<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Zur Wertzollfrage</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Julius</forname>
            <surname>Lissner</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1024892336</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        ﻿
        <pb n="2" />
        ﻿Zur Wertzollfrage.

Von

Or. Julius Lissner

Geheimer Regierungsrat

n^=?m

Leipzig

A- Deichert'sche Verlagsbuchhandlung Nachf.

1911
        <pb n="3" />
        ﻿Zur Wertzollfrage.

Von

Dr. Julius Lissner

Geheimer Regierungsrat



Leipzig

A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung Nachf.

1911

5
        <pb n="4" />
        ﻿
        <pb n="5" />
        ﻿Vorwort

Die Reichsfinanzreform hat mit der Schaffung des
Tabakwertzolls den Gedanken der Wertbesteuerung zum
erstenmal auf einem wichtigen Gebiet unserer Einfuhr
zu praktischer und konsequenter Durchführung gebracht
und so mit den Traditionen der deutschen Verzollungs-
technik gebrochen, die einer Anwendung prozentualer
Wertzölle im Wesentlichen bisher abhold gewesen ist.

Auf die Fülle förderlicher Anregungen und Gesichts-
punkte hinzuweisen, die dadurch in unsere zukünftige
Finanz- und Handelspolitik hineingetragen sind, ist der vor-
nehmliche Zweck dieser Schrift. Ihr erstes Kapitel ist den
Wirkungen der Tabaksteuer gewidmet, weil die mit ihr
gemachten Erfahrungen für eine Anwendung des Wert-
zollsystems auf andere Gebiete Bedeutung gewinnen
dürsten.

Breslau, im Oktober 1911.

Julius Lissner.
        <pb n="6" />
        ﻿
        <pb n="7" />
        ﻿Kapitel I.

Mirkung und ertrag der Tabaksteuer.

Die ersten Verlautbarungen über die Möglichkeit
der Einbringung einer Gesetzesvorlage zur Änderung der
Tabaksteuer waren für die beteiligten Erwerbskreise oft
Anlaß genug, um aus dem Auslande, den Zollausschlüssen,
den öffentlichen Niederlagen oder den Privatlagern unter
amtlichem Mitverschlusse so gewaltige Mengen ausländi-
scher Tabakblätter zum Zwecke der Vorversorgung in den
freien Verkehr des Zollinlandes überzuführen, daß auch
das statistisch ungeübte Auge lediglich an der Größe der
Einfuhrschwankungen erkennen muß, daß ihr Grund nicht
in Verschiebungen des wirklichen Verbrauches gelegen
haben kann. Denn Verschiebungen des Verbrauches
sind es weder, wenn die Fabrikanten in der Hoffnung
auf das etwaige Ausbleiben einer Nachverzollung unge-
wöhnlich hohe Vorräte von Rohmaterial verzollen und
bei sich anhäufen, noch auch kann von irgendwelchen
Verschiebungen des Verbrauches mit Recht gesprochen
werden, wenn bei größer werdender Wahrscheinlichkeit
        <pb n="8" />
        ﻿8

einer Zollerhöhung eine weit über das vorherige Maß
hinausgehende Verarbeitung des Rohmaterials stattfindet
und die Fabrikanten infolge der Hoffnungen der Händ-
ler und des Publikums auf das Ausbleiben einer Nach-
versteuerung fertiger Fabrikate ihr Produkt während der
langen Zeit des Steuerkampfes bis zur Entleerung ihrer
Läger absetzen. Zwischen Warenkauf und Waren-
verbrauch findet in derartigen Zeiten eine Be-
ziehung nicht mehr statt.

2m Kalenderjahre 1905 genügten wenige Monate
des Zweifels über das wirkliche Schicksal der später ab-
gelehnten Tabaksteuervorlage, um die Jahreseinfuhr,
die im Jahre 1904 631000 dz ausländischer Tabak-
blätter betragen hatte, auf 791000 dz anschwellen zu
assen, worauf sie im Jahre 1906 auf 578000 dz herab-
sank. Allein in den 2 Monaten November und Dezember
1905 wurde beinahe ebensoviel eingeführt wie in den
folgenden 6 Monaten insgesamt.

Ein neuerliches Anschwellen der Einfuhren mußte
einsetzen, als im Herbste 1907 in die Öffentlichkeit drang,
daß eine Tabaksteuervorlage bevorstehe. Wie die weit
über alles bis dahin gekannte Maß angewachsene Zahl
der während der Jahre 1907, 1908, 1909 *) beschäftigten
Tabakarbeiter zeigt, war die Einfuhrsteigerung diesmal

*) Die Zahl versicherungspflichtiger Tabakvollarbeiter betrug

im Jahre 1903: 143400
„	„	1904:	146200

„	1905:	149700
        <pb n="9" />
        ﻿9

nicht nur auf eine Vorversorgung der Fabrikanten mit
Rohmaterial wie im Jahre 1905, sondern hierüber hin-
aus auf eine während der Steuerkampfjahre ungewöhn-
lich angespannte Fabrikationstätigkeit zurückzuführen, deren
Folge bekanntermaßen war, daß um die Zeit des In-
krafttretens des Tabaksteuergesetzes (15. August 1909)
die Mehrzahl der Wiederverkäufer und ein großer Teil
des Privatpublikums mit Vorräten von Tabakfabrikaten
versehen waren, die in zahllosen Fällen dem Bedarfs
von Jahren genügten.

So sehr es nach der Ablehnung der 1905er
Tabaksteuervorlage einleuchten mußte, daß die gewaltige
Einfuhrminderung des Jahres 1906 nicht als Ver-
brauchsrückgang, sondern lediglich als naturgemäße Re-
aktion auf die Einfuhrsteigerung des Jahres 1905 zu
betrachten war, so wenig war man jedoch im allgemeinen
geneigt, erst einmal abzuwarten, ob sich nach den starken
Einfuhren der Jahre 1907, 1908, 1909 die Minderein-
fuhr im Jahre 1910 als natürliche Reaktion oder
als wirklicher Beweis eines Verbrauchs rückganges heraus-
stellen würde.

Nach dem einschlägigen statistischen Materiale, das im
Folgenden gebracht werden soll, kann kein Zweifel mehr
bestehen, daß das Tabaksteuergesetz vom 15. Juli 1909

im	Jahre	1906 :	152000

„	„	1907:	160800

„	„	1908:	171100

„	„	1909:	169900

„	1910: 161300.
        <pb n="10" />
        ﻿10

weder einen Rückgang des Tabakverbrauchs noch auch
nur eine Verlangsamung der früheren Verbrauchsent-
wickelung zur Folge gehabt hat.

Die Schwierigkeit eines Verbrauchsnachweises für
die Zeit vor und nach der Steuer lag nach dem vorher
Ausgeführten in erster Reihe an der Unmöglichkeit, in
zureichender Weise den Umfang der nicht zu wirklichem
Verbrauche gelangten Vorversorgungsmengen festzustellen,
die in Form von Rohmaterial und Fertigfabri-
katen bei Fabrikanten, Händlern und Konsumenten
lagerten. Die ganze Frage nach dem Umfange dieser
Vorversorgungsmengen bedarf jedoch keiner Untersuchung
und ist dem Streite der sich hier vielfach entgegenstehen-
den Meinungen enthoben, sobald ein genügend langer Zeit-
raum nach der Zollerhöhung verstrichen ist, den man
mit einem ebenso langen, vor der Zollerhöhung liegenden
Zeitraume zusammenfassen kann, um dann die Verbrauchs-
mengen der so zusammengefaßten Jahresreihe mit den
Verbrauchsmengen vorangegangener gleich langer Jahres-
reihen zu vergleichen.

Hierbei muß für alle Arten von Vergleichsbildungen
im vorliegenden Falle nur grundsätzlich darauf geachtet
werden, daß die Jahre 1905 und 1906 in einer zu-
sammengefaßten Zeitperiode verbleiben, da sie gewaltige
Einfuhrschwankungen zeigen, von denen offensichtlich die
wirklichen Verbrauchsmengen ganz unabhängig geblieben
sind. Gegen dieses statistische Grundgebot wurde bereits
in dem beharrlichen Wunsch, einen Verbrauchsrück-
        <pb n="11" />
        ﻿11

gang zu konstatieren, mehrfach arg verstoßen, indem man
die beiden Jahre auseinanderriß und so die Verbrauchs-
menge der das Jahr 1905 enthaltenden Periode künstlich
steigerte, die Verbrauchsmenge der folgenden Periode durch
das Hineinnehmen des Jahres 1906 künstlich senkte.

Eine zweite Schwierigkeit lag darin, daß in Wahr-
heit neben der Einfuhr nur die wirklich versteuerten
Mengen inländischen Rohtabaks, nicht die geernteten
Mengen für den Verbrauch in Betracht kommen. Der
Unterschied zwischen Ernte- und Steuermengen in den
einzelnen Jahren ist aber ganz erheblich; er gleicht sich
zwar bei besonders langen Jahresreihen halbwegs aus,
trübt indessen die Richtigkeit des Vergleichsbildes nicht
unbedeutend, sobald man gezwungen ist, kurze Jahres-
reihen miteinander zu vergleichen. Es war deshalb
nötig, die geernteten Mengen außer Betracht zu lassen,
dagegen die in den einzelnen Erntejahren versteuerten
Mengen zu errechnen*) und lediglich diese der nachfolgen-
den Aufstellung zu Grunde zu legen.

*) Die Berechnung erfolgt, in Anlehnung an eine freundliche
briefliche Auskunft des Kaiserlichen Statistischen Amtes ans dem Jahre
1906, stets auf Grund der Tabelle A 1 des jedesmal im Vierten der
Vierteljahrshefte befindlichen Abschnittes „Der Tabak im deutschen Zoll-
gebiet". Z. B. für das Erntejahr 1909 wie folgt: Zu erhebende Tabak-
steuer in Spalte 12 und 14 M. 1955539 + 9009537 = 10965076,
hiervon ab M. 51573 für Erlasse, mithin bleiben M. 10913503, divi-
diert durch 57 (Steuersatz für den Doppelzentner), was 191465 dz
ergibt. Hierzu die zu erhebende Tabaksteuer in Spalte 11 und 13
M. 194064-j-909915 — M. 1103979, dividiert durch 45 (Steuersatz
für den dz), was 24533 dz ergibt. Hierzu der Ernteertrag der
        <pb n="12" />
        ﻿12

Nicht mit Unrecht ist vielfach gegenüber Hinweisen
auf die im August 1910 stark gestiegene und seitdem un-

Grundstücke, die der Flächensteuer unterliegen (Spalte 21), abzüglich
20°/0 für Fermentationsverlust, also 6506 dz. Die im Erntejahre

1909	versteuerte Menge setzt sich sonach zusammen aus 191465 dz (zu
57 Mark versteuert), 24533 dz (zu 45 Mark versteuert), 6506 dz
(Flächensteuertabak) und beträgt daher im Ganzen 222504 dz. In
den vorhergehenden Jahren war der Betrag der Spalte 12 durch 45
zu dividieren und zu der so gewonnenen Menge des nach dem Gewichte
versteuerten Tabaks die auf die vorbezeichnete Weise zu berechnende
Menge des Flächensteuertabaks in fermentiertem Zustande hinzuzu-
fügen.

Für das Erntejahr 1910 erfolgte, da das vierte Vierteljahrsheft

1910	der Reichsstatistik noch nicht vorliegt, die Berechnung in nach-
stehender Weise. Nach dem Zentralblatte für das Dcutsd)e Reich betrug
im Erntejahre 1910 das Roheinnahmesoll M. 12565522 für Tabak-
steuer. Dieser Betrag ändert sich unter Hinzufügung der Ausfuhrver-
gütung (lediglich auf inländischen Tabak bezogen) und unter Abzug der
Surrogatensteuer, welche beide in der Rohsolleinahme verrechnet sind,
auf ca. M. 12665000. In Fachkreisen wird vielfach angenommen, daß
sich die Menge des niedrig versteuerten Grumpen-, Zigaretten- und
Hageltabaks auf ca. 20000 dz mit einer Steuereinnahme von
M. 900000 und die Menge des Flächensteuertabaks auf ca. 6000 dz
(fermentiert) mit einer Steuereinahme von ca. M. 150000 stellen dürfte.
Nach Abzug dieser Steuereinahme von M. 1050000 verbleibt noch ein
Steuersoll von M. 11615000, das — durch 57 dividiert — eine ver-
steuerte Menge von ca. 204000 dz ergibt. Die Steuermenge beträgt dem-
nach 204000 dz plus 26000 dz für Grumpen-, Hagel-, Zigaretten- und
Flächensteuertabak, also insgesamt 230000 dz. Eine etwaige Fehl-
schätzung des Anteils zum Vorzugssatze versteuerten Tabaks hat ans
den Betrag der versteuerten Gesamtmenge keinerlei entscheidenden
Einfluß. Wäre der Anteil des Grumpen-, Hagel-, Zigaretten- und
Flächensteuertabaks z. B. nur halb so hock), als hier angenommen wird, so
würde dadurch die im Erntejahre 1910 versteuerte Gesamtmenge
nur eine Änderung von 230000 dz auf 228000 dz erfahren!
        <pb n="13" />
        ﻿— 13 —

erschüttert hoch gebliebene*) Rohtabakeinfuhr hervorge-
hoben worden, daß ihre Bedeutung durch das seit einigen
Jahren zu beobachtende Sinken des Verbrauchs inländi-
schen Tabaks abgeschwächt werde. Es galt deshalb, Jahr
für Jahr die tatsächlich der Verarbeitung zugeführten,
also die versteuerten (nicht die geernteten) Mengen deut-
*} Die Rohtabakeinfuhr stellte sich im

Siebetrug

also im ersten Halbjahr 1910
„ zweiten	„	1910

„ ersten	„	1911

Hierbei sei	auch auf die bisherige Entwickelung der Einfuhr zoll--

zuschlagspflichtiger Tabakblätter im besonderen hingewiesen, worüber
ebenfalls unrichtige Aufstellungen wiederholt in die Öffentlichkeit gebracht
wurden. Diese Einfuhr betrug:

vom IS. 8. 1909 — 31.12. 1909
im	ersten Halbjahr	1910

„	zweiten „	1910

„	ersten „	1911

Januar 1910 auf 51070				dz.
Februar 1910		„	52416	„
März	1910	„	48842	„
April	1910	„	48277	„
Mai	1910	„	51198	„
Juni	1910	„	53260	„
Juli	1910	„	52093	„ ^ vgl. Septemberheft der
Aug.	1910	„	57799	„ ? Mon.Nachw. ü.Ausw.
Sept.	1910	„	56914	„ \ Handel S. 18 Anm. 1.
Olt.	1910	„	57407	„
Nov.	1910	„	61303	„
Dez.	1910	„	62108	„
Jan.	1911	„	58946	„
Febr.	1911	„	65053	„
März	1911	„	60926	„
April	1911	„	56687	„
Mai	1911	„	59415	„
Juni	1911	„	60486	„

805063 dz.
347624 „
361513 „

175737 dz.
265571 „
303754 „
317722 „
        <pb n="14" />
        ﻿14

schen Tabaks festzustellen, um das nachfolgende Ver-
gleichsbild über denVerbrauch von Rohtabak*) ge-
gen die erwähnten Einwendungen sicher zu stellen.

*) Als Rohtabak werden in der nachfolgenden Tabelle lediglich unbe-
arbeitete Tabakblätter — Nr. 29 des statistischen Warenverzeichnisses —
behandelt, nicht die in diesem Verzeichnis unter Nr. 220 unter Erzeug,
nissen aufgeführten Rippen, Laugen und Karotten. Dies empfahl sich
der Übersichtlichkeit halber und besonders wegen der leichteren Nach-
prüfbarkeit. Ihre Weglassung trübt das Vergleichsbild in keiner
Weise, da die hier in Betracht kommenden, verhältnismäßig geringfügigen
Mengen — insgesamt ca. 30000 dz — Veränderungen von Belang
nicht zeigen. Der allmählich etwas gefallenen Rippeneinfuhr steht eine
ungefähr entsprechende Steigerung der Laugeneinfuhr gegenüber; auch die
Veränderungen im Karottenverbrauche sind verhältnismäßig unerheblich.
Durch dieWeglassungumgeht man auch ambestendieinfolgederverschiedenen
Bezeichnung dieser Warengattungen — mal als Rohstoff, mal als Er-
zeugnisse — eingetretenen statistischen Mißverständnisse bei den Erörte-
rungen über die Frage des Tabakverbrauchs. So behandelt z. B. das
Kaiserliche Statistische Amt in seiner Verbrauchsstatistik die Nippen als
Rohstoff, die Karotten als Fabrikat, während es die Laugen bei Be-
rechnung des Tabakvcrbrauchs gänzlich unberücksichtigt läßt. Andere
wieder behandeln alle drei Gattungen als Rohstoff. Ich zog daher, um
Mißverständnissen den Boden zu entziehen, vor, unter Anlehnung an
das Statistische Warenverzeichnis den Begriff Rohtabak auf unbear-
beitete Tabakblätter zu beschränken. Die Kenntnis ihrer Einfuhrmengen
ist Jedem, und zwar auf Grund der beiden nach verschiedenen Eintei-
lungen des Jahres vorkommenden Berechnungsarten, leicht zugänglich.
Nach Kalenderjahren durch die Handelsstatistik (Monatliche Nachweise über
den Auswärtigen Handel), nach Erntejahren durch die Übersicht B7 im
vierten Hefte der Vierteljahrshefte der Reichsstatistik. Auch die wechselnde
Art der handelsstatistischen Einreihung der Karotten erst unter Rohtabäk,
später unter bearbeitete Tabakblätter, dann wieder unter Kau- und
Schnupftabak empfahl ihre Weglassung, um den verbrauchsstatistischen
Erörterungen nicht neue Nahrung zu Mißverständnissen zu bieten.

Der Einfuhr in den freien Verkehr gleichgestellt ist der Veredelungs-
verkehr für inländische Rechnung und der Bedarf für deutsche Schiffe usw.
        <pb n="15" />
        ﻿— 15 —

Robtabahverbraucb

Erntejahr, mit dem 1. Juli beginnend	Einfuhr unbearbei- teter Tabakblätter in 1000 dz	Versteuerungen inl. Rohtabaks in 1600 dz	Insgesamt in 1000 dz
1891	448	257	705
1892	464	268	732
1893	476	269	745
1894	492	264	756
	1880	1058	2938
1895	527	283	810
1896	550	279	829
1897	568	268	836
1898	582	282	864
	2227	1112	3339
1899	575	280	855
1900	583	289	872
1901	581	293	874
1902	590	274	864
	2329	1136	3465
1903	624	259	883
1904	635	257	892
1905	750	276	1026
1906	626	251	877
	2635	1043	3678
1907	731	260	991
1908	815	251	1066
1909	636	222	858
1910	708	230	938
	2890	963	3853

(sog- Freiverkehr), und zwar in Anlehnung an die Handelsstatistik, die
überdies die Mengen des Veredelungsverkehrs usw. erst seit März 1910
besonders kenntlich macht, so daß sich eine andere Behandlung schon
verbot, um Vergleichungen mit den srüheren Jahren zu ermöglichen.
Auch hier bleiben sich die betreffenden Mengen stets ziemlich gleich und
sind verhältnismäßig sehr gering; ca. 3000 dz ttn Jahre.

' r-&gt;&lt;:
        <pb n="16" />
        ﻿16

TAVNM'st . j -Yy |- -■&gt;'

Es ergibt sich aus dieser Übersicht, daß der jährliche
Verbrauch von Rohtabak im Durchschnitte betrug:

während der Zeit vom	dz	bei einer Ge- samtbevölke- rung von durchschnittlich (in Tausend)	mithin auf den Kopf der Be- völkerung
1./7. 1891 bis 30./6. 1895	734000	51028	1,43 kg I
1./7.1895 bis 30./6.1899	835000	53809	1,55	j M9kS
1./7. 1899 bis 30./6.1903	866000	57137	1,51 „
1./7. 1903 bis 30./6.1907	919000	60567	1,51 „
1./7. 1907 bis 30./6.1911	963000	64118	1,50 „
Daß eine Verbrauchsschwankung von 0,01 kg pro			

Kopf der Bevölkerung von einer Vierjahrsperiode zur
anderen keinerlei Beachtung verdient, bedarf keiner Be-
gründung; bedeutet sie im Jahre doch nur einen Unter-
schied der Verbrauchsmenge von noch nicht 6500 dz!

Sonach war die Verbrauchssteigerung von der dritt-
letzten Vierjahrsperiode zur vorletzten Vierjahrsperiode
und von der vorletzten Vierjahrsperiode zur letzten Vier-
jahrsperiode nahezu die gleiche. Es wird nötig sein, sich
nach den unablässigen agitatorischen Treibereien der
letzten zwei Jahre klar zu machen, daß obige Aufstellung
aufs peinlichste den Rückgang*) im Verbrauche deutschen
Tabaks in Rechnung gestellt hat, daß ferner das Steuer-
gesetz vom 15. Juli 1909 gerade den Mittelpunkt der

*) Auch er ist in seinem Ausmaße stark übertrieben worden, denn,
wie die Tabelle des Rohtabakverbrauches zeigt, war der wirkliche Durch-
schnittsjahresverbrauch inländischen Rohtabaks in der letzten kritischen
Bierjahrsperiode nur um 20000 dz geringer als in der vorletzten, da-
für aber der durchschnittliche Jahresverbrauch ausländischen
Rohtabaks während der letzten kritischen Vierjahrsperiode
um 64000 dz größer als in der vorletzten!
        <pb n="17" />
        ﻿17

letzten, kritischen Vierjahrsperiode vom 1. Juli 1907 bis
30. Juni 1911 bildet, und daß sonach in dieser kritischen
Periode die zwei ersten Jahre geschäftlicher Anspannung
eng mit der Folgezeit des natürlichen Rückschlages ver-
kettet sind.

Daß alle Verzollungen und Versteuerungen der
Rückschlagszeit — also der Zeit nach Inkrafttreten des
Steuergesetzes — lediglich dem wirklichen Bedarfs der
Fabrikation dienten, daß also nicht mehr wie in der
vorangegangenen Zeit Tabak „auf Vorrat" verzollt
wurde, sondern nur, wenn er der baldigen Verarbeitung
zugeführt werden sollte, liegt zwingend im Wesen des
rationellen Wirtschaftsbetriebes. Daß andererseits die
Fabrikanten etwa volle zwei Jahre hindurch über
das Maß des wirklichen Bedarfes hinaus produziert haben
sollen, kann aus ökonomischen Gründen ebensowenig zu-
gegeben werden. Wir haben es also auf S. 16 mit
einer vergleichenden Übersicht des wirklichen Rohtabak-
bedarfs der Fabrikation zu tun.

So fällt denn nicht nur die Behauptung eines Ver-
brauchsrückganges endgültig dahin, es zeigt sich vielmehr,
daß nicht einmal die regelmäßige, dem Bevölkerungs-
zuwachs entsprechende Vermehrung des Verbrauchs durch
die Steuer aufgehalten werden konnte. Es zeigt sich, daß
der Rohtabakverbrauch, nachdem er sich im Durchschnitte
der vorangegangenen 16 Jahre (1891—1906) auf 1,50 kg
pro Kopf der Bevölkerung gestellt hatte, in der folgen-
den, um die Einführung des Tabaksteuergesetzes vom

Ltffner, Zur Wertzollfrage.	2
        <pb n="18" />
        ﻿18

15. Juli 1909 gelagerten, kritischen Vierjahrsperiode vom
1. Juli 1907 bis 30. Juni 1911 ebenfalls 1,50 kg pro
Llopf der Bevölkerung, also ebensoviel wie vorher be-
trug. Es zeigt sich damit, daß der Rohtabakver-
brauch, unbeeinflußt von der Steuererhöhung, in seiner
Gesamtheit während der letztvergangenen vier Jahre mit
derVevölkerungsvermehrung vollkommen Schritt
gehalten hat.

-ft	-ft

-ft

So wie uns nur die Zahlen der Handels- und
Steuerstatistik ein Urteil über den Tabakverbrauch ge-
statten, das von den Irrtümern partieller oder privater
Erhebungen und von überstürzten Schlußfolgerungen aller
Art befreit ist, so geben uns wiederum nur die Nach-
weise der Tabakberufsgenossenschaft ein brauchbares und
umfassendes Bild von den jährlichen Schwankungen der
Zahl und des Lohnes der Tabakarbeiter.

Indem nur die wirklich geleisteten Arbeitstage bei
der Umrechnung aller Arbeitsleistungen auf das Einheits-
maß „Vollarbeiter von 300 Arbeitstagen" zur Berück-
sichtigung gelangen, indem in der nachgewiesenen Lohn-
summe alle wirklich an Versicherungspflichtige gezahlten
Löhne ungekürzt enthalten sind, bleiben wir vor den
Fehlerabweichungen bewahrt, die örtlichen oder privaten
Erhebungen über Beschäftigung und Lohn allein schon
wegen der Begrenztheit des Veobachtungsfeldes anzu-
haften pflegen.
        <pb n="19" />
        ﻿19

Die in der Fußnotiz *) gebrachte Tabelle über Zahl
und Lohn der versicherungspflichtigen Tabakvollarbeiter
während der letzten 10 Jahre zeigt, daß sich in den Ka-
lenderjahren 1907 und 1908 ein bis dahin ungekannter
Aufschwung der Fabrikationstätigkeit vollzog. Nach den
Ausführungen, die der Aufstellung der Tabelle über den
Rohtabakverbrauch vorangeschickt wurden, würde es für
die Gewinnung eines zutreffenden Bildes über die Ve-
fchäftigungs- und Lohnentwickelung das Zweckmäßigste
sein, die Kalenderjahre 1907 bis einschließlich 1911, in
deren Mitte die Steuererhöhung erfolgte, zu vereinigen
und mit den entsprechend langen Jahresreihen 1902 bis
1906 und 1897 bis 1901 ZU vergleichen. Dies könnte
indessen erst nach Ablauf des berufsgenossenschaftlichen
Geschäftsjahres 1911 erfolgen, so daß man sich einstweilen
darauf beschränken muß, eine kürzere Durchschnittsperiode

Anzahl der Versicherung^

*) Jahrgang pflichtigen Personen
(Kalenderjahr) (Vollarbeiter zu 300 Arbeits-

1901	tagen)  138742
1902	141237
1903	143448
1904	146283
1905	149723
1906	152060
1907	160804
1908	171126
1909	169954
1910	161311

Löhne und Gehälter der
versicherungspflichtigen
Personen
Ll.

73209883

74582017

76352545

79651379

83114868

87679630

97073689

105053647

105014232

99444662

2*
        <pb n="20" />
        ﻿20

aus den Kalenderjahren 1908, 1909, 1910 zu bilden und
mildenvorangegangenenDreijahrsperiodenzu vergleichen;
doch kann in Ermangelung der Möglichkeit, das bessere
Verfahren anzuwenden, auch das vorerwähnte einge-
schlagen werden, weil auch in der Periode der Kalender-
jahre 1908, 1909, 1910 der Eintritt der Steuererhöhung
in der Mitte der Veobachtungszeit liegt. Eine so gestaltete
Vergleichung zeigt das folgende Bild:

Durchschnittszahl der Kalender- in einem Jahre beschäf- jahre tigten versicherungs- pflichtigen Vollarbeiter	Durchschnittszahl der in einem Jahre an sie gezahlten Gehälter u. Löhne	Durchschnitts- lohn pro Arbeiter
	Mark	Mark
1902/04	143 656	76861000	535
1905/07	154195	89288000	579
1908/10	167464	103170000	616

Es kann daher kein Zweifel mehr obwalten, daß
sich gerade die kritische Periode der Jahre 1908/10 im
Ganzen durch eine größere Beschäftigungszunahme aus-
zeichnet, als sie in der vorangegangenen Periode be-
obachtet werden kann, und daß sonach eine Ermattung
in den zweiten l*/2 Jahren des Zeitraums nur die
natürliche Folge einer Anspannung der Fabrikation in
seinen ersten l1/, Jahren gewesen sein kann, die über
das Maß des damals in Wirklichkeit schon vorliegen-
den Bedarfs der Konsumenten weit hinausgegangen
war. Während die Zahl der Arbeiter in der kritischen
Periode der Jahre 1908/10 um 13300 wuchs, war sie
in der gleich langen Vorperiode nur um 10800 ge-
stiegen; während der Lohn in der kritischen Periode um
        <pb n="21" />
        ﻿21

13,9 Millionen Mark stieg, hatte er sich in der Vor&gt;
Periode nur um 12,4 Millionen Mark erhöht!

Aus den Jahresnachweisen der Verufsgenossenschaft
entnehmen wir des weiteren, daß
im Durchschnitt der Jahre 1907/08 101063668 Mark,

„	„	„	„	1909/10 102229447	„

Jahreslohn an versicherungspflichtige Tabakvollarbeiter
gezahlt wurden.

Im letzteren Betrage sind die vom 16. August 1909
bis zum Ende des Jahres 1910 aus Reichsmitteln an
Tabakarbeiter gezahlten ca. 62/3 Millionen Mark Unter-
stützungsgelder nicht inbegriffen! Diese waren somit
ausschließlich für die Beseitigung der Folgen eines ge-
schäftlichen Rückschlages erforderlich geworden, der sich —
im Ganzen betrachtet — nach den obigen Darlegungen
lediglich als eine Ausgleichung früherer Fabrikations-
überspannungen erklärt. Auch durch die Zahlung der
Unterstützungsgelder kann deshalb in keiner Weise die
Bedeutung der Tatsache eingeschränkt werden, daß die
Tabakarbeiterschaft im Durchschnitte der beiden Jahre 1909
und 1910 nicht weniger Arbeitslohn als im Durch-
schnitte der beiden Jahre 1907 und 1908 bezogen hat.

-i-	*

*

Dem Eintritt in die Erörterung über den finanziellen
Erfolg der Tabaksteuer seien einige Hinweise vorange-
schickt, die geeignet sein werden, eine Reihe bisher auf-
getauchter Mißverständnisse über die Höhe des von der
        <pb n="22" />
        ﻿22

Finanzkommission des Reichstags bei ihren Beschlüssen
erwarteten „Ertrages im Beharrungszustande" zu be-
seitigen.

Die Finanzkommission (vgl. Nr. 994 der Reichstags-
drucksachen I. Session 1907/09) hat der Berechnung des
Zukünftigen Ertrages hinsichtlich seines wichtigsten Be-
standteiles „Zoll für unbearbeitete ausländische Tabak-
blätter" (Rohtabak) weder — wie es von der einen Seite
gewünscht wurde — die Einfuhr der Jahre 1903/4 noch
— wie es von der andern Seite gewünscht wurde —
die Einfuhr der Jahre 1904/07 zu Grunde gelegt, son-
dern hat in ihrer Mehrheit immer daran festgehalten,
daß lediglich die 6 Jahre 1903/07 mit einer durchschnitt-
lichen Einfuhrmenge von rund 660 000 dz als für den
BeharrungsZustand maßgebend anzusehen seien; hierbei
setzte sie den mutmaßlichen Wert von 660000 dz mit
106 Millionen Mark (rund 160 Mark für den Doppel-
zentner) an.

Erst zum Schlüsse der Beratungen fand sich die Mehr-
heit in dem Willen zusammen, den der Zigaretten-
fabrikation dienenden Rohtabak dem Wertzölle zu entziehen
und an seiner Statt — in Ausbildung des für diese In-
dustrie bereits bestehenden Steuersystems — die Van-
derolensteuersätze für Zigaretten zu erhöhen. Entsprechend
einer Schätzung der Einfuhr von Zigarettenrohtabak
auf ca. 60000 dz*) war somit die ursprünglich auf ins-

*) Tatsächlich betrug sie, wie damals noch nicht festzustellen war,
entsprechend der Einfuhrmeuge von 80000 dz im Rechnungsjahre 1910:
        <pb n="23" />
        ﻿23

gesamt 660000 dz Nohtabak im Werte von rund 106
Millionen Mark angenommene Menge auf 600000 dz
im Werte von 96 Millionen Mark herabzusetzen.

Dem auf 4 Millionen Mark angenommenen Wert-
zollausfall entsprechend wurden die Vanderolensteuersätze
für Zigaretten unter Zugrundelegung der im Rechnungs-
jahre 1907 versteuerten Mengen erhöht?) Der Ertrag

für das Rechnungsjahr 1909 ca. 70000 dz. Nach dem Augusthefte der
Monatlichen Nachweise über den Auswärtigen Handel beträgt auf Grund
der Einfuhrmengen für die Zeit vom 1. April bis 31. Juli 1911 die
zur Zeit für das Rechnungsjahr 1911 anzunehmende Jahreseinfuhr von
Zigarettenrohtabak (sie ist aus dem Unterschiede der lediglich zu 85 Mark
verzollten Menge und oer zollzuschlagspflichtigen Menge ersichtlich)
ca. 88000 dz. Deren Wert beträgt ca. 17,6 Millionen Mark. Er kann
infolge der neuerdings auch bei Einführung des Zigarettenrohtabaks be-
stehenden Wertangabepflicht aus dem Augusthefte 1911 der Monatlichen
Nachweise über den Auswärtigen Handel, wie folgt, ermittelt werden:
Ter Wert von 466 322 dz insgesamt wurde mit 80101000 M. angegeben

„	„	„ 419756 „ zollzuschlagspfl.

_____________Tabaks „	„ 70792000 „	„

mithin Wert von 46 566 dz Zigarcttenrohtabak	9309000 M. oder

rund 200 M. für den Doppelzentner; demnach beträgt der Wert einer
Jahreseinfuhr von ca. 88000 dz ca. 17,6 Millionen Mark.

*) Die Erhöhung des Steuersatzes für 1000 Stück Zigaretten betrug
in der Steuerklasse:

A	50 Pfg. für 2 397 552 Taufend Stück =					1198 776 Mark
B	50 „	„	1 952 039	„	„ -----	976 019	„
0	100 „		879 992		„ =	879 992	„
D	150	„	„	430 091	„	„ =	645136	„
E	250 „	„	77 520		„ =	193 800
F	500 „	„	36 996	„	„ =	184 980	„

Mithin unter Zu-
grundelegung der im
Rechnungsjahre 1907

versteuerten	5 774 190 Tausend Stück 4 088 703 Mark

oder rund 4 Millionen Mark Steuererhöhung insgesamt.
        <pb n="24" />
        ﻿24

der Zigarettensteuer, dessen Soll im Rechnungsjahre 1907
13,2 Millionen betrug, war somit auf 19,2 Millionen
Mark anzusetzen.

Demzufolge wurde für die Berechnung des Ertrages
im Beharrungszustande die folgende Übersicht maßgebend,
bezüglich deren Einzelheiten — soweit sie nicht im Vor-
stehenden begründet sind — sich die Beläge in der Reichs-
tagsdrucksache Nr. 994 (I. Session 1907/09) finden.

Ertragsberechnung für den Beharrungszustand:

Zoll für	660 000 dz.		unbearb. Ta-				M.
			bakblätter	zu	85 M. f. d. dz		56 100 000
„ „	12 000	„	Tabaklaugen	„	100	„ „ „ „	1200 000
ii	ii	18000	„	Tabakrippen	„	85	„ „ „ „	1530 000
„ „	4 500	„	Karotten	„	210	„ „ „ „	945 000
„ „	500	„	Rauch-Kau-				
			Schnupftabak	„	300	„ „ „ „	150 000
„ „	70	„	Feinschnitt	„	700	„ „ „ „	49 000
„ „	4 000	„	Zigaretten	„	1000	„ „ „ „	4 000 000
„ „	2 000	„	Zigarre»	„	270	ft tr rr tt	540 000
Wertzoll für 4 Will.		M.	Zigarren	„	40	Ol  10	1 600 000
„	„ 96	„	„	unbearb. Ta-				
			bakblätter	„	40	OjO	38 400 000
Steuer	„ 266 000	dz	inl. Tabakbl.	„	57	M. f. d. ä2. 15 162 000	
„	„	4 000	„	inl. Grmnpen	„	45	„ „ „ „	180 000

119 856 ooo

hierzu Zigarettensteuer	19 200 000

mithin gesamte Rohsolleinnahme	139 056 000

Hiervon ab die Rohsolleinnah me des Ernte-
jahres 1907/08 für Tabakzoll u. -Steuer 79 800 000 M.
und die Rohsolleinnahme des Rechnungs-
jahres 1907/08 für Zigarettcnsteuer 15 200 000 „	95 000 000

Mithin Mehrertrag M. 44 056 000
        <pb n="25" />
        ﻿25

Der durch die Steuererhöhung begründete Unterschied
(bezw. Hinzutritt) der Kosten für Verwaltung und Erhe-
bung der Tabaksteuer, für Ausfuhrvergütungen, Erlasse
Prüfungsamt sowie für Tabaksachverständige bei den
holländischen Konsulaten blieb hier wegen seiner ver
hältnismäßigen Kleinheit sowie vor Allem zwecks Er-
leichterung der noch folgenden Vergleiche unberücksichtigt,
so daß sowohl die für den Veharrungszustand erwartete
Rohsolleinnahme als auch die des Erntejahres, bezüglicher-
weise Rechnungsjahres, 1907/08 ungekürzt in Erscheinung
treten. Auch unterblieb die Abrechnung der Anteile an
Luxemburg, Jungholz, Mittelberg. In Wirklichkeit be-
deutet obige Rohsolleinnahme von 139 Millionen Mark
daher gegenüber dem Jahre 1907 nur einen Mehrertrag
von rund 43 (nicht 44) Millionen Mark, wie er auch mit
Recht, nur in dieser Höhe an den Schluß der Ertrags-
berechnung der Finanzkommission gesetzt wurde.

Hiernach kommen wir nunmehr zu der Frage: Ist
diese für den Beharrungszustand erwartete Rohsollein-
nahme von 139 Millionen Mark, die gleichbedeutend
ist mit einem Nettomehrertrage von 43 Millionen Mark
gegenüber dem Ertrage der Tabakabgaben im Erntejahre
1907 und der Zigarettensteuer im Rechnungsjahre 1907*),
ist diese Rohsolleinnahme wirklich bereits erreicht? Wurde

*) Die Tabaksteuerstatistik bezieht sich auf Erntejahre (1. Juli bis

30.	Juni), die Zigarettensteucrstatistik auf Rechnungsjahre (1. April bis

31.	Mürz).
        <pb n="26" />
        ﻿26

ja auch das noch bis in die jüngste Zeit hinein von ver-
schiedenen Seiten lebhaft bestritten.

Die Einfuhr von Rohtabak und insbesondere von
Tabakerzeugnissen pflegt in der zweiten Hälfte des
Kalenderjahres stärker als in der ersten zu sein. Daß die
Einfuhr auch im Jahre 1911 während der zweiten Hälfte
die der ersten Hälfte übersteigen wird, ist immerhin
möglich; daß sie sich abschwächen sollte, darf als in hohem
Grad unwahrscheinlich gelten. Wenn wir der nach-
folgenden Berechnung eines Jahresertrages die durch
die Handelsstatistik nachgewiesenen Einfuhrresultate der
Monate Januar bis einschließlich Juni 1911 zu Grunde
legen, so kann das Jahreserträgnis des Tabakzolls viel-
leicht etwas zu niedrig, doch keineswegs in seinerGesamtheit
zu hoch gegriffen sein. Dasselbe wird der Fall sein, wenn wir
auch die in den sechs Monaten Januar bis Juni 1911 er-
reichte Höhe der Zigarettensteuersolleinnahme als in Zu-
kunft einem Rückgänge nicht ausgesetzt ansehen, und
ebenso wird es als bedenkenfrei gelten dürfen, wenn für
die inländische Tabaksteuer der ungefähre Ertrag des
Erntejahres 1910 eingesetzt wird.

Danach ergibt sich aus den Tabakabgaben und der
Zigarettensteuer die folgende Jahreseinnahme:

Zoll für	720000 dz unbearb. Ta- bakblätter		zu	85 M. f. d. dz	Mark  61353000
,, „	13300 „	Tabaklaugen	„	100 „ „ „ „	1330000
„ „	12200 „	Tabakrippen	„	Ü'Z  n tt rt n	1037000
- »	3700 „	Karotten	,,	210 „ „ „ ..	777000

64497000
        <pb n="27" />
        ﻿27

Übertrag M. 64497000

Zoll	für	470	dz Rauch-, Kau-,

Schnupftabak zu	300	M. f.	d.	dz	141000

„	.	140	„	Feinschnitt	„	700	„	„	„	„	98000

„	„	5550	„	Zigaretten	„	1000	„	„	„	„	5550000

„	„	3100	„	Zigarren	„	270	„	„	„	„	837000

Wertzoll für 3600000 M. Zigarren „	40«/«	1440000

„	„106500000,, nnbearb. Ta-
bakblätter „	40°/«	42600000

Steuer f. 204000 dz inl. Tabak zu 57 M. f. d. dz 11628 000M.

„	„	20000 „	„	„	„ 45 „ „ „	„	900000 „

„	„	6000 „	„	„	(Flächensteuer) 150000 „	12678000

127841000

Hierzu Zigarettensteuer .............................. 30600000

Insgesamt 158441000

Somit stellt sich vorstehendes Gesamtergebnis um
19^2 Millionen Mark höher als das für den Beharrungs-
zustand erwartete. Es bedeutet das, daß die Mehr-
einnahme, die infolge der Steuerreform der
Reichskasse zufließen sollte, nicht 43 Millionen
Mark, sondern bereits 62% Millionen Mark
beträgt.

Die bedeutungsvolle Erscheinung, daß das Ergebnis
einer Steuererhöhung sich schon nach verhältnismäßig
kurzer Zeit in einer Überschreitung des erwünschten Er-
trages um nahezu 50% darstellt, führt zu der weiteren
Frage nach den Bestandteilen, aus denen sich das über-
raschende Plus von rund 20 Millionen Mark zu-
sammensetzt. Zuerst ist hier der andauernde Aufschwung
des Zigarettenverbrauchs zu nennen, der sich darin äußert,
daß an inländischen und ausländischen Zigaretten ver-
steuert wurden:
        <pb n="28" />
        ﻿28

2m Rechnungsjahre 1907

H

rr

tt

1908

1909

1910

5,7 Milliarden Stück,
6,4	„	„

7.2	"	«

8.3	„	„*)

Während man bei der Einstellung des zu erwarten-
den Zigarettensteuerertrages mit 19,2 Millionen Mark
von der im Rechnungsjahre 1907 versteuerten Zigaretten-
menge ausgegangen war, ist infolge der sich aus obigen
Ziffern widerspiegelnden Entwickelung der wirkliche Steuer-
betrag nun bereits um ca. 11,4 Millionen Mark höher.
Hierzu tritt noch ein Mehr von nahezu 1,6 Millionen
Mark aus der das erwartete Maß um diesen Betrag
übersteigenden Zigarettenzolleinnahme, so daß allein
13 Millionen Mark des über den erwarteten Ertrag
hinausgehenden Eesamtüberschusses (von ca. 20 Mil-
lionen Mark) auf Zigarettensteuer und -Zoll entfallen.

Andererseits geht es nicht an, die allgemeine Ver-
mehrung der Rohtabakeinfuhr ebenfalls auf das Blühen
der Zigarettenindustrie zurückzuführen. Da die Zigaretten-
fabrikation im Jahre 1910 tatsächlich nur 80000 dz aus-
ländischen Rohtabak brauchte,**) muß sie auch im Jahre
1909, also zur Zeit der Einführung des neuen Steuer-

*) Hiervon entfielen auf ausländische Zigaretten:

Im Rechnungsjahre 1907 0,52 Milliarden Stück
„	„	1908	0,55	„

„	,,	1909	0,52	,,	,,

,,	,,	1910	0,55	„	,,

**) Für das Kalenderjahr 1911 sind nach dem Ausweise der ersten
8 Monate insgesamt ca. 88000 dz anzunehmen.
        <pb n="29" />
        ﻿29

gesetzes, bereits ca. 70000 dz im Jahre *) verarbeitet
haben, was sich aus einem Vergleiche der jährlich her-
gestellten Zigarettenmengen leicht ergibt. Der starke Auf-
schwung der allgemeinen Rohtabakeinfuhr, die sich nach
Ausweise der ersten 8 Monate des Jahres 1911 für das
Kalenderjahr 1911 wieder um ca. 70000 dz höher stellen
wird als für das Kalenderjahr 1910, kann deshalb nur
als ein Zeichen des unerschütterten Bedarfs innerhalb
des gesamten Tabakgewerbes angesehen werden.

Diese überaus starke Einfuhr ausländischer Tabak-
blätter ist es denn auch, die — nächst der Vermehrung
des Zigarettenverbrauchs an erster Stelle — die zweite
Erklärung des überraschenden Einnahmeüberschusses gibt.
Während Zoll und Wertzoll für unbearbeitete
Tabakblätter 94,5 Millionen Mark im Beharrungs-
zustand erbringen sollten, kommen aus diesen
Einnahmequellen nach der im Vorstehenden aus-
geführten Ertragsberechnung tatsächlich bereits
104 Millionen Mark oder 9^/z Millionen Mark
mehr auf als erwartet wurde.**)

*) Es muß daran erinnert werden, daß die Zigarettenindustrie zur
Herstellung großer Zigarettenmengen verhältnismäßig wenig Rohtabak
braucht. Zur Herstellung von 1000 Zigarren bedarf es einer etwa
7—8 mal so großen Rohtabakmenge als zur Herstellung von 1000 Zi-
garetten (ca. 1 kg). Vom Rechnungsjahre 1909 zum Rechnungsjahre
1910 vermehrte sich die ZigarettcnproLuktion um ca. 15%. Hierzu
genügt indessen bereits eine Steigerung der Rohstoffeinfuhr um nur
ca 10000 dz.

**) Von diesem Mehrertrage von 9% Millionen Mark sind 2 Millio-
nen Mark darauf zurückzuführen, daß sich der von der Finanzkommission
        <pb n="30" />
        ﻿30

Dem steht ein Minus von etwa 21/a Millionen
Mark bei der inländischen Tabaksteuer gegenüber, da die
erwartete kleine Verbrauchszunahme für deutschen Tabak
ausblieb; es fand vielmehr ein kleiner Verbrauchsrück-
gang *) statt.

Verschiedene Erörterungen, in denen der finanzielle
Erfolg der Tabaksteuer noch bestritten wurde, gingen
davon aus, daß man den zu erwartenden Mehrertrag
von Anfang an um 5 Millionen Mark hätte höher an-
setzen können, wenn die Ertragsberechnungen der Finanz-
kommission den für die Zukunft erwarteten Gesamtertrag
nicht in Beziehung zu dem ungewöhnlich hohen Ertrage
des Jahres 1907, sondern zu dem Durchschnittsertrage
der fünf Jahre 1903/07 gesetzt hätten, der um 5 Mil-
lionen Mark niedriger war. Das war allerdings finanz-
technisch nicht gut möglich, weil bei der gesamten Finanz-
reform für die Berechnungen der notwendigen Mehr-
einnahmen der Ausgangspunkt das Jahr 1907 war.
Aber auch wenn man beim Tabak hiervon abgewichen
wäre, so wäre dann allerdings der für die Zukunft zu
erwartende Mehrertrag um 5 Millionen Mark höher in
Erscheinung getreten, doch wäre naturgemäß das ganz

auf 160 Mark geschätzte Durchschnittspreis für den Doppelzentner wert-
zollpflichtiger Tabakblätter nach den Monatsnachweisen für Januar bis
Juni 1911 in Wirklichkeit auf ca. 168 Mark stellt.

*) Der Verbrauch betrug im Erntejahre 1908 . . . 250000 dz
„	„	1909 . . . 222000 „

„	„	1910 ca. 230 000 „ ,

während man mit einer Zunahme der Produktion und Versteuerung
deutschen Tabaks bis auf ca. 270000 dz gerechnet hatte.
        <pb n="31" />
        ﻿31

Gleiche für den wirklich aufgekommenen Mehrertrag der
Fall gewesen. An dem gesamten Ergebnis der bisherigen
Ausführungen hätte sich somit durch ein solches Ver-
fahren nichts geändert. In dem einen wie im an-
deren Falle zeigt sich ein Überragen des wirk-
lichen Ertrages über den erwarteten Ertrag um
ca. 20 Millionen Mark.

Wir möchten indessen, an den oben besprochenen
Einwand anknüpfend, auch unsererseits grundsätzlich an-
erkennen, daß zur vollen Würdigung des finanziell durch
die Steuergesetze von 1906 und 1909 Erreichten am besten
der Vergleich mit einem Zeitabschnitte dient, in dem
keine wirklich oder vermeintlich bevorstehenden Steuer-
erhöhungen das geschäftliche Leben beeinflußten und Roh-
stoffbezug und -Verarbeitung künstlich anregten.

Das letzte dieser Jahre war das Jahr 1904.

Was ist seitdem geschehen?

Die an alle versicherungspflichtigen Tabak-
vollarbeiter gezahlte Jahreslohnsumme wuchs —
welche Berechnungsart man auch wähle — um
20 Millionen Mark, die Kopfzahl der Arbeiter
um wenigstens 15000, die Menge des Tabakver-
brauchs pro Kopf der Bevölkerung blieb dieselbe,
das Steueraufkommen stieg von 70 auf 158 Mil-
lionen Mark.*)

*) Bon der Steigerung des Gesamtsteueraufkommens um 88 Millio-
nen Mark entfallen 30 Millionen Mark auf die Zigarettensteuer. An
        <pb n="32" />
        ﻿32

So hoch hatte auch der kühnste Optimismus seine
Hoffnungen nicht gespannt.

Überrascht von den Beweisen einer industriellen
Kraftentwickelung, die sowohl von dem Zigarettensteuer-
gesetze vom 3. Juli 1906 wie dem Tabaksteuergesetze vom
15. Juli 1909 auf die Dauer unberührt blieb, wird der
Leser vielleicht noch die Frage auswerfen, ob die von
jeder Steuererhöhung freie Periode der vorangegangenen
sieben Jahre nicht Spuren einer noch kräftigeren Entwicke-
lung zeigt.

Das ist durchaus nicht der Fall. Vom Jahre 1897
bis zum Jahre 1904 stieg die Arbeiterzahl nicht, wie in
der folgenden bis zum Jahre 1911 reichenden Periode,
um 15000, sondern nur um 11000; die Jahreslohn-
summe für alle versicherungspflichtigen Tabakarbeiter
stieg vom Jahre 1897 bis zum Jahre 1904 nicht, wie

der Steigerung der Arbeiterzahl um 15000 ist die Zigarettenindustrie
mit 5800 beteiligt.

Die Steigerung der Arbeiterzahl aller Zweige der Tabakfabrikation
um 15000 bezieht sich auf die Kalenderjahre 1904 und 1910! Die
Arbeiterzahl des Jahres 1910, obwohl sie noch immer der stark ge-
stiegenen Arbeiterzahl des Jahres 1907 gleicht, stellt gegenüber dem
Höhepunkte der Jahre 1908 und 1909 den Tiefpunkt dar. Daß die
Zahl der Tabakarbeiter im Jahre 1911 höher sein wird als im Jahre
1910, ist nach den Beobachtungen für das erste Halbjahr 1911 sehr
wohl möglich, doch wurde dies bei obigen Vergleichungen in keiner
Weise berücksichtigt.

Auch wurde beider Erörterung des finanziellen Ertrages die ein-
malige Einnahme von ca. 10 Millionen Mark für Nachzoll und Nach-
steuer und die einmalige Ausgabe von ca. 6^ Millionen Mark für
Tabakarbeilerunterstützungen nicht berücksichtigt.
        <pb n="33" />
        ﻿33

in der folgenden bis Zum Jahre 1911 reichenden Periode,
um 20, sondern nur um 12^ Millionen Mark.

Sonach zeigt sich — im Ganzen betrachtet — trotz des
über Erwarten hohen finanziellen Erfolges der Steuer
eine Vermehrung der das Steuerobjekt herstellenden Ar-
beiter, die hinter der der früheren, keinerlei Steuer-
erhöhungen unterworfenen Zeit nicht im Geringsten zu-
rücksteht.

Kapitel II.

Melen und Hufbau des SlertzoUs.

Wir sahen für die Zeit vom 1. Juli 1907 bis

30.	Juni 1911 eine unerschütterte Höhe des Tabakver-
brauchs und für die Zeit vom 1. Januar 1908 bis

31.	Dezember 1910 eine Steigerung der durchschnittlichen
Arbeiterzahl sowie der gezahlten Lohnsumme, die höher
war als die Steigerung in der dreijährigen Vorperiode.
Wir bemerkten eine mit der Abnahme der Vorversorgungs-
mengen aller Art im Sommer des Jahres 1910 ein-
setzende Einfuhrsteigerung, durch die das für den Be-
harrungszustand erwartete Einfuhrmaß auffallend
übertroffen wurde, wir begegnen schließlich im Jahre
1911 einem Übersteigen des steuerlichen Eesamtmehr-
ertrages vom Tabak um nahezu 60 °/0 über das vom
Beharrungszustand erwartete Ertragsmaß hinaus. Auch
konnte die rasche und starke Überflügelung des für den Be-

Llssner, Zur Werlzollsrage.	3
        <pb n="34" />
        ﻿34

harrungsZUstand gemachten Voranschlages nicht auf die
Art der Aufstellung des letzteren zurückgeführt''werden,
denn auch ganz unter Außerachtlassung desselben ge-
langten wir zu der Feststellung, daß seit 1904 — dem
letzten spekulationsfreien Geschäftsjahre — der steuerliche
Normalertrag aus dem Tabak von 70 Millionen Mark auf
158 Millionen Mark für das Jahr 1911, die Zahl der
Tabakarbeiter um wenigstens 15000, die Jahreslohn-
summe um wenigstens 20 Milionen Mark emporge-
stiegen ist.

Damit hat der Grundsatz der Wertbesteuerung
eine glänzende Probe seiner praktischen Brauch-
barkeit erbracht.

Daß die Zigarettensteuer dem Kleinverkaufspreise
des Fertigerzeugnisses, der Wertzoll dagegen dem Preise
des Rohstoffs bei seinem Übergang an den Verarbeiter
angepaßt ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung. Das
entscheidende, große Gemeinsame der beiden Besteuerungs-
arten ist die Erfüllung einer und derselben elementaren
Bedingung sozialer Steuergerechtigkeit: Anpassung der
Steuer an den Wert des Steuerobjektes oder, mit
anderen Worten, der steuerlichen Leistung an die
steuerliche Leistungsfähigkeit.

Als die Zigarettensteuer ohne Einfluß auf den Ziga-
rettenverbrauch blieb, lag die Versuchung nahe, den Erfolg
weniger auf die gewählte Steuerform als auf die Unaufhalt-
samkeit einer modernen Geschmacksrichtung zurückzuführen,
die der rapiden Zunahme des Zigarettenverbrauches förder-
        <pb n="35" />
        ﻿35

lich war. Eine Moderichtung nur entfernt ähnlicher Art
war aber für keine andere Tabakgenußart vorhanden, und so
dürfen jedenfalls hinsichtlich der vom Wertzölle berührten
Genußarten, also der Genußarten ausschließlich der Zigarette,
alle Zweifel darüber schwinden, daß die günstige Entwicke-
lung des allgemeinen Verbrauchs der verhältnismäßig ge-
ringen Belastung derbilligenSortenzuzuschreibenist. Mußte
es doch für die allgemeine Berbrauchsentwickelung zweifel-
los von größtem Einflüsse sein, ob jedes Kilogramm aus-
ländischen Rohstoffes den gleichen Zoll trägt oder ob ein
Kilogram m Deckblatt der billigsten Zigarre mit 80 Pfennigen,
der feinen Zigarre mit 8 Mark, ein Kilogramm Domingo-
einlage für billige Zigarren mit etwa 30 Pfennigen, ein
Kilogramm feinster Havanaeinlage mit etwa 3 Mark be-
lastet ist. Das find Beispiele so gewaltiger Belastungs-
unterschiede, daß die Versuche, die Gerechtigkeit und Wirk-
samkeit des Wertzolls nach der Richtung der unterschied-
lichen Belastung der verschiedenen Verbraucherklassen ab-
zuleugnen, endlich verstummen sollten. Wenn beklagt
wird, daß eine Preissteigerung für billige Rohstoffe statt-
gefunden hat, so hat das in den allgemeinen Verhältnissen
des Weltmarktes seinen Grund, die für einen allgemeinen
Welthandelsartikel wie Tabak die Preisgestaltung am
nachhaltigsten bestimmen und die denn auch trotz des
Wertzolles zur Zeit gerade die allerg rö ßte Preissteigerung
bei den feinsten und teuersten Decktabaken herbei-
führten. Es ist vielleicht eines der sprechendsten Bei-
spiele für die leidenschaftliche Voreingenommenheit, unter

3*
        <pb n="36" />
        ﻿36

der auch nüchtern urteilende Kaufleute seit dem Abschlüsse
der Reichsfinanzreform bei der Behandlung von Steuer-
fragen stehen, wenn es in zahlreichen Berichten so darge-
stellt wird, als ob die Weltmarktsverhältnisse nur den
Preis für die teuren Tabaksorten Hochtreiben, der
Grund aber für die Preissteigerung der billigen Tabak-
gattungen der Wertzoll sei. Daß die Fabrikanten in-
folge jeder Steuererhöhung — gleichviel ob nach dem
Gewicht oder dem Werte — zur Erleichterung der
Steuerüberwälzung nach Möglichkeit die billigen Gattungen
des Rohstoffes zu erlangen suchen und dadurch die all-
gemeine Nachfrage nach ihnen etwas erhöht wird, ist
selbstverständlich und war niemals anders. Wenn jedoch
gleichzeitig die feineren Tabakgattungen noch kräftiger
oder ebenso kräftig im Preise anziehen, so ist damit außer
Zweifel gestellt, daß nur die allgemeinen, also die Ver-
hältnisse des Weltmarktes, auf deren Gestaltung der
Wertzoll eines einzelnen Landes entscheidende Bedeutung
garnicht auszuüben imstande ist, eine derartige allge-
meine Preissteigerung zur Folge haben konnten?)

*) Wie grob der mit erstaunlicher Beharrlichkeit immer
wieder von Neuem der Öffentlichkeit zugetragene Irrtum
ist, wonach die Preiserhöhungen für den dem Wertzoll unterliegen-
den — also ausländischen — Rohstoff besonders die billigen Gat-
tungen betroffen haben sollen, mögen die nachfolgenden Ziffern zeigen.
Sie sind den Veröffentlichungen des Kaiserlichen Statistischen Amtes im
4. Vierteljahrsheft 1910, S. 157, und im Reichsanzeiger vom 22. August
1911 entnommen. Danach war auf Grund der Wertanmeldungen für
zollzuschlagspflichtige Tabakblätter die Prciscntwickelung wie folgt:
        <pb n="37" />
        ﻿37

Nur dann würde die soziale Gerechtigkeit
des Wertzolls zu bestehen aufhören, wenn der
Rohstoff für teure Fabrikate nicht mehr höher

Es betrug der Durchschnittspreis für den Doppelzentner:

allerTabak- Domingo- Columb.» Sumatra-

	gattungen	Tabak	Tabak	Tabak
	in	in	in	in
	Mark	Mark	Mark	Mark
vom 16./8. 09 bis 30./6. 10	147	72	79	304
vom 1./4.11 bis 30./6.11	167	78	89	374
mithin Preissteigerung	20 M.	6 M.	10 M.	70 M.
oder in Berhältniszahlen	13,6 %	8,3 °/0	12,6 &lt;&gt;/,,	23 °/o

Die beiden erstgenannten Sondergattungen (Domingo, Columbien)
sind der typische Rohstoff für billige Massenerzeugnisse der Zigarren-
fabrikation; sie liefern das Einlage« und Umblattmaterial. Sumatra
liefert den Decktabak für alle Arten von Zigarren, d. h. sowohl billige
wie teure; überdies wird allgemein zugegeben, daß bei dieser Gattung
(Sumatra) gerade dort die gewaltigsten Preissteigerungen stattfanden,
wo es sich um Decken für die feinen Erzeugnisse handelte. Die obige
Tabelle stellt nach dem Gesagten außer Zweifel: Die Preissteigerung
für die billigen Gattungen (Domingo, Columbien) hielt sich im Rah-
men der allgemeinen Preissteigerung von 13,6 °/0, war sogar ge-
ringer als diese. Bislang wurde aber mit Zähigkeit das Gegen-
teil behauptet. — Ähnliches ergibt sich für die beiden anderen für die
Massenherstellung von Zigarren in Frage kommenden Hauptgattungen
des Rohstoffs, nämlich Tabak aus Java und Brasilien. Ersterer erfuhr
eine Steigerung von 133 Mark auf 146 Mark für den Doppelzentner,
also um 9,8 °/0, letzterer eine Senkung von 121 Mark auf 11b Mark für
den Doppelzentner, also um 5 %• Nirgends geht somit die Preissteigerung
für die von der Zigarrenfabrikation benutzten Hauptgattungen des Roh-
stoffmassenbedarfs über die durchschnittliche Höhe der allgemeinen Preis-
steigerung von 13,6 °/0 hinaus, bleibt vielmehr hinter dieser zurück.
Wo sie darüber hinausgeht, handelt es sich um einen zur Herstellung
billiger wie seinerErzeugnisse verwendetenTabak(Sumatra),vondesseu
Arten überdies — wie allgemein zugegeben — diejenigen am meisten im
Preise stiegen, welche der Herstellung feiner Erzeugnisse dienen, also in-
folge ihres hohen Wertes vom Wertzoll am stärksten betroffen wurden.
        <pb n="38" />
        ﻿38

bezahlt werden würde als der für billige Fabri-
kate. Wie sollte das wohl geschehen!

Die durch § 29 der Ausführungsbestiminungen zum Tabaksteuer-
gesetze vorgeschriebene Statistik über die Preisgestaltung des Rohtabaks
in Gliederung nach Ursprungsländern ist Anfechtungen insofern ent-
rückt, als sie auf denjenigen Preisen ruht, welche sich aus den gesetzlich
vorgeschriebenen Wcrtanmeldungen ergeben. Dieser Statistik sind obige
Zahlen entnommen. Wir dürfen danach feststellen: Nicht der deutsche
Wertzoll, sondern der Weltmarkt hat bisher die Preisgestaltung für
Tabak bestimmt.

Für diejenigen, die sich für die Preiscntwickelung der einzelnen
Rohtaüakherkünfte von Vierteljahr zu Vierteljahr interessieren, sei noch
auf die Ausgaben des Reichsanzeigers vom 17. November 1910, 1. März
1911 und 16. Mai 1911 hingewiesen. — Nach den Monatlichen
Nachweisen über den Auswärtigen Handel stellt sich der Durch-
schnittspreis für den Doppelzentner zollzuschlagspflichtiger Tabak-
blätter in den Monaten April bis Juni 1911 auf 173 Mark,
nach der Zusammenstellung im Reichsanzeiger vom 22. August 1911
auf 167 Mark. Den obigen Ausführungen wurde nur der letztere
Preis zu Grunde gelegt. Anderenfalls würde die Preissteigerung bei den
billigen Tabakgattungen hinter der allgemeinen Preissteigerung, die
dann mit 17,6°/0 in Erscheinung träte, noch mehr zurückbleiben.
Welche Ziffer für die allgemeine Preissteigerung die genauere ist, darf
für die Prüfung der vorliegenden Frage als ganz unerheblich gelten,
weil in beiden Fällen die allgemeine Preissteigerung größer ist als
die bei den billigen Tabakgattungen.

Die des ferneren wiederholt in die Öffentlichkeit getragene Be-
hauptung, wonach die Preissteigerung des billigen Rohstoffes die beab-
sichtigte soziale Wirkung des Wertzolles aufgehoben haben soll, ist in-
dessen auch dann gänzlich unzutreffend, wenn man auch — im
Gegensatz zu dem aus den bisherigen Ausführungen gewonnenen Er-
gebnis — als richtig unterstellen wollte, daß sich die Preissteigerung
(unabhängig von den Einflüssen des Weltmarktes) auf den billigen
Rohstoff beschränkt hätte. Vom 15. August 1909 bis 30. Juni 1910
kostete nämlich ein Kilogramm Domingotabak durchschnittlich 72 Pfg.,
somit zuschläglich 40 % Wertzoll 100,8 Pfg. Nach der Preissteigerung
kostete es (vom 1. April 1911 bis 30. Juni 1911) durchschnittlich 78Psg.,
        <pb n="39" />
        ﻿39

Weder die Verbündeten Regierungen noch der Reichs-
tag haben denn auch jemals verkannt, welchen moralischen
und finanziellen Gewinn es der deutschen Steuerpolitik
bringen müßte, wenn es gelänge, einen steuertechnisch
gangbaren, eine richtige Wertanmeldung sichern-
den Weg zur praktischen Durchführung des Wertzoll-
gedankens zu finden. Schon im Jahre 1873 vertrat der
sächsische Finanzrat Wahl in einer Kommission des
Bundesrats den Wertzoll mit Begeisterung, aufs ein-
gehendste beschäftigte sich mit ihm wieder die Tabak-
steuerenquetekommission des Jahres 1878, im Jahre
1893 vereinigten sich Konservative, Nationalliberale und
Zentrum auf eine den Wertzoll empfehlende Resolution,
im- Jahre 1905 war es wiederum der Bundesrat, der
sich vergeblich um einen gangbaren Weg bemühte. Woran
alle diese Versuche scheitern mußten, war stets das
Gleiche. In Wahrheit bestand das praktisch-technische

somit zuschläglich 40 °/o Wertzoll 109,2 Pfg. Einschließlich der Preis-
steigerung und auch des Wertzolls auf diesePreissteigerung
verteuerte sich sonach das Kilogramm insgesamt um ca. 37 Pfg. (von 72 auf
109,2 Pfg.). Hätte man aber statt des Wertzolls den Gewichtszoll er-
wählt, so wäre das Kilogramm Domingotabak, auch wenn es nicht
im Marktpreise gesteigert worden wäre, um ca. 67 Pfg. (an-
statt um jene 87 Pfg. einschließlich Preissteigerung) teurer geworden.
Denn so hoch wäre der Gewichtszoll, der rein rechnerisch (40°/„ von
168 Mark Durchschnittswert für den Doppelzentner aller zollzuschlags-
pflichtigen Tabakblätter nach den Monatlichen Nachweisen für Januar
bis Juni 1911) in finanzieller Beziehung dem Wertzoll entspräche. Auch
bei einer etwaigenfalls auf den billigen Rohstoff beschränkten Markt-
preissteigerung bleiben sonach die Vorteile des Wertzolls vor
dem Gewichtszolle für den Konsumenten sehr große!
        <pb n="40" />
        ﻿40

Problem darin, den Weg zu finden, auf dem sich ohne
Ausdehnung der steuerlichen Kontrollen auf die Her-
stellung der Erzeugnisse, aber dennoch unter wirksamer
Sicherung gegen unrichtige Wertanmeldungen der Preis
des Rohstoffes ermitteln läßt,- doch hatten sich die be-
teiligten Politiker, Zolltechniker und Gelehrten — durch
40 Jahre fast — in den Gedanken verfangen, daß für
einen Rohstoff wie Tabak, dessen Preis in hervorragender
Weise durch äußerst subjektive Bewertungsmomente auf
Seiten des Käufers bestimmt wird, trotzdem beim Über-
tritt über die Zollgrenze ein objektiver, abstrakter, kon-
ventioneller Wert, ein allgemeiner Marktwert, durch Zoll-
beamte gefunden und zur Grundlage der Wertverzollung
gemacht werden könnte. In dieser Richtung bewegten
sich alle Vorschläge und Entwürfe, um dann der gerechten
Verurteilung durch erfahrene Kaufleute zu begegnen,
denen es jedesmal — wie z. B. der Bremer Handels-
kammer im Jahre 1903 — mit Leichtigkeit gelingen
mußte, die praktische Undurchführbarkeit des nach der
sozialen Seite auch ihrerseits als einwandsfrei anerkannten
Vorhabens nachzuweisen?)

*) Von dem Preiszoll (also der Fakturenwertsteuer für Roh-
tabak, wie sie dem Wesen nach jetzt besteht,) galt wiederum allgemein,
daß er nur unter Anwendung scharfer, von der Industrie stets be-
kämpfter Fabrikkontrollen durchführbar wäre. Die in jüngerer Zeit
zuweilen gehörte Behauptung, daß schließlich gerade die Steuerform
angenommen worden sei, welche die Regierung in der Begründung zur
1908 er Steuervorlage (Banderolensteuer) als undurchführbar verworfen
habe, ist in dieser Uneingeschränktheit durchaus nicht zutreffend. Die
        <pb n="41" />
        ﻿41

Erst der Not der Stunde hat es bedurft, um den
Schlüssel zu einem für deutsche Verhältnisse geeigneten
Wertzoll zu finden; sollte er ja doch der begreiflichen
Furcht unserer Kaufleute vor Zollhinterziehungen ehr-
loser Konkurrenten ebenso sehr Rechnung tragen wie
ihrem Standesgesühle, das sich auf der einen Seite gegen
belästigende Betriebskontrollen, auf der anderen Seite
gegen die Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit steueramtlicher
Fehlentscheidungen auflehnte, wie solche als Folge von
Prüfungen des Warenwertes durch fachunkundige Zoll-
beamte mit Recht für unausbleiblich galten.

Es kann hier darauf verzichtet werden, die Gründe
zu erörtern, die eine Mehrheitsbildung zugunsten der
Regierungsvorlage (Tabakverbrauchssteuer; Banderolen-
steuer) nicht wahrscheinlich machten. Jedenfalls stand
die Möglichkeit ihrer Ablehnung vor Augen, wäh-
rend andererseits von Tag zu Tage die Anschauung
mehr Boden gewann, daß eine reine Erhöhung des Ee-
wichtszolles zwar bequem, aber alles andere als eine

damaligen Gegengründe der Regierung gegen den Wertzoll waren die
allgemein anerkannten, daß der Marktwert nicht sicher feststellbar sei,
die Zugrundelegung des Preises (Faktura) aber zu den unbeliebten
Fabrikkontrollen der Fabrikatsteuer führe. Das Tabaksteuergesetz vom
15. Juli 1909 verlangt jedoch nicht Feststellung des Marktwertes, son-
dern des Preises, und hat dennoch die Fabrikkontrollen entbehrlich ge-
macht. Damit waren alle früheren Bedenken gegen den Wertzoll be-
seitigt. Nur konnte natürlich der neue Weg erst betreten werden, nach-
dem er gefunden war. Das vergessen stets diejenigen Gegner der
Tabaksteuer, die das Verhalten der Regierung in dieser Frage wider-
spruchsvoll nennen.
        <pb n="42" />
        ﻿42

Reform wäre. Es galt daher, unter Festhaltung der
Besteuerung nach dem Wert einen zolltechnisch gang-
baren Ausweg zu schaffen.

In der aus der Finanzkommission des Reichstags
hervorgegangenen Tabaksteuerunterkommission brachte
eines ihrer Mitglieder am 13. März 1909 den wäh-
rend der parteipolitischen Tageskämpfe jener Zeit vielum-
strittenen, in seiner vollen Tragweite wohl damals noch
nicht allgemein erkannten Antrag Nr. 14 (Nr. 994 der
Reichstagsdrucksachen I. Session 1907/09, S. 86) ein, der die
für den neuen Wertzollbau bestimmend gewordenen und
gebliebenen Fundamente und Richtlinien enthielt und
am 17. März 1909 in der bezeichneten Kommission zur
Annahme gelangte.

Wert sollte nun nicht mehr sein, was der Sub-
jektivität eines bremischen oder holländischen Maklers
oder sonstigen Sachverständigen als Wert erscheint
oder von einigen etwa an den Grenzübergängen anzu-
stellenden, den Kreisen des Tabakhandels entstammen-
den Fachmännnern als behördlich festgestellter Wert
erklärt wird. Wert sollte kein Allgemeinbegriff mehr
sein, kein Abstraktum, keine Konventionsgröße, gescholten
von dem pessimistischen Kaufmann als künstlich Hochge-
trieben, von optimistischen Marktinteressenten wieder-
um als zu tief liegend. Wert ist Preis und zwar der
vom Verarbeiter des Rohstoffes gezahlte Preis, denn von
einer — so lautete die Begründung — festen und ab-
geschlossenen, also von einer dem Zweifel und Streite der
        <pb n="43" />
        ﻿43

interessierten Verkäufer- und Käuferparteien entrückten
Form der Wertbildung kann gesprochen werden,* **)) sobald
der vom Verarbeiter dem Verkäufer zu entrichtende Preis
feststeht. Wird doch dieser Preis von demjenigen (vom
Verarbeiter) gezahlt, den allein die Folgen einer zu hohen
Bewertung treffen; der Preis, den er beim Kaufe für
wohlfeil gehalten hat, der soll der Wert sein; was ihm
— dem den Rohstoff verarbeitenden Käufer — als
Wert der Ware galt, das nur auch soll der Wert sein,
von dem das Reich bei Erhebung des Wertzolles (Zoll-
zuschlages) ausgeht.

Dieser Wert ergibt sich aus der den Warenpreis
enthaltenden Rechnung des Verkäufers. Sie bildet daher
die Grundlage der Wertermittelung; aus der Rechnung
des Verkäufers überzeugt sich die Behörde von der Rich-
tigkeit der Wertanmeldung des Verarbeiters. Die unrich-
tige Rechnung allein ermöglicht eine unrichtige Wertan-
meldung?*) Nur die zweckbewußte Vereinbarung (zur

*) Als die Verschiebung der Partcienkonstellation im Laufe der
Reichsfinanzreformkämpfe es für die Folgezeit mit sich brachte, daß die Kritik
jedes Steuergesetzes auf den politischen Leisten geschlagen wurde, konnte
unter den zahllosen Irrtümern auch der nicht ausbleiben, daß der Ent-
wurf zum Wertzollgcsetz aller Motive entbehre. In Wahrheit finden
sic sich in voller Ausführlichkeit auf S. 110-113 der Nr. 991 der
Rcichstagsdrucksachcn (I. Session 1907/09) unter „Zu Ziffer 1" (Zu
88 la-lh). Daß ihnen statt des Namens „Begründung" die bescheidenere
Überschrift „Bemerkungen zu dem II. Entwurf eines Gesetzes wegen
Änderung des Tabaksteuergesetzes" gegeben wurde, kann an ihrer sach-
lichen Bedeutung nichts ändern.

**) Auch in denjenigen Fällen, in denen nach § 10 der Ausfüh-
rungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetze die Wertanmeldung durch
        <pb n="44" />
        ﻿44

Ausstellung einer falschen Rechnung) zweier in der Regel
nicht miteinander verbundener Kontrahenten,*) des Ver-
käufers und des Käufers (Händlers und Fabrikanten),
kann daher eine Defraude ins Werk setzen. Hierbei wird
man nicht vergessen dürfen, daß auch, wo zum Zweck
einer unrichtigen Wertanmeldung etwa eine unrichtige
Rechnung ausgestellt wird, es immer der wirklich ver-
einbarte Preis ist, der vom Verarbeiter dem Verkäufer
gezahlt werden muß, und daß der Zollbehörde Ein-
blick in alle auf den Einkauf, den Verkauf und die Be-
zahlung von Tabakblättern bezüglichen Geschäftsbücher
und Schriftstücke des Verkäufers und Verarbeiters zu-
steht. Selbst wenn die Nachprüfungsbesugnisse der Steuer-
behörde nicht zur Entdeckung des Betruges führen, werden
demnach die Vereinbarungen zweier betrügerischer Kon-
trahenten immer nur dann Erfolg haben können, wenn
keiner der Beiden einen Büroangestellten beschäftigt,
von dessen — kaum zu vermeidender — Mitwisserschaft
eine Anzeige zu fürchten wäre. Es unterliegt danach
keinem Zweifel, daß mit der Notwendigkeit zweck-

den Verkäufer anstatt Lurch den Verarbeiter erfolgen kann, wird
bei unrichtiger Wertanmeldung auch der Verarbeiter strafbar fein,
La nach § 10 des Gesetzes denjenigen, der zum Zwecke der Zollhinter-
ziehung von einer unrichtigen Rechnung oder Wertanmeldnng Ge-
brauch macht, dieselbe Strafe trifft wie den Aussteller einer unrich-
tigen Rechnung ooer Wertanmeldung.

*) Vgl. Bemerkungen auf S. 111 der Nr. 994 der Reichstags-
drucksachen (I. Session 1907/09), zu § Id.
        <pb n="45" />
        ﻿45

bewußter Vereinbarungen zwischen zwei in der Regel mit-
einander nicht verbundenen Kontrahenten als der Vor-
bedingung jeder Art von Defraude eine starke Sicherung
gegen unrichtige Rechnungsausstellungen gegeben war.

Die zweite Sicherung des Zollaufkommens und zu-
gleich die als unentbehrlich erkannte Sicherung der Ge-
werbetreibenden vor etwa unsachverständigen Eingriffen
der Zollbeamten schuf der Antrag Nr. 14 durch die
Art, in der die Ausübung des Ankaufsrechtes des Reiches
geregelt wurde. An sich zwar war dieses Ankaufsrecht
als für jeden Wertzoll unentbehrlich bereits grundsätzlich
durch § 93 des Vereinszollgefetzes gegeben, hätte aber in
der dort vorgesehenen Form Widerständen und Schwierig-
keiten kaum zu behebender Art begegnen müssen. Es
liegt auf der Hand, daß jedes Ankaufsrecht eine starke
Sicherung des Fiskus bedeutet, weil bei jeder zu niedrigen
Wertanmeldung für den Käufer die Gefahr besteht,
daß er dem Verkäufer den wirklichen, höheren Preis
zu zahlen hat, von der Zollverwaltung im Falle der
Ausübung des Ankaufsrechtes indessen nur den zu niedrig
angemeldeten Wert (unter Hinzurechnung von 5 °/0 des-
selben) vergütet erhält. Wäre aber die Befugnis, eine
Wertanmeldung für unzulänglich zu erklären und damit
die Vorbedingung für die Ausübung des Ankaufsrechts
des Reiches zu schaffen, den abfertigenden Zollbeamten
überlassen geblieben, so wäre das bei den beteiligten Er-
werbskreisen auf übermäßigen Widerstand gestoßen. Für
die Fälle, in denen den abfertigenden Zollbeamten eine
        <pb n="46" />
        ﻿46

Wertanmeldung etwa unzulänglich, also die Wertangabe
zu niedrig erscheint — unzulänglich sei es mit Rücksicht auf
die scheinbar im Verhältnisse zum Rechnungspreise zu gute
Beschaffenheit der Ware oder in Rücksicht auf die mangelnde
Vertrauenswürdigkeit des Rechnungsausstellers oder Nech-
nungsempfängers —, für diese Fälle schuf daher der
Antrag 14 eine höhere, autoritativere, durch Art und
Dauer ihrer Zusammensetzung größere Garantien der
Sachverständigkeit bietende und kaufmännischer organi-
sierte Instanz, als sie durch § 93 des Vereinszoll-
gesetzes vorgesehen ist; für die Entscheidung aller auf-
tauchenden Zweifelsfragen allein zuständig, wurde sie be-
fähigt, an Hand des an sie übersandten Waren-
musters, der Rechnung und Wertanmeldung richtig die
Kernfrage zu beantworten, ob unter Berücksichtigung
aller bei dem Kaufabschlüsse maßgebend gewesenen Um-
stände allgemeiner oder individueller Art die Mög-
lichkeit zugegeben werden könne, daß die Ware zu einem
so niedrigen wie in der Wertanmeldung angegebenen
Preise gekauft worden sei.

Diese Instanz ist das Kaiserliche Prüfungsamt für
Tabakbewertung in Bremen, dessen 12 Mitglieder min-
destens zu zwei Dritteln aus, von den Vertretungen des
Tabakhandels und der Tabakverarbeitung vorgeschlagenen,
Sachverständigen *) zu bestehen hat, von denen wiederum
tunlichst zwei Drittel ihre Tätigkeit als Ehrenamt aus-

*) Ursprünglich — im Antrage 14 — waren 9 Sachverständige
vorgesehen.
        <pb n="47" />
        ﻿47

üben sollen. Erst wenn dieses Prüfungsamt, dessen Zu-
sammensetzung eine Furcht der beteiligten Erwerbskreise
vor unsachgemäßer Behandlung der ihm vorgelegten
Fragen nicht mehr aufkommen lassen konnte, eine Wert-
anmeldung für unzulänglich erklärt, steht es der Reichs-
finanzverwaltung zu, von ihrem Ankaufsrecht unter Ver-
gütung des angemeldeten Wertes zuschläglich 5 vom Hundert
desselben Gebrauch zu machen. Tut sie es nicht, so bleibt der
angemeldete Wert für die Verzollung allein maßgebend.

Der Antrag 14 — und ebenso später der Ge-
setzentwurf wie das Gesetz selbst — stattete bas Prüfungs-
amt mit den weitestgehenden Befugnissen aus, die zur
Ermittelung aller näheren Umstände beim Kaufabschlüsse
führen können; zu Erhebungen aller Art, Forderung der
Vorführung von Probeballen, örtlichen Besichtigungen,
mündlicher oder schriftlicher Befragung von Verkäufern
und Verarbeitern sowie zur Zuhülfenahme der Handels-
kammern und Sachverständigen der Handelskammern ist
es berechtigt. So wurde es ihm möglich gemacht*), auch
alle Begleitumstände eines weit zurückliegenden Kaufab-
schlusses bei Nachprüfung der Wertanmeldung in Rück-
sicht zu ziehen, was deshalb nötig ist, weil die
Rohstoffe oft viele Jahre vor ihrem Bezüge gekauft
werden und bis zu ihrem Bezug im Auslande, bezw.
Zollauslande, bleiben.

Die letzte Entscheidung etwaiger Zweifelsfragen über

*) Vergl. begründende Bemerkungen zum Geietzeniwurfe; Näheres
über letztere auf S. 43 dieser Schrift, Fußnote *.
        <pb n="48" />
        ﻿48

die Zulänglichkeit von Wertanmeldungen war so unter
den überragenden Einfluß Sachverständiger (Prüfungs-
amt) gestellt. Das Ankaufsrecht des Reiches, indem es
erst nach einer Unzulänglichkeitserklärung der Wert-
anmeldung durch das Prüfungsamt ausübbar wurde,
verlor nun seine Bedeutung für den loyalen Handel
und büßte dennoch nichts von seiner von jeher an-
erkannten Wirksamkeit als Sicherungsmittel gegen un-
richtige Wertanmeldungen ein.

Das dritte Mittel, um die richtige Ausstellung der
Rechnung zu sichern, brachte der Antrag 14, indem er
die konsularische Beglaubigung für die Rechnungen
solcher Verkäufer einführte, die im Auslande (politi-
sches Ausland) ansässig sind. Hier, wo die Anwendung
unserer Strafbestimmungen ausscheidet, mußte anders als
gegenüber inländischen Verkäufern verfahren werden. Man
mußte sich darauf beschränken, die Sicherung gegen un-
richtige Rechnungsausstellungen ganz auf das Gebiet der
rein geschäftlichen Interessen des Verkäufers zu verlegen.
Dies geschah in wirksamer Weise. Denn, während bei von
inländischen Händlern gekauftem Tabak die Beibringung
einer Rechnung als Vorbedingung für den Ausschluß einer
zollamtlichen Erhöhung des angemeldeten Wertes genügt,
sah der Antrag 14 gegenüber ausländischen Händlern
die Erhöhung*) bereits für den Fall vor, daß die

*) Nach dem Antrage 14 sollte sich der zollzuschlagspflichtige
Wert um 100 % erhöhen, Gesetzentwurf und Gesetz verringerten den
Satz auf 50°/,.
        <pb n="49" />
        ﻿49

für den Eeschäftssitz des ausländischen Verkäufers zu-
ständige Konsulatsbehörde nicht die Übereinstimmung des
Rechnungspreises mit den Geschäftsbüchern und Schrift-
stücken des Verkäufers und sonst verfügbaren Unterlagen
bescheinigt. Da die mangels einer solchen Bescheinigung
vorgesehene zollamtliche Erhöhung des angemeldeten
Wertes keineswegs auf der anderen Seite die Möglich-
keit ausschließt, daß unter Absehung von der Verzollung
das Ankaufsrecht auf Grund des angemeldeten Wertes
ausgeübt wird, so läuft die Maßnahme auf den Ausschluß
jedes ausländischen Verkäufers vom deutschen Markte
hinaus, der nicht die konsularische Beglaubigung seiner
Rechnung beibringt. Eine Wertanmeldung mit der Rech-
nung eines solchen Verkäufers würde von den Zollbeam-
ten dem Prüfungsamt überwiesen werden. Ein zweifel-
los zu niedrig angegebener Wert zöge die Ausübung
des Ankaufsrechtes des Reiches nach sich, während wie-
derum der etwaigenfalls richtig angegebene Preis nur
nach Erhöhung um 50 °/o als zollzuschlagspflichtiger
Wert behandelt wird. Kein ausländischer Verkäufer,
der nach Deutschland Geschäfte machen will, kann darum
der deutschen Konsulatsbehörde oder den Tabaksachver-
ständigen, die den Konsulaten in Amsterdam und Rotter-
dam beigegeben sind, die Einsichtnahme in diejenigen
Geschäftsbücher, Schriftstücke mb] Unterlagen verweigern,
deren Vorlegung zur Ermittelung der Glaubwürdigkeit
des Rechnungspreises für erforderlich erachtet wird.

Ltffner, Zur Wertzollsrags.	4
        <pb n="50" />
        ﻿50

Indessen ist die konsularische Beglaubigung lediglich
ein unerläßlicher Ersatz dafür gewesen, daß die Ge-
schäftsbücher der ausländischen Verkäufer dem Einblicke
der deutschen Zollbehörde, die Verkäufer selbst der An-
wendbarkeit der deutschen Strafvorschriften entzogen sind.
Es ist daher ganz berechtigt, daß auch Wertanmeldungen
auf Grund konsularisch beglaubigter Rechnungen, unbe-
schadet dieser konsularischen Beglaubigung, keine Vorzugs-
behandlung vor Wertanmeldungen auf Grund von Rech-
nungen deutscher Verkäufer genießen. Demzufolge ist es
den Zollbeamten unbenommen, trotz der konsulari-
schen Beglaubigung der Rechnung Zweifel an der
Zulänglichkeit der Wertanmeldung bei dem Prüfungs-
amte zur Geltung zu bringen, so daß auch in diesem Falle
nach einer Unzulänglichkeitserklärung durch das Prüfungs-
amt das Ankaufsrecht des Reiches ausgeübt werden kann.

Mit der Einführung der konsularischen Beglaubigung
für ausländische Rechnungen hatte der Antrag 14 den
Kreis der Sicherungen für die wirksame Anwendung des
neuen Systems geschlossen. Von einer steuerlichen Kon-
trolle der Herstellung und des Vertriebes der Tabak-
erzeugnisse konnte danach Abstand genommen werden.
Die Bedenken, die von jeher gegen die mit jeder Fabrikat-
steuer verbundenen Vetriebskontrollen gerichtet waren,
mußten auf diese Weise dahinfallen.

* *

*
        <pb n="51" />
        ﻿51

In dem auf der Grundlage des Antrages 14 sogleich
nach dessen Annahme ausgearbeiteten Gesetzentwürfe blieb
noch hinzuzufügen, welche Strafen den treffen sollten, der
zum Zwecke der Zollhinterziehung eine unrichtige Rechnung
oder Wertanmeldung ausstellt oder von den unrichtig
ausgestellten Schriftstücken Gebrauch macht. Nach dem
langen und oft mit großer Schärfe geführten Kampf
um den Grundgedanken und die Technik des Wertbe-
steuerungssystems ist es um so erfreulicher, daran er-
innern zu können, daß zu keiner Zeit dieses Kampfes die
Schwere der im § 1 h des Gesetzentwurfes (§ 10 des Ge-
setzes) vorgesehenen Strafen gemißbilligt worden ist,
auch nicht im geringsten von den Interessenten selbst.
Nach diesem Paragraphen wird, wer zum Zwecke der
Zollhinterziehung unrichtige Wertanmeldungen oder Rech-
nungen ausstellt oder von ihnen Gebrauch macht,
mit Gefängnis bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bis hunderttausend Mark bestraft und kann nach Rechts-
kraft der Entscheidung durch die oberste Landesfinanz-
behörde bis zur Dauer von fünf Jahren aus dem Tabak-
gewerbe ausgeschlossen werden. Der Wunsch der Inter-
essenten nach einer alle gleichmäßig treffenden und ge-
rechten Anwendung des Wertzolls war doch, trotz der
vorangegangenen Gegnerschaft gegen seine Einführung an
sich, so stark, daß ihnen die schärfsten Strafoorschriften zum
Schutze gegen betrügerische Verufsgenossen gerade recht
waren.

Es kann nicht verkannt werden, daß durch diese von

4*
        <pb n="52" />
        ﻿52

der Tabakindustrie niemals bekämpfte Schärfe der Straf-
vorschriften die Standfestigkeit des Wertzollbaus wesent-
lich gewonnen hat.

* *

*

Von technischem und wirtschaftlichem Allgemeininter-
esse könnte es noch sein, des Näheren auf zwei Erweite-
rungen einzugehen, die der Gesetzentwurf vor seiner schließ-
lichen Annahme erfuhr. Die eine war die dem Bundesrat
erteilte Befugnis, für die „Abgabe von Tabak in kleinen
Mengen" Ausnahmen von der allgemeinen Regel zuzu-
lassen, nach welcher die Feststellung des Zollzuschlages
(Wertzolles) erst beim Übergange des Tabaks in die Hände
des Verarbeiters erfolgen sollte. Die andere Erweiterung
war die Anwendung der Wertverzollung auch auf aus-
ländische Zigarren.

Die erste der beiden Erweiterungen lag im Interesse
des Kleingewerbes. Indem nämlich der vom Verarbeiter
dem Verkäufer zu zahlende Preis die Grundlage der
Wertermittelung bildet, indem es dadurch geboten war,
die Zollzuschlagsfeststellung auf den Zeitpunkt zu ver-
legen, zu welchem das Zollgut in die Hände des Ver-
arbeiters übergeht, war damit die Notwendigkeit gegeben,
das Zollgut nicht ohne vorangegangenen Verkauf an
einen Verarbeiter in den freien Verkehr treten zu lassen.
Indessen gehörte es vielfach zu den Gewohnheiten der
Kleingewerbetreibenden, den von ihnen benötigten Roh-
stoff nur in kleinen, nur dem Vedarfe mehrerer Tage
        <pb n="53" />
        ﻿53

entsprechenden Mengen lediglich verzollt und zu einem
auch den Zoll mitenthaltenden Eesamtpreise zu kaufen.
Zu diesem Einkaufe besuchen sie vielfach ein verzolltes
Vorratslager ihres Händlers und suchen sich dort den
ihnen passenden Rohstoff zur alsbaldigen Mitnahme aus.
Um in diese Gewohnheit vieler Kleingewerbetreibenden
nicht störend einzugreifen und sie nicht vor die Notwen-
digkeit eines Einkaufes vom unverzollten Lager ihrer
Händler zu stellen, war die vorerwähnte Befugnis des
Bundesrats erwünscht. Sie führte zu Ausführungsbe-
stimmungen, nach welchen den inländischen Verkäufern
gestattet werden kann, Tabak auch ohne vorangegangenen
Verkauf an einen Verarbeiter zu verzollen, sofern die
Abgabe aus dem verzollten Vorrat unter Beobachtungen
der erforderlichen Vuchungsvorschriften und unter Ein-
haltung der für den Verkauf an einen und denselben
Abnehmer vorgeschriebenen Mengenbegrenzung erfolgt.
Der der Verzollung zu Grunde zu legende Wert ist in
diesem Falle, also in dem Falle der Verzollung eines zum
Weiterverkauf „in kleinen Mengen" bestimmten Vorrats,
der vom Verkäufer gezahlte Preis unter Zuschlag von
fünf vom Hundert des Preises.

Die technische Allgemeinbedeutung der hier an-
gewendeten Art der Wertermittelung liegt darin, daß
hier, wo es nicht des Hinzutritts eines Verarbeiters,
also wo es nicht zweier Kontrahenten im Sinne der
Eesetzesmotive zur etwaigen Durchführung einer Defraude
bedarf, die Bücher und Schriftstücke des inländischen
        <pb n="54" />
        ﻿54

Verkäufers allein als ausreichende Unterlagen
für die Nachprüfung seiner Wertanmeldung zur Vorrats-
Verzollung in Erscheinung treten. Hiergegen bestanden
insofern keine erheblichen Bedenken, weil der Preis bei
einem Kaufe des inländischen Verkäufers von einem anderen
inländischen Verkäufer an Hand der Bücher auch des
letzteren durch die Zollbehörde etwaigenfalls nachgeprüft
werden kann; ist aber der Einkauf bei einem ausländischen
Händler erfolgt und gibt die Wertanmeldung der Zoll-
behörde zu Zweifeln Anlatz, so braucht der inländische
Verkäufer auf etwaiges Verlangen des Hauptamtes
die Einholung der konsularischen Beglaubigung, die
an sich blotz für an Verarbeiter erteilte Rechnungen
vorgeschrieben ist, nur nachträglich zu besorgen, um alle
Zweifel zu beseitigen.*) Da indessen unter Berücksichti-
gung aller angeführten Umstände die Erteilung der Er-
laubnis zur Vorratsverzollung ein höheres Matz von
Vertrauen als im Regelfälle voraussetzt, ist es bei den
Beteiligten keinen Bedenken begegnet, daß die Ausführungs-
bestimmungen die Hauptämter zu dieser Erlaubnis be-
rechtigen, nicht verpflichten.

Die wirtschaftliche Bedeutung der Art, in der sich
die Vorratsverzollung seitens des Verkäufers zwecks Ab-
gabe des Vorrates in „kleinen Mengen" vollzieht, liegt

*) Die Beibringung der konsularischen Beglaubigung ausländischer
Rechnungen auch von inländischen Verkäufern, denen Vorrats-
verzollung gestattet ist, grundsätzlich zu verlangen, hat sich bisher
nicht als erforderlich herausgestellt.
        <pb n="55" />
        ﻿55

darin, daß nicht — wie sonst — der Verkaufspreis, son-
dern der vom Verkäufer gezahlte Einkaufspreis zuzüglich
fünf vom Hundert desselben als zollzuschlagspflichtiger
Wert behandelt wird. Die auf diese Weise dem Ver-
käufer gewährte Zollbegünstigung verliert durch die der
Zollzuschlagsfeststellung vorhergehende Erhöhung des
Einkaufspreises um fünf vom Hundert desselben inso-
fern ihre Bedeutung nicht, als der wirkliche Unterschied
zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis beträchtlich höher
zu sein pflegt. Die Zollbegünstigung hat ihren Grund
in dem Wunsch, einer Schädigung des Kleinfabrikanten
vorzubeugen, die von Gegnern des Wertzolls darin ge-
funden wurde, daß ihn bei etwa geringerer Wohlfeilheit
des von ihm für seine Zwecke gewählten Rohstoffs der
Wertzoll empfindlicher treffen könnte als seinen mäch-
tigeren Konkurrenten.

Unentschieden bleibt allerdings, bis zu welchem Grade
die dem Verkäufer gewährte Zollbegünstigung in dem
einschließlich des Zolles berechneten Verkaufspreise zum
Ausdruck und so den Kleinfabrikanten zu Gute kommt.
Je nach der Warenkenntnis sowie Kreditwürdigkeit auf
Seiten der Käufer und den geschäftlichen Grundsätzen
sowie der Stärke des Wettbewerbes auf Seiten der
Verkäufer wird das in der Fülle der Einzelfälle außer-
ordentlich verschieden sein.*)

* *

*

*) Jedenfalls liegt einstweilen nichts von einem ernsthaften Be-
weise dafür vor, daß in der Zigarrenfabrikativn, für die allein — inner-
        <pb n="56" />
        ﻿56

Wie schon vorausgeschickt, ging die zweite Anregung
zur Erweiterung des Entwurfs darauf hinaus, den Grund-
satz der Wertbesteuerung nicht allein auf den ausländischen
Rohstoff, sondern auch auf das ausländische Fertigerzeug-
nis (Zigarre) anzuwenden. Die Art ihrer Verwirklichung
ist von nicht geringem Interesse. Sie bestätigt die Mannig-
faltigkeit der möglichen Anwendungsformen des Wert-
zolls, sobald man nur an den Leitsätzen, d. h. daran
festhält, daß die Rechnung zur Grundlage der Wert-
ermittelung gemacht wird, als Wert also der Preis gilt,
daß der Aussteller einer unrichtigen Rechnung oder Wert-
anmeldung unter dieselbe strenge Strafe wie derjenige
gestellt wird, der von der unrichtigen Rechnung oder
Wertanmeldung zum Zwecke einer Zollhinterziehung Ge-
brauch macht, und daß die Entscheidung über Zweifel
an der Zulänglichkeit der Wertanmeldung und somit

halb der Tabakindustrie — das Kleingewerbe noch sonderliche Bedeutung
hat, eine Ausschaltung desselben, ein Konzentrationsprozeß, ein ge-
ringeres Bemerkbarwerden der Kleinfabrikanten im allgemeinen Wett-
bewerbe zu beobachten ist. Nach dem Jahresberichte der Berufsgenossen-
schaft kamen durchschnittlich auf einen Zigarrenfabrikationsbetrieb:
in den Kalenderjahren 1904/08 22,4 Arbeiter
„ „	„	1907/09 24

im Kalenderjahre 1910	23,5	„

Das ist ein Bild, das Schlüsse weder nach der einen noch anderen
Seite erlaubt. Hierzu sind die Abweichungen viel zu gering! Es
wäre denn auch unzulässig, aus der geringen Abnahme der auf einen
Betrieb entfallenden durchschnittlichen Arbeiterzahl etwa — im Gegen-
satze zn der unbewiesenen Behauptung einer stärker als früher sich voll-
ziehenden Konzentration — auf eine zunehmende Zersplitterung schließen
zu wollen.
        <pb n="57" />
        ﻿57

über die Zulässigkeit einer Ausübung des Ankaufsrechtes
in die Hand eines unter dem überwiegenden Einflüsse
Sachverständiger stehenden Kollegiums gelegt wird.

In diesen Hauptpunkten nämlich stimmen die
Vorschriften über die Wertverzollung des Fertigerzeug-
nisfes mit denen über die des Rohstoffes überein. Doch
zeigen die ersteren vor Allem darin eine bemerkens-
werte Abweichung, daß sich nach ihnen eine Prüfung, ob
der Zollpflichtige auch zur Verzollung berechtigt ist, er-
übrigt. Aus den bisherigen Ausführungen ging hervor,
daß im Regelfälle*) der Übertritt des Rohstoffs in den
freien Verkehr nur erfolgen kann, wenn der Zollpflichtige
Verarbeiter oder ein solcher Verkäufer ist, der die Ab-
gabe aus dem von ihm verzollten Vorrat auf die vor-
geschriebenen kleinen Mengen beschränkt; dadurch, daß
für die Feststellung des zollzuschlagspflichtigen Wertes
des abzufertigenden Rohstoffs allein derjenige Preis maß-
gebend ist, den er bei seiner Verwendung zu einem be-
stimmten wirtschaftlichen Zwecke hat, konnte nur derjenige
verzollungsberechtigt werden, der ihn zu diesem Zwecke
verwendet, also der Verarbeiter oder der zur Vorrats-
verzollung berechtigte Verkäufer. Nur wer sich auf Grund
seiner Vetriebsanmeldung als solcher (also als Verarbeiter

*) Auf die Art der Verzollung von Mustern nach ihrem An-
bietungspreise (unter Abschlag von 25 vom Hundert desselben) durch
die sie mitführenden Angestellten, Beauftragten und Agenten der Ver-
käufer oder diese selbst braucht hier als zu tief ins Detail gehend
und grundsätzlicher Bedeutung entbehrend nicht eingegangen zu
werden.
        <pb n="58" />
        ﻿58

ober als zur Vorratsverzollung berechtigter Verkäufer)
ausweisen kann, ist darum zur Empfangnahme des in
den freien Verkehr überzuführenden Zollgutes (Rohstoff)
berechtigt.

Anders bei der Verzollung von Zigarren. Ihre
Wertfeststellung erfolgt lediglich auf Grund des vom
Einbringer (Verzoller) an den Lieferer gezahlten Preises,
gleichviel wer der Einbringer ist. Wer verzollt, ist —
dem Grundsätze des Vereinszollgesetzes entsprechend —
hier auch verzollungsberechtigt.

Der wirtschaftliche Grund, der die Verschiedenheit
der Vorschriften zur Folge hatte, liegt nahe. In der
Regel ist der Aussteller der Zigarrenrechnung (Lieferer)
der ausländische Fabrikant oder sein Kommissionär, der
Verzoller (Rechnungsempfänger) ein Händler im politischen
Jnlande. Kann es bei den verschiedenen ausländischen
Rohstoffen je nach den ihre Preisbildung beherrschenden
Marktverhältnissen und Handelsgewohnheiten zweifelhaft
sein, ob eine feste, gewissermaßen abgeschlossene, auf ihre
Glaubhaftigkeit nachprüfbare Form der Wertbildung be-
reits beim Einkäufe seitens des Händlers oder erst bei
dem seitens des Verarbeiters vorliegt, so wird man doch
im allgemeinen inbetreff ausländischer Fertigerzeug-
nisse annehmen können, daß jene relativ feste Form der
Wertbildung bereits durch denjenigen Rechnungspreis
dargestellt wird, den der sie verzollende Händler zahlt.
Deshalb war man bei dem Fertigerzeugnisse (Zigarre)
der Notwendigkeit enthoben, den Übertritt des Zollgutes
        <pb n="59" />
        ﻿59

in den freien Verkehr von der Erreichung eines Spät-
stadiums seiner Preisbildung abhängig zu machen und
von dem Zollpflichtigen den Nachweis seiner Berechtigung
zu verlangen.

Der Verzicht auf die konsularische Beglaubigung im
Ausland ausgestellter Zigarrenrechnungen findet in
einer die Sicherungen gegen unrichtige Wertanmeldungen
verschärfenden Vorschrift einen gewissen Ausgleich. Nach
iE)r *) ist, wenn das Reich trotz der Unzulänglichkeits-
erklärung einer Wertanmeldung durch das Prüfungsamt
sein Ankaufsrecht nicht ausübt, für die Festsetzung des
Zollzuschlages nicht de^ angemeldete, sondern der vom
Prüfungsamte geschätzte Wert maßgebend. Doch darf
weder der erwähnte Verzicht noch diese Sicherungsver-
schärfung auf Absichten von grundsätzlicher Bedeutung
zurückgeführt werden. Vielmehr kam es, zumal in Rück-
sicht auf den verhältnismäßig geringen Wert und
Umfang der hier in Frage kommenden Warenbezüge,
nur darauf an, den Beteiligten Umständlichkeiten und
entbehrliche Schreibarbeit fern zu halten.

*) Bergl. eine ähnliche Vorschrift in § 93 Abs. 7 des Vereins-
zollgesetzes, allerdings dort in erheblich verschärfender Weise ausgestaltet
durch Abs. 8.
        <pb n="60" />
        ﻿60

Kapitel III.

Zukunft und Husbau des Wertzolls.

Auch von der entschlossensten Sparsamkeitspolitik
ist wohl für die Dauer nicht zu erhoffen, daß sie
ausreichende finanzielle Mittel zur Errichtung derjenigen
Fundamente liefern kann, deren Deutschland zur Fort-
führung seiner bisherigen wirtschaftlichen und sozialen
Entwickelung bedürfen wird.

Ob es sich hierbei um die von der Mehrheit des
deutschen Volkes gewünschte energische Verstärkung der
Flotte, ob es sich um die Herabsetzung' der zum Bezüge
von Altersrente berechtigenden Altersgrenze, um die
etwaige Erweiterung der öffentlichen Wöchnerinnenfür-
sorge, um die ersten Ansätze und Vorbereitungen zu einer
Arbeitslosenversicherung oder um die endgültige und voll-
kommene Gewährleistung der Veteranenfürsorge oder um
welche Kulturpflicht es sich etwa sonst in Zukunft handeln
kann, soll hier nicht erörtert werden. Auch ist es für die
kommenden Ausführungen von untergeordneter Bedeu-
tung, wann der Zeitpunkt für die Lösung der angedeu-
teten Fragen eintreten dürfte. So viel nur kann schon
jetzt als zweifellos gelten, daß die Behandlung der
Fragen einer grenzenlosen Verflachung, einer Art femininer
Gefallsucht rettungslos zutreiben würde, wenn es dabei
bliebe, daß populäre Forderungen den Vollinhalt der
politischen Erörterungen bilden, der Kernfrage aber aus-
        <pb n="61" />
        ﻿61

gewichen wird, wie die finanziellen Mittel zur Befriedi-
gung dieser Forderungen aufgebracht werden sollen.

Die Wertzollsrage jetzt schon anzuschneiden, erscheint
um so gebotener, weil ihre praktische Lösung, wenn sie
weittragende Bedeutung haben soll, im Zusammen
hange mit den bevorstehenden Versuchen zur Ausgestaltung
unseres Zolltarifes erfolgen mutzte.

Nicht etwa, datz Deutschland für alle Zukunft der
weiteren Erschließung der natürlichsten Steuerquellen, von
welchen andere Kulturnationen ihre Haupteinnahmen
ziehen, entsagen müßte. Im Gegenteile: Keine große
Kulturnation besitzt in nur annähernder Weise noch so
riesenhafte Reservesteuerobjekte wie Deutschland, dessen Be-
völkerung 5 Millarden Mark*) für Alkohol und Tabak
im Jahre verausgabt und — auch nach der Finanzreform —
an Reich, Staat und Kommune hiervon nur etwa 650 Mil-
lionen Mark, also nur 13% des Wertes, für Zoll und Steuer

*) Bergt. Lissner, Verbrauchswert und Besteuerung des Bieres.
Brantweins, Tabaks und Weines in Deutschland, Dezemberheft 1908
der Zeitschrift für Soziatwissenschaft, Leipzig 1908. Dort waren für
das Jahr 1908 4,6 Milliarden Mark berechnet. Auch wenn ange-
nommen würde, daß der Konsum seit drei Jahren
stehen geblieben ist und der Preisaufschlag der Händler und
Fabrikanten sich auf die wirklich gezahlte Steuer beschränkt hat (was,
um nur ein offenliegendes Beispiel zu nennen, beim Biere durch-
aus nicht der Fall war), ergeben sich obige 5 Milliarden schon durch das
Mehr von ca. 250 Millionen Mark Steuern sowie den beträchtlich ge-
stiegenen Verbrauchswert von Schaumwein und Zigaretten, der sich zur
Zeit auf ca. 300 Millionen Mark stellt, damals aber auf nur ca.
180 Millionen Mark berechnet wurde. Vgl. hierzu die Fußnote auf
S. 75. dieser Schrift.
        <pb n="62" />
        ﻿62

entrichtet. Doch können wohl mit Rücksicht auf die erst
im Jahre 1909 erfolgten Steuererhöhungen die dem
Massenbedarfe der Minderbemittelten dienenden Genuß-
mittel, wie Vier, Brantwein und Tabak, aus den fol-
genden Erörterungen ausscheiden.

Die Erwägung, daß die Vermögenssteuer im Grunde
nur eine Progression der Einkommensteuer vom fundierten
Einkommen ist und somit untrennbar zu der für die
Einzelstaaten und Kommunen — insbesondere nach Ein-
führung der Reichswertzuwachssteuer — unentbehrlich ge-
wordenen Einkommensteuer gehört, wird wohl für abseh-
bare Zeit dazu führen, das Gebiet der Einkommen- und
Vermögenssteuern als für Reichszwecke nicht in Frage
kommend zu betrachten.

Ich bin ein Anhänger der Reichserbschaftssteuer und
bin für sie mit Entschiedenheit bereits zu einer Zeit ein-
getreten^), als man noch glaubte, durch Schaffung von
nur 200 Millionen Mark neuer Einnahmequellen die
Reichsfinanzen ordnen zu können. Es kann mich aber
das nicht hindern, mit allem Nachdrucke daran zu er-
innern, daß die Erbschaftssteuer mit dem Ertrage von
etwa 50—60 Millionen Mark, den sie schließlich nur noch
bringen sollte, neben den 350 Millionen Mark der anderen,
erforderlich gewesenen Steuern nichts anderes mehr darstellte
als ein Dekorationsstück, eine Art Anstandssteuer, deren

*) Vergl. Lissner, Die Reichsfinanzreform, S. 36—42; Leipzig

1908.
        <pb n="63" />
        ﻿63

Ablehnung überdies der alleinige Anlaß war, daß die von
einer großen Truppe von Sozialpolitilern noch viel dring-
licher ersehnte Reichswertzuwachssteuer ins Leben treten
konnte. Einer ferneren Zeit, in der man leidenschaftslos in
der Geschichte der Reichsfinanzreform blättern wird,
wird ein unentwirrbares Rätsel sein, daß es die Ab-
lehnung einer verhältnismäßigen Bagatelle wie dieser
Erbschaftssteuer gewesen sein soll, die einen Parteien-
hader, schlimmer als vor 30 Jahren, und die Ver-
unglimpfung eines großen Finanzwerkes hervorrief, dessen
segensreiche Folgen nun von Monat zu Monat deutlicher
werden. Ich möchte aber unbeschadet aller grundsätz-
lichen Anhängerschaft auch für eine zukünftige Erbschafts-
steuer noch der weiteren Überzeugung Ausdruck geben,
daß sich auch diese etwa zukünftige Erbschaftssteuer für
lange Zeit über das Maß einer bescheidenen Anstands-
steuer nicht hinausheben könnte und zwar sich deshalb
hierüber nicht hinausheben könnte, weil die Höhe unserer
anderweitigen direkten Steuern, insbesondere in Folge
der scharfen Kommunalzuschläge, dem entgegensteht. Wir
sind — darüber herrscht wohl kein Zweifel — noch lange
kein Rentnervolk, wir sind noch immer im weitesten Sinne
des Wortes ein Unternehmervolk und wohl einstweilen
noch immer das unternehmendste Unternehmervolk
Europas. Damit aber sind dem weiteren Ausbau der
direkten Steuern vor der Hand gewisse unüberschreitbare
Grenzen gesteckt, denn unsere Arbeiter sind darauf an-
gewiesen, daß die Befriedigung des dauernden Bedarfs
        <pb n="64" />
        ﻿64

der deutschen Unternehmer nach werbendem Kapitale nicht
empfindlicher als unbedingt erforderlich verkürzt werde

Wiederholt sei bemerkt, daß diese Ausführungen
nicht gegen die Erbschaftssteuer an sich, sondern nur für
die Relativität ihrer Bedeutung sprechen sollen, nur dafür
sprechen sollen, daß die Erbschaftssteuer weder das leisten
sollte noch wahrend des nächsten Jahrzehntes in aus-
reichender Weise leisten können wird, was das Reich
braucht, sobald neue große Aufgaben erfüllt werden
müssen.

Nicht da, wo der Reichtum werbendes, unserer
Volkswirtschaft unentbehrliches Kapital nützlich anlegt,
kann für die nächste Zeit der wesentliche Zielpunkt der
Reichssteuerpolitik liegen; nicht, wo er wirbt und Dienste
leistet, sondern, wo er genießt und vergeudet, kann eine
neue Aera unserer Finanz- und Handelspolitik einsetzen:
auf dem Gebiete der Lurussteuern, zunächst auf dem der
LuXUszölle.

* *

*

Wenn der Wertzoll im preußischen Zolltarife von
1818 sowie in der hiervon seinen Ausgang nehmenden
Zollpolitik des preußischen Zollvereins praktische Bedeu-
tung nicht erlangte, wenn die besten Männer des preußi-
schen Zollvereins, wenn insbesondere der genialste
seiner Vorkämpfer, Friedrich List, bei zahlreichen
Anlässen sich gegen seine Anwendung aussprachen,
so kann man jedes ihrer damals gefallenen Worte für
die damalige Zeit voll würdigen. Zu schützen galt es
        <pb n="65" />
        ﻿65

damals die Fabrikation billiger Stapelwaren; für das, was
hochwertig war, war Preußen noch auf das Ausland
vielfach angewiesen. Lift konnte darum nicht genug
betonen, daß man nicht Qualitätswaren abzuhalten habe,
sondern die billigen Massenartikel, gegen welche der
Eewichtszoll der gegebene Schutz sei. Die billigen Er-
zeugnisse stellten (nächst England) damals Sachsen und
Schwaben so gut wie Preußen her. Sie mußte Preußen ab-
wehren, wenn die Mittel- und Kleinstaaten mit ihren
Jndustrieen ein dringendes Interesse gewinnen sollten, in
den Zollverein einzutreten. Es kam hinzu, daß viele der
Mittel- und Kleinstaaten entweder inmitten preußischer
Gebiete oder langgestreckt an preußischen Grenzen lagen;
einen Anreiz, diese im Wege des Schmuggels zu durch-
brechen, mußte naturgemäß jeder Wertzoll in ungleich
höherem Grade bieten als der Gewichtszoll, sobald die
Überführung hochwertiger Waren in Frage kam. War
ja denn auch schon damals die Zolltechnische Diskussion
nicht frei von den Zweifeln der Beamten und Wirtschafts-
politiker, wie man sich erfolgreich gegen zu niedrige Wert-
anmeldungen der Verzoller würde schützen können; zumal,
wenn nicht in unsachgemäßer Weise zu oft oder wenn
nicht zu selten vom Ankaussrechte Gebrauch gemacht
werden sollte.

Diese Zweifel sind infolge der Schaffung des Tabak-
wertzolls und der mit ihm gemachten Erfahrungen als
endgültig behoben zu betrachten.

Man sieht auch hier wieder den von allen Prak-

Ltssner, Zur Wertzollfrage.	5
        <pb n="66" />
        ﻿66

tikern vertretenen Satz bestätigt, daß Zollfragen nicht
grundsätzliche, sondern zeitliche, zu den verschiedenen
Zeiten die verschiedenste Beantwortung erheischende Fragen
sind. Was damals Dogma war, ist Irrlehre in einem
mächtigen, geschlossenen Handelsgebiete wie dem des
Deutschen Reiches, dessen zolltechnische Erfahrungen ge-
reift sind und dessen industrielle Leistungsfähigkeit andere
Schwierigkeiten als überwindliche nicht mehr kennt.

Welche Rolle bei dem Festhalten des Zollvereins an
der Gewichts- und Stückverzollung, unter deren Anwen-
dung er von Fortschritt zu Fortschritt gelangte, die Tra-
dition, die Scheu vor einer arbeitsreichen Verfeinerung
der Verzollungstechnik und der mit der Freude am Be-
währten naturgemäß stets verbundene Beharrungssinn
erfahrener Beamter gespielt haben, mag ununtersucht
bleiben. Dafür, daß auch im neuen deutschen Reiche
40 Jahre fast bis zu dem klaren und ent-
schiedenen Bruche mit einer lieb gewordener: Tra-
dition vergehen mußten, dafür war meines Erachtens
entscheidend der für die ersten Jahrzehnte nach
der Reichsgründung mit vielem Recht aufgestellte
Grundsatz, daß wir für Lurussteuern nicht reich genug
seien oder, wohl zutreffender ausgedrückt, daß noch ein
zu geringer Teil der deutschen Bevölkerung Lurus treibe.
„Trüffeln und Equipagen, was können sie bringen?",
so brachte Bismarck das damalige Dogma zu sinn-
fälligem Ausdruck.

Nur zeitliche Berechtigung konnte auch dieses Dogma
        <pb n="67" />
        ﻿67

deutscher Zollpolitik haben. Dankbar und bewundernd
betrachten wir die Pfade, auf denen Friedrich List und
Bismarck der deutschen Wirtschaft zum Überflüsse verhalfen.
Wenn das Reich des Notwendigen bedürfen wird, steht
ihm ein neuer Weg offen.

Ehe wir auf die Anzeichen für die Ausdehnung des
Lurus in Deutschland zu sprechen kommen, die zum Teil
aus den Wertziffern der Handelsstatistik abgeleitet werden
sollen, muß darauf hingewiesen werden, daß das verfügbare
Zahlenmaterial nur auf entfernte Richtigkeit Anspruch hat
daß es nur von fern ein Bild des wirklichen Verbrauchs
auf einzelnen Lurusgebieten geben kann. Bei dem auch
auf Grund dieses Zahlenmaterials bereits gewaltigen Miß-
verhältnisse Zwischen Lurushöhe und LuXusbesteuerung
erleidet zwar die grundsätzliche Bedeutung der später
folgenden Zahlen keine Einbuße, dennoch erscheint die Er-
örterung der wertstatistischen Frage mit Rücksicht auf ihre
allgemeine Handels- und finanzpolitische Wichtigkeit an
dieser Stelle geboten.

Mit Recht hat kürzlich der Handelsvertragsverein es
als ein offenes Geheimnis bezeichnet, daß unsere Handels-
statistik in Bezug auf die Wertzahlen verbesserungsbedürftig
fei. Das kann auch nicht anders fein, solange man sich
hinsichtlich der Wertangaben mit der Schätzung anstatt
des Wissens begnügt, zwar mit der Schätzung von

Sachverständigen, die regelmäßig als „handelsstatistischer

5*
        <pb n="68" />
        ﻿68

Beirat" zusammentreten und Durchschnittswerte mühevoll
festzulegen versuchen, die aber, unbeschadet der Größe
ihrer eigenen Geschäfte und all ihres Eifers, dennoch
naturgemäß über ein zu kleines Veobachtungsfeld
verfügen, um auch nur eine annähernd zutreffende Vor-
stellung von der Vielfältigkeit ches Wertbildes auf dem
ganzen Wirtschaftsterritorium Deutschlands erlangen zu
können. Auch nicht mit Hilfe der üblichen Umfragen,
deren Beantwortung in das freie Ermessen des Einzelnen
gestellt ist. Wo an die Stelle der Schätzung das Wissen
trat, zeigt sich denn auch Erstaunliches.

Wir wissen nach Einführung des Wertzolls, daß sich
der Durchschnittspreis des Doppelzentners ausländischer
Tabakblätter im ersten Jahr auf 147 Mark, im zweiten
Jahre (1. Juli 1910 bis 30. Juni 1911) auf ca.
162 Mark stellte. Nun hat sich aber dieses letztere
Jahr durch ein sehr scharfes Anziehen aller Tabak-
preise, sowohl für hochwertige wie geringwertige Roh-
abakgattungen, besonders kenntlich gemacht, so daß die
Tabakindustriellen mit Recht erklären konnten, so
hohe Preise seit einer langen Reihe von Jahren nicht
gekannt zu haben. Dennoch lautete die endgültige Schät-
zung des Durchschnittswertes seitens des handelsstatisti-
schen Beirates für das Jahr 1906 auf 183 Mark, für
das Jahr 1907 auf 191 Mark, mithin um vieles zu hoch,
denn der Preis war in Wirklichkeit damals ganz er-
heblich niedriger als im Erntejahre 1910/11, in welchem
er sich — wie man jetzt weiß und nicht mehr zu schätzen
        <pb n="69" />
        ﻿69

braucht — auf ca. 162 Mark stellt. Ähnliche Unstimmig-
keiten finden sich bei der Bewertung von Zigarren zwischen
Schätzung und Wirklichkeit, ähnliche bei Warengattungen,
die seit dem Jahre 1906 bei der Ausfuhr einer Wertanmelde-
pflicht unterworfen sind, deren Wert aber früher nur geschätzt
wurde. So zeigt sich zum Beispiele, daß vor Einführung
dieser soeben erwähnten Wertanmeldepflicht Zithern um
88 °/o überwertet, Guitarren und Harfen sowie andere
Streichtonwerkzeuge als Geigen mit 60—70 % unter-
wertet wurden (dem Handelsteile der Schlesischen Zeitung
vom 19. März 1911 — Dr. H. — entnommen). Ebenso
wieder finden sich beträchliche Unterwertungen bei den
Einfuhrwerten für Kürschnerwaren.*)

*) Durch Bundesratsbeschluß vom 11. Februar 1911 wurde die
Wertanmeldepflicht auch auf einige wenige Einfuhrwaren ausgedehnt,
z. B. auf rohe Felle zu Pelzwerk (Position 155a). Sogleich zeigt sich
der Unterschied zwischen Wirklichkeit und Schätzung. Die endgültige
Schätzung des handelsstatistischen Beirates lautete hier für das Jahr
1910 auf ca. 4086 Mark für den Doppelzentner. Am 1. April 1911
trat die Wertanmeldepflicht in Kraft, und es ergibt sich nun für die
Monate Mai bis August 1911 nur noch ein Durchschnittswert von
2793 Mark für den Doppelzentner! Hier wurde also der wirkliche
Wert von dem handelsstatistischen Beirat um beinahe 50°/,
überschätzt! Auf der anderen Seite finden sich wieder gewaltige Unter-
wertungen, die infolge der neuen Bundesratsbestimmung aufgedeckt
wurden: Unter Kürschnerwaren aufgeführte Felle zu Pelzwerk (von
Pelztieren) — Position 563 a — wurden für das Jahr 1910 vom
handelsstatistischen Beirat endgültig auf ca. 2357 Mark für den Doppel-
zentner geschätzt, während die Wertanmeldungen für die Monate Mai
bis Augnst 1911 auf Grund der Wertanmeldepflicht einen Wert von
3396 Mark für den Doppelzentner anzeigen. Hier wurde der wirkliche
Wert somit um etwa 30% unterschätzt!
        <pb n="70" />
        ﻿70

Auf dem Gebiete der gesamten Ausfuhr hat der Be-
schluß des Bundesrats vom 11. Februar 1911, durch
den alle Ausfuhrwaren vom 1. April 1911 ab wertan-
meldepflichtig find, Wandel zum Besseren geschaffen;
die Zahl der wertanmeldepflichtigen Einfuhrwaren ist
indessen auch nach diesem Beschlusse noch minimal
geblieben. Es bleibt abzuwarten, ob die an unsere
Handels- und Jndustriekreise gerichtete Anregung
des Kaiserlichen Statistischen Amts — zu Er-
wägungen über die Zweckmäßigkeit einer Ausdehnung
der Wertanmeldepflicht auf alle Einfuhrwaren — auf
fruchtbaren Boden fallen wird; die Stellung des Han-
delsvertragsvereins scheint erfreulicherweise zustimmend
zu sein.

Wäre indessen die Feststellung der Durchschnittswerte
durch den handelsstatistischen Beirat auch richtiger, als sie
bisher war, so kämen wir doch damit der Erhellung der
klaffenden Wertunterschiede innerhalb einer und der-
selben Marengattung nicht näher. Auch die verschie-
denen Durchschnittswerte einer Warengattung in nach
Herkunftsländern gegliederter Weise, die in den jähr-
lichen — zum Gebrauche der Behörden und Beiratsmit-
glieder gedruckten — Protokollen des handelsstatisti-
schen Beirates enthalten sind, können uns Wesentliches
nicht sagen, weil sich bei zahllosen Warengattungen die
klaffenden Wertunterschiede innerhalb der ganzen Gat-
tung oft in ebenso hohem Grade innerhalb des Teiles
finden, der aus einem Herkunftslands eingeführt wird.
        <pb n="71" />
        ﻿wmm

— 71 —

Ich möchte den Leser daher bitten, daran festzu-
halten, daß die handelsstatistischen Durchschnittswerte, mit

denen diese Darlegungen mangels besserer wissenschaft-

licher Grundlagen operieren müssen, an sich noch kein
Zutreffendes Bild geben und — naturgemäß — gänzlich
        <pb n="72" />
        ﻿72

Es ginge über die Kraft eines Einzelnen, diesen
Versuch nur auf dem Gebiet unserer zahllosen Luxus-
artikel einem Ende zuzuführen. Für die folgenden
Ausführungen mag der Vorbehalt genügen, daß die
handelsstatistischen Werte nur ein schwaches Abbild
der wirklichen Höhe des Lurusaufwandes geben.
Hierfür im Folgenden einige Beispiele: Wenn der
Leser hört, daß zur Verschönerung der Hüte und Fächer
deutscher Frauen in einem Jahre rohe Straußen-
und Reiherfedern im Betrage von 12 Millionen Mark
nach dem handelsstatistischen Wert eingeführt werden,
so mag er sich vorstellen, daß für sie im Zustande
fertigen Aufputzes (gereinigt, gekräuselt, zugestutzt)
allerwenigstens 30 Millionen Mark verausgabt werden;
der handelsstatistische Wert der im Jahr eingeführ-
ten geknüpften Fußbodenteppiche aus dem Orient von
9 Millionen Mark kann nach dem Kleinverkaufspreise, be-
s onders unter Berücksichtigung des vorangegangenen
mannigfachen Handwechsels im Großhandel, getrost auf
wenigstens 25 Millionen Mark angenommen werden; die
1100000 Stück Männerhüte aus Haarfilz (Pos. 537),
die jährlich aus dem Auslande kommen, haben einen
handelsstatistischen Durchschnittswert von ca. 5^ Mil-
lionen Mark, der für sie geleistete wirkliche Geldaufwand
beträgt wenigstens 11 Millionen Mark; der handels-
statistische Durchschnittswert solcher Hüte beträgt 5 Mark
für das Stück, doch erbringen die hochwertigen unter ihnen
teilweise vom Verbraucher ca. 15 Mark für das Stück, und
        <pb n="73" />
        ﻿73

es ruht auf einem solchen Stück ebenderselbe Stückzoll von
nur 50 Pfg. wie auf dem allerbilligsten Filzhut; ein
Panamahut (Pos. 6416), der wegen seines feinen Ge-
flechts zu irgendeinem hohen Phantasiepreise (nicht selten
100 Mark und mehr) von seinem Träger erstanden wurde,
figuriert in der Handelsstatistik grob mit einem Werte
von 3 Mark und erbringt an Zoll auch nur genau so
wenig wie der geringwertigste Hut derselben Tarifposition
aus irgendeinem gewöhnlichen Flechtstoffe, Kork oder Leder
(30 Pfg. für das Stück nach dem Generaltarife, 10 Pfg.
nach dem Konventionaltarife).

-i-	*

*

Nach diesem die handelsstatistischen Werte betreffenden
Vorbehalte möchten wir auf den volkswirtschaftlichen
Satz früherer Zeiten zurückkommen, daß der Lurus in
Deutschland zu wenig vorgedrungen sei, um Handels-
oder finanzpolitisch anders denn als Bagatelle behandelt
werden zu können. Gewiß, auch nur eine oberflächliche
Annäherungsstatistik fehlt uns, um das Wichtigste fest-
stellen zu können, um auch nur ahnend ermessen zu
können, wie gewaltig der Wert der im Inland erzeugten
Bedarfsobjekte des Lurusverbrauchs ist. Tastend nur
können wir gewisse Anzeichen hierfür finden, müssen aus
der Statistik des Einfuhrhandels bunte Einzelheiten heraus-
greifen, die uns andeutungsweise ein Bild geben, wie
groß und verbreitet schon die Neigung zu regelmäßig
wiederkehrender Beschaffung kostspieliger Eebrauchsgüter,
        <pb n="74" />
        ﻿74

hochwertiger Eenußmittel ist. Aber allein solcher An-
zeichen schon sind genug da, um weitverbreitete An-
schauungen über die Bedeutungslosigkeit des steuerlich
erfaßbaren Lurusauswandes in Deutschland überaus
revisionsbedürftig erscheinen zu lassen.

Wir wissen, daß im heutigen Deutschland
von den Verbrauchern jährlich annähernd 600 Milli-
onen Mark	für Wein	verausgabt *)	werden,	und,

wenn in den unseren Rebländereien benachbarten
Gebieten sich auch ärmere Vevölkerungsklassen am
Weingenusse	beteiligen,	so ist doch	die genannte

Eesamtziffer viel zu hoch, als daß ihre allgemeine
Bedeutung	durch die	letzterwähnte	partiell	auf-

tretende Erscheinung abgeschwächt werden könnte. Wir
wissen, daß die Zigarette die wirtschaftlich kostspieligste
und unrationellste Art des Tabakgenusses darstellt, und
müssen trotzdem beobachten, daß sich in einer den er-
folgten Steuerauflagen	gleichsam spottenden	Weise

der Verbrauchswert der während eines Jahres ver-
rauchten Zigaretten vom Jahre 1907 bis zum Jahre
1911 um etwa 100 Millionen Mark gesteigert hat. Wir
wissen, daß der derzeitige Jahresverbrauch von Zigaretten
und Schaumwein, dessen Charakter als Lurusgetränk
wohl unbestreitbar ist, sich auf ca. 300 Millionen Mark
beläuft, wovon 80 Millionen Mark auf Schaumwein

*) Vergl. Lissner, Verbrauchswert und Besteuerung des Bieres,
Branntweins, Tabaks und Weines in Deutschland; Dezemberheft 1908
der Zeitschrift für Sozialwissenschaft, Leipzig 1908.
        <pb n="75" />
        ﻿75

entfallen*). Schon die Tatsache, daß in demjenigen
Teile der männlichen Bevölkerung, der sich dem Ge-
nusse von Wein, Schaumwein und Zigaretten hin-
gibt, genug Geldübersluß herrscht, um im Jahr allein
hierfür nahezu 900 Millionen Mark zu verausgaben,

*) Der Berechnung des Zigarettenverbrauchs ist der Steueraus-
weis des ersten Quartals (April bis Juni) des Rechnungsjahres 1911
(Reichsanzciger vom 20. Juli) zu Grunde gelegt. Danach beträgt der
derzeitige Zigarettenjahresverbrauch:

3.3	Milliarden Stück d Kl. im Kleinverkaufspreise bis zu IstgPfg- f.d.St.

3.4	,,	,,	„	13 ,,	,, von über IVg „ ,, 2y2 „ „ „ „

0,09	„	„	„ E „	„	„	„ 5	„ „ 7

„ 5

Nimmt man für Klasse

A einen Durchschnittspreis von 1*/* Pfg. für das Stück

0

an, so ergibt sich ein Gesamt-Kleinverkaufswcrt von 225 600 000 Mark,
wovon nur 41000 000 Mark auf die vorzugsweise den weniger be-
mittelten Rauchern dienende Wertklasse A — Höchstpreis 11/2 Pfg. für
das Stück — entfallen I

Von Schaumwein werden ca. 12 000 000 Flaschen versteuert und
ca. 1500 000 verzollt. Nimmt man — unter Berücksichtigung des billigen
Fruchtschaumweins — für erstere im Kleinverkauf einen Durchschnitts-
preis von nur 5 Mark für die Flasche (im Durchschnitte des deutschen
und des in Deutschland auf Flaschen gefüllten französischen Schaum-
weines) und für letztere (also aus Frankreich in Flaschen eingeführt)
einen von 13 Mark an, so ergibt sich ein Gesamt-Kleinverkaufswert
von 80 Millionen Mark.
        <pb n="76" />
        ﻿76

schon diese Tatsache erlaubt den Schluß, daß wir reif für
Luxusabgaben geworden sein müssen.

Und nun, um einige vorzugsweise dem Luxus-
bedürfnisse der weiblichen Bevölkerung dienende Dinge
herauszugreifen, erwähnen wir vorerst, daß allein die
Krefelder Fabriken zur Zeit für etwa 60 Millionen Mark
Seide und Sammet (im Eroßhandelswerte, nicht Gebrauchs-
wert) im Jahre lediglich nach Deutschland versenden. Wir
wissen des ferneren, daß die Krefelder Fabrikanten für die
Herstellung auch der feinsten Erzeugnisse unüberwindliche
Schwierigkeiten nicht mehr kennen, und dennoch fühlt
sich bei den Käuferinnen der starke Sinn für die feinen
Spielarten des Prunkes von der deutschen Industrie so wenig
gesättigt, daß — ohne Einrechnung der seidenen Bänder
— allein an ganz aus Seide hergestellten dichten Ge-
weben, obwohl sie Deutschland meisterhaft verfertigt, an
Seidentüll und Veuteltuch, an seidenen Spitzen und an
undichten Geweben, wie Krepp, Gaze und Flor, für etwa
30 Millionen Mark (Einfuhrwert, Großhandelswert) jähr-
lich aus dem Ausland eingeführt werden. Es sei daran
erinnert, daß wir an rohen und zugerichteten Straußen-
und Reiherfedern zur Schmückung von Frauenfächern
und -Hüten jährlich für etwa 13 Millionen Mark nach
dem Einfuhrwerte (hiervon ca. 12 Millionen Mark für
rohe Federn, welche nach Reinigung, Kräuselung und
Zustutzung einen Kleinverkaufswert von allerwenig-
sten s 30 Millionen Mark haben) einbringen, an
Perücken, Menschenhaar und Haarnetzen für 6 Millionen
        <pb n="77" />
        ﻿77

Mark (Einfuhrwert), an Puder, Schminken, wohlriechen-
den Salben und künstlichen Riechstoffen — Pos. 354, 355,
358 — für 2 Millionen Mark (Einfuhrwert). Vorerst noch
mutz die Schätzung vor der Frage ganz versagen, bis zu
welcher gewaltigen Gesamthöhe der Betrag der vorerwähn-
ten 51 Millionen Mark des Einfuhrwertes anschwillt,
wenn die genannten Waren in fertiger Gebrauchsform
den kaufenden Frauen vom Kleinhandel zugeführt werden.

Neben Seidenstoffen und Straußenfedern werden in
Anbetracht der klimatischen Verhältnisse Deutschlands
insbesondere ausländische Felle zu Pelzwerk und
Kürschnerwaren als Gegenstände des Lurusverbrauchs
anzusehen sein, an dem, zumal bei der herrschenden
Mode, vorzugsweise Frauen beteiligt sein dürften. Wie
weit hier die Freude am Prunke schon gediehen ist, zeigt
das Stratzenbild unserer Großstädte, in denen für Tau-
sende von Frauen (und hierunter auch schon zahl-
reichen des Mittelstandes, wie von Pelzhändlern ver-
sichert wird) die Dauer des Winters nicht mehr aus-
reicht, um genügend lange ihren Pelzschmuck zu
zeigen. Auch die wohl mit übertriebener Vorsicht zu
Werke gehende Schätzung, welche die gesamte Pelz-
ausfuhr von der Pelzeinfuhr abzieht, gelangt dazu,
daß wenigstens 25000 Doppelzentner unserer Jahresein-
fuhr von Fellen zu Pelzwerk und Kürschnerwaren (Pos.
155 3 und b, 563 2 und b, 564,565) in Deutschland bleiben.
Und wenn man ebenso in vorsichtigster Schätzung einen
Wert von nur rund 2400 Mark für den Doppelzentner im
        <pb n="78" />
        ﻿78

• ■ &gt;...

Durchschnitt annimmt, so beträgt der Jahreseinfuhrwert
(Eroßhandelswert) der in Deutschland verbleibenden Pelze
bereits 60 Millionen Mark*). Spateren Ausführungen
sei an dieser Stelle vorweggenommen, daß das Zoll-
aufkoinrnen aus unserer gesamten Pelz- und Kürschner-
wareneinfuhr noch nicht 100 000 Mark beträgt, während
Amerika sein System der Wertverzollung herzhaft auch
auf Pelzwaren anwendet.

*) Der tatsächliche Wert verbrauchsfertiger Ware ist ungleich höher:
bei allen Berechnungen der Einfuhr werden Vvn uns Mengen und Zoll-
aufkommen des Kalenderjahres 1910 zu Grunde gelegt, jedoch mit den
nicht vorläufig, sondern endgültig angesetzten, also erst im Jahre 1911
zur Veröffentlichung gelangenden Werten.; Bei Fellen zu Pelzwerk
und Kürschnerwaren brauchen wir uns infolge des Bundesratsbeschlusses
vom 11. Februar 1911 auch der endgültigen Schätzung des
handelsstatistischcn Beirats nicht mehr zu bedienen, sondern benutzen
die sich auf Grund der jetzt bestehenden Wertanmeldepflicht ergebenden
Werte. Es ergibt sich dann für die Monate Mai bis August 1911
(unter genauer Berücksichtigung der für jede Einzelposition in Frage
kommenden Einfuhr- und Ausfuhrmengen) ein Durchschnittswert für
Position 155 a/b, 563 a/b, 564/65 von 2397 Mark für die Einfuhr,
von 4120 Mark für die Ausfuhr. Daraus erhellt, wie niedrig die oben
im Text aufgeführte Ziffer von rund 2400 Mark gegriffen ist. In der
Hauptsache ist die große Unterschiedlichkeit der Werte zwischen Einfuhr
und Ausfuhr darauf zurückzuführen, daß an der Einfuhr hauptsächlich
rohe Felle, die in Deutschland erst zugerichtet und gefärbt werden,
an der Ausfuhr dagegen hauptsächlich fertige hochwertige Kürschnerwaren
(Position 563 a) Beteiligt sind.

Es wird von Pelzhändlern versichert, daß der Einfuhrwert der
im Jnlande verbleibenden ca. 25 000 dz in Höhe von ca. 60000000
Mark unter Berücksichtigung derjenigen Pelze, die in Deutschland zuge-
richtet und gefärbt werden, nach dem Klein Verkaufspreis einen
Betrag von allerwenigstens 120000000 Mark aufweist!
        <pb n="79" />
        ﻿79

Leistungsfähigkeit, Geschmack und Kunstfertigkeit der
deutschen Teppechindustrie sind unbestritten. Dennoch
führen wir*) für ca. 9 Millionen Mark (Großhandelswert)
jährlich an geknüpften Fußbodenteppichen aus dem Orient
ein. Daß auch hier reiner Luruskonsum vorliegt, kann
kaum bezweifelt werden.

Glace- und Lederhandschuhe (Pos. 562 a/6) sowie
feine Schuhwaren (Pos. 656 b/c) bringen wir für 131/2
Millionen Mark im Einfuhrwert ein, seidene Männer-
und Frauenhüte nebst Zylindern, Panamahüte usw.,
Männerhüte aus Haarfilz, Frauen- und Kinderhüte im
Aufputze (Pos. 533 a/b, 534, 537, 541 d, 542) für 14
Millionen Mark im Großhandelswert oder für wenigstens
ca. 30 Millionen Mark im Kleinverkaufspreise.

Vom rohen Elfenbeine, das teilweise zu nicht dem
Lurus dienenden Gegenständen verarbeitet wird, sowie
von Elfenbein-, Perlmutter- und Schildpatt-Platten mag
hier abgesehen werden. Doch schon der Wert der im
Ausland aus den genannten Rohstoffen hergestellten, bei
uns eingeführten Fertigerzeugnisse, die lediglich Lurus-
zwecken dienen, beträgt im Großhandelswerte 3 Millionen
Mark, der Großhandelswert goldener ausländischer Taschen-
uhren (nicht mehr nach Schätzung, sondern nach Wertan-
meldung) ca. 16 Millionen Mark, der der ausländischen

*) Hier, wie sonst, Mengen des Jahres 1910 mit den im Jahre
1911 für das Jahr 1910 endgültig geschätzten Werten, also nicht mit
den sogenannten vorläufigen Werten, die noch in den Monatlichen Nach-
weisen für das Jahr 1910 aufgeführt sind.
        <pb n="80" />
        ﻿80

silbernen Taschenuhren ca. 7*/z Millionen Mark, der der
ausländischen Taschenuhren aus Nickel usw. ca. 3 Milli-
onen Mark.

Der Hochstand unserer Schokoladenindustrie hat nicht
hindern können, daß wir von ausländischen Schokoladen
jährlich für 41/2 Millionen Mark im Großhandelswerte
beziehen. Von Orchideen, Nelken und Flieder (Pos. 41 alb)
lassen wir uns jährlich eine Menge im Großhandelswerte
von 5 Millionen Mark aus dem Auslande kommen.
Der Einfuhrwert (ausschließlich des geringen Zolls von
ca. 600000 Mark) für ausländischen Kaviar stellt sich
auf ca. 8*/z Millionen Mark; nach dem Ladenpreise be-
rechnet, kann man den Wert auf etwa 12—14 Millionen
Mark annehmen.

Wer vielleicht noch immer den Gesamtwert bei
einzelnen der hier herausgegriffenen Warengattungen
niedrig nennt, wird dessen ungeachtet zugeben müssen,
daß es sich um Luxusartikel handelt, wenn auch
bei einzelnen Artikeln nur um Luxus in dem Sinne,
daß sie im Inland in vorzüglicher Beschaffenheit her-
stellbar sind oder hergestellt werden und ihre Lieferung
dennoch in nennenswerten Mengen aus dem Ausland
erfolgt. Auch wird bei Würdigung der relativen Klein-
heit einzelner Wertposten nicht zu vergessen sein, daß
schon eine Zigarreneinfuhr im Werte von ca. 4 Millionen
Mark genügte, um auf sie neben dem bestehen gebliebenen
Gewichtszoll einen Wertzoll von 40 °/0 Zweckdienlich an-
zuwenden.	*	,
        <pb n="81" />
        ﻿81

Wird nach den angezogenen Beispielen an dem Vor-
handensein großer Gebiete des Lurusverbrauchs nicht
mehr gezweifelt werden können, so gelangen wir, insoweit
die benannten Warengattungen aus dem Ausland ein-
geführt werden, zu der weiteren Frage, ob die bisherige
Bemessung des an ihnen haftenden Zolls noch den vor-
dringenden Forderungen nach höherer sozialer Steuerge-
rechtigkeit entspricht. Sie wird verneint werden müssen.

Daß der große deutsche Pelzverbrauch, in dessen Be-
reich ausschweifendste ÜUXUsaufwendungen durchaus nicht
mehr wie in früheren Zeiten ein Privileg einiger Be-
vorzugter sind, so gut wie steuerfrei ist, haben wir bereits
an anderer Stelle vorweggenommen. Rohe und zuge-
richtete Straußen- und Reiherfedern im Großhandelswerte
von rund 13 Millionen Mark erbringen ca. 775008 Mark
Zoll, sie sind mit 0,6 °/0 des genannten Wertes belastet.
Hüte (Pos. 538 a/b, 534, 537, 541 d, 542) im Groß-
handelswerte von 14 Millionen Mark erbringen noch
nicht ganz eine Million Mark an Zoll. Feines Schuh-
werk ist mit einem Zolle von nur ca. ß1l2°l0 des Groß-
handelswertes belastet, ausländische Glace- und Wild-
lederhandschuhe mit ca. 21/. %, ausländische Fertigerzeug-
nisse aus Elfenbein, Schildpatt und Perlmutter mit nur
15 °/o, ausländische Schokoladen mit 17,8 %, Puder,
Schminken, wohlriechende Salben und künstliche Riech-
stoffe (Position 354, 355, 358) mit ca. 8 °/0, Perücken,
Menschenhaar und Haarnetze mit ca. 3°/0, orientalische
Fußbodenteppiche mit 15,8 °/0, dichte Gewebe (ausschließ-

Stffner, Zur Wirtzollfrage.	6
        <pb n="82" />
        ﻿82

lich Bändern), Tüll, Beuteltuch, Gaze, Krepp, Flor, Spitzen
aus unvermischter Seide mit ca. 11«/0; Orchideen, Nelken
usw. (Position 41 a/b) sind zollfrei; der Zoll für Kaviar
stellt sich auf ca. 6 °/0 des Eroßhandelswertes, der für
goldene Taschenuhren auf 1,8 °/0.

Doch möchte die erstaunliche Unstimmigkeit zwischen
Wert und Zoll deutlicher noch zu Tage treten, wenn wir
sie nicht an der Hand von Verhältniszahlen, sondern
absoluten Zahlen zu erläutern versuchen. Ein Doppel-
zentner fertiger Elfenbeinerzeugnisse (Position 602) im
Einfuhrwerte von 3411 Mark erbringt an Zoll 350
Mark, eine goldene Taschenuhr im durchschnittlichen Ein-
fuhrwerte von 44 Mark an Zoll 80 Pfg., der Doppel-
zentner Schokolade im Einfuhrwerte von 280 Mark an
Zoll 50 Mark, ein Panamahut 30 Pfg. nach dem General-
tarife, 10 Pfg. nach dem Konventionaltarif, ein Herren-
filzhut im durchschnittlichen Einfuhrwerte von 5 Mark
an Zoll 50 Pfg., ein bereits aufgeputzter Frauen- oder
Kinderhut im durchschnittlichen Einfuhrwerte von ca. 36
Mark an Zoll 1 Mark, ein Doppelzentner dichter seidener
Gewebe (ercl. Bänder), Seidentüll, Seidengaze, Beutel-
tuch und Spitzen aus Seide im Durchschnittswerte von
6569 Mark an Zoll 633 Mark, ein Doppelzentner roher
und zubereiteter Straußen- und Reiherfedern im Durch-
schnittswerte von ca. 13000 Mark an Zoll 80 Mark, ein
Doppelzentner Puder, Schminken, wohlriechender Salben,
künstlicher Riechstoffe im Durchschnittswerte von 925 Mark
an Zoll 76 Mark, ein Doppelzentner orientalischer Fuß-
        <pb n="83" />
        ﻿bodenteppiche im Werte von 950 Mark an Zoll 160 Mark,
ein Doppelzentner Perücken, Menschenhaar und Haar-
netze im Werte von 3464 Mark an Zoll 118 Mark. Der
Einfuhrwert von Hüten (Position 633 a/b, 534, 537,
541 d, 542) stellt sich im Durchschnitte für das Stück auf
6,65 Mark, der Zoll hierauf im Durchschnitt auf 0,42
Mark. Ein Doppelzentner Kaviar im durchschnittlichen
Einfuhrwerte von 2387 Mark ist mit einem Zolle von
nur 150 Mark belastet.

Wir fassen das Gesagte durch die nachfolgende
Tabelle (S. 84) zusammen, in welcher sowohl Werte
wie Zollerträge in abgerundeten Summen erscheinen.

Die Beibringung des in diesem Abschnitt aufge-
führten Zahlen- und Tatsachenmaterials zielt — das sei
ausdrücklich betont — in keiner Weise auf Vor-
schläge zu Zollerhöhungen in bestimmter Richtung ab.
Derartige Vorschlüge zu machen, kann nicht die Aufgabe
eines Einzelnen fein, insbesondere nicht, wenn solche Vor-
schläge tief in das gesamte, aus eng miteinander
verbundenen Einzelteilen bestehende Fragengebiet des
Zolltarifs in einer Weise einschneiden, die nur im Zu-
sammenhange des Ganzen übersehbar ist. Was mit dem
angewendeten und zweifellos teilweise willkürlich ange-
wendeten Verfahren des zusammenhanglosen Heraus-
greifens einzelner dentz LuXUsbedarfe dienender Waren-
gattungen erreicht werden sollte, war lediglich der Nach-
weis, daß sich auch schon bei oberflächlichem Zugreifen
aus die sinnfälligsten Erscheinungen ein reichliches Vor-
        <pb n="84" />
        ﻿84

Tarifnummer	Warengattung	Einfuhr-  wert*)  in Mark ca.	Zollauf- kommen in Mark ca.
41a/b	Orchideen,Nelken,Flieder usw.	5000000	—
118	Kaviar		8600000	530000
		13000000	80000
155a/b,563a/bl  564/5	RoheFellezuPelzwerk,Kürsch- nerwaren, (Felle, Pelzwa- ren); ca. 25000 dz. . .	60000000	90000
204 a	Schokoladen		4300000	760000
354/5/8	Künstliche Riechstoffe, wohl- riechende Salben, Pomaden, Puder, Schminken . . .	1900000	150000
405b, 406,407, 408 a, 410	Dichte Gewebe ganz aus Seide (ausschließlich Bändern), Sei- dentüll,Beuteltuch ausSeide, Gaze, Krepp, Flor usw. aus Seide, Spitzen aus Seide.	30100000	3300000
428 a	Geknüpfte Fußbodenteppiche	8700000	1370000
528, 530 a/b	Menschenhaar, Haarnetze, Pe- rückenmacherarbeiten . . .	6000000	190000
533 a/b, 534, 537,541 d, 542	Seidene Männer- und Frauen- hüte nebst Zvlindern, Män- nerhüte aus Haarfilz, Pana- mahüte usw., Frauen- und Kinderhüte im Aufputz. .	14000000	950000
556b/c	Schuhwaren		8500000	550000
562 a/b	Glacs- und Wildlederhand- schuhe 		5100000	130000
602, 604,  606 a/b	Waren aus Elfenbein und Schildpatt,	Perlmutter-  . knöpfe, Perlmutterwaren .	3000000	450000
929 a	Goldene Taschenuhren . .	14800000	270000
		183000000	8830000

*) Auf Grund der endgültigen Wertschätzungen der Handels-
statistik für das Jahr 1910. Felle, Kürschnerwaren usw. in grober
Mindestschätzung der im Jnlande verbleibenden Einfuhr auf ca. 25000 42
im Werte von ca. 2400 Mark für den dz (vgl. Fußnotiz S. 78).
Goldene Taschenuhren auf Grund des Wertes, der sich aus den Wert-
anmeldungen für die Monate Mai bis August 1911 ergibt. Die der
Wertberechnung zu Grunde liegenden Mengen sind die Einsuhrmengen
des Kalenderjahres 1910.
        <pb n="85" />
        ﻿85

handensein aus betn Ausland eingeführter hochwertiger
LuXuswaren zeigt, und daß das bei ihnen herrschende
Mißverhältnis zwifchenWert undZoll stark genug
ist, um Erörterungen über eine etwa spätere Besteuerung
im Inland erzeugter Luruswaren für absehbare Zeit
entbehrlich erscheinen zu lassen.

Wenn, wie die letzte Tabelle zeigt, ca. 180 Millionen
Mark hochwertiger, dem Lurusbedarfe zuzurechnender
oder — wo der reine Luruscharakter zweifelhaft
erscheinen könnte — zum wenigsten doch im Inland
ebenso wohlfeil herstellbarer Waren insgesamt mit nur
9 Millionen Mark oder mit nur 5 % des Einfuhrwertes
durch den Zoll belastet sind, wenn sich ferner im Ein-
zelnen die höchste Belastung (bei Schokoladen und Perl-
mutterknöpfen) mit nur etwa 18°/« ihres Großhandels-
wertes zeigt, wenn daran erinnert werden darf, daß
beispielsweise die deutsche Schokoladenindustrie bei einer
sich auf 18 °/o des Großhandelswertes stellenden Zoll-
belastung der Einfuhrware lebhafte Klagen über den
Entzug der Herstellung gerade der feinsten Erzeugnisse
durch das Ausland führen muß, so erkennt man un-
schwer, in wie weitgehendem Maß unser bisheriges
Zollsystem die Gesichtspunkte der Lurusbesteuerung ver-
nachlässigt hat. Man muß festhalten, daß unsere Tabak-
besteuerung, obwohl sie nach ihrer Höhe pro Kopf der
Bevölkerung von anderen Kulturländern noch um das
Doppelte bis Dreifache übertroffen wird, unter Berück-
sichtigung des Gewichtszolles die Einfuhr ausländischer
        <pb n="86" />
        ﻿86

Tabakblätter mit einer Zollast von ca. 90«/«, die von
Zigarren mit einer Zollast von ca. 60 °/o des Wertes
belegt. Zweifellos ist der Tabak ein entbehrliches
Eenußmittel, aber dann sind ausländische Seidenstoffe,
Pelze, Kaviar, Straußenfedern, persische Teppiche und alle
die beispielsweise vorerwähnten Warengattungen in
mindestens ebenso hohem Maß als entbehrliche Güter
anzusehen und lassen, nach den hinsichtlich der Uner-
schütterlichkeit des Tabakoerbrauches gemachten Erfah-
rungen, wohl auch ihrerseits einen Wertzoll von etwa
50% gerechtfertigt erscheinen. Jedenfalls muß nach alle-
dem die bisherige niedrige Belastung des Lurusver-
brauchs ausländischer Waren unter sozialpolitischen Ge-
sichtspunkten als unhaltbar erscheinen.

Hieran können auch die feineren Abstufungen der
Zollsätze nach Beschaffenheitsunterschieden innerhalb einer
Warengattung nur wenig ändern, Abstufungen, wie sie
vorzugsweise der letzte Zolltarif brachte, so z. B. für
eine Anzahl von Geweben, die nun nach Fadenzahl
und nach dem auf die Flächeneinheit entfallenden Ge-
wichte differenziert werden. Die erwähnten Abstufungen
können deshalb nur wenig ändern, weil die Differenzie-
rungen nach der äußeren Beschaffenheit nicht den
wahren W e r t unterschieden ausreichend entsprechen; sie
sind auch deshalb von nicht genügend wirksamem
Einflüsse, weil innerhalb derselben Beschaffenheitsklasse
noch klaffende Wertunterschiede zwischen gleich großen,
einem und demselben Zollsatz unterliegenden Mengen
        <pb n="87" />
        ﻿87

zu verbleiben pflegen. Wie wirkungslos ist doch bei-
spielsweise die aus dem Papiere so hübsche Abstufung
der Zollsätze von 430 bis 960 M. für den Doppel-
zentner dichter seidener Gewebe (Position 405 d), deren
Durchschnittswert 4965 M. für den Doppelzentner be-
trägt, wenn das Zollaufkommen dennoch über durch-
schnittlich 490 M. für den Doppelzentner nicht hinausgeht.

In voller Klarheit kann man die Unzulänglichkeit
des herrschenden Abstufungssystems bei der Verzollung
von Taschenuhren erkennen, die in der Weise geregelt ist,
daß an der goldenen Taschenuhr ein Zoll von 80 Pf.,
an der silbernen ein Zoll von 60 Pf., an der aus Nickel
ein Zoll von 40 Pf. haftet. Nachdem an Stelle der jähr-
lichen Wertschätzung des handelsstatistischen Beirats die
Wertanmeldepflicht für einzuführende Uhren in Kraft
getreten ist, wissen wir nach den Monatlichen Nachweisen
für Mai bis August 1911, daß der Durchschnittswert
(Einfuhrwert, Eroßhandelswert) der goldenen Taschen-
uhr 44 M., der silbernen 11 M., der aus Nickel ca. 6 M.
ist. Danach zeigt sich das folgende Bild:

Taschenuhren	Einfuhrwert  in  Mark	Zollaufkommen  in  Mark	Zoll im Ver- hältnis zum Einfuhrwert
goldene	14772000	268000	1,8 o/o
silberne  in Nickel-oder Stahl-	7451000	406000	5,4°/«
gehäusen	3040000	194000	6,3 o/o

Die billige Uhr ist sonach, wenn der Zoll in Prozenten
des Wertes ausgedrückt wird, trotz der Abstufung
        <pb n="88" />
        ﻿88

der Zollsätze nach Beschaffenheitsunterschieden in
der Tat etwa 3—4 mal so hoch belastet als die teure. Statt
zu fallen, steigt der Zoll mit der Wertverringerung des Zoll-
gutes! Über den schweren Mißstand, daß innerhalb der
obersten Veschaffenheitsklasse der Zollsatz von 80 Pfg. in
gleicher Weise auf der hochwertigsten wie auf der billig-
sten goldenen Taschenuhr lastet, kann indessen natürlich
auch obige Tabelle nichts Näheres aussagen.

Daß gegenüber diesen Übelständen, seien sie nun
durch Zollabstusungen nach Beschaffenheitsunterschieden
äußerlich um ein Geringfügiges gemildert oder nicht, im
Sinne höherer sozialer Steuergerechtigkeit einzig und
allein der prozentuale Wertzoll ein wirksames Korrektiv
schaffen kann, liegt auf der Hand.

*

*

Das milde und versöhnende Licht, das der Wertzoll
vermöge seiner eminenten sozialen Bedeutung vielleicht
schon im Kamps um den nächsten Zolltarif sein wird,
kann in der Hand des Demagogen zum Feuerbrande
werden. Sinnlos wäre die Anwendung des Wertzolls,
wo es sich nicht um Waren mit belangreichen Wert-
unterschieden für die Gewichtseinheit oder wo es sich
um solche Waren handelt, bei denen die billigen
Stapelartikel mit geringem Werte für die Gewichts-
einheit überwiegen und gegen die der betroffene In-
dustriezweig sich nur mit Hilfe des Eewichtszolles schützen
        <pb n="89" />
        ﻿89

kann. Auch da liegen die Grenzen seiner Anwendungs-
möglichkeit, wo ein Vertragsstaat, der billige deutsche
Exportartikel nicht braucht, sondern nur duldet, die Aus-
schaltung dieses oder jenes — sozial an sich berechtigten
— Wertzolls aus der Zahl der geplanten Wertzölle zur
conditio sine qua non macht. Hier Grundsätze allge-
meiner Art aufzustellen, wird sich der handelspolitische Prak-
tiker versagen müssen. In einer Zeit, in der nun auch
frühere prinzipielle Freihändler von der Unmöglichkeit
der einheitlichen Durchführung irgend eines handels-
politischen Glaubenssatzes überzeugt sind, kann es im prak-
tischen Einzelfalle nur noch Kompromisse geben, Kompro-
misse zwischen sozial und wirtschaftlich Berechtigtem und
handelspolitisch Erlangbarem.

Wenn aber der Wertzoll dazu bestimmt sein
sollte, ein Instrument der Demagogie zu werden, wenn
sich auch an ihm der geschichtliche Fluch jeder rein demo-
kratischen Politik, ein als richtig erkanntes Prinzip bis
zu seinen letzten Konsequenzen durchführen zu wollen, er-
füllen sollte, so würde das allerdings ein Unglück statt eines
Fortschritts bedeuten. Indessen hätte man mit der-
artigen Bedenken auch nicht vor zwanzig Jahren mit
unserer sozialpolitischen Versicherungsgesetzgebung beginnen
dürfen, und so wird man ebenso in der Wertzoll-
frage vertrauen müssen, daß es in entscheidenden Stunden
der starken Hände nicht ermangeln wird, die die Grenzlinie
zwischen den Wünschen sozialpolitischer Stürmer und den
unerläßlichen Vorbedingungen für eine organische Fort-
        <pb n="90" />
        ﻿90

entwickelung unserer Wirtschaft sicher zu ziehen wissen
werden.

Wird man auch stets als den obersten Vorteil des
nach dem Prozentualsystem aufgebauten Wertzolls die —
nur ihm eigene — genaue Anpassungsfähigkeit an den Wert
des Zollgutes und die hiervon ausgehende Bevorzugung
der minderbemittelten Verbraucher sowie die starke Be-
lastung der starken Schultern ansehen müssen, so scheint
doch die sozialpolitische Notwendigkeit seiner systematischen
Einführung in den zukünftigen Zolltarif noch auf einem
anderen wichtigen Gebiete zu liegen.

In wirtschaftliche Erörterungen über die sekundäre
Bedeutung unseres Außenhandels gegenüber der Not-
wendigkeit der Erhaltung eines starken inneren Marktes
einzutreten, ginge über die diesen Ausführungen ge-
zogenen Grenzen hinaus. Der Verfasser möchte sich
auf einen Hinweis darauf beschränken, daß er zu der
großen Zahl derjenigen gehört, die in der landwirtschaft-
lichen Bevölkerung das für den ferneren politischen
und wirtschaftlichen Aufstieg Deutschlands unentbehrliche
Menschenreservoir, den körperlichen und geistigen Jung-
brunnen unserer Nation, den Urquell aller regenerativen
Erneuerung in den Großstädten verbrauchter Volkskraft
sehen. Für Anhänger dieser Anschauung kann eine
dem landwirtschaftlichen Vevölkerungsteil unfreundliche
Handelspolitik nicht in Frage kommen. Die Erhal-
tung einer nach gesteigerter Produktivität strebenden
und rentablen Landwirtschaft wird aber wesentliche
        <pb n="91" />
        ﻿91

Änderungen der bestehenden Agrarzölle für absehbare
Zeit nicht zulassen.

Indessen darf erfahrungsmäßig nicht gehofft werden,
daß das Urteil der Massen durch Rücksichten aus die
Macht und das Glück nachwachsender Generationen
bestimmt werden kann. So wie auf den englischen Ar-
beiter das während eines Wahlkampfes umhergetragene
Plakat des zunächst drohenden kleineren Laibs Brot
nachhaltigeren Eindruck als die Gefahr einer späteren
Schwächung des nationalen Handels und Wohlstandes
machte, so wird wohl auch bei uns die sich zunächst her-
vorkehrende Seite des fortbestehenden Agrarschutzes —
das Ausbleiben der erhofften Lebensmittelverbilligung
— für die städtischen Arbeitermassen das Wesentliche sein.

Was wollt denn ihr bei diesem Zolltarif als Opfer
bringen? So wird wohl die Frage der Minderbemittelten
an die Wohlhabenden lauten. Was ist euer Tribut zum
Wohle des allgemeinen Vesten, müßtet ihr nicht von
eurem Lurusverbrauch in Gold opfern, wo wir vom
Nahrungsverbrauch in Kupfer zollen? Schafft uns Be-
schäftigung, was ihr euch für hohen Preis und ohne
wirkliches Steueropfer aus dem Auslande holt? Bringen
eure französischen Seidengewebe, eure orientalischen Tep-
piche, eure Panamahüte uns Arbeit oder dem Reiche
gerechten Zoll?

Solchen Fragen, die der Fortsetzung einer land-
wirtschaftsfreundlichen Zollpolitik entgegentreten werden,
kann die Schaffung geeigneter Wertzölle eine versöhnende
        <pb n="92" />
        ﻿— 92 —

Antwort geben. Hier ist dem deutschen Wertzölle seine
zweite Ausgabe im Dienste des sozialen Friedens be-
schieden.

*	s{s

*

Das Hineinrücken der finanz- und sozialpolitischen
Bedeutung des Wertzolls — insbesondere in seiner An-
wendung aus den Lurusverbrauch — in den Mittel-
punkt dieser Ausführungen darf jedoch keineswegs seine
weitreichende handelspolitische Anwendungsmöglichkeit
und Nützlichkeit auf den breitesten Gebieten der indu-
striellen Produktion verkennen lassen. In vielleicht noch
stärkerem Matze als nach den bisherigen Ausführungen
kann es als Aufgabe des Einzelnen nicht gelten, hier
bestimmte Warengattungen schon jetzt zu benennen. Das
wird Sache der interessierten Jndustrieen sein.

Daß andere Staaten die handelspolitische Bedeu-
tung des Wertzolls und die Vorteile seiner
Anwendung erkannt haben, zeigt die Erfah-
rung in einem von der deutschen Industrie oft
schwer empfundenen Grade. Haben wir ja hierfür
Beispiele genug, die auch dann in beredter Weise für
die Wirksamkeit des Wertzolls sprachen, wenn das ihn
anwendende Ausland — in Umkehrung des vom Ver-
fasser als zur Zeit für Deutschland zweckmätzig empfohlenen
Verfahrens — einzelnen Waren gegenüber eine Abkehr
vom Wertzölle zum Gewichtszoll ins Auge faßte, sobald
der Wertzoll ungeeignet erschien, billige Exporte Deutsch-
lands abzuwehren. Auch der deutsche Zollverein, trotz
        <pb n="93" />
        ﻿93

aller grundsätzlichen Abneigung gegen die Anwendung
von Wertzöllen, und das Deutsche Reich haben den
Wertzoll nicht absolut aus dem deutschen Zollsystem
ausgeschaltet, wenigstens theoretisch nicht. § 93 des Ver-
einszollgesetzes kennt das staatliche Ankaufsrecht im Fall
unzulänglicher Wertanmeldungen, hat aber der in jedem
einzelnen Falle besonders zu bildenden Entscheidungs-
instanz eine autoritäre Bedeutung im kaufmännischen
Sinne nicht gegeben und auf sonstige Sicherungen gegen
unrichtige Wertanmeldungen so gut wie verzichtet; so
besteht vor allem nicht die Pflicht zur Vorlegung einer
Rechnung, oder, im Sinne des Tabaksteuergesetzes vom
15. Juli 1909 genauer gesprochen, es findet keine Er-
höhung des zollzuschlagspflichtigen Wertes im Falle der
Nichtbeibringung einer Rechnung statt. Auch § 10 des
Zolltarifgesetzes vom 25. Dezember 1910 rechnet für Zoll-
kriege mit der Möglichkeit der Wertzollanwendung, in-
dem dort das Reich die Wahl hat, ob der tarifmäßige
Zollsatz verdoppelt oder die zollpflichtige Ware einem
Zolle bis zur Höhe des vollen Wertes unterworfen wer-
den soll.

Indessen kann den beiden Ausnahmefällen, in denen
der Wertzoll durch den vorletzten und letzten Zolltarif zu
wirklicher Anwendung gelangte, praktische Bedeutung nicht
zugesprochen werden. Im ersteren Falle (vorletzter Zoll-
tarif) traf der Wertzoll von 10 % für Eisenbahnfahr-
zeuge mit Leder- oder Polsterarbeit und 6 °/o für Eisen-
bahnfahrzeuge ohne Leder- oder Polsterarbeit ein für die
        <pb n="94" />
        ﻿94

Einfuhr fast bedeutungsloses Zollgut/') so daß auch be-
reits der letzte Zolltarif hierfür wieder den Gewichtszoll
zur Anwendung brachte; im zweiten Falle beschränkt sich
der für Pferde (Pos. 100 des geltenden Zolltarifs) ange-
wendete, nach Wertklassen gestaffelte, also nicht pro-
zentuale, Wertzoll im Wesentlichen — wie durch eine
Gliederung des Gesamtzollertrages nach den von den
einzelnen Zollsätzen aufkommenden Teilerträgen erkennt-
lich — darauf, daß für ein Pferd im Werte von unter
1000 Mark ein Zoll von 80 Mark, für ein Pferd im
Werte von über 1000 Mark ein Zoll von 72 Mark er-
hoben wird?*)

Gegen eine grundsätzliche Anwendung des Wert-
staffelzolls möchten schon an dieser Stelle ernste Be-
denken in der Richtung geltend gemacht werden,
daß er mehrfach die ausländischen Versender zur Er-
sinnung gesetzlicher oder ungesetzlicher Wege veranlaßt
hat, um den Wert der Ware unter die Obergrenze der
niederen Wertklasse herabzudrücken. Auf diesem Gebiete
hat es schon mancherlei peinliche Konflikte und Schere-
reien zwischen der Zollverwaltung der amerikanischen Union
und unseren Exporteuren gegeben; auf diesem Gebiete lagen
auch die bekannten Mißhelligkeiten bei einigen Zolldeklara-
tionen für die Einfuhr von Solinger Stahlwaren nach der

*) Der wertzollpflichtige Wert betrug im Durchschnitte der drei
Jahre 1903/05 411000 Mark insgesamt.

**) Im übrigen vgl. Troje-Düsfe, Vereinszollgesetz, 7.Aufl., Har-
burg a. E. 1910; Anm. 2 zu § 93, Sinnt. 6 zu tz 27, Sinnt. 12 zu § 135.
        <pb n="95" />
        ﻿95

Union. Diese im Systeme jedes Wertstaffelzolles von vorn-
herein begründeten Schwierigkeiten mußten sich naturgemäß
da vermehren, wo — wie es seitens der Union geschieht —
der Wertzoll nicht lediglich als Preiszoll (wie beim
deutschen Tabakwertzoll) behandelt, sondern neben dem
Preise noch nach der abstrakten Größe „Marktwert" ge-
forscht wird.

*

-i-

*

Die Entstehungsgeschichte des Zolltarifs von 1879,
der sogenannten Caprivi'schen Ära und des bestehenden
Zolltarifs nebst den auf ihn basierten Handelsver-
trägen macht es verständlich, daß unserer Industrie, ins-
besondere unserer Fertigindustrie, auf großen Interessen-
gebieten wichtige und berechtigte Wünsche nur mangel-
haft, wenn nicht zum Teile ganz unwirksam, erfüllt
worden sind; die innerpolitische Konstellation, das Fest-
halten am Herkommen der Meistbegünstigungen sowie
die überlieferte Abneigung gegen einen energischen Zu-
griff zu Wertzöllen sind Hemmungen gewesen, deren
Bedeutung wohl jetzt zuweilen unterschätzt wird.

Wenn im Jahre 1879 im Wesen an dem rohen
Tarifschema des Zollvereins noch festgehalten wurde, so
sehe ich in Übereinstimmung mit den vortrefflichen,
klaren und mannhaften Ausführungen H. A. Bueck's im
        <pb n="96" />
        ﻿96

„Tag" vom 2., 5. und 7. September 1911 den Grund
hierfür in den damaligen politischen Schwierigkeiten, die
es nicht erlaubten, den leidenschaftlichen Kampf um die
grundsätzliche Neugestaltung der deutschen Handelspolitik
noch mit der damals weniger dringlichen Frage der
Aufnahme eines feineren Tariffchemas zu behängen.
Diesen schwachen, der Fertigindustrie vielfach ungünstigen
Tarif später — also vor dem Einsetzen der im Anfange
der 90er Jahre geführten Vertragsverhandlungen —
durch Verfeinerung seiner Gliederung und durch ange-
messenere Zolltechnische Berücksichtigung wenigstens der
hochwertigen Erzeugnisse zu einer wirksamen Waffe für
die handelspolitischen Unterhändler rechtzeitig umzugestal-
ten, ist allerdings verabsäumt worden; inwieweit aus Rück-
sicht auf grundsätzliche Auffassungen einer starken, damals
den Freihandel noch immer als Selbstzweck behandelnden
Richtung innerhalb der politischen Parteien, inwieweit in-
folge eines gewissen traditionellen Hinüberneigens zum
Freihandel bei einigen Männern der Regierung selbst,
kann hier ununtersucht bleiben.

Daß bei der im Anfange des vergangenen Jahr-
zehntes erfolgten Vorbereitung der zur Zeit herrschenden
Tarifära in ebenso umfassender wie subtiler Weise ver-
sucht wurde, das Versäumte wieder gut zu machen, ist
wohl unbestreitbar. Indessen haben mancherlei Umstände
dazu beigetragen, diesen Versuch nur in begrenztem
Maß einem glücklichen Ende zuzuführen. Wie Bueck in
den angezogenen Ausführungen, sehe auch ich es — allein
        <pb n="97" />
        ﻿97

schon in Rücksicht auf die hierdurch verschlechterte Basis
für die späteren Vertragsverhandlungen — als einen
nicht zu unterschätzenden Nachteil unseres damaligen Ver-
fahrens an, daß in dem Zolltarifentwurfe die Zollsätze
von etwa 80 Positionen von vornherein freiwillig unter
den bestehenden Vertragstarif herabgesetzt worden sind.
Auch verkenne ich keineswegs, daß die von unserer In-
dustrie geführten Klagen ihrem historischen Grunde nach
zum guten Teil auf die gegen angemessene Jndustriezölle
gerichtete Gegnerschaft zurückzuführen sind, die sich in der
Zolltarifkommission des Reichstags auf landwirtschaftlicher
Seite ausgebildet hatte, nachdem der Zentralverband
deutscher Industrieller gegen Festlegung von Minimal-
sätzen für die Eetreidezölle aufgetreten war. Im Plenum
war der durch diesen Gegensatz angerichtete Schaden be-
kanntlich nicht wieder gut zu machen und wurde, wie
erfahrungsmäßig wohl nie anders möglich, im Verlause
der Verhandlungen mit den Vertragsstaaten noch ver-
schärft. Immerhin verblieb ein im Vergleiche mit dem
früheren Zustand ungleich reicheres Gebäude zweckooller
Tarifpositionen von verfeinerter Abstufung und Gliederung.
Ich wiederhole indessen auch hier das früher Gesagte, das;
— so groß auch der gezeitigte Fortschritt an sich war —
die Vermehrung der Tarifpositionen und die innerhalb
der einzelnen Positionen zum Teile durchgeführte ange-
messenere Abstufung der Zollsätze nach Beschaffenheits-
Unterschieden des Zollgutes den klaffenden Wertunter-
schieden innerhalb einer und derselben Beschaffenheits-

Liffuer, Zur Wertzollfrafle.	7
        <pb n="98" />
        ﻿98

art keineswegs ausreichend Rechnung tragen konnten,
so sehr auch teilweise die technische Verzollungsarbeit
durch die nunmehr notwendige subtile Tarifierung er-
schwert wurde; gerade mit Rücksicht auf letzteren Punkt
sei darum hier erwähnt, daß die im Wertzollverfahren
zweifellos begründeten zolltechnischen Komplizierungen
bis zu einem gewissen Grad in Zukunft durch den Weg-
fall der zahlreichen, jetzt notwendigen subtilen Ve-
schaffenheitstarifierungen (wie z. B. bei Geweben nach
der Fadenzahl und nach Maßgabe des auf die Flächen-
einheit entfallenden Gewichtes) aufgewogen werden könnten.

Es kann unterlassen werden, hier im Einzelnen darauf
einzugehen, bis zu welchem Grade der damalige Zwie-
spalt zwischen Landwirtschaft und Industrie in Sachen
der „Bindung der Eetreidezölle für die Vertragsverhand-
lungen" dazu beigetragen hat, die Jnduftriezölle des Zoll-
tarifentwurfes in oft planloser Weise herabzusetzen. Man
wird sich mit dem Hinweise begnügen dürfen, daß es heute
weite und dem Zentralverbande deutscher Industrieller
durchaus nicht nahestehende Kreise unserer Industrie
sind, welche die Meinung des verdienten Vorkämpfers
des Zentralverbandes, H. A. Vueck, teilen, wenn er
im „Tag" vom 7. September 1911 schreibt, daß der
aus dem Reichstag entlassene Zolltarif nur ein höchst un-
vollkommenes Werkzeug war, mit dem die Regierungen
den anderen Staaten zur Erneuerung der Handelsver-
träge entgegentreten mußten, und an der bezeichneten
Stelle fortfährt: „So kamen Handelsverträge mit einem
        <pb n="99" />
        ﻿99

in nicht wenigen Sätzen noch wesentlich ermäßigten Kon-
ventionaltarife zustande, Handelsverträge, über die laute
Klagen aus der Industrie erschallten; denn es war bei-
spielsweise unsere hoch entwickelte, blühende Maschinen-
industrie dem Wettbewerb des Auslandes auf dem in-
ländischen Markt fast vollständig preisgegeben."

Der erwachende Zorn unserer Industrie gegen die
Schematisierungen der Meistbegünstigungspolitik, dem
der Bund der Industriellen — erfreulicherweise hier
scheinbar nicht im Gegensatze zum Zentralverbande deut-
scher Industrieller — unzweideutigen und beredten Aus-
druck gegeben hat, läßt den jetzigen Zeitpunkt besonders
günstig erscheinen, nach einer starken Waffe zu suchen,
die — grundsätzlich erst einmal den hierfür geeigneten
Positionen des Eeneraltarifs beigegeben — das Instru-
ment werden kann, um auch die bisher abgeneigten, auf
die Meistbegünstigung pochenden Staaten zu Tarifver-
trägen mit dem Deutschen Reiche zu bewegen.

Als eine solche Waffe wird der Wertzoll auch des-
halb gute Dienste leisten, weil bei einer großen Reihe
von Warengattungen Deutschland es ist, das als
Käufer der hochwertigen Arten und Verkäufer solcher
Arten auftritt, die nach Maßgabe des auf die Gewichts-
einheit bezogenen Wertes billig und deshalb dem auf
sie angewiesenen Ausland erwünscht sind. In allen der-
artigen Fällen wird der Wertzoll diejenige Waffe sein,
mit welcher wir auf das Ausland einwirken können,
ohne daß die gegen uns gerichtete Umkehrung der Waffe

7 *
        <pb n="100" />
        ﻿seitens eines den Wertzoll etwa erst nach uns einführen-
den Landes den deutschen Außenhandel sonderlich zu
schrecken braucht.

Nicht alle die weitgehenden Hoffnungen werden sich
erfüllen können, die in diesen Ausführungen in sozial-
und finanzpolitischer Beziehung an den Wertzoll ge-
knüpft werden. Zweifellos bleibt indessen seine un-
mittelbar praktische Bedeutung für unsere handelspoli-
tischen Unterhändler als ebenso starke wie biegsame Waffe
im Generaltarise, wenn die Regierung vor die Auf-
gabe gestellt sein wird, unsere Tarifverträge zu ver-
mehren und die bestehenden zu verbessern. Denn auch,
wo noch aus prinzipiellen oder parteipolitischen Beweg-
gründen der seit dem Jahre 1879 beschrittene Weg unserer
Handelspolitik bekämpft wird, hat man sich im allgemeinen
doch zu dem Standpunkte durchgerungen, daß unsere Unter-
händler mit besserem und stärkerem handelspolitischen Rüst-
zeug ausgestattet werden müssen, als früher geschah. Wollen
wir uns wirklich in Zukunft zum Nutzen unserer Industrie
von dem überkommenen rohen und uniformen Systeme der
Meistbegünstigungen abwenden und zu einer Vermehrung
und Verbesserung der Tarifverträge gelangen, so wird
man am Wertzoll als einem der wirksamsten, hierzu ver-
helfenden Mittel schon aus Gründen der handelspolitischen
Taktik nicht vorbeikönnen.

Nur wer sich stark genug gemacht hat, um Zuge-
ständnisse gewähren zu können, wird hoffen dürfen, Zu-
geständnisse zu erlangen. Es kann deshalb unsere Stel-
        <pb n="101" />
        ﻿101

lung nur immer verbessern, wenn wir uns rechtzeitig
des Mittels bedienen, das für die Zurüstung des Gene-
raltarifs noch ungenutzt vor uns liegt.

* *

*

Man täusche sich nicht darüber, daß es schwerer,
sorgsamer und langwieriger Arbeiten bedürfen wird, um
die Einführung von Wertzöllen in unseren Zolltarif vor-
zubereiten. Was der Einzelne zum Gelingen eines solchen
Werkes beitragen kann, hat infolge der notwendigen
eingehendsten Berücksichtigung der Struktur und der
Handelsbräuche jedes einzelnen für den Wertzoll in Be-
tracht kommenden Handelszweiges gegebene Grenzen. Nur
ein enges Zusammenwirken der Negierungsvertreter, hoher
und niederer Zollbeamten sowie Statistiker mit den besten
Köpfen unserer Industrie- und Handelskreise, mit So-
zialpolitikern und Volkswirten kann ein Gelingen
des Ganzen verbürgen, wenn es auch bis in seine klein-
sten Teile hinein berechtigte Ansprüche befriedigen soll.
Die ersten Schwierigkeiten werden, infolge der bereits er-
örterten mangelnden Zuverlässigkeit der handelsstatisti-
schen Wertschätzungen, bei der erforderlich werdenden
Feststellung der wirklichen Durchschnittswerte entstehen.
Versuche auf diesem Gebiete sind, wie in vorangegangenen
Ausführungen schon erörtert, bereits im Gange. Hierauf
dürfte — und das wird wohl ganz unerläßlich werden
— zu ergründen sein, welche Warengattungen und
Arten derselben es sind, in deren Bereiche belangreiche
        <pb n="102" />
        ﻿102

Wertunterschiede für die Gewichtseinheit vorherrschen, und
bei welchen Warengattungen die Wertunterschiede von
vornherein zu gering erscheinen müssen, um die Ein-
führung der Wertverzollung und der mit ihr in gewissem
Grade verbundenen Umständlichkeiten auch nur entfernt
in Frage kommen zu lassen.

Wo klaffende Weltunterschiede innerhalb derselben
Warengattung festgestellt werden können, werden sich wohl
hieran möglichst genaue Erhebungen darüber anschließen
müssen, welchen Anteil der Wert der hochwertigen Teile
der Warengattung am Gesamtwerte hat, denn auch da,
wo dieser Anteil ein zu geringer ist, wird lediglich aus
diesem Grunde vom Wertzoll abgesehen werden und sein
Ersatz durch einen Gewichts- oder Stückzoll, möglichst in
Abstufung der Zollsätze nach Veschaffenheitsunterschieden
des Zollguts, erfolgen können.

Mit Rücksicht auf Spezialfragen handelspolitischer Art
möchte ferner die Feststellung notwendig werden, welche
Länder es sind, die bei einer für den Wertzoll in Frage
kommenden Warengattung hochwertige oder tiefwertige
Arten der Gattung liefern, und in welchem Mengenum»
fang und welcher Werthöhe dies bei der einzelnen Art
und dem einzelnen Lande der Fall ist.

Endlich kann es da, wo es sich mehr um die finanz-
als handelspolitische Seite der Frage, d. h. um die vor-
zugsweise Erfassung des Luruskonsums, zu handeln haben
wird, eine beachtenswerte Aufgabe werden, Annähe-
rungsziffern für den schließlichen Kleinhandelspreis zu
        <pb n="103" />
        ﻿103

gewinnen, um wichtige weitere steuerpolitische Folgerungen
aus der Kenntnis des Verhältnisses der bestehenden Zoll-
sätze zuin Kleinverkaufspreise, also zum Warenver-
brauchswerte, ziehen zu können.

Diesen in breitestem Umfange vorbereitenden An-
fangsarbeiten werden wichtige Sondererhebungen zur
Beantwortung der Frage folgen müssen, in welchem
Stadium der Preisbildung für jede Warengattung und
ihre Arten die Wertfeststellung am zweckmäßigsten zu er-
folgen haben würde. Wie die Darlegungen im zweiten
Kapitel der vorliegenden Schrift ergaben, ist die Frage
bereits auf dem Gebiete des Tabakwertzolls auf ver-
schiedene Weise gelöst worden. Beim Rohtabak ist es
grundsätzlich der beim Übergange des Zollguts an den
Verarbeiter von diesem gezahlte Preis, der die Grundlage
der Wertermittelung bildet, doch ist da, wo durch einen
Händler Vorratsverzollung zur Abgabe des Tabaks in
begrenzten kleinen Mengen erfolgt, auch eine andere
Methode der Wertfeststellung vorgesehen, nach welcher
der beim Einkaufe vom Rohtabakhändler erlegte Preis
die Grundlage der Wertermittelung bildet. In beiden
Fällen gibt es nur betriebsanmeldepflichtige Verzoller.
Im dritten Fall aber, bei Zigarren, erfolgt die Wert-
feststellung lediglich auf Grund des vom Verzoller (Ein-
bringer) dem Lieferer gezahlten Preises ohne Prüfung
der Person des Verzollers auf seine Verzollungsberech-
tigung hin. Nur die genaue Kenntnis der Art, in der
sich der Handel mit der dem Wertzölle zu unterwerfen-
        <pb n="104" />
        ﻿den Ware vollzieht, wird bei jeder Warengattung und
ihren Arten sachgemäß entscheiden lassen, an welchem
Punkte der Preisbildung der Wertzoll einzusetzen hat,
ob also die Ware bereits ihrem wirtschaftlichen Endzweck,
ob sie dem letzten Händler (letzte Hand) oder dem ersten
Händler (erste Hand) oder wem sie sonst zugeführt wor-
den sein muß, wenn die Verzollung eintreten soll. Hier-
bei wiederum werden nicht etwa lediglich finanzielle
oder wirtschaftliche Gesichtspunkte maßgebend sein können,
sondern es wird sich in der Mehrzahl der Fälle um Rücksichten
auf Handelsbrauch und Zolltechnik handeln, die für die Ent-
scheidung darüber bestimmend werden müssen, wie lange es,
ohne störend in bestehende Handelsgewohnheiten
einzugreifen, an sich überhaupt angängig ist, die Ware
unter Zollaufsicht zu halten. Das eine Mal möchte es der
von dem wirklichen — hier nicht in zolltechnischem Sinne
gesprochen — Einbringer (Importeur, erste Hand), das
andere Mal der von dem nächsten Händler (zweite Hand),
bei einer anderen Warengattung der vom Verarbeiter,
endlich vielleicht auch mal der vom Kleinhändler gezahlte
Preis sein, der als maßgebend für die Wahl des Er-
hebungszeitpunkts des Wertzolls auszuersehen wäre.

Je nach den für eine Warengattung oder ihre
Arten in Betracht kommenden Einzelumständen wird
dann die wichtige Frage zu beantworten sein, ob der
Verzoller — wie beim Rohtabak — betriebsanmeldepflichtig
sein soll und seine auf den Einkauf bezüglichen Geschäfts-
bücher und Schriftstücke der Einsichtnahme von Steuer-
        <pb n="105" />
        ﻿beamten unterliegen sollen oder ob jede Person (wie bei
der Verzollung von Zigarren) zur Verzollung berechtigt
sein und nach vollzogener Verzollung weiteren Pflichten
der Steuerbehörde gegenüber entrückt sein soll.

Die erfolgreiche Durchführung der Vorschriften über
den Tabakwertzoll hat in technischer Beziehung gezeigt,
daß wohl auf fast jede Ware der Wertzoll mit wirk-
samen Sicherungen gegen Zollhinterziehungen angewendet
werden kann, sofern die am Handel mit ihr beteiligten
Personen der Vetriebsanmeldepflicht unterworfen sind
und der Steuerbehörde Einsichtnahme in die als Be-
läge in Frage kommenden Geschäftsbücher und Schrift-
stücke zu gewähren haben. Sehr zweifelhaft wird es in-
dessen und je nach Art der für die betreffende Waren-
gattung maßgebenden Handelsgewohnheiten verschieden
zu beantworten sein, ob so weitgehende Sicherungen,
wie bei der Verzollung von Rohtabak, regelmäßig not-
wendig sein werden, ob nicht vielmehr bei manchen
Waren in der hier erörterten Beziehung ein vielleicht
ähnlich einfaches Verfahren, wie bereits bei der Ver-
zollung von Zigarren in Übung, angewendet werden
kann.

Vereinfachungen oder Erweiterungen werden auch
zweifellos bei der Frage nach der Notwendigkeit und
den Funktionen der Prüfungsämter für jede der dem
Wertzölle zu unterwerfenden Warengattungen im Beson-
deren zu erwägen sein. Wo es nicht so weitgehender
Warenkenntnis wie beim Tabak bedarf, wird man viel-
        <pb n="106" />
        ﻿leicht auf die Prüfungsämter ganz verzichten und von
vornherein die Zollstellen ermächtigen können, notfalls
Sachverständige des zugehörigen Handelskammerbezirkes
zur Entscheidung zuzuziehen. Der Grenzübergang solcher
Waren, die wegen ihres Gewichtes oder ihrer Unteilbar-
keit eine Bemusterung an das Prüfungsamt nicht zu-
lassen, die aber hinsichtlich der Zulänglichkeit ihrer Wert-
anmeldung nur von erfahrensten Sachverständigen zu-
treffend beurteilt werden können, wird wiederum mög-
licherweise auf bestimmte Zollstellen zu beschränken sein,
die zur schnellen Zuziehung geeigneter Sachverständiger
zu befähigen wären. Auf der anderen Seite werden viel-
leicht noch mehr als bisher die Funktionen der Prüfungs-
ämter in der schon jetzt eingeschlagenen Richtung zu er-
weitern sein, wonach an Stelle der konsularischen Beglau-
bigung der Rechnung eines ausländischen Verkäufers
auch die Beglaubigung durch das Prüfungsamt treten
kann.

Neben den bezeichneten Fragen vorbereitender Art
im weitesten Sinne, neben den dann folgenden Fragen
nach Wert und Wertunterschieden, nach dem für die Wert-
zollerhebung zweckmäßigsten Preisstadium, nach der Er-
läßlichkeit oder Ilnerläßlichkeit der Vetriebsanmeldepflicht,
nach der Notwendigkeit der konsularischen Beglaubigung,
nach dem Grade der Entbehrlichkeit und den zu beschränken-
den oder zu erweiternden Funktionen der Prüfungsämter,
neben derartigen Grundfragen wären später noch wich-
tige Unterfragen zu behandeln, die ebenfalls je nach den
        <pb n="107" />
        ﻿\ &gt; &amp;

für die einzelnen Warengattungen und ihre Artels
verschiedenen Handelsbräuchen verschieden zu bectnbv *
roorten wären. Sie finden sich in den Ausführungs-
bestimmungen zum Tabaksteuergesetze bis ins Einzelne
beantwortet; wenn sie im zweiten Kapitel dieser Schrift
nicht näher erörtert wurden, so geschah es, weil der Art
ihrer Regelung insofern allgemeine Bedeutung nicht zu-
zusprechen ist, als sie lediglich auf Grund besonderer
Handelsgewohnheiten erfolgte. Hierher gehört die Frage,
auf Grund welcher Zahlungsbedingungen (unter Berück-
sichtigung welchen Zieles bezw. Skontos) sich der wertzoll-
pflichtige Normalpreis im Regelfälle bildet, welcher Zu-
schlag oder Abschlag vom Preis im Falle einer von der
Norm abweichenden Zahlungsbedingung bei der Wert-
feststellung zu erfolgen hat. Hierher würde weiterhin die
Frage gehören, ob und in welcher Höhe eine Norm für
Agentenprovision (Maklerprovision, Courtage) durch Zu-
schlag oder Abschlag vom Rechnungspreise bei der Wert-
feststellung zu berücksichtigen wäre, in welcher Weise
Fracht, Versicherung, Löschung und Spesen ähnlicher
Art — sofern sie im Ausland entstanden und im Rech-
nungspreise nicht enthalten sind — dem wertzollpflich-
tigen Preise zuzuschlagen wären, ob an ihrer Statt in
bestimmten Fällen Einheitssätze zu treten hätten und wie
sie zu bemessen wären.

Auch diese Unterfragen werden voraussichtlich, wenn
auch vielleicht erst bei weiterem Reifen der gesamten
Wertzollfrage, eine eingehende Behandlung und Er-
        <pb n="108" />
        ﻿





örterung im Einzelnen erheischen. Auf ihre Mannigfaltig-
keit mutzte jetzt schon hingewiesen werden, denn der
Umstand, datz die Schwierigkeit ihrer Lösung allzulange
überschätzt wurde, wird uns nicht veranlassen dürfen, sie nun
zu sehr zu unterschätzen. Bei gutem Willen der Betei-
ligten sind indessen auch diese Fragen zweifellos für jede
einzelne Warengattung lösbar, wie es uns die mit dem
Tabakwertzolle gemachten Erfahrungen bei einem Zoll-
gute gelehrt haben, dessen zollpflichtigen Wert befriedigend
festzustellen früher als unerreichbar galt.

Keine der voraussehbaren Schwierigkeiten wurde ver-
schwiegen, keine gemildert. So wird der Mutige und Unbe-
fangene ihre Überwindlichkeit am besten erkennen.

Schwer ist die Arbeit und lang der Weg, die uns vom
Ziele noch trennen. Zu grotz aber, zu hoch, zu lockend ist dieses
Ziel, um dem vorwärts blickenden Auge je noch entschwin-
den zu können. Eilt es doch, dem Reich auf Kosten der
wohlhabenden Teile seiner Bevölkerung eine von Jahr zu
Jahr ergiebigere Einnahmequelle zu erschließen, die heimi-
sche Industrie in ihrem Streben nach Herstellung hoch-
wertiger Erzeugnisse zu stützen und für unsere handels-
politischen Unterhändler eine Waffe zu schmieden, wie
sie, stärker und biegsamer zugleich, ihnen bisher ver-
sagt war.
        <pb n="109" />
        ﻿A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung Inh. Werner Scholl,

^	____________Leipzig- _	_____=

Ftnanzwissenschast.

Von

Dr. Karl Cbeodor von bbeberg,

Professor der Staatswisfenschasten tn Erlangen.

------- Elfte verbesserte und stark vermehrte Auflage. ----------

Preis: 8 Mk. 80 Ps., geb. 10 M.

Die Jagd

In

volkswirtschaftlicher Beziehung.

Von

Dr. Karl Theodor von Sbederg»

Professor der Staatswissenschaften tn Erlangen.
Preis: 1 Mark.

Der Einfluß des Bergbaus.

auf die

erste Entwicklung der Forstwirtschaft tn Deutschland.

Von

Dr. Llanior j^euburg.

Preis: 1 Mk. 20 Pf.
        <pb n="110" />
        ﻿A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung Inh. Werner Scholl,

Leipzig.

Die gegenwärtige Krisis
in der Deutschen Volkswirtschaftslehre.

Betrachtungen über das Verhältnis

zwischen

Politik und nationalöfcononrischer Wissenschaft.

Von

Dr. Cudwig poble,

Professor der Staatswifsenschasten an der Frankfurter Akademie.

Preis 2 Mk. 50 Pf.

Lehrbuch

des

gewerblichen Rechtsschutzes.

Von

Pros. Dr. 3. Ostemetb.

Preis: 10 Mark, geb. 11 Mk. 25 Pf.

Die Reichsversicherungsordnung tot Entwurf.

Ein Vortrag

gehalten im Hansabund zu Würzburg am 22. Juni 1910

von

Dr. Robert piloty,

o. ö. Professor der Rechte zu Würzburg.

Preis: 70 Pf.
        <pb n="111" />
        ﻿A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung Inh. Werner Scholl,

Leipzig.

Nationalökonomie
als exakte Wissenschaft.

Ein Grundriß

von

Dr. Julius Moll.

ord. Professor der Staatswissenschaften in Breslau.

Preis: 4 Mark, in Ganzleinen geb. 5 Mark.

Vorschläge zur Keöung der Kurse
der deutschen Staatsanleihen.

Von

Dr. Julius Moll,

Professor der Nationalökonomie an der Universität BreSlau,Geheimer Regterungsrat.

Preis: 70 Pf.

Biermann, Prof. Dr. W. Ed., Karl Georg Minkelblech
(Karl Mario). Tein Leben und sein Merk.

Bd. I. Leben und Mirken bis zum ]abre 1840. Mit Bildnis
und Faksimile Winkelblechs. M. 7.80.

Bd. II. Die deutkibe DandrverKer- und Hrbeiterbewegung des
Jabreg 1848. DtlinKelblecbs Leben und Mirken bis
zu keinem Code 1865. Mit Bildnis Winkelblechs. M. 10.—.

------, Hnarchismus und Kommunismus. 6 Volkshoch-

schulvvrträge. M. 2.70, kart. M. 3.—.

Hus Karl Georg MinKelblecbs (Karl Mario) litera-
rischem Nachlaß. Eingeleitet und Herausgegeben von
Prof. Dr. W. Ed. Biermann. M. 3.—.

Stieda, Prof. Dr. W., Ein Landesgewerbeamt für das
Königreich Sachsen. M. —.60.
        <pb n="112" />
        ﻿A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung Inh. Werner Scholl,

Leipzig.

Diepenhorst, Fr-, Die handelspolitische Dedeutung derHusfuhrunterstützungrn
der Kartelle mit besonderer Rücksicht auf ihre Bedeutung für die reinen
Walzwerke M. 1.20.

Gottstein, Dr. Leo, Dividendensteuer, Industrie und Ausland. Gedanken
zur Sozial- und Finanzreform. M 1.—.

------f Desteuerung der Arbeit. Betrachtungen zum Entwurf eines Elektri-

zikäts- und Gassteuergesetzes. M 1.—.

Kartia, S., Terminologie der Gewerbepolitik. Zugleich ein Beitrag zur
gewerblichen Mittelstandspolitik. M. 2.40.

Hirsch, Dr. I., Das Warenhaus in Westdeutschland, seine Grganisation und
Wirkungen. M. 2.50.

Kaiser, vr. I., Das deutsche Datentgesetz vom 7. April 1891. Unter Be-
rücksichtigung der wichtigsten Bestimmungen des Auslandes, der Pariser
Übereinkunft und der von Deutschland geschlossenen Staatsverträge.
M. 6 —, geb. M. 6.80.

Kiga, Dr. K., Das Dankwesen Japans. M. 4.—.

Liffncr, vr. I., Die deutsche T°baksteuerfrage. M. 6.-.

------, Die Reichsfinanzreform. M. —.80.

------, Zur Klärung tabaksteuerlicher Streitfragen. M. 1.40.

Niedenauer, vr. A., Kandwerk und Kandwerker zu den homerischen
Zeiten. M 2 80.

Roesler, Prof vr. H., Aber die Grundlehren der von Adam Smith be-
gründeten Volkswirtschaftstheorie. 2. Aufl. M 8.—.

------f Kehrbuch des deutschen Derwaltungsrrchls. I. Bd.: Das soziale

Verwaltungsrecht. 1 Abt.: Einleitung, Personenrecht, Sachenrecht.
M. 8.—. 2 Abt: Beruf?- und Erwerbsrecht. M. 10.—.

— —, Vorlesungen über Volkswirtschaft. M. 7.—.

Rohrbeck, vr. W., Der Hagelverfichrrungsvertrag nach dem Reichsgesetze
über den Versicherungsvertrag und einem zugehörigen Einführungsge-
setze. Eine systematische Darstellung M. 3.—.

Schllbbach, Beruh, Verfassung und Verwaltung der freien Gewerkschaften
in Deutschland. M. 1.—.

Stähler, vr. P., Der Giroverkehr, seine Entwicklung und internationale
Ausgestaltung. M. 8.50.

Tietze, 'vr. SB., Die Gderfchiffahrt. Studie zu ihrer Geschichte und zu
ihrer wirtschaftlichen Bedeutung. M. 8.—.

Veröffentlichungen der Mitteleuropäischen Wirt-
schastsvereine in Deutschland.

Heft X.

(Gemeinsame Veröffentlichung der Mitteleuropäischen Wirtschaftsvereine.)

Verhandlungen der Rechtshilfe-Konferenz in Wien

(4. und 5. Januar 1910.) Preis: 3.— M.

Hest XI.

(Gemeinsame Veröffentlichung der Mitteleuropäischen Wirtschaftsvereine.)

Verhandlungen der Budapester Konferenz betreffs Organi-
sation des Arbeitsmarttes

(7. und 8. Oktober 1910.) Preis: 5.— M.
        <pb n="113" />
        ﻿A. Deichert'sche Verlagsbuchhandlung Inh. Werner Scholl,

Leipzig.

Das Hypothekenbankgesetz

vom 13. Juli 1888

herausgegeben

mit kurzen erläuternden Anmerkungen und einem Anhang:

MF Recht der tzppotheKenpfMdbriefe

Dr. jur. jfosepb Cöbr,

Direktor der Bayerischen Handelsbank in München.

Preis: 2 M. 50 Ps. geb. 2 M.

Die volkswirtschaftliche Bedeutung
-er Hypothekenbanken

Dr. jur. Iokepb Löbr,

Direktor der Bayerischen Handelsbank in München.
Preis: 1 Mark.

Das Reichsgesetz

über die

privaten Versicherungsunternehmungen

vom 12. Mai 1881.

Mit Einleitung, Erläuterungen und Sachregister
sowie den einschlägigen Vollzugsinstruktionen
        <pb n="114" />
        ﻿
        <pb n="115" />
        ﻿3 i

•-mw



o

'J

CD

&gt;

^1

o

ot&gt;



o oo

| O
3. &lt;c&gt;

£- CD

R ^

I

m

3

— 101 -

I nur immer verbessern, wenn wir UNS rechtzeitig
' Mittels bedienen, das für die Zurüstung des Eene-
rifs noch ungenutzt vor uns liegt.

f-.Man täusche sich nicht darüber, daß es schwerer,
amer und langwieriger Arbeiten bedürfen wird, um
- Einführung von Wertzöllen in unseren Zolltarif vor-
reiten. Was der Einzelne zum Gelingen eines solchen
^ kes beitragen kann, hat infolge der notwendigen
'chendsten Berücksichtigung der Struktur und der
delsbräuche jedes einzelnen für den Wertzoll in Be-
t kommenden Handelszweiges gegebene Grenzen. Nur
nges Zusammenwirken der Regierungsvertreter, hoher
.niederer Zollbeamten sowie Statistiker mit den besten
jen unserer Industrie- und Handelskreise, mit So-
olitikern und Volkswirten kann ein Gelingen
Ganzen verbürgen, wenn es auch bis in seine klein-
Teile hinein berechtigte Ansprüche befriedigen soll,
ersten Schwierigkeiten werden, infolge der bereits er-
ten mangelnden Zuverlässigkeit der handelsstatisti-
Wertschätzungen, bei der erforderlich werdenden
tellung der wirklichen Durchschnittswerte entstehen.
^ rche auf diesem Gebiete sind, wie in vorangegangenen
Ührungen schon erörtert, bereits im Gange. Hierauf
:e — und das wird wohl ganz unerläßlich werden
zu ergründen sein, welche Warengattungen und
n derselben es sind, in deren Bereiche belangreiche
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
