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        <title>Zur Wertzollfrage</title>
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            <forname>Julius</forname>
            <surname>Lissner</surname>
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        </author>
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            <idno>1024892336</idno>
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        Zur  Wertzollfrage.

Von

Or.  Julius  Lissner
Geheimer  Regierungsrat

n^=?m

Leipzig
A-  Deichert'sche  Verlagsbuchhandlung  Nachf.

1911
        <pb n="2" />
        5

Zur  Wertzollfrage.

Von

Dr.  Julius  Lissner
Geheimer  Regierungsrat

Leipzig
A.  Deichert'sche  Verlagsbuchhandlung  Nachf.
1911
        <pb n="3" />
        Vorwort

Die  Reichsfinanzreform  hat  mit  der  Schaffung  des
Tabakwertzolls  den  Gedanken  der  Wertbesteuerung  zum
erstenmal  auf  einem  wichtigen  Gebiet  unserer  Einfuhr
zu  praktischer  und  konsequenter  Durchführung  gebracht
und  so  mit  den  Traditionen  der  deutschen  Verzollungstechnik ­
  gebrochen,  die  einer  Anwendung  prozentualer
Wertzölle  im  Wesentlichen  bisher  abhold  gewesen  ist.
Auf  die  Fülle  förderlicher  Anregungen  und  Gesichtspunkte ­
  hinzuweisen,  die  dadurch  in  unsere  zukünftige
Finanz-  und  Handelspolitik  hineingetragen  sind,  ist  der  vornehmliche
  Zweck  dieser  Schrift.  Ihr  erstes  Kapitel  ist  den
Wirkungen  der  Tabaksteuer  gewidmet,  weil  die  mit  ihr
gemachten  Erfahrungen  für  eine  Anwendung  des  Wertzollsystems
  auf  andere  Gebiete  Bedeutung  gewinnen
dürsten.
Breslau,  im  Oktober  1911.

Julius  Lissner.
        <pb n="4" />
        Kapitel  I.
Mirkung  und  ertrag  der  Tabaksteuer.
Die  ersten  Verlautbarungen  über  die  Möglichkeit
der  Einbringung  einer  Gesetzesvorlage  zur  Änderung  der
Tabaksteuer  waren  für  die  beteiligten  Erwerbskreise  oft
Anlaß  genug,  um  aus  dem  Auslande,  den  Zollausschlüssen,
den  öffentlichen  Niederlagen  oder  den  Privatlagern  unter
amtlichem  Mitverschlusse  so  gewaltige  Mengen  ausländischer ­
  Tabakblätter  zum  Zwecke  der  Vorversorgung  in  den
freien  Verkehr  des  Zollinlandes  überzuführen,  daß  auch
das  statistisch  ungeübte  Auge  lediglich  an  der  Größe  der
Einfuhrschwankungen  erkennen  muß,  daß  ihr  Grund  nicht
in  Verschiebungen  des  wirklichen  Verbrauches  gelegen
haben  kann.  Denn  Verschiebungen  des  Verbrauches
sind  es  weder,  wenn  die  Fabrikanten  in  der  Hoffnung
auf  das  etwaige  Ausbleiben  einer  Nachverzollung  ungewöhnlich ­
  hohe  Vorräte  von  Rohmaterial  verzollen  und
bei  sich  anhäufen,  noch  auch  kann  von  irgendwelchen
Verschiebungen  des  Verbrauches  mit  Recht  gesprochen
werden,  wenn  bei  größer  werdender  Wahrscheinlichkeit
        <pb n="5" />
        8

einer  Zollerhöhung  eine  weit  über  das  vorherige  Maß
hinausgehende  Verarbeitung  des  Rohmaterials  stattfindet
und  die  Fabrikanten  infolge  der  Hoffnungen  der  Händler ­
  und  des  Publikums  auf  das  Ausbleiben  einer  Nachversteuerung ­
  fertiger  Fabrikate  ihr  Produkt  während  der
langen  Zeit  des  Steuerkampfes  bis  zur  Entleerung  ihrer
Läger  absetzen.  Zwischen  Warenkauf  und  Warenverbrauch ­
  findet  in  derartigen  Zeiten  eine  Beziehung ­
  nicht  mehr  statt.
2m  Kalenderjahre  1905  genügten  wenige  Monate
des  Zweifels  über  das  wirkliche  Schicksal  der  später  abgelehnten ­
  Tabaksteuervorlage,  um  die  Jahreseinfuhr,
die  im  Jahre  1904  631000  dz  ausländischer  Tabakblätter ­
  betragen  hatte,  auf  791000  dz  anschwellen  zu
assen,  worauf  sie  im  Jahre  1906  auf  578000  dz  herabsank. ­
  Allein  in  den  2  Monaten  November  und  Dezember
1905  wurde  beinahe  ebensoviel  eingeführt  wie  in  den
folgenden  6  Monaten  insgesamt.
Ein  neuerliches  Anschwellen  der  Einfuhren  mußte
einsetzen,  als  im  Herbste  1907  in  die  Öffentlichkeit  drang,
daß  eine  Tabaksteuervorlage  bevorstehe.  Wie  die  weit
über  alles  bis  dahin  gekannte  Maß  angewachsene  Zahl
der  während  der  Jahre  1907,  1908,  1909  *)  beschäftigten
Tabakarbeiter  zeigt,  war  die  Einfuhrsteigerung  diesmal
*)  Die  Zahl  versicherungspflichtiger  Tabakvollarbeiter  betrug
im  Jahre  1903:  143400
„  „  1904:  146200
„  1905:  149700
        <pb n="6" />
        9

nicht  nur  auf  eine  Vorversorgung  der  Fabrikanten  mit
Rohmaterial  wie  im  Jahre  1905,  sondern  hierüber  hinaus ­
  auf  eine  während  der  Steuerkampfjahre  ungewöhnlich ­
  angespannte  Fabrikationstätigkeit  zurückzuführen,  deren
Folge  bekanntermaßen  war,  daß  um  die  Zeit  des  Inkrafttretens ­
  des  Tabaksteuergesetzes  (15.  August  1909)
die  Mehrzahl  der  Wiederverkäufer  und  ein  großer  Teil
des  Privatpublikums  mit  Vorräten  von  Tabakfabrikaten
versehen  waren,  die  in  zahllosen  Fällen  dem  Bedarfs
von  Jahren  genügten.
So  sehr  es  nach  der  Ablehnung  der  1905er
Tabaksteuervorlage  einleuchten  mußte,  daß  die  gewaltige
Einfuhrminderung  des  Jahres  1906  nicht  als  Verbrauchsrückgang, ­
  sondern  lediglich  als  naturgemäße  Reaktion ­
  auf  die  Einfuhrsteigerung  des  Jahres  1905  zu
betrachten  war,  so  wenig  war  man  jedoch  im  allgemeinen
geneigt,  erst  einmal  abzuwarten,  ob  sich  nach  den  starken
Einfuhren  der  Jahre  1907,  1908,  1909  die  Mindereinfuhr ­
  im  Jahre  1910  als  natürliche  Reaktion  oder
als  wirklicher  Beweis  eines  Verbrauchs  rückganges  herausstellen ­
  würde.
Nach  dem  einschlägigen  statistischen  Materiale,  das  im
Folgenden  gebracht  werden  soll,  kann  kein  Zweifel  mehr
bestehen,  daß  das  Tabaksteuergesetz  vom  15.  Juli  1909
im  Jahre  1906  :  152000
„  „  1907:  160800
„  „  1908:  171100
„  „  1909:  169900
„  1910:  161300.
        <pb n="7" />
        10

weder  einen  Rückgang  des  Tabakverbrauchs  noch  auch
nur  eine  Verlangsamung  der  früheren  Verbrauchsentwickelung ­
  zur  Folge  gehabt  hat.
Die  Schwierigkeit  eines  Verbrauchsnachweises  für
die  Zeit  vor  und  nach  der  Steuer  lag  nach  dem  vorher
Ausgeführten  in  erster  Reihe  an  der  Unmöglichkeit,  in
zureichender  Weise  den  Umfang  der  nicht  zu  wirklichem
Verbrauche  gelangten  Vorversorgungsmengen  festzustellen,
die  in  Form  von  Rohmaterial  und  Fertigfabrikaten ­
  bei  Fabrikanten,  Händlern  und  Konsumenten
lagerten.  Die  ganze  Frage  nach  dem  Umfange  dieser
Vorversorgungsmengen  bedarf  jedoch  keiner  Untersuchung
und  ist  dem  Streite  der  sich  hier  vielfach  entgegenstehenden ­
  Meinungen  enthoben,  sobald  ein  genügend  langer  Zeitraum ­
  nach  der  Zollerhöhung  verstrichen  ist,  den  man
mit  einem  ebenso  langen,  vor  der  Zollerhöhung  liegenden
Zeitraume  zusammenfassen  kann,  um  dann  die  Verbrauchsmengen ­
  der  so  zusammengefaßten  Jahresreihe  mit  den
Verbrauchsmengen  vorangegangener  gleich  langer  Jahresreihen ­
  zu  vergleichen.
Hierbei  muß  für  alle  Arten  von  Vergleichsbildungen
im  vorliegenden  Falle  nur  grundsätzlich  darauf  geachtet
werden,  daß  die  Jahre  1905  und  1906  in  einer  zusammengefaßten ­
  Zeitperiode  verbleiben,  da  sie  gewaltige
Einfuhrschwankungen  zeigen,  von  denen  offensichtlich  die
wirklichen  Verbrauchsmengen  ganz  unabhängig  geblieben
sind.  Gegen  dieses  statistische  Grundgebot  wurde  bereits
in  dem  beharrlichen  Wunsch,  einen  Verbrauchsrück ­
        <pb n="8" />
        11

gang  zu  konstatieren,  mehrfach  arg  verstoßen,  indem  man
die  beiden  Jahre  auseinanderriß  und  so  die  Verbrauchsmenge ­
  der  das  Jahr  1905  enthaltenden  Periode  künstlich
steigerte,  die  Verbrauchsmenge  der  folgenden  Periode  durch
das  Hineinnehmen  des  Jahres  1906  künstlich  senkte.
Eine  zweite  Schwierigkeit  lag  darin,  daß  in  Wahrheit ­
  neben  der  Einfuhr  nur  die  wirklich  versteuerten
Mengen  inländischen  Rohtabaks,  nicht  die  geernteten
Mengen  für  den  Verbrauch  in  Betracht  kommen.  Der
Unterschied  zwischen  Ernte-  und  Steuermengen  in  den
einzelnen  Jahren  ist  aber  ganz  erheblich;  er  gleicht  sich
zwar  bei  besonders  langen  Jahresreihen  halbwegs  aus,
trübt  indessen  die  Richtigkeit  des  Vergleichsbildes  nicht
unbedeutend,  sobald  man  gezwungen  ist,  kurze  Jahresreihen ­
  miteinander  zu  vergleichen.  Es  war  deshalb
nötig,  die  geernteten  Mengen  außer  Betracht  zu  lassen,
dagegen  die  in  den  einzelnen  Erntejahren  versteuerten
Mengen  zu  errechnen*)  und  lediglich  diese  der  nachfolgenden ­
  Aufstellung  zu  Grunde  zu  legen.
*)  Die  Berechnung  erfolgt,  in  Anlehnung  an  eine  freundliche
briefliche  Auskunft  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes  ans  dem  Jahre
1906,  stets  auf  Grund  der  Tabelle  A  1  des  jedesmal  im  Vierten  der
Vierteljahrshefte  befindlichen  Abschnittes  „Der  Tabak  im  deutschen  Zollgebiet". ­
  Z.  B.  für  das  Erntejahr  1909  wie  folgt:  Zu  erhebende  Tabaksteuer
  in  Spalte  12  und  14  M.  1955539  +  9009537  =  10965076,
hiervon  ab  M.  51573  für  Erlasse,  mithin  bleiben  M.  10913503,  dividiert ­
  durch  57  (Steuersatz  für  den  Doppelzentner),  was  191465  dz
ergibt.  Hierzu  die  zu  erhebende  Tabaksteuer  in  Spalte  11  und  13
M.  194064-j-909915  —  M.  1103979,  dividiert  durch  45  (Steuersatz
für  den  dz),  was  24533  dz  ergibt.  Hierzu  der  Ernteertrag  der
        <pb n="9" />
        12

Nicht  mit  Unrecht  ist  vielfach  gegenüber  Hinweisen
auf  die  im  August  1910  stark  gestiegene  und  seitdem  un-Grundstücke,

  die  der  Flächensteuer  unterliegen  (Spalte  21),  abzüglich
20°/ 0  für  Fermentationsverlust,  also  6506  dz.  Die  im  Erntejahre
1909  versteuerte  Menge  setzt  sich  sonach  zusammen  aus  191465  dz  (zu
57  Mark  versteuert),  24533  dz  (zu  45  Mark  versteuert),  6506  dz
(Flächensteuertabak)  und  beträgt  daher  im  Ganzen  222504  dz.  In
den  vorhergehenden  Jahren  war  der  Betrag  der  Spalte  12  durch  45
zu  dividieren  und  zu  der  so  gewonnenen  Menge  des  nach  dem  Gewichte
versteuerten  Tabaks  die  auf  die  vorbezeichnete  Weise  zu  berechnende
Menge  des  Flächensteuertabaks  in  fermentiertem  Zustande  hinzuzufügen. ­

Für  das  Erntejahr  1910  erfolgte,  da  das  vierte  Vierteljahrsheft
1910  der  Reichsstatistik  noch  nicht  vorliegt,  die  Berechnung  in  nachstehender ­
  Weise.  Nach  dem  Zentralblatte  für  das  Dcutsd)e  Reich  betrug
im  Erntejahre  1910  das  Roheinnahmesoll  M.  12565522  für  Tabaksteuer. ­
  Dieser  Betrag  ändert  sich  unter  Hinzufügung  der  Ausfuhrvergütung ­
  (lediglich  auf  inländischen  Tabak  bezogen)  und  unter  Abzug  der
Surrogatensteuer,  welche  beide  in  der  Rohsolleinahme  verrechnet  sind,
auf  ca.  M.  12665000.  In  Fachkreisen  wird  vielfach  angenommen,  daß
sich  die  Menge  des  niedrig  versteuerten  Grumpen-,  Zigaretten-  und
Hageltabaks  auf  ca.  20000  dz  mit  einer  Steuereinnahme  von
M.  900000  und  die  Menge  des  Flächensteuertabaks  auf  ca.  6000  dz
(fermentiert)  mit  einer  Steuereinahme  von  ca.  M.  150000  stellen  dürfte.
Nach  Abzug  dieser  Steuereinahme  von  M.  1050000  verbleibt  noch  ein
Steuersoll  von  M.  11615000,  das  —  durch  57  dividiert  —  eine  versteuerte ­
  Menge  von  ca.  204000  dz  ergibt.  Die  Steuermenge  beträgt  demnach ­
  204000  dz  plus  26000  dz  für  Grumpen-,  Hagel-,  Zigaretten-  und
Flächensteuertabak,  also  insgesamt  230000  dz.  Eine  etwaige  Fehlschätzung ­
  des  Anteils  zum  Vorzugssatze  versteuerten  Tabaks  hat  ans
den  Betrag  der  versteuerten  Gesamtmenge  keinerlei  entscheidenden
Einfluß.  Wäre  der  Anteil  des  Grumpen-,  Hagel-,  Zigaretten-  und
Flächensteuertabaks  z.  B.  nur  halb  so  hock),  als  hier  angenommen  wird,  so
würde  dadurch  die  im  Erntejahre  1910  versteuerte  Gesamtmenge
nur  eine  Änderung  von  230000  dz  auf  228000  dz  erfahren!
        <pb n="10" />
        —  13  —
erschüttert  hoch  gebliebene*)  Rohtabakeinfuhr  hervorgehoben ­
  worden,  daß  ihre  Bedeutung  durch  das  seit  einigen
Jahren  zu  beobachtende  Sinken  des  Verbrauchs  inländischen ­
  Tabaks  abgeschwächt  werde.  Es  galt  deshalb,  Jahr
für  Jahr  die  tatsächlich  der  Verarbeitung  zugeführten,
also  die  versteuerten  (nicht  die  geernteten)  Mengen  deut-*}
  Die  Rohtabakeinfuhr  stellte  sich  im

Siebetrug

also  im  ersten  Halbjahr  1910
„  zweiten  „  1910
„  ersten  „  1911
Hierbei  sei  auch  auf  die  bisherige  Entwickelung  der  Einfuhr  zoll--zuschlagspflichtiger
  Tabakblätter  im  besonderen  hingewiesen,  worüber
ebenfalls  unrichtige  Aufstellungen  wiederholt  in  die  Öffentlichkeit  gebracht
wurden.  Diese  Einfuhr  betrug:
vom  IS.  8.  1909  —  31.12.  1909
im  ersten  Halbjahr  1910
„  zweiten  „  1910
„  ersten  „  1911

Januar  1910  auf  51070

dz.

Februar  1910

„

52416

„

März

1910

„

48842

„

April

1910

„

48277

„

Mai

1910

„

51198

„

Juni

1910

„

53260

„

Juli

1910

„

52093

„  ^  vgl.  Septemberheft  der

Aug.

1910

„

57799

„  ?  Mon.Nachw.  ü.Ausw.

Sept.

1910

„

56914

„  \  Handel  S.  18  Anm.  1.

Olt.

1910

„

57407

„

Nov.

1910

„

61303

„

Dez.

1910

„

62108

„

Jan.

1911

„

58946

„

Febr.

1911

„

65053

„

März

1911

„

60926

„

April

1911

„

56687

„

Mai

1911

„

59415

„

Juni

1911

„

60486

„

805063  dz.
347624  „
361513  „

175737  dz.
265571  „
303754  „
317722  „
        <pb n="11" />
        14

schen  Tabaks  festzustellen,  um  das  nachfolgende  Vergleichsbild ­
  über  denVerbrauch  von  Rohtabak*)  gegen ­
  die  erwähnten  Einwendungen  sicher  zu  stellen.
*)  Als  Rohtabak  werden  in  der  nachfolgenden  Tabelle  lediglich  unbearbeitete ­
  Tabakblätter  —  Nr.  29  des  statistischen  Warenverzeichnisses  —
behandelt,  nicht  die  in  diesem  Verzeichnis  unter  Nr.  220  unter  Erzeug,
nissen  aufgeführten  Rippen,  Laugen  und  Karotten.  Dies  empfahl  sich
der  Übersichtlichkeit  halber  und  besonders  wegen  der  leichteren  Nachprüfbarkeit. ­
  Ihre  Weglassung  trübt  das  Vergleichsbild  in  keiner
Weise,  da  die  hier  in  Betracht  kommenden,  verhältnismäßig  geringfügigen
Mengen  —  insgesamt  ca.  30000  dz  —  Veränderungen  von  Belang
nicht  zeigen.  Der  allmählich  etwas  gefallenen  Rippeneinfuhr  steht  eine
ungefähr  entsprechende  Steigerung  der  Laugeneinfuhr  gegenüber;  auch  die
Veränderungen  im  Karottenverbrauche  sind  verhältnismäßig  unerheblich.
Durch  dieWeglassungumgeht  man  auch  ambestendieinfolgederverschiedenen
Bezeichnung  dieser  Warengattungen  —  mal  als  Rohstoff,  mal  als  Erzeugnisse ­
  —  eingetretenen  statistischen  Mißverständnisse  bei  den  Erörterungen ­
  über  die  Frage  des  Tabakverbrauchs.  So  behandelt  z.  B.  das
Kaiserliche  Statistische  Amt  in  seiner  Verbrauchsstatistik  die  Nippen  als
Rohstoff,  die  Karotten  als  Fabrikat,  während  es  die  Laugen  bei  Berechnung ­
  des  Tabakvcrbrauchs  gänzlich  unberücksichtigt  läßt.  Andere
wieder  behandeln  alle  drei  Gattungen  als  Rohstoff.  Ich  zog  daher,  um
Mißverständnissen  den  Boden  zu  entziehen,  vor,  unter  Anlehnung  an
das  Statistische  Warenverzeichnis  den  Begriff  Rohtabak  auf  unbearbeitete ­
  Tabakblätter  zu  beschränken.  Die  Kenntnis  ihrer  Einfuhrmengen
ist  Jedem,  und  zwar  auf  Grund  der  beiden  nach  verschiedenen  Einteilungen ­
  des  Jahres  vorkommenden  Berechnungsarten,  leicht  zugänglich.
Nach  Kalenderjahren  durch  die  Handelsstatistik  (Monatliche  Nachweise  über
den  Auswärtigen  Handel),  nach  Erntejahren  durch  die  Übersicht  B7  im
vierten  Hefte  der  Vierteljahrshefte  der  Reichsstatistik.  Auch  die  wechselnde
Art  der  handelsstatistischen  Einreihung  der  Karotten  erst  unter  Rohtabäk,
später  unter  bearbeitete  Tabakblätter,  dann  wieder  unter  Kau-  und
Schnupftabak  empfahl  ihre  Weglassung,  um  den  verbrauchsstatistischen
Erörterungen  nicht  neue  Nahrung  zu  Mißverständnissen  zu  bieten.
Der  Einfuhr  in  den  freien  Verkehr  gleichgestellt  ist  der  Veredelungsverkehr ­
  für  inländische  Rechnung  und  der  Bedarf  für  deutsche  Schiffe  usw.
        <pb n="12" />
        —  15  —
Robtabahverbraucb

Erntejahr,  mit
dem  1.  Juli
beginnend

Einfuhr  unbearbeiteter ­
  Tabakblätter
in  1000  dz

Versteuerungen
inl.  Rohtabaks
in  1600  dz

Insgesamt
in  1000  dz

1891

448

257

705

1892

464

268

732

1893

476

269

745

1894

492

264

756

1880

1058

2938

1895

527

283

810

1896

550

279

829

1897

568

268

836

1898

582

282

864

2227

1112

3339

1899

575

280

855

1900

583

289

872

1901

581

293

874

1902

590

274

864

2329

1136

3465

1903

624

259

883

1904

635

257

892

1905

750

276

1026

1906

626

251

877

2635

1043

3678

1907

731

260

991

1908

815

251

1066

1909

636

222

858

1910

708

230

938

2890

963

3853

(sog-  Freiverkehr),  und  zwar  in  Anlehnung  an  die  Handelsstatistik,  die
überdies  die  Mengen  des  Veredelungsverkehrs  usw.  erst  seit  März  1910
besonders  kenntlich  macht,  so  daß  sich  eine  andere  Behandlung  schon
verbot,  um  Vergleichungen  mit  den  srüheren  Jahren  zu  ermöglichen.
Auch  hier  bleiben  sich  die  betreffenden  Mengen  stets  ziemlich  gleich  und
sind  verhältnismäßig  sehr  gering;  ca.  3000  dz  ttn  Jahre.

'  r-&amp;gt;&amp;lt; :
        <pb n="13" />
        16

TAVNM'st  .  j  -Yy  |-  -■&amp;gt;'

Es  ergibt  sich  aus  dieser  Übersicht,  daß  der  jährliche
Verbrauch  von  Rohtabak  im  Durchschnitte  betrug:

während  der  Zeit
vom

dz

bei  einer  Gesamtbevölke ­
 ­
  von
durchschnittlich
(in  Tausend)

mithin  auf  den
Kopf  der  Bevölkerung ­


1./7.  1891  bis  30./6.  1895

734000

51028

1,43  kg  I

1./7.1895  bis  30./6.1899

835000

53809

1,55  j  M9k S

1./7.  1899  bis  30./6.1903

866000

57137

1,51  „

1./7.  1903  bis  30./6.1907

919000

60567

1,51  „

1./7.  1907  bis  30./6.1911

963000

64118

1,50  „

Daß  eine  Verbrauchsschwankung  von  0,01  kg  pro

Kopf  der  Bevölkerung  von  einer  Vierjahrsperiode  zur
anderen  keinerlei  Beachtung  verdient,  bedarf  keiner  Begründung; ­
  bedeutet  sie  im  Jahre  doch  nur  einen  Unterschied ­
  der  Verbrauchsmenge  von  noch  nicht  6500  dz!
Sonach  war  die  Verbrauchssteigerung  von  der  drittletzten ­
  Vierjahrsperiode  zur  vorletzten  Vierjahrsperiode
und  von  der  vorletzten  Vierjahrsperiode  zur  letzten  Vierjahrsperiode ­
  nahezu  die  gleiche.  Es  wird  nötig  sein,  sich
nach  den  unablässigen  agitatorischen  Treibereien  der
letzten  zwei  Jahre  klar  zu  machen,  daß  obige  Aufstellung
aufs  peinlichste  den  Rückgang*)  im  Verbrauche  deutschen
Tabaks  in  Rechnung  gestellt  hat,  daß  ferner  das  Steuergesetz ­
  vom  15.  Juli  1909  gerade  den  Mittelpunkt  der
*)  Auch  er  ist  in  seinem  Ausmaße  stark  übertrieben  worden,  denn,
wie  die  Tabelle  des  Rohtabakverbrauches  zeigt,  war  der  wirkliche  Durchschnittsjahresverbrauch ­
  inländischen  Rohtabaks  in  der  letzten  kritischen
Bierjahrsperiode  nur  um  20000  dz  geringer  als  in  der  vorletzten,  dafür ­
  aber  der  durchschnittliche  Jahresverbrauch  ausländischen
Rohtabaks  während  der  letzten  kritischen  Vierjahrsperiode
um  64000  dz  größer  als  in  der  vorletzten!
        <pb n="14" />
        17

letzten,  kritischen  Vierjahrsperiode  vom  1.  Juli  1907  bis
30.  Juni  1911  bildet,  und  daß  sonach  in  dieser  kritischen
Periode  die  zwei  ersten  Jahre  geschäftlicher  Anspannung
eng  mit  der  Folgezeit  des  natürlichen  Rückschlages  verkettet ­
  sind.
Daß  alle  Verzollungen  und  Versteuerungen  der
Rückschlagszeit  —  also  der  Zeit  nach  Inkrafttreten  des
Steuergesetzes  —  lediglich  dem  wirklichen  Bedarfs  der
Fabrikation  dienten,  daß  also  nicht  mehr  wie  in  der
vorangegangenen  Zeit  Tabak  „auf  Vorrat"  verzollt
wurde,  sondern  nur,  wenn  er  der  baldigen  Verarbeitung
zugeführt  werden  sollte,  liegt  zwingend  im  Wesen  des
rationellen  Wirtschaftsbetriebes.  Daß  andererseits  die
Fabrikanten  etwa  volle  zwei  Jahre  hindurch  über
das  Maß  des  wirklichen  Bedarfes  hinaus  produziert  haben
sollen,  kann  aus  ökonomischen  Gründen  ebensowenig  zugegeben ­
  werden.  Wir  haben  es  also  auf  S.  16  mit
einer  vergleichenden  Übersicht  des  wirklichen  Rohtabakbedarfs
  der  Fabrikation  zu  tun.
So  fällt  denn  nicht  nur  die  Behauptung  eines  Verbrauchsrückganges ­
  endgültig  dahin,  es  zeigt  sich  vielmehr,
daß  nicht  einmal  die  regelmäßige,  dem  Bevölkerungszuwachs ­
  entsprechende  Vermehrung  des  Verbrauchs  durch
die  Steuer  aufgehalten  werden  konnte.  Es  zeigt  sich,  daß
der  Rohtabakverbrauch,  nachdem  er  sich  im  Durchschnitte
der  vorangegangenen  16  Jahre  (1891—1906)  auf  1,50  kg
pro  Kopf  der  Bevölkerung  gestellt  hatte,  in  der  folgenden, ­
  um  die  Einführung  des  Tabaksteuergesetzes  vom
Ltffner,  Zur  Wertzollfrage.  2
        <pb n="15" />
        18

15.  Juli  1909  gelagerten,  kritischen  Vierjahrsperiode  vom
1.  Juli  1907  bis  30.  Juni  1911  ebenfalls  1,50  kg  pro
Llopf  der  Bevölkerung,  also  ebensoviel  wie  vorher  betrug. ­
  Es  zeigt  sich  damit,  daß  der  Rohtabakverbrauch, ­
  unbeeinflußt  von  der  Steuererhöhung,  in  seiner
Gesamtheit  während  der  letztvergangenen  vier  Jahre  mit
derVevölkerungsvermehrung  vollkommen  Schritt
gehalten  hat.
-ft  -ft
-ft
So  wie  uns  nur  die  Zahlen  der  Handels-  und
Steuerstatistik  ein  Urteil  über  den  Tabakverbrauch  gestatten, ­
  das  von  den  Irrtümern  partieller  oder  privater
Erhebungen  und  von  überstürzten  Schlußfolgerungen  aller
Art  befreit  ist,  so  geben  uns  wiederum  nur  die  Nachweise ­
  der  Tabakberufsgenossenschaft  ein  brauchbares  und
umfassendes  Bild  von  den  jährlichen  Schwankungen  der
Zahl  und  des  Lohnes  der  Tabakarbeiter.
Indem  nur  die  wirklich  geleisteten  Arbeitstage  bei
der  Umrechnung  aller  Arbeitsleistungen  auf  das  Einheitsmaß ­
  „Vollarbeiter  von  300  Arbeitstagen"  zur  Berücksichtigung ­
  gelangen,  indem  in  der  nachgewiesenen  Lohnsumme ­
  alle  wirklich  an  Versicherungspflichtige  gezahlten
Löhne  ungekürzt  enthalten  sind,  bleiben  wir  vor  den
Fehlerabweichungen  bewahrt,  die  örtlichen  oder  privaten
Erhebungen  über  Beschäftigung  und  Lohn  allein  schon
wegen  der  Begrenztheit  des  Veobachtungsfeldes  anzuhaften ­
  pflegen.
        <pb n="16" />
        19

Die  in  der  Fußnotiz  *)  gebrachte  Tabelle  über  Zahl
und  Lohn  der  versicherungspflichtigen  Tabakvollarbeiter
während  der  letzten  10  Jahre  zeigt,  daß  sich  in  den  Kalenderjahren ­
  1907  und  1908  ein  bis  dahin  ungekannter
Aufschwung  der  Fabrikationstätigkeit  vollzog.  Nach  den
Ausführungen,  die  der  Aufstellung  der  Tabelle  über  den
Rohtabakverbrauch  vorangeschickt  wurden,  würde  es  für
die  Gewinnung  eines  zutreffenden  Bildes  über  die  Vefchäftigungs-
  und  Lohnentwickelung  das  Zweckmäßigste
sein,  die  Kalenderjahre  1907  bis  einschließlich  1911,  in
deren  Mitte  die  Steuererhöhung  erfolgte,  zu  vereinigen
und  mit  den  entsprechend  langen  Jahresreihen  1902  bis
1906  und  1897  bis  1901  ZU  vergleichen.  Dies  könnte
indessen  erst  nach  Ablauf  des  berufsgenossenschaftlichen
Geschäftsjahres  1911  erfolgen,  so  daß  man  sich  einstweilen
darauf  beschränken  muß,  eine  kürzere  Durchschnittsperiode

Anzahl  der  Versicherung^
*)  Jahrgang  pflichtigen  Personen
(Kalenderjahr)  (Vollarbeiter  zu  300  Arbeits-1901



tagen)
138742

1902

141237

1903

143448

1904

146283

1905

149723

1906

152060

1907

160804

1908

171126

1909

169954

1910

161311

Löhne  und  Gehälter  der
versicherungspflichtigen
Personen
Ll.
73209883
74582017
76352545
79651379
83114868
87679630
97073689
105053647
105014232
99444662

2*
        <pb n="17" />
        20

aus  den  Kalenderjahren  1908,  1909,  1910  zu  bilden  und
mildenvorangegangenenDreijahrsperiodenzu  vergleichen;
doch  kann  in  Ermangelung  der  Möglichkeit,  das  bessere
Verfahren  anzuwenden,  auch  das  vorerwähnte  eingeschlagen ­
  werden,  weil  auch  in  der  Periode  der  Kalenderjahre ­
  1908,  1909,  1910  der  Eintritt  der  Steuererhöhung
in  der  Mitte  der  Veobachtungszeit  liegt.  Eine  so  gestaltete
Vergleichung  zeigt  das  folgende  Bild:

Durchschnittszahl  der
Kalender-  in  einem  Jahre  beschäfjahre
  tigten  versicherungspflichtigen ­
  Vollarbeiter

Durchschnittszahl  der
in  einem  Jahre  an  sie
gezahlten  Gehälter  u.
Löhne

Durchschnittslohn ­
  pro
Arbeiter

Mark

Mark

1902/04  143  656

76861000

535

1905/07  154195

89288000

579

1908/10  167464

103170000

616

Es  kann  daher  kein  Zweifel  mehr  obwalten,  daß
sich  gerade  die  kritische  Periode  der  Jahre  1908/10  im
Ganzen  durch  eine  größere  Beschäftigungszunahme  auszeichnet, ­
  als  sie  in  der  vorangegangenen  Periode  beobachtet ­
  werden  kann,  und  daß  sonach  eine  Ermattung
in  den  zweiten  l*/ 2  Jahren  des  Zeitraums  nur  die
natürliche  Folge  einer  Anspannung  der  Fabrikation  in
seinen  ersten  l 1 /,  Jahren  gewesen  sein  kann,  die  über
das  Maß  des  damals  in  Wirklichkeit  schon  vorliegenden ­
  Bedarfs  der  Konsumenten  weit  hinausgegangen
war.  Während  die  Zahl  der  Arbeiter  in  der  kritischen
Periode  der  Jahre  1908/10  um  13300  wuchs,  war  sie
in  der  gleich  langen  Vorperiode  nur  um  10800  gestiegen; ­
  während  der  Lohn  in  der  kritischen  Periode  um
        <pb n="18" />
        21

13,9  Millionen  Mark  stieg,  hatte  er  sich  in  der  Vor&amp;gt;
Periode  nur  um  12,4  Millionen  Mark  erhöht!
Aus  den  Jahresnachweisen  der  Verufsgenossenschaft
entnehmen  wir  des  weiteren,  daß
im  Durchschnitt  der  Jahre  1907/08  101063668  Mark,
„  „  „  „  1909/10  102229447  „
Jahreslohn  an  versicherungspflichtige  Tabakvollarbeiter
gezahlt  wurden.
Im  letzteren  Betrage  sind  die  vom  16.  August  1909
bis  zum  Ende  des  Jahres  1910  aus  Reichsmitteln  an
Tabakarbeiter  gezahlten  ca.  6 2 / 3  Millionen  Mark  Unterstützungsgelder ­
  nicht  inbegriffen!  Diese  waren  somit
ausschließlich  für  die  Beseitigung  der  Folgen  eines  geschäftlichen ­
  Rückschlages  erforderlich  geworden,  der  sich  —
im  Ganzen  betrachtet  —  nach  den  obigen  Darlegungen
lediglich  als  eine  Ausgleichung  früherer  Fabrikationsüberspannungen ­
  erklärt.  Auch  durch  die  Zahlung  der
Unterstützungsgelder  kann  deshalb  in  keiner  Weise  die
Bedeutung  der  Tatsache  eingeschränkt  werden,  daß  die
Tabakarbeiterschaft  im  Durchschnitte  der  beiden  Jahre  1909
und  1910  nicht  weniger  Arbeitslohn  als  im  Durchschnitte ­
  der  beiden  Jahre  1907  und  1908  bezogen  hat.
-i-  *
*
Dem  Eintritt  in  die  Erörterung  über  den  finanziellen
Erfolg  der  Tabaksteuer  seien  einige  Hinweise  vorangeschickt, ­
  die  geeignet  sein  werden,  eine  Reihe  bisher  aufgetauchter ­
  Mißverständnisse  über  die  Höhe  des  von  der
        <pb n="19" />
        22

Finanzkommission  des  Reichstags  bei  ihren  Beschlüssen
erwarteten  „Ertrages  im  Beharrungszustande"  zu  beseitigen. ­

Die  Finanzkommission  (vgl.  Nr.  994  der  Reichstagsdrucksachen ­
  I.  Session  1907/09)  hat  der  Berechnung  des
Zukünftigen  Ertrages  hinsichtlich  seines  wichtigsten  Bestandteiles ­
  „Zoll  für  unbearbeitete  ausländische  Tabakblätter" ­
  (Rohtabak)  weder  —  wie  es  von  der  einen  Seite
gewünscht  wurde  —  die  Einfuhr  der  Jahre  1903/4  noch
—  wie  es  von  der  andern  Seite  gewünscht  wurde  —
die  Einfuhr  der  Jahre  1904/07  zu  Grunde  gelegt,  sondern ­
  hat  in  ihrer  Mehrheit  immer  daran  festgehalten,
daß  lediglich  die  6  Jahre  1903/07  mit  einer  durchschnittlichen ­
  Einfuhrmenge  von  rund  660  000  dz  als  für  den
BeharrungsZustand  maßgebend  anzusehen  seien;  hierbei
setzte  sie  den  mutmaßlichen  Wert  von  660000  dz  mit
106  Millionen  Mark  (rund  160  Mark  für  den  Doppelzentner)
  an.
Erst  zum  Schlüsse  der  Beratungen  fand  sich  die  Mehrheit ­
  in  dem  Willen  zusammen,  den  der  Zigarettenfabrikation ­
  dienenden  Rohtabak  dem  Wertzölle  zu  entziehen
und  an  seiner  Statt  —  in  Ausbildung  des  für  diese  Industrie ­
  bereits  bestehenden  Steuersystems  —  die  Vanderolensteuersätze
  für  Zigaretten  zu  erhöhen.  Entsprechend
einer  Schätzung  der  Einfuhr  von  Zigarettenrohtabak
auf  ca.  60000  dz*)  war  somit  die  ursprünglich  auf  ins-*)
  Tatsächlich  betrug  sie,  wie  damals  noch  nicht  festzustellen  war,
entsprechend  der  Einfuhrmeuge  von  80000  dz  im  Rechnungsjahre  1910:
        <pb n="20" />
        23

gesamt  660000  dz  Nohtabak  im  Werte  von  rund  106
Millionen  Mark  angenommene  Menge  auf  600000  dz
im  Werte  von  96  Millionen  Mark  herabzusetzen.
Dem  auf  4  Millionen  Mark  angenommenen  Wertzollausfall
  entsprechend  wurden  die  Vanderolensteuersätze
für  Zigaretten  unter  Zugrundelegung  der  im  Rechnungsjahre ­
  1907  versteuerten  Mengen  erhöht?)  Der  Ertrag
für  das  Rechnungsjahr  1909  ca.  70000  dz.  Nach  dem  Augusthefte  der
Monatlichen  Nachweise  über  den  Auswärtigen  Handel  beträgt  auf  Grund
der  Einfuhrmengen  für  die  Zeit  vom  1.  April  bis  31.  Juli  1911  die
zur  Zeit  für  das  Rechnungsjahr  1911  anzunehmende  Jahreseinfuhr  von
Zigarettenrohtabak  (sie  ist  aus  dem  Unterschiede  der  lediglich  zu  85  Mark
verzollten  Menge  und  oer  zollzuschlagspflichtigen  Menge  ersichtlich)
ca.  88000  dz.  Deren  Wert  beträgt  ca.  17,6  Millionen  Mark.  Er  kann
infolge  der  neuerdings  auch  bei  Einführung  des  Zigarettenrohtabaks  bestehenden ­
  Wertangabepflicht  aus  dem  Augusthefte  1911  der  Monatlichen
Nachweise  über  den  Auswärtigen  Handel,  wie  folgt,  ermittelt  werden:
Ter  Wert  von  466  322  dz  insgesamt  wurde  mit  80101000  M.  angegeben
„  „  „  419756  „  zollzuschlagspfl.
Tabaks  „  „  70792000  „  „
mithin  Wert  von  46  566  dz  Zigarcttenrohtabak  9309000  M.  oder
rund  200  M.  für  den  Doppelzentner;  demnach  beträgt  der  Wert  einer
Jahreseinfuhr  von  ca.  88000  dz  ca.  17,6  Millionen  Mark.
*)  Die  Erhöhung  des  Steuersatzes  für  1000  Stück  Zigaretten  betrug
in  der  Steuerklasse:

A

50  Pfg.  für  2  397  552  Taufend  Stück  =

1198  776  Mark

B

50  „

„

1  952  039

„

„  -----976

  019  „

0

100  „

879  992

„  =

879  992  „

D

150  „

„

430  091

„

„  =

645136  „

E

250  „

„

77  520

„  =

193  800

F

500  „

„

36  996

„

„  =

184  980  „

Mithin  unter  Zugrundelegung ­
  der  im
Rechnungsjahre  1907
versteuerten  5  774  190  Tausend  Stück  4  088  703  Mark
oder  rund  4  Millionen  Mark  Steuererhöhung  insgesamt.
        <pb n="21" />
        24

der  Zigarettensteuer,  dessen  Soll  im  Rechnungsjahre  1907
13,2  Millionen  betrug,  war  somit  auf  19,2  Millionen
Mark  anzusetzen.
Demzufolge  wurde  für  die  Berechnung  des  Ertrages
im  Beharrungszustande  die  folgende  Übersicht  maßgebend,
bezüglich  deren  Einzelheiten  —  soweit  sie  nicht  im  Vorstehenden ­
  begründet  sind  —  sich  die  Beläge  in  der  Reichstagsdrucksache ­
  Nr.  994  (I.  Session  1907/09)  finden.

Ertragsberechnung  für  den  Beharrungszustand:

Zoll  für

660  000  dz.

unbearb.  TaM. ­



bakblätter

zu

85  M.  f.  d.  dz

56  100  000

„  „

12  000

„

Tabaklaugen

„

100

„  „  „  „

1200  000

ii  ii

18000

„

Tabakrippen

„

85

„  „  „  „

1530  000

„  „

4  500

„

Karotten

„

210

„  „  „  „

945  000

„  „

500

„

Rauch-Kau-Schnupftabak



„

300

„  „  „  „

150  000

„  „

70

„

Feinschnitt

„

700

„  „  „  „

49  000

„  „

4  000

„

Zigaretten

„

1000

„  „  „  „

4  000  000

„  „

2  000

„

Zigarre»

„

270

ft  tr  rr  tt

540  000

Wertzoll  für  4  Will.

M.

Zigarren

„

40

Ol
10

1  600  000

„

„  96  „

„

unbearb.  Tabakblätter ­



„

40

OjO

38  400  000

Steuer

„  266  000

dz

inl.  Tabakbl.

„

57

M.  f.  d.  ä2.  15  162  000

„

„  4  000

„

inl.  Grmnpen

„

45

„  „  „  „

180  000

119  856  ooo
hierzu  Zigarettensteuer  19  200  000
mithin  gesamte  Rohsolleinnahme  139  056  000
Hiervon  ab  die  Rohsolleinnah  me  des  Erntejahres ­
  1907/08  für  Tabakzoll  u.  -Steuer  79  800  000  M.
und  die  Rohsolleinnahme  des  Rechnungsjahres ­
  1907/08  für  Zigarettcnsteuer  15  200  000  „  95  000  000

Mithin  Mehrertrag  M.  44  056  000
        <pb n="22" />
        25

Der  durch  die  Steuererhöhung  begründete  Unterschied
(bezw.  Hinzutritt)  der  Kosten  für  Verwaltung  und  Erhebung ­
  der  Tabaksteuer,  für  Ausfuhrvergütungen,  Erlasse
Prüfungsamt  sowie  für  Tabaksachverständige  bei  den
holländischen  Konsulaten  blieb  hier  wegen  seiner  ver
hältnismäßigen  Kleinheit  sowie  vor  Allem  zwecks  Erleichterung ­
  der  noch  folgenden  Vergleiche  unberücksichtigt,
so  daß  sowohl  die  für  den  Veharrungszustand  erwartete
Rohsolleinnahme  als  auch  die  des  Erntejahres,  bezüglicherweise ­
  Rechnungsjahres,  1907/08  ungekürzt  in  Erscheinung
treten.  Auch  unterblieb  die  Abrechnung  der  Anteile  an
Luxemburg,  Jungholz,  Mittelberg.  In  Wirklichkeit  bedeutet ­
  obige  Rohsolleinnahme  von  139  Millionen  Mark
daher  gegenüber  dem  Jahre  1907  nur  einen  Mehrertrag
von  rund  43  (nicht  44)  Millionen  Mark,  wie  er  auch  mit
Recht,  nur  in  dieser  Höhe  an  den  Schluß  der  Ertragsberechnung ­
  der  Finanzkommission  gesetzt  wurde.
Hiernach  kommen  wir  nunmehr  zu  der  Frage:  Ist
diese  für  den  Beharrungszustand  erwartete  Rohsolleinnahme ­
  von  139  Millionen  Mark,  die  gleichbedeutend
ist  mit  einem  Nettomehrertrage  von  43  Millionen  Mark
gegenüber  dem  Ertrage  der  Tabakabgaben  im  Erntejahre
1907  und  der  Zigarettensteuer  im  Rechnungsjahre  1907*),
ist  diese  Rohsolleinnahme  wirklich  bereits  erreicht?  Wurde
*)  Die  Tabaksteuerstatistik  bezieht  sich  auf  Erntejahre  (1.  Juli  bis
30.  Juni),  die  Zigarettensteucrstatistik  auf  Rechnungsjahre  (1.  April  bis
31.  Mürz).
        <pb n="23" />
        26

ja  auch  das  noch  bis  in  die  jüngste  Zeit  hinein  von  verschiedenen ­
  Seiten  lebhaft  bestritten.
Die  Einfuhr  von  Rohtabak  und  insbesondere  von
Tabakerzeugnissen  pflegt  in  der  zweiten  Hälfte  des
Kalenderjahres  stärker  als  in  der  ersten  zu  sein.  Daß  die
Einfuhr  auch  im  Jahre  1911  während  der  zweiten  Hälfte
die  der  ersten  Hälfte  übersteigen  wird,  ist  immerhin
möglich;  daß  sie  sich  abschwächen  sollte,  darf  als  in  hohem
Grad  unwahrscheinlich  gelten.  Wenn  wir  der  nachfolgenden ­
  Berechnung  eines  Jahresertrages  die  durch
die  Handelsstatistik  nachgewiesenen  Einfuhrresultate  der
Monate  Januar  bis  einschließlich  Juni  1911  zu  Grunde
legen,  so  kann  das  Jahreserträgnis  des  Tabakzolls  vielleicht ­
  etwas  zu  niedrig,  doch  keineswegs  in  seinerGesamtheit
zu  hoch  gegriffen  sein.  Dasselbe  wird  der  Fall  sein,  wenn  wir
auch  die  in  den  sechs  Monaten  Januar  bis  Juni  1911  erreichte ­
  Höhe  der  Zigarettensteuersolleinnahme  als  in  Zukunft ­
  einem  Rückgänge  nicht  ausgesetzt  ansehen,  und
ebenso  wird  es  als  bedenkenfrei  gelten  dürfen,  wenn  für
die  inländische  Tabaksteuer  der  ungefähre  Ertrag  des
Erntejahres  1910  eingesetzt  wird.
Danach  ergibt  sich  aus  den  Tabakabgaben  und  der
Zigarettensteuer  die  folgende  Jahreseinnahme:

Zoll  für

720000  dz  unbearb.  Tabakblätter ­


zu

85  M.  f.  d.  dz

Mark
61353000

,,  „

13300  „

Tabaklaugen

„

100  „  „  „  „

1330000

„  „

12200  „

Tabakrippen

„

Ü'Z
n  tt  rt  n

1037000

-  »

3700  „

Karotten

,,

210  „  „  „  ..

777000

64497000
        <pb n="24" />
        27

Übertrag  M.  64497000
Zoll  für  470  dz  Rauch-,  Kau-,
Schnupftabak  zu  300  M.  f.  d.  dz  141000
„  .  140  „  Feinschnitt  „  700  „  „  „  „  98000
„  „  5550  „  Zigaretten  „  1000  „  „  „  „  5550000
„  „  3100  „  Zigarren  „  270  „  „  „  „  837000
Wertzoll  für  3600000  M.  Zigarren  „  40«/«  1440000
„  „106500000,,  nnbearb.  Tabakblätter ­
  „  40°/«  42600000

Steuer  f.  204000  dz  inl.  Tabak  zu  57  M.  f.  d.  dz  11628  000M.
„  „  20000  „  „  „  „  45  „  „  „  „  900000  „
„  „  6000  „  „  „  (Flächensteuer)  150000  „  12678000
127841000
Hierzu  Zigarettensteuer  30600000
Insgesamt  158441000

Somit  stellt  sich  vorstehendes  Gesamtergebnis  um
19^2  Millionen  Mark  höher  als  das  für  den  Beharrungszustand ­
  erwartete.  Es  bedeutet  das,  daß  die  Mehreinnahme, ­
  die  infolge  der  Steuerreform  der
Reichskasse  zufließen  sollte,  nicht  43  Millionen
Mark,  sondern  bereits  62%  Millionen  Mark
beträgt.
Die  bedeutungsvolle  Erscheinung,  daß  das  Ergebnis
einer  Steuererhöhung  sich  schon  nach  verhältnismäßig
kurzer  Zeit  in  einer  Überschreitung  des  erwünschten  Ertrages ­
  um  nahezu  50%  darstellt,  führt  zu  der  weiteren
Frage  nach  den  Bestandteilen,  aus  denen  sich  das  überraschende ­
  Plus  von  rund  20  Millionen  Mark  zusammensetzt. ­
  Zuerst  ist  hier  der  andauernde  Aufschwung
des  Zigarettenverbrauchs  zu  nennen,  der  sich  darin  äußert,
daß  an  inländischen  und  ausländischen  Zigaretten  versteuert ­
  wurden:
        <pb n="25" />
        28

2m  Rechnungsjahre  1907

H
rr
tt

1908
1909
1910

5,7  Milliarden  Stück,
6,4  „  „
7.2  "  «
8.3  „  „*)

Während  man  bei  der  Einstellung  des  zu  erwartenden ­
  Zigarettensteuerertrages  mit  19,2  Millionen  Mark
von  der  im  Rechnungsjahre  1907  versteuerten  Zigarettenmenge ­
  ausgegangen  war,  ist  infolge  der  sich  aus  obigen
Ziffern  widerspiegelnden  Entwickelung  der  wirkliche  Steuerbetrag ­
  nun  bereits  um  ca.  11,4  Millionen  Mark  höher.
Hierzu  tritt  noch  ein  Mehr  von  nahezu  1,6  Millionen
Mark  aus  der  das  erwartete  Maß  um  diesen  Betrag
übersteigenden  Zigarettenzolleinnahme,  so  daß  allein
13  Millionen  Mark  des  über  den  erwarteten  Ertrag
hinausgehenden  Eesamtüberschusses  (von  ca.  20  Millionen ­
  Mark)  auf  Zigarettensteuer  und  -Zoll  entfallen.
Andererseits  geht  es  nicht  an,  die  allgemeine  Vermehrung ­
  der  Rohtabakeinfuhr  ebenfalls  auf  das  Blühen
der  Zigarettenindustrie  zurückzuführen.  Da  die  Zigarettenfabrikation ­
  im  Jahre  1910  tatsächlich  nur  80000  dz  ausländischen ­
  Rohtabak  brauchte,**)  muß  sie  auch  im  Jahre
1909,  also  zur  Zeit  der  Einführung  des  neuen  Steuer*) ­

  Hiervon  entfielen  auf  ausländische  Zigaretten:
Im  Rechnungsjahre  1907  0,52  Milliarden  Stück
„  „  1908  0,55  „
„  ,,  1909  0,52  ,,  ,,
,,  ,,  1910  0,55  „  ,,
**)  Für  das  Kalenderjahr  1911  sind  nach  dem  Ausweise  der  ersten
8  Monate  insgesamt  ca.  88000  dz  anzunehmen.
        <pb n="26" />
        29

gesetzes,  bereits  ca.  70000  dz  im  Jahre  *)  verarbeitet
haben,  was  sich  aus  einem  Vergleiche  der  jährlich  hergestellten ­
  Zigarettenmengen  leicht  ergibt.  Der  starke  Aufschwung ­
  der  allgemeinen  Rohtabakeinfuhr,  die  sich  nach
Ausweise  der  ersten  8  Monate  des  Jahres  1911  für  das
Kalenderjahr  1911  wieder  um  ca.  70000  dz  höher  stellen
wird  als  für  das  Kalenderjahr  1910,  kann  deshalb  nur
als  ein  Zeichen  des  unerschütterten  Bedarfs  innerhalb
des  gesamten  Tabakgewerbes  angesehen  werden.
Diese  überaus  starke  Einfuhr  ausländischer  Tabakblätter ­
  ist  es  denn  auch,  die  —  nächst  der  Vermehrung
des  Zigarettenverbrauchs  an  erster  Stelle  —  die  zweite
Erklärung  des  überraschenden  Einnahmeüberschusses  gibt.
Während  Zoll  und  Wertzoll  für  unbearbeitete
Tabakblätter  94,5  Millionen  Mark  im  Beharrungszustand ­
  erbringen  sollten,  kommen  aus  diesen
Einnahmequellen  nach  der  im  Vorstehenden  ausgeführten ­
  Ertragsberechnung  tatsächlich  bereits
104  Millionen  Mark  oder  9^/z  Millionen  Mark
mehr  auf  als  erwartet  wurde.**)
*)  Es  muß  daran  erinnert  werden,  daß  die  Zigarettenindustrie  zur
Herstellung  großer  Zigarettenmengen  verhältnismäßig  wenig  Rohtabak
braucht.  Zur  Herstellung  von  1000  Zigarren  bedarf  es  einer  etwa
7—8  mal  so  großen  Rohtabakmenge  als  zur  Herstellung  von  1000  Zigaretten ­
  (ca.  1  kg).  Vom  Rechnungsjahre  1909  zum  Rechnungsjahre
1910  vermehrte  sich  die  ZigarettcnproLuktion  um  ca.  15%.  Hierzu
genügt  indessen  bereits  eine  Steigerung  der  Rohstoffeinfuhr  um  nur
ca  10000  dz.
**)  Von  diesem  Mehrertrage  von  9%  Millionen  Mark  sind  2  Millionen ­
  Mark  darauf  zurückzuführen,  daß  sich  der  von  der  Finanzkommission
        <pb n="27" />
        30

Dem  steht  ein  Minus  von  etwa  2 1 / a  Millionen
Mark  bei  der  inländischen  Tabaksteuer  gegenüber,  da  die
erwartete  kleine  Verbrauchszunahme  für  deutschen  Tabak
ausblieb;  es  fand  vielmehr  ein  kleiner  Verbrauchsrückgang ­
  *)  statt.
Verschiedene  Erörterungen,  in  denen  der  finanzielle
Erfolg  der  Tabaksteuer  noch  bestritten  wurde,  gingen
davon  aus,  daß  man  den  zu  erwartenden  Mehrertrag
von  Anfang  an  um  5  Millionen  Mark  hätte  höher  ansetzen ­
  können,  wenn  die  Ertragsberechnungen  der  Finanzkommission ­
  den  für  die  Zukunft  erwarteten  Gesamtertrag
nicht  in  Beziehung  zu  dem  ungewöhnlich  hohen  Ertrage
des  Jahres  1907,  sondern  zu  dem  Durchschnittsertrage
der  fünf  Jahre  1903/07  gesetzt  hätten,  der  um  5  Millionen ­
  Mark  niedriger  war.  Das  war  allerdings  finanztechnisch ­
  nicht  gut  möglich,  weil  bei  der  gesamten  Finanzreform ­
  für  die  Berechnungen  der  notwendigen  Mehreinnahmen ­
  der  Ausgangspunkt  das  Jahr  1907  war.
Aber  auch  wenn  man  beim  Tabak  hiervon  abgewichen
wäre,  so  wäre  dann  allerdings  der  für  die  Zukunft  zu
erwartende  Mehrertrag  um  5  Millionen  Mark  höher  in
Erscheinung  getreten,  doch  wäre  naturgemäß  das  ganz
auf  160  Mark  geschätzte  Durchschnittspreis  für  den  Doppelzentner  wertzollpflichtiger ­
  Tabakblätter  nach  den  Monatsnachweisen  für  Januar  bis
Juni  1911  in  Wirklichkeit  auf  ca.  168  Mark  stellt.
*)  Der  Verbrauch  betrug  im  Erntejahre  1908  .  .  .  250000  dz
„  „  1909  .  .  .  222000  „
„  „  1910  ca.  230  000  „  ,
während  man  mit  einer  Zunahme  der  Produktion  und  Versteuerung
deutschen  Tabaks  bis  auf  ca.  270000  dz  gerechnet  hatte.
        <pb n="28" />
        31

Gleiche  für  den  wirklich  aufgekommenen  Mehrertrag  der
Fall  gewesen.  An  dem  gesamten  Ergebnis  der  bisherigen
Ausführungen  hätte  sich  somit  durch  ein  solches  Verfahren ­
  nichts  geändert.  In  dem  einen  wie  im  anderen ­
  Falle  zeigt  sich  ein  Überragen  des  wirklichen ­
  Ertrages  über  den  erwarteten  Ertrag  um
ca.  20  Millionen  Mark.
Wir  möchten  indessen,  an  den  oben  besprochenen
Einwand  anknüpfend,  auch  unsererseits  grundsätzlich  anerkennen, ­
  daß  zur  vollen  Würdigung  des  finanziell  durch
die  Steuergesetze  von  1906  und  1909  Erreichten  am  besten
der  Vergleich  mit  einem  Zeitabschnitte  dient,  in  dem
keine  wirklich  oder  vermeintlich  bevorstehenden  Steuererhöhungen ­
  das  geschäftliche  Leben  beeinflußten  und  Rohstoffbezug ­
  und  -Verarbeitung  künstlich  anregten.
Das  letzte  dieser  Jahre  war  das  Jahr  1904.
Was  ist  seitdem  geschehen?
Die  an  alle  versicherungspflichtigen  Tabakvollarbeiter ­
  gezahlte  Jahreslohnsumme  wuchs  —
welche  Berechnungsart  man  auch  wähle  —  um
20  Millionen  Mark,  die  Kopfzahl  der  Arbeiter
um  wenigstens  15000,  die  Menge  des  Tabakverbrauchs ­
  pro  Kopf  der  Bevölkerung  blieb  dieselbe,
das  Steueraufkommen  stieg  von  70  auf  158  Millionen ­
  Mark.*)

*)  Bon  der  Steigerung  des  Gesamtsteueraufkommens  um  88  Millionen ­
  Mark  entfallen  30  Millionen  Mark  auf  die  Zigarettensteuer.  An
        <pb n="29" />
        32

So  hoch  hatte  auch  der  kühnste  Optimismus  seine
Hoffnungen  nicht  gespannt.
Überrascht  von  den  Beweisen  einer  industriellen
Kraftentwickelung,  die  sowohl  von  dem  Zigarettensteuergesetze ­
  vom  3.  Juli  1906  wie  dem  Tabaksteuergesetze  vom
15.  Juli  1909  auf  die  Dauer  unberührt  blieb,  wird  der
Leser  vielleicht  noch  die  Frage  auswerfen,  ob  die  von
jeder  Steuererhöhung  freie  Periode  der  vorangegangenen
sieben  Jahre  nicht  Spuren  einer  noch  kräftigeren  Entwickelung ­
  zeigt.
Das  ist  durchaus  nicht  der  Fall.  Vom  Jahre  1897
bis  zum  Jahre  1904  stieg  die  Arbeiterzahl  nicht,  wie  in
der  folgenden  bis  zum  Jahre  1911  reichenden  Periode,
um  15000,  sondern  nur  um  11000;  die  Jahreslohnsumme ­
  für  alle  versicherungspflichtigen  Tabakarbeiter
stieg  vom  Jahre  1897  bis  zum  Jahre  1904  nicht,  wie

der  Steigerung  der  Arbeiterzahl  um  15000  ist  die  Zigarettenindustrie
mit  5800  beteiligt.
Die  Steigerung  der  Arbeiterzahl  aller  Zweige  der  Tabakfabrikation
um  15000  bezieht  sich  auf  die  Kalenderjahre  1904  und  1910!  Die
Arbeiterzahl  des  Jahres  1910,  obwohl  sie  noch  immer  der  stark  gestiegenen ­
  Arbeiterzahl  des  Jahres  1907  gleicht,  stellt  gegenüber  dem
Höhepunkte  der  Jahre  1908  und  1909  den  Tiefpunkt  dar.  Daß  die
Zahl  der  Tabakarbeiter  im  Jahre  1911  höher  sein  wird  als  im  Jahre
1910,  ist  nach  den  Beobachtungen  für  das  erste  Halbjahr  1911  sehr
wohl  möglich,  doch  wurde  dies  bei  obigen  Vergleichungen  in  keiner
Weise  berücksichtigt.
Auch  wurde  beider  Erörterung  des  finanziellen  Ertrages  die  einmalige ­
  Einnahme  von  ca.  10  Millionen  Mark  für  Nachzoll  und  Nachsteuer ­
  und  die  einmalige  Ausgabe  von  ca.  6^  Millionen  Mark  für
Tabakarbeilerunterstützungen  nicht  berücksichtigt.
        <pb n="30" />
        33

in  der  folgenden  bis  Zum  Jahre  1911  reichenden  Periode,
um  20,  sondern  nur  um  12^  Millionen  Mark.
Sonach  zeigt  sich  —  im  Ganzen  betrachtet  —  trotz  des
über  Erwarten  hohen  finanziellen  Erfolges  der  Steuer
eine  Vermehrung  der  das  Steuerobjekt  herstellenden  Arbeiter, ­
  die  hinter  der  der  früheren,  keinerlei  Steuererhöhungen ­
  unterworfenen  Zeit  nicht  im  Geringsten  zurücksteht. ­


Kapitel  II.
Melen  und  Hufbau  des  SlertzoUs.
Wir  sahen  für  die  Zeit  vom  1.  Juli  1907  bis
30.  Juni  1911  eine  unerschütterte  Höhe  des  Tabakverbrauchs ­
  und  für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1908  bis
31.  Dezember  1910  eine  Steigerung  der  durchschnittlichen
Arbeiterzahl  sowie  der  gezahlten  Lohnsumme,  die  höher
war  als  die  Steigerung  in  der  dreijährigen  Vorperiode.
Wir  bemerkten  eine  mit  der  Abnahme  der  Vorversorgungsmengen ­
  aller  Art  im  Sommer  des  Jahres  1910  einsetzende ­
  Einfuhrsteigerung,  durch  die  das  für  den  Beharrungszustand ­
  erwartete  Einfuhrmaß  auffallend
übertroffen  wurde,  wir  begegnen  schließlich  im  Jahre
1911  einem  Übersteigen  des  steuerlichen  Eesamtmehrertrages
  vom  Tabak  um  nahezu  60  °/ 0  über  das  vom
Beharrungszustand  erwartete  Ertragsmaß  hinaus.  Auch
konnte  die  rasche  und  starke  Überflügelung  des  für  den  Be-Llssner,
  Zur  Werlzollsrage.  3
        <pb n="31" />
        34

harrungsZUstand  gemachten  Voranschlages  nicht  auf  die
Art  der  Aufstellung  des  letzteren  zurückgeführt''werden,
denn  auch  ganz  unter  Außerachtlassung  desselben  gelangten ­
  wir  zu  der  Feststellung,  daß  seit  1904  —  dem
letzten  spekulationsfreien  Geschäftsjahre  —  der  steuerliche
Normalertrag  aus  dem  Tabak  von  70  Millionen  Mark  auf
158  Millionen  Mark  für  das  Jahr  1911,  die  Zahl  der
Tabakarbeiter  um  wenigstens  15000,  die  Jahreslohnsumme ­
  um  wenigstens  20  Milionen  Mark  emporgestiegen ­
  ist.
Damit  hat  der  Grundsatz  der  Wertbesteuerung
eine  glänzende  Probe  seiner  praktischen  Brauchbarkeit ­
  erbracht.
Daß  die  Zigarettensteuer  dem  Kleinverkaufspreise
des  Fertigerzeugnisses,  der  Wertzoll  dagegen  dem  Preise
des  Rohstoffs  bei  seinem  Übergang  an  den  Verarbeiter
angepaßt  ist,  hat  keine  grundsätzliche  Bedeutung.  Das
entscheidende,  große  Gemeinsame  der  beiden  Besteuerungsarten ­
  ist  die  Erfüllung  einer  und  derselben  elementaren
Bedingung  sozialer  Steuergerechtigkeit:  Anpassung  der
Steuer  an  den  Wert  des  Steuerobjektes  oder,  mit
anderen  Worten,  der  steuerlichen  Leistung  an  die
steuerliche  Leistungsfähigkeit.
Als  die  Zigarettensteuer  ohne  Einfluß  auf  den  Zigarettenverbrauch ­
  blieb,  lag  die  Versuchung  nahe,  den  Erfolg
weniger  auf  die  gewählte  Steuerform  als  auf  die  Unaufhaltsamkeit
  einer  modernen  Geschmacksrichtung  zurückzuführen,
die  der  rapiden  Zunahme  des  Zigarettenverbrauches  förder-
        <pb n="32" />
        35

lich  war.  Eine  Moderichtung  nur  entfernt  ähnlicher  Art
war  aber  für  keine  andere  Tabakgenußart  vorhanden,  und  so
dürfen  jedenfalls  hinsichtlich  der  vom  Wertzölle  berührten
Genußarten,  also  der  Genußarten  ausschließlich  der  Zigarette,
alle  Zweifel  darüber  schwinden,  daß  die  günstige  Entwickelung ­
  des  allgemeinen  Verbrauchs  der  verhältnismäßig  geringen ­
  Belastung  derbilligenSortenzuzuschreibenist.  Mußte
es  doch  für  die  allgemeine  Berbrauchsentwickelung  zweifellos ­
  von  größtem  Einflüsse  sein,  ob  jedes  Kilogramm  ausländischen ­
  Rohstoffes  den  gleichen  Zoll  trägt  oder  ob  ein
Kilogram  m  Deckblatt  der  billigsten  Zigarre  mit  80  Pfennigen,
der  feinen  Zigarre  mit  8  Mark,  ein  Kilogramm  Domingoeinlage ­
  für  billige  Zigarren  mit  etwa  30  Pfennigen,  ein
Kilogramm  feinster  Havanaeinlage  mit  etwa  3  Mark  belastet ­
  ist.  Das  find  Beispiele  so  gewaltiger  Belastungsunterschiede, ­
  daß  die  Versuche,  die  Gerechtigkeit  und  Wirksamkeit ­
  des  Wertzolls  nach  der  Richtung  der  unterschiedlichen ­
  Belastung  der  verschiedenen  Verbraucherklassen  abzuleugnen, ­
  endlich  verstummen  sollten.  Wenn  beklagt
wird,  daß  eine  Preissteigerung  für  billige  Rohstoffe  stattgefunden ­
  hat,  so  hat  das  in  den  allgemeinen  Verhältnissen
des  Weltmarktes  seinen  Grund,  die  für  einen  allgemeinen
Welthandelsartikel  wie  Tabak  die  Preisgestaltung  am
nachhaltigsten  bestimmen  und  die  denn  auch  trotz  des
Wertzolles  zur  Zeit  gerade  die  allerg  rö  ßte  Preissteigerung
bei  den  feinsten  und  teuersten  Decktabaken  herbeiführten. ­
  Es  ist  vielleicht  eines  der  sprechendsten  Beispiele ­
  für  die  leidenschaftliche  Voreingenommenheit,  unter
3*
        <pb n="33" />
        36

der  auch  nüchtern  urteilende  Kaufleute  seit  dem  Abschlüsse
der  Reichsfinanzreform  bei  der  Behandlung  von  Steuerfragen ­
  stehen,  wenn  es  in  zahlreichen  Berichten  so  dargestellt ­
  wird,  als  ob  die  Weltmarktsverhältnisse  nur  den
Preis  für  die  teuren  Tabaksorten  Hochtreiben,  der
Grund  aber  für  die  Preissteigerung  der  billigen  Tabakgattungen ­
  der  Wertzoll  sei.  Daß  die  Fabrikanten  infolge ­
  jeder  Steuererhöhung  —  gleichviel  ob  nach  dem
Gewicht  oder  dem  Werte  —  zur  Erleichterung  der
Steuerüberwälzung  nach  Möglichkeit  die  billigen  Gattungen
des  Rohstoffes  zu  erlangen  suchen  und  dadurch  die  allgemeine ­
  Nachfrage  nach  ihnen  etwas  erhöht  wird,  ist
selbstverständlich  und  war  niemals  anders.  Wenn  jedoch
gleichzeitig  die  feineren  Tabakgattungen  noch  kräftiger
oder  ebenso  kräftig  im  Preise  anziehen,  so  ist  damit  außer
Zweifel  gestellt,  daß  nur  die  allgemeinen,  also  die  Verhältnisse ­
  des  Weltmarktes,  auf  deren  Gestaltung  der
Wertzoll  eines  einzelnen  Landes  entscheidende  Bedeutung
garnicht  auszuüben  imstande  ist,  eine  derartige  allgemeine ­
  Preissteigerung  zur  Folge  haben  konnten?)

*)  Wie  grob  der  mit  erstaunlicher  Beharrlichkeit  immer
wieder  von  Neuem  der  Öffentlichkeit  zugetragene  Irrtum
ist,  wonach  die  Preiserhöhungen  für  den  dem  Wertzoll  unterliegenden ­
  —  also  ausländischen  —  Rohstoff  besonders  die  billigen  Gattungen ­
  betroffen  haben  sollen,  mögen  die  nachfolgenden  Ziffern  zeigen.
Sie  sind  den  Veröffentlichungen  des  Kaiserlichen  Statistischen  Amtes  im
4.  Vierteljahrsheft  1910,  S.  157,  und  im  Reichsanzeiger  vom  22.  August
1911  entnommen.  Danach  war  auf  Grund  der  Wertanmeldungen  für
zollzuschlagspflichtige  Tabakblätter  die  Prciscntwickelung  wie  folgt:
        <pb n="34" />
        37

Nur  dann  würde  die  soziale  Gerechtigkeit
des  Wertzolls  zu  bestehen  aufhören,  wenn  der
Rohstoff  für  teure  Fabrikate  nicht  mehr  höher
Es  betrug  der  Durchschnittspreis  für  den  Doppelzentner:
allerTabak-  Domingo-  Columb.»  Sumatragattungen



Tabak

Tabak

Tabak

in

in

in

in

Mark

Mark

Mark

Mark

vom  16./8.  09  bis  30./6.  10

147

72

79

304

vom  1./4.11  bis  30./6.11

167

78

89

374

mithin  Preissteigerung

20  M.

6  M.

10  M.

70  M.

oder  in  Berhältniszahlen

13,6  %

8,3  °/ 0

12,6  &amp;lt;&amp;gt;/,,

23  °/o

Die  beiden  erstgenannten  Sondergattungen  (Domingo,  Columbien)
sind  der  typische  Rohstoff  für  billige  Massenerzeugnisse  der  Zigarrenfabrikation; ­
  sie  liefern  das  Einlage«  und  Umblattmaterial.  Sumatra
liefert  den  Decktabak  für  alle  Arten  von  Zigarren,  d.  h.  sowohl  billige
wie  teure;  überdies  wird  allgemein  zugegeben,  daß  bei  dieser  Gattung
(Sumatra)  gerade  dort  die  gewaltigsten  Preissteigerungen  stattfanden,
wo  es  sich  um  Decken  für  die  feinen  Erzeugnisse  handelte.  Die  obige
Tabelle  stellt  nach  dem  Gesagten  außer  Zweifel:  Die  Preissteigerung
für  die  billigen  Gattungen  (Domingo,  Columbien)  hielt  sich  im  Rahmen ­
  der  allgemeinen  Preissteigerung  von  13,6  °/ 0 ,  war  sogar  geringer ­
  als  diese.  Bislang  wurde  aber  mit  Zähigkeit  das  Gegenteil ­
  behauptet.  —  Ähnliches  ergibt  sich  für  die  beiden  anderen  für  die
Massenherstellung  von  Zigarren  in  Frage  kommenden  Hauptgattungen
des  Rohstoffs,  nämlich  Tabak  aus  Java  und  Brasilien.  Ersterer  erfuhr
eine  Steigerung  von  133  Mark  auf  146  Mark  für  den  Doppelzentner,
also  um  9,8  °/ 0 ,  letzterer  eine  Senkung  von  121  Mark  auf  11b  Mark  für
den  Doppelzentner,  also  um  5  %•  Nirgends  geht  somit  die  Preissteigerung
für  die  von  der  Zigarrenfabrikation  benutzten  Hauptgattungen  des  Rohstoffmassenbedarfs ­
  über  die  durchschnittliche  Höhe  der  allgemeinen  Preissteigerung ­
  von  13,6  °/ 0  hinaus,  bleibt  vielmehr  hinter  dieser  zurück.
Wo  sie  darüber  hinausgeht,  handelt  es  sich  um  einen  zur  Herstellung
billiger  wie  seinerErzeugnisse  verwendetenTabak(Sumatra),vondesseu
Arten  überdies  —  wie  allgemein  zugegeben  —  diejenigen  am  meisten  im
Preise  stiegen,  welche  der  Herstellung  feiner  Erzeugnisse  dienen,  also  infolge ­
  ihres  hohen  Wertes  vom  Wertzoll  am  stärksten  betroffen  wurden.
        <pb n="35" />
        38

bezahlt  werden  würde  als  der  für  billige  Fabrikate. ­
  Wie  sollte  das  wohl  geschehen!
Die  durch  §  29  der  Ausführungsbestiminungen  zum  Tabaksteuergesetze ­
  vorgeschriebene  Statistik  über  die  Preisgestaltung  des  Rohtabaks
in  Gliederung  nach  Ursprungsländern  ist  Anfechtungen  insofern  entrückt, ­
  als  sie  auf  denjenigen  Preisen  ruht,  welche  sich  aus  den  gesetzlich
vorgeschriebenen  Wcrtanmeldungen  ergeben.  Dieser  Statistik  sind  obige
Zahlen  entnommen.  Wir  dürfen  danach  feststellen:  Nicht  der  deutsche
Wertzoll,  sondern  der  Weltmarkt  hat  bisher  die  Preisgestaltung  für
Tabak  bestimmt.
Für  diejenigen,  die  sich  für  die  Preiscntwickelung  der  einzelnen
Rohtaüakherkünfte  von  Vierteljahr  zu  Vierteljahr  interessieren,  sei  noch
auf  die  Ausgaben  des  Reichsanzeigers  vom  17.  November  1910,  1.  März
1911  und  16.  Mai  1911  hingewiesen.  —  Nach  den  Monatlichen
Nachweisen  über  den  Auswärtigen  Handel  stellt  sich  der  Durchschnittspreis ­
  für  den  Doppelzentner  zollzuschlagspflichtiger  Tabakblätter ­
  in  den  Monaten  April  bis  Juni  1911  auf  173  Mark,
nach  der  Zusammenstellung  im  Reichsanzeiger  vom  22.  August  1911
auf  167  Mark.  Den  obigen  Ausführungen  wurde  nur  der  letztere
Preis  zu  Grunde  gelegt.  Anderenfalls  würde  die  Preissteigerung  bei  den
billigen  Tabakgattungen  hinter  der  allgemeinen  Preissteigerung,  die
dann  mit  17,6°/ 0  in  Erscheinung  träte,  noch  mehr  zurückbleiben.
Welche  Ziffer  für  die  allgemeine  Preissteigerung  die  genauere  ist,  darf
für  die  Prüfung  der  vorliegenden  Frage  als  ganz  unerheblich  gelten,
weil  in  beiden  Fällen  die  allgemeine  Preissteigerung  größer  ist  als
die  bei  den  billigen  Tabakgattungen.
Die  des  ferneren  wiederholt  in  die  Öffentlichkeit  getragene  Behauptung, ­
  wonach  die  Preissteigerung  des  billigen  Rohstoffes  die  beabsichtigte ­
  soziale  Wirkung  des  Wertzolles  aufgehoben  haben  soll,  ist  indessen ­
  auch  dann  gänzlich  unzutreffend,  wenn  man  auch  —  im
Gegensatz  zu  dem  aus  den  bisherigen  Ausführungen  gewonnenen  Ergebnis ­
  —  als  richtig  unterstellen  wollte,  daß  sich  die  Preissteigerung
(unabhängig  von  den  Einflüssen  des  Weltmarktes)  auf  den  billigen
Rohstoff  beschränkt  hätte.  Vom  15.  August  1909  bis  30.  Juni  1910
kostete  nämlich  ein  Kilogramm  Domingotabak  durchschnittlich  72  Pfg.,
somit  zuschläglich  40  %  Wertzoll  100,8  Pfg.  Nach  der  Preissteigerung
kostete  es  (vom  1.  April  1911  bis  30.  Juni  1911)  durchschnittlich  78Psg.,
        <pb n="36" />
        39

Weder  die  Verbündeten  Regierungen  noch  der  Reichstag ­
  haben  denn  auch  jemals  verkannt,  welchen  moralischen
und  finanziellen  Gewinn  es  der  deutschen  Steuerpolitik
bringen  müßte,  wenn  es  gelänge,  einen  steuertechnisch
gangbaren,  eine  richtige  Wertanmeldung  sichernden ­
  Weg  zur  praktischen  Durchführung  des  Wertzollgedankens ­
  zu  finden.  Schon  im  Jahre  1873  vertrat  der
sächsische  Finanzrat  Wahl  in  einer  Kommission  des
Bundesrats  den  Wertzoll  mit  Begeisterung,  aufs  eingehendste ­
  beschäftigte  sich  mit  ihm  wieder  die  Tabaksteuerenquetekommission ­
  des  Jahres  1878,  im  Jahre
1893  vereinigten  sich  Konservative,  Nationalliberale  und
Zentrum  auf  eine  den  Wertzoll  empfehlende  Resolution,
im-  Jahre  1905  war  es  wiederum  der  Bundesrat,  der
sich  vergeblich  um  einen  gangbaren  Weg  bemühte.  Woran
alle  diese  Versuche  scheitern  mußten,  war  stets  das
Gleiche.  In  Wahrheit  bestand  das  praktisch-technische
somit  zuschläglich  40  °/o  Wertzoll  109,2  Pfg.  Einschließlich  der  Preissteigerung ­
  und  auch  des  Wertzolls  auf  diesePreissteigerung
verteuerte  sich  sonach  das  Kilogramm  insgesamt  um  ca.  37  Pfg.  (von  72  auf
109,2  Pfg.).  Hätte  man  aber  statt  des  Wertzolls  den  Gewichtszoll  erwählt, ­
  so  wäre  das  Kilogramm  Domingotabak,  auch  wenn  es  nicht
im  Marktpreise  gesteigert  worden  wäre,  um  ca.  67  Pfg.  (anstatt ­
  um  jene  87  Pfg.  einschließlich  Preissteigerung)  teurer  geworden.
Denn  so  hoch  wäre  der  Gewichtszoll,  der  rein  rechnerisch  (40°/„  von
168  Mark  Durchschnittswert  für  den  Doppelzentner  aller  zollzuschlagspflichtigen ­
  Tabakblätter  nach  den  Monatlichen  Nachweisen  für  Januar
bis  Juni  1911)  in  finanzieller  Beziehung  dem  Wertzoll  entspräche.  Auch
bei  einer  etwaigenfalls  auf  den  billigen  Rohstoff  beschränkten  Marktpreissteigerung ­
  bleiben  sonach  die  Vorteile  des  Wertzolls  vor
dem  Gewichtszolle  für  den  Konsumenten  sehr  große!
        <pb n="37" />
        40

Problem  darin,  den  Weg  zu  finden,  auf  dem  sich  ohne
Ausdehnung  der  steuerlichen  Kontrollen  auf  die  Herstellung ­
  der  Erzeugnisse,  aber  dennoch  unter  wirksamer
Sicherung  gegen  unrichtige  Wertanmeldungen  der  Preis
des  Rohstoffes  ermitteln  läßt,-  doch  hatten  sich  die  beteiligten ­
  Politiker,  Zolltechniker  und  Gelehrten  —  durch
40  Jahre  fast  —  in  den  Gedanken  verfangen,  daß  für
einen  Rohstoff  wie  Tabak,  dessen  Preis  in  hervorragender
Weise  durch  äußerst  subjektive  Bewertungsmomente  auf
Seiten  des  Käufers  bestimmt  wird,  trotzdem  beim  Übertritt ­
  über  die  Zollgrenze  ein  objektiver,  abstrakter,  konventioneller ­
  Wert,  ein  allgemeiner  Marktwert,  durch  Zollbeamte ­
  gefunden  und  zur  Grundlage  der  Wertverzollung
gemacht  werden  könnte.  In  dieser  Richtung  bewegten
sich  alle  Vorschläge  und  Entwürfe,  um  dann  der  gerechten
Verurteilung  durch  erfahrene  Kaufleute  zu  begegnen,
denen  es  jedesmal  —  wie  z.  B.  der  Bremer  Handelskammer ­
  im  Jahre  1903  —  mit  Leichtigkeit  gelingen
mußte,  die  praktische  Undurchführbarkeit  des  nach  der
sozialen  Seite  auch  ihrerseits  als  einwandsfrei  anerkannten
Vorhabens  nachzuweisen?)

*)  Von  dem  Preiszoll  (also  der  Fakturenwertsteuer  für  Rohtabak, ­
  wie  sie  dem  Wesen  nach  jetzt  besteht,)  galt  wiederum  allgemein,
daß  er  nur  unter  Anwendung  scharfer,  von  der  Industrie  stets  bekämpfter ­
  Fabrikkontrollen  durchführbar  wäre.  Die  in  jüngerer  Zeit
zuweilen  gehörte  Behauptung,  daß  schließlich  gerade  die  Steuerform
angenommen  worden  sei,  welche  die  Regierung  in  der  Begründung  zur
1908  er  Steuervorlage  (Banderolensteuer)  als  undurchführbar  verworfen
habe,  ist  in  dieser  Uneingeschränktheit  durchaus  nicht  zutreffend.  Die
        <pb n="38" />
        41

Erst  der  Not  der  Stunde  hat  es  bedurft,  um  den
Schlüssel  zu  einem  für  deutsche  Verhältnisse  geeigneten
Wertzoll  zu  finden;  sollte  er  ja  doch  der  begreiflichen
Furcht  unserer  Kaufleute  vor  Zollhinterziehungen  ehrloser ­
  Konkurrenten  ebenso  sehr  Rechnung  tragen  wie
ihrem  Standesgesühle,  das  sich  auf  der  einen  Seite  gegen
belästigende  Betriebskontrollen,  auf  der  anderen  Seite
gegen  die  Möglichkeit,  ja  Wahrscheinlichkeit  steueramtlicher
Fehlentscheidungen  auflehnte,  wie  solche  als  Folge  von
Prüfungen  des  Warenwertes  durch  fachunkundige  Zollbeamte ­
  mit  Recht  für  unausbleiblich  galten.
Es  kann  hier  darauf  verzichtet  werden,  die  Gründe
zu  erörtern,  die  eine  Mehrheitsbildung  zugunsten  der
Regierungsvorlage  (Tabakverbrauchssteuer;  Banderolensteuer)
  nicht  wahrscheinlich  machten.  Jedenfalls  stand
die  Möglichkeit  ihrer  Ablehnung  vor  Augen,  während ­
  andererseits  von  Tag  zu  Tage  die  Anschauung
mehr  Boden  gewann,  daß  eine  reine  Erhöhung  des  Eewichtszolles
  zwar  bequem,  aber  alles  andere  als  eine

damaligen  Gegengründe  der  Regierung  gegen  den  Wertzoll  waren  die
allgemein  anerkannten,  daß  der  Marktwert  nicht  sicher  feststellbar  sei,
die  Zugrundelegung  des  Preises  (Faktura)  aber  zu  den  unbeliebten
Fabrikkontrollen  der  Fabrikatsteuer  führe.  Das  Tabaksteuergesetz  vom
15.  Juli  1909  verlangt  jedoch  nicht  Feststellung  des  Marktwertes,  sondern
  des  Preises,  und  hat  dennoch  die  Fabrikkontrollen  entbehrlich  gemacht. ­
  Damit  waren  alle  früheren  Bedenken  gegen  den  Wertzoll  beseitigt.
  Nur  konnte  natürlich  der  neue  Weg  erst  betreten  werden,  nachdem ­
  er  gefunden  war.  Das  vergessen  stets  diejenigen  Gegner  der
Tabaksteuer,  die  das  Verhalten  der  Regierung  in  dieser  Frage  widerspruchsvoll ­
  nennen.
        <pb n="39" />
        42

Reform  wäre.  Es  galt  daher,  unter  Festhaltung  der
Besteuerung  nach  dem  Wert  einen  zolltechnisch  gangbaren ­
  Ausweg  zu  schaffen.
In  der  aus  der  Finanzkommission  des  Reichstags
hervorgegangenen  Tabaksteuerunterkommission  brachte
eines  ihrer  Mitglieder  am  13.  März  1909  den  während ­
  der  parteipolitischen  Tageskämpfe  jener  Zeit  vielumstrittenen, ­
  in  seiner  vollen  Tragweite  wohl  damals  noch
nicht  allgemein  erkannten  Antrag  Nr.  14  (Nr.  994  der
Reichstagsdrucksachen  I.  Session  1907/09,  S.  86)  ein,  der  die
für  den  neuen  Wertzollbau  bestimmend  gewordenen  und
gebliebenen  Fundamente  und  Richtlinien  enthielt  und
am  17.  März  1909  in  der  bezeichneten  Kommission  zur
Annahme  gelangte.
Wert  sollte  nun  nicht  mehr  sein,  was  der  Subjektivität ­
  eines  bremischen  oder  holländischen  Maklers
oder  sonstigen  Sachverständigen  als  Wert  erscheint
oder  von  einigen  etwa  an  den  Grenzübergängen  anzustellenden, ­
  den  Kreisen  des  Tabakhandels  entstammenden ­
  Fachmännnern  als  behördlich  festgestellter  Wert
erklärt  wird.  Wert  sollte  kein  Allgemeinbegriff  mehr
sein,  kein  Abstraktum,  keine  Konventionsgröße,  gescholten
von  dem  pessimistischen  Kaufmann  als  künstlich  Hochgetrieben, ­
  von  optimistischen  Marktinteressenten  wiederum ­
  als  zu  tief  liegend.  Wert  ist  Preis  und  zwar  der
vom  Verarbeiter  des  Rohstoffes  gezahlte  Preis,  denn  von
einer  —  so  lautete  die  Begründung  —  festen  und  abgeschlossenen, ­
  also  von  einer  dem  Zweifel  und  Streite  der
        <pb n="40" />
        43

interessierten  Verkäufer-  und  Käuferparteien  entrückten
Form  der  Wertbildung  kann  gesprochen  werden,*  **) )  sobald
der  vom  Verarbeiter  dem  Verkäufer  zu  entrichtende  Preis
feststeht.  Wird  doch  dieser  Preis  von  demjenigen  (vom
Verarbeiter)  gezahlt,  den  allein  die  Folgen  einer  zu  hohen
Bewertung  treffen;  der  Preis,  den  er  beim  Kaufe  für
wohlfeil  gehalten  hat,  der  soll  der  Wert  sein;  was  ihm
—  dem  den  Rohstoff  verarbeitenden  Käufer  —  als
Wert  der  Ware  galt,  das  nur  auch  soll  der  Wert  sein,
von  dem  das  Reich  bei  Erhebung  des  Wertzolles  (Zollzuschlages) ­
  ausgeht.
Dieser  Wert  ergibt  sich  aus  der  den  Warenpreis
enthaltenden  Rechnung  des  Verkäufers.  Sie  bildet  daher
die  Grundlage  der  Wertermittelung;  aus  der  Rechnung
des  Verkäufers  überzeugt  sich  die  Behörde  von  der  Richtigkeit ­
  der  Wertanmeldung  des  Verarbeiters.  Die  unrichtige ­
  Rechnung  allein  ermöglicht  eine  unrichtige  Wertanmeldung?*) ­
  Nur  die  zweckbewußte  Vereinbarung  (zur
*)  Als  die  Verschiebung  der  Partcienkonstellation  im  Laufe  der
Reichsfinanzreformkämpfe  es  für  die  Folgezeit  mit  sich  brachte,  daß  die  Kritik
jedes  Steuergesetzes  auf  den  politischen  Leisten  geschlagen  wurde,  konnte
unter  den  zahllosen  Irrtümern  auch  der  nicht  ausbleiben,  daß  der  Entwurf ­
  zum  Wertzollgcsetz  aller  Motive  entbehre.  In  Wahrheit  finden
sic  sich  in  voller  Ausführlichkeit  auf  S.  110-113  der  Nr.  991  der
Rcichstagsdrucksachcn  (I.  Session  1907/09)  unter  „Zu  Ziffer  1"  (Zu
88  la-lh).  Daß  ihnen  statt  des  Namens  „Begründung"  die  bescheidenere
Überschrift  „Bemerkungen  zu  dem  II.  Entwurf  eines  Gesetzes  wegen
Änderung  des  Tabaksteuergesetzes"  gegeben  wurde,  kann  an  ihrer  sachlichen ­
  Bedeutung  nichts  ändern.
**)  Auch  in  denjenigen  Fällen,  in  denen  nach  §  10  der  Ausführungsbestimmungen ­
  zum  Tabaksteuergesetze  die  Wertanmeldung  durch
        <pb n="41" />
        44

Ausstellung  einer  falschen  Rechnung)  zweier  in  der  Regel
nicht  miteinander  verbundener  Kontrahenten,*)  des  Verkäufers ­
  und  des  Käufers  (Händlers  und  Fabrikanten),
kann  daher  eine  Defraude  ins  Werk  setzen.  Hierbei  wird
man  nicht  vergessen  dürfen,  daß  auch,  wo  zum  Zweck
einer  unrichtigen  Wertanmeldung  etwa  eine  unrichtige
Rechnung  ausgestellt  wird,  es  immer  der  wirklich  vereinbarte ­
  Preis  ist,  der  vom  Verarbeiter  dem  Verkäufer
gezahlt  werden  muß,  und  daß  der  Zollbehörde  Einblick ­
  in  alle  auf  den  Einkauf,  den  Verkauf  und  die  Bezahlung ­
  von  Tabakblättern  bezüglichen  Geschäftsbücher
und  Schriftstücke  des  Verkäufers  und  Verarbeiters  zusteht. ­
  Selbst  wenn  die  Nachprüfungsbesugnisse  der  Steuerbehörde ­
  nicht  zur  Entdeckung  des  Betruges  führen,  werden
demnach  die  Vereinbarungen  zweier  betrügerischer  Kontrahenten ­
  immer  nur  dann  Erfolg  haben  können,  wenn
keiner  der  Beiden  einen  Büroangestellten  beschäftigt,
von  dessen  —  kaum  zu  vermeidender  —  Mitwisserschaft
eine  Anzeige  zu  fürchten  wäre.  Es  unterliegt  danach
keinem  Zweifel,  daß  mit  der  Notwendigkeit  zweckden

  Verkäufer  anstatt  Lurch  den  Verarbeiter  erfolgen  kann,  wird
bei  unrichtiger  Wertanmeldung  auch  der  Verarbeiter  strafbar  fein,
La  nach  §  10  des  Gesetzes  denjenigen,  der  zum  Zwecke  der  Zollhinterziehung ­
  von  einer  unrichtigen  Rechnung  oder  Wertanmeldnng  Gebrauch ­
  macht,  dieselbe  Strafe  trifft  wie  den  Aussteller  einer  unrichtigen ­
  Rechnung  ooer  Wertanmeldung.
*)  Vgl.  Bemerkungen  auf  S.  111  der  Nr.  994  der  Reichstagsdrucksachen ­
  (I.  Session  1907/09),  zu  §  Id.
        <pb n="42" />
        45

bewußter  Vereinbarungen  zwischen  zwei  in  der  Regel  miteinander ­
  nicht  verbundenen  Kontrahenten  als  der  Vorbedingung ­
  jeder  Art  von  Defraude  eine  starke  Sicherung
gegen  unrichtige  Rechnungsausstellungen  gegeben  war.
Die  zweite  Sicherung  des  Zollaufkommens  und  zugleich ­
  die  als  unentbehrlich  erkannte  Sicherung  der  Gewerbetreibenden ­
  vor  etwa  unsachverständigen  Eingriffen
der  Zollbeamten  schuf  der  Antrag  Nr.  14  durch  die
Art,  in  der  die  Ausübung  des  Ankaufsrechtes  des  Reiches
geregelt  wurde.  An  sich  zwar  war  dieses  Ankaufsrecht
als  für  jeden  Wertzoll  unentbehrlich  bereits  grundsätzlich
durch  §  93  des  Vereinszollgefetzes  gegeben,  hätte  aber  in
der  dort  vorgesehenen  Form  Widerständen  und  Schwierigkeiten ­
  kaum  zu  behebender  Art  begegnen  müssen.  Es
liegt  auf  der  Hand,  daß  jedes  Ankaufsrecht  eine  starke
Sicherung  des  Fiskus  bedeutet,  weil  bei  jeder  zu  niedrigen
Wertanmeldung  für  den  Käufer  die  Gefahr  besteht,
daß  er  dem  Verkäufer  den  wirklichen,  höheren  Preis
zu  zahlen  hat,  von  der  Zollverwaltung  im  Falle  der
Ausübung  des  Ankaufsrechtes  indessen  nur  den  zu  niedrig
angemeldeten  Wert  (unter  Hinzurechnung  von  5  °/ 0  desselben) ­
  vergütet  erhält.  Wäre  aber  die  Befugnis,  eine
Wertanmeldung  für  unzulänglich  zu  erklären  und  damit
die  Vorbedingung  für  die  Ausübung  des  Ankaufsrechts
des  Reiches  zu  schaffen,  den  abfertigenden  Zollbeamten
überlassen  geblieben,  so  wäre  das  bei  den  beteiligten  Erwerbskreisen ­
  auf  übermäßigen  Widerstand  gestoßen.  Für
die  Fälle,  in  denen  den  abfertigenden  Zollbeamten  eine
        <pb n="43" />
        46

Wertanmeldung  etwa  unzulänglich,  also  die  Wertangabe
zu  niedrig  erscheint  —  unzulänglich  sei  es  mit  Rücksicht  auf
die  scheinbar  im  Verhältnisse  zum  Rechnungspreise  zu  gute
Beschaffenheit  der  Ware  oder  in  Rücksicht  auf  die  mangelnde
Vertrauenswürdigkeit  des  Rechnungsausstellers  oder  Nechnungsempfängers
  —,  für  diese  Fälle  schuf  daher  der
Antrag  14  eine  höhere,  autoritativere,  durch  Art  und
Dauer  ihrer  Zusammensetzung  größere  Garantien  der
Sachverständigkeit  bietende  und  kaufmännischer  organisierte ­
  Instanz,  als  sie  durch  §  93  des  Vereinszollgesetzes ­
  vorgesehen  ist;  für  die  Entscheidung  aller  auftauchenden ­
  Zweifelsfragen  allein  zuständig,  wurde  sie  befähigt, ­
  an  Hand  des  an  sie  übersandten  Warenmusters, ­
  der  Rechnung  und  Wertanmeldung  richtig  die
Kernfrage  zu  beantworten,  ob  unter  Berücksichtigung
aller  bei  dem  Kaufabschlüsse  maßgebend  gewesenen  Umstände ­
  allgemeiner  oder  individueller  Art  die  Möglichkeit ­
  zugegeben  werden  könne,  daß  die  Ware  zu  einem
so  niedrigen  wie  in  der  Wertanmeldung  angegebenen
Preise  gekauft  worden  sei.
Diese  Instanz  ist  das  Kaiserliche  Prüfungsamt  für
Tabakbewertung  in  Bremen,  dessen  12  Mitglieder  mindestens ­
  zu  zwei  Dritteln  aus,  von  den  Vertretungen  des
Tabakhandels  und  der  Tabakverarbeitung  vorgeschlagenen,
Sachverständigen  *)  zu  bestehen  hat,  von  denen  wiederum
tunlichst  zwei  Drittel  ihre  Tätigkeit  als  Ehrenamt  aus-*)
  Ursprünglich  —  im  Antrage  14  —  waren  9  Sachverständige
vorgesehen.
        <pb n="44" />
        47

üben  sollen.  Erst  wenn  dieses  Prüfungsamt,  dessen  Zusammensetzung ­
  eine  Furcht  der  beteiligten  Erwerbskreise
vor  unsachgemäßer  Behandlung  der  ihm  vorgelegten
Fragen  nicht  mehr  aufkommen  lassen  konnte,  eine  Wertanmeldung ­
  für  unzulänglich  erklärt,  steht  es  der  Reichsfinanzverwaltung ­
  zu,  von  ihrem  Ankaufsrecht  unter  Vergütung ­
  des  angemeldeten  Wertes  zuschläglich  5  vom  Hundert
desselben  Gebrauch  zu  machen.  Tut  sie  es  nicht,  so  bleibt  der
angemeldete  Wert  für  die  Verzollung  allein  maßgebend.
Der  Antrag  14  —  und  ebenso  später  der  Gesetzentwurf ­
  wie  das  Gesetz  selbst  —  stattete  bas  Prüfungsamt ­
  mit  den  weitestgehenden  Befugnissen  aus,  die  zur
Ermittelung  aller  näheren  Umstände  beim  Kaufabschlüsse
führen  können;  zu  Erhebungen  aller  Art,  Forderung  der
Vorführung  von  Probeballen,  örtlichen  Besichtigungen,
mündlicher  oder  schriftlicher  Befragung  von  Verkäufern
und  Verarbeitern  sowie  zur  Zuhülfenahme  der  Handelskammern ­
  und  Sachverständigen  der  Handelskammern  ist
es  berechtigt.  So  wurde  es  ihm  möglich  gemacht*),  auch
alle  Begleitumstände  eines  weit  zurückliegenden  Kaufabschlusses ­
  bei  Nachprüfung  der  Wertanmeldung  in  Rücksicht ­
  zu  ziehen,  was  deshalb  nötig  ist,  weil  die
Rohstoffe  oft  viele  Jahre  vor  ihrem  Bezüge  gekauft
werden  und  bis  zu  ihrem  Bezug  im  Auslande,  bezw.
Zollauslande,  bleiben.
Die  letzte  Entscheidung  etwaiger  Zweifelsfragen  über
*)  Vergl.  begründende  Bemerkungen  zum  Geietzeniwurfe;  Näheres
über  letztere  auf  S.  43  dieser  Schrift,  Fußnote  *.
        <pb n="45" />
        48

die  Zulänglichkeit  von  Wertanmeldungen  war  so  unter
den  überragenden  Einfluß  Sachverständiger  (Prüfungsamt) ­
  gestellt.  Das  Ankaufsrecht  des  Reiches,  indem  es
erst  nach  einer  Unzulänglichkeitserklärung  der  Wertanmeldung ­
  durch  das  Prüfungsamt  ausübbar  wurde,
verlor  nun  seine  Bedeutung  für  den  loyalen  Handel
und  büßte  dennoch  nichts  von  seiner  von  jeher  anerkannten ­
  Wirksamkeit  als  Sicherungsmittel  gegen  unrichtige ­
  Wertanmeldungen  ein.
Das  dritte  Mittel,  um  die  richtige  Ausstellung  der
Rechnung  zu  sichern,  brachte  der  Antrag  14,  indem  er
die  konsularische  Beglaubigung  für  die  Rechnungen
solcher  Verkäufer  einführte,  die  im  Auslande  (politisches ­
  Ausland)  ansässig  sind.  Hier,  wo  die  Anwendung
unserer  Strafbestimmungen  ausscheidet,  mußte  anders  als
gegenüber  inländischen  Verkäufern  verfahren  werden.  Man
mußte  sich  darauf  beschränken,  die  Sicherung  gegen  unrichtige ­
  Rechnungsausstellungen  ganz  auf  das  Gebiet  der
rein  geschäftlichen  Interessen  des  Verkäufers  zu  verlegen.
Dies  geschah  in  wirksamer  Weise.  Denn,  während  bei  von
inländischen  Händlern  gekauftem  Tabak  die  Beibringung
einer  Rechnung  als  Vorbedingung  für  den  Ausschluß  einer
zollamtlichen  Erhöhung  des  angemeldeten  Wertes  genügt,
sah  der  Antrag  14  gegenüber  ausländischen  Händlern
die  Erhöhung*)  bereits  für  den  Fall  vor,  daß  die
*)  Nach  dem  Antrage  14  sollte  sich  der  zollzuschlagspflichtige
Wert  um  100  %  erhöhen,  Gesetzentwurf  und  Gesetz  verringerten  den
Satz  auf  50°/,.
        <pb n="46" />
        49

für  den  Eeschäftssitz  des  ausländischen  Verkäufers  zuständige ­
  Konsulatsbehörde  nicht  die  Übereinstimmung  des
Rechnungspreises  mit  den  Geschäftsbüchern  und  Schriftstücken ­
  des  Verkäufers  und  sonst  verfügbaren  Unterlagen
bescheinigt.  Da  die  mangels  einer  solchen  Bescheinigung
vorgesehene  zollamtliche  Erhöhung  des  angemeldeten
Wertes  keineswegs  auf  der  anderen  Seite  die  Möglichkeit ­
  ausschließt,  daß  unter  Absehung  von  der  Verzollung
das  Ankaufsrecht  auf  Grund  des  angemeldeten  Wertes
ausgeübt  wird,  so  läuft  die  Maßnahme  auf  den  Ausschluß
jedes  ausländischen  Verkäufers  vom  deutschen  Markte
hinaus,  der  nicht  die  konsularische  Beglaubigung  seiner
Rechnung  beibringt.  Eine  Wertanmeldung  mit  der  Rechnung ­
  eines  solchen  Verkäufers  würde  von  den  Zollbeamten ­
  dem  Prüfungsamt  überwiesen  werden.  Ein  zweifellos ­
  zu  niedrig  angegebener  Wert  zöge  die  Ausübung
des  Ankaufsrechtes  des  Reiches  nach  sich,  während  wiederum ­
  der  etwaigenfalls  richtig  angegebene  Preis  nur
nach  Erhöhung  um  50  °/o  als  zollzuschlagspflichtiger
Wert  behandelt  wird.  Kein  ausländischer  Verkäufer,
der  nach  Deutschland  Geschäfte  machen  will,  kann  darum
der  deutschen  Konsulatsbehörde  oder  den  Tabaksachverständigen, ­
  die  den  Konsulaten  in  Amsterdam  und  Rotterdam ­
  beigegeben  sind,  die  Einsichtnahme  in  diejenigen
Geschäftsbücher,  Schriftstücke  mb]  Unterlagen  verweigern,
deren  Vorlegung  zur  Ermittelung  der  Glaubwürdigkeit
des  Rechnungspreises  für  erforderlich  erachtet  wird.
Ltffner,  Zur  Wertzollsrags.  4
        <pb n="47" />
        50

Indessen  ist  die  konsularische  Beglaubigung  lediglich
ein  unerläßlicher  Ersatz  dafür  gewesen,  daß  die  Geschäftsbücher ­
  der  ausländischen  Verkäufer  dem  Einblicke
der  deutschen  Zollbehörde,  die  Verkäufer  selbst  der  Anwendbarkeit ­
  der  deutschen  Strafvorschriften  entzogen  sind.
Es  ist  daher  ganz  berechtigt,  daß  auch  Wertanmeldungen
auf  Grund  konsularisch  beglaubigter  Rechnungen,  unbeschadet ­
  dieser  konsularischen  Beglaubigung,  keine  Vorzugsbehandlung
  vor  Wertanmeldungen  auf  Grund  von  Rechnungen ­
  deutscher  Verkäufer  genießen.  Demzufolge  ist  es
den  Zollbeamten  unbenommen,  trotz  der  konsularischen ­
  Beglaubigung  der  Rechnung  Zweifel  an  der
Zulänglichkeit  der  Wertanmeldung  bei  dem  Prüfungsamte ­
  zur  Geltung  zu  bringen,  so  daß  auch  in  diesem  Falle
nach  einer  Unzulänglichkeitserklärung  durch  das  Prüfungsamt ­
  das  Ankaufsrecht  des  Reiches  ausgeübt  werden  kann.
Mit  der  Einführung  der  konsularischen  Beglaubigung
für  ausländische  Rechnungen  hatte  der  Antrag  14  den
Kreis  der  Sicherungen  für  die  wirksame  Anwendung  des
neuen  Systems  geschlossen.  Von  einer  steuerlichen  Kontrolle ­
  der  Herstellung  und  des  Vertriebes  der  Tabakerzeugnisse
  konnte  danach  Abstand  genommen  werden.
Die  Bedenken,  die  von  jeher  gegen  die  mit  jeder  Fabrikatsteuer ­
  verbundenen  Vetriebskontrollen  gerichtet  waren,
mußten  auf  diese  Weise  dahinfallen.
*  *
*
        <pb n="48" />
        51

In  dem  auf  der  Grundlage  des  Antrages  14  sogleich
nach  dessen  Annahme  ausgearbeiteten  Gesetzentwürfe  blieb
noch  hinzuzufügen,  welche  Strafen  den  treffen  sollten,  der
zum  Zwecke  der  Zollhinterziehung  eine  unrichtige  Rechnung
oder  Wertanmeldung  ausstellt  oder  von  den  unrichtig
ausgestellten  Schriftstücken  Gebrauch  macht.  Nach  dem
langen  und  oft  mit  großer  Schärfe  geführten  Kampf
um  den  Grundgedanken  und  die  Technik  des  Wertbesteuerungssystems ­
  ist  es  um  so  erfreulicher,  daran  erinnern ­
  zu  können,  daß  zu  keiner  Zeit  dieses  Kampfes  die
Schwere  der  im  §  1  h  des  Gesetzentwurfes  (§  10  des  Gesetzes) ­
  vorgesehenen  Strafen  gemißbilligt  worden  ist,
auch  nicht  im  geringsten  von  den  Interessenten  selbst.
Nach  diesem  Paragraphen  wird,  wer  zum  Zwecke  der
Zollhinterziehung  unrichtige  Wertanmeldungen  oder  Rechnungen ­
  ausstellt  oder  von  ihnen  Gebrauch  macht,
mit  Gefängnis  bis  zu  zwei  Jahren  oder  mit  Geldstrafe
bis  hunderttausend  Mark  bestraft  und  kann  nach  Rechtskraft ­
  der  Entscheidung  durch  die  oberste  Landesfinanzbehörde ­
  bis  zur  Dauer  von  fünf  Jahren  aus  dem  Tabakgewerbe ­
  ausgeschlossen  werden.  Der  Wunsch  der  Interessenten ­
  nach  einer  alle  gleichmäßig  treffenden  und  gerechten ­
  Anwendung  des  Wertzolls  war  doch,  trotz  der
vorangegangenen  Gegnerschaft  gegen  seine  Einführung  an
sich,  so  stark,  daß  ihnen  die  schärfsten  Strafoorschriften  zum
Schutze  gegen  betrügerische  Verufsgenossen  gerade  recht
waren.
Es  kann  nicht  verkannt  werden,  daß  durch  diese  von
4*
        <pb n="49" />
        52

der  Tabakindustrie  niemals  bekämpfte  Schärfe  der  Strafvorschriften ­
  die  Standfestigkeit  des  Wertzollbaus  wesentlich ­
  gewonnen  hat.
*  *
*
Von  technischem  und  wirtschaftlichem  Allgemeininteresse ­
  könnte  es  noch  sein,  des  Näheren  auf  zwei  Erweiterungen ­
  einzugehen,  die  der  Gesetzentwurf  vor  seiner  schließlichen
  Annahme  erfuhr.  Die  eine  war  die  dem  Bundesrat
erteilte  Befugnis,  für  die  „Abgabe  von  Tabak  in  kleinen
Mengen"  Ausnahmen  von  der  allgemeinen  Regel  zuzulassen, ­
  nach  welcher  die  Feststellung  des  Zollzuschlages
(Wertzolles)  erst  beim  Übergange  des  Tabaks  in  die  Hände
des  Verarbeiters  erfolgen  sollte.  Die  andere  Erweiterung
war  die  Anwendung  der  Wertverzollung  auch  auf  ausländische ­
  Zigarren.
Die  erste  der  beiden  Erweiterungen  lag  im  Interesse
des  Kleingewerbes.  Indem  nämlich  der  vom  Verarbeiter
dem  Verkäufer  zu  zahlende  Preis  die  Grundlage  der
Wertermittelung  bildet,  indem  es  dadurch  geboten  war,
die  Zollzuschlagsfeststellung  auf  den  Zeitpunkt  zu  verlegen, ­
  zu  welchem  das  Zollgut  in  die  Hände  des  Verarbeiters ­
  übergeht,  war  damit  die  Notwendigkeit  gegeben,
das  Zollgut  nicht  ohne  vorangegangenen  Verkauf  an
einen  Verarbeiter  in  den  freien  Verkehr  treten  zu  lassen.
Indessen  gehörte  es  vielfach  zu  den  Gewohnheiten  der
Kleingewerbetreibenden,  den  von  ihnen  benötigten  Rohstoff ­
  nur  in  kleinen,  nur  dem  Vedarfe  mehrerer  Tage
        <pb n="50" />
        53

entsprechenden  Mengen  lediglich  verzollt  und  zu  einem
auch  den  Zoll  mitenthaltenden  Eesamtpreise  zu  kaufen.
Zu  diesem  Einkaufe  besuchen  sie  vielfach  ein  verzolltes
Vorratslager  ihres  Händlers  und  suchen  sich  dort  den
ihnen  passenden  Rohstoff  zur  alsbaldigen  Mitnahme  aus.
Um  in  diese  Gewohnheit  vieler  Kleingewerbetreibenden
nicht  störend  einzugreifen  und  sie  nicht  vor  die  Notwendigkeit ­
  eines  Einkaufes  vom  unverzollten  Lager  ihrer
Händler  zu  stellen,  war  die  vorerwähnte  Befugnis  des
Bundesrats  erwünscht.  Sie  führte  zu  Ausführungsbestimmungen, ­
  nach  welchen  den  inländischen  Verkäufern
gestattet  werden  kann,  Tabak  auch  ohne  vorangegangenen
Verkauf  an  einen  Verarbeiter  zu  verzollen,  sofern  die
Abgabe  aus  dem  verzollten  Vorrat  unter  Beobachtungen
der  erforderlichen  Vuchungsvorschriften  und  unter  Einhaltung ­
  der  für  den  Verkauf  an  einen  und  denselben
Abnehmer  vorgeschriebenen  Mengenbegrenzung  erfolgt.
Der  der  Verzollung  zu  Grunde  zu  legende  Wert  ist  in
diesem  Falle,  also  in  dem  Falle  der  Verzollung  eines  zum
Weiterverkauf  „in  kleinen  Mengen"  bestimmten  Vorrats,
der  vom  Verkäufer  gezahlte  Preis  unter  Zuschlag  von
fünf  vom  Hundert  des  Preises.
Die  technische  Allgemeinbedeutung  der  hier  angewendeten ­
  Art  der  Wertermittelung  liegt  darin,  daß
hier,  wo  es  nicht  des  Hinzutritts  eines  Verarbeiters,
also  wo  es  nicht  zweier  Kontrahenten  im  Sinne  der
Eesetzesmotive  zur  etwaigen  Durchführung  einer  Defraude
bedarf,  die  Bücher  und  Schriftstücke  des  inländischen
        <pb n="51" />
        54

Verkäufers  allein  als  ausreichende  Unterlagen
für  die  Nachprüfung  seiner  Wertanmeldung  zur  Vorrats-Verzollung
  in  Erscheinung  treten.  Hiergegen  bestanden
insofern  keine  erheblichen  Bedenken,  weil  der  Preis  bei
einem  Kaufe  des  inländischen  Verkäufers  von  einem  anderen
inländischen  Verkäufer  an  Hand  der  Bücher  auch  des
letzteren  durch  die  Zollbehörde  etwaigenfalls  nachgeprüft
werden  kann;  ist  aber  der  Einkauf  bei  einem  ausländischen
Händler  erfolgt  und  gibt  die  Wertanmeldung  der  Zollbehörde ­
  zu  Zweifeln  Anlatz,  so  braucht  der  inländische
Verkäufer  auf  etwaiges  Verlangen  des  Hauptamtes
die  Einholung  der  konsularischen  Beglaubigung,  die
an  sich  blotz  für  an  Verarbeiter  erteilte  Rechnungen
vorgeschrieben  ist,  nur  nachträglich  zu  besorgen,  um  alle
Zweifel  zu  beseitigen.*)  Da  indessen  unter  Berücksichtigung ­
  aller  angeführten  Umstände  die  Erteilung  der  Erlaubnis ­
  zur  Vorratsverzollung  ein  höheres  Matz  von
Vertrauen  als  im  Regelfälle  voraussetzt,  ist  es  bei  den
Beteiligten  keinen  Bedenken  begegnet,  daß  die  Ausführungsbestimmungen ­
  die  Hauptämter  zu  dieser  Erlaubnis  berechtigen, ­
  nicht  verpflichten.
Die  wirtschaftliche  Bedeutung  der  Art,  in  der  sich
die  Vorratsverzollung  seitens  des  Verkäufers  zwecks  Abgabe ­
  des  Vorrates  in  „kleinen  Mengen"  vollzieht,  liegt

*)  Die  Beibringung  der  konsularischen  Beglaubigung  ausländischer
Rechnungen  auch  von  inländischen  Verkäufern,  denen  Vorratsverzollung ­
  gestattet  ist,  grundsätzlich  zu  verlangen,  hat  sich  bisher
nicht  als  erforderlich  herausgestellt.
        <pb n="52" />
        55

darin,  daß  nicht  —  wie  sonst  —  der  Verkaufspreis,  sondern ­
  der  vom  Verkäufer  gezahlte  Einkaufspreis  zuzüglich
fünf  vom  Hundert  desselben  als  zollzuschlagspflichtiger
Wert  behandelt  wird.  Die  auf  diese  Weise  dem  Verkäufer ­
  gewährte  Zollbegünstigung  verliert  durch  die  der
Zollzuschlagsfeststellung  vorhergehende  Erhöhung  des
Einkaufspreises  um  fünf  vom  Hundert  desselben  insofern ­
  ihre  Bedeutung  nicht,  als  der  wirkliche  Unterschied
zwischen  Einkaufspreis  und  Verkaufspreis  beträchtlich  höher
zu  sein  pflegt.  Die  Zollbegünstigung  hat  ihren  Grund
in  dem  Wunsch,  einer  Schädigung  des  Kleinfabrikanten
vorzubeugen,  die  von  Gegnern  des  Wertzolls  darin  gefunden ­
  wurde,  daß  ihn  bei  etwa  geringerer  Wohlfeilheit
des  von  ihm  für  seine  Zwecke  gewählten  Rohstoffs  der
Wertzoll  empfindlicher  treffen  könnte  als  seinen  mächtigeren ­
  Konkurrenten.
Unentschieden  bleibt  allerdings,  bis  zu  welchem  Grade
die  dem  Verkäufer  gewährte  Zollbegünstigung  in  dem
einschließlich  des  Zolles  berechneten  Verkaufspreise  zum
Ausdruck  und  so  den  Kleinfabrikanten  zu  Gute  kommt.
Je  nach  der  Warenkenntnis  sowie  Kreditwürdigkeit  auf
Seiten  der  Käufer  und  den  geschäftlichen  Grundsätzen
sowie  der  Stärke  des  Wettbewerbes  auf  Seiten  der
Verkäufer  wird  das  in  der  Fülle  der  Einzelfälle  außerordentlich ­
  verschieden  sein.*)
*  *
*

*)  Jedenfalls  liegt  einstweilen  nichts  von  einem  ernsthaften  Beweise ­
  dafür  vor,  daß  in  der  Zigarrenfabrikativn,  für  die  allein  —  inner-
        <pb n="53" />
        56

Wie  schon  vorausgeschickt,  ging  die  zweite  Anregung
zur  Erweiterung  des  Entwurfs  darauf  hinaus,  den  Grundsatz ­
  der  Wertbesteuerung  nicht  allein  auf  den  ausländischen
Rohstoff,  sondern  auch  auf  das  ausländische  Fertigerzeugnis ­
  (Zigarre)  anzuwenden.  Die  Art  ihrer  Verwirklichung
ist  von  nicht  geringem  Interesse.  Sie  bestätigt  die  Mannigfaltigkeit ­
  der  möglichen  Anwendungsformen  des  Wertzolls, ­
  sobald  man  nur  an  den  Leitsätzen,  d.  h.  daran
festhält,  daß  die  Rechnung  zur  Grundlage  der  Wertermittelung ­
  gemacht  wird,  als  Wert  also  der  Preis  gilt,
daß  der  Aussteller  einer  unrichtigen  Rechnung  oder  Wertanmeldung
  unter  dieselbe  strenge  Strafe  wie  derjenige
gestellt  wird,  der  von  der  unrichtigen  Rechnung  oder
Wertanmeldung  zum  Zwecke  einer  Zollhinterziehung  Gebrauch ­
  macht,  und  daß  die  Entscheidung  über  Zweifel
an  der  Zulänglichkeit  der  Wertanmeldung  und  somit
halb  der  Tabakindustrie  —  das  Kleingewerbe  noch  sonderliche  Bedeutung
hat,  eine  Ausschaltung  desselben,  ein  Konzentrationsprozeß,  ein  geringeres ­
  Bemerkbarwerden  der  Kleinfabrikanten  im  allgemeinen  Wettbewerbe ­
  zu  beobachten  ist.  Nach  dem  Jahresberichte  der  Berufsgenossenschaft ­
  kamen  durchschnittlich  auf  einen  Zigarrenfabrikationsbetrieb:
in  den  Kalenderjahren  1904/08  22,4  Arbeiter
„  „  „  1907/09  24
im  Kalenderjahre  1910  23,5  „
Das  ist  ein  Bild,  das  Schlüsse  weder  nach  der  einen  noch  anderen
Seite  erlaubt.  Hierzu  sind  die  Abweichungen  viel  zu  gering!  Es
wäre  denn  auch  unzulässig,  aus  der  geringen  Abnahme  der  auf  einen
Betrieb  entfallenden  durchschnittlichen  Arbeiterzahl  etwa  —  im  Gegensatze ­
  zn  der  unbewiesenen  Behauptung  einer  stärker  als  früher  sich  vollziehenden ­
  Konzentration  —  auf  eine  zunehmende  Zersplitterung  schließen
zu  wollen.
        <pb n="54" />
        57

über  die  Zulässigkeit  einer  Ausübung  des  Ankaufsrechtes
in  die  Hand  eines  unter  dem  überwiegenden  Einflüsse
Sachverständiger  stehenden  Kollegiums  gelegt  wird.
In  diesen  Hauptpunkten  nämlich  stimmen  die
Vorschriften  über  die  Wertverzollung  des  Fertigerzeugnisfes
  mit  denen  über  die  des  Rohstoffes  überein.  Doch
zeigen  die  ersteren  vor  Allem  darin  eine  bemerkenswerte ­
  Abweichung,  daß  sich  nach  ihnen  eine  Prüfung,  ob
der  Zollpflichtige  auch  zur  Verzollung  berechtigt  ist,  erübrigt. ­
  Aus  den  bisherigen  Ausführungen  ging  hervor,
daß  im  Regelfälle*)  der  Übertritt  des  Rohstoffs  in  den
freien  Verkehr  nur  erfolgen  kann,  wenn  der  Zollpflichtige
Verarbeiter  oder  ein  solcher  Verkäufer  ist,  der  die  Abgabe ­
  aus  dem  von  ihm  verzollten  Vorrat  auf  die  vorgeschriebenen ­
  kleinen  Mengen  beschränkt;  dadurch,  daß
für  die  Feststellung  des  zollzuschlagspflichtigen  Wertes
des  abzufertigenden  Rohstoffs  allein  derjenige  Preis  maßgebend ­
  ist,  den  er  bei  seiner  Verwendung  zu  einem  bestimmten ­
  wirtschaftlichen  Zwecke  hat,  konnte  nur  derjenige
verzollungsberechtigt  werden,  der  ihn  zu  diesem  Zwecke
verwendet,  also  der  Verarbeiter  oder  der  zur  Vorratsverzollung ­
  berechtigte  Verkäufer.  Nur  wer  sich  auf  Grund
seiner  Vetriebsanmeldung  als  solcher  (also  als  Verarbeiter
*)  Auf  die  Art  der  Verzollung  von  Mustern  nach  ihrem  Anbietungspreise ­
  (unter  Abschlag  von  25  vom  Hundert  desselben)  durch
die  sie  mitführenden  Angestellten,  Beauftragten  und  Agenten  der  Verkäufer ­
  oder  diese  selbst  braucht  hier  als  zu  tief  ins  Detail  gehend
und  grundsätzlicher  Bedeutung  entbehrend  nicht  eingegangen  zu
werden.
        <pb n="55" />
        58

ober  als  zur  Vorratsverzollung  berechtigter  Verkäufer)
ausweisen  kann,  ist  darum  zur  Empfangnahme  des  in
den  freien  Verkehr  überzuführenden  Zollgutes  (Rohstoff)
berechtigt.
Anders  bei  der  Verzollung  von  Zigarren.  Ihre
Wertfeststellung  erfolgt  lediglich  auf  Grund  des  vom
Einbringer  (Verzoller)  an  den  Lieferer  gezahlten  Preises,
gleichviel  wer  der  Einbringer  ist.  Wer  verzollt,  ist  —
dem  Grundsätze  des  Vereinszollgesetzes  entsprechend  —
hier  auch  verzollungsberechtigt.
Der  wirtschaftliche  Grund,  der  die  Verschiedenheit
der  Vorschriften  zur  Folge  hatte,  liegt  nahe.  In  der
Regel  ist  der  Aussteller  der  Zigarrenrechnung  (Lieferer)
der  ausländische  Fabrikant  oder  sein  Kommissionär,  der
Verzoller  (Rechnungsempfänger)  ein  Händler  im  politischen
Jnlande.  Kann  es  bei  den  verschiedenen  ausländischen
Rohstoffen  je  nach  den  ihre  Preisbildung  beherrschenden
Marktverhältnissen  und  Handelsgewohnheiten  zweifelhaft
sein,  ob  eine  feste,  gewissermaßen  abgeschlossene,  auf  ihre
Glaubhaftigkeit  nachprüfbare  Form  der  Wertbildung  bereits ­
  beim  Einkäufe  seitens  des  Händlers  oder  erst  bei
dem  seitens  des  Verarbeiters  vorliegt,  so  wird  man  doch
im  allgemeinen  inbetreff  ausländischer  Fertigerzeugnisse ­
  annehmen  können,  daß  jene  relativ  feste  Form  der
Wertbildung  bereits  durch  denjenigen  Rechnungspreis
dargestellt  wird,  den  der  sie  verzollende  Händler  zahlt.
Deshalb  war  man  bei  dem  Fertigerzeugnisse  (Zigarre)
der  Notwendigkeit  enthoben,  den  Übertritt  des  Zollgutes
        <pb n="56" />
        59

in  den  freien  Verkehr  von  der  Erreichung  eines  Spätstadiums ­
  seiner  Preisbildung  abhängig  zu  machen  und
von  dem  Zollpflichtigen  den  Nachweis  seiner  Berechtigung
zu  verlangen.
Der  Verzicht  auf  die  konsularische  Beglaubigung  im
Ausland  ausgestellter  Zigarrenrechnungen  findet  in
einer  die  Sicherungen  gegen  unrichtige  Wertanmeldungen
verschärfenden  Vorschrift  einen  gewissen  Ausgleich.  Nach
iE)r  *)  ist,  wenn  das  Reich  trotz  der  Unzulänglichkeitserklärung ­
  einer  Wertanmeldung  durch  das  Prüfungsamt
sein  Ankaufsrecht  nicht  ausübt,  für  die  Festsetzung  des
Zollzuschlages  nicht  de^  angemeldete,  sondern  der  vom
Prüfungsamte  geschätzte  Wert  maßgebend.  Doch  darf
weder  der  erwähnte  Verzicht  noch  diese  Sicherungsverschärfung ­
  auf  Absichten  von  grundsätzlicher  Bedeutung
zurückgeführt  werden.  Vielmehr  kam  es,  zumal  in  Rücksicht ­
  auf  den  verhältnismäßig  geringen  Wert  und
Umfang  der  hier  in  Frage  kommenden  Warenbezüge,
nur  darauf  an,  den  Beteiligten  Umständlichkeiten  und
entbehrliche  Schreibarbeit  fern  zu  halten.

*)  Bergl.  eine  ähnliche  Vorschrift  in  §  93  Abs.  7  des  Vereinszollgesetzes, ­
  allerdings  dort  in  erheblich  verschärfender  Weise  ausgestaltet
durch  Abs.  8.
        <pb n="57" />
        60

Kapitel  III.
Zukunft  und  Husbau  des  Wertzolls.
Auch  von  der  entschlossensten  Sparsamkeitspolitik
ist  wohl  für  die  Dauer  nicht  zu  erhoffen,  daß  sie
ausreichende  finanzielle  Mittel  zur  Errichtung  derjenigen
Fundamente  liefern  kann,  deren  Deutschland  zur  Fortführung ­
  seiner  bisherigen  wirtschaftlichen  und  sozialen
Entwickelung  bedürfen  wird.
Ob  es  sich  hierbei  um  die  von  der  Mehrheit  des
deutschen  Volkes  gewünschte  energische  Verstärkung  der
Flotte,  ob  es  sich  um  die  Herabsetzung'  der  zum  Bezüge
von  Altersrente  berechtigenden  Altersgrenze,  um  die
etwaige  Erweiterung  der  öffentlichen  Wöchnerinnenfürsorge, ­
  um  die  ersten  Ansätze  und  Vorbereitungen  zu  einer
Arbeitslosenversicherung  oder  um  die  endgültige  und  vollkommene ­
  Gewährleistung  der  Veteranenfürsorge  oder  um
welche  Kulturpflicht  es  sich  etwa  sonst  in  Zukunft  handeln
kann,  soll  hier  nicht  erörtert  werden.  Auch  ist  es  für  die
kommenden  Ausführungen  von  untergeordneter  Bedeutung, ­
  wann  der  Zeitpunkt  für  die  Lösung  der  angedeuteten ­
  Fragen  eintreten  dürfte.  So  viel  nur  kann  schon
jetzt  als  zweifellos  gelten,  daß  die  Behandlung  der
Fragen  einer  grenzenlosen  Verflachung,  einer  Art  femininer
Gefallsucht  rettungslos  zutreiben  würde,  wenn  es  dabei
bliebe,  daß  populäre  Forderungen  den  Vollinhalt  der
politischen  Erörterungen  bilden,  der  Kernfrage  aber  aus-
        <pb n="58" />
        61

gewichen  wird,  wie  die  finanziellen  Mittel  zur  Befriedigung ­
  dieser  Forderungen  aufgebracht  werden  sollen.
Die  Wertzollsrage  jetzt  schon  anzuschneiden,  erscheint
um  so  gebotener,  weil  ihre  praktische  Lösung,  wenn  sie
weittragende  Bedeutung  haben  soll,  im  Zusammen
hange  mit  den  bevorstehenden  Versuchen  zur  Ausgestaltung
unseres  Zolltarifes  erfolgen  mutzte.
Nicht  etwa,  datz  Deutschland  für  alle  Zukunft  der
weiteren  Erschließung  der  natürlichsten  Steuerquellen,  von
welchen  andere  Kulturnationen  ihre  Haupteinnahmen
ziehen,  entsagen  müßte.  Im  Gegenteile:  Keine  große
Kulturnation  besitzt  in  nur  annähernder  Weise  noch  so
riesenhafte  Reservesteuerobjekte  wie  Deutschland,  dessen  Bevölkerung ­
  5  Millarden  Mark*)  für  Alkohol  und  Tabak
im  Jahre  verausgabt  und  —  auch  nach  der  Finanzreform  —
an  Reich,  Staat  und  Kommune  hiervon  nur  etwa  650  Millionen ­
  Mark,  also  nur  13%  des  Wertes,  für  Zoll  und  Steuer
*)  Bergt.  Lissner,  Verbrauchswert  und  Besteuerung  des  Bieres.
Brantweins,  Tabaks  und  Weines  in  Deutschland,  Dezemberheft  1908
der  Zeitschrift  für  Soziatwissenschaft,  Leipzig  1908.  Dort  waren  für
das  Jahr  1908  4,6  Milliarden  Mark  berechnet.  Auch  wenn  angenommen ­
  würde,  daß  der  Konsum  seit  drei  Jahren
stehen  geblieben  ist  und  der  Preisaufschlag  der  Händler  und
Fabrikanten  sich  auf  die  wirklich  gezahlte  Steuer  beschränkt  hat  (was,
um  nur  ein  offenliegendes  Beispiel  zu  nennen,  beim  Biere  durchaus ­
  nicht  der  Fall  war),  ergeben  sich  obige  5  Milliarden  schon  durch  das
Mehr  von  ca.  250  Millionen  Mark  Steuern  sowie  den  beträchtlich  gestiegenen ­
  Verbrauchswert  von  Schaumwein  und  Zigaretten,  der  sich  zur
Zeit  auf  ca.  300  Millionen  Mark  stellt,  damals  aber  auf  nur  ca.
180  Millionen  Mark  berechnet  wurde.  Vgl.  hierzu  die  Fußnote  auf
S.  75.  dieser  Schrift.
        <pb n="59" />
        62

entrichtet.  Doch  können  wohl  mit  Rücksicht  auf  die  erst
im  Jahre  1909  erfolgten  Steuererhöhungen  die  dem
Massenbedarfe  der  Minderbemittelten  dienenden  Genußmittel, ­
  wie  Vier,  Brantwein  und  Tabak,  aus  den  folgenden ­
  Erörterungen  ausscheiden.
Die  Erwägung,  daß  die  Vermögenssteuer  im  Grunde
nur  eine  Progression  der  Einkommensteuer  vom  fundierten
Einkommen  ist  und  somit  untrennbar  zu  der  für  die
Einzelstaaten  und  Kommunen  —  insbesondere  nach  Einführung ­
  der  Reichswertzuwachssteuer  —  unentbehrlich  gewordenen ­
  Einkommensteuer  gehört,  wird  wohl  für  absehbare ­
  Zeit  dazu  führen,  das  Gebiet  der  Einkommen-  und
Vermögenssteuern  als  für  Reichszwecke  nicht  in  Frage
kommend  zu  betrachten.
Ich  bin  ein  Anhänger  der  Reichserbschaftssteuer  und
bin  für  sie  mit  Entschiedenheit  bereits  zu  einer  Zeit  eingetreten^), ­
  als  man  noch  glaubte,  durch  Schaffung  von
nur  200  Millionen  Mark  neuer  Einnahmequellen  die
Reichsfinanzen  ordnen  zu  können.  Es  kann  mich  aber
das  nicht  hindern,  mit  allem  Nachdrucke  daran  zu  erinnern, ­
  daß  die  Erbschaftssteuer  mit  dem  Ertrage  von
etwa  50—60  Millionen  Mark,  den  sie  schließlich  nur  noch
bringen  sollte,  neben  den  350  Millionen  Mark  der  anderen,
erforderlich  gewesenen  Steuern  nichts  anderes  mehr  darstellte
als  ein  Dekorationsstück,  eine  Art  Anstandssteuer,  deren

*)  Vergl.  Lissner,  Die  Reichsfinanzreform,  S.  36—42;  Leipzig

1908.
        <pb n="60" />
        63

Ablehnung  überdies  der  alleinige  Anlaß  war,  daß  die  von
einer  großen  Truppe  von  Sozialpolitilern  noch  viel  dringlicher ­
  ersehnte  Reichswertzuwachssteuer  ins  Leben  treten
konnte.  Einer  ferneren  Zeit,  in  der  man  leidenschaftslos  in
der  Geschichte  der  Reichsfinanzreform  blättern  wird,
wird  ein  unentwirrbares  Rätsel  sein,  daß  es  die  Ablehnung ­
  einer  verhältnismäßigen  Bagatelle  wie  dieser
Erbschaftssteuer  gewesen  sein  soll,  die  einen  Parteienhader, ­
  schlimmer  als  vor  30  Jahren,  und  die  Verunglimpfung ­
  eines  großen  Finanzwerkes  hervorrief,  dessen
segensreiche  Folgen  nun  von  Monat  zu  Monat  deutlicher
werden.  Ich  möchte  aber  unbeschadet  aller  grundsätzlichen ­
  Anhängerschaft  auch  für  eine  zukünftige  Erbschaftssteuer ­
  noch  der  weiteren  Überzeugung  Ausdruck  geben,
daß  sich  auch  diese  etwa  zukünftige  Erbschaftssteuer  für
lange  Zeit  über  das  Maß  einer  bescheidenen  Anstandssteuer ­
  nicht  hinausheben  könnte  und  zwar  sich  deshalb
hierüber  nicht  hinausheben  könnte,  weil  die  Höhe  unserer
anderweitigen  direkten  Steuern,  insbesondere  in  Folge
der  scharfen  Kommunalzuschläge,  dem  entgegensteht.  Wir
sind  —  darüber  herrscht  wohl  kein  Zweifel  —  noch  lange
kein  Rentnervolk,  wir  sind  noch  immer  im  weitesten  Sinne
des  Wortes  ein  Unternehmervolk  und  wohl  einstweilen
noch  immer  das  unternehmendste  Unternehmervolk
Europas.  Damit  aber  sind  dem  weiteren  Ausbau  der
direkten  Steuern  vor  der  Hand  gewisse  unüberschreitbare
Grenzen  gesteckt,  denn  unsere  Arbeiter  sind  darauf  angewiesen, ­
  daß  die  Befriedigung  des  dauernden  Bedarfs
        <pb n="61" />
        64

der  deutschen  Unternehmer  nach  werbendem  Kapitale  nicht
empfindlicher  als  unbedingt  erforderlich  verkürzt  werde
Wiederholt  sei  bemerkt,  daß  diese  Ausführungen
nicht  gegen  die  Erbschaftssteuer  an  sich,  sondern  nur  für
die  Relativität  ihrer  Bedeutung  sprechen  sollen,  nur  dafür
sprechen  sollen,  daß  die  Erbschaftssteuer  weder  das  leisten
sollte  noch  wahrend  des  nächsten  Jahrzehntes  in  ausreichender ­
  Weise  leisten  können  wird,  was  das  Reich
braucht,  sobald  neue  große  Aufgaben  erfüllt  werden
müssen.
Nicht  da,  wo  der  Reichtum  werbendes,  unserer
Volkswirtschaft  unentbehrliches  Kapital  nützlich  anlegt,
kann  für  die  nächste  Zeit  der  wesentliche  Zielpunkt  der
Reichssteuerpolitik  liegen;  nicht,  wo  er  wirbt  und  Dienste
leistet,  sondern,  wo  er  genießt  und  vergeudet,  kann  eine
neue  Aera  unserer  Finanz-  und  Handelspolitik  einsetzen:
auf  dem  Gebiete  der  Lurussteuern,  zunächst  auf  dem  der
LuXUszölle.
*  *
*
Wenn  der  Wertzoll  im  preußischen  Zolltarife  von
1818  sowie  in  der  hiervon  seinen  Ausgang  nehmenden
Zollpolitik  des  preußischen  Zollvereins  praktische  Bedeutung ­
  nicht  erlangte,  wenn  die  besten  Männer  des  preußischen ­
  Zollvereins,  wenn  insbesondere  der  genialste
seiner  Vorkämpfer,  Friedrich  List,  bei  zahlreichen
Anlässen  sich  gegen  seine  Anwendung  aussprachen,
so  kann  man  jedes  ihrer  damals  gefallenen  Worte  für
die  damalige  Zeit  voll  würdigen.  Zu  schützen  galt  es
        <pb n="62" />
        65

damals  die  Fabrikation  billiger  Stapelwaren;  für  das,  was
hochwertig  war,  war  Preußen  noch  auf  das  Ausland
vielfach  angewiesen.  Lift  konnte  darum  nicht  genug
betonen,  daß  man  nicht  Qualitätswaren  abzuhalten  habe,
sondern  die  billigen  Massenartikel,  gegen  welche  der
Eewichtszoll  der  gegebene  Schutz  sei.  Die  billigen  Erzeugnisse ­
  stellten  (nächst  England)  damals  Sachsen  und
Schwaben  so  gut  wie  Preußen  her.  Sie  mußte  Preußen  abwehren, ­
  wenn  die  Mittel-  und  Kleinstaaten  mit  ihren
Jndustrieen  ein  dringendes  Interesse  gewinnen  sollten,  in
den  Zollverein  einzutreten.  Es  kam  hinzu,  daß  viele  der
Mittel-  und  Kleinstaaten  entweder  inmitten  preußischer
Gebiete  oder  langgestreckt  an  preußischen  Grenzen  lagen;
einen  Anreiz,  diese  im  Wege  des  Schmuggels  zu  durchbrechen, ­
  mußte  naturgemäß  jeder  Wertzoll  in  ungleich
höherem  Grade  bieten  als  der  Gewichtszoll,  sobald  die
Überführung  hochwertiger  Waren  in  Frage  kam.  War
ja  denn  auch  schon  damals  die  Zolltechnische  Diskussion
nicht  frei  von  den  Zweifeln  der  Beamten  und  Wirtschaftspolitiker, ­
  wie  man  sich  erfolgreich  gegen  zu  niedrige  Wertanmeldungen ­
  der  Verzoller  würde  schützen  können;  zumal,
wenn  nicht  in  unsachgemäßer  Weise  zu  oft  oder  wenn
nicht  zu  selten  vom  Ankaussrechte  Gebrauch  gemacht
werden  sollte.
Diese  Zweifel  sind  infolge  der  Schaffung  des  Tabakwertzolls ­
  und  der  mit  ihm  gemachten  Erfahrungen  als
endgültig  behoben  zu  betrachten.
Man  sieht  auch  hier  wieder  den  von  allen  Prak-Ltssner,
  Zur  Wertzollfrage.  5
        <pb n="63" />
        66

tikern  vertretenen  Satz  bestätigt,  daß  Zollfragen  nicht
grundsätzliche,  sondern  zeitliche,  zu  den  verschiedenen
Zeiten  die  verschiedenste  Beantwortung  erheischende  Fragen
sind.  Was  damals  Dogma  war,  ist  Irrlehre  in  einem
mächtigen,  geschlossenen  Handelsgebiete  wie  dem  des
Deutschen  Reiches,  dessen  zolltechnische  Erfahrungen  gereift ­
  sind  und  dessen  industrielle  Leistungsfähigkeit  andere
Schwierigkeiten  als  überwindliche  nicht  mehr  kennt.
Welche  Rolle  bei  dem  Festhalten  des  Zollvereins  an
der  Gewichts-  und  Stückverzollung,  unter  deren  Anwendung ­
  er  von  Fortschritt  zu  Fortschritt  gelangte,  die  Tradition, ­
  die  Scheu  vor  einer  arbeitsreichen  Verfeinerung
der  Verzollungstechnik  und  der  mit  der  Freude  am  Bewährten ­
  naturgemäß  stets  verbundene  Beharrungssinn
erfahrener  Beamter  gespielt  haben,  mag  ununtersucht
bleiben.  Dafür,  daß  auch  im  neuen  deutschen  Reiche
40  Jahre  fast  bis  zu  dem  klaren  und  entschiedenen ­
  Bruche  mit  einer  lieb  gewordener:  Tradition ­
  vergehen  mußten,  dafür  war  meines  Erachtens
entscheidend  der  für  die  ersten  Jahrzehnte  nach
der  Reichsgründung  mit  vielem  Recht  aufgestellte
Grundsatz,  daß  wir  für  Lurussteuern  nicht  reich  genug
seien  oder,  wohl  zutreffender  ausgedrückt,  daß  noch  ein
zu  geringer  Teil  der  deutschen  Bevölkerung  Lurus  treibe.
„Trüffeln  und  Equipagen,  was  können  sie  bringen?",
so  brachte  Bismarck  das  damalige  Dogma  zu  sinnfälligem ­
  Ausdruck.
Nur  zeitliche  Berechtigung  konnte  auch  dieses  Dogma
        <pb n="64" />
        67

deutscher  Zollpolitik  haben.  Dankbar  und  bewundernd
betrachten  wir  die  Pfade,  auf  denen  Friedrich  List  und
Bismarck  der  deutschen  Wirtschaft  zum  Überflüsse  verhalfen.
Wenn  das  Reich  des  Notwendigen  bedürfen  wird,  steht
ihm  ein  neuer  Weg  offen.

Ehe  wir  auf  die  Anzeichen  für  die  Ausdehnung  des
Lurus  in  Deutschland  zu  sprechen  kommen,  die  zum  Teil
aus  den  Wertziffern  der  Handelsstatistik  abgeleitet  werden
sollen,  muß  darauf  hingewiesen  werden,  daß  das  verfügbare
Zahlenmaterial  nur  auf  entfernte  Richtigkeit  Anspruch  hat
daß  es  nur  von  fern  ein  Bild  des  wirklichen  Verbrauchs
auf  einzelnen  Lurusgebieten  geben  kann.  Bei  dem  auch
auf  Grund  dieses  Zahlenmaterials  bereits  gewaltigen  Mißverhältnisse ­
  Zwischen  Lurushöhe  und  LuXusbesteuerung
erleidet  zwar  die  grundsätzliche  Bedeutung  der  später
folgenden  Zahlen  keine  Einbuße,  dennoch  erscheint  die  Erörterung ­
  der  wertstatistischen  Frage  mit  Rücksicht  auf  ihre
allgemeine  Handels-  und  finanzpolitische  Wichtigkeit  an
dieser  Stelle  geboten.
Mit  Recht  hat  kürzlich  der  Handelsvertragsverein  es
als  ein  offenes  Geheimnis  bezeichnet,  daß  unsere  Handelsstatistik ­
  in  Bezug  auf  die  Wertzahlen  verbesserungsbedürftig
fei.  Das  kann  auch  nicht  anders  fein,  solange  man  sich
hinsichtlich  der  Wertangaben  mit  der  Schätzung  anstatt
des  Wissens  begnügt,  zwar  mit  der  Schätzung  von
Sachverständigen,  die  regelmäßig  als  „handelsstatistischer
5*
        <pb n="65" />
        68

Beirat"  zusammentreten  und  Durchschnittswerte  mühevoll
festzulegen  versuchen,  die  aber,  unbeschadet  der  Größe
ihrer  eigenen  Geschäfte  und  all  ihres  Eifers,  dennoch
naturgemäß  über  ein  zu  kleines  Veobachtungsfeld
verfügen,  um  auch  nur  eine  annähernd  zutreffende  Vorstellung ­
  von  der  Vielfältigkeit  ches  Wertbildes  auf  dem
ganzen  Wirtschaftsterritorium  Deutschlands  erlangen  zu
können.  Auch  nicht  mit  Hilfe  der  üblichen  Umfragen,
deren  Beantwortung  in  das  freie  Ermessen  des  Einzelnen
gestellt  ist.  Wo  an  die  Stelle  der  Schätzung  das  Wissen
trat,  zeigt  sich  denn  auch  Erstaunliches.
Wir  wissen  nach  Einführung  des  Wertzolls,  daß  sich
der  Durchschnittspreis  des  Doppelzentners  ausländischer
Tabakblätter  im  ersten  Jahr  auf  147  Mark,  im  zweiten
Jahre  (1.  Juli  1910  bis  30.  Juni  1911)  auf  ca.
162  Mark  stellte.  Nun  hat  sich  aber  dieses  letztere
Jahr  durch  ein  sehr  scharfes  Anziehen  aller  Tabakpreise, ­
  sowohl  für  hochwertige  wie  geringwertige  Rohabakgattungen,
  besonders  kenntlich  gemacht,  so  daß  die
Tabakindustriellen  mit  Recht  erklären  konnten,  so
hohe  Preise  seit  einer  langen  Reihe  von  Jahren  nicht
gekannt  zu  haben.  Dennoch  lautete  die  endgültige  Schätzung ­
  des  Durchschnittswertes  seitens  des  handelsstatistischen ­
  Beirates  für  das  Jahr  1906  auf  183  Mark,  für
das  Jahr  1907  auf  191  Mark,  mithin  um  vieles  zu  hoch,
denn  der  Preis  war  in  Wirklichkeit  damals  ganz  erheblich ­
  niedriger  als  im  Erntejahre  1910/11,  in  welchem
er  sich  —  wie  man  jetzt  weiß  und  nicht  mehr  zu  schätzen
        <pb n="66" />
        69

braucht  —  auf  ca.  162  Mark  stellt.  Ähnliche  Unstimmigkeiten ­
  finden  sich  bei  der  Bewertung  von  Zigarren  zwischen
Schätzung  und  Wirklichkeit,  ähnliche  bei  Warengattungen,
die  seit  dem  Jahre  1906  bei  der  Ausfuhr  einer  Wertanmeldepflicht ­
  unterworfen  sind,  deren  Wert  aber  früher  nur  geschätzt
wurde.  So  zeigt  sich  zum  Beispiele,  daß  vor  Einführung
dieser  soeben  erwähnten  Wertanmeldepflicht  Zithern  um
88  °/o  überwertet,  Guitarren  und  Harfen  sowie  andere
Streichtonwerkzeuge  als  Geigen  mit  60—70  %  unterwertet ­
  wurden  (dem  Handelsteile  der  Schlesischen  Zeitung
vom  19.  März  1911  —  Dr.  H.  —  entnommen).  Ebenso
wieder  finden  sich  beträchliche  Unterwertungen  bei  den
Einfuhrwerten  für  Kürschnerwaren.*)
*)  Durch  Bundesratsbeschluß  vom  11.  Februar  1911  wurde  die
Wertanmeldepflicht  auch  auf  einige  wenige  Einfuhrwaren  ausgedehnt,
z.  B.  auf  rohe  Felle  zu  Pelzwerk  (Position  155a).  Sogleich  zeigt  sich
der  Unterschied  zwischen  Wirklichkeit  und  Schätzung.  Die  endgültige
Schätzung  des  handelsstatistischen  Beirates  lautete  hier  für  das  Jahr
1910  auf  ca.  4086  Mark  für  den  Doppelzentner.  Am  1.  April  1911
trat  die  Wertanmeldepflicht  in  Kraft,  und  es  ergibt  sich  nun  für  die
Monate  Mai  bis  August  1911  nur  noch  ein  Durchschnittswert  von
2793  Mark  für  den  Doppelzentner!  Hier  wurde  also  der  wirkliche
Wert  von  dem  handelsstatistischen  Beirat  um  beinahe  50°/,
überschätzt!  Auf  der  anderen  Seite  finden  sich  wieder  gewaltige  Unterwertungen, ­
  die  infolge  der  neuen  Bundesratsbestimmung  aufgedeckt
wurden:  Unter  Kürschnerwaren  aufgeführte  Felle  zu  Pelzwerk  (von
Pelztieren)  —  Position  563  a  —  wurden  für  das  Jahr  1910  vom
handelsstatistischen  Beirat  endgültig  auf  ca.  2357  Mark  für  den  Doppelzentner
  geschätzt,  während  die  Wertanmeldungen  für  die  Monate  Mai
bis  Augnst  1911  auf  Grund  der  Wertanmeldepflicht  einen  Wert  von
3396  Mark  für  den  Doppelzentner  anzeigen.  Hier  wurde  der  wirkliche
Wert  somit  um  etwa  30%  unterschätzt!
        <pb n="67" />
        70

Auf  dem  Gebiete  der  gesamten  Ausfuhr  hat  der  Beschluß ­
  des  Bundesrats  vom  11.  Februar  1911,  durch
den  alle  Ausfuhrwaren  vom  1.  April  1911  ab  wertanmeldepflichtig ­
  find,  Wandel  zum  Besseren  geschaffen;
die  Zahl  der  wertanmeldepflichtigen  Einfuhrwaren  ist
indessen  auch  nach  diesem  Beschlusse  noch  minimal
geblieben.  Es  bleibt  abzuwarten,  ob  die  an  unsere
Handels-  und  Jndustriekreise  gerichtete  Anregung
des  Kaiserlichen  Statistischen  Amts  —  zu  Erwägungen ­
  über  die  Zweckmäßigkeit  einer  Ausdehnung
der  Wertanmeldepflicht  auf  alle  Einfuhrwaren  —  auf
fruchtbaren  Boden  fallen  wird;  die  Stellung  des  Handelsvertragsvereins ­
  scheint  erfreulicherweise  zustimmend
zu  sein.
Wäre  indessen  die  Feststellung  der  Durchschnittswerte
durch  den  handelsstatistischen  Beirat  auch  richtiger,  als  sie
bisher  war,  so  kämen  wir  doch  damit  der  Erhellung  der
klaffenden  Wertunterschiede  innerhalb  einer  und  derselben ­
  Marengattung  nicht  näher.  Auch  die  verschiedenen ­
  Durchschnittswerte  einer  Warengattung  in  nach
Herkunftsländern  gegliederter  Weise,  die  in  den  jährlichen ­
  —  zum  Gebrauche  der  Behörden  und  Beiratsmitglieder ­
  gedruckten  —  Protokollen  des  handelsstatistischen ­
  Beirates  enthalten  sind,  können  uns  Wesentliches
nicht  sagen,  weil  sich  bei  zahllosen  Warengattungen  die
klaffenden  Wertunterschiede  innerhalb  der  ganzen  Gattung ­
  oft  in  ebenso  hohem  Grade  innerhalb  des  Teiles
finden,  der  aus  einem  Herkunftslands  eingeführt  wird.
        <pb n="68" />
        wmm

—  71  —
Ich  möchte  den  Leser  daher  bitten,  daran  festzuhalten, ­
  daß  die  handelsstatistischen  Durchschnittswerte,  mit

denen  diese  Darlegungen  mangels  besserer  wissenschaftlicher ­

  Grundlagen  operieren  müssen,  an  sich  noch  kein
Zutreffendes  Bild  geben  und  —  naturgemäß  —  gänzlich
        <pb n="69" />
        72

Es  ginge  über  die  Kraft  eines  Einzelnen,  diesen
Versuch  nur  auf  dem  Gebiet  unserer  zahllosen  Luxusartikel ­
  einem  Ende  zuzuführen.  Für  die  folgenden
Ausführungen  mag  der  Vorbehalt  genügen,  daß  die
handelsstatistischen  Werte  nur  ein  schwaches  Abbild
der  wirklichen  Höhe  des  Lurusaufwandes  geben.
Hierfür  im  Folgenden  einige  Beispiele:  Wenn  der
Leser  hört,  daß  zur  Verschönerung  der  Hüte  und  Fächer
deutscher  Frauen  in  einem  Jahre  rohe  Straußenund
  Reiherfedern  im  Betrage  von  12  Millionen  Mark
nach  dem  handelsstatistischen  Wert  eingeführt  werden,
so  mag  er  sich  vorstellen,  daß  für  sie  im  Zustande
fertigen  Aufputzes  (gereinigt,  gekräuselt,  zugestutzt)
allerwenigstens  30  Millionen  Mark  verausgabt  werden;
der  handelsstatistische  Wert  der  im  Jahr  eingeführten ­
  geknüpften  Fußbodenteppiche  aus  dem  Orient  von
9  Millionen  Mark  kann  nach  dem  Kleinverkaufspreise,  bes
  onders  unter  Berücksichtigung  des  vorangegangenen
mannigfachen  Handwechsels  im  Großhandel,  getrost  auf
wenigstens  25  Millionen  Mark  angenommen  werden;  die
1100000  Stück  Männerhüte  aus  Haarfilz  (Pos.  537),
die  jährlich  aus  dem  Auslande  kommen,  haben  einen
handelsstatistischen  Durchschnittswert  von  ca.  5^  Millionen ­
  Mark,  der  für  sie  geleistete  wirkliche  Geldaufwand
beträgt  wenigstens  11  Millionen  Mark;  der  handelsstatistische ­
  Durchschnittswert  solcher  Hüte  beträgt  5  Mark
für  das  Stück,  doch  erbringen  die  hochwertigen  unter  ihnen
teilweise  vom  Verbraucher  ca.  15  Mark  für  das  Stück,  und
        <pb n="70" />
        73

es  ruht  auf  einem  solchen  Stück  ebenderselbe  Stückzoll  von
nur  50  Pfg.  wie  auf  dem  allerbilligsten  Filzhut;  ein
Panamahut  (Pos.  6416),  der  wegen  seines  feinen  Geflechts ­
  zu  irgendeinem  hohen  Phantasiepreise  (nicht  selten
100  Mark  und  mehr)  von  seinem  Träger  erstanden  wurde,
figuriert  in  der  Handelsstatistik  grob  mit  einem  Werte
von  3  Mark  und  erbringt  an  Zoll  auch  nur  genau  so
wenig  wie  der  geringwertigste  Hut  derselben  Tarifposition
aus  irgendeinem  gewöhnlichen  Flechtstoffe,  Kork  oder  Leder
(30  Pfg.  für  das  Stück  nach  dem  Generaltarife,  10  Pfg.
nach  dem  Konventionaltarife).
-i-  *
*
Nach  diesem  die  handelsstatistischen  Werte  betreffenden
Vorbehalte  möchten  wir  auf  den  volkswirtschaftlichen
Satz  früherer  Zeiten  zurückkommen,  daß  der  Lurus  in
Deutschland  zu  wenig  vorgedrungen  sei,  um  Handelsoder ­
  finanzpolitisch  anders  denn  als  Bagatelle  behandelt
werden  zu  können.  Gewiß,  auch  nur  eine  oberflächliche
Annäherungsstatistik  fehlt  uns,  um  das  Wichtigste  feststellen ­
  zu  können,  um  auch  nur  ahnend  ermessen  zu
können,  wie  gewaltig  der  Wert  der  im  Inland  erzeugten
Bedarfsobjekte  des  Lurusverbrauchs  ist.  Tastend  nur
können  wir  gewisse  Anzeichen  hierfür  finden,  müssen  aus
der  Statistik  des  Einfuhrhandels  bunte  Einzelheiten  herausgreifen, ­
  die  uns  andeutungsweise  ein  Bild  geben,  wie
groß  und  verbreitet  schon  die  Neigung  zu  regelmäßig
wiederkehrender  Beschaffung  kostspieliger  Eebrauchsgüter,
        <pb n="71" />
        74

hochwertiger  Eenußmittel  ist.  Aber  allein  solcher  Anzeichen ­
  schon  sind  genug  da,  um  weitverbreitete  Anschauungen ­
  über  die  Bedeutungslosigkeit  des  steuerlich
erfaßbaren  Lurusauswandes  in  Deutschland  überaus
revisionsbedürftig  erscheinen  zu  lassen.
Wir  wissen,  daß  im  heutigen  Deutschland
von  den  Verbrauchern  jährlich  annähernd  600  Millionen ­
  Mark  für  Wein  verausgabt  *)  werden,  und,
wenn  in  den  unseren  Rebländereien  benachbarten
Gebieten  sich  auch  ärmere  Vevölkerungsklassen  am
Weingenusse  beteiligen,  so  ist  doch  die  genannte
Eesamtziffer  viel  zu  hoch,  als  daß  ihre  allgemeine
Bedeutung  durch  die  letzterwähnte  partiell  auftretende ­
  Erscheinung  abgeschwächt  werden  könnte.  Wir
wissen,  daß  die  Zigarette  die  wirtschaftlich  kostspieligste
und  unrationellste  Art  des  Tabakgenusses  darstellt,  und
müssen  trotzdem  beobachten,  daß  sich  in  einer  den  erfolgten ­
  Steuerauflagen  gleichsam  spottenden  Weise
der  Verbrauchswert  der  während  eines  Jahres  verrauchten ­
  Zigaretten  vom  Jahre  1907  bis  zum  Jahre
1911  um  etwa  100  Millionen  Mark  gesteigert  hat.  Wir
wissen,  daß  der  derzeitige  Jahresverbrauch  von  Zigaretten
und  Schaumwein,  dessen  Charakter  als  Lurusgetränk
wohl  unbestreitbar  ist,  sich  auf  ca.  300  Millionen  Mark
beläuft,  wovon  80  Millionen  Mark  auf  Schaumwein
*)  Vergl.  Lissner,  Verbrauchswert  und  Besteuerung  des  Bieres,
Branntweins,  Tabaks  und  Weines  in  Deutschland;  Dezemberheft  1908
der  Zeitschrift  für  Sozialwissenschaft,  Leipzig  1908.
        <pb n="72" />
        75

entfallen*).  Schon  die  Tatsache,  daß  in  demjenigen
Teile  der  männlichen  Bevölkerung,  der  sich  dem  Genusse ­
  von  Wein,  Schaumwein  und  Zigaretten  hingibt, ­
  genug  Geldübersluß  herrscht,  um  im  Jahr  allein
hierfür  nahezu  900  Millionen  Mark  zu  verausgaben,
*)  Der  Berechnung  des  Zigarettenverbrauchs  ist  der  Steuerausweis ­
  des  ersten  Quartals  (April  bis  Juni)  des  Rechnungsjahres  1911
(Reichsanzciger  vom  20.  Juli)  zu  Grunde  gelegt.  Danach  beträgt  der
derzeitige  Zigarettenjahresverbrauch:
3.3  Milliarden  Stück  d  Kl.  im  Kleinverkaufspreise  bis  zu  IstgPfg-  f.d.St.
3.4  ,,  ,,  „  13  ,,  ,,  von  über  IVg  „  ,,  2y 2  „  „  „  „

0,09  „  „  „  E  „  „  „  „  5  „  „  7

„  5

Nimmt  man  für  Klasse

A  einen  Durchschnittspreis  von  1*/*  Pfg.  für  das  Stück

0

an,  so  ergibt  sich  ein  Gesamt-Kleinverkaufswcrt  von  225  600  000  Mark,
wovon  nur  41000  000  Mark  auf  die  vorzugsweise  den  weniger  bemittelten ­
  Rauchern  dienende  Wertklasse  A  —  Höchstpreis  1 1 / 2  Pfg.  für
das  Stück  —  entfallen  I
Von  Schaumwein  werden  ca.  12  000  000  Flaschen  versteuert  und
ca.  1500  000  verzollt.  Nimmt  man  —  unter  Berücksichtigung  des  billigen
Fruchtschaumweins  —  für  erstere  im  Kleinverkauf  einen  Durchschnittspreis ­
  von  nur  5  Mark  für  die  Flasche  (im  Durchschnitte  des  deutschen
und  des  in  Deutschland  auf  Flaschen  gefüllten  französischen  Schaumweines) ­
  und  für  letztere  (also  aus  Frankreich  in  Flaschen  eingeführt)
einen  von  13  Mark  an,  so  ergibt  sich  ein  Gesamt-Kleinverkaufswert
von  80  Millionen  Mark.
        <pb n="73" />
        76

schon  diese  Tatsache  erlaubt  den  Schluß,  daß  wir  reif  für
Luxusabgaben  geworden  sein  müssen.
Und  nun,  um  einige  vorzugsweise  dem  Luxusbedürfnisse
  der  weiblichen  Bevölkerung  dienende  Dinge
herauszugreifen,  erwähnen  wir  vorerst,  daß  allein  die
Krefelder  Fabriken  zur  Zeit  für  etwa  60  Millionen  Mark
Seide  und  Sammet  (im  Eroßhandelswerte,  nicht  Gebrauchswert) ­
  im  Jahre  lediglich  nach  Deutschland  versenden.  Wir
wissen  des  ferneren,  daß  die  Krefelder  Fabrikanten  für  die
Herstellung  auch  der  feinsten  Erzeugnisse  unüberwindliche
Schwierigkeiten  nicht  mehr  kennen,  und  dennoch  fühlt
sich  bei  den  Käuferinnen  der  starke  Sinn  für  die  feinen
Spielarten  des  Prunkes  von  der  deutschen  Industrie  so  wenig
gesättigt,  daß  —  ohne  Einrechnung  der  seidenen  Bänder
—  allein  an  ganz  aus  Seide  hergestellten  dichten  Geweben, ­
  obwohl  sie  Deutschland  meisterhaft  verfertigt,  an
Seidentüll  und  Veuteltuch,  an  seidenen  Spitzen  und  an
undichten  Geweben,  wie  Krepp,  Gaze  und  Flor,  für  etwa
30  Millionen  Mark  (Einfuhrwert,  Großhandelswert)  jährlich ­
  aus  dem  Ausland  eingeführt  werden.  Es  sei  daran
erinnert,  daß  wir  an  rohen  und  zugerichteten  Straußenund
  Reiherfedern  zur  Schmückung  von  Frauenfächern
und  -Hüten  jährlich  für  etwa  13  Millionen  Mark  nach
dem  Einfuhrwerte  (hiervon  ca.  12  Millionen  Mark  für
rohe  Federn,  welche  nach  Reinigung,  Kräuselung  und
Zustutzung  einen  Kleinverkaufswert  von  allerwenigsten ­
  s  30  Millionen  Mark  haben)  einbringen,  an
Perücken,  Menschenhaar  und  Haarnetzen  für  6  Millionen
        <pb n="74" />
        77

Mark  (Einfuhrwert),  an  Puder,  Schminken,  wohlriechenden ­
  Salben  und  künstlichen  Riechstoffen  —  Pos.  354,  355,
358  —  für  2  Millionen  Mark  (Einfuhrwert).  Vorerst  noch
mutz  die  Schätzung  vor  der  Frage  ganz  versagen,  bis  zu
welcher  gewaltigen  Gesamthöhe  der  Betrag  der  vorerwähnten ­
  51  Millionen  Mark  des  Einfuhrwertes  anschwillt,
wenn  die  genannten  Waren  in  fertiger  Gebrauchsform
den  kaufenden  Frauen  vom  Kleinhandel  zugeführt  werden.
Neben  Seidenstoffen  und  Straußenfedern  werden  in
Anbetracht  der  klimatischen  Verhältnisse  Deutschlands
insbesondere  ausländische  Felle  zu  Pelzwerk  und
Kürschnerwaren  als  Gegenstände  des  Lurusverbrauchs
anzusehen  sein,  an  dem,  zumal  bei  der  herrschenden
Mode,  vorzugsweise  Frauen  beteiligt  sein  dürften.  Wie
weit  hier  die  Freude  am  Prunke  schon  gediehen  ist,  zeigt
das  Stratzenbild  unserer  Großstädte,  in  denen  für  Tausende ­
  von  Frauen  (und  hierunter  auch  schon  zahlreichen ­
  des  Mittelstandes,  wie  von  Pelzhändlern  versichert ­
  wird)  die  Dauer  des  Winters  nicht  mehr  ausreicht, ­
  um  genügend  lange  ihren  Pelzschmuck  zu
zeigen.  Auch  die  wohl  mit  übertriebener  Vorsicht  zu
Werke  gehende  Schätzung,  welche  die  gesamte  Pelzausfuhr ­
  von  der  Pelzeinfuhr  abzieht,  gelangt  dazu,
daß  wenigstens  25000  Doppelzentner  unserer  Jahreseinfuhr ­
  von  Fellen  zu  Pelzwerk  und  Kürschnerwaren  (Pos.
155  3  und  b,  563  2  und  b,  564,565)  in  Deutschland  bleiben.
Und  wenn  man  ebenso  in  vorsichtigster  Schätzung  einen
Wert  von  nur  rund  2400  Mark  für  den  Doppelzentner  im
        <pb n="75" />
        78

•  ■  &amp;gt;...

Durchschnitt  annimmt,  so  beträgt  der  Jahreseinfuhrwert
(Eroßhandelswert)  der  in  Deutschland  verbleibenden  Pelze
bereits  60  Millionen  Mark*).  Spateren  Ausführungen
sei  an  dieser  Stelle  vorweggenommen,  daß  das  Zollaufkoinrnen
  aus  unserer  gesamten  Pelz-  und  Kürschnerwareneinfuhr ­
  noch  nicht  100  000  Mark  beträgt,  während
Amerika  sein  System  der  Wertverzollung  herzhaft  auch
auf  Pelzwaren  anwendet.

*)  Der  tatsächliche  Wert  verbrauchsfertiger  Ware  ist  ungleich  höher:
bei  allen  Berechnungen  der  Einfuhr  werden  Vvn  uns  Mengen  und  Zollaufkommen ­
  des  Kalenderjahres  1910  zu  Grunde  gelegt,  jedoch  mit  den
nicht  vorläufig,  sondern  endgültig  angesetzten,  also  erst  im  Jahre  1911
zur  Veröffentlichung  gelangenden  Werten.;  Bei  Fellen  zu  Pelzwerk
und  Kürschnerwaren  brauchen  wir  uns  infolge  des  Bundesratsbeschlusses
vom  11.  Februar  1911  auch  der  endgültigen  Schätzung  des
handelsstatistischcn  Beirats  nicht  mehr  zu  bedienen,  sondern  benutzen
die  sich  auf  Grund  der  jetzt  bestehenden  Wertanmeldepflicht  ergebenden
Werte.  Es  ergibt  sich  dann  für  die  Monate  Mai  bis  August  1911
(unter  genauer  Berücksichtigung  der  für  jede  Einzelposition  in  Frage
kommenden  Einfuhr-  und  Ausfuhrmengen)  ein  Durchschnittswert  für
Position  155  a/b,  563  a/b,  564/65  von  2397  Mark  für  die  Einfuhr,
von  4120  Mark  für  die  Ausfuhr.  Daraus  erhellt,  wie  niedrig  die  oben
im  Text  aufgeführte  Ziffer  von  rund  2400  Mark  gegriffen  ist.  In  der
Hauptsache  ist  die  große  Unterschiedlichkeit  der  Werte  zwischen  Einfuhr
und  Ausfuhr  darauf  zurückzuführen,  daß  an  der  Einfuhr  hauptsächlich
rohe  Felle,  die  in  Deutschland  erst  zugerichtet  und  gefärbt  werden,
an  der  Ausfuhr  dagegen  hauptsächlich  fertige  hochwertige  Kürschnerwaren
(Position  563  a)  Beteiligt  sind.
Es  wird  von  Pelzhändlern  versichert,  daß  der  Einfuhrwert  der
im  Jnlande  verbleibenden  ca.  25  000  dz  in  Höhe  von  ca.  60000000
Mark  unter  Berücksichtigung  derjenigen  Pelze,  die  in  Deutschland  zugerichtet ­
  und  gefärbt  werden,  nach  dem  Klein  Verkaufspreis  einen
Betrag  von  allerwenigstens  120000000  Mark  aufweist!
        <pb n="76" />
        79

Leistungsfähigkeit,  Geschmack  und  Kunstfertigkeit  der
deutschen  Teppechindustrie  sind  unbestritten.  Dennoch
führen  wir*)  für  ca.  9  Millionen  Mark  (Großhandelswert)
jährlich  an  geknüpften  Fußbodenteppichen  aus  dem  Orient
ein.  Daß  auch  hier  reiner  Luruskonsum  vorliegt,  kann
kaum  bezweifelt  werden.
Glace-  und  Lederhandschuhe  (Pos.  562  a/6)  sowie
feine  Schuhwaren  (Pos.  656  b/c)  bringen  wir  für  13 1 / 2
Millionen  Mark  im  Einfuhrwert  ein,  seidene  Männerund ­
  Frauenhüte  nebst  Zylindern,  Panamahüte  usw.,
Männerhüte  aus  Haarfilz,  Frauen-  und  Kinderhüte  im
Aufputze  (Pos.  533  a/b,  534,  537,  541  d,  542)  für  14
Millionen  Mark  im  Großhandelswert  oder  für  wenigstens
ca.  30  Millionen  Mark  im  Kleinverkaufspreise.
Vom  rohen  Elfenbeine,  das  teilweise  zu  nicht  dem
Lurus  dienenden  Gegenständen  verarbeitet  wird,  sowie
von  Elfenbein-,  Perlmutter-  und  Schildpatt-Platten  mag
hier  abgesehen  werden.  Doch  schon  der  Wert  der  im
Ausland  aus  den  genannten  Rohstoffen  hergestellten,  bei
uns  eingeführten  Fertigerzeugnisse,  die  lediglich  Luruszwecken
  dienen,  beträgt  im  Großhandelswerte  3  Millionen
Mark,  der  Großhandelswert  goldener  ausländischer  Taschenuhren ­
  (nicht  mehr  nach  Schätzung,  sondern  nach  Wertanmeldung) ­
  ca.  16  Millionen  Mark,  der  der  ausländischen

*)  Hier,  wie  sonst,  Mengen  des  Jahres  1910  mit  den  im  Jahre
1911  für  das  Jahr  1910  endgültig  geschätzten  Werten,  also  nicht  mit
den  sogenannten  vorläufigen  Werten,  die  noch  in  den  Monatlichen  Nachweisen ­
  für  das  Jahr  1910  aufgeführt  sind.
        <pb n="77" />
        80

silbernen  Taschenuhren  ca.  7*/z  Millionen  Mark,  der  der
ausländischen  Taschenuhren  aus  Nickel  usw.  ca.  3  Millionen ­
  Mark.
Der  Hochstand  unserer  Schokoladenindustrie  hat  nicht
hindern  können,  daß  wir  von  ausländischen  Schokoladen
jährlich  für  4 1 / 2  Millionen  Mark  im  Großhandelswerte
beziehen.  Von  Orchideen,  Nelken  und  Flieder  (Pos.  41  alb)
lassen  wir  uns  jährlich  eine  Menge  im  Großhandelswerte
von  5  Millionen  Mark  aus  dem  Auslande  kommen.
Der  Einfuhrwert  (ausschließlich  des  geringen  Zolls  von
ca.  600000  Mark)  für  ausländischen  Kaviar  stellt  sich
auf  ca.  8*/z  Millionen  Mark;  nach  dem  Ladenpreise  berechnet, ­
  kann  man  den  Wert  auf  etwa  12—14  Millionen
Mark  annehmen.
Wer  vielleicht  noch  immer  den  Gesamtwert  bei
einzelnen  der  hier  herausgegriffenen  Warengattungen
niedrig  nennt,  wird  dessen  ungeachtet  zugeben  müssen,
daß  es  sich  um  Luxusartikel  handelt,  wenn  auch
bei  einzelnen  Artikeln  nur  um  Luxus  in  dem  Sinne,
daß  sie  im  Inland  in  vorzüglicher  Beschaffenheit  herstellbar ­
  sind  oder  hergestellt  werden  und  ihre  Lieferung
dennoch  in  nennenswerten  Mengen  aus  dem  Ausland
erfolgt.  Auch  wird  bei  Würdigung  der  relativen  Kleinheit ­
  einzelner  Wertposten  nicht  zu  vergessen  sein,  daß
schon  eine  Zigarreneinfuhr  im  Werte  von  ca.  4  Millionen
Mark  genügte,  um  auf  sie  neben  dem  bestehen  gebliebenen
Gewichtszoll  einen  Wertzoll  von  40  °/ 0  Zweckdienlich  anzuwenden. ­
  *  ,
        <pb n="78" />
        81

Wird  nach  den  angezogenen  Beispielen  an  dem  Vorhandensein ­
  großer  Gebiete  des  Lurusverbrauchs  nicht
mehr  gezweifelt  werden  können,  so  gelangen  wir,  insoweit
die  benannten  Warengattungen  aus  dem  Ausland  eingeführt ­
  werden,  zu  der  weiteren  Frage,  ob  die  bisherige
Bemessung  des  an  ihnen  haftenden  Zolls  noch  den  vordringenden ­
  Forderungen  nach  höherer  sozialer  Steuergerechtigkeit ­
  entspricht.  Sie  wird  verneint  werden  müssen.
Daß  der  große  deutsche  Pelzverbrauch,  in  dessen  Bereich ­
  ausschweifendste  ÜUXUsaufwendungen  durchaus  nicht
mehr  wie  in  früheren  Zeiten  ein  Privileg  einiger  Bevorzugter ­
  sind,  so  gut  wie  steuerfrei  ist,  haben  wir  bereits
an  anderer  Stelle  vorweggenommen.  Rohe  und  zugerichtete ­
  Straußen-  und  Reiherfedern  im  Großhandelswerte
von  rund  13  Millionen  Mark  erbringen  ca.  775008  Mark
Zoll,  sie  sind  mit  0,6  °/ 0  des  genannten  Wertes  belastet.
Hüte  (Pos.  538  a/b,  534,  537,  541  d,  542)  im  Großhandelswerte ­
  von  14  Millionen  Mark  erbringen  noch
nicht  ganz  eine  Million  Mark  an  Zoll.  Feines  Schuhwerk ­
  ist  mit  einem  Zolle  von  nur  ca.  ß 1 l 2 °l 0  des  Großhandelswertes ­
  belastet,  ausländische  Glace-  und  Wildlederhandschuhe ­
  mit  ca.  2 1 /.  %,  ausländische  Fertigerzeugnisse ­
  aus  Elfenbein,  Schildpatt  und  Perlmutter  mit  nur
15  °/o,  ausländische  Schokoladen  mit  17,8  %,  Puder,
Schminken,  wohlriechende  Salben  und  künstliche  Riechstoffe ­
  (Position  354,  355,  358)  mit  ca.  8  °/ 0 ,  Perücken,
Menschenhaar  und  Haarnetze  mit  ca.  3°/ 0 ,  orientalische
Fußbodenteppiche  mit  15,8  °/ 0 ,  dichte  Gewebe  (ausschließ-Stffner,
  Zur  Wirtzollfrage.  6
        <pb n="79" />
        82

lich  Bändern),  Tüll,  Beuteltuch,  Gaze,  Krepp,  Flor,  Spitzen
aus  unvermischter  Seide  mit  ca.  11«/ 0 ;  Orchideen,  Nelken
usw.  (Position  41  a/b)  sind  zollfrei;  der  Zoll  für  Kaviar
stellt  sich  auf  ca.  6  °/ 0  des  Eroßhandelswertes,  der  für
goldene  Taschenuhren  auf  1,8  °/ 0 .
Doch  möchte  die  erstaunliche  Unstimmigkeit  zwischen
Wert  und  Zoll  deutlicher  noch  zu  Tage  treten,  wenn  wir
sie  nicht  an  der  Hand  von  Verhältniszahlen,  sondern
absoluten  Zahlen  zu  erläutern  versuchen.  Ein  Doppelzentner
  fertiger  Elfenbeinerzeugnisse  (Position  602)  im
Einfuhrwerte  von  3411  Mark  erbringt  an  Zoll  350
Mark,  eine  goldene  Taschenuhr  im  durchschnittlichen  Einfuhrwerte ­
  von  44  Mark  an  Zoll  80  Pfg.,  der  Doppelzentner
  Schokolade  im  Einfuhrwerte  von  280  Mark  an
Zoll  50  Mark,  ein  Panamahut  30  Pfg.  nach  dem  Generaltarife, ­
  10  Pfg.  nach  dem  Konventionaltarif,  ein  Herrenfilzhut ­
  im  durchschnittlichen  Einfuhrwerte  von  5  Mark
an  Zoll  50  Pfg.,  ein  bereits  aufgeputzter  Frauen-  oder
Kinderhut  im  durchschnittlichen  Einfuhrwerte  von  ca.  36
Mark  an  Zoll  1  Mark,  ein  Doppelzentner  dichter  seidener
Gewebe  (ercl.  Bänder),  Seidentüll,  Seidengaze,  Beuteltuch ­
  und  Spitzen  aus  Seide  im  Durchschnittswerte  von
6569  Mark  an  Zoll  633  Mark,  ein  Doppelzentner  roher
und  zubereiteter  Straußen-  und  Reiherfedern  im  Durchschnittswerte ­
  von  ca.  13000  Mark  an  Zoll  80  Mark,  ein
Doppelzentner  Puder,  Schminken,  wohlriechender  Salben,
künstlicher  Riechstoffe  im  Durchschnittswerte  von  925  Mark
an  Zoll  76  Mark,  ein  Doppelzentner  orientalischer  Fuß ­
        <pb n="80" />
        bodenteppiche  im  Werte  von  950  Mark  an  Zoll  160  Mark,
ein  Doppelzentner  Perücken,  Menschenhaar  und  Haarnetze ­
  im  Werte  von  3464  Mark  an  Zoll  118  Mark.  Der
Einfuhrwert  von  Hüten  (Position  633  a/b,  534,  537,
541  d,  542)  stellt  sich  im  Durchschnitte  für  das  Stück  auf
6,65  Mark,  der  Zoll  hierauf  im  Durchschnitt  auf  0,42
Mark.  Ein  Doppelzentner  Kaviar  im  durchschnittlichen
Einfuhrwerte  von  2387  Mark  ist  mit  einem  Zolle  von
nur  150  Mark  belastet.
Wir  fassen  das  Gesagte  durch  die  nachfolgende
Tabelle  (S.  84)  zusammen,  in  welcher  sowohl  Werte
wie  Zollerträge  in  abgerundeten  Summen  erscheinen.
Die  Beibringung  des  in  diesem  Abschnitt  aufgeführten ­
  Zahlen-  und  Tatsachenmaterials  zielt  —  das  sei
ausdrücklich  betont  —  in  keiner  Weise  auf  Vorschläge ­
  zu  Zollerhöhungen  in  bestimmter  Richtung  ab.
Derartige  Vorschlüge  zu  machen,  kann  nicht  die  Aufgabe
eines  Einzelnen  fein,  insbesondere  nicht,  wenn  solche  Vorschläge ­
  tief  in  das  gesamte,  aus  eng  miteinander
verbundenen  Einzelteilen  bestehende  Fragengebiet  des
Zolltarifs  in  einer  Weise  einschneiden,  die  nur  im  Zusammenhange ­
  des  Ganzen  übersehbar  ist.  Was  mit  dem
angewendeten  und  zweifellos  teilweise  willkürlich  angewendeten ­
  Verfahren  des  zusammenhanglosen  Herausgreifens ­
  einzelner  dentz  LuXUsbedarfe  dienender  Warengattungen ­
  erreicht  werden  sollte,  war  lediglich  der  Nachweis, ­
  daß  sich  auch  schon  bei  oberflächlichem  Zugreifen
aus  die  sinnfälligsten  Erscheinungen  ein  reichliches  Vor-
        <pb n="81" />
        84

Tarifnummer

Warengattung

Einfuhrwert*) ­

in  Mark  ca.

Zollaufkommen ­

in  Mark  ca.

41a/b

Orchideen,Nelken,Flieder  usw.

5000000

—

118

Kaviar

8600000

530000

13000000

80000

155a/b,563a/bl
564/5

RoheFellezuPelzwerk,Kürschnerwaren, ­
  (Felle,  Pelzwaren); ­
  ca.  25000  dz.  .  .

60000000

90000

204  a

Schokoladen

4300000

760000

354/5/8

Künstliche  Riechstoffe,  wohlriechende ­
  Salben,  Pomaden,
Puder,  Schminken  .  .  .

1900000

150000

405b,  406,407,
408  a,  410

Dichte  Gewebe  ganz  aus  Seide
(ausschließlich  Bändern),  Seidentüll,Beuteltuch ­
  ausSeide,
Gaze,  Krepp,  Flor  usw.  aus
Seide,  Spitzen  aus  Seide.

30100000

3300000

428  a

Geknüpfte  Fußbodenteppiche

8700000

1370000

528,  530  a/b

Menschenhaar,  Haarnetze,  Perückenmacherarbeiten ­
  .  .  .

6000000

190000

533  a/b,  534,
537,541  d,  542

Seidene  Männer-  und  Frauenhüte ­
  nebst  Zvlindern,  Männerhüte ­
  aus  Haarfilz,  Panamahüte ­
  usw.,  Frauen-  und
Kinderhüte  im  Aufputz.  .

14000000

950000

556b/c

Schuhwaren

8500000

550000

562  a/b

Glacs-  und  Wildlederhandschuhe ­


5100000

130000

602,  604,
606  a/b

Waren  aus  Elfenbein  und
Schildpatt,  Perlmutter-.
  knöpfe,  Perlmutterwaren  .

3000000

450000

929  a

Goldene  Taschenuhren  .  .

14800000

270000

183000000

8830000

*)  Auf  Grund  der  endgültigen  Wertschätzungen  der  Handelsstatistik ­
  für  das  Jahr  1910.  Felle,  Kürschnerwaren  usw.  in  grober
Mindestschätzung  der  im  Jnlande  verbleibenden  Einfuhr  auf  ca.  25000  42
im  Werte  von  ca.  2400  Mark  für  den  dz  (vgl.  Fußnotiz  S.  78).
Goldene  Taschenuhren  auf  Grund  des  Wertes,  der  sich  aus  den  Wertanmeldungen ­
  für  die  Monate  Mai  bis  August  1911  ergibt.  Die  der
Wertberechnung  zu  Grunde  liegenden  Mengen  sind  die  Einsuhrmengen
des  Kalenderjahres  1910.
        <pb n="82" />
        85

handensein  aus  betn  Ausland  eingeführter  hochwertiger
LuXuswaren  zeigt,  und  daß  das  bei  ihnen  herrschende
Mißverhältnis  zwifchenWert  undZoll  stark  genug
ist,  um  Erörterungen  über  eine  etwa  spätere  Besteuerung
im  Inland  erzeugter  Luruswaren  für  absehbare  Zeit
entbehrlich  erscheinen  zu  lassen.
Wenn,  wie  die  letzte  Tabelle  zeigt,  ca.  180  Millionen
Mark  hochwertiger,  dem  Lurusbedarfe  zuzurechnender
oder  —  wo  der  reine  Luruscharakter  zweifelhaft
erscheinen  könnte  —  zum  wenigsten  doch  im  Inland
ebenso  wohlfeil  herstellbarer  Waren  insgesamt  mit  nur
9  Millionen  Mark  oder  mit  nur  5  %  des  Einfuhrwertes
durch  den  Zoll  belastet  sind,  wenn  sich  ferner  im  Einzelnen ­
  die  höchste  Belastung  (bei  Schokoladen  und  Perlmutterknöpfen) ­
  mit  nur  etwa  18°/«  ihres  Großhandelswertes ­
  zeigt,  wenn  daran  erinnert  werden  darf,  daß
beispielsweise  die  deutsche  Schokoladenindustrie  bei  einer
sich  auf  18  °/o  des  Großhandelswertes  stellenden  Zollbelastung ­
  der  Einfuhrware  lebhafte  Klagen  über  den
Entzug  der  Herstellung  gerade  der  feinsten  Erzeugnisse
durch  das  Ausland  führen  muß,  so  erkennt  man  unschwer, ­
  in  wie  weitgehendem  Maß  unser  bisheriges
Zollsystem  die  Gesichtspunkte  der  Lurusbesteuerung  vernachlässigt ­
  hat.  Man  muß  festhalten,  daß  unsere  Tabakbesteuerung, ­
  obwohl  sie  nach  ihrer  Höhe  pro  Kopf  der
Bevölkerung  von  anderen  Kulturländern  noch  um  das
Doppelte  bis  Dreifache  übertroffen  wird,  unter  Berücksichtigung ­
  des  Gewichtszolles  die  Einfuhr  ausländischer
        <pb n="83" />
        86

Tabakblätter  mit  einer  Zollast  von  ca.  90«/«,  die  von
Zigarren  mit  einer  Zollast  von  ca.  60  °/o  des  Wertes
belegt.  Zweifellos  ist  der  Tabak  ein  entbehrliches
Eenußmittel,  aber  dann  sind  ausländische  Seidenstoffe,
Pelze,  Kaviar,  Straußenfedern,  persische  Teppiche  und  alle
die  beispielsweise  vorerwähnten  Warengattungen  in
mindestens  ebenso  hohem  Maß  als  entbehrliche  Güter
anzusehen  und  lassen,  nach  den  hinsichtlich  der  Unerschütterlichkeit
  des  Tabakoerbrauches  gemachten  Erfahrungen, ­
  wohl  auch  ihrerseits  einen  Wertzoll  von  etwa
50%  gerechtfertigt  erscheinen.  Jedenfalls  muß  nach  alledem ­
  die  bisherige  niedrige  Belastung  des  Lurusverbrauchs
  ausländischer  Waren  unter  sozialpolitischen  Gesichtspunkten ­
  als  unhaltbar  erscheinen.
Hieran  können  auch  die  feineren  Abstufungen  der
Zollsätze  nach  Beschaffenheitsunterschieden  innerhalb  einer
Warengattung  nur  wenig  ändern,  Abstufungen,  wie  sie
vorzugsweise  der  letzte  Zolltarif  brachte,  so  z.  B.  für
eine  Anzahl  von  Geweben,  die  nun  nach  Fadenzahl
und  nach  dem  auf  die  Flächeneinheit  entfallenden  Gewichte ­
  differenziert  werden.  Die  erwähnten  Abstufungen
können  deshalb  nur  wenig  ändern,  weil  die  Differenzierungen ­
  nach  der  äußeren  Beschaffenheit  nicht  den
wahren  W  e  r  t  unterschieden  ausreichend  entsprechen;  sie
sind  auch  deshalb  von  nicht  genügend  wirksamem
Einflüsse,  weil  innerhalb  derselben  Beschaffenheitsklasse
noch  klaffende  Wertunterschiede  zwischen  gleich  großen,
einem  und  demselben  Zollsatz  unterliegenden  Mengen
        <pb n="84" />
        87

zu  verbleiben  pflegen.  Wie  wirkungslos  ist  doch  beispielsweise ­
  die  aus  dem  Papiere  so  hübsche  Abstufung
der  Zollsätze  von  430  bis  960  M.  für  den  Doppelzentner
  dichter  seidener  Gewebe  (Position  405  d),  deren
Durchschnittswert  4965  M.  für  den  Doppelzentner  beträgt, ­
  wenn  das  Zollaufkommen  dennoch  über  durchschnittlich ­
  490  M.  für  den  Doppelzentner  nicht  hinausgeht.
In  voller  Klarheit  kann  man  die  Unzulänglichkeit
des  herrschenden  Abstufungssystems  bei  der  Verzollung
von  Taschenuhren  erkennen,  die  in  der  Weise  geregelt  ist,
daß  an  der  goldenen  Taschenuhr  ein  Zoll  von  80  Pf.,
an  der  silbernen  ein  Zoll  von  60  Pf.,  an  der  aus  Nickel
ein  Zoll  von  40  Pf.  haftet.  Nachdem  an  Stelle  der  jährlichen ­
  Wertschätzung  des  handelsstatistischen  Beirats  die
Wertanmeldepflicht  für  einzuführende  Uhren  in  Kraft
getreten  ist,  wissen  wir  nach  den  Monatlichen  Nachweisen
für  Mai  bis  August  1911,  daß  der  Durchschnittswert
(Einfuhrwert,  Eroßhandelswert)  der  goldenen  Taschenuhr ­
  44  M.,  der  silbernen  11  M.,  der  aus  Nickel  ca.  6  M.
ist.  Danach  zeigt  sich  das  folgende  Bild:

Taschenuhren

Einfuhrwert
in
Mark

Zollaufkommen
in
Mark

Zoll  im  Verhältnis ­
  zum
Einfuhrwert

goldene

14772000

268000

1,8  o/o

silberne
in  Nickel-oder  Stahl7451000 ­



406000

5,4°/«

gehäusen

3040000

194000

6,3  o/o

Die  billige  Uhr  ist  sonach,  wenn  der  Zoll  in  Prozenten
des  Wertes  ausgedrückt  wird,  trotz  der  Abstufung
        <pb n="85" />
        88

der  Zollsätze  nach  Beschaffenheitsunterschieden  in
der  Tat  etwa  3—4  mal  so  hoch  belastet  als  die  teure.  Statt
zu  fallen,  steigt  der  Zoll  mit  der  Wertverringerung  des  Zollgutes! ­
  Über  den  schweren  Mißstand,  daß  innerhalb  der
obersten  Veschaffenheitsklasse  der  Zollsatz  von  80  Pfg.  in
gleicher  Weise  auf  der  hochwertigsten  wie  auf  der  billigsten ­
  goldenen  Taschenuhr  lastet,  kann  indessen  natürlich
auch  obige  Tabelle  nichts  Näheres  aussagen.
Daß  gegenüber  diesen  Übelständen,  seien  sie  nun
durch  Zollabstusungen  nach  Beschaffenheitsunterschieden
äußerlich  um  ein  Geringfügiges  gemildert  oder  nicht,  im
Sinne  höherer  sozialer  Steuergerechtigkeit  einzig  und
allein  der  prozentuale  Wertzoll  ein  wirksames  Korrektiv
schaffen  kann,  liegt  auf  der  Hand.

*

*

Das  milde  und  versöhnende  Licht,  das  der  Wertzoll
vermöge  seiner  eminenten  sozialen  Bedeutung  vielleicht
schon  im  Kamps  um  den  nächsten  Zolltarif  sein  wird,
kann  in  der  Hand  des  Demagogen  zum  Feuerbrande
werden.  Sinnlos  wäre  die  Anwendung  des  Wertzolls,
wo  es  sich  nicht  um  Waren  mit  belangreichen  Wertunterschieden ­
  für  die  Gewichtseinheit  oder  wo  es  sich
um  solche  Waren  handelt,  bei  denen  die  billigen
Stapelartikel  mit  geringem  Werte  für  die  Gewichtseinheit ­
  überwiegen  und  gegen  die  der  betroffene  Industriezweig ­
  sich  nur  mit  Hilfe  des  Eewichtszolles  schützen
        <pb n="86" />
        89

kann.  Auch  da  liegen  die  Grenzen  seiner  Anwendungsmöglichkeit, ­
  wo  ein  Vertragsstaat,  der  billige  deutsche
Exportartikel  nicht  braucht,  sondern  nur  duldet,  die  Ausschaltung ­
  dieses  oder  jenes  —  sozial  an  sich  berechtigten
—  Wertzolls  aus  der  Zahl  der  geplanten  Wertzölle  zur
conditio  sine  qua  non  macht.  Hier  Grundsätze  allgemeiner ­
  Art  aufzustellen,  wird  sich  der  handelspolitische  Praktiker ­
  versagen  müssen.  In  einer  Zeit,  in  der  nun  auch
frühere  prinzipielle  Freihändler  von  der  Unmöglichkeit
der  einheitlichen  Durchführung  irgend  eines  handelspolitischen ­
  Glaubenssatzes  überzeugt  sind,  kann  es  im  praktischen ­
  Einzelfalle  nur  noch  Kompromisse  geben,  Kompromisse ­
  zwischen  sozial  und  wirtschaftlich  Berechtigtem  und
handelspolitisch  Erlangbarem.
Wenn  aber  der  Wertzoll  dazu  bestimmt  sein
sollte,  ein  Instrument  der  Demagogie  zu  werden,  wenn
sich  auch  an  ihm  der  geschichtliche  Fluch  jeder  rein  demokratischen ­
  Politik,  ein  als  richtig  erkanntes  Prinzip  bis
zu  seinen  letzten  Konsequenzen  durchführen  zu  wollen,  erfüllen ­
  sollte,  so  würde  das  allerdings  ein  Unglück  statt  eines
Fortschritts  bedeuten.  Indessen  hätte  man  mit  derartigen ­
  Bedenken  auch  nicht  vor  zwanzig  Jahren  mit
unserer  sozialpolitischen  Versicherungsgesetzgebung  beginnen
dürfen,  und  so  wird  man  ebenso  in  der  Wertzollfrage ­
  vertrauen  müssen,  daß  es  in  entscheidenden  Stunden
der  starken  Hände  nicht  ermangeln  wird,  die  die  Grenzlinie
zwischen  den  Wünschen  sozialpolitischer  Stürmer  und  den
unerläßlichen  Vorbedingungen  für  eine  organische  Fort ­
        <pb n="87" />
        90

entwickelung  unserer  Wirtschaft  sicher  zu  ziehen  wissen
werden.
Wird  man  auch  stets  als  den  obersten  Vorteil  des
nach  dem  Prozentualsystem  aufgebauten  Wertzolls  die  —
nur  ihm  eigene  —  genaue  Anpassungsfähigkeit  an  den  Wert
des  Zollgutes  und  die  hiervon  ausgehende  Bevorzugung
der  minderbemittelten  Verbraucher  sowie  die  starke  Belastung ­
  der  starken  Schultern  ansehen  müssen,  so  scheint
doch  die  sozialpolitische  Notwendigkeit  seiner  systematischen
Einführung  in  den  zukünftigen  Zolltarif  noch  auf  einem
anderen  wichtigen  Gebiete  zu  liegen.
In  wirtschaftliche  Erörterungen  über  die  sekundäre
Bedeutung  unseres  Außenhandels  gegenüber  der  Notwendigkeit ­
  der  Erhaltung  eines  starken  inneren  Marktes
einzutreten,  ginge  über  die  diesen  Ausführungen  gezogenen ­
  Grenzen  hinaus.  Der  Verfasser  möchte  sich
auf  einen  Hinweis  darauf  beschränken,  daß  er  zu  der
großen  Zahl  derjenigen  gehört,  die  in  der  landwirtschaftlichen ­
  Bevölkerung  das  für  den  ferneren  politischen
und  wirtschaftlichen  Aufstieg  Deutschlands  unentbehrliche
Menschenreservoir,  den  körperlichen  und  geistigen  Jungbrunnen ­
  unserer  Nation,  den  Urquell  aller  regenerativen
Erneuerung  in  den  Großstädten  verbrauchter  Volkskraft
sehen.  Für  Anhänger  dieser  Anschauung  kann  eine
dem  landwirtschaftlichen  Vevölkerungsteil  unfreundliche
Handelspolitik  nicht  in  Frage  kommen.  Die  Erhaltung ­
  einer  nach  gesteigerter  Produktivität  strebenden
und  rentablen  Landwirtschaft  wird  aber  wesentliche
        <pb n="88" />
        91

Änderungen  der  bestehenden  Agrarzölle  für  absehbare
Zeit  nicht  zulassen.
Indessen  darf  erfahrungsmäßig  nicht  gehofft  werden,
daß  das  Urteil  der  Massen  durch  Rücksichten  aus  die
Macht  und  das  Glück  nachwachsender  Generationen
bestimmt  werden  kann.  So  wie  auf  den  englischen  Arbeiter ­
  das  während  eines  Wahlkampfes  umhergetragene
Plakat  des  zunächst  drohenden  kleineren  Laibs  Brot
nachhaltigeren  Eindruck  als  die  Gefahr  einer  späteren
Schwächung  des  nationalen  Handels  und  Wohlstandes
machte,  so  wird  wohl  auch  bei  uns  die  sich  zunächst  hervorkehrende ­
  Seite  des  fortbestehenden  Agrarschutzes  —
das  Ausbleiben  der  erhofften  Lebensmittelverbilligung
—  für  die  städtischen  Arbeitermassen  das  Wesentliche  sein.
Was  wollt  denn  ihr  bei  diesem  Zolltarif  als  Opfer
bringen?  So  wird  wohl  die  Frage  der  Minderbemittelten
an  die  Wohlhabenden  lauten.  Was  ist  euer  Tribut  zum
Wohle  des  allgemeinen  Vesten,  müßtet  ihr  nicht  von
eurem  Lurusverbrauch  in  Gold  opfern,  wo  wir  vom
Nahrungsverbrauch  in  Kupfer  zollen?  Schafft  uns  Beschäftigung, ­
  was  ihr  euch  für  hohen  Preis  und  ohne
wirkliches  Steueropfer  aus  dem  Auslande  holt?  Bringen
eure  französischen  Seidengewebe,  eure  orientalischen  Teppiche, ­
  eure  Panamahüte  uns  Arbeit  oder  dem  Reiche
gerechten  Zoll?
Solchen  Fragen,  die  der  Fortsetzung  einer  landwirtschaftsfreundlichen ­
  Zollpolitik  entgegentreten  werden,
kann  die  Schaffung  geeigneter  Wertzölle  eine  versöhnende
        <pb n="89" />
        —  92  —
Antwort  geben.  Hier  ist  dem  deutschen  Wertzölle  seine
zweite  Ausgabe  im  Dienste  des  sozialen  Friedens  beschieden.

*  s{s
*
Das  Hineinrücken  der  finanz-  und  sozialpolitischen
Bedeutung  des  Wertzolls  —  insbesondere  in  seiner  Anwendung ­
  aus  den  Lurusverbrauch  —  in  den  Mittelpunkt ­
  dieser  Ausführungen  darf  jedoch  keineswegs  seine
weitreichende  handelspolitische  Anwendungsmöglichkeit
und  Nützlichkeit  auf  den  breitesten  Gebieten  der  industriellen ­
  Produktion  verkennen  lassen.  In  vielleicht  noch
stärkerem  Matze  als  nach  den  bisherigen  Ausführungen
kann  es  als  Aufgabe  des  Einzelnen  nicht  gelten,  hier
bestimmte  Warengattungen  schon  jetzt  zu  benennen.  Das
wird  Sache  der  interessierten  Jndustrieen  sein.
Daß  andere  Staaten  die  handelspolitische  Bedeutung ­
  des  Wertzolls  und  die  Vorteile  seiner
Anwendung  erkannt  haben,  zeigt  die  Erfahrung ­
  in  einem  von  der  deutschen  Industrie  oft
schwer  empfundenen  Grade.  Haben  wir  ja  hierfür
Beispiele  genug,  die  auch  dann  in  beredter  Weise  für
die  Wirksamkeit  des  Wertzolls  sprachen,  wenn  das  ihn
anwendende  Ausland  —  in  Umkehrung  des  vom  Verfasser ­
  als  zur  Zeit  für  Deutschland  zweckmätzig  empfohlenen
Verfahrens  —  einzelnen  Waren  gegenüber  eine  Abkehr
vom  Wertzölle  zum  Gewichtszoll  ins  Auge  faßte,  sobald
der  Wertzoll  ungeeignet  erschien,  billige  Exporte  Deutschlands ­
  abzuwehren.  Auch  der  deutsche  Zollverein,  trotz
        <pb n="90" />
        93

aller  grundsätzlichen  Abneigung  gegen  die  Anwendung
von  Wertzöllen,  und  das  Deutsche  Reich  haben  den
Wertzoll  nicht  absolut  aus  dem  deutschen  Zollsystem
ausgeschaltet,  wenigstens  theoretisch  nicht.  §  93  des  Vereinszollgesetzes ­
  kennt  das  staatliche  Ankaufsrecht  im  Fall
unzulänglicher  Wertanmeldungen,  hat  aber  der  in  jedem
einzelnen  Falle  besonders  zu  bildenden  Entscheidungsinstanz ­
  eine  autoritäre  Bedeutung  im  kaufmännischen
Sinne  nicht  gegeben  und  auf  sonstige  Sicherungen  gegen
unrichtige  Wertanmeldungen  so  gut  wie  verzichtet;  so
besteht  vor  allem  nicht  die  Pflicht  zur  Vorlegung  einer
Rechnung,  oder,  im  Sinne  des  Tabaksteuergesetzes  vom
15.  Juli  1909  genauer  gesprochen,  es  findet  keine  Erhöhung ­
  des  zollzuschlagspflichtigen  Wertes  im  Falle  der
Nichtbeibringung  einer  Rechnung  statt.  Auch  §  10  des
Zolltarifgesetzes  vom  25.  Dezember  1910  rechnet  für  Zollkriege ­
  mit  der  Möglichkeit  der  Wertzollanwendung,  indem ­
  dort  das  Reich  die  Wahl  hat,  ob  der  tarifmäßige
Zollsatz  verdoppelt  oder  die  zollpflichtige  Ware  einem
Zolle  bis  zur  Höhe  des  vollen  Wertes  unterworfen  werden ­
  soll.
Indessen  kann  den  beiden  Ausnahmefällen,  in  denen
der  Wertzoll  durch  den  vorletzten  und  letzten  Zolltarif  zu
wirklicher  Anwendung  gelangte,  praktische  Bedeutung  nicht
zugesprochen  werden.  Im  ersteren  Falle  (vorletzter  Zolltarif) ­
  traf  der  Wertzoll  von  10  %  für  Eisenbahnfahrzeuge ­
  mit  Leder-  oder  Polsterarbeit  und  6  °/o  für  Eisenbahnfahrzeuge ­
  ohne  Leder-  oder  Polsterarbeit  ein  für  die
        <pb n="91" />
        94

Einfuhr  fast  bedeutungsloses  Zollgut/')  so  daß  auch  bereits ­
  der  letzte  Zolltarif  hierfür  wieder  den  Gewichtszoll
zur  Anwendung  brachte;  im  zweiten  Falle  beschränkt  sich
der  für  Pferde  (Pos.  100  des  geltenden  Zolltarifs)  angewendete, ­
  nach  Wertklassen  gestaffelte,  also  nicht  prozentuale, ­
  Wertzoll  im  Wesentlichen  —  wie  durch  eine
Gliederung  des  Gesamtzollertrages  nach  den  von  den
einzelnen  Zollsätzen  aufkommenden  Teilerträgen  erkenntlich ­
  —  darauf,  daß  für  ein  Pferd  im  Werte  von  unter
1000  Mark  ein  Zoll  von  80  Mark,  für  ein  Pferd  im
Werte  von  über  1000  Mark  ein  Zoll  von  72  Mark  erhoben ­
  wird?*)
Gegen  eine  grundsätzliche  Anwendung  des  Wertstaffelzolls
  möchten  schon  an  dieser  Stelle  ernste  Bedenken ­
  in  der  Richtung  geltend  gemacht  werden,
daß  er  mehrfach  die  ausländischen  Versender  zur  Ersinnung
  gesetzlicher  oder  ungesetzlicher  Wege  veranlaßt
hat,  um  den  Wert  der  Ware  unter  die  Obergrenze  der
niederen  Wertklasse  herabzudrücken.  Auf  diesem  Gebiete
hat  es  schon  mancherlei  peinliche  Konflikte  und  Scherereien ­
  zwischen  der  Zollverwaltung  der  amerikanischen  Union
und  unseren  Exporteuren  gegeben;  auf  diesem  Gebiete  lagen
auch  die  bekannten  Mißhelligkeiten  bei  einigen  Zolldeklarationen ­
  für  die  Einfuhr  von  Solinger  Stahlwaren  nach  der
*)  Der  wertzollpflichtige  Wert  betrug  im  Durchschnitte  der  drei
Jahre  1903/05  411000  Mark  insgesamt.
**)  Im  übrigen  vgl.  Troje-Düsfe,  Vereinszollgesetz,  7.Aufl.,  Harburg ­
  a.  E.  1910;  Anm.  2  zu  §  93,  Sinnt.  6  zu  tz  27,  Sinnt.  12  zu  §  135.
        <pb n="92" />
        95

Union.  Diese  im  Systeme  jedes  Wertstaffelzolles  von  vornherein ­
  begründeten  Schwierigkeiten  mußten  sich  naturgemäß
da  vermehren,  wo  —  wie  es  seitens  der  Union  geschieht  —
der  Wertzoll  nicht  lediglich  als  Preiszoll  (wie  beim
deutschen  Tabakwertzoll)  behandelt,  sondern  neben  dem
Preise  noch  nach  der  abstrakten  Größe  „Marktwert"  geforscht ­
  wird.

*

-i-*



Die  Entstehungsgeschichte  des  Zolltarifs  von  1879,
der  sogenannten  Caprivi'schen  Ära  und  des  bestehenden
Zolltarifs  nebst  den  auf  ihn  basierten  Handelsverträgen ­
  macht  es  verständlich,  daß  unserer  Industrie,  insbesondere ­
  unserer  Fertigindustrie,  auf  großen  Interessengebieten ­
  wichtige  und  berechtigte  Wünsche  nur  mangelhaft, ­
  wenn  nicht  zum  Teile  ganz  unwirksam,  erfüllt
worden  sind;  die  innerpolitische  Konstellation,  das  Festhalten ­
  am  Herkommen  der  Meistbegünstigungen  sowie
die  überlieferte  Abneigung  gegen  einen  energischen  Zugriff ­
  zu  Wertzöllen  sind  Hemmungen  gewesen,  deren
Bedeutung  wohl  jetzt  zuweilen  unterschätzt  wird.
Wenn  im  Jahre  1879  im  Wesen  an  dem  rohen
Tarifschema  des  Zollvereins  noch  festgehalten  wurde,  so
sehe  ich  in  Übereinstimmung  mit  den  vortrefflichen,
klaren  und  mannhaften  Ausführungen  H.  A.  Bueck's  im
        <pb n="93" />
        96

„Tag"  vom  2.,  5.  und  7.  September  1911  den  Grund
hierfür  in  den  damaligen  politischen  Schwierigkeiten,  die
es  nicht  erlaubten,  den  leidenschaftlichen  Kampf  um  die
grundsätzliche  Neugestaltung  der  deutschen  Handelspolitik
noch  mit  der  damals  weniger  dringlichen  Frage  der
Aufnahme  eines  feineren  Tariffchemas  zu  behängen.
Diesen  schwachen,  der  Fertigindustrie  vielfach  ungünstigen
Tarif  später  —  also  vor  dem  Einsetzen  der  im  Anfange
der  90er  Jahre  geführten  Vertragsverhandlungen  —
durch  Verfeinerung  seiner  Gliederung  und  durch  angemessenere ­
  Zolltechnische  Berücksichtigung  wenigstens  der
hochwertigen  Erzeugnisse  zu  einer  wirksamen  Waffe  für
die  handelspolitischen  Unterhändler  rechtzeitig  umzugestalten, ­
  ist  allerdings  verabsäumt  worden;  inwieweit  aus  Rücksicht ­
  auf  grundsätzliche  Auffassungen  einer  starken,  damals
den  Freihandel  noch  immer  als  Selbstzweck  behandelnden
Richtung  innerhalb  der  politischen  Parteien,  inwieweit  infolge ­
  eines  gewissen  traditionellen  Hinüberneigens  zum
Freihandel  bei  einigen  Männern  der  Regierung  selbst,
kann  hier  ununtersucht  bleiben.
Daß  bei  der  im  Anfange  des  vergangenen  Jahrzehntes ­
  erfolgten  Vorbereitung  der  zur  Zeit  herrschenden
Tarifära  in  ebenso  umfassender  wie  subtiler  Weise  versucht ­
  wurde,  das  Versäumte  wieder  gut  zu  machen,  ist
wohl  unbestreitbar.  Indessen  haben  mancherlei  Umstände
dazu  beigetragen,  diesen  Versuch  nur  in  begrenztem
Maß  einem  glücklichen  Ende  zuzuführen.  Wie  Bueck  in
den  angezogenen  Ausführungen,  sehe  auch  ich  es  —  allein
        <pb n="94" />
        97

schon  in  Rücksicht  auf  die  hierdurch  verschlechterte  Basis
für  die  späteren  Vertragsverhandlungen  —  als  einen
nicht  zu  unterschätzenden  Nachteil  unseres  damaligen  Verfahrens ­
  an,  daß  in  dem  Zolltarifentwurfe  die  Zollsätze
von  etwa  80  Positionen  von  vornherein  freiwillig  unter
den  bestehenden  Vertragstarif  herabgesetzt  worden  sind.
Auch  verkenne  ich  keineswegs,  daß  die  von  unserer  Industrie ­
  geführten  Klagen  ihrem  historischen  Grunde  nach
zum  guten  Teil  auf  die  gegen  angemessene  Jndustriezölle
gerichtete  Gegnerschaft  zurückzuführen  sind,  die  sich  in  der
Zolltarifkommission  des  Reichstags  auf  landwirtschaftlicher
Seite  ausgebildet  hatte,  nachdem  der  Zentralverband
deutscher  Industrieller  gegen  Festlegung  von  Minimalsätzen ­
  für  die  Eetreidezölle  aufgetreten  war.  Im  Plenum
war  der  durch  diesen  Gegensatz  angerichtete  Schaden  bekanntlich ­
  nicht  wieder  gut  zu  machen  und  wurde,  wie
erfahrungsmäßig  wohl  nie  anders  möglich,  im  Verlause
der  Verhandlungen  mit  den  Vertragsstaaten  noch  verschärft. ­
  Immerhin  verblieb  ein  im  Vergleiche  mit  dem
früheren  Zustand  ungleich  reicheres  Gebäude  zweckooller
Tarifpositionen  von  verfeinerter  Abstufung  und  Gliederung.
Ich  wiederhole  indessen  auch  hier  das  früher  Gesagte,  das;
—  so  groß  auch  der  gezeitigte  Fortschritt  an  sich  war  —
die  Vermehrung  der  Tarifpositionen  und  die  innerhalb
der  einzelnen  Positionen  zum  Teile  durchgeführte  angemessenere ­
  Abstufung  der  Zollsätze  nach  Beschaffenheits-Unterschieden
  des  Zollgutes  den  klaffenden  Wertunterschieden ­
  innerhalb  einer  und  derselben  Beschaffenheits-Liffuer,
  Zur  Wertzollfrafle.  7
        <pb n="95" />
        98

art  keineswegs  ausreichend  Rechnung  tragen  konnten,
so  sehr  auch  teilweise  die  technische  Verzollungsarbeit
durch  die  nunmehr  notwendige  subtile  Tarifierung  erschwert ­
  wurde;  gerade  mit  Rücksicht  auf  letzteren  Punkt
sei  darum  hier  erwähnt,  daß  die  im  Wertzollverfahren
zweifellos  begründeten  zolltechnischen  Komplizierungen
bis  zu  einem  gewissen  Grad  in  Zukunft  durch  den  Wegfall ­
  der  zahlreichen,  jetzt  notwendigen  subtilen  Veschaffenheitstarifierungen
  (wie  z.  B.  bei  Geweben  nach
der  Fadenzahl  und  nach  Maßgabe  des  auf  die  Flächeneinheit ­
  entfallenden  Gewichtes)  aufgewogen  werden  könnten.
Es  kann  unterlassen  werden,  hier  im  Einzelnen  darauf
einzugehen,  bis  zu  welchem  Grade  der  damalige  Zwiespalt ­
  zwischen  Landwirtschaft  und  Industrie  in  Sachen
der  „Bindung  der  Eetreidezölle  für  die  Vertragsverhandlungen" ­
  dazu  beigetragen  hat,  die  Jnduftriezölle  des  Zolltarifentwurfes ­
  in  oft  planloser  Weise  herabzusetzen.  Man
wird  sich  mit  dem  Hinweise  begnügen  dürfen,  daß  es  heute
weite  und  dem  Zentralverbande  deutscher  Industrieller
durchaus  nicht  nahestehende  Kreise  unserer  Industrie
sind,  welche  die  Meinung  des  verdienten  Vorkämpfers
des  Zentralverbandes,  H.  A.  Vueck,  teilen,  wenn  er
im  „Tag"  vom  7.  September  1911  schreibt,  daß  der
aus  dem  Reichstag  entlassene  Zolltarif  nur  ein  höchst  unvollkommenes ­
  Werkzeug  war,  mit  dem  die  Regierungen
den  anderen  Staaten  zur  Erneuerung  der  Handelsverträge ­
  entgegentreten  mußten,  und  an  der  bezeichneten
Stelle  fortfährt:  „So  kamen  Handelsverträge  mit  einem
        <pb n="96" />
        99

in  nicht  wenigen  Sätzen  noch  wesentlich  ermäßigten  Konventionaltarife ­
  zustande,  Handelsverträge,  über  die  laute
Klagen  aus  der  Industrie  erschallten;  denn  es  war  beispielsweise ­
  unsere  hoch  entwickelte,  blühende  Maschinenindustrie ­
  dem  Wettbewerb  des  Auslandes  auf  dem  inländischen ­
  Markt  fast  vollständig  preisgegeben."
Der  erwachende  Zorn  unserer  Industrie  gegen  die
Schematisierungen  der  Meistbegünstigungspolitik,  dem
der  Bund  der  Industriellen  —  erfreulicherweise  hier
scheinbar  nicht  im  Gegensatze  zum  Zentralverbande  deutscher ­
  Industrieller  —  unzweideutigen  und  beredten  Ausdruck ­
  gegeben  hat,  läßt  den  jetzigen  Zeitpunkt  besonders
günstig  erscheinen,  nach  einer  starken  Waffe  zu  suchen,
die  —  grundsätzlich  erst  einmal  den  hierfür  geeigneten
Positionen  des  Eeneraltarifs  beigegeben  —  das  Instrument ­
  werden  kann,  um  auch  die  bisher  abgeneigten,  auf
die  Meistbegünstigung  pochenden  Staaten  zu  Tarifverträgen ­
  mit  dem  Deutschen  Reiche  zu  bewegen.
Als  eine  solche  Waffe  wird  der  Wertzoll  auch  deshalb ­
  gute  Dienste  leisten,  weil  bei  einer  großen  Reihe
von  Warengattungen  Deutschland  es  ist,  das  als
Käufer  der  hochwertigen  Arten  und  Verkäufer  solcher
Arten  auftritt,  die  nach  Maßgabe  des  auf  die  Gewichtseinheit ­
  bezogenen  Wertes  billig  und  deshalb  dem  auf
sie  angewiesenen  Ausland  erwünscht  sind.  In  allen  derartigen ­
  Fällen  wird  der  Wertzoll  diejenige  Waffe  sein,
mit  welcher  wir  auf  das  Ausland  einwirken  können,
ohne  daß  die  gegen  uns  gerichtete  Umkehrung  der  Waffe
7  *
        <pb n="97" />
        seitens  eines  den  Wertzoll  etwa  erst  nach  uns  einführenden ­
  Landes  den  deutschen  Außenhandel  sonderlich  zu
schrecken  braucht.
Nicht  alle  die  weitgehenden  Hoffnungen  werden  sich
erfüllen  können,  die  in  diesen  Ausführungen  in  sozialund
  finanzpolitischer  Beziehung  an  den  Wertzoll  geknüpft ­
  werden.  Zweifellos  bleibt  indessen  seine  unmittelbar ­
  praktische  Bedeutung  für  unsere  handelspolitischen ­
  Unterhändler  als  ebenso  starke  wie  biegsame  Waffe
im  Generaltarise,  wenn  die  Regierung  vor  die  Aufgabe ­
  gestellt  sein  wird,  unsere  Tarifverträge  zu  vermehren
  und  die  bestehenden  zu  verbessern.  Denn  auch,
wo  noch  aus  prinzipiellen  oder  parteipolitischen  Beweggründen ­
  der  seit  dem  Jahre  1879  beschrittene  Weg  unserer
Handelspolitik  bekämpft  wird,  hat  man  sich  im  allgemeinen
doch  zu  dem  Standpunkte  durchgerungen,  daß  unsere  Unterhändler ­
  mit  besserem  und  stärkerem  handelspolitischen  Rüstzeug ­
  ausgestattet  werden  müssen,  als  früher  geschah.  Wollen
wir  uns  wirklich  in  Zukunft  zum  Nutzen  unserer  Industrie
von  dem  überkommenen  rohen  und  uniformen  Systeme  der
Meistbegünstigungen  abwenden  und  zu  einer  Vermehrung
und  Verbesserung  der  Tarifverträge  gelangen,  so  wird
man  am  Wertzoll  als  einem  der  wirksamsten,  hierzu  verhelfenden ­
  Mittel  schon  aus  Gründen  der  handelspolitischen
Taktik  nicht  vorbeikönnen.
Nur  wer  sich  stark  genug  gemacht  hat,  um  Zugeständnisse ­
  gewähren  zu  können,  wird  hoffen  dürfen,  Zugeständnisse ­
  zu  erlangen.  Es  kann  deshalb  unsere  Stel-
        <pb n="98" />
        101

lung  nur  immer  verbessern,  wenn  wir  uns  rechtzeitig
des  Mittels  bedienen,  das  für  die  Zurüstung  des  Generaltarifs ­
  noch  ungenutzt  vor  uns  liegt.
*  *
*
Man  täusche  sich  nicht  darüber,  daß  es  schwerer,
sorgsamer  und  langwieriger  Arbeiten  bedürfen  wird,  um
die  Einführung  von  Wertzöllen  in  unseren  Zolltarif  vorzubereiten. ­
  Was  der  Einzelne  zum  Gelingen  eines  solchen
Werkes  beitragen  kann,  hat  infolge  der  notwendigen
eingehendsten  Berücksichtigung  der  Struktur  und  der
Handelsbräuche  jedes  einzelnen  für  den  Wertzoll  in  Betracht ­
  kommenden  Handelszweiges  gegebene  Grenzen.  Nur
ein  enges  Zusammenwirken  der  Negierungsvertreter,  hoher
und  niederer  Zollbeamten  sowie  Statistiker  mit  den  besten
Köpfen  unserer  Industrie-  und  Handelskreise,  mit  Sozialpolitikern ­
  und  Volkswirten  kann  ein  Gelingen
des  Ganzen  verbürgen,  wenn  es  auch  bis  in  seine  kleinsten ­
  Teile  hinein  berechtigte  Ansprüche  befriedigen  soll.
Die  ersten  Schwierigkeiten  werden,  infolge  der  bereits  erörterten ­
  mangelnden  Zuverlässigkeit  der  handelsstatistischen ­
  Wertschätzungen,  bei  der  erforderlich  werdenden
Feststellung  der  wirklichen  Durchschnittswerte  entstehen.
Versuche  auf  diesem  Gebiete  sind,  wie  in  vorangegangenen
Ausführungen  schon  erörtert,  bereits  im  Gange.  Hierauf
dürfte  —  und  das  wird  wohl  ganz  unerläßlich  werden
—  zu  ergründen  sein,  welche  Warengattungen  und
Arten  derselben  es  sind,  in  deren  Bereiche  belangreiche
        <pb n="99" />
        102

Wertunterschiede  für  die  Gewichtseinheit  vorherrschen,  und
bei  welchen  Warengattungen  die  Wertunterschiede  von
vornherein  zu  gering  erscheinen  müssen,  um  die  Einführung ­
  der  Wertverzollung  und  der  mit  ihr  in  gewissem
Grade  verbundenen  Umständlichkeiten  auch  nur  entfernt
in  Frage  kommen  zu  lassen.
Wo  klaffende  Weltunterschiede  innerhalb  derselben
Warengattung  festgestellt  werden  können,  werden  sich  wohl
hieran  möglichst  genaue  Erhebungen  darüber  anschließen
müssen,  welchen  Anteil  der  Wert  der  hochwertigen  Teile
der  Warengattung  am  Gesamtwerte  hat,  denn  auch  da,
wo  dieser  Anteil  ein  zu  geringer  ist,  wird  lediglich  aus
diesem  Grunde  vom  Wertzoll  abgesehen  werden  und  sein
Ersatz  durch  einen  Gewichts-  oder  Stückzoll,  möglichst  in
Abstufung  der  Zollsätze  nach  Veschaffenheitsunterschieden
des  Zollguts,  erfolgen  können.
Mit  Rücksicht  auf  Spezialfragen  handelspolitischer  Art
möchte  ferner  die  Feststellung  notwendig  werden,  welche
Länder  es  sind,  die  bei  einer  für  den  Wertzoll  in  Frage
kommenden  Warengattung  hochwertige  oder  tiefwertige
Arten  der  Gattung  liefern,  und  in  welchem  Mengenum»
fang  und  welcher  Werthöhe  dies  bei  der  einzelnen  Art
und  dem  einzelnen  Lande  der  Fall  ist.
Endlich  kann  es  da,  wo  es  sich  mehr  um  die  finanzals
  handelspolitische  Seite  der  Frage,  d.  h.  um  die  vorzugsweise ­
  Erfassung  des  Luruskonsums,  zu  handeln  haben
wird,  eine  beachtenswerte  Aufgabe  werden,  Annäherungsziffern
  für  den  schließlichen  Kleinhandelspreis  zu
        <pb n="100" />
        103

gewinnen,  um  wichtige  weitere  steuerpolitische  Folgerungen
aus  der  Kenntnis  des  Verhältnisses  der  bestehenden  Zollsätze ­
  zuin  Kleinverkaufspreise,  also  zum  Warenverbrauchswerte, ­
  ziehen  zu  können.
Diesen  in  breitestem  Umfange  vorbereitenden  Anfangsarbeiten ­
  werden  wichtige  Sondererhebungen  zur
Beantwortung  der  Frage  folgen  müssen,  in  welchem
Stadium  der  Preisbildung  für  jede  Warengattung  und
ihre  Arten  die  Wertfeststellung  am  zweckmäßigsten  zu  erfolgen ­
  haben  würde.  Wie  die  Darlegungen  im  zweiten
Kapitel  der  vorliegenden  Schrift  ergaben,  ist  die  Frage
bereits  auf  dem  Gebiete  des  Tabakwertzolls  auf  verschiedene ­
  Weise  gelöst  worden.  Beim  Rohtabak  ist  es
grundsätzlich  der  beim  Übergange  des  Zollguts  an  den
Verarbeiter  von  diesem  gezahlte  Preis,  der  die  Grundlage
der  Wertermittelung  bildet,  doch  ist  da,  wo  durch  einen
Händler  Vorratsverzollung  zur  Abgabe  des  Tabaks  in
begrenzten  kleinen  Mengen  erfolgt,  auch  eine  andere
Methode  der  Wertfeststellung  vorgesehen,  nach  welcher
der  beim  Einkaufe  vom  Rohtabakhändler  erlegte  Preis
die  Grundlage  der  Wertermittelung  bildet.  In  beiden
Fällen  gibt  es  nur  betriebsanmeldepflichtige  Verzoller.
Im  dritten  Fall  aber,  bei  Zigarren,  erfolgt  die  Wertfeststellung ­
  lediglich  auf  Grund  des  vom  Verzoller  (Einbringer)
  dem  Lieferer  gezahlten  Preises  ohne  Prüfung
der  Person  des  Verzollers  auf  seine  Verzollungsberechtigung ­
  hin.  Nur  die  genaue  Kenntnis  der  Art,  in  der
sich  der  Handel  mit  der  dem  Wertzölle  zu  unterwerfen-
        <pb n="101" />
        den  Ware  vollzieht,  wird  bei  jeder  Warengattung  und
ihren  Arten  sachgemäß  entscheiden  lassen,  an  welchem
Punkte  der  Preisbildung  der  Wertzoll  einzusetzen  hat,
ob  also  die  Ware  bereits  ihrem  wirtschaftlichen  Endzweck,
ob  sie  dem  letzten  Händler  (letzte  Hand)  oder  dem  ersten
Händler  (erste  Hand)  oder  wem  sie  sonst  zugeführt  worden ­
  sein  muß,  wenn  die  Verzollung  eintreten  soll.  Hierbei ­
  wiederum  werden  nicht  etwa  lediglich  finanzielle
oder  wirtschaftliche  Gesichtspunkte  maßgebend  sein  können,
sondern  es  wird  sich  in  der  Mehrzahl  der  Fälle  um  Rücksichten
auf  Handelsbrauch  und  Zolltechnik  handeln,  die  für  die  Entscheidung ­
  darüber  bestimmend  werden  müssen,  wie  lange  es,
ohne  störend  in  bestehende  Handelsgewohnheiten
einzugreifen,  an  sich  überhaupt  angängig  ist,  die  Ware
unter  Zollaufsicht  zu  halten.  Das  eine  Mal  möchte  es  der
von  dem  wirklichen  —  hier  nicht  in  zolltechnischem  Sinne
gesprochen  —  Einbringer  (Importeur,  erste  Hand),  das
andere  Mal  der  von  dem  nächsten  Händler  (zweite  Hand),
bei  einer  anderen  Warengattung  der  vom  Verarbeiter,
endlich  vielleicht  auch  mal  der  vom  Kleinhändler  gezahlte
Preis  sein,  der  als  maßgebend  für  die  Wahl  des  Erhebungszeitpunkts ­
  des  Wertzolls  auszuersehen  wäre.
Je  nach  den  für  eine  Warengattung  oder  ihre
Arten  in  Betracht  kommenden  Einzelumständen  wird
dann  die  wichtige  Frage  zu  beantworten  sein,  ob  der
Verzoller  —  wie  beim  Rohtabak  —  betriebsanmeldepflichtig
sein  soll  und  seine  auf  den  Einkauf  bezüglichen  Geschäftsbücher ­
  und  Schriftstücke  der  Einsichtnahme  von  Steuer-
        <pb n="102" />
        beamten  unterliegen  sollen  oder  ob  jede  Person  (wie  bei
der  Verzollung  von  Zigarren)  zur  Verzollung  berechtigt
sein  und  nach  vollzogener  Verzollung  weiteren  Pflichten
der  Steuerbehörde  gegenüber  entrückt  sein  soll.
Die  erfolgreiche  Durchführung  der  Vorschriften  über
den  Tabakwertzoll  hat  in  technischer  Beziehung  gezeigt,
daß  wohl  auf  fast  jede  Ware  der  Wertzoll  mit  wirksamen ­
  Sicherungen  gegen  Zollhinterziehungen  angewendet
werden  kann,  sofern  die  am  Handel  mit  ihr  beteiligten
Personen  der  Vetriebsanmeldepflicht  unterworfen  sind
und  der  Steuerbehörde  Einsichtnahme  in  die  als  Beläge ­
  in  Frage  kommenden  Geschäftsbücher  und  Schriftstücke ­
  zu  gewähren  haben.  Sehr  zweifelhaft  wird  es  indessen ­
  und  je  nach  Art  der  für  die  betreffende  Warengattung ­
  maßgebenden  Handelsgewohnheiten  verschieden
zu  beantworten  sein,  ob  so  weitgehende  Sicherungen,
wie  bei  der  Verzollung  von  Rohtabak,  regelmäßig  notwendig ­
  sein  werden,  ob  nicht  vielmehr  bei  manchen
Waren  in  der  hier  erörterten  Beziehung  ein  vielleicht
ähnlich  einfaches  Verfahren,  wie  bereits  bei  der  Verzollung ­
  von  Zigarren  in  Übung,  angewendet  werden
kann.
Vereinfachungen  oder  Erweiterungen  werden  auch
zweifellos  bei  der  Frage  nach  der  Notwendigkeit  und
den  Funktionen  der  Prüfungsämter  für  jede  der  dem
Wertzölle  zu  unterwerfenden  Warengattungen  im  Besonderen ­
  zu  erwägen  sein.  Wo  es  nicht  so  weitgehender
Warenkenntnis  wie  beim  Tabak  bedarf,  wird  man  viel-
        <pb n="103" />
        leicht  auf  die  Prüfungsämter  ganz  verzichten  und  von
vornherein  die  Zollstellen  ermächtigen  können,  notfalls
Sachverständige  des  zugehörigen  Handelskammerbezirkes
zur  Entscheidung  zuzuziehen.  Der  Grenzübergang  solcher
Waren,  die  wegen  ihres  Gewichtes  oder  ihrer  Unteilbarkeit ­
  eine  Bemusterung  an  das  Prüfungsamt  nicht  zulassen, ­
  die  aber  hinsichtlich  der  Zulänglichkeit  ihrer  Wertanmeldung ­
  nur  von  erfahrensten  Sachverständigen  zutreffend ­
  beurteilt  werden  können,  wird  wiederum  möglicherweise ­
  auf  bestimmte  Zollstellen  zu  beschränken  sein,
die  zur  schnellen  Zuziehung  geeigneter  Sachverständiger
zu  befähigen  wären.  Auf  der  anderen  Seite  werden  vielleicht ­
  noch  mehr  als  bisher  die  Funktionen  der  Prüfungsämter ­
  in  der  schon  jetzt  eingeschlagenen  Richtung  zu  erweitern ­
  sein,  wonach  an  Stelle  der  konsularischen  Beglaubigung ­
  der  Rechnung  eines  ausländischen  Verkäufers
auch  die  Beglaubigung  durch  das  Prüfungsamt  treten
kann.
Neben  den  bezeichneten  Fragen  vorbereitender  Art
im  weitesten  Sinne,  neben  den  dann  folgenden  Fragen
nach  Wert  und  Wertunterschieden,  nach  dem  für  die  Wertzollerhebung
  zweckmäßigsten  Preisstadium,  nach  der  Erläßlichkeit
  oder  Ilnerläßlichkeit  der  Vetriebsanmeldepflicht,
nach  der  Notwendigkeit  der  konsularischen  Beglaubigung,
nach  dem  Grade  der  Entbehrlichkeit  und  den  zu  beschränkenden ­
  oder  zu  erweiternden  Funktionen  der  Prüfungsämter,
neben  derartigen  Grundfragen  wären  später  noch  wichtige ­
  Unterfragen  zu  behandeln,  die  ebenfalls  je  nach  den
        <pb n="104" />
        \  &amp;gt;  &amp;amp;
für  die  einzelnen  Warengattungen  und  ihre  Artels
verschiedenen  Handelsbräuchen  verschieden  zu  bectnbv  *
roorten  wären.  Sie  finden  sich  in  den  Ausführungsbestimmungen ­
  zum  Tabaksteuergesetze  bis  ins  Einzelne
beantwortet;  wenn  sie  im  zweiten  Kapitel  dieser  Schrift
nicht  näher  erörtert  wurden,  so  geschah  es,  weil  der  Art
ihrer  Regelung  insofern  allgemeine  Bedeutung  nicht  zuzusprechen ­
  ist,  als  sie  lediglich  auf  Grund  besonderer
Handelsgewohnheiten  erfolgte.  Hierher  gehört  die  Frage,
auf  Grund  welcher  Zahlungsbedingungen  (unter  Berücksichtigung ­
  welchen  Zieles  bezw.  Skontos)  sich  der  wertzollpflichtige ­
  Normalpreis  im  Regelfälle  bildet,  welcher  Zuschlag ­
  oder  Abschlag  vom  Preis  im  Falle  einer  von  der
Norm  abweichenden  Zahlungsbedingung  bei  der  Wertfeststellung
  zu  erfolgen  hat.  Hierher  würde  weiterhin  die
Frage  gehören,  ob  und  in  welcher  Höhe  eine  Norm  für
Agentenprovision  (Maklerprovision,  Courtage)  durch  Zuschlag ­
  oder  Abschlag  vom  Rechnungspreise  bei  der  Wertfeststellung ­
  zu  berücksichtigen  wäre,  in  welcher  Weise
Fracht,  Versicherung,  Löschung  und  Spesen  ähnlicher
Art  —  sofern  sie  im  Ausland  entstanden  und  im  Rechnungspreise ­
  nicht  enthalten  sind  —  dem  wertzollpflichtigen ­
  Preise  zuzuschlagen  wären,  ob  an  ihrer  Statt  in
bestimmten  Fällen  Einheitssätze  zu  treten  hätten  und  wie
sie  zu  bemessen  wären.
Auch  diese  Unterfragen  werden  voraussichtlich,  wenn
auch  vielleicht  erst  bei  weiterem  Reifen  der  gesamten
Wertzollfrage,  eine  eingehende  Behandlung  und  Er-
        <pb n="105" />
        örterung  im  Einzelnen  erheischen.  Auf  ihre  Mannigfaltigkeit ­
  mutzte  jetzt  schon  hingewiesen  werden,  denn  der
Umstand,  datz  die  Schwierigkeit  ihrer  Lösung  allzulange
überschätzt  wurde,  wird  uns  nicht  veranlassen  dürfen,  sie  nun
zu  sehr  zu  unterschätzen.  Bei  gutem  Willen  der  Beteiligten ­
  sind  indessen  auch  diese  Fragen  zweifellos  für  jede
einzelne  Warengattung  lösbar,  wie  es  uns  die  mit  dem
Tabakwertzolle  gemachten  Erfahrungen  bei  einem  Zollgute ­
  gelehrt  haben,  dessen  zollpflichtigen  Wert  befriedigend
festzustellen  früher  als  unerreichbar  galt.
Keine  der  voraussehbaren  Schwierigkeiten  wurde  verschwiegen, ­
  keine  gemildert.  So  wird  der  Mutige  und  Unbefangene ­
  ihre  Überwindlichkeit  am  besten  erkennen.
Schwer  ist  die  Arbeit  und  lang  der  Weg,  die  uns  vom
Ziele  noch  trennen.  Zu  grotz  aber,  zu  hoch,  zu  lockend  ist  dieses
Ziel,  um  dem  vorwärts  blickenden  Auge  je  noch  entschwinden ­
  zu  können.  Eilt  es  doch,  dem  Reich  auf  Kosten  der
wohlhabenden  Teile  seiner  Bevölkerung  eine  von  Jahr  zu
Jahr  ergiebigere  Einnahmequelle  zu  erschließen,  die  heimische ­
  Industrie  in  ihrem  Streben  nach  Herstellung  hochwertiger ­
  Erzeugnisse  zu  stützen  und  für  unsere  handelspolitischen ­
  Unterhändler  eine  Waffe  zu  schmieden,  wie
sie,  stärker  und  biegsamer  zugleich,  ihnen  bisher  versagt ­
  war.
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Vorschläge  zur  Keöung  der  Kurse
der  deutschen  Staatsanleihen.
Von
Dr.  Julius  Moll,
Professor  der  Nationalökonomie  an  der  Universität  BreSlau,Geheimer  Regterungsrat.
Preis:  70  Pf.

Biermann,  Prof.  Dr.  W.  Ed.,  Karl  Georg  Minkelblech
(Karl  Mario).  Tein  Leben  und  sein  Merk.
Bd.  I.  Leben  und  Mirken  bis  zum  ]abre  1840.  Mit  Bildnis
und  Faksimile  Winkelblechs.  M.  7.80.
Bd.  II.  Die  deutkibe  DandrverKer-  und  Hrbeiterbewegung  des
Jabreg  1848.  DtlinKelblecbs  Leben  und  Mirken  bis
zu  keinem  Code  1865.  Mit  Bildnis  Winkelblechs.  M.  10.—.
,  Hnarchismus  und  Kommunismus.  6  Volkshochschulvvrträge.
  M.  2.70,  kart.  M.  3.—.
Hus  Karl  Georg  MinKelblecbs  (Karl  Mario)  literarischem ­
  Nachlaß.  Eingeleitet  und  Herausgegeben  von
Prof.  Dr.  W.  Ed.  Biermann.  M.  3.—.
Stieda,  Prof.  Dr.  W.,  Ein  Landesgewerbeamt  für  das
Königreich  Sachsen.  M.  —.60.
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        A.  Deichert'sche  Verlagsbuchhandlung  Inh.  Werner  Scholl,
Leipzig.

Diepenhorst,  Fr-,  Die  handelspolitische  Dedeutung  derHusfuhrunterstützungrn
der  Kartelle  mit  besonderer  Rücksicht  auf  ihre  Bedeutung  für  die  reinen
Walzwerke  M.  1.20.
Gottstein,  Dr.  Leo,  Dividendensteuer,  Industrie  und  Ausland.  Gedanken
zur  Sozial-  und  Finanzreform.  M  1.—.
f  Desteuerung  der  Arbeit.  Betrachtungen  zum  Entwurf  eines  Elektrizikäts-
  und  Gassteuergesetzes.  M  1.—.
Kartia,  S.,  Terminologie  der  Gewerbepolitik.  Zugleich  ein  Beitrag  zur
gewerblichen  Mittelstandspolitik.  M.  2.40.
Hirsch,  Dr.  I.,  Das  Warenhaus  in  Westdeutschland,  seine  Grganisation  und
Wirkungen.  M.  2.50.
Kaiser,  vr.  I.,  Das  deutsche  Datentgesetz  vom  7.  April  1891.  Unter  Berücksichtigung ­
  der  wichtigsten  Bestimmungen  des  Auslandes,  der  Pariser
Übereinkunft  und  der  von  Deutschland  geschlossenen  Staatsverträge.
M.  6  —,  geb.  M.  6.80.
Kiga,  Dr.  K.,  Das  Dankwesen  Japans.  M.  4.—.
Liffncr,  vr.  I.,  Die  deutsche  T°baksteuerfrage.  M.  6.-.
,  Die  Reichsfinanzreform.  M.  —.80.
,  Zur  Klärung  tabaksteuerlicher  Streitfragen.  M.  1.40.
Niedenauer,  vr.  A.,  Kandwerk  und  Kandwerker  zu  den  homerischen
Zeiten.  M  2  80.
Roesler,  Prof  vr.  H.,  Aber  die  Grundlehren  der  von  Adam  Smith  begründeten ­
  Volkswirtschaftstheorie.  2.  Aufl.  M  8.—.
f  Kehrbuch  des  deutschen  Derwaltungsrrchls.  I.  Bd.:  Das  soziale
Verwaltungsrecht.  1  Abt.:  Einleitung,  Personenrecht,  Sachenrecht.
M.  8.—.  2  Abt:  Beruf?-  und  Erwerbsrecht.  M.  10.—.
—  —,  Vorlesungen  über  Volkswirtschaft.  M.  7.—.
Rohrbeck,  vr.  W.,  Der  Hagelverfichrrungsvertrag  nach  dem  Reichsgesetze
über  den  Versicherungsvertrag  und  einem  zugehörigen  Einführungsgesetze. ­
  Eine  systematische  Darstellung  M.  3.—.
Schllbbach,  Beruh,  Verfassung  und  Verwaltung  der  freien  Gewerkschaften
in  Deutschland.  M.  1.—.
Stähler,  vr.  P.,  Der  Giroverkehr,  seine  Entwicklung  und  internationale
Ausgestaltung.  M.  8.50.
Tietze,  'vr.  SB.,  Die  Gderfchiffahrt.  Studie  zu  ihrer  Geschichte  und  zu
ihrer  wirtschaftlichen  Bedeutung.  M.  8.—.

Veröffentlichungen  der  Mitteleuropäischen  Wirtschastsvereine
  in  Deutschland.
Heft  X.
(Gemeinsame  Veröffentlichung  der  Mitteleuropäischen  Wirtschaftsvereine.)
Verhandlungen  der  Rechtshilfe-Konferenz  in  Wien
(4.  und  5.  Januar  1910.)  Preis:  3.—  M.
Hest  XI.
(Gemeinsame  Veröffentlichung  der  Mitteleuropäischen  Wirtschaftsvereine.)
Verhandlungen  der  Budapester  Konferenz  betreffs  Organisation ­
  des  Arbeitsmarttes
(7.  und  8.  Oktober  1910.)  Preis:  5.—  M.
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        A.  Deichert'sche  Verlagsbuchhandlung  Inh.  Werner  Scholl,
Leipzig.

Das  Hypothekenbankgesetz
vom  13.  Juli  1888
herausgegeben
mit  kurzen  erläuternden  Anmerkungen  und  einem  Anhang:
MF  Recht  der  tzppotheKenpfMdbriefe

Dr.  jur.  jfosepb  Cöbr,
Direktor  der  Bayerischen  Handelsbank  in  München.
Preis:  2  M.  50  Ps.  geb.  2  M.
Die  volkswirtschaftliche  Bedeutung
-er  Hypothekenbanken

Dr.  jur.  Iokepb  Löbr,
Direktor  der  Bayerischen  Handelsbank  in  München.
Preis:  1  Mark.

Das  Reichsgesetz

über  die

privaten  Versicherungsunternehmungen
vom  12.  Mai  1881.
Mit  Einleitung,  Erläuterungen  und  Sachregister
sowie  den  einschlägigen  Vollzugsinstruktionen
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I  nur  immer  verbessern,  wenn  wir  UNS  rechtzeitig
'  Mittels  bedienen,  das  für  die  Zurüstung  des  Eenerifs
  noch  ungenutzt  vor  uns  liegt.

f-.Man  täusche  sich  nicht  darüber,  daß  es  schwerer,
amer  und  langwieriger  Arbeiten  bedürfen  wird,  um
-  Einführung  von  Wertzöllen  in  unseren  Zolltarif  vorreiten.
  Was  der  Einzelne  zum  Gelingen  eines  solchen
^  kes  beitragen  kann,  hat  infolge  der  notwendigen
'chendsten  Berücksichtigung  der  Struktur  und  der
delsbräuche  jedes  einzelnen  für  den  Wertzoll  in  Bet
  kommenden  Handelszweiges  gegebene  Grenzen.  Nur
nges  Zusammenwirken  der  Regierungsvertreter,  hoher
.niederer  Zollbeamten  sowie  Statistiker  mit  den  besten
jen  unserer  Industrie-  und  Handelskreise,  mit  Soolitikern
  und  Volkswirten  kann  ein  Gelingen
Ganzen  verbürgen,  wenn  es  auch  bis  in  seine  klein-Teile
  hinein  berechtigte  Ansprüche  befriedigen  soll,
ersten  Schwierigkeiten  werden,  infolge  der  bereits  erten
  mangelnden  Zuverlässigkeit  der  handelsstatisti-Wertschätzungen,
  bei  der  erforderlich  werdenden
tellung  der  wirklichen  Durchschnittswerte  entstehen.
^  rche  auf  diesem  Gebiete  sind,  wie  in  vorangegangenen
Ührungen  schon  erörtert,  bereits  im  Gange.  Hierauf
:e  —  und  das  wird  wohl  ganz  unerläßlich  werden
zu  ergründen  sein,  welche  Warengattungen  und
n  derselben  es  sind,  in  deren  Bereiche  belangreiche
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