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Verordnung,
betreffend  den  Verkehr  mit  Arzneimitteln.
Vom  22.  Oktober  1901.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König  von  Preußen
usw.  verordnen  im  Namen  des  Reiches  auf  Grund  der  Bestimmungen  im  tz  6
Abs.’  2  der  Gewerbeordnung  (R.  G.B1.  1900,  S.  871),  was  folgt:
8  1  Die  in  dem  angeschlossenen  Verzeichnisse  A  aufgeführten  Zubereitungen ­
  dürfen,  ohne  Unterschied,  ob  sie  heilkräftige  Stoffe  enthalten  oder
nicht  g als  Heilmittel  (Mittel  zur  Beseitigung  oder  Linderung  von  Krankheiten
bd  Metschen  oS2  Tieren)  außerhalb  der  Apotheken  nicht  feügehalten  oder
Verka Dieser r Re”timmur,g  unterliegen  von  den  bezeichneten  Zubereitungen,  soweit
sie  als  Heilmittel  feilgehalten  oder  verkauft  werden,  ,  „  „
a )  kosmetische  Mittel  (Mittel  zur  Reinigung,  Pflege  oder  Farbmg  der  Haut,
des  Haares  oder  der  Mundhöhle),  Desinfektionsmittel  und  Hulmeraugenmittel
  nur  dann,  wenn  sie  Stoffe  enthalten,  welche  m  den  Apotheken
ohne  Anweisung  eines  Arztes,  Zahnarztes  oder  Tierarztes  nicht  abgegeben ­
  werden  dürfen,  kosmetische  Mittel  außerdem  auch  dann,  wenn
sie  Kreosot,  Phenylsalizylat  oder  Resorzin  enthalten;
b)  künstliche  Mineralwässer  nur  dann,  wenn  sie  in  ihrer  Zusammensetzung
natürlichen  Mineralwässern  nicht  entsprechen  und  zugleich  Antimon,
Arsen,  Barium,  Chrom,  Kupfer,  freie  Salpetersäure,  freie  Salzsaure  oder
freie  Schwefelsäure  enthalten.
Auf  Verbandstoffe  (Binden,  Gazen,  Watten  u.  dgl.),  auf  Zubereitungen  zur
Herstellung  von  Bädern  sowie  auf  Seifen  zum  äußerlichen  Gebrauche  findet  die
Bestimmung  im  Abs.  1  nicht  Anwendung.  „  -  ...  ,
8  2.  Die  in  dem  angeschlossenen  Verzeichnisse  B  aufgeführten  Stoffe  dürfen
außerhalb  der  Apotheken  nicht  feilgehalten  oder  verkauft  werden.
§  3.  Der  Großhandel  unterliegt  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht.
Gleiches  gilt  für  den  Verkauf  der  im  Verzeichnisse  B  aufgeführten  Stoffe  an
Apotheken  oder  an  solche  öffentliche  Anstalten,  welche  Untersuchungs-  o  er
Lehrzwecken  dienen  und  nicht  gleichzeitig  Heilanstalten  sind.
8  4.  Der  Reichskanzler  ist  ermächtigt,  weitere,  im  einzelnen  bestimmt  zu
bezeichnende  Zubereitungen,  Stoffe  und  Gegenstände  von  dem  Feilhalten  und
Verkaufen  außerhalb  der  Apotheken  auszuschließen.  _  .
8  5.  Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  April  1902  in  Kra  t.
Mit  demselben  Zeitpunkte  treten  die  Verordnungen,  betreffend  den  Verkeh
mit  Arzneimitteln,  vom  27.  Januar  1890,  Zi-  Dezember  1894,  ^.  November  iSgS
und  19.  August  1897  (R.G.B1.  1890,  S.  9,  S.  1  und  455,  1897,  7°7)
außer  Kraft.
Gegeben  Neues  Palais,  Potsdam,  den  22.  Oktober  1901.
Wilhelm.
Graf  von  Posadowsky.