Verordnung  über  die  Schädlingsbekämpfung  mit  hochgiftigen  Stoffen.
Vom  29.  Januar  1919.
Die  Reichsregierung  verordnet  mit  Gesetzeskraft  für  das  Reich,  was  folgt:
§  I-Das
  Reichs  wirtschaftsamt  wird  ermächtigt,  die  Verwendung  von  hochgiftigen
Stoffen  zur  Bekämpfung  tierischer  und  pflanzlicher  Schädlinge  zu  regeln.
§  2.
Mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe  bis  zu  zehntausend
Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  wird  bestraft,  wer  den  zur  Durchführung  dieser
Ermächtigung  von  dem  Reichswirtschaftsamt  erlassenen  Anordnungen  zuwiderhandelt. ­

§  3-Diese
  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  in  Kraft.

Berlin,  den  29.  Januar  1919.

Die  Reichsregierung.
Ebert.  Scheidemann.

Der  Staatssekretär  des  Reichswirtschaftsamts.
Dr.  August  Müller.

Bekanntmachung  betr.  Schädlingsbekämpfung  mit  hochgiftigen  Stoffen.
§  i.
Der  Gebrauch  von  Blausäure  zur  Schädlingsbekämpfung  ist  in  jeder  Anwendungsform ­
  verboten.
Dieses  Verbot  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Tätigkeit  der  Heeres-  und  Marineverwaltung,
  auf  die  wissenschaftliche  Forschung  in  staatlichen  und  ihnen  gleichgestellten ­
  Anstalten  und  die  Tätigkeit  des  Technischen  Ausschusses  für  Schädlingsbekämpfung. ­

§  2.
Die  Abgabe  von  zyanwasserstoffsauren  Salzen  und  deren  Lösungen  zur  Verwendung ­
  für  die  Schädlingsbekämpfung  darf  nur  an  die  im  §  1,  Abs.  2  bezeichneten ­
  Stellen  erfolgen.
§  3-Diese
  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  Tage  der  Verkündigung  in  Kraft.
Berlin,  den  7.  Februar  1919.
Der  Staatssekretär  des  Reichswirtschaftsamts.
I.  V.:  von  Moellendorff.

Hierzu  sind  in  den  einzelnen  deutschen  Staaten  Ministerialerlasse  ergangen.
Das  Preußische  Ministerium  weist  in  einem  Erlaß  vom  5.  Mai  1919  wie  folgt
darauf  hin:  „  .  „
„daß  der  Verkauf  von  zyanwasserstoffsauren  Salzen  zum  Zwecke  der
Schädlingsbekämpfung  nicht  allgemein  als  erlaubter  gewerblicher  oder  wissenschaftlicher ­
  Zweck  im  Sinne  des  §  12  der  Giftverordnung  zu  betrachten  ist.
Ein  Anhaltspunkt,  zu  welchem  Zwecke  die  verlangten  Zyansalze  benutzt  werden
sollen  (z.  B.  zur  Photographie  oder  zur  Schädlingsbekämpfung),  wird  meist
schon  aus  den  angeforderten  Mengen  zu  entnehmen  sein,  da  zur  Schädlingsbekämpfung ­
  stets  erhebliche,  für  andere  Zwecktz  nur  kleine  Mengen  dieser  Salze
notwendig  sind.“