Verbindung  stehenden  oder  unmittelbar  daran
angrenzenden  Räume  vorzulegen.
Freigeldpflichtiger  Trinkbranntwein  darf  nur
in  den  angemeldeten  Betriebsräumen  gewerbsmäßig ­
  hergestellt  werden.
Wer  neben  der  gewerbsmäßigen  Herstellung
von  freigeldpflichtigem  Trinkbranntweine  den
Verkauf  von  Trinkbranntwein  im  kleinen,  insbesondere ­
  zum  Verzehr  an  der  Verkaufstelle  betreiben ­
  will,  hat  dies  unter  genauer  Beschreibung
der  Räume  für  den  Kleinverkauf  der  Steuerbehörde ­
  anzuzeigen.  Die  Betriebe  unterliegen
den  von  der  Steuerbehörde  zur  Sicherung  der
Einnahme  anzuordnenden  Maßnahmen.
Anzeige  von  Änderungen.
§  122.  Jede  Änderung  in  den  angemeldeten  Verhältnissen ­
  ist  der  Steuerbehörde  binnen  einer
Woche  anzuzeigen.
Betriebsinhaber,  die  den  Betrieb  nicht  selbst
leiten,  haben  der  Steuerbehörde  diejenige  Person
zu  bezeichnen,  die  als  Betriebsleiter  in  ihrem
Namen  handelt.
Die  im  folgenden  für  den  Betriebsinhaber  gegebenen ­
  Vorschriften  gelten  mit  Ausnahme  derjenigen ­
  im  §  128  Satz  2  auch  für  den  Betriebsleiter. ­

Lagerung  desT  rinkbranntweins  undBuchf  ührung.
§  123.  Freigeldpflichtiger  Trinkbranntwein  darf
nur  in  den  angemeldeten  Räumen  gelagert,  auf
Kleinverkaufbehältnisse  gefüllt  und  absatzfertig
gemacht  werden.  Er  ist  in  geordneter  Weise
derart  zu  lagern,  daß  die  Aufsichtsbeamten
jederzeit  in  der  Lage  sind,  die  Bestände  festzustellen. ­
  Über  Zu-  und  Abgang  der  Erzeugnisse
sind  Anschreibungen  zu  führen,  die  der  Bestimmung ­
  der  Steuerbehörde  entsprechend  aufzubewahren ­
  und  den  Beamten  zugänglich  zu  halten
sind.
Die  Bestände  sind  von  Zeit  zu  Zeit  amtlich  festzustellen ­
  und  mit  den  Anschreibungen  zu  vergleichen. ­
  Von  der  Erhebung  des  Freigeldes  für
Fehlmengen  ist  abzusehen,  wenn  und  soweit  dargetan ­
  wird,  daß  die  Fehlmengen  auf  Umstände
zurückzuführen  sind,  die  eine  Freigeldschuld  nicht
begründen.
Inhaber  von  Betrieben,  in  denen  freigeldpflichtiger ­
  Trinkbranntwein  hergestellt  wird,  sind  verpflichtet, ­
  über  den  Bezug  und  die  Verarbeitung
des  Branntweins  sowie  über  den  Verbleib  des
Branntweins,  insbesondere  über  den  Absatz  des
Trinkbranntweins,  nach  näherer  Anweisung  des
Bundesrats  Buch  zu  führen.  Nach  Ermessen  der
Steuerbehörde  kann  die  Verpflichtung  zur  Führung ­
  von  Anschreibungen  auch  auf  die  zur  Verarbeitung ­
  bezogenen  Zusatzstoffe  und  die  Kleinverkaufbehältnisse ­
  ausgedehnt  werden.
§  124.  Die  Vorschriften  der  §§62  bis  69  (Amtliche ­
  Aufsicht)  finden  auf  Betriebe,  in  denen  freigeldpflichtiger ­
  Trinkbranntwein  hergeteilt,  behandelt ­
  oder  gelagert  wird,  entsprechende  Anwendung. ­

Handel  mit  freigeldpflichtigem  Trinkbranntwein.
§  125.  Wer  sich  gewerbsmäßig  mit  dem  Verkauf ­
  oder  dem  Ausschank  von  freigeldpflichtigem ­
  Trinkbranntweine  befassen  will,  hat  dies
vor  Eröffnung  seines  Betriebs  der  Steuerbehörde
schriftlich  anzuzeigen.  Er  ist  verpflichtet,  den

Beamten  der  Steuerverwaltung  seine  Vorräte  an
Waren  der  bezeichneten  Art  zum  Nachweis,  daß
sie  mit  den  vorgeschriebenen  Freigeldzeichen
versehen  sind,  zu  den  üblichen  Geschäftsstunden
auf  Verlangen  vorzuzeigen.
§  126.  Die  Freigeldzeichen  sind  an  den  Behältnissen ­
  so  lange  zu  erhalten,  bis  diese  geöffnet
werden.  Geöffnete,  ganz  oder  teilweise  entleerte
Behältnisse  dürfen  mit  Trinkbranntwein  nicht
nachgefüllt  werden.  Teilmengen  eines  Behältnisses ­
  dürfen  zum  Verzehr  an  der  Abgabestelle
nur  aus  dem  zugehörigen  Behältnis  abgegeben
werden.
Geleerte  Behältnisse  dürfen  ohne  vorherige  Beseitigung ­
  der  Freigeldzeichen  weder  an  Hersteller
zurückgegeben  noch  von  diesen  wieder  verwendet
werden.
Wer  als  Verkäufer  freigeldpflichtigen  Trinkbranntwein ­
  empfängt,  der  nicht  in  Behältnisse
der  vorgeschriebenen  Art  abgefüllt  oder  der  in
Behältnisse  abgefüllt  ist,  die  nicht  in  der  vorgeschriebenen ­
  Weise  bezeichnet  und  mit  Freigeldzeichen ­
  versehen  sind,  hat  innerhalb  einer
Frist  von  drei  Tagen  der  Steuerbehörde  Anzeige
zu  erstatten.
Gemischte  Betriebe.
§  127.  Für  Betriebe,  in  denen  freigeldpflichtiger
Trinkbranntwein  hergestellt  und  in  denen  noch
zu  anderen  Zwecken  Branntwein  verwendet  wird
oder  die  mit  einem  Ausschank  von  Trinkbranntwein ­
  verbunden  sind,  können  von  der  Steuerbehörde ­
  besondere  Maßnahmen  zur  Sicherung
des  Monopolaufkommens  getroffen  werden.
Verschärfte  Aufsicht.
§  128.  Sind  Hersteller  oder  Verkäufer  von  freigeldpflichtigem ­
  Trinkbranntweine  wegen  Hinterziehung ­
  des  Freigeldes  bestraft  worden,  so  kann
der  Betrieb  besonderen  Aufsichtsmaßnahmen
unterstellt,  im  Wiederholungsfall  auch  von  der
obersten  Landesfinanzbehörde  untersagt  werden.
Die  Kosten  fallen  dem  Betriebsinhaber  zur  Last.
Verwertung  des  Branntweins  zu  ermäßigten
Verkaufpreisen.
§  129.  Zu  ermäßigten  Verkaufspreisen  ist  abzugeben: ­

1.  Branntwein,  der  ausgeführt  wird,
2.  Branntwein,  der  zu  gewerblichen  Zwecken,-zur
  Bereitung  von  Speiseessig  oder  zu  Putz-,
Heizungs-,  Koch-  oder  Beleuchtungszwecken
verwendet  wird,  nach  näherer  Bestimmung
des  Bundesrats.
Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  auch  die  Abgabe ­
  solchen  Branntweins  zu  ermäßigten  Verkaufpreisen ­
  zuzulassen,  der  in  öffentlichen  Kranken-, ­
  Entbindungs-  und  ähnlichen  Anstalten  oder,
in  öffentlichen  wissenschaftlichen  Lehr-  und  Forschungsanstalten ­
  verwendet  wird.
Branntwein  zu  gewerblichen  Zwecken.
§  130.  Der  zu  ermäßigten  Verkaufpreisen  abzugebende ­
  Branntwein  ist  besonderen  Aufsichtsmaßnahmen ­
  zu  unterwerfen;  er  kann  zu  dem
Zwecke  vergällt  werden.
Die  Vergällung  des  Branntweins  ist  entweder
vollständig,  d.  h.  derart,  daß  sie  an  sich  als  genügend ­
  erachtet  wird,  den  Branntwein  zum  Trinkverbrauch ­
  unverwendbar  zu  machen,  oder  unvollständig, ­
  d.  h.  derart,  daß  außerdem  weitere