§  146.  Von  der  Verbrauchsabgabe  befreit  bleibt
nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  Essigsäure, ­
  die  ausgeführt  oder  zu  gewerblichen  Zwecken
verwendet  wird.  Gewerbetreibende,  die  Essigsäure ­
  ausschließlich  zu  gewerblichen  Zwecken
oder  für  die  Ausfuhr  herstellen,  sind  nur  insoweit
einer  amtlichen  Überwachung  zu  unterwerfen,
als  diese  notwendig  ist,  um  sicherzustellen,  daß
Essigsäure  nicht  zu  Genußzwecken  verwendet
wird.

s  148.  Für  Betriebe,  in  denen  im  Betriebsjahr
1913/14  zu  Speisezwecken  bestimmter  Essig  aus
Branntwein  hergestellt  ist,  werden  Bezugsrechte
gebildet,  deren  Gesamtbetrag  160000  Hektoliter
Weingeist  nicht  übersteigen  darf.  Die  Bezugsrechte ­
  werden  auf  der  Grundlage  der  von  der
Verteilungsstelle  für  das  deutsche  Essiggewerbe
für  den  Bezug  von  Branntwein  im  letzten  Betriebsjahr ­
  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
getroffenen  Regelung  von  der  Monopolverwal-Zollsatz

  für
i  Doppel
Zentner

Nummer
des
Zolltarifs

Mark

178

«79

-87

277

347

178/9  Branntwein:
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  Liter  oder  mehr

Likör

Kognak  mit  einem  Weingeistgehalte  von  nicht  mehr  als  58  Gewichtsteilen ­
  in  -  •
anderer  Trinkbranntwein  mit  einem  Weingeistgehalte  von  nicht  mehr
als  55  Gewichtsteilen  in  100
sonstige  gebrannte  geistige  Flüssigkeiten
Anmerkung:  Rum  und  Arrak  mit  einem  Weingeistgehalte  von
mehr  als  55,  aber  nicht  mehr  als  74  Gewichtsteilen  in  100,  bei  Verarbeitung ­
  zu  freigeldpflichtigem  Trinkbranntweine  mit  einem  Weingeistgehalte
von  nicht  mehr  als  55  Gewichtsteilen  in  IOO  unter  Zollsicherung  .  .
in  anderen  Behältnissen  -
Anmerkung  zu  178/9.  Für  Trinkbranntwein  ist  neben  dem  Zolle
das  Freigeld  nach  den  für  inländische  Erzeugnisse  geltenden  Vorschriften
zu  entrichten.
Speiseessig
Weinessig:
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  Liter  oder  mehr  .
in  anderen  Behältnissen
anderer  Speiseessig:
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  15  Liter  oder  mehr
in  anderen  Behältnissen
Anmerkung:  Als  Weinessig  ist  jeder  Speiseessig  zu  verzollen,
dessen  Extraktgehalt  mehr  als  z  Gramm  im  Liter  beträgt.
Essigsäure:
in  Behältnissen  bei  I  20  kg  oder  mehr
einem  Gewichte  von  f  weniger  als  20  kg
Anmerkung:  Essigsäure  zur  gewerblichen  Verwendung  unter
Zollsicherung
Äther:

Äthyläther  .
anderer,  auch  Ünanthäther:
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte  von  i;  Liter  oder  mehr
in  anderen  Behältnissen

1400
1300
750
1300

750
1400

100
125
50
IOO

180
210
40
1300
1300
14OO

tu-ng  festgesetzt.  Läßt  sich  hiernach  eine  Festsetzung ­
  nicht  treffen  oder  ergeben  sich  Zweifel,
so  bestimmt  der  Bundesrat  das  Nähere  für  die
Festsetzung.
Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  aus  Rücksichten ­
  der  Billigkeit  für  andere  Betriebe  der
Gärungsessigindustrie  Bezugsrechte  bis  zum
Höchstbetrage  von  insgesamt  16000  Hektolitern
zu  gewähren.
Der  Verkaufpreis  für  Branntwein,  dessenMenge
die  dem  Bezugsrecht  entsprechende  Weingeistmenge ­

  übersteigt,  erhöht  sich  um  5°  Mark  für
das  Hektoliter  Weingeist.
Die  Bezugsrechte  sind  unbeschränkt  übertragbar ­
  und  auf  Antrag  in  Betriebsrechte  (§  149)  umzurechnen. ­

§  149.  Für  Betriebe,  in  denen  im  Betriebsjahr
1913/14  der  Verbrauchsabgabe  unterliegende
Essigsäure  gewonnen  ist,  werden  Betriebsrechte
gebildet.  Die  Betriebsrechte  werden  in  Höhe  der
in  den  Betrieben  im  Durchschnitt  der  Jahre
1910/11  bis  1913/14  unter  Weglassung  der  Jahre