mk  der  höchsten  und  niedrigsten  Herstellungszahl ­
  zu  verbrauchsabgabepflichtigen  Zwecken  hergestellten ­
  Mengen  wasserfreier  Essigsäure  von
der  Monopolverwaltung  festgesetzt.  Läßt  sich
hiernach  eine  Festsetzung  nicht  treffen  oder
ergeben  sich  Zweifel,  so  bestimmt  der  Bundesrat
das  Nähere  für  die  Festsetzung.
Die  Verbrauchsabgabe  (§  144)  erhöht  sich  um
85  Mark  für  100  Kilogramm  wasserfreie  Essigsäure ­
  für  diejenigen  Mengen,  die  über  das  Betriebsrecht ­
  hinaus  in  den  freien  Verkehr  abgefertigt ­
  werden.
Die  Betriebsrechte  sind  unbeschränkt  übertragbar. ­

Branntweinschärfen.
§  150.  DieVerwendung  von  Branntweinschärfen
ist  untersagt.  Die  Bestimmungen,  die  über  Branntweinschärfen ­
  vom  Bundesrate  getroffen  werden,
sind  dem  Reichstag  mitzuteilen.
Verkehrsbezeichnungen  für  Kornbrannt wein  usw.
§151.  Unter  der  Bezeichnung  Kornbranntwein
darf  nur  Branntwein  in  den  Verkehr  gebracht
werden,  der  ausschließlich  aus  Roggen,  Weizen,
Buchweizen,  Hafer  oder  Gerste  hergestellt  und
nicht  im  Würze  verfahren  gewonnen  ist.  Mischungen ­
  von  Kornbranntwein  mit  weingeisthaltigen ­
  Erzeugnissen  anderer  Art  dürfen  nicht
unter  der  Bezeichnung  Kornverschnitt  oder  unter
einer  ähnlichen  Bezeichnung,  die  auf  die  Herstellung ­
  aus  Korn  (Roggen,  Weizen,  Buchweizen,
Hafer  oder  Gerste)  schließen  läßt,  in  den  Verkehr ­
  gebracht  -werden.
§  152.  Unter  der  Bezeichnung  Kirschwasser,
Zwetschenwasser,  Heidelbeergeist  oder  ähnlichen
Bezeichnungen,  die  auf  die  Herstellung  aus  Kirschen, ­
  Zwetschen,  Heidelbeeren  oder  sonstigen
Obst-  und  Beerenarten  hinweisen  (Kirschbranntwein, ­
  Kirsch,  Zwetschenbranntwein,  Steinobstbranntwein, ­
  Kernobstbranntwein  und  dergleichen), ­
  darf  nur  Branntwein  in  den  Verkehr
gebracht  werden,  der  ausschließlich  aus  den  betreffenden ­
  Obst-  oder  Beerenarten  hergestellt  ist.
Die  Vorschrift  im  §151  Satz  2  findet  entsprechende ­
  Anwendung.
Unter  der  Bezeichnung  Steinhäger  darf  nur
Trinkbranntwein  in  den  Verkehr  gebracht  werden, ­
  der  unbeschadet  der  Vorschrift  im  §  15  t  ausschließlich ­
  durch  Abtrieb  unter  Verwendung  von
Wacholderlutter  aus  vergorener  Wacholderbeermaische ­
  hergestellt  ist.
Methylalkohol.
§  153.  Nahrungs-  und  Genußmittel  —  insbesondere ­
  weingeisthaltige  Getränke  —,  Heil-,  Vorbeugn ­
  ngs-  und  Kräftigungsmittel,  Riechmittel  und
Mittel  zur  Reinigung,  Pflege  oder  Färbung  der
Haut,  des  Haares,  der  Nägel  oder  der  Mund
höhle  dürfen  nicht  so  hergestellt  werden,  daß
sie  Methylalkohol  enthalten.  Zubereitungen  dieser ­
  Art,  die  Methylalkohol  enthalten,  dürfen
nicht  in  den  Verkehr  gebracht  oder  aus  dem
Ausland  eingeführt  werden.
Die  Vorschriften  des  Abs.  1  finden  keine  Anwendung ­
  :
l.  auf  Formaldehydlösungen  und  auf  Formaldehydzubereitungen, ­
  deren  Gehalt  an  Methylalkohol ­
  auf  die  Verwendung  von  Formaldehydlösungen ­
  zurückzuführen  ist;

2.  auf  Zubereitungen,  in  denen  technisch  nicht
vermeidbare  geringe  Mengen  von  Methylalkohol ­
  sich  aus  darin  enthaltenen  Methylverbindungen ­
  gebildet  haben  oder  durch
andere  mit  der  Herstellung  verbundene
natürliche  Vorgänge  entstanden  sind.
Hefe.
g  154.  Gemische  von  Branntweinhefe  mit  Bierhefe ­
  dürfen  nicht  in  den  Verkehr  gebracht,  auch
nicht  im  gewerbsmäßigen  Verkehr  angekündigt
oder  vorrätig  gehalten  werden.
Unter  Branntweinhefe  (Lufthefe,  Preßhefe,
Pfundhefe,  Stückhefe,  Bärme)  im  Sinne  dieses  I
Gesetzes  werden  die  bei  der  Branntweinbereitung
unter  Verwendung  von  Stärkemehl-  oder  zucker-  I
haltigen  Rohstoffen,  insbesondere  von  Getreide
(Roggen,  Weizen,  Gerste,  Mais),  Kartoffeln,  Buchweizen, ­
  Melasse  oder  Gemischen  der  bezeichneten ­
  Rohstoffe  erzeugten  obergärigen  frischen
Hefen  oder  Gemische  dieser  Hefen  verstanden.
Branntweinhefe  darf  nicht  unter  einer  Bezeich-  t
nung  in  den  Verkehr  gebracht  werden,  die  auf
die  Herstellung  aus  einem  bestimmten  Rohstoff
hinweist  (z.  B.  als  Getreidehefe,  Roggenhefe,
Maishefe,  Kartoffelhefe,  Melassehefe),  wenn  die
Hefe  nicht  ausschließlich  aus  diesem  Rohstoff
hergestellt  worden  ist.
Unter  Bierhefe  im  Sinne  dieses  Gesetzes  wird
diejenige  frische  Hefe  verstanden,  die  bei  der
Bereitung  von  Bier  oder  bierähnlichen  Getränken
unter  Verwendung  der  durch  die  Biersteuergesetzgebung ­
  zugelassenen  Rohstoffe  erzeugt  ist.
Bierhefe  darf  nur  unter  dieser  Bezeichnung,
Preßhefe,  die  aus  Bierhefe  hergestellt  ist,  jedoch
auch  als  Bierpreßhefe  in  den  Verkehr  gebracht
werden.
Branntwein-  und  Bierhefe,  die  einen  Zusatz
von  anderen  Stoffen  erhalten  hat,  darf  nicht  in
den  Verkehr  gebracht  werden.
Der  Bundesrat  wird  ermächtigt,  Vorschriften
für  die  Untersuchung  der  Hefe  zu  erlassen.
Strafvorschriften  (Hinterziehung).
§  l55-  Wer  vorsätzlich  dem  Reiche  eine  in
diesem  Gesetze  vorgesehene  Einnahme  aus  dem
Branntweinmonopol  vorenthält  oder  einen  ihm
nach  diesem  Gesetze  nicht  gebührenden  Vorteil
erschleicht,  wird  wegen  Hinterziehung  mit  einer
Geldstrafe  bestraft,  die  das  Vierfache  der  hinterzogenen ­
  Einnahme  oder  des  erschlichenen  Vorteils, ­
  mindestens  aber  50  Mark,  beträgt.
Versuch.
§  156.  Der  Versuch  der  Hinterziehung  ist  strafbar; ­
  die  für  die  vollendete  Tat  angedrohte  Strafe
gilt  auch  für  den  Versuch.
Bei  dem  Versuch  ist  die  Strafe  nach  der  Verkürzung ­
  oder  dem  Vorteil  zu  bemessen,  die  bei
Vollendung  der  Tat  eingetreten  wäre.
§  158.  Der  Tatbestand  des  §  155  wird  ferner  als
vorliegend  angenommen:
1.  wenn  mit  der  Herstellung  von  freigeldpflichtigem ­
  Trinkbranntweine  begonnen  wird,
bevor  der  Betrieb  in  der  vorgeschriebenen
Weise  angezeigt  ist  (§  121);
2.  wenn  freigeldpflichtiger  Trinkbranntwein  vom
Hersteller  oder  Abfüller  in  anderen  als  den.
hierfür  angemeldeten  Räumen  aufbewahrt
wird;