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Vermittler.
§  224.  Gewerbetreibende,  die  nach  dem  30.  September ­
  1912  wenigstens  drei  Jahre  lang  den
Branntweinverkehr  zwischen  der  Brennerei  und
dem  Abnehmer  des  Branntweins  vermittelt  haben,
werden  nach  Wahl  der  Monopolverwaltung  auf
die  Dauer  von  zehn  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten ­
  dieses  Gesetzes  weiterbeschäftigt  oder  in
angemessenen  Grenzen  entschädigt.
Händler.
§  225.  Wer  in  den  Betriebsjahren  1911/12  bis
1913/14  mit  Branntwein  gewerbsmäßig  im  großen
gehandelt  hat,  wird  auf  Antrag  in  angemessenen
Grenzen  entschädigt.  Auf  Branntwein-Reinigungsanstalten ­
  ist  diese  Vorschrift  nicht  anwendbar.
Der  Antrag  ist  vor  Ablauf  des  zweiten  Jahres
nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  bei  der
zuständigen  Verwaltungsbehörde  zu  stellen.
Agenten.
§  226.  Gewerbetreibende,  die  nach  dem  30.  September ­
  19,2  im  Namen  der  Spiritus-Zentrale  oder
einer  Reinigungsanstalt  Geschäfte  über  d:e  Lieferung ­
  von  Branntwein  einschließlich  des  vergällten
Branntweins  abgeschlossen  haben,  werden  auf
Antrag  weiterbeschäftigt  oder  entschädigt.  Die
Entschädigung  wird  in  Höhe  der  Hälfte  der
nachweislich  im  Betriebsjahr  1913/14  gezahlten
Vermittlergebühren  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren
gewährt.  Die  Entschädigungszeit  mindert  sich
um  den  Zeitraum,  der  auf  die  Beschäftigung
durch  die  Monopolverwaltung  entfällt.
Angestellte.
z  228.  Die  über  21  Jahre  alten  Personen,  die
bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im  Betrieb  einer
Reinigungsanstalt  angestellt  waren  und  nachweislich ­
  infolge  dieses  Gesetzes  nicht  oder  zu
ungünstigeren  Bedingungen  weiterbeschäftigt  werden, ­
  erhalten  von  der  Monopolverwaltung  ihre
bisherigen  Bezüge  bis  zum  Ablauf  der  sechs  Monate, ­
  die  dem  Inkrafttreten  di(  ses  Gesetzes  folgen.
Statt  der  itn  Abs.  1  bezeichneten  Entschädigung ­
  erhalten  die  Angestellten,  die  ununterbrochen ­
  seit  dem  1.  August  1914  in  einer  Reinigungsanstalt ­
  angestellt  waren,  als  Entschädigung
für  jedes  auch  nur  begonnene  Jahr  die  Hälfte  der
Bezüge  des  letzten  Anstellungsjahrs.  Angestellte,
die  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes
das  fünfundvierzigste  Lebensjahr  vollendet  haben,
erhalten  für  jedes  auch  nur  begonnene  weitere
Anstellungsjahr  drei  Viertel,  Angestellte,  die  zur
angegebenen  Zeit  das  fünfundfünfzigste  Lebensjahr ­
  vollendet  haben,  erhalten  die  vollen  Bezüge
des  letzten  Anstellungsjahres.
Als  Unterbrechung  gilt  nicht  die  Tätigkeit  in
der  Spiritus-Zentrale,  in  einer  der  für  Rechnung
dieser  Gesellschaft  betriebenen  Unternehmungen
oder  in  Spiritus-Verwertungs-Genossenschaften,
ebenso  nicht  der  Dienst  im  Heere,  in  der  Marine
oder  im  vaterländischen  Hilfsdienst.
§  229.  Als  Bezüge  gelten  neben  dem  Gehalt
oder  Lohne  die  geschäf'.süblichen  Geldgeschenke.
Provisionen,  freie  Wohnung,  Beleuchtung  und
sonstigen  Vorteile,  die  sich  als  Gegenleistung
für  die  im  bisherigen  Geschäftsbetriebe  geleistete
Arbeit  kennzeichnen.
Wurden  die  Bezüge  nach  dem  1.  Juli  1918  erhöht, ­
  so  wird  die  Erhöhung  nicht  berücksichtigt,

es  sei  denn,  daß  sie  der  bisherigen  Übung  des
Betriebs  oder  den  Zeit  Verhältnissen  entsprach.
Für  Kriegsteilnehmer  können  diese  Bezüge  aus
Rücksichten  der  Billigkeit  erhöht  werden.
§  230.  Die  Entschädigung  darf  insgesamt  nicht
mehr  als  das  Siebeneinhalbfache  der  Bezüge  des
letzten  Anstellungsjahrs  und  nicht  mehr  als
100000  Mark  betragen.
§  231.  Angestellte,  die  zu  den  bisherigen  Bedingungen ­
  zunächst  weiterbeschäftigt  werden,
denen  aber  später  gekündigt  wird,  haben,  wenn
die  Kündigung  nicht  aus  einem  in  ihrer  Person
liegenden  wichtigen  Grunde  erfolgt  (§  7 2  ties
Handelsgesetzbuchs),
1.  bei  Kündigung  innerhalb  der  ersten  drei
Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes ­
  Anspruch  auf  volle  Entschädigung,
2.  bei  späterer  Kündigung  Anspruch  auf  die
um  ein  Neuntel  für  jedes  volle  Jahr,  um  das
der  Angestellte  länger  als  drei  Jahre  weiterbeschäftigt ­
  worden  ist,  geminderte  Entschädigung. ­

Wird  dem  Angestellten  gekündigt,  weil  er
durch  Krankheit  oder  unverschuldetes  Unglück
an  der  Verrichtung  seiner  Dienste  verhindert
wird,  so  wird  die  Entschädigung  nicht  gemindert.
Das  gleiche  gilt,  wenn  der  Angestellte  aus  einem
wichtigen  Grunde  (§  71  des  Handelsgesetzbuchs)
kündigt.
§  232.  Angestellte,  die  innerhalb  der  ersten
drei  Jahre  nach  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes ­
  ohne  wichtigen  Grund  es  ablehnen,  eine
ihnen  von  der  Monopolverwaltung  unter  Belassung
  der  bisherigen  Bezüge  angebotene,  ihrer
beruflichen  Vorbildung  entsprechende  Beschäftigung ­
  auszuführen,  werden  nicht  entschädigt.  Das
gleiche  gilt,  wenn  ein  Angestellter,  der  zunächst
weiter  beschäftigt  worden  ist,  während  der  ersten
drei  Jahre  nach  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
kündigt.
Im  Falle  einer  späteren  Kündigung  erhält  der
Angestellte  als  Entschädigung  die  Hälfte  der
Bezüge,  die  ihm  nach  §  231  Abs.  1  Ziffer  2  zustehen ­
  würden.
§  233.  Die  Entschädigungen  sind  alsbald  nach
Beendigung  des  Anstellungsverhältnisses  auszuzahlen. ­

Stirbt  der  Angestellte,  bevor  der  nach  den
Vorschriften  der  §§  228  bis  232  entstandene  Entschädigungsanspruch ­
  befriedigt  oder  erloschen
ist,  und  hinterläßt  er  eine  Ehefrau  oder  Erben
erster  Ordnung,  so  wird  die  Entschädigung  in
dem  Betrage,  zu  dem  sie  am  Schlüsse  des  letzten
Vierteljahrs  zu  beanspruchen  war,  jedoch  gemindert ­
  um  ein  Drittel,  an  die  Erben  gezahlt.
§  234.  Zu  den  Angestellten  im  Sinne  dieser
Vorschriften  sind  auch  die  Vorstandsmitglieder
von  Gesellschaften  zu  rechnen.  Reisende  geltest
als  Angestellte  nur  insoweit,  als  sie  bereits  am
i.  Oktober  1917  als  Handlungsgehilfen  im  Sinne
des  sechsten  Abschnitts  des  ersten  Buches  des
Handelsgesetzbuchs  mit  festem  Gehalt  angestellt
waren.
§  235.  Die  Vorschriften  der  §§  228  bis  234  finden ­
  sinngemäße  Anwendung  auf  Angestellte,  die
bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
i.  im  Geschäftsbetriebe  der  Spiritus-Zentrale,
Gesellschaft  mit  beschränkter  Haftung  in
Berlin,  oder  in  einer  der  für  Rechnung