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dieser  Gesellschaft  betriebenen  Unternehmungen ­
  tätig  sind  oder
2.  in  Spiritus-Verwertungs-Genossenschaften
oder
3.  in  Betrieben  tätig  sind,  deren  Inhaber  nach
§  214  entschädigungsberechtigt  sind,  oder
entschädigungsberechtigt  sein  würden,  wenn
die  Vorschrift  in  §214  Abs.  2  auf  sie  keine
Anwendung  fände,
sofern  die  Angestellten  infolge  dieses  Gesetzes
nicht  oder  zu  ungünstigeren  Bedingungen  weiterbeschäftigt ­
  werden.
Arbeiter.
§  236.  Die  mehr  als  ein  Jahr  in  einem  nach
den  Vorschriften  dieses  Abschnitts  entschädigungsberechtigten ­
  Betriebe  beschäftigt  gewesenen
Arbeiter,  die  nachweislich  infolge  dieses  Gesetzes ­
  innerhalb  des  ersten  Jahres  nach  dessen
Inkrafttreten  arbeitslos  werden,  ohne  anderweit
entsprechende  Beschäftigung  zu  finden,  oder
wegen  notwendig  gewordenen  Berufswechsels
oder  wegen  Einschränkung  des  Betriebs  geschädigt ­
  werden,  erhalten  aus  Mitteln  der  Monopolverwaltung ­
  Unterstützung  bis  zu  einem  Zeitraum ­
  von  einem  halben  Jahre.
Statt  der  in  Abs.  1  gewährten  Entschädigung
erhalten  Arbeiter,  die  mindestens  zwei  Jahre  vor
dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  ununterbrochen
in  einem  nach  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts
entschädigungsberechtigten  Betriebe  beschäftigt
waren,  die  Entschädigung  für  einen  Zeitraum  bis
zu  einem  Jahre.
Für  jedes  weitere  begonnene  Jahr  der  Beschäftigung ­
  bis  zu  neun  Jahren  verlängert  sich  der
Zeitraum,  bis  zu  dem  die  Unterstützung  gewährt
wird,  um  ein  halbes  Jahr.
§  237.  Die  §§  229  und  233  finden  entsprechende
Anwendung.
Bei  Abmessung  der  Unterstützung  ist  Rücksicht ­
  auf  die  Erwerbsfähigkeit  der  Arbeiter  zu
nehmen  und  nach  billigem  Ermessen  zu  berücksichtigen, ­
  wie  weit  der  Arbeiter  behindert  ist,  eine
Beschäftigung  in  einem  anderen  Betrieb  aufzunehmen. ­
  Bestehen  solche  Behinderungen  in
der  Aufnahme  der  Arbeit,  so  kann  die  Unterstützung ­
  für  einen  längeren  Zeitraum  oder  für
den  entgangenen  Verdienst  in  der  neuen  Stellung
gewährt  werden.
§  238.  Für  Arbeiter,  die  bei  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  mindestens  zehn  Jahre  ununterbrochen
in  einem  nach  den  Vorschriften  dieses  Abschnitts
entschädigungsberechtigten  Betrieb  beschäftigt
waren,  finden  die  Vorschriften  der  §§  228  bis  234
entsprechende  Anwendung.
§  239.  Die  näheren  Bestimmungen  über  Umfang ­
  und  Bedingungen  der  Zuwendungen  erläßt
der  Bundesrat,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  die
Unterstützung  im  Falle  eingetretener  Arbeitslosigkeit ­
  nicht  weniger  betragen  darf  als  drei
Viertel  des  entgangenen  Arbeitsverdienstes.
Entschädigungs  verfahren.
§  240.  Die  nach  den  Vorschriften  der  §§  214
bis  239  zu  zahlenden  Entschädigungen  werden
durch  Entschädigungsausschüsse  festgesetzt.
Die  Entschädigungsausschüsse  entscheiden  auf
Grund  freier  Beweiswürdigung.  Sie  sind  befugt,
Zeugen  und  Sachverständige  eidlich  zu  vernehmen ­

  und  Versicherungen  an  Eides  Statt  entgegenzunehmen. ­

Die  näheren  Bestimmungen  für  die  Ausführung
trifft  der  Bundesrat.
§  241.  Gegen  die  Entscheidung  der  Ausschüsse
kann  binnen  einer  Frist  von  vier  Wochen  nach
der  Zustellung  des  Bescheids  der  ordentliche
Rechtsweg  beschritten  werden.
Entschädigungen  aus  Billigkeitsrücksichten.
§  242.  Der  Bundesrat  ist  befugt,  aus  Rücksichten ­
  der  Billigkeit  auch  anderen  als  den  nach
den  Vorschriften  der  §§  199  (betr.  Reinigungsanstalten) ­
  bis  239  in  Betracht  kommenden  Personen, ­
  die  durch  die  Einführung  dieses  Gesetzes ­
  in  ihrem  Erwerbe  geschädigt  werden,
aus  Mitteln  der  Monopol  Verwaltung  Entschädigungen ­
  zu  gewähren.  Der  Bundesrat  kann  die
Befugnis  auf  eine  andere  Stelle  übertragen.
Der  Antrag  auf  Entschädigung  ist  binnen
sechs  Monaten  nach  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  an  die  Monopolverwaltung  zu  richten.
Freigeld.
§  249.  Dem  Freigeld  unterliegen  auch  die
beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  im  freien  Verkehre ­
  befindlichen,  bei  anderen  als  Verbrauchern
vorhandenen  Bestände  an  Trinkbranntwein,  soweit ­
  sie  nicht  bis  zum  Ablauf  des  mit  dem  Inkrafttreten ­
  dieses  Gesetzes  beginnenden  Kalendervierteljahrs ­
  an  Verbraucher  abgegeben  werden.
Wer  die  Befreiung  von  dem  Freigeld  in  Anspruch
nimmt,  hat  dies  der  Steuerbehörde  anzuzeigen
und  über  die  Bestände,  den  etwaigen  Zugang  und
den  Abgang  nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats ­
  Anschreibungen  zu  führen,  die  mit  den
Beständen  den  Aufsichtsbeamten  der  Steuerverwaltung ­
  auf  Verlangen  vorzuzeigen  sind.  Auf
die  von  dem  Freigeld  nicht  befreiten  Bestände
finden  die  Vorschriften  in  §5  H7ff.  und  im
VIII.  Abschnitt  entsprechende  Anwendung.
Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe.
§  250.  Soweit  und  solange  der  Branntwein  der
Verbrauchsabgabe  (§  1  des  Branntweinsteuergesetzes ­
  vom  15.  Juli  1909  Reichs  Gesetzbl.  S.661)
unterliegt,  wird  zu  ihr  ein  Zuschlag  erhoben,  der
6,75  Mark  für  das  Liter  Weingeist  beträgt.
Der  Zuschlag  wird  ermäßigt  für  Obstbrennereien ­
  und  Stoffbesitzer,  wenn  sie  im  Betriebsjahr ­

nicht  mehr  als  fünf  Liter  Weingeist  herstellen,
auf  3,16  Mark,
mehr  als  fünf,  aber  nicht  mehr  a's  fünfzig  Liter
Weingeist  herstellen,  auf  5,16  Mark.
Die  auf  die  Verbrauchsabgabe  bezüglichen
Vorschriften  des  Branntweinsteuergesetzes  sind
auch  auf  den  Zuschlag  zur  Verbrauchsabgabe
anzuwenden.
Für  die  Erhebung  und  Verwaltung  des  Zuschlags ­
  zur  Verbrauchsabgabe  wird  den  Bundesstaaten ­
  eine  Vergütung  nicht  gewährt.
Für  die  im  Abs.  1  bezeichnete  Zeit  wird  die
Übergangsabgabe  (§  22  des  Branntweinsteuergesetzes) ­
  auf  8,25  Mark  festgesetzt.
Essigsäure-N  achsteuer.
§  251.  Essigsäure  (§  144),  die  sich  am  Tage  des
Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  im  freien  Verkehre
befindet,  unterliegt  nach  näherer  Bestimmung