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obliegenden  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit
auf  den  Betriebsleiter  bei  der  Steuerbehö.de  beantragen. ­
  Wird  der  Antrag  genehmigt,  so  geht
die  strafrechtliche  Verantwortlichkeit  unbeschadet

der  im  §  53  vorgesehenen  Vertretungsverbindlichkeit ­
  des  Betriebsinhabers  auf  den  Betriebsleiter ­
  über.  Die  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich. ­


Gesetz  über  den  Bierzoll.  Vom  26.  Juli  1918.  (R.-G.-Bl.  S.  885.)

§  i.  Die  Nummer  186  des  Zolltarifs  vom  25.Dezember ­
  1902  erhält  folgende  Fassung:
Bier  aller  Art:
in  Behältnissen  bei  einem  Raumgehalte ­
  von  15  Litern  oder  mehr  19,35  M.,
in  anderen  Behältnissen  25,00  „  .
Anmerkung.  Der  Bundesrat  kann  für  Bier
in  amtlich  geeichten  Fässern,  auf  denen  der
Eichstempel,  das  Jahr  der  Eichung  und  der

Raumgehalt  nach  Litern  deutlich  und  dauerhaft
angegeben  sind,  wenn  der  Raumgehalt  15  Liter
oder  mehr  beträgt  und  seit  der  Eichung  nicht
mehr  als  fünf  Jahre  verflossen  sind,  die  Verzollung ­
  nach  dem  Raumgehalte  der  Fässer  zum
Zollsatz  von  25,40  Mark  für  ein  Hektoliter  zulassen. ­

§  2.  Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1918  in
Kraft.

Auszug  aus  dem  Weinsteuergesetz.
Gegenstand  und  Höhe  der  Weinsteuer.
§  i.  Wein  und  Traubenmost,  ferner  dem  Weine
ähnliche  Getränke  unterliegen,  wenn  sie  zum
Verbrauch  im  Inland  bestimmt  sind,  einer  in
die  Reichskasse  fließenden  Abgabe  (Weinsteuer)
in  Höhe  von  zwanzig  vom  Hundert  des  steuerpflichtigen ­
  Wertes.  Der  Bundesrat  ist  ermächtigt ­
  und  auf  Verlangen  des  Reichstags  verpflichtet, ­
  nach  Beendigung  des  Krieges  den  Steuersatz
für  Weine  im  steuerpflichtigen  Werte  von  nicht
mehr  als  zwei  Mark  für  das  Liter  auf  fünfzehn
vom  Hundert  des  Wertes  herabzusetzen.
Wo  in  diesem  Gesetze  von  Wein  ohne  nähere
Bezeichnung  die  Rede  ist,  sind  darunter  die  in
Abs.  i  ausgeführten  Erzeugnisse  zu  verstehen.
Steuerpflichtige.
§  2.  Zur  Entrichtung  der  Steuer  ist  verpflichtet,
wer  Wein  an  einen  Verbraucher  abgibt,  ferner
wer  unversteuerten  Wein  dem  Verbrauch  im
•eigenen  Haushalt  oder  Betriebe  zuführt,  und  wer
als  Verbraucher  Wein  aus  dem  Ausland  bezieht.
Als  Verbraucher  ist  anzusehen,  wer  Wein  bezieht, ­
  ohne  Hersteller  oder  Händler  zu  sein.  Als
Hersteller  oder  Händler  im  Sinne  dieses  Gesetzes ­
  gilt  nur,  wer  seinen  Betrieb  gemäß  §  15
angemeldet  hat.  Solche  Wirte  und  Kleinverkäufer, ­
  die  lediglich  inländischen  Wein  vom
Faß  verschänken,  sind  als  Verbraucher  im  Sinne
dieses  Gesetzes  anzusehen.
§  3.  Wer  Wein  an  einen  Verbraucher  abgibt,
ist  verpflichtet,  dem  Verbraucher  den  Steuerbetrag ­
  besonders  zu  berechnen.  Der  Verbraucher
hat  die  Zahlung  an  den  Abgeber  zu  leisten.  Eine
Berufung  darauf,  daß  die  Steuer  gemäß  §  13  dem
Abgeber  gestundet  sei,  ist  unzulässig.
Eintritt  der  Steuerpflicht.
$  4.  Die  Steuerpflicht  tritt  ein  bei  Wein,  der
an  einen  Verbraucher  abgegeben  wird,  mit  dem
Zeitpunkt  der  Absendung  oder,  wenn  eine  solche
nicht  stattfindet,  mit  dem  Zeitpunkt  der  Aushändigung ­
  an  diesen,  bei  unversteuertem  Weine,
-der  zum  Verbrauch  im  eigenen  Hausha't  oder
Betriebe  bestimmt  wird,  mit  dem  Zeitpunkt  der
Entnahme  aus  den  Lagervorräten,  und  bei  Wein,

Vom  26.  Juli  1918.  (R.-G.-Bl.  S.  831.)
den  ein  Verbraucher  aus  dem  Ausland  bezieht,
mit  dem  Zeitpunkt  des  Überganges  über  die
Zollgrenze.
Wer  Wein  gegen  Entgelt  im  Inland  an  einen
Verbraucher  abgibt,  hat  diesem  eine  Rechnung
auszustellen,  aus  der  Name  und  Wohnort  des
Abgebenden  und  des  Beziehers,  der  Tag  der  Abgabe, ­
  die  Art,  Bezeichnung  und  Menge  des
Weines  sowie  dessen  steuerpflichtiger  Wert  (§  5)
und  der  Steuerbetrag  ersichtlich  sind.  Der  Bundesrat ­
  kann  Erleichterungen  zulassen.
Der  steuerpflichtige  Wein  haftet  ohne  Rücksicht ­
  auf  die  Rechte  Dritter  für  den  Betrag  der
darauf  ruhenden  Abgabe  und  kann,  solange
deren  Entrichtung  nicht  erfolgt  ist,  von  der
Steuerbehörde  mit  Beschlag  belegt  werden.
Steuerpflichtiger  Wert.
§  5.  AIs  steuerpflichtiger  Wert  gilt  bei  Wein,
der  gegen  Entgelt  an  einen  Verbraucher  abgegeben ­
  wird,  der  diesem  in  Rechnung  gestellte
Preis,  wobei  Rabatt,  Zinsvergütungen,  Zahlungsabzüge ­
  und  dergleichen  unberücksichtigt  bleiben. ­
  Zum  steuerpflichtigen  Werte  gehören  nicht
der  Wert  der  unmittelbaren  Umschließungen,
soweit  diese  gesondert  und  zu  angemessenen.
Beträgen  in  Rechnung  gestellt  werden,  und  der
Wert  der  äußeren  Verpackungsmittel.  Die  bis
zum  Zeitpunkt  der  Lieferung  entstandenen  Nebenkosten ­
  für  Lagerung,  Behandlung,  Abfüllung,
Ausstattung,  Fracht,  Versicherung,  Kommission
und  dergleichen  sind  in  den  steuerpflichtigen
Wert  einzurechnen.
Wein,  der  unentgeltlich  an  Verbraucher  abgegeben ­
  oder  der  dem  Verbrauch  im  eigenen
Haushalt  oder  Betriebe  zugeführt  wird,  ist  nach
dem  Werte  zu  versteuern,  der  sich  zur  Zeit  der
Abgabe  oder  Zuführung  für  gleiche  oder  gleichartige ­
  Weine  für  den  Fall  ihrer  Abgabe  gegen
Entgelt  nach  Abs.  1  ergeben  würde.
Für  die  Verwertung  von  Wein,  der  von  einem
Verbraucher  aus  dem  Ausland  eingeführt  wird,
gelten  die  Grundsätze  des  Abs.  1  mit  der  Maßgabe, ­
  daß  in  den  steuerpflichtigen  Wert  der
Eingangszoll  sowie  die  bis  zum  Übergang  über
die  Zollgrenze  entstandenen  Fracht-,  Versiehe-