rungs-,  Löschungs-,  Einlagerungs-  und  sonstigen
Spesen  eingerechnet  werden.
Fälligkeit.
§  6.  Die  Steuer  für  Wein,  der  von  einem  Verbraucher ­
  aus  dem  Ausland  bezogen  wird,  ist
gleichzeitig  mit  dem  Eingangszolle  zu  entrichten.
Im  übrigen  wird  die  Steuer  für  die  in  einem
Monat  steuerpflichtig  gewordenen  Weinmengen
(§  4  Abs.  i)  am  letzten  Tage  dieses  Monats  fällig
und  ist  spätestens  am  fünfzehnten  Tage  des
nächstfolgenden  Monats  bei  der  Hebestelle  einzuzahlen. ­

Wird  die  Zahlungsfrist  wiederholt  versäumt
oder  liegen  Gründe  vor,  die  den  Eingang  der
Steuer  gefährdet  erscheinen  lassen,  so  kann  die
Steuerbehörde  die  Bezahlung  oder  Sicherstellung
der  Steuer  bei  Eintritt  der  Steuerpflicht  fordern.
Nebengebühren,  insbesondere  für  Quittungen
und  Bescheinigungen  der  Steuerbehörden,  werden ­
  nicht  erhoben.
Anmeldung  und  Feststellung  der  Steuerbeträge.
§  7.  Der  Steuerpflichtige  hat  spätestens  am
siebenten  Werktage  eines  jeden  Monats  die  im
vorhergegangenen  Monate  steuerpflichtig  gewordenen ­
  Weinmengen  nach  näherer  Bestimmung
des  Bundesrats  schriftlich  bei  der  Hebestelle
durch  eine  Erklärung  anzumelden,  in  der  der
steuerpflichtige  Wert  jeder  einzelnen  Weinabgabe
oder  Weinentnahme  in  Übereinstimmung  mit
den  kaufmännischen  Büchern  ersichtlich  zu
machen  ist.  Für  Wein,  der  von  einem  Verbraucher ­
  aus  dem  Ausland  eingeführt  wird,  ist
der  steuerpflichtige  Wert  bei  der  Zollabfertigung
anzumelden.
Für  Fälle  des  Bedürfnisses,  insbesondere  für
kleine  Herstellungsbetriebe,  ferner  für  den  Weinabsatz ­
  in  Schankwirtschaften  oder  im  Kleinverkäufe, ­
  kann  der  Bundesrat  abweichende  Anordnungen ­
  treffen.
Der  Steuerbetrag  wird  für  jede  Anmeldung  in
einer  Gesamtsumme  festgestellt.  Pfennigbeträge
werden  nur  insoweit  erhoben,  als  sie  durch  fünf
teilbar  sind.
Entscheidung  über  die  Zulänglichkeit  der  Wertanmeldung. ­

§  8.  Zweifel  der  Hebestellen  an  der  Zulänglichkeit ­
  der  Wertanmeldungen  sind,  wenn  sie
nicht  durch  Prüfung  der  Geschäftsbücher  behoben ­
  werden  können,  von  einem  Prüfungsamte
für  Weinbewertung  zu  entscheiden,  das  mindestens ­
  zu  zwei  Dritteln  mit  Sachverständigen  der
beteiligten  Erwerbskreise  besetzt  ist.  Im  Einvernehmen ­
  mit  den  Landeszemtralbehörden  bestimmt ­
  der  Reichskanzler  die  Zahl  der  Prüfungs
ämter,  deren  Sitz,  Zuständigkeit,  Besetzung  und
Geschäftsordnung  und  beruft  nach  Anhörung
von  Vertretungen  des  Gewerbes  die  Sachverständigen, ­
  von  denen  tunlichst  zwei  Drittel  ihre  Tätigkeit ­
  als  Ehrenamt  ausüben  sollen.
Die  Hebestellen,  welche  die  Entscheidung  des
Prüfungsamts  anrufen,  haben  ihm  mit  der  Wert-'
anmeldung  und  ihren  Unterlagen  eine  Probe  des
zu  prüfenden  Weines  zu  übersenden.  Jeder  Inhaber ­
  von  Wein  ist  verpflichtet,  der  Steuerbehörde ­
  die  Entnahme  einer  Probe  zum  Zwecke
der  Prüfung  zu  gestatten.  Für  die  entnommene

Probe  ist  Vergütung  nach  dem  angemeldeten
Werte  zu  leisten.
Das  Prüfungsamt  ist  zu  Erhebungen  aller  Art
berechtigt,  insbesondere  zu  örtlichen  Besichtigungen ­
  und  zur  schriftlichen  oder  persönlichen
Befragung  des  Abgebers  und  Verbraucheis  über
die  näheren  Umstände  des  Geschäftsabschlusses.
Das  Prüfungsamt  ist  auch  befugt,  sich  für  seine
Ermittelungen  der  Handels-  oder  Landwirtschaftskammern ­
  oder  der  von  diesen  vorzuschlagenden
Sachverständigen  zu  bedienen.
§  9.  Das  Prüfungsamt  setzt  den  der  Steuerberechnung ­
  zugrunde  zu  legenden  Wert  fest  und
teilt  ihn  der  Hebestelle  mit.  Die  Entscheidung
des  Prüfungsamts  ist  endgültig.
Steuerbefreiungen.
z  ii.  Nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesrats ­
  ist  von  der  Steuer  befreit:
1.  Traubenmost  oder  Traubenwein,  hergestellt
aus  selbstgewonnenen  Trauben  oder  aus
Trauben  oder  Traubenmaische,  die  Weinbergsbesitzer ­
  zugekauft  haben,  sowie  selbstgekelterte ­
  weinähnliche  Getränke,  zum  Verbrauch ­
  im  eigenen  Haushalt  und  zur  Verabreichung ­
  an  die  landwirtschaftlichen  Arbeiter ­
  des  eigenen  Betriebs,  soweit  die  Getränke ­
  nicht  in  verschlossenen  Flaschen  dem
Verbrauche  zugeführt  werden;
2.  bei  der  Kellerbehandlung  oder  Lagerung
verbrauchter  Wein,  soweit  er  nicht  in  verschlossenen ­
  Flaschen  dem  Verbrauche  zugeführt ­
  wird;
3.  Wein,  der  unter  Steueraufsicht  ausgeführt
oder  vernichtet  wird;
4.  Wein  zur  Herstellung  von  Schaumwein,
Essig  und  Branntwein  sowie  von  weinhaltigen ­
  Getränken,  von  entgeisteten  Weinen
und  von  entgeisteten,  dem  Weine  ähnlichen
Getränken;
5.  Wein,  der  zu  amtlichen  Untersuchungen
oder  von  wissenschaftlichen  Anstalten  zu
wissenschaftlichen  Zwecken  verwendet  wird;
6.  Wein,  der  beim  Grenzübertritte  mitgeführt
und  auf  Grund  der  zollgesetzlichen  Vorschriften ­
  als  Reisebedarf  oder  Schiffsproviant ­
  zollfrei  gelassen  wird;
7.  Wein,  der  zur  Probe  glasweise  oder  in
Flaschen  von  weniger  als  250  Kubikzentimeter ­
  Raumgehalt  unentgeltlich  abgegeben
wird;
8.  Wein,  der  ausschließlich  für  gottesdienstliche ­
  Zwecke  bestimmt  ist.
Erstattung  der  Steuer.
§  12.  Eine  Erstattung  der  Steuer  kann  nach
näherer  Bestimmung  des  Bundesrats  gewährt
werden  für  Wein,  der  vom  Lieferer  nachweislich
zurückgenommen  worden  ist.
Stundung.
§  13.  Gegen  Sicherheitsleistung  kann  die  Steuer
bis  zu  sechs  Monaten  gestundet  werden.
Verjährung.
§  14.  Ansprüche  auf  Zahlung  oder  Erstattung
der  Steuer  verjähren  in  einem  Jahre  von  dem
Tage  der  Fälligkeit  oder  Entrichtung  ab.  Der
Anspruch  auf  Nachzahlung  eines  hinterzogenen
Steuerbetrags  verjährt  in  drei  Jahren.

Mercks  Warenlexikon.

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