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entnommen  werden,  unterliegen  der  Schaumweinsteuer ­
  nicht,  sofern  das  Kosten  durch  den
Fabrikbesitzer  oder  seine  Angestellten  und
lediglich  zu  dem  Zwecke  erfo'gt,  den  Schaumwein ­
  auf  seinen  Geschmack  zu  prüfen.
Als  Schaumwein  gelten  nicht  diejenigen  schäumenden ­
  Weine,  deren  Kohlensäure  im  Wege
der  nach  §  4  des  Weingesetzes  vom  7.  April
1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  393)  zugelassenen  Kellerbehandlung ­
  durch  Gärung  im  offenen  Gefäß
entstanden  ist,  und  diejenigen  Fruchtweine,
welche  während  der  ersten  Gärung  auf  Flaschen

gefüllt  und  nicht  entheft  sind.
Als  schaumweinähnlich  im  Sinne  des  Abs.  1
kommen  in  Betracht  schäumende  Getränke  mit
einem  Weingeistgehalte  von  mehr  als  10  g  in
einem  Liter,  die  zwar  ohne  Verwendung  von
Wein  oder  Fruchtwein,  weinhaltigen  oder  fruchtweinhaltigen ­
  Getränken  hergestellt  sind,  die
aber  nach  Aussehen  oder  Geschmack  als  Ersatz ­
  für  Schaumwein  dienen  können.
§  2.  Die  Steuer  wird  nach  dem  Raumgehalte
der  den  Schaumwein  enthaltenden  Umschließungen ­
  berechnet.  Sie  beträgt  für  jede  Umschließung:

1.  für  Schaumwein  aus  Fruchtwein  ohne  Zusatz ­
  von  Trauben  wein  (Steuerklasse  1)
in  viertel  Flaschen  ...  0,15  Mark,
„  halben  „  ...  0,30  „
„  ganzen  „  ...  0,60  „
,,  Doppel-  ,  ...  1,20  „  ;
2.  für  anderen  Schaumwein  und  für  schaumweinähnliche ­

  Getränke  (Steuerklasse  2)
in  achtel  Flaschen  .  .  .  0,37  Mark,

„  viertel
„  halben
„  ganzen
„  Doppel-•

  ■  o,7S
-  1.5°  »
•  .  3,00  ,,
•  •  6,00  „

Es  werden  behandelt:
a)  als  achtel  Flaschen:  Umschließungen  von
nicht  mehr  als  120  ccm  Raumgehalt;
b)  als  viertel  Flaschen:  Umschließungen  von
mehr  als  120  ccm  und  nicht  mehr  als
230  ccm  Raumgehalt;
c)  als  halbe  Flaschen:  Umschließungen  von
mehr  als  230  ccm  und  nicht  mehr  als
425  ccm  Raumgehalt;
d)  als  ganze  Flaschen:  Umschließungen  von
mehr  als  425  ccm  und  nicht  mehr  als
850  ccm  Raumgehalt;
e)  als  Doppelflaschen:  Umschließungen  von
mehr  als  850  ccm  und  nicht  mehr  als
1700  ccm  Raumgehalt.
Bei  Umschließungen  mit  Raumgehalt  über
1700  ccm  ist  für  jede  weiteren  auch  nur  angefangenen ­
  800  ccm  eine  ganze  Flasche  anzunehmen. ­

§  5.  Als  Steuerzeichen  dienen  Papierstreifen,
die  für  Schaumwein  der  Steuerklasse  1  in  brauner, ­
  und  für  Schaumwein  der  Steuerklasse  2  in
grüner  Farbe  bedruckt  sind.
Die  Streifen  werden  aus  mit  natürlichem
Wasserzeichen  (Vierpaßmuster)  versehenem
weißen  Papier  hergestellt.  Sie  tragen  auf  der
Schauseite  in  einem  dunkleren  Tone  der  Grundfarbe ­
  eine  umränderte  Verzierung,  die  bei  der
Steuerklasse  1  Zweige  mit  Früchten,  bei  der
Steuerklasse  2  Reben  mit  Blättern  und  1  rauben
darstellt.  Das  durch  besondere  Umrandung  gebildete, ­

  nicht  verzierte  Mittelfeld  enthält  die  Angabe ­
  der  Flaschengröße  und  des  Steuerwertes
(z.  B.  7i  Flasche  3  Mark);  die  beiden  Seitenfelder ­
  zeigen  bei  der  Steuerklasse  1  den  Aufdruck: ­
  „Frucht-Schaumwein-Steuer“,  bei  der
Steuerklasse  2  den  Aufdruck:  „Schaumweinsteuer“. ­
  Die  Rückseite  der  Streifen  ist  mit
Gummiaufstrich  versehen.
Die  Breite  der  Steuerzeichen  beträgt  2  cm,
ihre  Länge  für  achtel  und  viertel  Flaschen  26  cm,
für  halbe  Flaschen  30  cm  und  für  ganze  Flaschen ­
  und  Doppelflaschen  36  cm.
§6.  Die  Steuerzeichen  werden  von  der  Reichsdruckerei ­
  in  Bogen  zu  je  20  Stück  hergestellt.
In  der  oberen  rechten  Ecke  jedes  Bogens  ist
die  Zahl  der  Steuerzeichen,  ihr  Einzelwert  und
der  Gesamtwert  des  Bogens  aufgedruckt.
In  der  Reichsdruckerei  werden  je  100  Bogen
—  2000  Steuerzeichen  in  Taschen  verpackt.  Es
werden  nur  volle  Taschen  abgegeben.
Die  Steuerzeichen  sind  durch  die  Landesregierungen ­
  gegen  Erstattung  der  Herstellungskosten ­
  zu  beziehen.  Die  Preise  werden  vom
Reichsschatzamt  festgestellt.
Die  Reichsdruckerei  verabfolgt  Steuerzeichen
nur  denjenigen  Amtsstellen,  die  ihr  von  den
Regierungen  als  zum  unmittelbaren  Bezüge  berechtigt ­
  bezeichnet  sind.
Hat  eine  Amtsstelle  für  die  von  der  Reichsdruckerei ­
  bezogenen  Steuerzeichen  keine  Verwendung ­
  mehr,  so  können  diese,  sofern  sie
unbeschädigt  und  nicht  bei  anderen  Amtsstellen
des  betreffenden  Bundesstaats  verwendbar  sind,
der  Reichsdruckerei  zurückgegeben  werden.  Für
die  zurückgegebenen  Zeichen  sind  Herstellungskosten ­
  nicht  zu  berechnen.
§  7.  Die  Steuerzeichen  werden  von  der  Hebestelle ­
  gegen  Erlegung  des  Steuerbetrags  verabfolgt. ­
  Die  Hebestelle  darf  Steuerzeichen,  abgesehen ­
  von  den  Fällen  des  §  9  Abs.  2  und  der
§§  12,  13,  nur  an  die  zu  ihrem  Bezirke  gehörigen
Schaumweinhersteller  abgeben.  Diese  dürfen
Steuerzeichen  nur  von  der  Hebestelle  beziehen
und  sie  weder  entgeltlich  noch  unentgeltlich  an
andere  weitergeben.
§  8.  Über  die  Einnahme  und  Ausgabe  an
Steuerzeichen  ist  bei  der  Hebestelle  ein  Steuerzeichenbuch ­
  zu  führen,  dessen  Einrichtung  von
der  obersten  Landesfinanzbehörde  bestimmt
wird.  Das  Buch  ist  am  Schlüsse  des  Rechnungsjahrs ­
  abzuschließen  und  verbleibt  bei  der
Hebestelle.
§  9.  Das  Steuerzeichen  ist  oberhalb  oder
unterhalb  der  nach  §  17  des  Weingesetzes  vom
7.  April  1909  anzubringenden  Bezeichnungen 1 )
sorgfältig  anzukleben.  Dabei  muß  mindestens
die  halbe  Streifenlänge  unmittelbar  auf  dem
Glase  aufliegen  und  die  Enden  müssen  auf  eine
der  Streifenbreite  mindestens  gleichkommende
Strecke  einander  decken.
Wenn  Schaumwein  der  Vorschrift  des  Gei)

  Vgl.  die  Bekanntmachung  betreffend  Bestimmungen ­
  zur  Ausführung  des  Weingesetzes
vom  9.  Juli  1909  (Reichs-Gesetzbl.  S.  549),  betrifft ­
  die  Kennzeichnung  des  Schaumweins  als
inländisches  oder  ausländisches  Erzeugnis,  bzw.
falls  es  Schaumwein  aus  Obst,  um  Kennzeichnung, ­
  z.  B.  Apfel-Schaumwein.