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Den  Oberbeamten  der  Steuerverwaltung  sind
die  auf  die  Herstellung  und  Veräußerung  der
steuerpflichtigen  Erzeugnisse  bezüglichen  Geschäftsbücher ­
  und  Schriftstücke  auf  Erfordern
zur  Einsicht  vorzulegen.
§  i2.  Sind  Betriebsinhaber  wegen  Hinterziehung
der  Steuer  wiederholt  bestraft  worden,  so  kann
ihr  Betrieb  besonderen  Aufsichtsmaßnahmen
unterworfen  werden.  Die  Kosten  fallen  dem  Betriebsinhaber ­
  zur  Last.  Die  Einziehung  dieser
Kosten  erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  das
Verfahren  für  die  Beitreibung  der  Zölle  und  mit
dem  Vorzugsrecht  der  letzteren.
Steuerhinterziehung.
§  13.  Wer  vorsätzlich  die  gesetzliche  Steuer
ganz  oder  zum  Teil  hinterzieht  oder  einen  ihm
nicht  gebührenden  Steuervorteil  erschleicht,  wird
wegen  Steuerhinterziehung  mit  einer  Geldstrafe
bestraft,  die  das  Vierfache  der  Steuerverkürzung
oder  des  Steuervorteils,  mindestens  aber  50  Mark
beträgt.
Versuch.
§  14.  Der  Versuch  der  Steuerhinterziehung  ist
strafbar;  die  für  die  vollendete  Tat  angedrohte
Strafe  gilt  auch  für  den  Versuch.
Bei  dem  Versuch  ist  die  Strafe  nach  der
Steuerverkürzung  oder  dem  Steuervorteile  zu  bemessen, ­
  die  bei  Vollendung  der  Tat  eingetreten
wären.
§15.  Der  Tatbestand  des  §13  wird  insbesondere ­
  dann  als  vorliegend  angenommen,
1.  wenn  steuerpflichtig  gewordene  Erzeugnisse
nicht  oder  unrichtig  angemeldet  werden
(§  4);
2.  wenn  mit  der  Herstellung  von  steuerpflichtigen ­
  Erzeugnissen  begonnen  wird,  bevor
die  Anzeige  des  Betriebs  in  der  vorgeschriebenen ­
  Weise  erfolgt  ist  (§  6);
3.  wenn  die  vorgeschriebenen  Anschreibungen
(§  8)  nicht  oder  wissentlich  nicht  richtig
geführt  werden;
4.  wenn  fertige  unversteuerte  Erzeugnisse  vom
Hersteller  in  anderen  als  den  angemeldeten
Räumen  aufbewahrt  werden  (§  8);
5.  wenn  Erzeugnisse,  für  die  Steuerfreiheit  auf
Grund  von  §  3  Abs.  4  Ziffer  3  in.  Anspruch
genommen  wird,  an  andere  als  die  bei  der
Herstellung  beschäftigten  Personen  abgegeben ­
  werden.
Haftung  für  andere  Personen.
§  22.  Inhaber  der  unter  dieses  Gesetz  fallenden ­
  Betriebe  haften  für  die  von  ihren  Verwaltern,
Geschäftsführern,  Gehilfen  und  sonstigen  in  ihrem
Dienste  oder  Lohne  stehenden  Pe  sonen  sowie
von  ihren  Familien-  oder  Haushaltsmitgliedern
auf  Grund  dieses  Gesetzes  verwirkten  Geldstrafen
und  Kosten  des  Strafverfahrens  sowie  für  die
nachzuzahlende  Steuer.  Die  Haftung  für  die
Geldstrafe  und  die  Kosten  tritt  nicht  ein,  wenn
die  Zuwiderhandlung  nachweislich  ohne  Wissen
des  Inhabers  begangen  worden  ist;  die  Haftung
ist  jedoch  auch  in  diesem  Falle  begründet,  wenn
es  der  Inhaber  bei  der  Auswahl  oder  der  Beaufsichtigung ­

  des  Angestellten  oder  bei  der  Beaufsichtigung ­
  der  Familien-  oder  Haushaltsmitglieder ­
  an  der  erforderlichen  Sorgfalt  hat  fehlen
lassen,  oder  wenn  er  aus  der  Tat  einen  Vorteil
gezogen  hat.
Übertragung  der  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit. ­

§  23.  Betriebsinhaber,  die  den  Betrieb  nicht
selbst  leiten,  können  die  Übertragung  der  ihnen
obliegenden  strafrechtlichen  Verantwortlichkeit
auf  den  Betriebs.eiter  bei  der  Steuerbehörde  beantragen. ­
  Wi  d  der  Antrag  genehmigt,  so  geht
die  strafrechtlicheV  erantwortlichkeit  unbeschadet
der  im  §  22  vorgesehenen  Vertretungsverbindlichkeit ­
  des  Betriebsinhabers  auf  den  Betriebsleiter ­
  über.  Die  Genehmigung  ist  jederzeit  widerruflich. ­

§  24.  Läßt  sich  die  Geldstrafe  von  dem  Schul
digen  nicht  beitreiben,  so  kann  die  Steuerbehörde
davon  absehen,  den  für  die  Geldstrafe  Haftenden
in  Anspruch  zu  nehmen,  und  die  an  Stelle  der
Geldstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  an  dem  Schuldigen ­
  vollstrecken  lassen.
Ersatzfreiheitsstrafe.
§25.  Die  an  die  Stelle  einer  uneinbringlichen
Ge.dstrafe  tretende  Freiheitsstrafe  darf  zwei
Jahre,  im  Falle  des  §  2  t  drei  Monate  nicht  übersteigen. ­


Erhöhung  der  Zölle  für  Kaffee
und  Tee.

§  39.  In  Nummer  34  des  Zolltarifs  ist  das
Wort  „Paraguaytee“  zu  streichen.
Die  Nummern  61  und  65  des  Zolltarifs  erhalten
folgende  Fassung:

61

Kaffee,
roh

auch  Kaffeeschalen:

130  Mark  für
i  Doppelzentner ­


nicht  roh  (z.  B.  gebrannt
fgeröstetl.auch  gemahlen);
Kaffeepulver,  gemischt  mit
Zucker;  Kaffee-Essenz;
Auszug  von  rohen  Kaffeeschalen, ­
  sirupartig  eingedickt ­


65

Tee,  auch  Mate

175  Mark  für
i  Doppelzentner

220  Mark  für
i  Doppelzentner ­


Anmerkung.  Tee  zur
Herstellung  von  Tein  unter
Zollsicherung

frei

In  Nummer  212  des  Zolltarifs  ist  hinter  den
Worten  „zur  Bereitung  von  Getränken“  einzuschalten: ­
  „.anderweit  nicht  genannt,“  und  es
sind  zu  streichen:  das  Wort  „Kaffee-,“  in  der
zweiten  Klammer,  ferner  die  Worte  „Auszug  (Extrakt) ­
  von  rohen  Kaffeeschalen,  sirupartig  eingedickt;" ­
  und  die  Worte  „Kaffeepulver,  gemischt
mit  gebranntem  Zucker;".