gegen das staatliche Münzmonopol verstoße (§ 8 des Reichsmünz gesetzes vom 30. April 1874) und, wenn es aus Papier besteht, sich mit den gesetzlich festgelegten „Grundsätzen über die Emission von Papiergeld" vereinigen lasse, und ob nicht die'Ausgabe solcher „Geldersatzscheine" nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Inhaberpapiere (§ 793 ff.) unzulässig sei, sind wirtschaftlich vollkommen überflüssig. Sie sind rein von der mate- rialistisch-metallistischen Auffassung des Geldes aus gesehen, und die Juristen täten gut daran, zunächst einmal diese unhaltbare Auf fassung des Geldes als „bewegliche Sachen" zu revidieren.*) Der Staat soll zwar für eine gewisse Elastizität, eine ge wisse Vermehrungsmöglichkeit seiner Zahlungsmittel für den Kleinverkehr sorgen, aber wenn sie in solchen außergewöhnlichen Zeiten nicht ausreichen, ist es durchaus unbedenklich, ja das allein Zweckmäßige, daß man sich im lokalen Verkehr mit der- artigen Geldzeichen, am besten von den Kommunen ausgegeben, hilft. Das heißt natürlich nicht, daß der Staat die Schöpfung solcher Geldzeichen ganz dem freien Belieben der Kommunen über lassen solle. Es ist im Gegenteil notwendig, daß allgemeine Vor schriften darüber erlassen werden, wobei der Staat aber nicht die Aufrechterhaltung des Münzgesetzes oder der bestehenden Be stimmungen für Jnhaberpapiere, sondern einzig und allein die Be dürfnisse des Verkehrs auf Grund richtiger Einsicht in das Geld wesen im Auge haben sollte. Der Staat könnte sich also sehr wohl ein Genehmigungsrecht für Ausgabe solcher Geldzeichen vorbe halten, vorausgesetzt eben, daß es verständnisvoll angewendet wird, er könnte die Ausgabe in zu kleinen Kommunen untersagen, gewisse Vorschriften für Inhalt und Form dieser Geldzeichen er lassen usw. Die Entscheidung darüber sollte aber nicht der Reichs bank überlassen sein, die jetzt ganz unzweckmäßigerweise mit allen unseren Geldproblemen befaßt wird, sondern es müßte ein eigenes Reichswährungsamt geschaffen werden, dem, unabhängig von der Reichsbank, die Aufsicht über unser ganzes Geldwesen zu über tragen wäre. Irgendwelche größere Bedeutung kann dieser Frage des Geld bedarfs aber nicht beigemeffen werden. Da nicht das „Geld" 9 Diese Definition noch neuestens in der im übrigen sehr instruktiven Arbeit von Martin Wolfs: „Das Geld" im Landbuch des gesamten Landelsrechts, herausgegeben von Viktor Ehrenberg. 88