gegen das staatliche Münzmonopol verstoße (§ 8 des Reichsmünz 
gesetzes vom 30. April 1874) und, wenn es aus Papier besteht, 
sich mit den gesetzlich festgelegten „Grundsätzen über die Emission 
von Papiergeld" vereinigen lasse, und ob nicht die'Ausgabe 
solcher „Geldersatzscheine" nach den Vorschriften des Bürgerlichen 
Gesetzbuches über Inhaberpapiere (§ 793 ff.) unzulässig sei, sind 
wirtschaftlich vollkommen überflüssig. Sie sind rein von der mate- 
rialistisch-metallistischen Auffassung des Geldes aus gesehen, und 
die Juristen täten gut daran, zunächst einmal diese unhaltbare Auf 
fassung des Geldes als „bewegliche Sachen" zu revidieren.*) 
Der Staat soll zwar für eine gewisse Elastizität, eine ge 
wisse Vermehrungsmöglichkeit seiner Zahlungsmittel für den 
Kleinverkehr sorgen, aber wenn sie in solchen außergewöhnlichen 
Zeiten nicht ausreichen, ist es durchaus unbedenklich, ja das 
allein Zweckmäßige, daß man sich im lokalen Verkehr mit der- 
artigen Geldzeichen, am besten von den Kommunen ausgegeben, 
hilft. Das heißt natürlich nicht, daß der Staat die Schöpfung 
solcher Geldzeichen ganz dem freien Belieben der Kommunen über 
lassen solle. Es ist im Gegenteil notwendig, daß allgemeine Vor 
schriften darüber erlassen werden, wobei der Staat aber nicht die 
Aufrechterhaltung des Münzgesetzes oder der bestehenden Be 
stimmungen für Jnhaberpapiere, sondern einzig und allein die Be 
dürfnisse des Verkehrs auf Grund richtiger Einsicht in das Geld 
wesen im Auge haben sollte. Der Staat könnte sich also sehr wohl 
ein Genehmigungsrecht für Ausgabe solcher Geldzeichen vorbe 
halten, vorausgesetzt eben, daß es verständnisvoll angewendet 
wird, er könnte die Ausgabe in zu kleinen Kommunen untersagen, 
gewisse Vorschriften für Inhalt und Form dieser Geldzeichen er 
lassen usw. Die Entscheidung darüber sollte aber nicht der Reichs 
bank überlassen sein, die jetzt ganz unzweckmäßigerweise mit allen 
unseren Geldproblemen befaßt wird, sondern es müßte ein eigenes 
Reichswährungsamt geschaffen werden, dem, unabhängig von 
der Reichsbank, die Aufsicht über unser ganzes Geldwesen zu über 
tragen wäre. 
Irgendwelche größere Bedeutung kann dieser Frage des Geld 
bedarfs aber nicht beigemeffen werden. Da nicht das „Geld" 
9 Diese Definition noch neuestens in der im übrigen sehr instruktiven 
Arbeit von Martin Wolfs: „Das Geld" im Landbuch des gesamten 
Landelsrechts, herausgegeben von Viktor Ehrenberg. 
88