die Lieferanten und Vermittler jeden Preis erzielten und daher auch bezahlen konnten. Man erkannte schon längst, daß diese Devisenordnung nicht genüge, weil sie von einer Zentralisierung des Zahlungsverkehrs bei der Reichsbank noch weit entfernt war. Das suchte man zuerst in Österreich durch eine Verordnung vom 19. Dezember 1916 zu erreichen. Gleichzeitig verbot in Deutschland eine Verfügung ver schiedener Generalkommandos die Versendung von Zahlungs mitteln und Markwechseln ins Ausland. Dagegen ging ein Ver bot des Oberkommandos in den Marken, überhaupt neue Mark guthaben einem Ausländer im Inlande zu begründen, zu weit. Die definitive Regeüing des Gegenstandes erfolgte durch die Bundesratsverordnung vom 8. Februar 1917. Es wurden 28 Banken als sog. Devisenbanken bestellt. Jeder An- und Ver kauf von Geldsorten, Banknoten, Wechseln, Schecks usw. in aus ländischer Währung sowie alle Verfügungen über Forderungen, Guthaben, Kredite usw., die auf ausländische Währung lauten, diirfen nur durch Vermittlung dieser Devisenbanken abgeschlossen werden. Der schriftlichen Genehmigung des Reichsbankdirekto riums aber unterliegen: 1. Der Versand von auf Reichsmark lautenden Zahlungs mitteln (Banknoten, Wechsel, Schecks usw.) in das Ausland. 2. Die Einräumung eines auf Markwährung lautenden Kredits zugunsten einer im Auslande ansässigen Person oder Firma. 3. Verfügungen über Forderungen in Reichswährung gegen eine im Auslande ansässige Person oder Firma. Der direkte Einzug von Markguthaben in, Auslande bedarf der Ge nehnngung nicht. 4. Das Eingehen von Verbindlichkeiten in Reichswährung und auch in ausländischer Währung gegenüber einer im Aus lande ansässigen Person zum Zwecke des Erwerbs von Waren jeder Art, Wertpapieren, Kostbarkeiten, Kunst- und Luxusgegenständen, Grundstücken und Schiffen. Die gleiche Bestimmung trifft für Tauschgeschäfte obiger Art gegen Wertpapiere, Zinsscheine usw. zu. Zulässig sind die Verfügungen über ausländische Zahlungs mittel im Aus lande bis zum Betrage von 1000 Mark innerhalb 127