sammengefaßt und zur Äebung des Markkurses in der Schweiz 
verwandt werden. Will man aber derarüge Amwandlungen ein 
schränken und die Zahlung in der ausländischen Währung vor 
schreiben, so ist das auch mit der jetzigen Devisenordnung durch eine 
strengere Interpretation derselben möglich. Man kann den Ankauf 
der Mark im Auslande gleichzeitig als einen Verkauf ausländischer 
Valuta bezeichnen, der nach 8 1 DO. ohne eine Devisenbank un 
zulässig ist. Die Reichsbank hat sich aber nicht auf diesen Stand 
punkt gestellt, sondern die Meinung vertreten, daß nach § 1 Abs. 2 
der Devisenordnung jegliche Verfügung gestattet ist und keine Be 
schränkung hinsichtlich der Währung, in welcher verfügt werden 
darf, gegeben ist. Das entspricht aber insofern nicht den auf Lebung 
oder Aufrechterhaltung unserer Valuta gerichteten Bestrebungen, 
als damit Ainwandlungen in sehr großem Amfange ermöglicht 
werden und jede durchgreifende Zentralisation ausländischer Valuta 
in Deutschland gehindert wird. Zu einer solchen zu gelangen, muß 
aber unsere erste Aufgabe sein. Es ist dabei zu bemerken, daß 
schon nach der früheren Devisenordnung diese Amwandlungen 
zweifellos verboten waren, und da die neue doch offenbar eine Ver 
schärfung der früheren unzureichenden Maßregeln bezweckt, erscheint 
unsere obige verschärfte Auslegung statt einer Milderung unbedingt 
geboten. Mit anderen Worten: eine möglichste Zentralisation 
aller Zahlungen ist anzustreben, wenn die ganze Devisenordnung 
überhaupt ihren Zweck erfüllen soll. 
Ein anderer Fall ist der, daß eine deutsche Firma die von ihrer 
Schweizer Filiale ihr eingesandten Markschecks aus Transport- 
leistungen ihr in Franken gutschreibt. Die Reichsbank hat darin 
keinen Verstoß gegen die Devisenordnung gesehen, weil die deutsche 
Gesellschaft Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer 
Währung weder kauft noch gegen Zahlungsmittel oder Forderungen 
in anderer Währung umtauscht noch auch darlehensweise erwirbt. 
Ebensowenig werde über Zahlungsmittel, Forderungen oder Kredite 
in ausländischer Währung verfügt, es werde vielmehr lediglich eine 
Verbindlichkeit in Frankenwährung eingegangen, die jedoch nicht 
unter 8 3 Abs. 2 DO. falle. Im vorliegenden Falle entsteht aus 
der Transaktion für Deutschland kein Schaden, wenn tatsächlich 
die gesamten Erträge der Schweizer Firma der deutschen Gesell 
schaft zufließen. Andererseits ist aber die Maßregel nichts anderes 
als eine der Schweizer Firma gewährte Garantie gegen Kurs- 
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