sammengefaßt und zur Äebung des Markkurses in der Schweiz verwandt werden. Will man aber derarüge Amwandlungen ein schränken und die Zahlung in der ausländischen Währung vor schreiben, so ist das auch mit der jetzigen Devisenordnung durch eine strengere Interpretation derselben möglich. Man kann den Ankauf der Mark im Auslande gleichzeitig als einen Verkauf ausländischer Valuta bezeichnen, der nach 8 1 DO. ohne eine Devisenbank un zulässig ist. Die Reichsbank hat sich aber nicht auf diesen Stand punkt gestellt, sondern die Meinung vertreten, daß nach § 1 Abs. 2 der Devisenordnung jegliche Verfügung gestattet ist und keine Be schränkung hinsichtlich der Währung, in welcher verfügt werden darf, gegeben ist. Das entspricht aber insofern nicht den auf Lebung oder Aufrechterhaltung unserer Valuta gerichteten Bestrebungen, als damit Ainwandlungen in sehr großem Amfange ermöglicht werden und jede durchgreifende Zentralisation ausländischer Valuta in Deutschland gehindert wird. Zu einer solchen zu gelangen, muß aber unsere erste Aufgabe sein. Es ist dabei zu bemerken, daß schon nach der früheren Devisenordnung diese Amwandlungen zweifellos verboten waren, und da die neue doch offenbar eine Ver schärfung der früheren unzureichenden Maßregeln bezweckt, erscheint unsere obige verschärfte Auslegung statt einer Milderung unbedingt geboten. Mit anderen Worten: eine möglichste Zentralisation aller Zahlungen ist anzustreben, wenn die ganze Devisenordnung überhaupt ihren Zweck erfüllen soll. Ein anderer Fall ist der, daß eine deutsche Firma die von ihrer Schweizer Filiale ihr eingesandten Markschecks aus Transport- leistungen ihr in Franken gutschreibt. Die Reichsbank hat darin keinen Verstoß gegen die Devisenordnung gesehen, weil die deutsche Gesellschaft Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung weder kauft noch gegen Zahlungsmittel oder Forderungen in anderer Währung umtauscht noch auch darlehensweise erwirbt. Ebensowenig werde über Zahlungsmittel, Forderungen oder Kredite in ausländischer Währung verfügt, es werde vielmehr lediglich eine Verbindlichkeit in Frankenwährung eingegangen, die jedoch nicht unter 8 3 Abs. 2 DO. falle. Im vorliegenden Falle entsteht aus der Transaktion für Deutschland kein Schaden, wenn tatsächlich die gesamten Erträge der Schweizer Firma der deutschen Gesell schaft zufließen. Andererseits ist aber die Maßregel nichts anderes als eine der Schweizer Firma gewährte Garantie gegen Kurs- 130