müßten ganz andere Kompensationen für unsere Lieferungen, z. B. Kohlen, die wir selbst im Inlande so gut gebrauchen könnten, ver langt werden. Wo aber in dieser Weise die Geldzahlung nicht aus geschaltet werden kann, da müßte, wie gesagt, unbedingt Zahlung in ausländischer Valuta verlangt werden. Bisher ist das meines Wissens nur bei Kohlen und Goldwaren bestimmt. Als im Sommer 1917 die deutsche Valuta in der Schweiz auf rund 50 % der Parität fiel, erkannte die deutsche Regierung endlich, daß sie energischere Mittel in Angriff nehmen müsse, und sie benutzte die Gelegenheit der damals ablaufenden Wirtschafts- abkommen init der Schweiz und Lolland, um eine Lebung des Markkurses zu versuchen. Es wurde für die Kohlenlieferung ein erheblich höherer Preis verlangt als früher (aber immer noch erheblich niederer, als er diesen Ländern von der Entente berechnet wurde, und noch viel zu nieder angesichts des Amstandes, daß die inländische Bevölkerung so ungenügend mit Kohlen versorgt wurde und im Kleinverkäufe so sehr gestiegene Preise zu bezahlen hatte). Gleichzeitig wurde dem Deutschen Reiche von der Schweiz ein Darlehen von 180 Millionen Franken gegen Linterlegung von Sicherheiten zugesagt. Aber ähnliche Abmachungen mit Lolland ist nichts Näheres bekannt geworden. Damit soll für die Dauer des Abkommens der Mehrbedarf Deutschlands an Zahlungen nach der Schweiz — es wurden 68 Millionen Franken als nwnalliche For deningen der Schweiz, 25 Millionen Franken als inonatliche For derungen Deusschlands angegeben — ausgeglichen werden. Doch wissen wir jetzt, daß der Kurs unserer Valuta keineswegs nur von dem Zahlungsverkehr, sondern, da kein freier Warenausgleich statt finden kaiui, auch von den ganzen inländischen Preisverhältnissen abhängig ist. Dafür werden die Anterhändler wohl kaum schon Verständnis gehabt haben. Man darf aber aus diesen, Grunde den Einfluß dieses Abkommens auf den Stand unserer Valuta nicht zu hoch veranschlagen, wie es überhaupt unendlich viel leichter ist, das Sinken einer Valuta zu verhindern, als sie wieder zu heben, wenn sie einmal gesunken ist. Als eine weitere Maßregel machte die Regierung dann von der ihr schon in der letzten Devisenordnung verliehenen Befugnis Gebrauch, eine allgemeine Anmeldung und Feststellung aller in privatem Besitz befindlichen Devisen sowie ihre Enteignung nach Wahl der Reichsbank durchzufiihren. Anzumelden sind alle 133