Ob nun wirklich unsere leitenden Persönlichkeiten die Ent schlußfähigkeit besitzen, den größten Teil unseres Goldbestandes nach dem Kriege in dieser Weise zu verwenden, lasse ich dahingestellt. Wenn sie nicht überhaupt den Gedanken a limine ablehnen, was ich aber aus bestimmten Gründen nicht vermute, müssen sie sich unbedingt mit den wissenschaftlichen Grundlagen des Problems auseinandersetzen. Die Entscheidung über diese Frage wird aber erleichtert durch den Amstand, daß an eine Wiedereinführung des Äauptgrundsatzes der Goldwährung, der Einlösungspflicht der Banknoten in Gold, einstweilen überhaupt nicht zu denken ist. Die Äebung unserer Valuta ist daher jedenfalls ohne Goldwährung durchzuführen und erst, wenn sie gelungen ist, ist eine Wieder einführung der Goldwährung überhaupt möglich. Dann aber ist sie ohne Zweifel in normalen Zeiten nicht mehr nötig. Daraus ergibt sich der ganze Widersinn des Prinzips, in bloßen Zahlungs mitteln Milliarden festzulegen. In den zahlreichen Erörterungen, die im letzten Jahre für und wider die „Entthronung des Goldes" gepflogen worden sind, haben sich die Gegner sehr oft auf einen falschen Ausgangspunkt gestellt: Gelehrte, indem sie auf Grund falscher Theorien, des Metallismus, und aus Ankenntnis der tauschwirtschaftlichen Zusammenhänge, der Preis- und EinkomMensbildung, prinzipiell für die Beibehaltung der Goldwährung eintraten; Praktiker, indem sie sich von ein- gelebten Ideen, daß ein geordnetes Geldwesen nur durch Ver knüpfung mit dem Golde möglich sei, nicht freimachen konnten; Verwaltungsbeamte und Juristen, indem sie die Frage auswarfen, ob es nötig sei, die Bankgesetzgebung zu verändern. Für jeden dieser drei Gesichtspunkte könnten charakteristische Beispiele ange führt werden. Das alles ist aber nicht der Standpunkt, den mail gegenüber den heutigen Aufgaben auf dem Gebiete des Geldwesens einnehmen darf. Die Frage ist vielmehr ausschließlich eine solche der Politik: ist es zweckmäßig, die Goldwährung beizu behalten oder sie zu verändern oder abzuschaffen? Wird letzteres auf Grund aller wissenschaftlichen und praktischen Er wägungen als zweckmäßig anerkannt, so haben das Beharrungs vermögen oder das Trägheitsmoment der Wissenschaft, die eingelebten Vorstellungen des Praktikers, die Gewöhnung des Juristen oder Ver waltungsbeamten an einen einmal bestehenden Zustand keine Be rechtigung mehr. Dann muß eben auch erkannt werden, daß auch 182