APPENDIX TO CHAPTER VII 353 Dass es ebensowohl korperlicher als unkérperlicher Natur sein konne, ist klar.” Und im Anschlusse an diese HermaNNscHE Definition des Einkommens sagt ScamorLer (“Die Lehre vom Einkommen uw. s. w.” in der “Zeitschr. f. d. ges. Staatsw.” Jahrg. 1863, Bd. 19, S. 1 ff. speciell S. 19): — “Einkommen ist . . . also die Summe von wirtschaftlichen Giitern, die ein Subjekt in einer gewissen Zeit zur Befriedigung seiner Bediirfnisse ohne Schmilerung seines Vermdgens verwenden kann. Fir Jeden sind die Friichte seiner Arbeit und seines Vermdogens sein urspriingliches Einkommen; ein abgeleitetes hat nur der, welcher solche Friichte nicht hat; d. h. nur er lebt vom Einkommen anderer. . . . Zum Einkommen gehoren stets auch samtliche unmittelbar, d. h. ohne Tausch, verbrauchten oder genossenen Friichte der Arbeit und des Vermdogens.” The foregoing definitions express in a general way what we have called earnings’ as distinct from ¢ income.”” They err however by fixing on concrete commodities in place of their services and in some other respects. See text. In erschopfender Weise hat Aporr WAGNER die aus der bisher geschilderten Auffassung entspringenden Einkommensdefinitionen in seiner bekannten “ Grundlegung” (1. Aufl, S. 96 w. 97) zusammengefasst, wenn er das Einzelneinkommen definiert wie folgt: — «Tm Einkommen (einzeln in den Einkiinften) werden die Einnahmen oder Ertrige in Beziehung mit der Person, welche sie empfingt, daher mit dem Wirtschaftssubjekte gebracht. Das Einkommen einer Person umfasst zweierlei: — «1. Diejenige Summe wirtschaftlicher Giiter, welcher derselben in gewissen Perioden . . . regelmissig und daher mit der Fihigkeit der regelmiissigen Wiederholung als Reinertrige einer festen Erwerbsquelle neu als Vermogen hinzuwachsen. Dieser Teil des Einkommens einer Person rithrt daher aus der Wirtschaftsfiirung iiberhaupt und aus einzelnen wirtschaftlichen Thitigkeiten (Arbeit, Unternehmung) oder aus Eigentums- oder Forderungsrechten inbesondere (Sklaveneigentum, Grundeigentum, Kapitaleigentum, Forderungen aus Kreditge-2a