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        <title>The nature of capital and income</title>
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            <forname>Irving</forname>
            <surname>Fisher</surname>
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            <idno>102659555X</idno>
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      <div>APPENDIX TO CHAPTER VII 353

Dass es ebensowohl korperlicher als unkérperlicher Natur sein
konne, ist klar.”

Und im Anschlusse an diese HermaNNscHE Definition des
Einkommens sagt ScamorLer (“Die Lehre vom Einkommen
uw. s. w.” in der “Zeitschr. f. d. ges. Staatsw.” Jahrg. 1863,
Bd. 19, S. 1 ff. speciell S. 19): —

“Einkommen ist . . . also die Summe von wirtschaftlichen
Giitern, die ein Subjekt in einer gewissen Zeit zur Befriedigung
seiner Bediirfnisse ohne Schmilerung seines Vermdgens verwenden
 kann. Fir Jeden sind die Friichte seiner Arbeit und
seines Vermdogens sein urspriingliches Einkommen; ein abgeleitetes
 hat nur der, welcher solche Friichte nicht hat; d. h.
nur er lebt vom Einkommen anderer. . . . Zum Einkommen
gehoren stets auch samtliche unmittelbar, d. h. ohne Tausch,
verbrauchten oder genossenen Friichte der Arbeit und des
Vermdogens.”
The foregoing definitions express in a general way what we have called
earnings’ as distinct from ¢ income.”” They err however by fixing on
concrete commodities in place of their services and in some other respects.

See text.

In erschopfender Weise hat Aporr WAGNER die aus der
bisher geschilderten Auffassung entspringenden Einkommensdefinitionen
 in seiner bekannten “ Grundlegung” (1. Aufl, S. 96
w. 97) zusammengefasst, wenn er das Einzelneinkommen definiert
 wie folgt: —
«Tm Einkommen (einzeln in den Einkiinften) werden die
Einnahmen oder Ertrige in Beziehung mit der Person, welche
sie empfingt, daher mit dem Wirtschaftssubjekte gebracht.
Das Einkommen einer Person umfasst zweierlei: —
«1. Diejenige Summe wirtschaftlicher Giiter, welcher derselben
 in gewissen Perioden . . . regelmissig und daher mit
der Fihigkeit der regelmiissigen Wiederholung als Reinertrige
einer festen Erwerbsquelle neu als Vermogen hinzuwachsen.
Dieser Teil des Einkommens einer Person rithrt daher aus der
Wirtschaftsfiirung iiberhaupt und aus einzelnen wirtschaftlichen
 Thitigkeiten (Arbeit, Unternehmung) oder aus Eigentums-
 oder Forderungsrechten inbesondere (Sklaveneigentum,
Grundeigentum, Kapitaleigentum, Forderungen aus Kreditge-2a</div>
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