40 kannte auch den Charakter des Rechts als eines nicht nur natürlichen, sondern auch sozialen Phänomens. Er vollzog- die Scheidung von der Ethik, die den Juristen früherer Zeit fremd gewesen war — war doch für sie das Recht die allgemeine ars boni et aequi, die einheitlich als Exegese der vorhandenen Gebote weltlicher und überweltlicher Gesetzgeber darzulegen war. Es liegt keine sachliche Differenz darin, wenn Leibniz — hier ganz Schüler von Grotius — das Recht wieder fast in der Sittlichkeit aufgehen läßt: Die Er kenntnis, daß das Recht und die Sittlichkeit beson dere Phänomene seien, war e i n Schritt der Analyse. Die Erkenntnis, daß beide aus derselben sozialen Wurzel sprießen und analog zu begreifen seien, ein weiterer Schritt. Auf Leibniz und Pufendorf folgte dann Wolff, der das Naturrecht dem System der Moralwissenschaft definitiv einfügte, wie das schon vorher anderwärts, besonders in Schottland, ge schehen war. Das also war das Naturrecht, das durch das ganze 19. Jahrhundert der Prügelknabe unter den Sozial wissenschaften war. Generation nach Generation von Schülern wuchsen heran, die alle sorgfältig gelehrt wurden, darüber zu lächeln und niemand, der etwas auf sich hielt, konnte davon ohne mitleidige Gering schätzung sprechen . Es wurde — und oft von einem und demselben Kritiker — als halbmaterialistischer, mechanischer „Naturalismus“ verschrieen, der allem Idealen und Emotionellen verständnislos gegenüber stand, bald als höchste spekulative Verirrung eines Rationalismus, der nie in die Wirklichkeit blickte und