42 und die letztere gehört nicht zur ersteren — nicht weil sie zu schlecht oder zu gut dazu wäre, sondern weil sie etwas völlig Wesensverschiedenes ist. Und beide lassen sich bei den Lehrern des Naturrechts scheiden, nur daß sie mitunter nebeneinander stehen. Nur mit der Rechts theorie haben wir es zu tun, wenngleich die Kritik sich viel mehr für die Rechts metaphysik interessierte und wenngleich gerade die Rechtsmetaphysik von Kant und Richte aus munter weiterlebte, während die Theorie verdorrte. Zweitens scheiden wir Rechtstheorie und das Pre digen eines idealen, unwandelbaren Rechtssystems. Das Letztere halten wir nicht nur wegen der darin liegenden Vernachlässigung der historischen Be dingtheit jedes Ideals, sondern aus denselben — lo gischen — Gründen 1 wie in der Ethik, auch prinzi piell für verfehlt. Drittens also bleibt nur die Rechtstheorie übrig. Vor allem muß betont werden, daß die Rechtstheorie des Naturrechts — im Sinne, nochmals sei es wieder holt, eines Systems von Erkenntnissen über das Wesen des Rechtsphänomens — keine Einheit ist. Einheitlich ist daran nur der große Grundgedanke der wissenschaftlichen Untersuchung dieses bis da hin der Wissenschaft fast ganz entrückten Problemge biets. Im übrigen finden wir einen bunten Reich' tum von Anregungen und Gesichtspunkten — nach 1 Die Folgezeit stützte ihre Kritik nur auf das erste und nicht auf das zweite Moment. Sie warf ferner Rechtstheorie und Rechts ideal — wie ich der Kürze halber sagen will — zusammen. Und das sind ihre großen Fehler gewesen, die ihre Kritik der besten Frucht beraubten.