49 muß der Erkenntniswert der repräsentativen Methode weit gründlicher ­ bestimmt werden, als es bisher geschehen ist, und zur Mitarbeit an dieser Aufgabe scheint uns aus praktischen Rücksichten ­ auch die amtliche Statistik allen Anlaß zu haben. Den Ausfall an Mieteinnahme und seine teilweise Umformung ­ in Hypothekzinsrückstand haben wir so genau als möglich festzustellen versucht. Besinnen wir uns jetzt aber auf den Anlaß der Untersuchung, so könnten wir darüber in Zweifel geraten, ­ ob mit den bisherigen Ausführungen nicht am Ende erst halbe Arbeit geleistet sei. Denn nicht die gesamten wahrend des Kriegs dem Hausbesitz entstandenen Mietverluste dürfen als Objekt einer etwaigen Hilfsaktion angesehen werden und nicht nach ihnen bemißt sich die finanzielle Tragweite einer solchen, ­ sondern offenbar nur die infolge des Kriegszustandes eingetretenen ­ Schädigungen. Nicht der Mietverlust kriegüber, nur der Ausfall kriegshalber ist die ein öffentliches Eingreifen ­ rechtfertigende Krankheitserscheinung. Mietausfälle hätte es auch ohne Kriegszustand in der Zeit von August 1914 bis April 1915 abgesetzt und die Hypothekennot war ein Schlagwort ­ längst ehe die Waffen klirrten. Ob aber die Kriegsmietverluste ­ in der vollen Höhe als Material der Pflicht von den zur Hilfe vielleicht berufenen Instanzen anerkannt werden dürften, ­ ist wiederum eine strittige Frage, denn das Sonderverlangen des Hausbesitzers nach Unterstützung kann im Grunde nur aus dem Sondercharakter der ihm entstandenen Ausfälle als von höherer Gewalt ihm aufgezwungener Verluste abgeleitet werden. ­ Nur insoweit der endgiltig den Hausbesitz belastende Ausfall ­ diesen Zwangscharakter trägt, unterscheidet er sich qualitativ ­ von den übrigen Einbußen an Habe und Verdienst, die der Krieg für unzählige Wirtschaftssubjekte im Gefolge hat. Daß abgesehen hiervon aus anderen Verhältnissen abgeleitete Erwägungen der Billigkeit und selbst der ausgleichenden Gerechtigkeit ­ für eine weitergehende Rücksichtnahme auf den Hausbesitz sprechen können, soll mit dieser Feststellung nicht geleugnet werden. Im vorliegenden Zusammenhang bezweckt diese vielmehr nur, die Schwierigkeiten zum Bewußtsein zu bringen, die sich einer statistischen Erfassung der — sagen wir — ersatzberechtigten Forderungen entgegenstemmen. Zwar ließe sich eine mühevoll zusammen zu tragende Statistik denken, die den durchschnittlichen Verlust etwa; der letztvergangenen ­ drei Friedensjahre an Miet- und Hypothekzinsen den Zahlen unserer Erhebung gegenüberstellen würde. Allein den Versuch einer genaueren zahlenmäßigen Bestimmung des im Falle eines öffentlichen Eingreifens nötig werdenden Geldaufwands ­ möchten wir auf Grund einer, solchen Statistik nicht wagen, wäre doch zu diesem Zweck eine Unterscheidung der betroffenen ­ Hausbesitzer nach der Höhe ihres gesamten Reineinkommens ­ eine unbedingte Notwendigkeit. Wenn aber auf der