42 Wirtschaftliche Verhältniss e die Erlangung des Doktorats der Theologie oder die Absolvierung einer theologischen Fakultät, solche um eine Landpfarre die Zurück legung der Seminarial-Studien nachweisen. Zu den Ingenieur- posten werden nur Bewerber zugelassen, welche das Ingenieur- diplom besitzen oder mit Erfolg die Straßen- und Brückenbauschule durchgemacht haben. Für den Richterdienst werden zurückgelegte Rechtsstudien, für den diplomatischen Dienst dieselben Studien und eine Fachprüfung, endlich für den Finanzdienst die für jeden Zweig vorgeschriebenen Fachkenntnisse gefordert. Für Beförderungen ist überdies unerläßlich, daß der Angestellte in der letzten Anstellung einen bestimmten Zeitraum verbracht habe. Bei Erfüllung der Zulassungsbedingungen erfolgt die Anstellung durch Ernennung. Die Ernennung ist kein zweiseitiger bürgerlicher Vertrag, sondern eine einseitige öffentlich-rechtliche Handlung und wird beim Staate vom Könige, für mindere Posten mit Monats bezügen bis zu 200 Lei vom Minister, bei den Kreisen von den Kreisorganen, in den Stadtgemeinden vom Bürgermeister und in den Landgemeinden vom Eemeindeausschusse entweder frei oder auf Grund einer Bewerbung vollzogen. Durch Ernennung darf ein und derselben Person nur eine einzige, vom Staate, von den Kreisen, von den Gemeinden, von öffentlichen, der Staatskontrolle unter worfenen Anstalten oder Kreditinstituten entlohnte Stelle ver liehen werden, gleichgültig, ob die Entlohnung in einem ständigen Gehalte, einem Tagegelde oder sonst einem anderen Bezüge besteht. Rur in den Städten dürfen die Spitalärzte auch als Stadtärzte und die Bezirksärzte auch als Strafanstaltsärzte bestellt werden. Ferner ist den Angestellten, die eine besondere wissenschaftliche, literarische oder künstlerische Qualifikation besitzen, gestattet, auch einen ent sprechenden Lehrstuhl, jedoch nur in ihrem Amtssitze einzunehmen. Endlich dürfen Lehrkräfte zwei Katheder ihres Faches versehen, und Geistliche, welche zugleich kirchliche und Unterrichtsfunktionen ausüben, zwei entlohnte Posten bekleiden. Dagegen ist die Ver einigung eines öffentlichen Dienstes mit der Ausübung des Handels oder eines freien Berufes unstatthaft, außer bei den Universitäts professoren, bei denen der gleichzeitige Betrieb der Advokatur zu lässig ist. Öffentlichen Angestellten ist es verboten, Angelegenheiten Dritter, die zu ihrem Dienste in Beziehung stehen, zu verwalten oder an der Verwaltung einer Handels-, Industrie- oder Bank- Unternehmung teilzunehmen. Desgleichen dürfen aktive Militär personen mit Ausnahme der Generäle, die Mitglieder des Senates werden können, ferner Verwaltungsbeamte, Richter, Finanz angestellte, Schulinspektoren und Schuldirektoren nicht gleichzeitig als Senatoren oder Abgeordnete fungieren. Wenn eine Person