!M«M88W!!W Öffentlicher Dienst und freie Berufe 43 vor der Ernennung ein Senatoren- oder Abgeordneten-Mandat besitzt, so verliert sie es durch die Annahme eines besoldeten Postens und kann es nur im Wege einer Neuwahl wiedererlangen. Unvereinbar ­ mit dem öffentlichen Dienste endlich ist jeder Privatdienst, Handels- oder Gewerbebetrieb. Durch den Antritt des Dienstes übernimmt der Angestellte alle mit demselben verbundenen Pflichten und mutz den vorgeschriebenen ­ Diensteid leisten. Der Eid beinhaltet in der Regel das Versprechen, dem Könige treu zu sein, die Verfassung und die geltenden Gesetze zu beobachten und gewissenhaft und unparteiisch die mit dem übertragenen Dienste verbundenen Pflichten zu erfüllen. ­ Diese Pflichten umfassen den Gehorsam gegenüber den Vorgesetzten, die Wahrung des Amtsgeheimnisses, die Aufrechthaltung ­ des dienstlichen Ansehens in und autzer Dienst sowie die Leistung der vorgeschriebenen Arbeit, die ihrerseits die Anwesenheit ­ des Angestellten in seinem Amte erfordert. Demgemätz mutz der Angestellte in der Gemeinde des Amtssitzes wohnen und darf sie autzer dem Falle eines auswärtigen Dienstes oder eines Urlaubs nicht verlassen. Urlaube werden in der Regel alljährlich erteilt, und zwar bis zu 10 Tagen vom Amtsvorstande, bis zu 30 Tagen ­ ohne weiteres vom Minister, für längere Dauer nur in außergewöhnlichen ­ Fällen oder auf Grund ärztlicher Zeugnisse. Im Falle von Pflichtverletzungen werden die Angestellten zur Verantwortung ­ gezogen und mit Disziplinarstrafen belegt. Diese Strafen sind verschieden nach den einzelnen Dienstzweigen, da eine einheitliche Disziplinarordnung nicht besteht. In der Regel bestehen die Strafen in Rügen, Verweisen, Geldstrafen, in der Suspendierung, zeitlichen Autzerdienststellung und Entlassung. Die Rüge ist eine mündliche oder schriftliche Mitteilung, welche eine Nachlässigkeit oder die mangelhafte Wahrung des Ansehens feststellt, ­ der Verweis eine gleichartige Ausstellung verbunden mit der Mahnung, sich zu bessern, und der Androhung schwererer Strafen. Er zieht bisweilen den Verlust der Bezüge für höchstens 13 Tage nach sich oder wird durch eine gleichhohe Geldstrafe verschärft. Die Suspendierung hat die Einstellung des Dienstes durch mindestens ­ 15 Tage und höchstens 6 Monate zur Folge und ist mit dem Verluste der Bezüge während dieses Zeitraumes verbunden. Die Autzerdienststellung bedeutet die Entfernung vom Dienste und dis Einstellung der Bezüge durch mindestens 2 Jahre, und die Entlassung ­ den endgültigen Verlust der Dienststelle und der Bezüge. Rügen und Verweise erteilt der Amtsvorstand, die Suspendierung verfügt der Minister und die Entlassung der zur Ernennung Berechtigte. ­ Der Entlassung mutz ein Disziplinarverfahren voran-