44 Wirtsch aftlich e Verhältnisse gehen, außer im Falle einer gerichtlichen Verurteilung oder eines motivierten Berichtes des Amtsvorstehers. Militärpersonen dürfen jedoch ihrer Grade und Würden nur auf dem Wege eines ge richtlichen Urteils und nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen entkleidet werden. Der Tatbestand für die Verhängung von Disziplinarstrafen ist gesetzlich nicht umschrieben; nur rücksichtlich der Richter besteht eine Ausnahme. Diese können mit Disziplinarstrafen nur dann belegt werden, wenn sie wegen eines nichtentehrenden Deliktes gerichtlich verurteilt oder nur wegen eingetretener Verjährung frei gesprochen sind, wenn sie die direkt mit Disziplinarstrafen bedrohten Handlungen begehen, wenn sie zum Nachteile des Dienstes vom Amte ohne Urlaub fernbleiben, wenn sie sich dauernd nachlässig oder offenbar unfähig erweisen, wenn sie im Verkehre mit den Kollegen oder den Vorgesetzten die nötige Achtung hintansetzen, wenn sie das Ansehen des Amtes nicht wahren oder wenn sie Hazard spielen. Die unabsetzbaren Richter endlich dürfen außer dem Falle einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen eines Verbre chens oder eines entehrenden Vergehens gegenihrenWillen selbstnicht im Beförderungswege, sondern nur auf Grund eines Disziplinar erkenntnisses versetzt, außer Dienst gestellt oder entlassen werden. Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung verfügt der Gerichts präsident oder der Justizminister. Der Disziplinargerichtshof be steht bei den unabsetzbaren Richtern erster Instanz aus dem Plenum des Appellationsgerichtshofes, bei jenen höherer Instanz aus dem Plenum des Obersten Gerichtshofes. Rur der Disziplinargerichts hof darf Verweise, Suspendierungen, Außerdienststellungen und Entlassungen aussprechen. Rügen und alle Disziplinarstrafen gegen absetzbare Richter werden ebenso wie gegen die nichtrichterlichen Angestellten ohne weiteres Verfahren vom Minister, beziehungs weise, soweit die Außerdienststellung oder Entlassung höherer An gestellter in Betracht kommt, vom Könige verhängt. Der Mangel jedes Schutzes der absetzbaren Angestellten gegen die Willkür ihrer Vorgesetzten in Disziplinarangelegenheiten und hauptsächlich in Ent lassungsfragen ist einer der meistempfundenen Adelstände des Be amtenwesens in Rumänien. Als Entgelt für ihre Dienstleistung erhalten die Angestellten Bezüge. Die Bezüge umfassen teils Gehälter allein, teils Gehälter und Tagegelder. Sie werden nicht nach Maßgabe der geleisteten Arbeit, sondern nach dem Range des Angestellten bemessen; doch bestehen in Rumänien keine festen Rang- und Eehaltsklassen, viel mehr werden die Bezüge recht willkürlich nach den einzelnen Dienst zweigen und nach der Bedeutung der Posten durch eigene Gesetze