V e rw a ltung ss y sie in 57 V. Die politischen Verhältnisse A. Verwaltung 1. Verwaltungssystem Die rumänische Verwaltung ist der französischen nachgebildet. Nach französischer Auffassung ist die Verwaltung nicht eine selb ständige, auf die Verwirklichung der staatlichen Zwecke gerichtete Tätigkeit des Staates, sondern lediglich die Dienerin der Gesetz gebung, die Vollstreckerin ihres Willens. In diesem Geiste verfügt auch der 8 93 der rumänischen Verfassung, daß der König, der Träger der Erekutivgewalt, nur „die zur Durchführung der Gesetze erforder lichen Verordnungen" erlassen darf. Die aus der französischen kon stitutionellen Auffassung resultierende Abhängigkeit der Verwaltung von der Gesetzgebung hat jedoch nicht bloß die Folge, den Wirkungs kreis der Verwaltung einzuschränken und ihr jede Betätigung, welche zwar innerhalb des Rahmens der Gesetze liegt, aber über die nackte Durchführung ihrer Weisungen hinausgeht, zu verbieten, sondern beeinflußt nachhaltig auch das Wesen der Verwaltung. Vorerst bewirkt sie, daß die Verwaltungsgesetze auf diesen Gesichtswinkel eingestellt werden und lediglich Aufträge enthalten, welche die Verwaltung auszuführen hat. Die Aufstellung gewisser Schranken für die Durchführung dieser Aufträge wird angesichts der Abhängigkeit der Verwaltung von der Gesetzgebung, der parla mentarischen Kontrolle und der Verantwortlichkeit der Minister für überflüssig gehalten, und demgemäß unternehmen die rumänischen Verwaltungsgesetze, von wenigen Ausnahmen auf dem Gebiete des Wahlrechts, der Zollgebühren und der Steuerbemessung abgesehen, gar nicht den Versuch, eine Grenze zwischen der staatlichen Allmacht und der Freiheit des Staatsbürgers zu ziehen und zugunsten des Letzteren subjektive Verwaltungsrechte vorzusehen. Der Mangel solcher Rechte aber schließt eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche über die Beschwerde des Staatsbürgers zu erkennen hat, inwiefern die Verwaltung bei der Ausführung ihrer Aufgaben die gesetzlich geschützte Rechtssphäre des Individuums überschritten hat, voll ständig aus. Rumänien hat sich daher noch nicht zur Höhe eines Rechtsstaates aufgeschwungen, unddasJndividuum ist aufdenmeisten Gebieten des öffentlichen Lebens schutzlos der Willkür der Ver waltung preisgegeben. Eine Abhilfe schaffen nur die in Rumänien so beliebten, meist telegraphisch eingebrachten Beschwerden an den Minister. Dieser Vorgang hat jedoch einen doppelten Nachteil. Da nämlich der-