60 Politische Verhältnisse Bürgermeisters zusammen und ist beschlußfähig, sobald mehr als die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind öffentlich, können aber im Bedarfsfälle für geheim erklärt werden. Die Leitung der Verhandlung obliegt dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter. In Verhandlung können nur die auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände gezogen werden. Die Be schlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; bei gleich- geteilten Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt. Die gefaßten Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und in Abschrift dem Kreisvorsteher (Präfekten), in Bukarest aber demMinister des Innern mitzuteilen. Der Eemeindeausschuß seht selbst seine Geschäfts ordnung fest und kann auf dem Gebiete der Gemeindeverwaltung und Polizei Verordnungen erlassen und Strafen androhen; doch bedürfen diese Verordnungen zu ihrer Gültigkeit der königlichen Bestätigung und der Bekanntmachung im Amtsblatte. Der Wirkungskreis des Eemeindeausschusses umfaßt alle An gelegenheiten, welche das Interesse der Gemeinde betreffen und mit ihren Mitteln besorgt werden können. Der Eemeindeausschuß regelt die Benützung des Gemeindevermögens, entscheidet über seine Veräußerung und Verpfändung, über den Ankauf liegenden Gutes und die Annahme von Erbschaften und Vermächtnissen, über die Einleitung von Prozessen und den Abschluß von Vergleichen, seht die Bauordnung fest, bestimmt den Bau der öffentlichen Ge bäude und Straßen, gestattet die Eröffnung privater Wege und nimmt die Bezeichnung der Straßen und Plätze vor. Er erstattet namens der Gemeinde alle von ihr geforderten Äußerungen und ist befugt, Wünsche in allen Angelegenheiten von örtlichem Interesse zu äußern. Der Gemeindeausschuß überwacht ferner die gesamte Geschäftsführung derGemeinde, überprüft die Gemeinderechnungen, welche spätestens binnen einem Monate nach deren Abschluß vor gelegt werden müssen, und genehmigt den vom Bürgermeister auf zustellenden Eemeindevoranschlag, in welchen alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinde aufzunehmen sind. Die Einnahmen werden in ordentliche und außerordentliche unterschieden. Die ordentlichen Einnahmen umfassen den Ertrag des Gemeindegutes, die Weide-, Friedhofs- und Wassergebühren, die Geldstrafen und die in Gemäßheit des Marimumgesetzes be schlossenen Gemeinde-Umlagen und -Abgaben, die außerordentlichen den Erlös der verkauften Immobilien, den Betrag der Erbschaften und Vermächtnisse, wie überhaupt alle unvorhergesehenen Ein nahmen. Die Aufnahme von Darlehen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Eemeindeausschusses. Die Ausgaben zerfallen in obligatorische und fakultative. Obli-