62 Politische Verh ältnisse Der Eesamthaushalt der Gemeinden beziffert sich daher in den Einnahmen auf 79901175 Lei und in den Ausgaben auf 78806386 Lei. Im Mittel stellt sich das Ausgabebudget einer Hauptstadt auf rund 1300000 Lei, einer Stadt auf 143000 Lei, einer Landgemeinde auf 7200 Lei und einer Ortschaft gar auf 2000 Lei. Daß mit so ge ringen Mitteln die den Gemeinden und namentlich den Landgemein den auferlegten umfangreichen Aufgaben (Gesundheitspflege, Kultus, Unterricht, Volkszählung, Abwehr von Tierseuchen, Landpost usw.) nicht erfüllt werden können, liegt auf der Hand. Tatsächlich befindet sich die Mehrzahl dieser Aufgaben lediglich auf dem Papiere. Im Rahmen der ihnen gestellten Aufgaben dürfen die Ge meinden nur nach Maßgabe des Voranschlages Einnahmen ein heben und Ausgaben machen; doch mutz in jedem Voranschläge eine Summe für unvorhergesehene Ausgaben und Nachtragskredite vor gesehen sein. Uber diese Posten verfügt der Gemeindeausschutz. Die Voranschläge der Hauptstädte unterliegen der königlichen Genehmigung, jene der übrigen Gemeinden der Genehmigung der Kreisbehörden, wobei die genehmigende Stelle die Befugnis besitzt, den Voranschlag abzuändern und ihn zu erhöhen oder zu ermäßigen. Darüber hinaus stehen die Gemeinden unter weitgehender Aufsicht. In den Landgemeinden bedürfen alle Veräußerungen im Werte bis zu 1000 Lei und Verpfändungen von mehr als 600 Lei, die An nahme von Verlassenschaften bis zu 10000 Lei, die Einleitung von Prozessen, der Abschluß von Vergleichen über Werte bis zu 1000 Lei, alle Miet- und Pachtverträge sowie die Lieferungsverträge über Werte von mehr als 6 % der ordentlichen Einnahmen, endlich alle Hoch- und Stratzenbauten der vorhergehenden Bewilligung der Kreisbehörde. Der Genehmigung der Zentralstellen unterliegen in den Städten, beziehungsweise in den Hauptstädten, alle Ver äußerungen und Käufe von Immobilien im Werte von mehr als 5000, beziehungsweise 10000 Lei, die Annahme von Verlassen schaften von mehr als 5000 Lei, beziehungsweise 20000 Lei, der Abschluß von Vergleichen über Werte von mehr als 6000 Lei, be ziehungsweise 20000 Lei, der Vau von Gebäuden mit einem Er fordernisse von mehr als 10000 Lei, beziehungsweise 40000 Lei und die Aufnahme von Darlehen, welche 5 % der ordentlichen Einnahmen nicht überschreiten. Der königlichen Genehmigung end lich vorbehalten sind alle Veräußerungen und Immobilienkäufe im Werte von mehr als 1000 Lei in den Landgemeinden oder von mehr als 6 % der jährlichen Einnahmen in den Stadtgemeinden, die An nahme der Verlassenschaften von mehr als 10000 Lei in den Land gemeinden, die Aufnahme von Darlehen bis zu 100000 Lei in den Landgemeinden und jener auf mehr als zehn Jahre oder mit