Gemeinde 63 einer bis zu 10 % der ordentlichen Jahreseinnahmen reichenden Annuität in den Städten, der Abschluß von Vergleichen über Werte von 10000 bis 20000 Lei in den Landgemeinden, beziehungsweise von 20000 Lei in den Städten und von 50000 Lei in den Haupt städten, die Lieferungsverträge über Arbeiten mit einem Erforder nisse von weniger als 5 % der Jahreseinnahmen und einer Dauer von weniger als 10 Jahren in den Landgemeinden und von 20 Jahren in den Städten, endlich die Bewilligung zur Einhebung der im Mari- mumgesetze vorgesehenen Gebühren sowie aller anderen Umlagen und Abgaben. Die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften endlich wird gefordert für 100000 Lei überschreitende Anlehen der Landgemeinden, für Vergleiche über Werte von mehr als 10000 Lei, für die Errichtung oder Auflassung von Eemeindewohltätigkeits- anstalten, sowie für Schenkungen. Die einer höheren Genehmigung vorbehaltenen Beschlüsse der Gemeindeausschüsse sind nichtig, wenn diese Genehmigung nicht erfolgt. Desgleichen sind nichtig die Be schlüsse, die außerhalb der gesetzlichen Versammlung gefaßt werden oder den Wirkungskreis der Gemeinde überschreiten, oder gegen be stehende Gesetze verstoßen. Beschlüsse endlich, an denen Mitglieder teilnehmen, die persönlich oder durch ihre Verwandten interessiert sind, können für nichtig erklärt werden. Die Feststellung oder Er klärung der Nichtigkeit erfolgt bei Landgemeinden durch die Kreis behörde, bei Stadtgemeinden durch die Zentralstelle. Wenn der Gemeindeausschuß seine Pflichten dauernd nicht er füllt oder die öffentliche Ordnung stört oder die Interessen der Gemeinde gefährdet, kann er durch königliche Verfügung aufgelöst werden. Binnen zwei Monaten nach der Auflösung finden Neu wahlen statt. In der Zwischenzeit werden die Befugnisse des Ee- meindeausschusses von einer aus 3 bis 7 den Höchstbesteuerten ent nommenen Mitgliedern bestehenden interimistischen Kommission ausgeübt, welche die dringenden Verwaltungsangelegenheiten zu besorgen hat, aber den geltenden Voranschlag nicht überschreiten und einen neuen Voranschlag nicht aufstellen darf. Ausführendes Organ des Eemeindeausschusses ist der von ihm gewählte B ürg erm e i ster, welcher unter der Aufsicht des Eemeinde ausschusses und der vorgesetzten Behörden das Eemeindevermögen verwaltet und die Rechte der Gemeinde geltend macht, die Ein nahmen eintreibt, den Voranschlag zusammenstellt, die Gemeinde- anstalten überwacht, die Arbeiten leitet, die Offertverhandlungen vornimmt, die Verträge der Gemeinde abschließt, die Gemeinde den Gerichten und Dritten gegenüber vertritt und die Beschlüsse des Gemeindeausschusses durchführt. Er hat über das Vermögen der Gemeinde ein Inventar aufzunehmen, über seine Geschäftsführung