Kreis 67 5* festgesetzte Tagesordnung eingegangen wird; nur durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß kann ein Gegenstand im Dringlichkeitswege außerhalb der Tagesordnung in Verhandlung gezogen werden. Die Verhandlung leitet der Vorsitzende, der das Wort erteilt und entzieht. Anträge müssen von zwei weiteren Mit gliedern unterstützt werden, um zur Verhandlung gelangen zu können. Die Beschlüsse werden entweder durch Erheben von den Sitzen, durch namentliche oder durch geheime Abstimmung gefaßt. Die namentliche Abstimmung ist für die endgiltige Annahme in dritter Lesung, die geheime in allen Personalangelegenheiten vor gesehen. Zur gültigen Beschlußfassung ist die Mehrheit der abge gebenen Stimmen erforderlich; bei gleichgeteilten Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt. Der Kreisausschuß ist berufen, sich mit allen Gegenständen, die die lokalen Interessen des Kreises betreffen, zu befassen und sich über dieselben auf Verlangen der Regierung oder der gesetzgebenden Körper zu äußern. Er kann auch aus eigener Initiative Beschwerden vorbringen und ist befugt, Verordnungen in Kreisangelegenheiten zu erlassen. Er begutachtet allfällige Än derungen der administrativen Einteilung, entsendet Mitglieder in die verschiedenen Kommissionen und kann Beisitzer zur Untersuchung einer Angelegenheit an Ort und Stelle entsenden. Ihm ist die Ent scheidung über die Führung von Prozessen seitens des Kreises, über den Abschluß von Vergleichen und über die Veräußerung des Im mobiliarvermögens desKreises vorbehalten ;dochbedürfen Vergleiche über Werte von mehr als 20000 Lei der königlichen Bestätigung. Der Kreisausschuß bestimmt ferner die auszuführenden Bauten, vrüft die betreffenden Pläne und Kostenvoranschläge und erstattet sein Gutachten über die mehrere Gemeinden betreffenden Anlagen, wobei alle von ihm in diesen Angelegenheiten gefaßten Beschlüsse der königlichen Sanktion unterliegen. Er verfügt über das Vermögen des Kreises und beschließt die aufzunehmenden Darlehen. Dar lehen dürfen nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kreisausschusses für außerordentliche, genau bestimmte Zwecke und bloß bei sichergestellter Verzinsung und Tilgung aufgenommen werden. Sofern sie den Betrag von 100000 Lei überschreiten, bedürfen sie der Zustimmung der gesetzgebenden Körper. Endlich prüft der Kreisausschuß die Rechnungen des Kreises und seht vor behaltlich der Sanktion des Königs, welcher einzelne Posten ge nehmigen, erhöhen, ermäßigen, ausscheiden oder neueinführen kann, den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Kreises fest. Die Einnahmen bestehen aus den vom Kreisausschusse be schlossenen Umlagen, und die Ausgaben sind teils obligatorische, teils fakultative. Obligatorisch sind die Ausgaben für die Amtsräume