Kreis 69 fügungen im Namen des Kreises. Ist der Kreisausschuß aufgelöst, so übt der Präfekt bis zur Neuwahl alle Befugnisse des Kreisaus schusses aus. Hilfsorgan des Präfekten in Kreisangelegenheiten ist der Kreissekretär, dem in erster Linie das Schriftführeramt obliegt. Der Präfekt ist zugleich aber auch der Träger der staat lichen Verwaltung in seinem Kreise. Als solcher übt er vorerst eine gewisse Aufsicht über die Tätigkeit der Kreisvertretung aus. In Handhabung dieser Aufsicht kann er allen Sitzungen des Kreis ausschusses beiwohnen und in denselben des Wort ergreifen. Wenn der Kreisausschuß Beschlüsse faßt, welche die Interessen des Kreises verletzen, ist der Präfekt befugt, gegen sie binnen 10 Tagen Einspruch bei der Zentralstelle zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung und muß von der Zentralstelle binnen 20 Tagen erledigt werden. Wird ihm Folge gegeben, dann verliert der angefochtene Beschluß seine Gültigkeit. Als Organ der Staatsverwaltung übt der Präfekt ferner im Kreise die staatliche Vollzugsgewalt aus. In dieser Be ziehung untersteht er direkt dem Minister des Innern, hat jedoch die ihm zukommenden Weisungen aller Minister zu befolgen. Als Vollzugsorgan obliegt ihm die Bekanntmachung aller Gesetze und Verordnungen und ihre Durchführung nach Maßgabe der erhaltenen Aufträge. Ohne Auftrag darf er nur in dringenden Fällen unter gleichzeitiger Berichterstattung an den berufenen Minister vor gehen. Ferner vertritt er die Regierung bei allen Feierlichkeiten und offiziellen Kundgebungen im Kreise. Nur dort, wo militärische Abteilungskommandos ihren Sitz haben, kommt die Vertretung der Regierung dem Kommandanten zu. Das äußerliche Abzeichen des Präfekten ist die dreifarbige Schärpe. Endlich ist der Präfekt administrative Instanz und übt in dieser Eigenschaft alle durch Gesetze und Verordnungen ihm vor behaltenen Befugnisse aus. Er wahrt die Rechte des Staates gegen über den Kreisen, den Gemeinden sowie den juristischen und phy sischen Personen, sorgt für die Sicherheit und öffentliche Ordnung und ist befugt, bei Aufstand, Aufruhr und Zusammenrottungen, welche die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit von Person und Eigentum bedrohen, unter gleichzeitiger Berichterstattung an den Minister des Innern Waffengewalt anzuwenden. Ihm obliegt die Handhabung der Staats- und Präventiv-Polizei und steht das Recht zu, im Rahmen der Gesetze Verordnungen zu erlassen! doch bedürfen diese zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung desMinisteriums. Der Präfekt sorgt für die Verhinderung strafbarer Handlungen und