70 Politische Verhältnisse fertigt in Gemäßheit der vom Ministerium des Äußeren erhaltenen Weisungen die Reisepässe aus. Er überwacht alle juristischen Per sonen und alle Wohlfahrtsanstalten seines Kreises, kann jedoch ihnen gegenüber nicht direkt vorgehen, sondern hat seine Wahr nehmungen und Ausstellungen der berufenen Behörde mitzuteilen. Er inspiziert die Kranken-, Irren- und Siechenhäuser, die Ge fängnisse, sowie die Reichs- und Kreisstraßen, sofern aber Anstalten ein eigenes von der Regierung genehmigtes Statut besitzen, bedarf er zur Besichtigung einer besonderen Ermächtigung des Ministeriums. Bei Elementarereignissen, bei Epidemien und Viehseuchen hat sich der Präfekt an Ort und Stelle persönlich von den getroffenen Ab- wehrmaßregeln zu überzeugen. Er trifft die nötigen sanitären und veterinären Verfügungen, stellt die Listen der für den Eeschworenen- dienst tauglichen Personen zusammen und wacht über die Gesetz lichkeit der Gemeindeverwaltung. Endlich hat der Präfekt alljährlich dem Ministerium des Innern einen ausführlichen Bericht über den Zustand des seiner Verwaltung anvertrauten Kreises zu er statten. Hilfsorgane des Präfekten in der Ausübung seines Dienstes sind die ihm unterstellten Beamten, welche zusammen mit ihm die Präfektur bilden, ferner die Subpräfekten und deren Gehilfen, die Sanitätsorgane, die Revisionskommissionen, die Polizeiorgane und die Gendarmerie. Die Präfektur besteht unter der Leitung des Präfekten aus einem Direktor, einem Bureauchef und den nötigen Hilfskräften. Dem Direktor obliegt die Erledigung der Akten und in Abwesen heit des Präfekten die Vertretung desselben. Der Bureauchef unterstützt den Direktor bei der Erledigung der Akten, und die Hilfskräfte besorgen die Ausfertigung und Verwahrung der ein zelnen Akten. Die Subpräfekten sind detachierte Gehilfen des Präfekten, welche im Aufträge desselben und unter seiner Kontrolle die Be fugnisse des Präfekten in einem bestimmten Bezirke ausüben. Ihre Gehilfen haben unter der Leitung des Subpräfekten denselben Wirkungskreis und vertreten ihn im Verhinderungsfälle. Als Sanitätsorgane fungieren im Kreise die Sanitätsräte, die Primärärzte, die Tierseuchenkommissionen und die Kreistier ärzte, in den Bezirken aber die Bezirksärzte und die Bezirkstierärzte. Der Sanitätsrat besteht unter dem Vorsitze des Präfekten aus dem Primarärzte, den Eemeindeärzten der Hauptstadt, dem Leiter des Kreisspitals und den Ärzten des Spitals der Hauptstadt, dem Ear- nisonschefarzte, dem Bürgermeister der Hauptstadt, zwei Mit-