Kreis 71 gliedern des Kreisausschusses, einem Architekten, einem Ingenieur, einem Apotheker, dem Kreistierarzte und dem Tierarzte der Haupt stadt, und die Tierseuchenkommission setzt sich aus dem Subpräfekten oder einem Polizeikommissär, dem Bürgermeister und dem Ge meind etierarzt zusammen. Der Primararzt ist der Chef des Sani tätsdienstes im Kreise mit Ausnahme der Hauptstadt und hat in allen ärztlichen Angelegenheiten dem Präfekten, dem Kreisaus schusse und der ständigen Kommission desselben beizustehen. Der Bezirksarzt untersteht dem Kreisärzte, und den Tierärzten obliegt die Veterinärpolizei und das Eingreifen bei Tierseuchen. Die Revisionskommission besteht unter dem Vorsitze des Präfekten aus einem Mitglieds des Kreisausschusses und einem Oberoffizier unter Zuziehung eines Militärarztes und des Ergän- zungs-Bezirks-Kommandanten. Die Revisionskommission über prüft die Stellungsgeschäfte, nimmt Reklamationen entgegen und entscheidet über Befreiungen und Enthebungen vom Militär dienste. Der Polizeichef mit den ihm untergeordneten Polizei kommissären und Unterkommissären besorgt den Polizeidienst in der Hauptstadt. In Bukarest und Jassy ist der Polizeidienst Polizei- präfekten anvertraut. Die Gendarmerie ist ein militärisch organisierter Körper, welchem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicher heit sowie der Vollzug der Gesetze obliegt. Ihr Dienst wird in einen ordentlichen und einen außerordentlichen unterschieden. Der ordentliche Dienst erfolgt täglich oder in wiederkehrenden Zeiträumen ohne besonderen Auftrag der Verwaltungsbehörden, umfaßt die Staats-, Sicherheits-, Kriminal-, Straßen- und Feld polizei sowie die Überführung der Zivil- und Militärsträflinge und wird gelegentlich der gewöhnlichen Patrouillengänge besorgt; der außerordentliche Dienst besteht in der Gewährung der nötigen Assistenz an die Zoll-, Forst-, Kassen-Beamten, an die Gerichtsvoll zieher. Stationsbeamten und Bahnwächter, ferner in der Vor nahme von Requisitionen im Kriegsfälle und in der Beistellung von Eskorten. Er findet nur auf besondere schriftliche Aufforderung der Verwaltungsbehörden statt. Nur in dringenden Fällen kann auch eine telegraphische oder telephonische Aufforderung plah- greifen; doch muß ihr eine schriftliche Bestätigung folgen. Die Gendarmen üben ihre Befugnisse ausschließlich in ihrem Sprengel aus; nur bei frischer Tat und in der Verfolgung von Ver brechern können sie ihre Tätigkeit auch auf den unmittelbar angren zenden Sprengel ausdehnen. Außer zu ihrem ordentlichen oder