72 Politische Verhältnisse außerordentlichen Dienste sind sie auf Verlangen auch zum Schutze jeder Person im Falle einer Gefahr verpflichtet; doch dürfen sie hierbei die persönliche Freiheit der Staatsbürger bei sonstiger Ahndung wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt nicht verletzen. Es ist ihnen verboten, Verhaftungen außer dem Falle der Ergreifung auf frischer Tat oder eines gerichtlichen Auftrags vorzunehmen oder Häuser gegen den Willen der Partei außer in den vom Gesetze vorgesehenen Fällen sowie bei Feuersbrünsten, Überschwemmungen, Hilferufen aus dem Innern des Hauses oder frischer Tat zu betreten. In Abwesenheit eines Organs der Verwaltung oder der Justiz dürfen die Gendarmen von der Waffe keinen Gebrauch machen, es sei denn in Ausübung gerechter Notwehr, zur Abweisung eines gegen sie ge richteten gewaltsamen Angriffs, oder wenn sie anders die ihnen an vertrauten Posten und Personen nicht festhalten können. Als ge waltsamen Angriff gilt schon das Richten der Waffe auf einen Gen darmen mit der Möglichkeit des Abfeuerns, der Versuch eines tätigen Widerstandes oder der Entwaffnung sowie jeder Schlag. Über jede Amtshandlung der Gendarmerie ist ein Protokoll aufzunehmen, dem bei Gericht bis zum Beweise des Gegenteils Glauben beizumessen ist. Überdies ist der Fall im Dienstbuchs einzutragen. Die Gendarmerie ergänzt sich aus gewesenen Angehörigen der Armee. Die Offiziere werden vom König auf Vorschlag des Mini sters des Innern im Einvernehmen mit dem Kriegsminister, die Unteroffiziere vom Generalinspektor der Gendarmerie und die Mannschaften vom Kompagniekommandanten im Einvernehmen mit dem Präfekten ernannt. Vor dem Dienstantritt ist der Gendar merieeid zu leisten. Die Gendarmen werden in Abteilungen, Züge und Kompagnien vereinigt. Die von Postenführern befehlig ten Abteilungen umfassen die einzelnen Posten; die Züge bestehen aus den Posten eines Bezirkes, werden nach dem Bezirke benannt und von einem Bezirkswachtmeister befehligt; alle Züge eines Kreises bilden die nach dem Kreise benannte Kompagnie und stehen unter dem Befehle eines Hauptmanns, dem die Rechte eines selb ständigen Abteilungskommandanten zukommen und dem ein Leut nant beigegeben ist. Die dienstliche Unterordnung der Gendarmerie ist eine drei fache. Rücksichtlich des Schuhes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit untersteht sie den zivilen Verwaltungsbehörden. Im Bezirke sind die Posten- und Zugskommandanten dem Unterprä fekten, im Kreise die Kompagnien dem Präfekten untergeordnet. Oberster Vorgesetzter in diesen Angelegenheiten ist der Minister des Innern, der allein die Befugnis besitzt, die Eendarmerieabteilungen zu konzentrieren und allgemeine Weisungen über den Schuh der