Kreis 73 öffentlichen Ordnung und zur Sicherheit des Staates zu erteilen. Soweit die Gendarmerie als Organ der Kriminalpolizei gemäß den Bestimmungen der Strafprozeßordnung oder auf Grund besonderer Requisition der Gerichte auftritt, ist sie an die Untersuchungsrichter und Staatsanwälte und in letzter Linie an den Justizminister gewiesen. ­ In allen Angelegenheiten endlich, welche die Befehlsgebung, ­ die Disziplin und die militärische Ausbildung betreffen, untersteht die Gendarmerie dem Kriegsministerium, welchem die Sorge für die Bewaffnung, Ausrüstung und Equipierung obliegt. Militärischer Kommandant der Gendarmerie ist der Eeneral-Gendarmerie-Jnspektor. Er hat seinen Sitz in Bukarest und überwacht teils persönlich, teils durch seine Hilfsorgane den Dienst, die Ausbildung, ­ die Verwaltung und die Rechnungslegung der Gendarmerie. ­ Zu diesem Zwecke soll er jede Kompagnie mindestens einmal ­ jährlich besichtigen. Die Gendarmerie ist verpflichtet, allen Aufforderungen der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zu entsprechen. Die Aufforderungen ­ müssen schriftlich verfaßt sein, den Sprengel der requirierenden Behörde betreffen, an die zur Durchführung berufene ­ Abteilung gerichtet werden und in den Wirkungskreis der Gendarmerie fallen. Bei mißbräuchlichen Aufforderungen kann der Kompagniekommandant die Entscheidung des kompetenten Ministeriums ­ anrufen. Ferner obliegt der Gendarmerie die Pflicht, den Verwaltungsbehörden ihre die öffentliche Ordnung und Sicherheit betreffenden Wahrnehmungen mitzuteilen. Zu diesem Zwecke hat der Kompagniekommandant von 3 zu 3 Tagen, im Bedarfsfalls jedoch auch täglich, einen ausführlichen Bericht über alle maßgebenden Vorfälle an den Präfekten zu richten und überdies den Oberstaatsanwälten ­ und Kreisgerichtsvorständen jene Ereignisse zu melden, welche eine gerichtliche Verfolgung veranlassen. Geben diese Berichte ­ Grund zur Befürchtung aufrührerischer Treibereien und gewaltsamer ­ Zusammenrottungen, so kann der Präfekt im Einvernehmen mit dem Gendarmeriekommandanten beim Ministerium des Innern und beim Kriegsministerium die Zusammenziehung mehrerer Eendarmerieabteilungen an den gefährdeten Orten fordern. Auf Grund der erhaltenen Informationen haben die Zivilbehörden an die Gendarmerie ­ ganz bestimmte Forderungen zu stellen. Eine Überprüfung ­ der Opportunität und Zweckmäßigkeit dieser Forderungen steht der Gendarmerie nicht zu; dagegen sind die Zivilbehörden nach Stellung ihrer Forderungen nicht befugt, sich in die militärischen Ausführungshandlungen einzumengen. Für diese sind die Gendarmeriekommandanten ­ allein verantwortlich. Im allgemeinen haben sich die Zivilbehörden in ihrem Verkehre mit der Gendarmerie aller