74 Politische Verhältnisse Handlungen zu enthalten, die eine ausschließliche Gewalt über die selbe zum Inhalt haben oder eine Einmischung in die Details des Dienstes bedeuten, wogegen das Eendarmeriepersonal den Zivil behörden die ihnen zukommende Achtung zu zollen und in den Grenzen seiner Befugnisse zu bleiben hat.*) c) Besondere Territorialverwaltung Neben der allgemeinen staatlichen Verwaltung, deren Trägerin im Kreise die Präfektur ist, bestehen noch besondere Territorial verwaltungen für die Finanzen, die Justiz und die Armee. Die Finanzverwaltung besitzt in den Kreisen eigene Organe einerseits für die Bemessung, andererseits für die Einhebung. Or gane für die Bemessung der direkten Steuern sind die General- kommissionen, die sich in Eemeindekommissionen und in die Be rufungskommissionen gliedern. Die letztere setzt sich aus dem Kreis gerichtsvorsteher, dem Obmann des Kreisausschusses als gesetzlichem Vertreter der Steuerträger und einem Vertreter des Fiskus zu sammen und hat über die Berufungen gegen die Beschlüsse aller Eemeinde-Bemessungs-Kommissionen des Kreises zu entscheiden. Die Bemessung der Gebühren erfolgt durch den Vorsteher des die Urkunden legalisierenden Kreisgerichtes, jene aller übrigen Steuern und Abgaben durch den Hauptkassier des Kreises, welcher auch für die Vereinigung der Bemessungen und für die Ausfertigung der Steuerlisten zu sorgen hat. Die Aufsicht zugunsten des Fiskus ob liegt unter der Leitung des Hauptkassiers dem Kontrolleur und den ihm zugewiesenen Hilfsorganen. Mit der Einhebung und Ein treibung aller Steuern und Gebühren sowie der Umlagen für die Kreise, Gemeinden und Straßenfonds ist unter der Leitung des Hauptkassiers des Kreises eine Anzahl von Steuereinnehmern be traut, welche auf Vorschlag des Hauptkassiers vom Finanz- minister ernannt werden. Die Einhebung der Zölle endlich be sorgen unter der Kontrolle von Zollinspektoren die Zollämter. Eine Übersicht über die Einteilung der Finanzverwaltung bietet die Ta belle auf Seite 76. Territoriale Organe der Justizverwaltung sind die Präsi denten und Oberstaatsanwälte der vier Appellationsgerichte in Bukarest, Ja?i, Galati und Craiova sowie die Ersten Präsidenten und Ersten Staatsanwälte der in den Kreishauptstädten befindlichen Kreisgerichte. Ihnen obliegt die Verwaltung der Gerichtshöfe und *) Vgl. A. Onciul, I. c. S. 45 ff.