76 Politische Verhältnisse Die Gerichtsvollzieher sind Hilfsorgane der Gerichte, denen die Ladung, die Ausführung der Gerichtsbeschlüsse, die Vorführung, Verhaftung und Einschließung der Personen, die Aufnahme der Proteste, die Vollstreckung der Urteile usw. obliegt. Bei jedem Ge richtshöfe wird durch königliches Dekret eine ausreichende Anzahl von Gerichtsvollziehern bestellt, von denen einer als Vorstand fungiert und unter der Aufsichtdes Eerichtsvorstehers dasKontroll- und Diszi plinarrecht über die übrigen ausübt. Die Advokaten bilden eine eigene, aus den in der Advokaten liste eingetragenen Personen zusammengesetzte Körperschaft. Be rechtigt, sich in die Liste einzutragen, sind alle Personen, welche die rumänische Staatsbürgerschaft besitzen, die Nechtsstudien an einer heimischen oder fremden Fakultät zurückgelegt und sich einer zwei jährigen Praris bei einem Gerichtshöfe unterzogen haben. Die Standesangelegenheiten der Advokaten werden vom Disziplinar- rate oder den Gerichtshöfen verwaltet. Ein Disziplinarrat wird in jedem Kreisgerichtssprengel bestellt, in welchem mindestens 10 Advokaten wirken. Er beaufsichtigt unter der Leitung des von ihm gewählten Dekans das standesgemäße Verhalten der Advokaten und übt über sie die Disziplinargewalt aus. Wo ein Disziplinarrat nicht besteht, gehen die Befugnisse auf den Gerichtshof über, welcher bei Anwendung derselben einen Advokaten beizuziehen hat. Die in Rumänien bestehende Eerichtsorganisation zeigt die Tabelle auf Seite 77. Für die Zwecke der Armeeverwaltung ist Rumänien in 5 Korpsbereiche mit dem Sitze in Bukarest, Jayi, Ealatzi, Craiova und Constanta eingeteilt. Jeder Korpsbereich zerfällt in Divisions-, Brigade-, Regiments-, Bataillons- und Eskadronsbereiche. Ver waltungsorgane der Armeeverwaltung sind in erster Linie die Korps kommandanten. Unter ihrer Verantwortung werden die Verwal tungsgeschäfte von Abteilungsvorständen besorgt, die in zwei Kate gorien zerfallen, in die aktive, welche im Mobilisierungsfalle mit der Truppe mitzieht, und in die stabile, welche zurückbleibt und an Ort und Stelle den Dienst weiter versieht. Die Korpskommandos haben rechtzeitig beim Kriegsministerium alle Bedürfnisse anzu fordern und sind befugt, innerhalb des Rahmens der Gesetze und Verordnungen über alle ihnen zugewiesenen Gelder und Materialien zu verfügen. In dringenden Fällen kann der Korpskommandant über schriftliche Anweisung bei gleichzeitiger Berichterstattung an das Kriegsministerium auch nicht bewilligte Ausgaben machen, haftet jedoch für deren Rückerstattung, wenn sie nachträglich nicht ge nehmigt werden. Er überwacht schließlich in allen Dienstzweigen