78 apolitische Verhältnisse gegeben, welche unter dem Vorsitze des Stellvertreters des Komman danten aus zwei Offizieren besteht. Die Erledigung der Geschäfte obliegt den Rechnungsoffizieren, welche der Verwaltungstommission nicht angehören dürfen. Im Mobilisierungsfalle bleibt die Verwal tungskommission beim Kadre, besteht aus dem Kadre-Kommandanten und den zurückgebliebenen Rechnungsoffizieren und übt alle sonst dem Truppentommandanten vorbehaltenen Befugnisse aus. Selb ständige Kompagnien, Eskadronen und Bakterien werden von ihren Kommandanten ohne Mitwirkung einer Verwaltungskommission verwaltet. Für die Geschäftsführung sind die Kommandanten per sönlich verantwortlich. Eine Ergänzung der besonderen staatlichen Verwaltungen bildet die autonome Territorialverwaltung der Handelskam mern und der Börsen. Die Handelskammern sind Vertretungskörper der Kauf leute und Gewerbetreibenden, haben ihren Sitz in Boto^ani, Buka rest, Braila, Eonstanta, Craiova, Focyani, Galati, Ja ft, Pitefti, Ploiefti und Tulcea und bestehen aus 13 bis 35 von den Handels und Gewerbetreibenden ihres Sprengels auf die Dauer von 4 Jahren gewählten Mitgliedern. Reben den ordentlichen Mitgliedern können auch korrespondierende bestellt werden. Die Handelskammern sind berufen, der Regierung Informationen über die Entwicklung des Han dels und Gewerbes in ihrem Sprengel, über die Bedürfnisse des selben Gwie über die Leistungsfähigkeit für öffentliche Lieferungen zu erteilen und Gutachten über diese Gegenstände zu erstatten. Bei Änderungen der Handelsgesetze, Errichtung neuer Kammern, Börsen und Banken, Einführung neuer Zoll- und Transportgebühren sowie beim Abschlüsse von Handelsverträgen hat die Regierung vorher das Gutachten der Handelskammern einzuholen. Ferner obliegt den Kammern die Sammlung der notwendigen Daten über den Handelsverkehr. Alljährlich im Januar haben sie dem Handels minister eine ausführliche Mitteilung über die kommerzielle, industri elle und ökonomische Entwicklung in ihrem Sprengel zu erstatten und überdies einen Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen. Die Handelskammern stellen selbständig ihre Geschäftsordnung fest; doch ist ihre Gültigkeit von der Genehmigung des Handelsministers abhängig. Alljährlich im Februar haben sie ihren Voranschlag zu verfassen und dem Handelsminister unter Anschluß einer Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Ihre Einnahmen bestehen aus einem Zuschlage zur Erwerbsteuer ihrer Mitglieder. Ausgaben dürfen sowohl für die allgemeinen Zwecke der Kammer, als auch für die besonderen von ihr ins Leben gerufenen Anstalten,