Zentralverwaltung 79 wie Fachschulen und Lagerhäuser, gemacht werden. Die Kammern fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen, welche beschlußfähig sind, wenn die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Ihre Ausführung obliegt dem Bureau, welches aus dem auf die Dauer von 3 Jahren aus der Mitte der Kammer gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten sowie einem von der Regierung ernannten Sekretär besteht. Der Präsident und in seiner Verhinderung der Vizepräsident leitet die Verhandlungen der Kammer, und der Sekretär, der zugleich auch als Kassier fungiert, besorgt die Korrespondenz, hebt die Ein nahmen ein und bestreitet die Ausgaben. Die Börsen sind Anstalten für den Handel und in erster Linie für den Handel mit öffentlichen und privaten Wertpapieren, mit Pfandbriefen und Aktien, mit edlen Metallen und Münzen. Sie werden mittels Dekret für die Bedürfnisse der Kaufleute, Makler und Schiffskapitäne errichtet. Es bestehen ihrer 6, und zwar in Bukarest, Jayi, Galati, Braila und Craiova. Die Börsen besitzen eigene Einkünfte und'werden durch Ausschüsse verwaltet, welche aus dem Vorsteher der Sensale, einem Vertreter des Handels ministeriums, je einem Delegierten der Handelskammer und der Nationalbank und einem von den Erwerbsteuerpflichtigen gewählten Mitglieds bestehen. Als Sekretär her Börse fungiert der jeweilige Sekretär der in derselben Stadt gelegenen Handelskammer. Der Börsenausschuß unter dem Vorsitze des Vorstehers der Sensale überwacht die Tätigkeit der Effekten- und Waren-Makler und ist befugt, sie zu rügen, mit Geldstrafen zu belegen und abzusetzen. Das Absetzungserkenntnis muß jedoch den: Handelsgerichte vor gelegt werden, welches hierüber auf Erund eines kontradiktorischen Verfahrens entscheidet. Nach dem Stande vom Jahre 1911 sind im ganzen 92 beeidete Makler tätig.*) 6) Zentralverwaltung Die Zentralverwaltung ist nach Verwaltungszweigen geteilt und obliegt unter der Autorität des Königs als obersten Chefs der Verwaltung den Ministern. Die Minister müssen rumänische Staatsbürger sein und dürfen nicht der königlichen Familie ange hören. Sie werden vom Könige ernannt und entlassen. Dem Könige gegenüber haben sie nicht die Stellung untergeordneter Be hörden, sondern jene von Dienern gegenüber dem Gebieter. Dem- *) Vgl. A. Onciul, I. c. S. 58 ff. und 76 ff