88 Politische Verhältnisse bis zur faktischen Einstellung seiner Funktion, umfaßt sowohl die von ihm allein, als auch die in Gemeinschaft mit anderen Ministern vollzogenen Akte und kann durch die Berufung auf einen münd lichen oder schriftlichen Auftrag des Königs niemals abgelehnt werden. Für die politischen und die in Ausübung des Amtes begangenen strafrechtlichen Delikte können die Minister nur vom Könige oder von den gesetzgebendenKörpern zur Verantwortung gezogen werden. Im letzteren Falle muß ein schriftlicher, von 20 Abgeordneten oder 10 Senatoren gezeichneter Antrag eingebracht werden. Der Prä sident der betreffenden Körperschaft ist verpflichtet, diesen Antrag binnen 5 Tagen, bei Ergreifung auf frischer Tat aber sofort auf die Tagesordnung zu stellen, und die Körperschaft entscheidet mit ein facher Stimmenmehrheit, ob sie den Antrag ablehnt oder an eine aus 7 in geheimer Abstimmung gewählten Mitgliedern bestehende Vorerhebungs-Kommission verweist. Die Kommission erhebt die vorgebrachten Beschuldigungen und erstattet binnen 10 Tagen ihren Bericht, der binnen weiteren 6 Tagen irt Verhandlung zu nehmen ist. Damit der Minister in den Anklagezustand versetzt werde, muß der betreffende Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefaßt werden. Sind mehrere Minister beschuldigt, so muß über jeden gesondert abgestimmt werden. Wird die Anklage beschlossen, so ist der Minister, sofern er noch im Amte war, eo ipso suspendiert, und das Haus hat einen aus mindestens 7 Mitgliedern bestehenden Unter suchungsausschuß zu entsenden, welcher aus seiner Mitte einen Ob- mann und zwei Schriftführer wählt. Dieser Ausschuß übt alle dem Untersuchungsrichter und dem Präsidenten des Geschworenen gerichts eingeräumten Befugnisse aus, mit Ausnahme jener der Verhängung der Untersuchungshaft. Die Befugnisse dieses Aus schusses dauern über die Session und selbst über die Legislaturperiode hinaus ohne Rücksicht auf etwaige Vertagungen und Auflösungen des entsendenden Hauses. Nach Beendigung der Untersuchung unterbreitet der Ausschuß seinen Bericht dem Hause. Sind die von ihm gestellten Anträge dem Minister günstig, dann können sie nur mit Zweidrittelmehrheit zum Beschlusse erhoben werden; lauten sie aus Anklage, dann bleibt diese ohne weitere Abstimmung auf recht. Sollte inzwischen das Haus aufgelöst worden sein, dann hat der Ausschuß seine Anklage unmittelbar vor den Kassationshof zu bringen. Anderenfalls wählt das Haus einen eigenen Anklageaus schuß, welcher die Anklage vor den Kassationshof bringt und vertritt. Der Kassationshof urteilt in Vollversammlung bei gerader Anzahl der Mitglieder; bei gleichgeteilten Stimmen gilt der Angeklagte als freigesprochen.