90 Politische Verhältnisse Wege königlicher' Botschaft an das Abgeordnetenhaus. Zu ihrem Inkrafttreten bedarf es der Zustimmung dieses Körpers, der Sank tion des Königs und der Veröffentlichung durch das Finanzgesetz. Kommt dieses Gesetz nicht rechtzeitig zustande, so kann die Negierung über königliche Ermächtigung den Dienst auf Grund des Voran schlags des Vorjahres fortsetzen, ohne jedoch diesen Voranschlag überschreiten und das Provisorium über ein Jahr hinausziehen zu dürfen. Den Gegenstand jedes Voranschlages bildet der laufende Dienst, nämlich die Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben im Laufe eines Finanzjahres. Das Finanzjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März; doch reicht die Verwendungsdauer aller Ausgabekredite bis zum I.Mai, jene der Kredite für begonnene und noch nicht vollendete Arbeiten bis zum 1. Juli und jene der Kredite für Nachtrags- und außerordentliche Erfordernisse sowie zur Be zahlung bestehender Schulden bis zum 1. Oktober. Innerhalb des laufenden Dienstes werden nach Kapiteln und Artikeln, welche die einzelnen Dienstzweige betreffen, die Einnahmen und die Aus gaben gesondert vorgesehen. Die Einnahmen gehen insgesamt auf Rechnung des Finanz ministeriums und werden in Ressort- und in allgemeine Einnahmen unterschieden. AIs Ressorteinnahmen gelten jene, welche den Ge setzen gemäß aus der Verwaltungstätigkeit der einzelnen Ressort- ministerien hervorgehen. Die allgemeinen Einnahmen umfassen den Ertrag der direkten und indirekten Steuern, der Stempel und Gebühren, der Staatsmonopole, der staatlichen Betriebe, der Staatsdomänen, ferner die Subventionen und verschiedene Einkünfte. Direkte Steuern waren zuletzt: die Grundsteuer fkun- ciara), die Kopfsteuer (cäi de comuncia|ie), die Schanksteuer (licenta bäuturilor spirituoase), die Erwerbsteuer (patentele), die Besoldungssteuer (taxaasupra salariilor) und die Einhebungs- zuschläge. DieErundsteuer, welche 1914/15 20 Millionen Lei einbrachte, wird von allen städtischen und ländlichen Realitäten mit Ausnahmeder Kirchen, Pfarrhäuser, Schulen, Wohltätigkeitsanstalten, öffent lichen Gebäude und Straßen sowie der unproduktiven Flächen und der nicht in Forstbetrieb genommenen Wälder entrichtet. Zeitlich befreit von der Grundsteuer sind Neubauten für drei Jahre von ihrer Bewohnbarkeit an, Wein- und Baumgärten für fünf Jahre von ihrer Anlage an und künstlich entwässerte Sümpfe für tO Jahre von ihrer Trockenlegung an. Die Grundlage der Bemessung bildet der Reinertrag, das heißt der Gesamtertrag nach Abzug der Betriebs