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        <title>Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien</title>
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            <forname>Aurel von</forname>
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Wirtschaftliche Verhältniss e 
die Erlangung des Doktorats der Theologie oder die Absolvierung 
einer theologischen Fakultät, solche um eine Landpfarre die Zurück 
legung der Seminarial-Studien nachweisen. Zu den Ingenieur- 
posten werden nur Bewerber zugelassen, welche das Ingenieur- 
diplom besitzen oder mit Erfolg die Straßen- und Brückenbauschule 
durchgemacht haben. Für den Richterdienst werden zurückgelegte 
Rechtsstudien, für den diplomatischen Dienst dieselben Studien und 
eine Fachprüfung, endlich für den Finanzdienst die für jeden Zweig 
vorgeschriebenen Fachkenntnisse gefordert. Für Beförderungen ist 
überdies unerläßlich, daß der Angestellte in der letzten Anstellung 
einen bestimmten Zeitraum verbracht habe. 
Bei Erfüllung der Zulassungsbedingungen erfolgt die Anstellung 
durch Ernennung. Die Ernennung ist kein zweiseitiger bürgerlicher 
Vertrag, sondern eine einseitige öffentlich-rechtliche Handlung und 
wird beim Staate vom Könige, für mindere Posten mit Monats 
bezügen bis zu 200 Lei vom Minister, bei den Kreisen von den 
Kreisorganen, in den Stadtgemeinden vom Bürgermeister und in 
den Landgemeinden vom Eemeindeausschusse entweder frei oder 
auf Grund einer Bewerbung vollzogen. Durch Ernennung darf ein 
und derselben Person nur eine einzige, vom Staate, von den Kreisen, 
von den Gemeinden, von öffentlichen, der Staatskontrolle unter 
worfenen Anstalten oder Kreditinstituten entlohnte Stelle ver 
liehen werden, gleichgültig, ob die Entlohnung in einem ständigen 
Gehalte, einem Tagegelde oder sonst einem anderen Bezüge besteht. 
Rur in den Städten dürfen die Spitalärzte auch als Stadtärzte und 
die Bezirksärzte auch als Strafanstaltsärzte bestellt werden. Ferner 
ist den Angestellten, die eine besondere wissenschaftliche, literarische 
oder künstlerische Qualifikation besitzen, gestattet, auch einen ent 
sprechenden Lehrstuhl, jedoch nur in ihrem Amtssitze einzunehmen. 
Endlich dürfen Lehrkräfte zwei Katheder ihres Faches versehen, 
und Geistliche, welche zugleich kirchliche und Unterrichtsfunktionen 
ausüben, zwei entlohnte Posten bekleiden. Dagegen ist die Ver 
einigung eines öffentlichen Dienstes mit der Ausübung des Handels 
oder eines freien Berufes unstatthaft, außer bei den Universitäts 
professoren, bei denen der gleichzeitige Betrieb der Advokatur zu 
lässig ist. Öffentlichen Angestellten ist es verboten, Angelegenheiten 
Dritter, die zu ihrem Dienste in Beziehung stehen, zu verwalten 
oder an der Verwaltung einer Handels-, Industrie- oder Bank- 
Unternehmung teilzunehmen. Desgleichen dürfen aktive Militär 
personen mit Ausnahme der Generäle, die Mitglieder des Senates 
werden können, ferner Verwaltungsbeamte, Richter, Finanz 
angestellte, Schulinspektoren und Schuldirektoren nicht gleichzeitig 
als Senatoren oder Abgeordnete fungieren. Wenn eine Person</div>
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