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        <title>Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien</title>
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            <forname>Aurel von</forname>
            <surname>Onciul</surname>
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Politische Verhältnisse 
Wege königlicher' Botschaft an das Abgeordnetenhaus. Zu ihrem 
Inkrafttreten bedarf es der Zustimmung dieses Körpers, der Sank 
tion des Königs und der Veröffentlichung durch das Finanzgesetz. 
Kommt dieses Gesetz nicht rechtzeitig zustande, so kann die Negierung 
über königliche Ermächtigung den Dienst auf Grund des Voran 
schlags des Vorjahres fortsetzen, ohne jedoch diesen Voranschlag 
überschreiten und das Provisorium über ein Jahr hinausziehen zu 
dürfen. 
Den Gegenstand jedes Voranschlages bildet der laufende 
Dienst, nämlich die Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben 
im Laufe eines Finanzjahres. Das Finanzjahr beginnt am 1. April 
und endet am 31. März; doch reicht die Verwendungsdauer aller 
Ausgabekredite bis zum I.Mai, jene der Kredite für begonnene und 
noch nicht vollendete Arbeiten bis zum 1. Juli und jene der Kredite 
für Nachtrags- und außerordentliche Erfordernisse sowie zur Be 
zahlung bestehender Schulden bis zum 1. Oktober. Innerhalb des 
laufenden Dienstes werden nach Kapiteln und Artikeln, welche die 
einzelnen Dienstzweige betreffen, die Einnahmen und die Aus 
gaben gesondert vorgesehen. 
Die Einnahmen gehen insgesamt auf Rechnung des Finanz 
ministeriums und werden in Ressort- und in allgemeine Einnahmen 
unterschieden. AIs Ressorteinnahmen gelten jene, welche den Ge 
setzen gemäß aus der Verwaltungstätigkeit der einzelnen Ressort- 
ministerien hervorgehen. Die allgemeinen Einnahmen umfassen den 
Ertrag der direkten und indirekten Steuern, der 
Stempel und Gebühren, der Staatsmonopole, der 
staatlichen Betriebe, der Staatsdomänen, ferner die 
Subventionen und verschiedene Einkünfte. 
Direkte Steuern waren zuletzt: die Grundsteuer fkun- 
ciara), die Kopfsteuer (cäi de comuncia|ie), die Schanksteuer 
(licenta bäuturilor spirituoase), die Erwerbsteuer (patentele), die 
Besoldungssteuer (taxaasupra salariilor) und die Einhebungs- 
zuschläge. 
DieErundsteuer, welche 1914/15 20 Millionen Lei einbrachte, 
wird von allen städtischen und ländlichen Realitäten mit Ausnahmeder 
Kirchen, Pfarrhäuser, Schulen, Wohltätigkeitsanstalten, öffent 
lichen Gebäude und Straßen sowie der unproduktiven Flächen und 
der nicht in Forstbetrieb genommenen Wälder entrichtet. Zeitlich 
befreit von der Grundsteuer sind Neubauten für drei Jahre von 
ihrer Bewohnbarkeit an, Wein- und Baumgärten für fünf Jahre 
von ihrer Anlage an und künstlich entwässerte Sümpfe für tO Jahre von 
ihrer Trockenlegung an. Die Grundlage der Bemessung bildet der 
Reinertrag, das heißt der Gesamtertrag nach Abzug der Betriebs</div>
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