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        <title>Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien</title>
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            <forname>Aurel von</forname>
            <surname>Onciul</surname>
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      <div>Verwaltungshaushalt 
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Mobilien im Werte von weniger als 500 Lei, über die Miete von 
Amtslokalitäten, über den Ankauf von Remonten, über die Be 
schaffung von Rohmaterialien für die staatlichen Betriebe, über 
unaufschiebbare Arbeiten und schliehlich über Leistungen, für welche 
sich bei zwei vorangegangenen Offertverhandlungen ein Bewerber 
nicht gemeldet hat. Alle übrigen Verträge, welche eine Einnahme 
oder Ausgabe zur Folge haben, müssen im Wege öffentlicher, all 
gemein oder für alle konkurrenzfähigen Personen zugänglicherOffert- 
verhandlungen abgeschlossen werden. Die Offertverhandlung 
erfolgt auf Grund von Voranschlägen und Bedingungen, aus wel 
chen die Art und die Höhe der in Betracht kommenden Leistung, 
die von dem Unternehmer geforderten Garantien und die den Be 
hörden vorbehaltenen Befugnisse ersichtlich zu sein haben. Die Offert 
verhandlungen sind mindestens 30 Tage vorher durch die Amts 
zeitungen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Verhandlung, 
der vermittelnden Behörde und der Stelle, bei welcher die Vor 
anschläge und Bedingungen eingesehen werden können, bekanntzu 
machen. Die Offerten werden entweder versiegelt oder durch Zuruf 
gemacht, der Zuschlag erfolgt an den Bestbieter. Haben mehrere 
Konkurrenten das gleiche Meistgebot gemacht, so findet Zwischen 
ihnen eine engere Meistgebotsverhandlung statt. Binnen der in 
den Bedingungen angegebenen Zeit sind auch llbergebote zulässig: 
doch darf ein neuer Zuschlag an den Überbietenden nur vorge 
nommen werden, wenn das llbergebot mit mindestens 5% das 
Bestgebot überschreitet, und der ursprüngliche Ersteher sein Best 
gebot nicht ergänzt. Bleibt eine Offertverhandlung erfolglos, so ist 
eine zweite auszuschreiben: der Erfolg jeder Verhandlung ist in 
einem Protokolle festzuhalten und bedarf zum Abschlüsse des Ver 
trages der Genehmigung der zuständigen Behörde. Vorschüsse 
werden nur für geleistete Arbeiten und bereits gelieferte Materialien 
gegeben. 
Ist eine Zahlung anerkannt worden, so wird sie von der zur 
Verfügung über den betreffenden Kredit befugten Behörde ange 
wiesen. Die Anweisungen werden inZahlungs- und Ermächtigungs 
anweisungen unterschieden. Zahlungsanweisungen beauftragen 
direkt zur Zahlung der liquidierten Summe, durch Ermächtigungs- 
anweisungen wird erst eine untergeordnete Behörde ermächtigt, 
den Zahlungauftrag auszustellen. Die Anweisungen müssen datiert 
und mit einer Ordnungszahl versehen und vom Anweisenden ge 
zeichnet sein, sich auf einen bewilligten Kredit beziehen und den be 
treffenden Artikel des Voranschlages angeben. Ein Zahlungs 
auftrag darf nicht an mehrere Kassen gerichtet sein und Zahlungen 
auf Rechnung verschiedener Artikel des Voranschlages zum Eegen-</div>
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