<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<TEI xmlns="http://www.tei-c.org/ns/1.0">
  <teiHeader>
    <fileDesc>
      <titleStmt>
        <title>Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien</title>
        <author>
          <persName>
            <forname>Aurel von</forname>
            <surname>Onciul</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
      <publicationStmt />
      <sourceDesc>
        <bibl>
          <msIdentifier>
            <idno>1027649297</idno>
          </msIdentifier>
        </bibl>
      </sourceDesc>
    </fileDesc>
  </teiHeader>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb n="1" />
        ﻿
        <pb n="2" />
        ﻿
        <pb n="3" />
        ﻿wirtschastspolitisches Handbuch

von

Rumänien

ZXI
        <pb n="4" />
        ﻿Wirtschaftspolitisches Handbuch

Rumänien

von

Dr. von Gnciul

Verlag Friedrich Rndreas Perthes R. G. Gotha 1917
        <pb n="5" />
        ﻿E -//. ff

ty. f.A. *nr,

V

Gesetzliche Schuhformel

gegen Nachdruck und Übersetzung in den Vereinigten Staaten:
Copyright 1917 by Friedrich Andreas Perthes A.-O. Gotha

Alle Rechte, einschließlich des Ubersetzungsrechtes, vorbehalten
        <pb n="6" />
        ﻿Vorwort

Das Eingreifen Rumäniens in den Weltkrieg hat den vielen
schwebenden Fragen auch die rumänische hinzugefügt. Ihre Lösung
fordert eine genauere Kenntnis der in Rumänien herrschenden Zu-
stände. Diese Kenntnis in gedrängter Darstellung möglichst er-
schöpfend zu vermitteln, ist der Zweck der vorliegenden Arbeit.
Sie schildert in 6 Abschnitten Land und Leute, ferner die wirtschaft-
lichen, kulturellen, politischen und sozialen Verhältnisse unter Berück-
sichtigung der geschichtlichen Entwicklung und der zur Verfügung
stehenden statistischen Daten.

Wien, im Sommer 1917.

Der Verfasser
        <pb n="7" />
        ﻿Inhalt

Land und Leute	Seite

I.	Das Land

1.	Lage und Klima ........................................... 1

2.	Bodengestaltung und Gewässer............................... 2

3.	Aufbau..................................................... 7

II.	Die Leute

1.	Zahl und Gliederung der Bevölkerung....................... 9

2.	Sprache und Eigenart.......................................12

Öffentliche Verhältnisse

III.	Die wirtschaftlichen Verhältnisse

1.	Urproduktion

a)	Land- und Forstwirtschaft................................14

b)	Viehzucht, Jagd und Fischerei...........................18

c)	Bergbau.................................................22

2.	Gewerbe und Industrie......................................24

3.	Handel und Kreditwesen

a)	Handel...................................................26

b)	Kreditwesen.............................................30

4.	Verkehr

a)	Strotzen, Schiffahrt, Eisenbahnen .	 36

b)	Post, Telegraph und Telephon............................39

5.	Öffentlicher Dienst und freie Berufe.......................40

IV.	Die kulturellen Verhältnisse

1.	Kirche......................................................47

2.	Schule......................................................51

3.	Kulturinstitute, Wissenschaft, Literatur, Kunst............54

V.	Die politischen Verhältnisse

A. Verwaltung

1. Verwaltungssystem..........................................57
        <pb n="8" />
        ﻿mmm

VIII

Inhalt

2. V erwaltungs einrich tungen

a)	Gemeinde..................................................59

b)	Kreis.....................................................65

c)	Besondere Territorialverwaltung...........................74

d)	Zentralverwaltung.........................................79

e)	Verwaltungsh aushalt..................................... 89

f)	Kontrolle der Verwaltung.................................102

B. Gesetzgebung

1.	Gesetzgebende Gewalt........................................103

2.	Gesetze.....................................................108

VI.	Die sozialen Verhältnisse

1.	Anfänglicher Stand ..........................................H7

2.	Entwicklung in den Donaufürstentümern.......................120

3.	Gestaltung in Rumänien..................................... 130
        <pb n="9" />
        ﻿Land und Leute

I. Das Land

1.	Lage und ftlttna

Rumänien (ohne das 1913 neuerworbene Gebiet) umfaßt
131353 qkm und liegt zwischen den Karpathen, der Donau und dem
Prut.

Sein Klima ist ausgesprochen kontinental und demgemäß
sehr heiß im Sommer und sehr kalt im Winter. Die Temperatur
steigt im Sommer bis auf 40° und finkt im Winter bis auf — 25°.
Die größte Temperaturdifferenz wies Eiurgiu mit 79° (-|- 43° und
— 36°) auf. Die mittlere Jahrestemperatur bewegt sich zwischen
8,6° im Norden und 10,5° im Süden des Landes. Sie ist höher in
der Ebene und niedriger in den Bergen. Der Wechsel der Tem-
peratur ist ein sehr rascher und regelmäßiger. Auf einen sehr kurzen
Frühling folgt sofort ununterbrochene Sommerglut, die alles schnell
zum Grünen, Blühen und Reifen bringt. Die Zahl der klaren
Sommertage und die reine Sonnenscheindauer ist größer als in
Italien. In der Ebene steigert sie sich bis zum höchsten Satze in
Europa, dementsprechend ist die Zahl der Regentage verhältnis-
mäßig gering und umfaßt im Durchschnitte 70 Tage im Jahre. Sie
hat ein Marimum (20 von 70 Tagen) im Mai und Juni und zwei
Minima im Oktober-November (9 Tage) und im Januar-Februar
(11 Tage). Die Regenmenge ist verschieden nach Örtlichkeit und
Jahreszeit. Sie beträgt in der Moldau 55 cm, in der Großen Wa-
lachei 62 am, in der Kleinen Walachei 75 ein und im Landesdurch-
schnitte 61 cm jährlich, wobei auf die Ebene weniger als 60 am,
auf das Hügelland 60 bis 80 cm, auf das Gebirge mehr als 100 cm
entfallen. Im Januar erreichen die Niederschläge 37 mm, im
Februar 30, im März 40, im April 56, im Mai 67, im Juni 95, im
Juli 66, im August 42, im September 39, im Oktober 49, im No-
vember 43 und im Dezember 44 mm. Der Schnee wird 90 cm
hoch und deckt die Erde durch beiläufig 50 Tage. Doch sind die

Onciul. Rumänien	1
        <pb n="10" />
        ﻿2

Das Land

Niederschläge überaus unregelmäßig. Ununterbrochene Dürre von
60 Tagen wechselt mit Wolkenbrüchen von 20 cm in 20 Minuten
ab und beeinflußt höchst nachteilig den Ackerbau. Bisweilen bleibt
der Regen so lange aus, daß die Feldfrüchte verdorren, oder er
kommt plötzlich mit solcher Heftigkeit, daß in ganzen Teilen des
Landes die Ernte zerstört wird. In 100 Jahren wurden 3 sehr
trockene Jahre mit einer Regenmenge von weniger als 75% der
normalen, 58 trockene mit einer solchen von mehr als 75 und weniger
als 100%, 24 regnerische mit einer Regenmenge von mehr als
100%, endlich 15 sehr nasse Jahre mit einer solchen bis zu 125%
der normalen beobachtet.

Vorherrschende Luftströmungen sind: in der Moldau und in
der großen Walachei der Nordwind, der kalt und feucht Regen mit
sich bringt, in der kleinen Walachei der Föhn, der zwar warm, aber
ebenso heftig wie der Nordwind ist, und der vom Schwarzen Meere
her wehende milde Ostwind. Doch wechseln diese Winde infolge
der Bodengestaltung vielfach ihre Richtung und streichen meistens
den breiten Tälern entlang*).

2.	Bodengestaltung und Gewässer

Der Boden Rumäniens fällt vom Kamme der Karpathen im
Norden und Westen allmählich ab gegen die Donau und den Prut
im Süden und Osten. Innerhalb dieses Glacis lassen sich vier be-
sondere Gestaltungen unterscheiden, und zwar das Gebirge, das
Hügelland, das Flachland und die Niederung.

Das zwischen Rumänien und Siebenbürgen gelegene, mit dem
Namen Transsylvanische Alpen oder Ostkarpathen bezeichnete Ge-
birge bildet einen nach Osten gegen die Biegung der Donau zwi-
schen Bräila und Reni vorspringenden Winkel. Es reicht vom
Eisernen Tor bis zur Grenze der Bukowina, bildet einen durchschnitt-
lichen 20 km breiten Gürtel und trägt in seinen einzelnen Teilen
verschiedene Bezeichnungen. Der Teil von Verciorova bis zum
Sturul heißt Mehedinfer Gebirge, jener vom Sturul bis zum De-
filee Lainici Vulkaner-Eebirge. Dann folgen von Lainici bis zum
Räul-Vadului die Paringer Berge und von Raul-Vadului bis Piatra
lui Craiü die Fogarascher Berge. Zwischen Piatra lui Craiü und
Predelu? liegt das Burzengebirge und weiter östlich bis zur Drei-
länderecke das Buzeugebirge. An dieses schließen in der Moldau
die Vrancer Berge und sodann von derZollstation Oituz nordwärts

*) Vql. Hepites, Analele imtitutului meteorologic, Murgoci p
P. Burcä, RomAnia.
        <pb n="11" />
        ﻿Bodengestaltung und Gewässer

3

bis zum Eyimespaß die Oituzer Berge an. Dann folgt zwischen
Gyimes und Bicaz das Tarcäuer Gebirge, zwischen Bicaz und
Prisacani des Erinfie?-Eebirge, endlich bis zum Berge Pietrilero?i
an der Grenze der Bukowina das Dörner Gebirge. Die Gipfel
dieser Gebirgszüge erheben sich von 700 rn bis über 2500 m. Die
größte Höhe erreicht das Fogarascher Gebirge im Negoiu mit
2544 in. Der Höhe nach folgt dann das Burzengebirge mit dem
La om (2506 m), das Vulkangebirge mit dem Retezat (2484 rn),
das Paringergebirge mit dem Cindrelul (2255 in), das Dorner-
gebirge mit dem Pietrosul (2016 in), das Buzeugebirge mit dem,
Ciuca? (1957 in) das Erintietzgebirge mit der Toaca (1908 m),
das Vranceagebirge mit dem Penteleiu (1776 in), das Mehedinher
Gebirge mit der Vla?ca mare, das Oituzer Gebirge mit der Nimira
mare (1653 in), endlich das Tarcäuer Gebirge mit dem Tarhavas
(1624 in). Der Kamm der Karpathen steigt daher von Verciorova
über das Mehedinfer, Vulkaner und Paringergebirge bis zum Fo-
garascher Gebirge an, senkt sich dann langsam im Burzen-Buzeu-
Vrancea- und Oituz-Eebirge bis zum tiefsten Punkt im Tarcau-
Eebirge, um sodann im Grinde?- und Dorner-Eebirge wieder an-
zusteigen. Vom Hauptkamme zweigen in der Walachei nach Süden
und in der Moldau nach Südosten mehrere Seitenkämme ab, welche
in ihrer Verlängerung die Talbildungen bedingen. Die wichtigsten
Seitenkämme sind: der Mehedinfer Kamm, welcher beim Berge
Sturul beginnt und bis zur Donau reicht; der Kamm Zanoaga,
der vom Paringer Kamm ausgeht und die Wasserscheide zwischen
Schyl und Aluta bildet; der Comarnic-Kamm, der sich vom Negoiu
loslöst und mit seinen Verzweigungen einerseits das Flußgebiet der
Aluta von jenem der Vedea, andererseits jenes der Vedea vom Fluß-
gebiete des Arge? trennt; der Leaotea-Kamm zwischen den Flüssen
Arge? und Jalomifa; der Cläbucetkamm zwischen Jalomifa und
dem Seretflußgebiet, endlich der Kamm der Bukowiner Schwarzen
Berge, welche die Wasserscheide Zwischen Seret und Prut bildet
und sich in einer Reihe von Hügeln unter dem Eesamtnamen der
Bahluier und Verlader Berge fortsetzt. Außer diesen 6 Haupt-
seitenkämmen, welche die Flußgebiete der Hauptflüsse Rumäniens
scheiden, gibt es noch eine ganze Reihe von Nebenseitenkämmen
zwischen den betreffenden Nebenflüssen, so den Frumoasa-Kamm
zwischen Schyl und Motru; den Moltivi?-Kamm zwischen Schyl
und Eilort, den Plätäne?ti- und Paring-Kamm, die das Flußgebiet
des Lotru umschließen; den Gurguiata-Kamm zwischen Oltetz und
Aluta; den Cozia-Kamm zwischen Aluta und Topolog; den Joiha-
Kammzwischen Välsan und Arge?; den Cläbucetul-Kamm zwischen
dem Välsan und dem Raul Doamnei; den Jezerul-Kamm zwischen

1*
        <pb n="12" />
        ﻿4

Das Land

den Zuflüssen des Raul Doamnei; den Pefeleica-Kamm zwischen
den Zuflüssen des Raul Doamnei und der Dämbovita; den Bucegii-
ftamm zwischen Jalomita und Prahova; den Baiul-Kamm zwischen
Prahova und Doftana; den St. Jlie-Kamm zwischen Doftana und
Teleajen; den Penteleiu-Kamm zwischen den beiden Bäsca-Flüssen;
den Eiurgiu- oder Räzboiu-Kamm mit einer Verzweigung zwischen
dem Rämnic und dem Buzeu und weiter östlich zwischen dem Buzeu
und dem Milcov; den Aluni?-Kamm zwischen dem Milcov und den
übrigen Zuflüssen der Putna; dem Hoveja-Kamm zwischen der
Putna und der Hu?isa; den Zcibräufi-Kamm zwischen tzuysta und
Trotu?; den Moine?ti-Kamm zwischen Trotu? und Tazlau; den
Tazlau-Kamm zwischen Tazlau und Bistrita; den Ceahlau-Kamm
zwischen Bicaz und Bistricioara, endlich den Bistrifa-Kamm
zwischen der Bistriha und der Moldova.

Dem Gebirge ist in wechselnder Breite das Hügelland vor-
gelagert. In der Moldau reicht es bis zum Prut. In der Walachei
dagegen gehen die Hügel bald unmertlich in das Tiefland über,
bald brechen sie in steilem Abfall plötzlich ab und geben Raum aus-
gedehnten, durch Bodensenkungen gebildeten Kesseln am Fuße des
Gebirges oder längs desselben, wie bei Baia de aramä, Tärgul
Jiului, Polovraci, Horez, Rämnicul Välcei, Cäpafineni, Cämpu-
lung, Valeni, Cisläu, Hoveja-Negrile?ti, Tärgul-Ocna. Im Westen
der Aluta gehen die Hügel südlich der Grenze der pliocänen Forma-
tionen unmerklich in das Flachland über. Im Osten der Aluta bis
zum Arge? verengert sich zwar das Hügelland, doch erfolgt der Über-
gang zu den Diluvial-Formationen der Ebene noch immer unmerklich.
Jenseits des Arge? und längs seines Laufes bilden die Hügel einen
nach Südost gerichteten Rücken und verflachen sich allmählich gegen
die Mündung des Raul Doamnei zu, um bei Titu vollständig zu
verschwinden. Östlich der Dämbovita wird das Hügelland noch
enger und bekommt einen anderen Charakter. Die Hügel setzen
sich förmlich in der Ebene fort und tauchen aus ihr wie Inseln auf.
Diesen Anblick bietet die Landschaft insbesondere bei Urlahi und
Foc?ani. Nördlich von Foc?ani jenseits der Putna geht das Hügel-
land stufenförmig in das Flachland über. In der Moldau ist das
Hügelland durch den Seret in zwei Abschnitte geteilt. Der west-
liche wird durch die Fortsetzung der Karpathenkämme gebildet,
welche von Nordwest nach Südost streichen und meist enge Täler
umschließen. Der östliche Abschnitt dagegen besteht aus einer in der
Richtung von Nord nach Süd streichenden Hügelgruppe, die im
Norden als Bahluier und im Süden als Verlader Hügelland be-
zeichnet wird. Sie ist eine Fortsetzung der Berge der Bukowina,
bildet die Wasserscheide Zwischen Seret und Prut und ist von weiten
        <pb n="13" />
        ﻿Tälern durchschnitten, welche längs des Seret und insbesondere des
Prut in ausgedehnte Ebenen übergehen.

Südlich des Hügellandes liegt das Flachland. Es tritt östlich
der Poroina- und Stärrnina-Berge deutlich in Erscheinung und
mißt in der Länge zwischen Cetatea und der Mündung der Jalo-
inttyx 200 km. Vom Berglande wird es durch eine Linie geschieden,
welche von der Corbul-Jnsel in der Donau über Ciutura, Caracal,
Piteyti, Gae^ti, Titu, Targoviyte, Bucov, Mizil, Buzeu, Rämnicul
Särat und Foc^ani führt. Von dieser Linie erstreckt es sich in einer
mitten 120 km umfassenden und gegen beide Enden zu abnehmen-
den Breite bis zur Niederung der Donau, die durch den sogenannten
Donaurücken abgegrenzt wird. Der Donaurücken überhöht die
Donau um 30 bis 90 m und begleitet sie bis abwärts von Ealafat,
wo er in den zwischen Eiuperceni und Rast gelegenen Dünen ver-
schwindet, um am linken Ufer der Seen Nedeea, Potelul, Subaia
wieder zu erscheinen und sich östlich des Eriechensees und nördlich
des Sees Boian fortzusetzen und von Socarici an dem Borcea-Arm
der Donau zu folgen. An der Mündung der Jalomifa verläßt er
den Hauptarm der Donau und nähert sich ihm erst bei Braila, von
wo er bis unterhalb Ealatz streicht. Das rumänische Flachland zer-
fällt in zwei ihrem Charakter nach verschiedene Teile. Der nördliche,
unmittelbar an das Hügelland anschließende Teil ist wasserreich und
zeichnet sich durch eine üppige Vegetation aus. Dagegen hat der
südliche, an den Donaurücken grenzende Teil, der an seiner breite-
sten Stelle zwischen der Donau und dem Isthmus Jalomiha-
Mostiyte bei Urziceni 35 km mißt, mehr Steppencharakter. Wasser
findet sich weder in der Tiefe, noch an der Oberfläche vor, und die
Flußläufe sind tief eingeschnitten. Die Gegend ist wüst, insbesondere
im Bärnov westlich von Eiurgiu und im Baragan.

Die Niederung der Donau beginnt beim Eisernen Tor
und umschließt das rumänische Flachland im Westen, Süden und
Osten. Sie hat eine Länge von 700 km sowie eine wechselnde
Breite von 10 bis zu 25 km und ist überreich an Wasseradern und
stehenden Gewässern. Von Galatz abwärts ändert die Donau-
niederung ihren Charakter, einerseits infolge ihrer Erweiterrmg zum
Stromdelta, andererseits wegen der zahlreichen Unterbrechungen
des Donaurückens durch transversale Senkungen, in denen große
Teen ihren Platz finden. Auf dem rechten Ufer ist die Donau-
niederung besser begrenzt durch das Massiv der Dobrudscha; trotz-
dem finden im Raume zwischen der Donau und den Höhen mehrere
große Seen Platz, wie der Jijia-, Popina- und Earpina-See. Das
Donau-Delta endlich umfaßt zwischen dem Kilia- und St. Georgs-
Arme 2676 qkm, die dem Meere durch die Ablagerungen des
        <pb n="14" />
        ﻿6

Das Land

Stromes abgewonnen wurden. Im Süden des Delta erweitert
sich die Donauniederung zu einer Fläche, die ebenfalls durch die
Ablagerungen der Gewässer gebildet wurde.

Die Gemäss e rRurnäniens gehören zum Flußgebiete der Donau,
welche die Walachei ihrer ganzen Länge nach und die Moldau im
Süden bespült. In die Donau ergießen sich aus Rumänien 7 Neben-
flüsse erster Ordnung und zwar: Schyl mit den Zuflüssen Jales,
Tismana, Motru, Blahnita, Eilort, Amaradia, Aluta mit Lotru,
Olteh, Terlui, Topolog, Vedea mit Dunoasa, Teleorman, Argey
mit Välsan, Räul Doamnei, Bratia, Raul Targului, Argeyel,
Dämbovita, Jalonnfa mit Cricova, Prahova, Doftana, Teleajen,
Seiet mit Suceava, Moldova, Bistrita, Trotuy, Putna, Buzeu
und Bärlad, endlich Prut.

Von diesen Nebenflüssen hat bloß die Vedea ihren Ursprung
im Hügellande; alle anderen entspringen in den Bergen in einer
durchschnittlichen Höhe von mehr als 1000 m. Aber die Menge des
von ihnen geführten Wassers bestehen keine Aufzeichnungen. Nach-
dem die Wassermenge einerseits von der Niederschlagsmenge,
andererseits von der Größe des Niederschlagsgebiets abhängt und
die Niederschlagsverhältnisse in den Ostkarpathen nahezu jenen in
den Nordostkarpathen gleich sind, kann auf Grund der von dem öster-
reichischen hydrographischen Zentralbureau bei der Bystryca nad-
wornianska vorgenommenen Messungen, welche für eine Nieder-
schlagsfläche von 624 qkm eine Wassermenge von 23,8 Sekunden-
hektolitern ergeben haben, für das Niederschlagsgebiet Rumäniens
nach der Proportion (x: 115.817 = 23,8:524) eine Wassermenge
von rund 6000 Sekundenhektolitern angenommen werden, welche
bei der gegebenen Fallhöhe von durchschnittlich 1000 m annähernd
(5000x1000=) 5000000 potentielle Pferdekräfte ergibt. Diese
Kraft ist bisher so gut wie gar nicht ausgenutzt, wie denn überhaupt
die Flüsse Rumäniens durchaus vernachlässigt werden. Ihre Ufer
sind nicht geschützt, die Flußbetten wechselnd und nicht reguliert,
die Wasserstände sehr unregelmäßig. Große Überschwemmungen
wechseln mit Trockenperioden ab. Namentlich infolge der fort-
schreitenden Entwaldung der Berge fließen die Wässer aus den Kar-
pathen in den ohnehin meist kurzen Flußläufen sehr rasch ab. Die
Möglichkeit einer ausgiebigen Verwertung der vorhandenen Wasser-
kräfte und mit ihr in Verbindung einer planmäßigen künstlichen
Bewässerung, welche das Risiko einer gefährlichen Sommerdürre
ausschalten und die Steppen des Baragan und Bärnov urbar
machen würde, wurde bisher ebensowenig in Erwägung gezogen,
wie jene der Schiffbarmachung der größeren Flüsse.

Außer den Flüssen kommen in Rumänien zahlreiche stehende
        <pb n="15" />
        ﻿Aufbau

Gewässer vor. Fast alle liegen in der Donauniederung. Die größten
unter ihnen sind: Nedeea im Kreise Dolj, Potelul im Kreise Ro-
manahi, tzuhaia im Kreise Teleorman, lacul Erecilor im Kreise
Jlfov, Boianu und Cälära?i westlich der Stadt Cälara?i, Brate?
im Kreise Covurluiu, Amara und Balta albä im Kreise Rämnicul
sarat, Dorohoiu im Kreise Dorohoiu usw.*).

3.	Aufbau

Der nördliche und nordwestliche Teil von Rumänien besteht
aus 2 kristallinischen Schichtgesteinsmassen. Die eine geht von der
Donau bei Verciorova aus, reicht bis in das Tal der Jalomiha und
bildet die großen Bodenerhebungen dieses Landesteils, die andere
beginnt beim Eintritte der Bistricioara in Rumänien und setzt sich
nach der Bukowina und der Marmarosch hin fort. Beide sind viel-
fach von Eruptivgesteinen, wie Granit, Diorit, Diabas, Porphyrit,
Serpentin, Andesit, Trachyt usw. durchsetzt und enthalten verschie-
dene Mineralien, so Hämatit, Mangan im Norden der Moldau,
Eisen im Kreise Suceava, Bleiglanz, Blende im Kreise Muscel,
Kupfererze in Baia de arama, goldhaltige Quarze im Kreise Bälcea
usw. Aber die kristallinischen Schichten und um sie herum sind pri-
märe und sekundäre Sedimentgesteine gelagert. Zu den ersteren
zählt der quarzhaltige, Anthrazit führende Sandstein, welcher die
sogenannte Schelaformation bildet und allem Anscheine nach dem
Karbon-Perm angehört; die letzteren stammen aus Trias und unterer
Kreide. In den südlichen Karpathen endlich ist Jura und untere
Kreide in fast allen Formen (Lias, Dogger, Malm, Reocom, Aptien)
vom Kreise Prahova an bis zum Kreise Mehedinfi vertreten.

An die alten Schichtgesteine schließt sich ein breiter Gürtel
oberer Kreide (Cenoman und Senon) und alttertiärer Formationen
an, welcher den sogenannten Karpathenflisch bildet und sich von
der Grenze der Bukowina bis zum Dämbovifa-Tal erstreckt. Dieser
Gürtel besteht am inneren Rande meist aus Konglomeraten und
Sandstein, welcher mit Mergelschichten abwechselt, am äußeren
Rande aber in der Tiefe aus Rumulithensandstein und in der Höhe
aus Menilithschichten mit zahlreichen Fischabdrücken des Oligozäns.
Vom Dämbovifa-Tale an laufen die Flischschichten längs der älteren
Formationen nach Westen und treten nur hie und da golfartig in
die letzteren ein. Sie enden bei Gura-Väii.

) Vgl. Michailescu, Curs elementar de geografie. Bueure^ti, 1893.
        <pb n="16" />
        ﻿8

Das Land

Hierauf folgt gegen Osten bis zum Serettale salzführender
Miozän. Den Süden der Moldau und den östlichen Teil der großen
Walachei bis zur Dämboviha bildet ein faltenreiches Gebirge, welches
alle in Rumänien vorkommenden Schichten mit Ausnahme der
tortonischen aufweist. Westlich des Flusses Buzeu tritt aus dem
Flisch eine Halbinsel hervor, welche bis zum Verbileu-Tal reicht
und sich in mehreren Inseln bis westlich Prahova fortsetzt. An der
Dämbovifa verschwinden die Falten unter den oberen neogenen
Schichten mit sehr reicher Fauna, während die unteren neogenen
Schichten wenig verworfen sind und unmerklich in neuere Forma-
tionen übergehen. Ebenfalls an der Dämbovifa befindet sich eine
kristallinische, von Flisch umschlossene Insel, welche zwischen Aluta
und Schyl inmitten der neogenen Schichten in Form zweier
Klippen bei Slätioara und Säcele zum Vorschein kommt. Die kleine
Walachei weist denselben Aufbau auf, wie die große Walachei nord-
östlich der Dambovi^a.

Der Boden zwischen Seret und Prut bis in die Gegend von
Verlad wird von horizontalen sarmatischen Schichten gebildet,
welche in der Tiefe aus blauem Letten, gegen die Oberfläche zu
aber aus Kalkstein, aus Muschelkalk und Sand bestehen und von einer
dicken Pleistozän-Löß-Schicht bedeckt sind, während der südliche
Teil der Moldau pontische, von Löß gedeckte Schichten aufweist.
Der südwestliche Teil der Moldau und der südöstliche, längs der
Donau gelegene Teil der Walachei endlich enthält von Löß ge-
deckten Schotter und pleistozänen Sand, welche gegen Nordwesten
und Westen in Erde übergehen. Diese Ablagerungen sind sowohl
in der Walachei als auch in der Moldau voll von Fossilien. In ihrem
südöstlichen Teile finden sich auch Salzseen vor.

Grundverschieden von dem Aufbaue des übrigen Rumäniens
ist jener der Dobrudscha. Im nördlichen Teile finden sich die ältesten
Formationen vor, Quarze und paläozoische Phyllit-Schichten, die
von Eruptivgesteinen durchzogen sind und bedeutende Kupfer- und
Eisenablagerungen enthalten. Aber ihnen liegt Triaskalk alpinen
Charakters mit Porphyr und Diabaseinschlag, welcher von Jura-
und Cenomanschichten bedeckt wird. Der südliche Teil der Dobrudscha
bildet eine Fortsetzung des bulgarischen Plateaus und besteht aus
horizontalen Jura- (Dogger- und Malm-), sowie Kreide- (Reocom-
und Aptien-)Schichten mit Überlagerungen von Eocän-Kalk und
sarmatischen Kalk-Rumulithen, die eine große Ausdehnung besitzen
und überall von gut entwickeltem Löß bedeckt sind. *)

) Dgl. Enciclopedia rom&amp;nä, Rom&amp;nia, Geologia V. P. H.
        <pb n="17" />
        ﻿Zahl und Gliederung der Bevölkerung 9

II. Die Leute

1.	Zahl und Gliederung der Bevölkerung

Nach der letzten amtlichen Volkszählung vom Jahre 1912 hatte
Rumänien 7234919, oder im Durchschnitt pro Quadratkilometer
55 Bewohner. Gegenüber der vorletzten Volkszählung vom Jahre
1899, welche eine Einwohnerzahl von 5956690 ergeben hatte,
ist die Bevölkerung um 1278229 oder um 21,6 ^.gewachsen, was
einem jährlichen Wachstum von 1,66 % entspricht. Diese außer-
gewöhnliche Vermehrung hat in der Zuwanderung, hauptsächlich
aber in dem Überschüsse der Geburten über die Sterbefälle ihren
Grund. Die Mortalität ist zwar außergewöhnlich groß und betrug
im Durchschnitte der Jahre 1899 bis 1910 nicht weniger als 2,6%;
doch ist der Uberschuß der Geburten noch viel größer und steigt fort-
dauernd. Während im Jahre 1899 auf 100 Todesfälle 139 Geburten
entfielen, kamen 1910 bereits 159.

Der Altersaufbau ist auf Grund der Volkszählung vom
Jahre 1912 noch nicht ausgewiesen. Nach jener vom Jahre 1899

standen im Alter:

Bis zu 7 Jahren....................................21,19	%

von 8—15 Jahren ...................................18,87	%

von 16—20 Jahren...................................10,23	%

von 21—40 Jahren.................................. 28,38	%

von 40—70 Jahren.................................. 19,82	%

und in jenen von mehr als 70 Jahren.................1,61	%.

Dem Geschlechte nach sind von den 1912 gezählten Personen
3665673 oder 50,40 % männlich und 3579346 oder 49,60 % weib-
lich. Das männliche Geschlecht überwiegt um 0,80 %. Auf je
1000 Weiber entfallen 1008 Männer. 56,07 % der Männer sind
ledig, 38,62 % verheiratet, 6,12% verwitwet, 0,29 % geschieden;
26,00% der Familien zählten 2, 49,95 % 3 bis 6, 23,25% 6 bis 10
und 0,40 % mehr als 10 Mitglieder. Zur griechisch-orientalischen
Religion bekennen sich 91,52 % der Bevölkerung, zur katholischen
und protestantischen 2,89 %, zur jüdischen 4,48 %, zur mohamme-
danischen 0,75 % und zu anderen Konfessionen 0,36 %. Der
Nationalität nach sind 92,17 % Rumänen, 7,83 % gehören
anderen Nationalitäten an. Die Bevölkerung Rumäniens ist daher
fast ausschließlich griechisch-orientalischer Religion und rumänischer
Nationalität.

1330132 Personen oder 18,40 % der Gesamtzahl wohnen
in Städten und 5904707 oder 81,60 % auf dem Lande. Die
        <pb n="18" />
        ﻿10

Die Leute

Landbevölkerung überwiegt weitaus. Die städtische Bevölkerung
wuchs seit 1899 um 18,10 %, die ländliche um 22,30 %. Eine
Landflucht macht sich daher in Rumänien nicht bemerkbar. Die
städtische Bevölkerung war in 299179 Haushaltungen vereinigt und
bewohnte 186407 Häuser, die ländliche in 13336624 Haushaltungen
mit 1303828 Häusern. Es entfallen daher in der Stadt auf einen
Haushalt 4,4 Personen und auf ein Haus 1,8 Wohnparteien, auf
dem Lande ebenfalls 4,4 Personen und 1,03 Wohnparteien. Das
System der Einfamilienhäuser herrscht mithin in Rumänien in der
Stadt überwiegend, auf dem Lande ausschließlich vor.

Mer die Anzahl der Wohnräume und die Qualität
der Wohnungen bestehen allgemeine Daten nicht. Wohl wurde
aber eine Enquete über die Wohnungsverhältnisse in 164 besser
situierten Landgemeinden vorgenommen, in denen Kreisärzte ihren
Sitz haben. Die Erhebungen umfaßten 28,809 Häuser. Von diesen
waren:

Erdhütten......................................638	oder	2,2 %

mit Wänden aus zwischen Brettern geformtem

Stroh	und	Mist...........................932	„	3,3%

mit aus Ruten bestehenden, mit Mist und Lehm

bekleideten Wänden......................12231 „ 42,9 %

Batzenbauten ................................ 6303 „ 22,1 %

Holzbauten	mit	Mistbewurf.................... 6070	„	21,3 %

gemauert..................................... 2,208	„	7,8 %

aus Stein	gebaut.............................127	„	0,4%.

20104 Häuser oder 70,5 % bestanden daher aus schlechtem, gesund-
heitsschädlichem Material. Bei 26242 Häusern bestand der Boden
aus nackter Erde oder Lehm und nur bei 2,667 aus Brettern. 3,4 %
waren mit Lehm, 35,5 % mit Schilf, 23,3 % mit Stroh, 33,4 %
mit Brettern und Schindeln und bloß 4,4 % mit Ziegeln gedeckt.
48,2°/g hatten keine Qfen, 79,6 % keine Aborte. 9119 Häuser hatten
je ein Zimmer, 14030 deren zwei, von denen jedoch in 12660 nur
eins bewohnt wurde, und 5360 mehr als zwei Zimmer. Bei 63,6 %
der Häuser wurde das Essen im Wohnzimmer zubereitet, nur bei
36,5 % war die Küche abgesondert. Von den 9119 einzimmerigen
Häusern boten 6322 oder 69,3 % einen Raum von weniger als 60 obm.
2333 von ihnen waren von Familien mit weniger als 3 Mitgliedern,
2359 von solchen mit 3—5 Mitgliedern und 1610 von Familien
mit 5—8 Mitgliedern bewohnt.

Ärmlich wie die Wohnung ist auch der Hausrat. DasBett besteht
aus einer in die Erde gerammten, mit Stroh oder Binsen und einem
groben Teppich bedeckten Pritsche. Kissen und Matratzen werden
        <pb n="19" />
        ﻿Zahl und Gliederung der Bevölkerung 11

nicht verwendet. Eine oder zwei Kisten, ein Tisch und längs der
Wände eingerammte Bänke bilden das ganze Mobiliar. Oft haben
die Fenster keine Glasscheiben und sind mit Papier verklebt. Die
Wohnungsverhältnisse sind daher in Rumänien, insbesondere auf
dem Lande, elend.

Ihnen entsprechen auch die Gesundheitsverhältnisse.
Ansteckende Krankheiten sind weit verbreitet. 1911 wurden auf
dem Lande 13 499 Fälle von Scharlach, 35325 von Masern, 4511 von
Diphtherie, 8818 von Typhus, 1793 von Dysenterie, 18135 von
Keuchhusten und in den Städten 3291 Fälle von Scharlach, 2316 von
Masern, 2277 von Diphtherie, 1766 von Typhus, 156 von Dysenterie
und 907 von Keuchhusten gezählt. Die Lungentuberkulose fordert
zahlreiche Opfer. Die Stadt Bukarest weist unter allen europäischen
Großstädten die höchste Ziffer von Todesfällen an Lungenschwind-
sucht auf. Die Cholera tritt in gewissen Bezirken im Mündungs-
gebiete der Donau fast jedes Jahr vereinzelt auf; dazu kommen
ausgesprochene Degenerationskrankheiten wie Kropf, Blödsinn und
merkwürdige Fälle von Irrsinn. Charakteristisch für Rumänien
sind ferner die zahlreichen Magenerkrankungen und die Pellagra, die
in der fast ausschließlichen Ernährung mit Mais ihren Grund haben.

Um die Krankheiten zu bekämpfen, wurden bereits 1864 die
Gemeinden und Kreise zur Pflege der Kranken und Irren, sowie
zur Errichtung von Kranken- und Irrenhäusern angehalten. Da die
Veranstaltungen dieser Körperschaften trotz des Sanitätsgesetzes
vom Jahre 1874 sich als unzulänglich erwiesen, wurden im Zeit-
raume von 1881 bis 1897 von Staats wegen Krankenhäuser in allen
Kreisen errichtet, neben welchen die von den Kreisen und Gemeinden
ins Leben gerufenen Spitäler weiter in Tätigkeit verblieben. In Buka-
rest und Jassy endlich bestehen seit altersher reich dotierte Stiftungs-
krankenhäuser, wie das schon 1696 errichtete Spital Colhea. Die
Verwaltung aller dieser Anstalten wurde zuletzt durch das Gesetz
vom Jahre 1910 geregelt und obliegt drei Körperschaften und zwar
einerseits der Eeneraldirektion des Sanitätsdienstes, von welcher die
aus öffentlichen Mitteln erhaltenen Krankenhäuser, andererseits den
Ephorien der Zivilspitäler in Bukarest und Jassy und derBrancovan-
Anstalten, von welchen die Stiftungsspitäler ressortieren. Öffentliche
Krankenhäuser gab es 1911 insgesamt 168 mit 4301 Betten. Die
Zahl der Stiftungsspitäler betrug 23 mit 2363 Betten. In allen
diesen Krankenhäusern wurden 111434 Kranke durch zusammen
1607481 Krankheitstage unentgeltlich verpflegt und 2193840 Per-
sonen ambulatorisch behandelt.

Zur Unterstützung der Gesundheitspflege bestehen noch bakterio-
logische Laboratorien, Serumerzeugungs-Anstalten, antirabische Jn-
        <pb n="20" />
        ﻿12

Die Leut e

stitute, chemische Versuchsanstalten, Hydro- und pneumothera-
peutische Einrichtungen, Blindenanstalten usw. Auch das Rote
Kreuz leistet auf diesem Gebiete selbst im Frieden ersprießliche
Arbeit.*)

2.	Sprache und Eigenart

Die rumänische Sprache ist aus der lateinischen lingua ni8tica
entstanden, welche vom Volke und den Legionären gesprochen wurde
und wie im übrigen römischen Reiche so auch im Norden der Bal-
kanhalbinsel und in Dacien verbreitet war. Der Übergang von
der linKuarustioa zum Rumänischen muß sich noch vor dem 6. Jahr-
hundertvollzogenhaben, weil durch die beginnende Völkerwanderung
die Daco-Rumänen, die Mazedo-Rumänen und die Jstro-Rumänen
schon damals voneinander getrennt wurden, trotzdem aber im Wesen
dieselbe Sprache auch heute noch sprechen. Sehr bald nach ihrer
Entstehung geriet die rumänische Sprache infolge der Einwanderung
slawischer Stämme in ihr Gebiet unter den Einfluß der slavonischen
Sprache, der sie wenige Formen, dafür aber um so mehr Worte
entlieh. Dieser Wortschatz umfaßte zweierlei Arten von Ausdrücken,
einerseits solche, welche den sozialen Beziehungen zwischen Rumänen
und Slaven entstammten und meist die Terminologie des von den
Slaven erlernten Ackerbaues betrafen, andererseits solche, welche
auf die Kirche und die von den Slaven übernommenen staatlichen
Einrichtungen Bezug hatten. Die ersteren bürgerten sich ein und
bilden heute noch einen Bestandteil des rumänischen Sprachschatzes,
die anderen verschwanden von selbst aus dem Gebrauche in dem
Maße, als die Kirche sich vom slavischen Einflüsse befreite, und die
moderne Entwicklung des Staates fortschritt. Heute fristen sie als
archaistische Rückstände nur in den Wörterbüchern ihr Dasein. Die
Abneigung gegen die slavischen Fremdkörper führte zum anderen
Extrem der willkürlichen Einführung lateinischer und französischer
Worte zur stärkeren Betonung des lateinischen Charakters der rumä-
nischen Sprache; doch machte sich gegen diese Richtung schon von
ihrem Beginne an ein starker Widerstand geltend, welcher den
Erfolg hatte, eine vollständige Übereinstimmung zwischen der Schrift-
sprache und der Volkssprache herbeigeführt zu haben, soweit es sich
nicht um neue Begriffe handelt, die das moderne Leben erzeugt, und
für die infolgedessen geeignete Ausdrücke in der Volkssprache fehlen.
Geschrieben wurde die rumänische Sprache durch viele Jahrhunderte
nicht. Nur bei fremden Schriftstellern finden sich hie und da einzelne

*) Vgl. Buletinul statistic al Romäniei 1913.
        <pb n="21" />
        ﻿Sprache und Eigenart

13

Worte vor. Erst vom 16. Jahrhundert an kommt das Rumänische
in der Schrift, in Kirchenbüchern mit zyrillischen Lettern vor; doch
werden seit den 60 er Jahren des 19. Jahrhunderts nur mehr die
lateinischen Lettern angewendet. So wie sie heute ist, weist die
rumänische Sprache einen romanischen Bau und einen über-
wiegend romanischen Wortschatz auf und unterscheidet sich hierdurch
trotz zahlreicher Anleihen aus dem Slavischen, dem Türkischen und
dem Ungarischen von den Sprachen aller benachbarten Völker.

Ebenso verschieden ist auch die Eigenart des rumänischen
Volkes; sie hat nichts gemein mit jener seiner russischen, ruthenischen,
tartarischen, ungarischen, serbischen und bulgarischen Nachbarn. Der
Rumäne ist durch Sprache, Charakter, Sitte und Tradition von
ihnen allen geschieden. Von den Städten mit ihrem internatio-
nalen Firniß abgesehen, zeigt sich in Rumänien überall eine strenge
Sonderart im Stil des Hauses, in der Kleidung, in der Wirtschaft,
und sogar in der Haltung und im Charakter der Bewohner. Das
rumänische Landvolk, der alleinige Träger der nationalen Eigenart,
sieht kräftig aus. Gang und Haltung sind fest, gemessen, zurück-
haltend. Seine Art zu reden ist ruhig, gesetzt, bilder- und gedanken-
reich. Unbeirrbar ist sein Gleichmut, den nichts auch nur verwundern
kann. Im Kampfe ist es tapfer, ausdauernd und dem jeweiligen
Kriegsherrn treu bis in den Tod. Seine Anspruchslosigkeit über-
steigt jeden Begriff; es ist, als ob es auf alles verzichten könnte.
Trotz seiner Dürftigkeit hängt es an der Scholle. Auswanderer
finden das Leben in der Fremde schwer und kehren bald zurück.
Der Rumäne arbeitet ganz ordentlich, aber die Arbeit macht ihm
keine Freude; denn er weiß von den Vorfahren, daß seit Jahr-
hunderten die Frucht ihm doch nicht zufällt. Den raffinierten
Mitteln des modernen Lebens gegenüber ist er hilflos wie ein Kind,
aber er ist auch wie ein Kind reich an Gemüt und empfänglich für
das Gute. Ihm fehlt nur die Aufklärung und das Selbstbewußtsein
Klügeren und Mächtigeren gegenüber. Wo sich nur eine Spur von
Freiheit und wirtschaftlicher Selbständigkeit erhalten hat, wie bei
den Rezeschen und den Bergbewohnern, findet sich eine geradezu
aristokratisch-patriarchalische Würde, lebhafter Familiensinn, Recht-
schaffenheit und ein ausgesprochenes ursprüngliches Ehrgefühl vor.
Mit dem Selbstbestimmungsrechte, das ihm die Landesverfassung seit
30 Jahren gegeben hat, weiß das Landvolk sich nicht abzufinden.
Es ist bisher außerhalb ihres Rahmens geblieben. Für die Träger
des Selbstbestimmungsrechtes, die Politiker, hat es nur Miß-
trauen. Sein Heil erwartet es ausschließlich vom Herrscher*).

*) Dgl. v. Düngern, Rumänien, Eotha 1916.
        <pb n="22" />
        ﻿III.

Öffentliche Verhältnisse

Die wirtschaftlichen Verhältnisse

1.	Urproduktion

a) Land- und Forstwirtschaft

Unter den 131333 qkm = 13135300 lia rumänischen Bodens
waren im Jahre 1905 unproduktiv (Bauarea, Kommunikationen,
Gewässer, Sümpfe, unfruchtbares Land) 2376481 ha oder rund
18 % und produktiv 10758819 ha oder 82 %.

Von den letzteren standen im Eigentums:

der Krone............................................. 129555	ha

des Staates.......................................... 1403298	„

von Gemeinden, Korporationen, Stiftungen .... 575791	„

von Privatleuten...................................... 8650175	„

und zwar von Besitzern von mehr als 100 ha (Eroß-

grundbesitz)..................................... 4633730	„

und von solchen von weniger als 100 ha (Kleingrund-
besitz) ............................................4016445 „

In den Händen des Großgrundbesitzes befanden sich daher
rund 43 % des gesamten und 47 % des Privaten gehörigen pro-
duktiven Bodens.

Zu landwirtschaftlichen Zwecken wurden außer 174234 ha
Wein- und Pflaumengärten 7826796 ha verwendet. Von diesen
gehörten

zu 5385 Großbetrieben von mehr als 100ha .... 3810351 ha
Zu 38723 mittleren Betrieben von 10 bis 100 ha . 862800 „
und zu 920939 Bauernwirtschaften von weniger als

10 ha......................................... 3153645 „

Doch konzentrierte sich der Großbetrieb in den Händen von
nicht ganz 2000 Latifundienbesitzern.
        <pb n="23" />
        ﻿Land- und Forstwirtschaft

15

Es umfaßten 1902:

Wirt-

	ha	schäften	%	mit	ha	%
Bis	Zu y2	62832	(6,60)	ft	26426	(0,35)
von	y2-i	81039	(8,50)		72757	(0,93)
	1—2	147900	(15,20)		237029	(3,01)
	2—3	131630	(13,60)		337000	(4,30)
u	3—4	172446	(17,90)	„	631964	(8,08)
	4—5	148717	(15,40)	ft	711033	(9,08)
	5—7	131145	(13,50)	ft	743486	(9,50)
	7—10	45230	(4,70)	n	393950	(5,05)
	10—50	36318	(3,70)	tf	695953	(8,89)
&gt;y	50—100	2405	(0,26)	tf	166847	(2,12)
	100—500	3314	(0,41)	tf	816385	(10,43)
u	500—1000	1122	(0,13)	tt	803084	(10,26)
	1000—3000	771	(0,09)	ft	1236420	(15,80)
	3000—5000	112	(0,01)	tt	434367	(5,55)
„	über 5000	66	(0,00)	tt	520095	(6,65)
Zusammen:		965047	(100)		7826796	(100)*)

Auf einen Großgrundbesitzer entfielen im Mittel .... 1900 ha

Auf einen Großbetrieb...................................... 700 „

Auf einen mittleren Betrieb................................22 „

Auf eine Bauernwirtschaft.................................. 3 „

Die Landwirtschaft hat daher in Rumänien einen ausgespro-
chenen Latifundiencharakter, der durch die Art des Betriebes noch
verschärft wird. In eigener Regie wirtschaftet nämlich nur ein
Bruchteil von 39 % der Großgrundbesitzer und die Verwaltung der
Krondomänen, welche Fachleute verwendet und einen rationellen
Betrieb angebahnt hat. Auf den übrigen 61 % des Großgrund-
besitzes wird der wildeste Raubbau von 2792 Pächtern getrieben,
von denen 420 Juden und 406 landfremd sind. In der Moldau
überwiegen die jüdischen Pächter, in der Walachei sind die Pächter
meist Griechen, Armenier und Bulgaren. In der Moldau wird
die Wirtschaft insofern systematischer betrieben, als die Pächter
mit größeren Kapitalien arbeiten, eigenes Vieh halten und land-
wirtschaftliche Maschinen in größerem Umfange verwenden. Auch
ist die Kultur mannigfaltiger. Der Boden wird besser bearbeitet
und hie und da gedüngt. In der Walachei dagegen entbehren die
Güter aller Anlagen, Einrichtungen und Werkzeuge und werden
auf Teilung oder gegen fixe Naturalleistungen Bauern überlassen,
welche sie unter Verwendung des Saatkorns des Besitzers mit ihrem

*) Vgl. Anuarul statistic al Romäniei 1909, VIII, S. 211 f.
        <pb n="24" />
        ﻿16

Wirtschaftliche Verhältnisse

eigenen Vieh und ihren Werkzeugen für Rechnung des Besitzers
bearbeiten. Dort werden Güter von Tausenden von ha in Pacht ge-
nommen, ohne daß der Pächter Geld, Vieh, Maschinen, Werkzeuge
oder Knechte besitzt. Und das ist die Regel. Wo die nötigen Bauern
fehlen, werden sie aus der Fremde, aus Bulgarien, Serbien,
Siebenbürgen und der Bukowina herbeigeholt und nach getaner
Arbeit wieder fortgeschickt.

Gebaut wird hauptsächlich Weizen und Mais. Der Weizen ist
vorzüglicher Qualität, fordert wenig Arbeit und ist sehr ertragreich.
Trotzdem kann Rumänien den Maisbau nicht entbehren. Dies ist
durch den Wirtschaftsbetrieb und das Wetter bedingt. Die kritischen
Perioden für das Gedeihen derFeldfrucht fallen fürMais und Weizen
nicht zusammen. Wenn Ungunst des Wetters die Weizenernte zer-
stört, kann die Maisernte doch gut sein und umgekehrt. Wenn im
Herbst die Ernte durch schlechtes Wetter so verspätet wird, daß die
rechtzeitige Aussaat des Winterweizens nicht mehr überall möglich
ist, wird ebensoviel mehr Mais gebaut.

Jnbetreff der Auswahl der Pflanzen, des Fruchtwechsels und
des Düngens hält man sich an gar keine Regel. Meist wird Weizen
auf Brache, seltener nach Raps und Mais gebaut. Weizen nach
Weizen zu bauen ist bei den Pächtern sehr verbreitet. Die Bauern
säen ihren Weizen meist in Maisfelder, weshalb ihre Frucht weniger
rein und wertvoll ist, als jene der Großgrundbesitzer, welche, wenn
sie auch kein Vieh halten, ihren Boden doch stets rechtzeitig bestellen,
während die Bauern wegen ihrer anderweitigen Verpflichtungen
sich meist verspäten. Große Vorteile sind den Großgrundbesitzern
und Pächtern aus der Einführung der Universalpflüge, der Erweite-
rung des Bahnnetzes, der Ausgestaltung der Schiffahrt, der Reduk-
tion der Bahntarife und dem Bau von Lagerhäusern erwachsen.
Von all diesen Einrichtungen hat der Bauer keinen Nutzen. Er
arbeitet noch auf die altgewohnte Weise, düngt niemals, verbrennt
das Stroh, füllt mit dem Dünger Gruben aus oder heizt mit ihm
den Ofen.

Bebaut wurden im Jahre 1911 insgesamt 6021168 ha. Die
einzelnen Kulturgattungen, ihr Ertrag und der Wert der Ernte sind
aus der nebenstehenden Tabelle ersichtlich.

Das Überwiegen der Weizen- und Maiskultur hat die nach-
teilige Folge, daß der wichtigste Teil des Jahreseinkommens des
Landes stark vom Wetter abhängt. Die Schwankungen sind enorm
und geben einen Ausschlag von Hunderten von Millionen; doch ist
seit 1909 auch in den ungünstigsten Jahren der Wert der Eesamt-
ernte nicht unter eine Milliarde gesunken, wohl der beste Beweis für
die Fruchtbarkeit des rumänischen Bodens.
        <pb n="25" />
        ﻿Land - und For st wirtschaft

17

	Kultur	Anbau-  fläche  in ha	Ertrag			Preis 1914 in Lei		Wert der Ernte in Lei	
			Matz	im ganzen	pro  ha	pro  hl	pro  Ztr.	im ganzen	pro  ha
	Weizen		1930164	bl	33028095	17,1	14,65		483861592	250
	Roggen		131796		1758236	13,3	13,50		23736186	180
*&gt;	Gerste		507201		9217727	18,2	9,55		88029293	174
	Hafer		401415		9240629	23,0	6,85		54057679	135
	Hirse		39409		573083	14,3	14,00		8023162	203
S	Buchweizen		620		5982	9,6	9,75		58324	94
	Mais		2085251		39014814	18,7	12,05		470128509	225
	Stroh 			Ztr.	120 000 000	20,0		1,50	180000000	30
	Rips		63856	bl	634519	9,9	19,10		12119313	189
	Flachs, Samen ....	21124	„	212372	10,1	27,20		5776618	275
	Flachs, Faser			Zer.	20548	1,0		70,00	1438360	70
J3	Hanf, Samen		6161	hl	36375	5,9	10,80		392850	64
Q	Hanf, Faser			Ztr.	23745	3,9		60,00	1424700	234
	Sonnenblumen ....	4613	hl	72690	18,1	8,00		681520	145
n ^	Bohnen, gesondert .	37439	hl	369818	9,9	25,95		49.001 390	257
iS	Bohnen, in Mais..	(566788)		1248730	2,5	25,95			65
=='g	Erbsen		12930		203281	15,7	13,20		2683309	207
	Linsen		863		7458	8,6	28,00		208824	241
	Kartoffeln, gesondert	12031	Ztr.	1153943	95,9		12,00	1R Kl 3 7Kß	1150
*=• :ö	Kartoffeln, in Mais.	(24659)		388870	95,8		12,00		190
s£ A	Zuckerrüben		13603	»	2630518	193,4		3,00	7891554	580
£ £  'U ^	Tabak 		9992	Ztr.	93030	9,3		83,08	7728932	772
5 a	Zichorie		103		8763	163,3		3,00	26289	490
j=&gt; &gt;s	Sonstige		416	lh	6403	11,7	20,00		128060	230
r -	Kraut		6433	100	497283	91,5		9,00	4475547	824
	Zwiebeln		3605	Ztr.	260426	72,2		20,00	5208520	1444
	Melonen		7146	100	190043	26,2		20,00	3800860	532
© ■£	And. Gartenpflanzen	6309		492882	78,1		15,00	7393230	1172
	Kürbisse, gesondert.	275	100	4454	16,2		0,00	89080	324
wk f=	Kürbisse, in Mais ..	(446293)	100	1648399	3,7		5,00	8241995	19
" 2?	Futterrüben		900	Ztr.	159042	176,7		3,00	477126	530
3 L	Klee		58234		2467181	42,0		6,60	16036667	275
to'E	Wiesen, Kunstgräser.	103460		3116413	30,1		6,50		196
	Wiesen, gew. Gräser	398507	„	7839715	19,7		6,50		128
	Pflaumengärten .. -	72952	Ztr.	1048229	14,4		10,33	15094498	148
	Weingärten, mit ein*								
	heimischen Reben.	53750	hl	416647	7,8	50,89		KOKKfiOOQ	396
	Weingärten,mit ame-								
	rikan. Reben		17688	„	576790	32,6	50,89			1659
	W ringäri., nicht trag	14438							
	Anpflanzungen		(158728)							
	Zusammen...	6021168						1591398414	

Onciul, Rumänien	2
        <pb n="26" />
        ﻿18

Wirtschaftliche Verhältnisse

Trotz dieses Reichtums darben 80 % der Bevölkerung. Durch
20 Wochen im Jahre ununterbrochen und überdies an jedem Mitt-
woch und Freitag fasten sie streng nach den Vorschriften der griechisch-
orientalischen Religion und meiden hierbei sogar den Genus; von Eiern,
Milch und Käse. Aber auch in der übrigen Zeit des Jahres nähren sie
sich fast ausschließlich nur von Mais. Die Folge dieser einförmigen
Kost ist, abgesehen von der Disposition zu Pellagra und verschie-
denen Magenerkrankungen, eine weitgehende Unterernährung, weil
der Gehalt des Maismehles an Eiweiß und Fett verhältnismäßig
gering ist. Aus diesem Grunde müßte es wenigstens in größeren
Mengen konsumiert werden; diese Mengen aber fehlen und gehen
konstant zurück. Während noch 1876 der Konsum pro Kopf der Be-
völkerung 230 kg betrug, ist er im Jahre 1903, ohne daß das Mais-
mehl durch ein anderes Nahrungsmittel ersetzt worden wäre, auf
146 kg zurückgegangen. Die mangelnde Nahrung hat raschen Ver-
fall der Kräfte, fortschreitende Schwächung des Organismus und
vorzeitige Alterserscheinungen zur Folge. Die Frauen auf dem
Lande altern schon mit 30, die Männer mit 30 Jahren. Diejenigen,
die dem Boden die reiche Ernte abgewinnen, hungern und degene-
rieren; die von ihnen erarbeitete Milliarde aber fließt in die Taschen
von 2000 Großgrundbesitzern, von denen 1200 keinen anderen Beruf
haben, als den, die ihnen reichlich zufließenden Pachtzinse in der
Hauptstadt oder im Auslande zu verprassen.

Außer dem eben erwähnten Ackerland besitzt Rumänien auch
2757789 ha Waldland, von welchen 1264948 ha dem Staate
und 1492841 ha Privaten gehören. Von den letzteren wurden 1905
nur 17,7 % planmäßig bewirtschaftet, während die übrigen einer
forstwirtschaftlichen Einrichtung noch entbehrten. Die dem Staate
gehörigen Waldungen umfaßten 148381 ha Nadelholz, 239763 ha
Buche, 191581 ha gemischtes Laubholz (Buche, Eiche usw.), 281182 h
Eiche, 56053 ha weißes Holz (Pappel, Weide), 6749 ha Akazien.
Der Rest von 342239 ha war kahl. Genutzt wurden 1889—1899
57 769 ha und 1899—1905 78576 ha mit einem Ertrage von
39685912 Lei, beziehungsweise von 34279120 Lei. Der Brutto-
ertrag pro ha und Jahr stellte sich auf 45,10, beziehungsweise
72,50 Lei.*)

d) Viehzucht, Jagd und Fischerei

Die Pferde und Rinder der ehemaligen Donaufürstentümer
waren berühmt. Noch vor 40 Jahren wurden sie in großer Anzahl

*) Dgl. Anuarul statistic al Romäniei 1912.
        <pb n="27" />
        ﻿Viehzucht, Jagd und Fischerei

19

gezüchtet. Seither ist die Viehzucht in Rumänien infolge der Sperre
der österreichisch-ungarischen Grenze bedeutend zurückgegangen.
Auch die Qualität ist mangels jeder weiteren Verbesserung hinter
derjenigen der westlichen Nachbarländer zurückgeblieben und dieser
gegenüber minderwertig.

Das ehemals sehr begehrte rumänische Pferd ist zwar rasch und
ausdauernd, aber klein und verkrüppelt, weil es in der Jugend nicht
gehörig gepflegt wird. Die Fohlen werden mit Kleie und Kukuruz-
stengeln gefüttert, die erwachsenen Pferde mit Stroh und schlechtem
Heu. Es gibt zwei Rassen, das Eebirgspferd und das Pferd der
Ebene. Das erstere ist klein, stark, ausdauernd und hat harte Hufe.
Es nimmt mit der magersten Kost vorlieb und ist dabei voll Feuer.
Das Pferd der Ebene ist größer, schöner und gelenkiger, aber minder
ausdauernd. Zur Veredelung der rumänischen Pferderassen hat
der Staat systematisch angelegte Gestüte in Betrieb. Seit 1875,
seitdem der englische Generalkonsul in Bukarest Vivian einen
Jockeyklub gegründet hat, besitzt Rumänien auch eine moderne
Vollblutzucht: doch sind Rückwirkungen dieser Maßregeln noch nicht
wahrzunehmen. 1916 wurden 1134171 Pferde, Esel und Maultiere
gezählt.

Das Rind ist bei schlechter Nahrung und mangelhafter Pflege
minderwertig. Ochsen werden nur für die Arbeit, Kühe in geringer
Anzahl gezogen. In der letzten Zeit haben zwar Großgrundbesitzer
versucht, das degenerierte Hornvieh mit ausländischen Zuchtstieren
zu veredeln; doch gibt es nur wenige Betriebe, in welchen Schweizer
und holländische Zuchtstiere gehalten werden. Mastvieh kommt
bloß in den Stallungen der Zuckerfabriken und in den Brennereien
vor: die Milchwirtschaft ist rückständig. Die jährliche Gesamt-
produktion erreicht kaum 240000000 I und beträgt pro Kopf täglich
Vir 1- Die Zahl der Rinder betrug 1916 2782413 Stück.

Die Schafzucht entwickelt sich infolge der ständigen Abnahme
der Weideplätze nur langsam: in einigen Gegenden geht sie sogar
zurück. Am intensivsten wird die Schafzucht in den gebirgigen
Gegenden betrieben. Im allgemeinen ist das rumänische Schaf
weniger degeneriert, als das Pferd und das Rind. Zur Aufbesserung
der Rasse werden aus Frankreich Merino-, aus Deutschland Friese-
und aus Rußland Buchara-Böcke gebracht. 1916 waren insgesamt
6668881 Schafe und 273827 Ziegen vorhanden.

Die Schweinezucht leidet seit jeher unter dem Mangel an
Export. Die rumänischen Schweinerassen gedeihen auch bei minderer
Pflege sehr gut. Systematische Schweinezüchtereien verbessern die
einheimischen Rassen mit Hilfe ausländischer Zuchttiere. Bevor-
zugt werden Eber der Mangolitza-Rasse aus Ungarn, weil diese
        <pb n="28" />
        ﻿20

Wirtsch aftlich e V erhältnisse

schneller auswachsen und sich leicht mästen. In der warmen Jahres-
zeit erhalten die Schweine nur Gras, im Winter rohe Kürbisse und
Maisabfälle. Infolgedessen liefern sie nur wenig Fett. Die Anzahl
der Schweine betrug 1916 1359289.

Der Geflügelzucht wird, da der Preis des Geflügels in den
letzten Jahren bedeutend gestiegen ist, größere Aufmerksamkeit
zugewendet. Weil das rumänische Huhn klein ist, werden zu Kreu-
zungen Plymouth- und Orpingtonhähne verwendet. Auch Enten
und Gänse werden ziemlich stark gezüchtet. Truthühner und edleres
Geflügel kommen nur in den Höfen der wohlhabenden Klassen vor.
Mit der Mästung des Geflügels befassen sich die Züchter selten,
weshalb Eeflügelfette schwer erhältlich und teuer sind. Ein inten-
siver Export von Geflügel kann sich infolge des starken Konsums
im Lande nicht entwickeln. An Eiern hingegen werden alljährlich
im Frühjahre ansehnliche Mengen nach Deutschland und Öster-
reich-Ungarn erportiert. 1913 betrug der Export 104090 Zentner.

Die Bienenzucht wird meist nur nebenbei aus Liebhaberei
und gewöhnlich auf primitive Weise betrieben. 1911 wurden
302962 Bienenstöcke gezählt, welche 388389 kg Honig und 94867 kg
Wachs im Gesamtwerte von 647 627 Lei lieferten.

Die Seidenraupenzucht wird von der Regierung werktätig
gefördert. Zu ihrer Hebung hat sie die Anlage großer Maulbeer-
pflanzungen angeordnet. Mit der Zucht der Seidenwürmer befaßten
sich 1910 35176 Personen, welche einen Ertrag von 215120kg roher
Cocons erzielten.*)

Der Gesamtwert der Pferde, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine
und Bienen wurde mit mindestens 600000000 Lei veranschlagt.
Sie standen im Besitz von 971327 Personen. Ihre prozentuelle
Verteilung auf die einzelnen Kategorien von Besitzern ist aus der
Tabelle Seite 21 ersichtlich.

Mit der Viehzucht beschäftigen sich daher nahezu ausschließlich
die Bauern; der Großgrundbesitz vernachlässigt sie in auffallender
Weise.

Über den Gesundheitszustand des Viehs gibt die rumänische
Veterinärstatistik Aufschluß. Ihr zufolge erkrankten im letzten Jahr-
zehnt im Mittel jährlich: an Maul- und Klauenseuche 40204 Rinder
infolge von Ansteckung und 122767 infolge von Impfung, ferner
220 Schweine und 2116 Schafe, an Pocken 26084 Schafe infolge
von Ansteckung und 48667 infolge von Impfung, an Schweinepest
2813 Schweine, an Rotlauf 1142 Schweine, an Rotz 337 Pferde

*) Vgl. Rumänien von der Direktion des k. k. öst. Hcmdelsmuieums
Wien 1917.
        <pb n="29" />
        ﻿Viehzucht, Jagd und Fischerei

21

und an anderen Krankheiten 16 Pferde, 133 Rinder, 93 Schafe
und 20 Schweine. Zur Bekämpfung der Tierkrankheiten waren
139 Tierärzte mit einem Kostenaufwands von 875508 Lei bestellt,
der gemeinsam vom Tierseuchenfonds, von den Kreisen und von den
Gemeinden aufgebracht wurde. Die sachlichen Erfordernisse be-
trugen 334558 Lei. Die gewährten. Entschädigungen 22670 Lei.

	Kategorie	1  N  &lt;7°	i  Vo	a  (9  °/o	£  CJ)  CQ  °/o	&lt;ä&gt;  .£  8  &lt;6-  G  %	1«: S iQ  N"  -7»
Transportanstalten und öffentliche Einrichtungen		6,2	2,4	0,9	1,9	3,6	7,2
Kaufleute und Gewerbe- treibende	.'			4,2	2,8	12,2	4.7	4,7	3,5
*cs  S	Großgrundbesitzer und Pächter..	4,8	7,8	10,9	6.6	8,3	6,2
B							
£  Ö	Bauern		84,8	87,0	86,8	76,0	83,4	83,1

Geschlachtet wurden im Jahre 1908 in den Städten: 196674
Rinder, 43386 Kälber, 9131 Büffel, 83752 Hammel, 729067 Läm-
mer, 21104 Ziegen und 97330 Schweine, in den Landgemeinden
46166 Rinder, 7282 Kälber, 80 Büffel, 110798 Hammel, 153753
Lämmer, 24687 Ziegen und 71247 Schweine. Auf den Kopf der
Bevölkerung entfielen jährlich in den Städten 43 KZ. auf dem
Lande 3 kg Fleisch.

Die Jagd ist in Rumänien ein Recht des Eigentümers und
kommt so gut wie gar nicht in Betracht. Kultur und demokratische
Jagdfreiheit haben das Wild geradeso zurückgedrängt, wie das
Raubzeug. Nur hie und da finden sich Bären, Wölfe» Eber und
Adler vor. .

Dagegen liefert die Fischerei einen großen Ertrag. Ist doch
Rumänien eines der an Süßwasser reichsten Länder. Bei niederem
Wasserstande bedeckt es 807174 ha oder 6 % des gesamten Bodens.
Den Hauptteil der Gewässer bildet die Donau mit ihren vielen
Armen und Seen. Hinzu kommen die zahllosen Flüsse, Bäche und
Teiche, die alle sehr fischreich sind und bei 35 Arten von Fischen
bergen. Vertreten sind insbesondere:
        <pb n="30" />
        ﻿

Wirtschaftliche Verhältnisse

In der Donau die verschiedenen Störarten, die ein sehr schmack-
haftes Fleisch, vorzüglichen Kaviar und den sehr gesuchten Fisch-
leim liefern, so Aoviponsor huso, A. guldenstaedti, A. glaber, A.
ruthenus, A. stellatus usw.;

in den Seen der Donau der Karpfen, der Barsch, der Wels,
die Platteise, die Schleie, die Karausche, der Hecht u. a. Bon diesen
sind Karpfen und Barsch besonders wertvoll. Der erstere kommt in
enormen Mengen vor und bildet ein Hauptnahrungsmittel; der
letztere wird im Auslande viel begehrt und gut bezahlt. Der Wels
endlich erreicht ein Gewicht bis zu 300 kg;

in den Flüssen die Barbe, die Aalraupe, der Wels, der Aal,
der Weißfisch, der Nasenfisch und in den Bergwässern der Lachs
(Salmo hucho), ein delikater und teurer Fisch;

in den Bächen die Forelle (Salmo fario) und die Esche (Salmo
thymallus) neben dem Froschfisch und anderen niederen Sorten;

in den Teichen endlich der Karpfen, die Karausche, die Schleie,
der Hecht u. a.

In die Donau kommen ferner zur Laichzeit große Mengen
von Wanderfischen, wie der Donauhering, von welchem bisweilen
mehr als 1000000 Stück gefangen werden.

Der größte Teil der Fischwässer gehört dem Staate, im Innern
des Landes sind Private die Besitzer. Bis zum Jahre 1896 wurden
die staatlichen Fischwässer verpachtet. Da aber die Pächter zum
großen Nachteil der Fischzucht Raubbau betrieben, wurden die Privat-
fischereien strengen gesetzlichen Schutzbestimmungen unterworfen,
die staatlichen Fischwässer aber in eigene Regie genommen. Der
staatliche Betrieb hat sich außerordentlich bewährt. Die Ausbeute
belief sich 1911 auf 14118000 kg und brachte dem Staate einen
Erlös von 6888000 Lei ein*).

c) Bergbau

Nach dem geologischen Aufbaue soll Rumänien außerordentlich
reich an Mineralien sein; doch werden diese Mineralschätze bisher
nicht ausgebeutet. Gewonnen wird außer kleinen Mengen Kupfer
und Farberden nur Salz, Petroleum, Erdgas, Kohle und
Stein.

Das Salz ist von ungewöhnlicher Reinheit und kommt in großen
Linsen sowohl in den paläogenen, als auch in den neogenen For-
mationen vor. Die Hauptfundorte sind Tärgu-Ocna, Zäbala,
Groze^ti, Lopatari. Die Gewinnung ist uralt und seit 1862 Staats-

*) Antipa, Studii asupra pescariilor diu Romäaia, Bucure^ti, 1895.
        <pb n="31" />
        ﻿Bergbau

23

Monopol. Die Salzbergwerke wurden früher durch Sträflinge be-
trieben; doch wird seit 1894 mit diesem System allmählich aufge-
räumt. Die Produttion schwankt zwischen 110000 und 150000 Ton-
nen jährlich und betrug 1914/15 141392 Tonnen. Hiervon werden
% im Lande verbraucht und % ausgeführt. Der Verbrauch im
Inlands brachte dem Staate 9680603 Lei ein, der Verkauf an das
Ausland 8040409 Lei.

Das Petroleum kommt in großen Mengen in der Kreide
und im Tertiär vor. Im letzteren ist es besonders reichlich und
bildet nach der Landwirtschaft die nächstgrößte Einnahmequelle des
Landes. Hat doch sein Ertrag 1913 die Summe von 81337127 Lei
erreicht. Die Hauptfundorte sind in der Walachei Campina,
Baicoiu, Tärgoviyte, in der Moldau Moineyti, Ca.^ir. Die Ge-
winnung erfolgt durch Schachte und Bohrlöcher. Die Anzahl der
Schachte ist von 4459 im Jahre 1906/7 auf 1466 im Jahre 1912/13
gesunken, dagegen jene der Bohrlöcher von 1059 auf 1440 gestiegen.
97 gehören dem Staate, 1343 Privaten, darunter 65 Aktiengesell-
schaften mit einem investierten Kapital von rund 440000000 Lei.
659 Bohrlöcher lieferten einen Ertrag, 781 nicht. Alber die Ent-
wicklung der Petroleumindustrie im Jahrfünft 1908/09—1912/13
gibt die nachstehende Tabelle Aufschluß*).

Jahr	Staatsbetrieb		Privatbetrieb		Zusammen	
	Ertrag in kg|ffitI8f infiti		Ertrag in kg	Erlös in Lei	Ertrag in kg	(Erlös in Lei
1908/09  1909/10  1910/11  1911/12  1912/13	150921779 123855747 112137567 288605291 201866123	5229808  4042388  3742788  9022276  7606298	988346640  1232010788  1214357723  1336513567  1696686292	38669950  41583156  35908331  40274080  73730829	1139268419  1355866535  1326495290  1625118858  1898564415	43899758  45625544  39651119  49296356  81337127

Das Erdgas, welches im Anschlüsse an Petroleum vorkommt,
wird in größerem Maße erst seit. 1910 ausgebeutet. Die Ausbeute
betrug 1910 32700012 cbm im Werte von 566900 Lei und 1911
69945352 odm im Werte von 1189065 Lei.

Von Kohle werden in Rumänien drei Arten gefunden und
zwar Anthrazit (in Schela), Braunkohle (Glanzkohle in Asäu und
Dermane?ti und gewöhnliche in Bahna, Comane^ti usw.) und Lignit,
der in seiner Struktur sich demHolze nähert und ein nahezu zusammen-
hängendes Flöz vom Kreise Mehedinft bis zum Kreise Suceava

*) Buletinul statistic al Romäniei, XII, Nr. 38—39.
        <pb n="32" />
        ﻿24

Wirtschaftliche Verhältnisse

bildet. An sich minderwertig, ist er in Verbindung mit Petroleum-
rückständen für die Heizung der Lokomotiven recht gut verwendbar.
Der Kohlenbau hat erst in jüngster Zeit begonnen. Von 63378 tun
Werte von 478960 Lei im Jahre 1899/90 wuchs er auf 242027 t
im Werte von 2463811 Lei im Jahre 1912/13 cm; doch ist er auch
heute noch unbedeutend.

An Stein hat Rumänien reiche Sandsteinlager in Gura-Väii
und viel Kalk in Albe^ti. Beide Eesteinsarten sind von vorzüglicher
Güte. Die Steinbrüche gehören meist dem Staate und werden
verpachtet. Ihrer gab es 1911/12 99 mit einem Flächenausmaße
von 726 bs, und einer Ausbeute von Steinen aller Art im Werte
von 211937 Lei.

2." Gewerbe und Industrie

Das Gewerbe schloß sich in früheren Zeiten in Rumänien
eng an die Landwirtschaft an, da nur landwirtschaftliche Erzeug-
nisse verarbeitet wurden, wie Wolle, Seide, andere Faserstoffe,
Holz, Leder u. dergl. Bäuerliche Hausindustrie hat von jeher Ge-
webe, Kleider und Teppiche, Pelzwerk, Lederstiefel, Schuhe und
Gürtel, Strohhüte, Weidenkörbe, Bottiche und Fässer, Ackergeräte
und Fuhrwerke, Stühle usw. hergestellt. Besonders entwickelt hat
sich die häusliche Tertilindustrie. Jede Bäuerin versteht zu spinnen
und zu weben. Die Muster, die in wenigen leuchtenden Farben in
das Leinen und in die Teppiche eingewebt werden, entstammen
der osteuropäischen Volkskunst, sind aber spezifisch rumänisch. Von
besonders erlesenem Geschmack sind die Stickereien auf den Ärmeln,
den Brust- und den Schulterteilen der Hemden, die auch heute noch
von den Bäuerinnen aus dem Kopfe in den von den Voreltern
übernommenen traditionellen Formen ausgeführt werden.

Zu dieser hochentwickelten Hausindustrie, die fast alle Bedürf-
nisse des Landvolkes deckt, ist durch die Tätigkeit zahlreicher Hand-
werkerschulen ein modernes Gewerbe hinzugetreten, das dem städ-
tischen Bedarfe vollständig entspricht. Vertreten sind alle Branchen.
Die Gewerbetreibenden sind in Korporationen vereinigt, die
sich in Genossenschaften gliedern. Im Jahre 1911 bestanden ins-
gesamt 116 Korporationen mit 796 Genossenschaften, denen 33400
männliche und 3278 weibliche, zusammen daher 36678 selbständige
Gewerbeinhaber und 58962 gewerbliche Hilfsarbeiter angehörten.
Die Löhne der letzteren bewegten sich zwischen 1 und 5 Lei und be-
trugen im Mittel 2,6 Lei täglich. Für die Hilfsarbeiter besteht auch
eine Krankenversicherung, welche Krankenunterstützungen meist in
der Höhe der Hälfte des Tagelohnes gewährleistet.
        <pb n="33" />
        ﻿Gewerbe und Industrie

25

Die Industrie ist noch nicht auf der Höhe. Trotz aller Be-
mühungen, die schon im 17. und 18. Jahrhunderte, insbesondere
aber im 19, Jahrhunderte aufgewendet wurden, hat der Mangel
an Kohle und Eisen die Entwicklung einer großen Industrie, die
für die Bevölkerung eine neue nahmhafte Erwerbsquelle etöffneir
würde, bisher verhindert. Um sie künstlich zu fördern, hat der Staat
die Tabak-, Zündhölzchen- und Spielkartenfabrikation in die eigene
Hand genommen.

Mit Tabak wurden 1911 von 25962 Landwirten 9992 da mit
einem Ertrage von 9323874 kg im Verkaufswerte von 6719056 Lei
bebaut. Die Verarbeitung dieses Rohmaterials ergab 6056968 kg
Rauchtabak, 19607 kg Schnupftabak, 11935134 Stück Zigarren und
370845629 Stück Zigaretten im Gesamtgewichte von 5495161 kg.
Der Erlös aus dem Tabakverkauf betrug 50036130 Lei, der
Reingewinn 32998174 Lei.

An Zündhölzchen wurden 1910 insgesamt 57336526 Schach-
teln verschiedener Größe und Qualität im Werte von 3164522 Lei,
an Spielkarten 196996 Spiele im Erstehungswerte von 672088 Lei
erzeugt. Der Reingewinn aus beiden Unternehmungen stellte sich
auf 1932171 Lei.

Ferner wandte der Staat der Privatindustrie durch das
Gesetz vom 21. April 1887 eine Reihe von Begünstigungen zu. Fabri-
ken, welche mit einem Mindestkapital von 50000 Lei ins Leben ge-
rufen werden und wenigstens 25 Arbeiter beschäftigen, erhalten
1—5 ha Baugrund zu unentgeltlicher Benutzung durch 90 Jahre
und für 15 Jahre die Befreiung von allen Staats-, Kreis- und Ee-
meindeabgaben, sowie von den Zollgebühren für die eingeführten
Maschinen, Maschinenbestandteile und Rohstoffe. Sie genießen
weitgehende Tarifbegünstigungen für den Transport der Rohstoffe
sowohl als auch der Fabrikate. Die Zölle für die wieder ausge-
führten Stoffe werden rückersetzt, und die inländischen Fabriken bei
allen öffentlichen Lieferungen vorgezogen. Auf diese Weise wurden
vom Jahre 1887 bis 1911 insgesamt 769 industrielle Betriebe und
zwar 330 Bau-, 143 Tertil-und 158 Nahrungsmittelunternehmungen,
sowie 41 Papier- und Zellulose-Fabriken, 95 chemische und 2 elek-
trotechnische Anstalten gefördert. Von ihnen sind jene, welche land-
wirtschaftliche Produkte verarbeiten, wie die Sägewerke, die Mühlen,
die Zuckerfabriken, die Brennereien und die Brauereien derart
erstarkt, daß sie nicht bloß den rumänischen Markt vom Auslande
unabhängig gemacht haben, sondern auch Millionenwerte exportieren.
Dagegen behaupten sich die errichteten Papier-, Glas-, Kerzen-
und Tuchfabriken nur mühsam, andere Industrien sind sogar ein-
gegangen. So bestanden von den 769 vom Staate geförderten
        <pb n="34" />
        ﻿26

Wirtschaftliche Verhältnisse

Unternehmungen 1911 nur 472 und zwar: 21 Ziegeleien, 9 Kalk-
öfen, 10 Gips- und Zementfabriken, 8 keramische Werkstätten,
6 Glashütten, 27 metallurgische Anstalten, 6 mechanische Werk-
stätten, 4 Eisen-Möbel- und Ofenfabriken, 7 Blechschmieden, 9 Nagel-
und Schraubenfabriken, 36 Sägewerke, 20Holzbearbeitungsanstalten,
1 Asphaltfabrik, 7 Seilerwarenerzeugungsstätten, 9 Leinwebereien,
12 Wollwebereien, 1 Teppichweberei, 1 Hanfaufbereitungsanstalt,
1 Bandfabrik, 12 Strickereien, 4 Hutfabriken, 4 Knopffabriken,

3	Wattefabriken, 1 Bürsten- und Pinselfabrik, 26 Gerbereien,

8	Brotfabriken, 2 Reisschälanstalten, 4 Teigwarenfabriken, 9 Schoko-
lade- und Bonbonsfabriken, 1 Zichorienkaffeefabrik, 8 Zuckerfabri-
ken, 3 Holzdestillerien, 4 Kohlensäurefabriken, 7 Konservenfabriken,

4	Kognakfabriken, 2 Eisfabriken, 2 Essenzenfabriken, 5 Brennereien.
6 Brauereien, 54 Mühlen, 6 Papierfabriken, 4 Zellulosefabriken,
20 graphische Anstalten, 23 Petroleumraffinerien, 11 Kerzenfabriken,

9	Olfabriken, 4 Lackfabriken, 1 Sauerstoff- und Azetylenfabrik,
9 chemische Laboratorien, 1 Akkumulatorenfabrik und 2 elektro-
technische Anstalten. Angelegt waren in allen diesen Unternehmungen
338013009 Lei. Sie verwendeten bei einem Gesamtverbrauche
von Brennstoffen im Werte von 34000000 Lei 127021 Pferdekräfte,
verarbeiteten Rohstoffe für 338280000 Lei und erzeugten Waren
im Werte von 547134800 Lei. Der Zollnachlatz bei den aus dem
Auslande eingeführten Rohmaterialien erreichte nahezu 900000 Lei.
Beschäftigt wurden zusammen 153470 Arbeiter mit einem Eesamt-
verdienste von 749726000 Lei. Die Löhne schwankten zwischen
1 und 5 Lei täglich und betrugen im Mittel 814 Lei jährlich.

Im Jahre 1912 wurde das Jndustrieförderungsgesetz mehrfach
geändert.

Aber auch ohne staaatliche Förderung werden Industrien ins
Leben gerufen. Bon privater Seite wird der Industrie immer mehr
Interesse entgegengebracht, und das zu Jndustrieunternehmungen
nötige Kapital ist ohne Schwierigkeiten zu finden. Entstanden sind
bereits Salami-, Champagner- und Mineralwasserfabriken, Kon-
fektionsanstalten und selbst Schiffswerften.

3.	Handel und Kreditwesen

a)	Handel

Schon Ende des Mittelalters waren einzelne Produkte des
rumänischen Bodens weithin gesucht. Italienische Schiffe holten
Getreide aus den Donauhäfen und führten es nach Konstantinopel.
        <pb n="35" />
        ﻿Handel

27

Rumänisches Vieh ging nach Ungarn und Polen bis Danzig. Der
Wein der Moldau war berühmt in Polen und Süd-Rußland.
Auch Balten, Faßholz, Salz, Eisen, Kupfer und sogar Gold wurden
ausgeführt. Ein Handels- und Niederlassungsvertrag, den die Köni-
gin Elisabeth von England mit dem Fürsten der Moldau abschloß,
beweist die weite Verbreitung der rumänischen Landeserzeugnisse.
Im 16. Jahrhundert beschlagnahmten die Türken den rumänischen
Erport, indem sie sowohl die Walachei, als auch die Moldau ver-
pflichteten, den türkischen Aufkäufern zu den von ihnen zu bestim-
menden Preisen so viel Korn zu liefern, als diese haben wollten.
Das, was sie übrig ließen, durfte im Lande zu anderen Zwecken
verwendet werden. Nur von Häuten und Wolle durfte ein Uber-
schuß nach anderen Ländern ausgeführt werden.

Erst 1774 wurde im Friedensvertrage von Kudschuk-Kainardfchi
dieser Druck gemildert. Der Pferdeverkauf wurde freigegeben.
Die Gratislieferungen an den türkischen Fiskus hörten auf; das
Getreide aber blieb den griechischen Händlern aus Konstantinopel
reserviert, bis endlich 1829 die Türken gezwungen wurden, den
Donaufürstentümern bis auf das Zollwesen völlige Handelsfreiheit
zu gewähren.

Das Zollwesen war durch die Kapitulationen geregelt, welche
ohne Rücksicht auf die Herkunft der Ware einen bestimmten Wertzoll
zugunsten der Türkei vorsahen. Uber diesen türkischen Einheits-
zoll hinaus hoben die moldauischen und walachischen Fürsten gegen
den Willen der Pforte willkürliche, doch dem Satze nach gleichmäßig
bemessene Zollzuschläge ein. Eine moldau-walachische Zollkon-
vention im Jahre 1847 und eine ihr 1848 folgende Zollunion ver-
einfachte deren Verwaltung und hatte zur Folge, daß sich die Aus-
fuhr des Landes stark hob. Seit der Beseitigung der Vorzugsrechte
der Türkei auf den rumänischen Eetreideerport war die Möglich-
keit gegeben, das rumänische Getreide durch den Bosporus und die
Dardanellen zur See auszuführen. Dieser Weg wurde im Laufe
der Zeiten für Rumänien immer wichtiger. Vorerst bedienten sich
seiner die Engländer und Franzosen, um die rumänische Korn-
kammer für ihren Bedarf auszunützen. Die Folge war die Zu-
rückdrängung des Handels mit Österreich und ein immer stärkeres
Hervortreten der Handelsbeziehungen zu den Westmächten, ins-
besondere seit England sich 1840 um den rumänischen Handel in-
tensiv zu interessieren begann. Sein Interesse war so groß, daß
es diesen Handel auf die Linie Cernavoda-Küstendsche (Constantas
zu lenken versuchte. Englische Unternehmer erwarben für diese
Strecke der damals noch türkischen Dobrudscha von der Pforte eine
Kanalbaukonzession, die bald in eine Bahnkonzession umgewandelt
        <pb n="36" />
        ﻿28

Wirtschaftliche Verhältnisse

wurde. Der Umladung auf die neue Bahn standen zwar anfangs
mannigfache Schwierigkeiten entgegen; doch gestalteten sich die
Verhältnisse allmählich sehr zugunsten dieser Linie. In den
Handel mit Zerealien, die allein 80 % der rumänischen Ausfuhr
bilden, und mit Petroleum greift nämlich die Weltmarktfrage in
entscheidender Weise ein. Beide Arten von Waren müssen sich
heute den Preis gefallen lassen, den London, Neuyork und Rotter-
dam miteinander festsetzen, und der viel mehr von dem Ausfalle
der Ernte in Amerika, in Rußland und in Argentinien, als von jener
in Rumänien abhängt. Bei dieser Abhängigkeit der Preisgestaltung
von der Lage des Weltmarktes fallen die Losten des Transportes
immer mehr in die Wagschale. Zu Lande ist der Transport stets
teurer und schwieriger; von selbst tritt daher der Seetransport in
den Vordergrund, und demgemäß hat Rumänien, insbesondere seit-
dem es 1877 die Dobrudscha erworben hatte, durch den Bau einer
Eisenbahnbrücke über die Donau und die Herstellung kostspieliger
Stapelplätze und Ladegelegenheiten alles getan, um die Ausfuhr
seiner Zerealien und Erdölprodukte über die Linie Cernavoda-
Constanta auf die See zu lenken. Wird doch hierdurch die Fracht-
rate beispielsweise nach Hamburg auf 11 bis 12 sh pro t herabge-
drückt, während der Satz für die Fracht zu Lande ungleich höher zu
stehen kommt. Dieser Umstand hat den rumänischen Eetreide-
erport mächtig gefördert. Von rund 568000, t im Jahre 1866 ist
er schon 1890 auf 2000000 t und 1911 gar auf 3850000 t gestiegen.
Im Durchschnitt ist seit 1890 über die Hälfte des Gesamtertrages
an,Zerealien in das Ausland gegangen. Der Export geht so weit,
daß Rumänien trotz seiner wachsenden Eetreideerzeugung im Ver-
hältnis zu seiner Menschenzahl immer weniger von diesem wichtig-
sten Ernährungsmittel für sich behält und mit Unterernährung im
Lande zu kämpfen hat. So war 1894 die Ernte schlecht. Das
Land behielt aber nur 120000 t oder 7,5 % der Ernte zum eige-
nen Gebrauche zurück, obwohl keine besonderen Vorräte aus
früheren Jahren vorhanden waren. Ebenso wurden 1907, im
Jahre der letzten Bauernrevolte nur 9% der Ernte im Lande ver-
braucht.

Diese Forzierung des Erports hat ihren Grund in der aus-
wärtigen Verschuldung Rumäniens. Um nämlich das Land wirt-
schaftlich und kulturell zu entwickeln, mußten in größtem Maßstabe
Gelder aus dem Auslande herangezogen werden. Die Summen,
die für die Verzinsung und Amortisation dieser Anleihen jährlich
ins Ausland abfließen, sind im Verhältnis zum Gesamteinkommen
und den finanziellen Hilfsquellen Rumäniens so bedeutend, daß
schon eine kurze Unterbrechung der Ausfuhr das Land in die schwerste
        <pb n="37" />
        ﻿Handel

29

Krisis stürzt. Selbst ein Abschütteln der Staatsschulden durch einen
Staatsbankerott würde Rumänien nicht helfen, weil das Land noch
mitten in der aufsteigenden Entwicklung ist, welche immer wieder
neue große Summen für den Betrieb der Volkswirtschaft erfordert.
Erst wenn einmal alle natürlichen Quellen des Reichtums erschlossen
sein werden, wird die Einnahme so gewaltig gestiegen sein, daß das
Land auf eine weitere fremde finanzielle Hilfe zu seiner Entwicklung
verzichten und seine Schulden abzutragen anfangen kann. Bis dahin
aber würde jedes Haltmachen in der Kapitalbeschaffung sich als-
bald durch ein Stillstehen der Volkswirtschaft rächen und zu ver-
hängnisvollen Rückschlägen führen. Die Gefahr ist in Rumänien
besonders groß, weil die Grundlagen seiner Wirtschaft neu und nicht
so konsolidiert sind, wie in anderen Ländern mit festeingewurzelter
Bauern-, Handwerker- und Mittelstandsbevölkerung. Deshalb
spielt in Rumänien die Warenausfuhr eine so bedeutende Rolle und
deshalb wurde sie vom Staate so sorgfältig kontrolliert, gepflegt und
durch kostspielige staatliche Anstalten gefördert.

Der Handel mit Landeserzeugnissen im Innern und
der Handel mit eingeführten Waren ist zumeist sich selbst
überlassen. Er entwickelt sich, wie ihn das Volksbedürfnis und die
freie Konkurrenz züchtet. Der Staat begnügt sich, von ihm müßige
Verbrauchs- und Verkehrsgebühren einzuheben, und überläßt im
übrigen die Kontrolle der Geschäftsführung dem Publikum.

Dem Handel widmeten sich in Rumänien im Jahre 1911 ins-
gesamt 4813 protokollierte Firmen, und zwar 4211 Einzel- und
602 Eesellschaftsfirmen, von denen 2466, beziehungsweise 828 in
den Städten und 1745, beziehungsweise 74 auf dem Lande ihren
Sitz hatten. Sie waren in 11 Handels- und Gewerbekammern mit
235 Mitgliedern und einem Jahreshaushalt von 688852 Lei ver-
einigt.

Der Ausfuhrhandel Rumäniens ist von 1324090 t im Werte
von 218918878 Lei im Jahre 1880 auf 4569076 t im Werte von
670705335 Lei im Jahre 1913, die Einfuhr in dem gleichen Zeit-
raume von 310975 t im Werte von 255336416 Lei auf 1374116 t,
im Werte von 590012640 Lei gestiegen. Die Handelsbilanz war
in den Jahren 1880 bis 1899 durchweg im Durchschnitt mit 8200000
Lei jährlich passiv. Seit 1900 ist sie mit Ausnahme der Jahre 1904
und 1908 und zwar im Durchschnitte mit über 100 000 000 Lei jähr-
lich aktiv. 1913 betrug der Uberschuß der Ausfuhr über die Einfuhr
80692695 Lei oder rund 12 % der Gesamteinfuhr. Die Details
der Aus- und Einfuhr Rumäniens im Jahre 1918 nach den ein-
zelnen Warengattungen und den beteiligten Staaten sind aus der
dem Buche angehängten Tabelle ersichtlich.
        <pb n="38" />
        ﻿30

Wirtschaftliche Verhältnisse

b) Kreditwesen

Gleichen Schritt mit der wirtschaftlichen Entwicklung Rumä-
niens hielt auch das Kreditwesen. Seine Organisation umfaßt
gegenwärtig eine Reihe von öffentlichen und privaten Bau-
ten und von Genossenschaften.

Öffentliche Banken sind: die Nationalbank (bancanationalst,
aRomäniei), die Spar- und Depositenbank (oasa äs äspunori, oon-
«swnaftnni §i economii), die vier Bodenkreditanstalten (orsäitul
tnnoiar und orsäitul kunoiar urban äin Luours^ti, srsäitul
tunsiar urban äin äa^i und srsäitul kunoiar urban äin Craiova),
die Parzellierungsbank (casa rurulä), die Agrarbank (banca agricolä)
und die Acker- und Weinbau-Kreditanstalt (orsäitul agricol §i viticol).

Die Nationalbank wurde durch das unter dem 31. Mai 1892
geänderte Gesetz vom 17. April 1880, M. O. Nr. 90, mit einem
Kapitale von 30000000 Lei ins Leben gerufen, von welchem der
Staat 10000000 Lei auf sich nahm; doch hat er 1901 seinen Aktien-
besitz verkauft. Der Wirkungskreis der Bank umfaßt die Befugnis,
Wechsel- und Schatzscheine zu eskomptieren, Gold und Silber zu
laufen und zu verkaufen, Effekten einzukassieren, Darlehen gegen
Verpfändung von Gold und Silber zu gewähren, Geld und Eeldes-
wert in laufender Rechnung entgegenzunehmen, sowie Lager-
scheine und öffentliche Schuldverschreibungen zu beleihen. Die
Bank besitzt das Privilegium, Banknoten auszugeben; doch müssen
sie bis zu 40 % mit effektivem Golde oder Eoldwechseln gedeckt sein.
Die Banknoten werden in Stücken von 10, 100, 600 und 1000 Lei
ausgegeben und auf Verlangen in Gold eingelöst. Durchschnittlich
zirkulieren Banknoten von 300000000 Lei. Im Jahre 1915 erreichte
ihre Summe 762210210 Lei. Die Golddeckung betrug im Mittel
45%. Die Einlagen bezifferten sich imJahre 1911 auf 192 475286 Lei,
von denen im Laufe des Jahres 75566600 Lei behoben wurden.
Der Wechfeleskompte umfaßte 103219128 Lei, 492356085 Mark,
3473872 Livres Sterling, 50000 Gulden holländisch und 5371000
Kronen, der Lombard 114848020 Lei, das gesamte Virement stellte
sich auf 1671383587 Lei.

Die Depositenkasse ist eine Staatsanstalt und wurde mit
dem Gesetze vom 3. August 1876, M. O. 114, errichtet. Ihr obliegt
die Verwahrung und Verwaltung aller administrativen, gericht-
lichen und freiwilligen Depositen, der Kaduzitäten, der beschlag-
nahmten Gelder, der Überschüsse der Kreise und Gemeinden, so-
wie sämtlicher Kautionen. Mit dem Gesetze vom 16. Januar 1880,
M. O. 12, wurde ihr eine unter staatlicher Garantie ins Leben ge-
rufene Sparkasse angegliedert, welche die Bestimmung hat, Spar-
        <pb n="39" />
        ﻿Kreditwesen

31

einlagen entgegenzunehmen, zu verwalten und zu verzinsen. End-
lich wurde die Depositenbank durch das Gesetz vom 5. April 1900,
M. O. 9, ermächtigt, Kreisen, Gemeinden und sonstigen mit Um-
lagerecht ausgestatteten öffentlichen Korporationen Darlehen gegen
Ausgabe von Kommunalschuldverschreibungen zu gewähren. Die
Depositen beliefen sich 1911 auf 84510116 Lei in barem Gelde und
auf 338014455 Lei in Effekten, der Spareinlagenverkehr betrug
im Jahre rund 26000000 Lei und der Stand der Spareinlagen am
Schlüsse des Jahres 60190777 Lei. An Kommunaldarlehen wurden
bis 1907 insgesamt 365608229 Lei gewährt.

Der Credit funciar rural wurde zur Befriedigung der
Hypothekarkreditbedürfnisse des Großgrundbesitzes durch das Gesetz
vom 5. April 1873 als wechselseitige Anstalt mit der Berechtigung
zur Ausgabe von Pfandbriefen ins Leben gerufen. Er begann
seine Tätigkeit am I.Juni 1873 mit der Beleihung von 116 Gütern
durch Begebung 7 % iger Pfandbriefe im Gesamtbeträge von
17204100 Lei zu einem Kurse von 80,9 %. Ende 1911 waren
3176 Güter mit Restdarlehen von insgesamt 373806299 Lei be-
liehen. Begeben wurden seit der Errichtung Pfandbriefe im Be-
trage von 597 409400 Lei, die auf 7 %, 5 % und 4 % lauteten und
im Mittel 100,67, beziehungsweise 90,3 notierten. Die Garantie-
fonds wuchsen im Laufe der Zeiten auf 34700015 Lei an. Nach
dem Muster des credit funciar rural wurden drei weitere Boden-
kreditanstalten für die städtischen Hypothekarbedürfnisse in Bukarest,
Jassy und Craiova errichtet. Bis 1907 haben sie Hypothekardarlehen
im Betrage von 140644200 Lei bewilligt. Im Verkehre befanden
sich 158066100 Lei teils 4 teils 5 % iger Pfandbriefe.

Die Parzellierungsbank „casa ruralä“ verdankt ihre
Entstehung dem Gesetze vom 4. April 1908 und hat den Zweck,
Bauern die für den Bodenerwerb nötigen Kapitalien zu beschaffen.
Zur Erreichung desselben ist sie mit einem Kapitale von 10000000 Lei
ausgestattet, von denen 5000000 Lei vom Staate und 5000000 Lei
von Privaten aufgebracht wurden. Ferner hat sie die Berechti-
gung, Schuldverschreibungen (bonuri rurale) auszugeben. Die
Bank kauft teils selbst Güter, teils vermittelt sie bloß die betreffenden
Transaktionen zwischen den verkaufenden Großgrundbesitzern und
den kaufenden Bauern, in welchem Falle sie den Marimalpreis
festsetzt und nach vollzogenem Kaufe alle weiteren Durchführungs-
maßnahmen trifft. Die gekauften Güter werden in unteilbare
Parzellen von je 5 ha zerlegt. Einem und demselben Bauer darf
nur eine Parzelle verkauft werden, und auch dies nur dann, wenn
er den Besitz der zu ihrer Bearbeitung notwendigen Viehstücke und
Werkzeuge nachweist. Vorgezogen werden Käufer, welche keinen
        <pb n="40" />
        ﻿32

Wirtschaftliche Verhältnisse

Grund oder höchstens 3 ha besitzen und auf dem Gute oder in seiner
Nachbarschaft wohnen. Die Käufer sind verpflichtet, die gekaufte
Parzelle selbst zu bearbeiten und eine Anzahlung von 15 % des
Kaufpreises zu leisten. Den Rest von 86 % kreditiert ihnen die
Bank gegen 6^&gt;ige Hypothek. Wälder, welche zum gekauften
Gute gehören, übernimmt der Staat oder die Gemeinde. Im
letzteren Falle wird der Wald vom Staate verwaltet. Bis Ende
1911 hat die casa ruralä Güter im Werte von 35672663 Lei ge-
kauft. In diesem Jahre wurden 1902 Parzellen um den Preis von
4269544 Lei, daher im Mittel um 670 Lei per ha verkauft und
17279 ha teils an einzelne Bauern, teils an bäuerliche Genossen-
schaften in Pacht gegeben. Die Bilanzsumme der Bank betrug
68368063 Lei, der erzielte Reingewinn 639499 Lei.

Die Agrarbank (hanca agricolä) wurde durch das Gesetz
vom 1. April 1894 zur Förderung der Landwirtschaft ins Leben
gerufen. Sie ist eine unter der besonderen Aufsicht der Regierung
stehende Aktiengesellschaft mit einem Kapital von 7938125 Lei,
welches bis auf 20000000 Lei erhöht werden kann und 1913 auf
18 500000 Lei erhöht wurde. Sie ist ermächtigt, alle üblichen Bank-
geschäfte zu betreiben. Besonders pflegt sie die Erteilung von Vor-
schüssen auf den Ertrag der Landwirtschaft. Ihre betreffenden
Forderungen geniesten Vorzugsrechte bei der Einbringung sowie
Stempel- und Gebührenfreiheit. 1911 hat sie aus verschiedenen
Titeln Vorschüsse von 41617695 Lei gewährt. Die Bilanzsumme
stellte sich auf 89477810 Lei, der Reingewinn auf 1095117 Lei.

DieAckerbau-Kredit-Anstalt (orodit agriool) wurde mit
dem Gesetze vom 2. Juni 1892 eingerichtet und mit dem Gesetze vom
16. Januar 1906 durch Angliederung einer Weinbau-Kreditanstalt
erweitert, die in der Folge durch das Gesetz vom 24. Mai 1906
juristische Persönlichkeit erhielt. Der Credit agricol $i viticol ist
eine mit 25000000 Lei und dem Rechte der Ausgabe von Schuld-
verschreibungen ausgestattete Staatsanstalt und hat den Zweck,
einerseits als Eeldausgleichsstelle der bäuerlichen Genossenschaften
zu dienen, andererseits Bauern die zur Errichtung und zum Be-
triebe ihrer Wirtschaft, beziehungsweise zur Anlage oder zur Wieder»
anpflanzung von Weingärten nötigen Mittel zu beschaffen. Er
geniestt eine Reihe von Steuern-, Gebühren- und Erekutionsprivi-
legien. Ende 1910 betrugen die Einlagen 20045196 Lei, die aus-
gegebenen Schuldverschreibungen 4133100 Lei, und die bewilligten
Darlehen 620275616 Lei. Die Bilanzsumme stellte sich auf
123498726 Lei, der Reingewinn auf 2882927 Lei.

Neben den öffentlichen Banken wirkten 1913 noch 197
Privatbanken. Die wichtigsten derselben sind:
        <pb n="41" />
        ﻿Banca romäneascä.

Banca Marmarosch,

Blanc &amp; Comp. .

Banca de credit romän „	„

,, de scont . .	„	„

„ Acnsrala romäna m. „

„ comercialä romanä „ „

„ Ilkov .... mit „

„ siudlcatului agricol Jalomita M. et.

,, Oltului . . . mit einem
„ Mägurele-Giurgiu nt. „

Endlich betätigen sich mehrere Bankiers.

ZudenKreditinstituten gehören bis zu einem gewissen Grade auch
die Versicherungsanstalten. 1907 wirken in Rumänien deren 4
und zwar die Nahionala, die Eenerala, die Patria und die Dacia-Ro-
mänia. Von ihnen pflegte die Patria nur das Lebens- und Unfalls-
geschäft, während die drei übrigen außer diesen Geschäften auch noch
die Transport-, die Hagel- und die Feuerversicherung betrieben. Die
Eesamtversicherungssumme erreichte bei der Lebens- und Unfalls-
versicherung360499012Lei,beiderTransportversicherung238661367
Lei, bei der Hagelversicherung 53130531 Lei und bei der Feuerver-
sicherung 1075438418 Lei, von denen 947460583 Lei rückversichert
waren. Weitaus die erste Rolle spielt daher die Feuerversicherung.
An Feuersbrünsten ereigneten sich in Rumänien im Durchschnitte
der Jahre 1895 bis 1899 insgesamt 3317, welche 4746 Eigentümer
betrafen und jährlich einen Schaden von rund 11000000 Lei ver-
ursachten, im Durchschnitte der Jahre 1900 bis 1902 jedoch bloß
2388, welche 3106 Eigentümer betrafen und rund 8000000 Lei
jährlichen Schaden verursachten. Die maßgebenden Daten über
die Geschäfte der rumänischen Versicherungsanstalten im Jahre
1907 sind aus der Tabelle Seite 34 ersichtlich.

Die der Kreditorganisation dienenden Genossenschaften,
die Spar- und Vorschußkassen (bänci populäre), haben in Rumänien
einen unerwartet großen Aufschwung genommen. Von einer
einzigen Kasse im Jahre 1891 sind sie im Verlaufe von bloß 20 Jahren
auf 2673 angewachsen, von denen nur 17 von Gewerbetreibenden
errichtet wurden, während alle anderen bäuerlich sind. Auch die
bäuerlichen Kassen beruhen auf dem Schultze-Delitzsch'schen System.
Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung nach dem System
Raiffeisen gehören in Rumänien zu den seltenen Ausnahmen. Ihre
gesetzliche Grundlage haben die rumänischen Genossenschaften durch
das Gesetz vom 28. März 1903 erhalten, welches ihnen die Eigen-

Onciul, Rumänien	z
        <pb n="42" />
        ﻿34

Wirtschaftliche Verhältnisse

Gesellschaft	Posten	Feuer  Lei	Hagel  Lei	Trans-  port  Lei	Unfall  Lei	Leben  Lei	Summe  Lei
Nafionala  Kapital 2000000 Lei	Einnahmen. Ausgaben .. Gewinn -ft 1 Verlust — /	7522963  7288192  +234771	623022  625114  —2097	628391  621714  + 6677		16884308  16832845  + 51463	388406  103606  + 284800
Eenerala  Kapital uoovooo Lei	Einnahmen. Ausgaben .. Gewinn -ft \ Verlust — /	5916982  5487704  + 62278	1078390  1048900  + 29490	4099365  4080994  + 18371	635686  586064  + 49622	13928154  13858748  + 69406	577636  253326  +324310
Patria  Kapital 1000 000 Lei	Einnahmen. Ausgaben .. Gewinn -ft \ Verlust — /				1370528  1312099  + 68429	4077164  4033465  + 43699	346958  298077  + 48881
Dacia»  Romania  Kapital  4 000 000 Lei	Einnahmen. Ausgaben .. Gewinn -ft \ Verlust -/	19257867  19046807  + 211060	873471  850930  +22541	658513 647185  + 11328	1384109  1384109	11304649  11099946  +204703	1471353  1028967  + 442386
Zu-  sammen	Einnahmen. Ausgaben .. Gewinn -ft \ Verlust — /	32697813  32182704  +515109	2574883 2524 949  +49 994	5386269  5349893  + 36376	3390323  3282272  +108051	46194276  45825004  +369272	2784353  1683976  +1100377

Seither »st zu den vorstehenden Aktiengesellschaften noch 1914 der wechsel-
seitige Versicherungsverein 8t. Gheorghe hinzugetreten. Von ausländischen
Gesellschaften betreiben das Versicherungsgeschäft in Rumänien der „Anker"
und die „Viktoria."

schaft juristischer Personen zuerkennt und verschiedene Erleichterungen
sowie Steuerprivilegien einräumt. Am meisten zur Förderung des
Genossenschaftswesens hat die 1912 erfolgte Errichtung eines
Zentralverbandes und die durch ihn vermittelte Akkreditierung
der Genossenschaften beim vrockit agrieol beigetragen.

Ende 1910 bestanden 2656 bäuerliche Spar- und Vorschuh-
kassen mit 464187 Mitgliedern und eingezahlten Anteilen von
61 016 395 Lei. Auf ein Mitglied entfällt im Mittel ein Anteil von
134 Lei. Die Spareinlagen betrugen bei 25243 Einlegern
9388691 Lei oder pro Einlage 372 Lei. Gewährt wurden Darlehen
von 80973133 Lei und zwar gegen Pfand 29146836 Lei, auf
Wechsel 20259243 Lei und gegen rein persönliche Haftung 31567063
Lei. Von den dargeliehenen Geldern waren 16650218 Lei zur
Beschaffung von Nahrungs- und Futtermitteln, 26883519 Lei zum
Ankäufe von Vieh und Werkzeugen, 10342948 Lei zur Bezahlung
von Pachtzinsen, 14674351 Lei zur Erwerbung von Grund und
Boden und 12422097 Lei zu anderen Zwecken bestimmt. Die
        <pb n="43" />
        ﻿			
	Kreditwesen		36
Gesamtbilanz der bäuerlichen Vorschußkassen gestaltet sich folgender- maßen.			
Passiva		Aktiva	
Eingezahlte Anteile..  Dividenden	  Einlagen	  Einlagezinsen 	  Kreditoren	  Schenkungen	  Reservefonds	  Kulturfonds	  Inventar	  Verschiedenes 		61016395  5115242  9388681  405996  6731681  44191  4924919  141259  338525  5460994	Barbestände 	  Darlehnsforderungen Diverse Debitoren .	Lei  3869 658 80973133 8725092
Zusammen 93567883		93567883	

Bflgassai

Außer den bäuerlichen bestanden noch 17 gewerbliche Vor-
schußkassen mit 74626 Lei eingezahlten Anteilen, 76172 Lei Spar-
einlagen und gewährten Darlehen von 146786 Lei.

Im Anschlüsse an die Vorschußkassen und in Verbindung mit
ihnen haben sich ebenfalls auf Grund des Schultze-Delihsch'schen
Systems noch eine ganze Reihe teils bäuerlicher, teis gewerblicher
Produktiv-Einkaufs- und Pachtgenossenschaften gebildet.
Ende 1910 bestanden:

mit eingezahlten Anteilen	von

1	Ziegelei-Genossenschaft............................. 3166	Lei

1	Weinbau-Genossenschaft............................. 20273	„

1 Bienenzucht-Genossenschaft........................... 2026	„

1 Webe-Genossenschaft................................... 573	„

1 Codawasser-Eenossenschast............................ 2827	„

1 Kalk-Genossenschaft................................... 951

1 Obst-Genossenschaft................................... 313	”

1 Säge-Genossenschaft................................. 15451

1 Feldschutz-Eenossenschaft............................. 500	”

1 Bürsten-Genossenschaft................................ 483	”

1	Steinbruchs-Eenossenschaft.......................... 8740	”

2	Faßbinder-Genossenschaften.......................... 7724	"

2	Eierverkaufs-Genossenschaften....................... 9090	’’

3	Kaffeeeinkaufs-Genossenschasten...................... 669

3	gewerbliche Einkaufs-Genossenschaften............... 5449	”

8 Milch-Eenossenschaften............................... 9833	"

8 Bodenverkaufs-Genossenschasten..................... 398021

II Mahl-Genossenschaften. ............................ 73192	”

3*
        <pb n="44" />
        ﻿mit eingezahlten Anteilen von

14	Gartenbau-Genossenschaften...................... 54324	Lei

15	Werkzeug-Genossenschaften....................... 61611	„

18 Bank-Genossenschaften............................ 60814	„

72 Mäßigkeitsvereine............................... 199656	„

204 Konsumvereine..................................1156815	„

86 Wald-Genossenschaften........................... 881106	„

100 Pacht-Genossenschaften......................... 601821	„

welche 74450 ha um einenZins von2489971Lei in Pacht nahmen.*)

4.	Verkehr

a) Straßen, Schiffahrt, Eisenbahnen

Der Hauptverkehr Rumäniens erfolgt zu Wasser, auf dem
Meere und auf der Donau.

Für den Seedienst besaß das Land 1910 6 Postdampfer mit
zusammen 32213 indizierten Pferdekräften und einem Deplacement
von 19256 Registertonnen, welche den Dienst zwischen Constanfa-
Konstantinopel-Smyrna und Alexandrien versahen, und 6 Fracht-
dampfer mit 6600 indizierten Pferdekräften und einem Deplace-
ment von 25800 Registertonnen, die auf der Linie Braila-Rotter-
dam verkehrten. Diese Schiffe haben im erwähnten Jahre 161 Fahr-
ten im Gesamtausmaße von 281773 km zurückgelegt und hierbei
73106 t Getreide, 37540 t Kohle, 19067 t Holz, 2377 t Eisen und
26572 t anderer Waren gegen einen Frachtpreis von 1472871 Lei
befördert. Die Gesamteinnahmen des staatlichen Schiffahrts-
betriebes beliefen sich auf 3488942 Lei, die Gesamtausgaben auf
6161134 Lei, so daß sich ein Verlust von 1672192 Lei ergab.

Der Verkehr auf der Donau erfolgt ungestört, seitdem
die Donaukommission den Sulinaarm vertieft, Rumänien den
Donaulauf bis Verciorova verbessert, und Ungarn das Eiserne Tor
besser passierbar gemacht hat. Die Donau ist heute so korrigiert,
daß bis Bräila Schiffe von 4000 t und bis Turn-Severin solche von
600 t und flache Boote von 2000 t fahren können. Die Schiffahrt
auf der Donau wurde bis 1866 fast ausschließlich von Ausländern
betrieben. Nur allmählich trat Rumänien in Konkurrenz und
richtete erst durch ein Gesetz vom Jahre 1887 den Flußschiffahrts-
dienst ein. Dieser Dienst ressortiert vom Ministerium für öffentliche
Arbeiten und wird durch die Schiffahrtsdirektion (directiunea

*&gt; Vgl. Anuarul statistio al Rom&amp;niei 1912 V. 206 ff.
        <pb n="45" />
        ﻿Straß en, Schiffahrt, Eisenbahnen

37

serviciului hidraulic) besorgt. Passagierschiffe laufen regelmäßig
nachstehende Häfen an:

Ealahi-Jsaccea-Tulcea-Sulina		. I.	Abschnitt	156 km	
Galafi-Bräila		. II.	tt	20	„
Silistria-Cäläratzi-Ostrov	  Giurgiu-Rusciuc-Zimnicea-Sistov-Turnu	. III.	tt	10	»
Magurele-Nicopolis		. IV.	ff	103	„
Eiurgiu-Rusciuc		. V.	ft	4	„
Calafat-Mdin		. VI.	ft	4	„
Turn Severin-Cladova		.VII.		2	
Warenschiffe verkehren in einem Zuge zwischen Sulina				und

Verciorova und berühren hierbei die Häfen: Sulina, Tulcea,
Jsaccea, Ealafi, Bräila, Macin, Cocargea, Lernavoda, Gura-
Jalomi^ei, Här^ova, Boascic, Ostrov, LLlLra^i, Silistria, Oltenifa,
Turtucaia, Eiurgiu, Rusciuc, Zimnicea, Sistov, Turnu-Mägurele,
Nicopolis, Samovit, Corabia, Rahova, Zibra, Palanca, Bechet,
Bistreh, Lom-Palanca, Dessa, Batevo, Vidin, Calafat, Cosova,
Cetatea, Novo-Selo, Eärla mare, Timok, Pigäna^i, Bärza-Palanca,
Crivina, Velesnifa, Hinova, Turn - Severin, Verciorova. Der
Schiffahrtsdienst verfügt über 133 Dampfer mit einem Deplacement
von rund 41000 t und über 624 Segler mit einem solchen von rund
200000 t und brachte 1910 an Gebühren für Passagiere 681407 Lei,
für Gepäck 21115 Lei, für Stückgüter 1379173 Lei, für Getreide
1414591 Lei, für Salz 103670 Lei, für Petroleum 146486 Lei,
für Steine 79571 Lei, für Postsendungen 11700 Lei, für Remor-
kage 101289 Lei und für verschiedene andere Waren 140990 Lei,
zusammen daher 3979992 Lei ein. Zu seiner Unterstützung be-
standen Docks und Lagerhäuser in Braila und Ealatz, welche bei
Gesamteinnahmen von 2121883 Lei und Gesamtausgaben von
1306688 Lei einen reinen Gewinn von 806195 Lei abwarfen.
Außer von den Fahrzeugen des rumänischen Schiffahrtsdienstes
wird der rumänische Teil der Donau auch von anderen Schiffen be-
fahren. In den rumänischen Donauhäfen liefen 1910 insgesamt
33976 Dampf- und Segelschiffe, und zwar 11556 rumänische und
22420 fremde Schiffe mit einem Gesamt-Deplacement von
7526466 t ein und 33979 (11514 rumänische und 22465 fremde)
Dampfer und Segler mit einem Eesamtdeplacement von 7536405 t
aufweiche 1088693 Passagiere, 4442616t Getreide und 13390635t
anderer Waren beförderten. Von den eingelaufenen fremden
Schiffen waren 1310 bulgarisch, 73 deutsch, 123 englisch, 125 fran-
zösisch, 2560 griechisch, 219 italienisch, 9033 österreichisch, 3020 russisch,
94 serbisch, 1143 türkisch und 4720 ungarisch, von den ausgelaufenen
1330 bulgarisch, 77 deutsch, 119 englisch, 125 französisch, 2484 grie-
        <pb n="46" />
        ﻿38

Wirtschaftliche Verhältnisse

chisch, 226 italienisch, 9091 österreichisch, 3021 russisch, 94 serbisch,
1168 türkisch und 4725 ungarisch.

Zu Lande spielt sich der Verkehr in erster Linie auf den
Straßen ab. 1866 besaß Rumänien kaum 1068 km leidlich aus-
gebauter Wege. Unter der Herrschaft des Straßengesetzes vom
Jahre 1868 hat sich das Straßennetz des Landes gewaltig ent-
wickelt und umfaßte 1915 insgesamt 45162 km, von denen 4162
vom Staate, 5000 von den Kreisen, 21000 von den Bezirken und
15000 von den Gemeinden erhalten wurden. In ihrem Zuge be-
fanden sich 1909 30409 Holz-, 3906 Stein-, 2517 Stein- und Holz-,
121 eiserne, 5471 Beton- und 27 Schiffbrücken, zusammen daher
42451. Beaufsichtigt wurden die Straßen von 1414 Straßenein-
räumern.

Zu den Straßen trat allmählich eine ganze Reihe von Eisen-
bahnlinien hinzu. Die erste wurde 1869 von Bukarest nach
Giurgiu von einer Bauunternehmung gebaut. Ihr folgten die
Linien Bukarest-Jassy-Burdujeni, die 1871/2 unter staatlicher Garan-
tie von zwei fremden Gesellschaften in Angriff genommen wurden;
doch machte Rumänien hierbei schlechte Erfahrungen, indem es für
das investierte Kapital 7,5 % ige Zinsen zahlen mußte, weshalb es
188O an die Einlösung und Verstaatlichung dieser Linien schritt.
Seither wurden alle Hauptbahnen vom Staate in eigener Regie
gebaut. Gegenwärtig besitzt Rumänien ein Eisenbahnnetz von
4024 km, in welchem lOIOOOOOOOLei investiert sind. JmJahre 1911
verfügte es über 691 Lokomotiven, 1198 Personen-, 133 Post- und
17 345 Güterwagen. Auf allen Linien zirkulierten in diesem Jahre
6O852 Eil- und Personenzüge, 43868 gemischte und 77O76 Eüter-
züge, zusammen daher 181786 Züge, welche 10233000 Passagiere
gegen ein Entgelt von 33365890 Lei und 10030780 t Waren aller
Art gegen einen Frachtpreis von 60340969 Lei beförderten. Für die
Traktion wurden Briketts, Kardiff-, westfälische und schlesische Kohle,
einheimischer Lignit. Petroleum und Holz im Eesamtanschaffungs-
werte von 9030312 Lei verwendet. In den Werkstätten der rumä-
nischen Staatsbahnen arbeiteten 3333 Personen gegen eine Lohn-
summe von 9721054 Lei. Die Gesamteinnahmen der Eisenbahnen
betrugen 97345321 Lei, die Gesamtausgaben 60418807 Lei. Es
ergab sich daher ein Uberschuß von 36926514 Lei, welcher einer
Verzinsung von 3,82 % des investierten Kapitals gleichkommt.

Reben den normalen Eisenbahnen bestehen in den größeren
Städten Trambahnen. 1907 umfaßten sie 88483 km und be-
förderten 33169574 Personen.*)

) Vg!. Anuaru] statistic al Romäniei, 1912, X, S. 255 ff.
        <pb n="47" />
        ﻿Post, Telegraph, Telephon

39

d) Post, Telegraph, Telephon

Bis zum Jahre 1869 wurde der ausländische Postverkehr von
österreichischen und russischen Postämtern versehen; der rumänischen
Post oblag nur der Verkehr im Jnlande. Seither wurde der ge-
samte Postdienst verstaatlicht. Seine Einrichtung beruht auf dem
Gesetze vom Jahre 1864, welches in der Folge (1892 und 1900) ge-
ändert und ergänzt wurde. Im Jahre 1913 umfaßte die Postdirek-
tion 3087 Bureaus, unter denen sich 134 selbständige Ämter, 98 Hilfs-
ämter, 18 ambulante Postämter, 47 Spezialämter, 5 Kommissions-
und Erpeditionsbureaus, 308 Bahnpostämter und 2477 sonstige
Poststellen befanden. Den Dienst versahen 1911 insgesamt 8713 Per-
sonen, und zwar 2406 Oberbeamte, 2206 Unterbeamte und 4101
Landbriefträger und Agenten. Befördert wurden im Jnlande
22899201 Briefe, 33168338 Korrespondenzkarten, 64013912 Zei-
tungen, 997642 Drucksachen und 644279 Muster, zusammen daher
130603772 Korrespondenzen. Ins Ausland gingen 684187 Brief-
sendungen, und zwar nach Belgien 15674, nach Bulgarien 19046,
nach Deutschland 141444, nach Eirgland 32010, nach Frankreich
77208, nach Griechenland 11299, nach Holland 8695, nach Italien
24967, nach Österreich 118841, nach Rußland 20073, nach der
Schweiz 19217, nach Serbien 9041, nach der Türkei 29380, nach
Ungarn 92091, nach den übrigen europäischen Staaten 9767, nach
Asien 4996, nach Afrika 3691, nach Amerika 16052 und nach Austra-
lien 176. Aus dem Auslande kamen 472447 Briefsendungen, und
zwar aus Belgien 9430, aus Bulgarien 18770, aus Deutschland
96469, aus England 20296, aus Frankreich 71746, aus Griechen-
land 6285, aus Holland 5756, aus Italien 25360, aus Österreich
87123, aus Rußland 11422, aus der Schweiz 22251, aus Serbien
4429, aus der Türkei 5008, aus Ungarn 60406, aus den übrigen
Staaten Europas 6104, aus Asien 3345, aus Afrika 2736, aus
Amerika 16393 und aus Australien 108. Der Geld- und Frachten-
verkehr umfaßte 2080802 Postanweisungen, 284105 Wertsendungen,
1717658 Pakete und 288866 Dienstsachen.

Telegraphenlinien bestanden 1911 7321 km mit einer
Leitungslänge von 20841 km. Auf ihnen wurden 2243073 hei-
mische, und zwar 164026 amtliche und 2079047 privateTelegramme
gegen eine Gebühr von 2867 307 Lei befördert. Aus dem Auslande
kamen 461936, ins Ausland gingen 491625 und transitiert wurden
282525 Depeschen gegen eine Eesamtgebühr von 797149 Lei.

Das Telephonnetz umfaßte 1432 km städtischer, 38023 km
interurbaner und 6295 km privater Linien mit einer Leitungs-
länge von 17114 km, beziehungsweise 43019 km und 10242 km
        <pb n="48" />
        ﻿40

Wirtschaftliche Verh ältnisse

und 868 Zentralen, 3026 öffentlichen und 16422 privaten Sprech-
stellen. Die Anzahl der interurbanen Gespräche betrug 1286778,
jene der übrigen 12266640.*)

5.	Öffentlicher Dienst und freie Berufe

Zn Rumänien bildet auch der öffentliche Dienst einen
wichtigen Erwerbszweig. Ihm strömen namentlich die aus den
kapitalsarmen Kreisen hervorgegangenen Intellektuellen zu, und
ihr Andrang ist ein großer, trotzdem die Anstellungen durch lange
Zeit nicht fest waren. Mit dem jeweiligen Ministerium pflegten
nämlich auch alle Angestellten zu wechseln. Zuerst wurden die Mit-
glieder der höheren Gerichtshöfe, in der Folge die Professoren und
die Polizeibeamten stabilisiert. In der letzten Zeit ist es üblich ge-
worden, daß bei jedem Regierungswechsel bloß die Präsidialisten
in den Ministerien und die Präfekten ihren Platz verlassen, während
die fachlich ausgebildeten Angestellten bleiben; doch ist diese Übung
noch durch kein Gesetz gewährleistet und bleibt dem guten Willen
der jeweiligen Regierung überlassen.

Als öffentliche Angestellte gelten in Rumänien alle jene
Personen, welche einen öffentlichen Dienst versehen, das heißt eine
gesetzliche Ermächtigung berufsmäßig ausüben. Ob diese Ermäch-
tigung eine Verwaltungstätigkeit, die Rechtsprechung, die Erteilung
von Unterricht oder die Ausbildung und Führung von Soldaten
zum Gegenstand hat, macht keinen Unterschied, wenn nur die Aus-
übung auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Mandats erfolgt. Dem-
gemäß gehören zu den öffentlichen Angestellten nicht bloß diejenigen,
welche auf einem bestimmten, ihnen zugewiesenen Gebiete öffent-
liche Herrschaftsbefugnisse besitzen, wie die Verwaltungsbeamten,
sondern auch die Richter, die Lehrpersonen und die Offiziere, sowie
überhaupt alle Personen, die einen öffentlichen Dienst versehen.
Nur muß erberufsmäßig versehen werden, weshalb die Geschworenen,
die ebenfalls eine öffentliche Funktion ausüben, nicht als Angestellte
gelten. Das Moment der Berufsmäßigkeit ist eine Folge der mo-
dernen Entwicklung, welche sich nicht damit begnügt, von dem An-
gestellten eine bestimmte Menge von Arbeit zu fordern, sondern
ihn zwingt, seine ganze Person in den Dienst der Öffentlichkeit zu
stellen. Die Anstellung ist daher kein bloßer Dienstvertrag, durch
welchen der Angestellte dem Dienstgeber ein Quantum Arbeit gegen
einen bestimmten Preis verkauft, sondern ein Unterordnungs-
verhältnis, kraft dessen der Angestellte der öffentlichen Gewalt alle

*) Vgl. Anuarul statistio al Romäniei, 1912, X, Cap. IV, S. 285 ff.
        <pb n="49" />
        ﻿Öffentlicher Dienft und freie Berufe

41

seine physischen, geistigen und moralischen Kräfte, mithin seine
ganze Person gegen die Verpflichtung des standesgemäßen Unter-
haltes hingibt. Aus diesem Verhältnis erwächst dem Dienst-
geber das Recht, von dem Angestellten die für die Versehung seines
Dienstes erforderlichen Eigenschaften und die genaue Erfüllung der
ihm obliegenden Pflichten, für deren Vernachlässigung der Angestellte
zur Verantwortung gezogen werden kann, zu verlangen, anderer-
seits die Pflicht, dem Angestellten den entsprechenden Unterhalt
zu gewähren.

Die Forderung nach den zur Versehung des Dienstes not-
wendigen Eigenschaften findet in Rumänien ihren Ausdruck in den
gesetzlichen Zulassungsbedingungen. Diese weichen in den Details
ab, stimmen aber darin überein, daß zum öffentlichen Dienste nur
volljährige rumänische Staatsbürger zugelassen werden, welche der
Wehrpflicht entsprochen haben, im Vollgenusse ihrer bürgerlichen
Rechte stehen und weder wegen eines Verbrechens, noch wegen des
Vergehens der Fälschung, des Betruges, des Diebstahls, der Ver-
untreuung, der falschen Zeugenaussage, der Verletzung der öffent-
lichen Sittlichkeit in den Fällen der §§ 262, 263, 264, 267 und 271
des Strafgesetzbuches, der Landstreicherei, des Mißbrauches der
Amtsgewalt, der Bestechung, der Unterschlagung öffentlicher Gelder,
der Einhebung gesetzwidriger Gebühren, der Verletzung der Amts-
siegel, der Verheimlichung, Entwendung oder Vernichtung ihnen
anvertrauter oder in öffentlicher Verwahrung befindlicher Urkunden
verurteilt worden sind.

Reben diesen allgemeinen Bedingungen werden für die ein-
zelnen Dienstzweige noch besondere gestellt. So wird in der all-
gemeinen Verwaltung für die Stelle eines Bureauchefs, eines
Präfektur-Direktors oder eines Subpräfekten der juristische Doktor-
grad oder mindestens die Zurücklegung der Rechtsstudien, für den
Sanitätsdienst der medizinische Doktorgrad, für den Veterinärdienst
die Absolvierung der Tierarzneischule, eine entsprechende Praris
beim Militär und die Ausübung der Praris im Inlands gefordert.
Als Lehrer -an Mittelschulen werden nur Bewerber angestellt,
welche das Lyzeum, die literar- oder naturwissenschaftliche Fakultät,
den pädagogischen Kurs und ein pädagogisches Seminar absolviert
und sich der Lehrbefähigungsprüfung in ihrer Fachgruppe mit
Erfolg unterzogen haben. Ilm Vorlesungen an einer Hochschule
halten zu dürfen, muß der Bewerber das Doftorat der betreffenden
Fakultät besitzen und die Habilitierungsprüfung bestanden haben,
welche aus einer wissenschaftlichen, in Druck gelegten Arbeit, einem
Fachkolloquium, zwei öffentlichen Vorlesungen und eventuell zwei
praktischen Arbeiten besteht. Bewerber um eine Stadtpfarre müssen
        <pb n="50" />
        ﻿42

Wirtschaftliche Verhältniss e

die Erlangung des Doktorats der Theologie oder die Absolvierung
einer theologischen Fakultät, solche um eine Landpfarre die Zurück-
legung der Seminarial-Studien nachweisen. Zu den Ingenieur-
posten werden nur Bewerber zugelassen, welche das Ingenieur-
diplom besitzen oder mit Erfolg die Straßen- und Brückenbauschule
durchgemacht haben. Für den Richterdienst werden zurückgelegte
Rechtsstudien, für den diplomatischen Dienst dieselben Studien und
eine Fachprüfung, endlich für den Finanzdienst die für jeden Zweig
vorgeschriebenen Fachkenntnisse gefordert. Für Beförderungen ist
überdies unerläßlich, daß der Angestellte in der letzten Anstellung
einen bestimmten Zeitraum verbracht habe.

Bei Erfüllung der Zulassungsbedingungen erfolgt die Anstellung
durch Ernennung. Die Ernennung ist kein zweiseitiger bürgerlicher
Vertrag, sondern eine einseitige öffentlich-rechtliche Handlung und
wird beim Staate vom Könige, für mindere Posten mit Monats-
bezügen bis zu 200 Lei vom Minister, bei den Kreisen von den
Kreisorganen, in den Stadtgemeinden vom Bürgermeister und in
den Landgemeinden vom Eemeindeausschusse entweder frei oder
auf Grund einer Bewerbung vollzogen. Durch Ernennung darf ein
und derselben Person nur eine einzige, vom Staate, von den Kreisen,
von den Gemeinden, von öffentlichen, der Staatskontrolle unter-
worfenen Anstalten oder Kreditinstituten entlohnte Stelle ver-
liehen werden, gleichgültig, ob die Entlohnung in einem ständigen
Gehalte, einem Tagegelde oder sonst einem anderen Bezüge besteht.
Rur in den Städten dürfen die Spitalärzte auch als Stadtärzte und
die Bezirksärzte auch als Strafanstaltsärzte bestellt werden. Ferner
ist den Angestellten, die eine besondere wissenschaftliche, literarische
oder künstlerische Qualifikation besitzen, gestattet, auch einen ent-
sprechenden Lehrstuhl, jedoch nur in ihrem Amtssitze einzunehmen.
Endlich dürfen Lehrkräfte zwei Katheder ihres Faches versehen,
und Geistliche, welche zugleich kirchliche und Unterrichtsfunktionen
ausüben, zwei entlohnte Posten bekleiden. Dagegen ist die Ver-
einigung eines öffentlichen Dienstes mit der Ausübung des Handels
oder eines freien Berufes unstatthaft, außer bei den Universitäts-
professoren, bei denen der gleichzeitige Betrieb der Advokatur zu-
lässig ist. Öffentlichen Angestellten ist es verboten, Angelegenheiten
Dritter, die zu ihrem Dienste in Beziehung stehen, zu verwalten
oder an der Verwaltung einer Handels-, Industrie- oder Bank-
Unternehmung teilzunehmen. Desgleichen dürfen aktive Militär-
personen mit Ausnahme der Generäle, die Mitglieder des Senates
werden können, ferner Verwaltungsbeamte, Richter, Finanz-
angestellte, Schulinspektoren und Schuldirektoren nicht gleichzeitig
als Senatoren oder Abgeordnete fungieren. Wenn eine Person
        <pb n="51" />
        ﻿!M«M88W!!W

Öffentlicher Dienst und freie Berufe 43

vor der Ernennung ein Senatoren- oder Abgeordneten-Mandat
besitzt, so verliert sie es durch die Annahme eines besoldeten Postens
und kann es nur im Wege einer Neuwahl wiedererlangen. Un-
vereinbar mit dem öffentlichen Dienste endlich ist jeder Privatdienst,
Handels- oder Gewerbebetrieb.

Durch den Antritt des Dienstes übernimmt der Angestellte
alle mit demselben verbundenen Pflichten und mutz den vorge-
schriebenen Diensteid leisten. Der Eid beinhaltet in der Regel das
Versprechen, dem Könige treu zu sein, die Verfassung und die
geltenden Gesetze zu beobachten und gewissenhaft und unparteiisch
die mit dem übertragenen Dienste verbundenen Pflichten zu er-
füllen. Diese Pflichten umfassen den Gehorsam gegenüber den
Vorgesetzten, die Wahrung des Amtsgeheimnisses, die Aufrecht-
haltung des dienstlichen Ansehens in und autzer Dienst sowie die
Leistung der vorgeschriebenen Arbeit, die ihrerseits die An-
wesenheit des Angestellten in seinem Amte erfordert. Demgemätz
mutz der Angestellte in der Gemeinde des Amtssitzes wohnen und
darf sie autzer dem Falle eines auswärtigen Dienstes oder eines
Urlaubs nicht verlassen. Urlaube werden in der Regel alljährlich
erteilt, und zwar bis zu 10 Tagen vom Amtsvorstande, bis zu 30 Ta-
gen ohne weiteres vom Minister, für längere Dauer nur in außer-
gewöhnlichen Fällen oder auf Grund ärztlicher Zeugnisse. Im
Falle von Pflichtverletzungen werden die Angestellten zur Ver-
antwortung gezogen und mit Disziplinarstrafen belegt. Diese
Strafen sind verschieden nach den einzelnen Dienstzweigen, da
eine einheitliche Disziplinarordnung nicht besteht. In der Regel
bestehen die Strafen in Rügen, Verweisen, Geldstrafen, in der
Suspendierung, zeitlichen Autzerdienststellung und Entlassung. Die
Rüge ist eine mündliche oder schriftliche Mitteilung, welche eine
Nachlässigkeit oder die mangelhafte Wahrung des Ansehens fest-
stellt, der Verweis eine gleichartige Ausstellung verbunden mit der
Mahnung, sich zu bessern, und der Androhung schwererer Strafen.
Er zieht bisweilen den Verlust der Bezüge für höchstens 13 Tage
nach sich oder wird durch eine gleichhohe Geldstrafe verschärft.
Die Suspendierung hat die Einstellung des Dienstes durch min-
destens 15 Tage und höchstens 6 Monate zur Folge und ist mit dem
Verluste der Bezüge während dieses Zeitraumes verbunden. Die
Autzerdienststellung bedeutet die Entfernung vom Dienste und dis
Einstellung der Bezüge durch mindestens 2 Jahre, und die Ent-
lassung den endgültigen Verlust der Dienststelle und der Bezüge.
Rügen und Verweise erteilt der Amtsvorstand, die Suspendierung
verfügt der Minister und die Entlassung der zur Ernennung Be-
rechtigte. Der Entlassung mutz ein Disziplinarverfahren voran-
        <pb n="52" />
        ﻿44

Wirtsch aftlich e Verhältnisse

gehen, außer im Falle einer gerichtlichen Verurteilung oder eines
motivierten Berichtes des Amtsvorstehers. Militärpersonen dürfen
jedoch ihrer Grade und Würden nur auf dem Wege eines ge-
richtlichen Urteils und nur aus den gesetzlich vorgesehenen Gründen
entkleidet werden.

Der Tatbestand für die Verhängung von Disziplinarstrafen
ist gesetzlich nicht umschrieben; nur rücksichtlich der Richter besteht
eine Ausnahme. Diese können mit Disziplinarstrafen nur dann
belegt werden, wenn sie wegen eines nichtentehrenden Deliktes
gerichtlich verurteilt oder nur wegen eingetretener Verjährung frei-
gesprochen sind, wenn sie die direkt mit Disziplinarstrafen bedrohten
Handlungen begehen, wenn sie zum Nachteile des Dienstes vom
Amte ohne Urlaub fernbleiben, wenn sie sich dauernd nachlässig
oder offenbar unfähig erweisen, wenn sie im Verkehre mit den
Kollegen oder den Vorgesetzten die nötige Achtung hintansetzen,
wenn sie das Ansehen des Amtes nicht wahren oder wenn sie Hazard
spielen. Die unabsetzbaren Richter endlich dürfen außer dem Falle
einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen eines Verbre-
chens oder eines entehrenden Vergehens gegenihrenWillen selbstnicht
im Beförderungswege, sondern nur auf Grund eines Disziplinar-
erkenntnisses versetzt, außer Dienst gestellt oder entlassen werden.
Die Einleitung der Disziplinaruntersuchung verfügt der Gerichts-
präsident oder der Justizminister. Der Disziplinargerichtshof be-
steht bei den unabsetzbaren Richtern erster Instanz aus dem Plenum
des Appellationsgerichtshofes, bei jenen höherer Instanz aus dem
Plenum des Obersten Gerichtshofes. Rur der Disziplinargerichts-
hof darf Verweise, Suspendierungen, Außerdienststellungen und
Entlassungen aussprechen. Rügen und alle Disziplinarstrafen gegen
absetzbare Richter werden ebenso wie gegen die nichtrichterlichen
Angestellten ohne weiteres Verfahren vom Minister, beziehungs-
weise, soweit die Außerdienststellung oder Entlassung höherer An-
gestellter in Betracht kommt, vom Könige verhängt. Der Mangel
jedes Schutzes der absetzbaren Angestellten gegen die Willkür ihrer
Vorgesetzten in Disziplinarangelegenheiten und hauptsächlich in Ent-
lassungsfragen ist einer der meistempfundenen Adelstände des Be-
amtenwesens in Rumänien.

Als Entgelt für ihre Dienstleistung erhalten die Angestellten
Bezüge. Die Bezüge umfassen teils Gehälter allein, teils Gehälter
und Tagegelder. Sie werden nicht nach Maßgabe der geleisteten
Arbeit, sondern nach dem Range des Angestellten bemessen; doch
bestehen in Rumänien keine festen Rang- und Eehaltsklassen, viel-
mehr werden die Bezüge recht willkürlich nach den einzelnen Dienst-
zweigen und nach der Bedeutung der Posten durch eigene Gesetze
        <pb n="53" />
        ﻿Öffentlicher Dienst und freie Berufe

43

oder durch das Finanzgeseh festgestellt. Die Zahlung erfolgt in
Monatsraten. Über die Anzahl und die Bezüge der öffentlichen An-
gestellten gibt die nachstehende Tabelle Aufschluß.

Höhe des Monatsgehalts	Angebellte der Staatsver- waltung		Angestellte der Staats- betriebe		Angestellte der Kreise und Gemeinden	
	Anzahl	Bezüge	Anzahl	Bezüge	Anzahl	Bezüge
bis zu 49 Lei	8.968	3.274.272	12.388	3,251.033	27.737	7,226.749
von SO— 99 „	19.555	16,663.212	10.782	9,014.227	9.416	7,337.710
„	100-] 24 „	5.051	6,552.464	1.948	2,532.663	1.367	1,799.601
„	125-149 „	1.377	2,222.999	1.386	2,261.972	721	1,206.221
„ 150—199 „	1.989	3,867.042	1.450	2,937.854	576	1,212.160
200-299 „	5.075	13,874.103	1.375	3,743.462	450	1,351.980
„ 300—399 „	4.448	18,104.262	229	909.252	328	1,315.476
„ 400-499 „	1.364	7,160.834	162	842.304	254	1,316.909
„ 500—599 „	374	2,327.958	36	219.600	107	705.804
„ 600—699 „	444	3,250.308	39	280.800	12	89.376
„	700-799 „	246	2,106.288	7	69.280	7	63.360
„ 800-999 „	268	2,864.172	38	389.760	1	12.000
„ 1000 und mehr	156	2,441.068	17	280.800	3	37.968
Zusammen	49.315	84.708.982l29.857		26,723.007	40.979123,675.214	
Den Angestellten wird der Unterhalt nicht blo					i Während ihrer	

aktiven Dienstleistung durch das Gehalt, sondern auch darüber hin-
aus durch die Pension gewährleistet. Die Pension umfaßt Leistungen
an den Angestellten im Falle der Dienstunfähigkeit und des Alters,
oder an seine Angehörigen im Falle seines Todes. Pensionsbe-
rechtigt sind alle öffentlichen Angestellten, welche monatlich ent-
lohnt werden und Pensionsbeiträge zahlen. Die Pensionsbeiträge
umfassen 10% der Gehälter, 25% des Gehaltes der ersten 2 Monate
bei den Neuernannten, 100% der Gehaltserhöhung des ersten
Monats bei den Beförderten und 18 % der anfallenden Invaliditäts-
Alters- und Enaden-Pensionen. Sie werden von den entfallenden
Gebühren sofort abgezogen und fließen in die Zivil- und die Militär-
Pensionskasse, welche vom Staate verwaltet und nach Bedarf
dotiert werden.

Das Pensionsrecht besteht in der Anwartschaft auf eineJnvali-
ditäts-, eine Altersrente, eine Witwenrente und einen Waisener-
ziehungsbeitrag. Die Jnvaliditätsrente beginnt nach einer zehn-
jährigen Karenz mit 30 % und steigt nach je weiteren 5 zurück-
gelegten Dienstjahren auf 40, 60, 75 und 100 % des Durchschnitts-
bezuges der letzten drei Jahre ohne Einrechnung der Tagegelder,
darf aber den Höchstbetrag von 9000 Lei jährlich nicht überschreiten;
        <pb n="54" />
        ﻿46

Wirtschaftliche Verhältnisse

die Altersrente ist gleich der Jnvaliditätsrente und fällt nach voll-
endetem 30. Dienstjahre oder 64. Lebensjahre an. Die Witwenrente
beträgt 50 % der Pensionsanwartschaft oder Pension des Gatten
und wird bis zum Ableben, beziehungsweise bis zur Wiederverehe-
lichung der Witwe gezahlt. Hat aber die Witwe minderjährige
legitime oder legitimierte Kinder, so erhält sie als Witwenrente
die gesamte dem Gatten gebührende Pension, jedoch nur bis zur
Volljährigkeit des jüngsten Kindes. Wenn die Witwe sich wieder-
verheiratet oder stirbt, wird ihre Pension um y4l wenn aber nur ein
Kind vorhanden ist, um die Hälfte gekürzt und bis zur Volljährigkeit
der Waisen oder ihrer vorhergehenden Verheiratung gezahlt. Die
Bemessung und Anweisung der Pensionen erfolgt für die Angestell-
ten selbst jährlich am 1. April und 1. Oktober, für die Witwen und
Waisen aber sofort nach dem Tode des Gatten, beziehungsweise des
Vaters und wird von einer Kommission vorgenommen, welche aus
dem Präsidenten des Bukarester Gerichtshofes, zwei Pensionären,
einem Staats-Advokaten und dem Eeneral-Rechnungs-Direktor be-
steht. Die EntscheidungenderKommissionbedürfenderZustimmung
des Finanzministers und der Bestätigung des Königs. Gegen die
vorgenommene Bemessung kann an das Appellationsgericht und in
letzter Instanz an den Obersten Gerichtshof berufen werden.*)

Nach dem Stande vom Jahre 1901 bezogen Pensionen
9614 Personen und zwar:

Mcnatspenstonen			im Jahresausm
3095	von weniger als 49 Lei		959 317
1776	von 50— 99		1 561 292
732	100—114		894545
456	„	115—149	n	776 150
796	150—199	n	1 583 011
1117	, 200—299		3 277 227
799	, 300—399		3 319 898
301	„ 400—499		1 589 722
239	500—599		1 570 480
76	.. 600- 699		578 278
144	700—799		1 288 806
39	.. 800—999		408 728
44	1000 Lei u. darüber		615 777

insgesamt daher 18 423 23t Lei

Gegenüber dem Heere von Angestellten treten die Angehöri-
gen der freien Berufe stark zurück. 1909 zählte Rumänien
1411 Advokaten, 785 praktische Ärzte, 160Apotheker, 618Ingenieure,
208 Architekten, 77 Maler, 45 Bildhauer, 33 Theater- und 113 Zei-
tungsunternehmungen.

*) Dgl. A. Oncinl, Dreptul administrativ romän, Wien, 1900. S. 107 ff.
        <pb n="55" />
        ﻿Kirche

47

IV.	Die kulturellen Verhältnisse

1.	Kirche

Die Rumänen empfingen das Christentum in lateinischer
Form, weil in der rumänischen Sprache alle wesentlichen Momente
des Glaubens und des Ritus mit Worten lateinischen Ursprungs
bezeichnet werden (Ouwnszou— ckowiuu8 ckeus, oruos — mix, bise-
rica= basilica, botezare= baptizare, comunicare=communicare,
sänt=sanctus, altar=altare, pagän=paganus, cre§tin=cristianus
usw.)*) Sie unterstanden ursprünglich dem römischen Patriarchate
durch die Vermittlung des syrmischen Bistums. Erst 451 kamen
sie auf Grund der Beschlüsse der Synode von Chalcedon unter die
Jurisdiktion des Konstantinopeler Patriarchats. AIs im Jahre 1054
die römische und die griechische Kirche sich voneinander trennten,
blieben die Rumänen infolge ihrer geographischen Lage bei der
griechischen Kirche und teilten fortan deren weitere Schicksale. Eine
größere Selbständigkeit in kirchlicher Beziehung erlangten sie erst
nach dem Entstehen der Donaufürstentümer durch die 1369, be-
ziehungsweise 1401, erfolgte Errichtung je einer eigenen Metropolie
für die Walachei und die Moldau. Die erstere hatte ihren Sitz
anfangs in Tärgoviyte, in der Folge aber, seit die fürstliche Residenz
1665 nach Bukarest verlegt wurde, bis auf die Gegenwart in dieser
Stadt, die letztere anfangs in Akkerman, dann in Suceava und seit
1564 bis heute in Jassy. Als gelegentlich des Florenzer Konzils
1439 der Patriarch von Konstantinopel sich der römischen Kirche
anschloß, lockerten die beiden rumänischen Metropoliten ihre Be-
ziehungen zu Konstantinopel und traten in Verbindung mit dem
bulgarischen Erarchat zu Ochrida. Die Folge war die Einführung
der slavischen Sprache in den Dienst der rumänischen Kirche. Erst
als nach dem Niedergänge der bulgarischen Kirche sich in Rumänien
keine der slavischen Sprache kundigen Priester mehr fanden, ließen
die rumänischen Fürsten Matei Basarab in der Walachei und Vasile
Lupu in der Moldau um die Mitte des siebzehnten Jahrhunderts
fast gleichzeitig die Kirchenbücher ins Rumänische übertragen und
führten auf diese Weise die rumänische Sprache in den Kirchendienst
ein**). Sie blieb fortan bis auf die Gegenwart in Geltung, obwohl
dem slavischen Einflüsse in den rumänischen Kirchen fast unmittel-
bar der griechische folgte. Seitdem nämlich die rumänischen Fürsten
an die Pforte so bedeutende Geldsummen leisten mußten, daß sie

*) Jorga, Geschichte des rumänischen Volkes, S. 43.

**) jEcnopol, Ietoria Romänilor, V. S. 93 ff.
        <pb n="56" />
        ﻿48	kulturelle Verhältnisse

nicht mehr die Mittel besaßen, der alten Sitte gemäß ihres Seelen-
heiles wegen Klöster zu stiften und auszustatten, hatten sie die Ge-
wohnheit angenommen, die bestehenden Klpster irgend einer der
heiligen „Lavren" des Orients, auf der Halbinsel Sinai oder auf
dem Berge Athos oder dem heiligen Grabe zu widmen. Hierdurch
wurde das beschenkte Kloster Eigentümer des gewidmeten und
schickte einen Vorsteher (Hegumen), der stets Grieche war, zur Ver-
waltung des letzteren. Selbstverständlich waren die griechischen
Klostervorsteher darauf bedacht, die rumänischen Mönche nach Tun-
lichkeit durch griechische zu ersetzen, um die reichen Klostereinkünfte
ihren Landsleuten zukommen zu lassen. Unterstützt wurden sie
hiebei auch durch die Gläubigen, die den aus weiter Ferne von den
Stätten, auf denen der Heiland geweilt hatte, kommenden griechi-
schen Mönchen größere Ehrfurcht zollten und einen höheren Grad
von Heiligkeit zuschrieben. Da die Klöster in Rumänien sehr zahlreich
waren — bestanden doch schon im siebzehnten Jahrhundert in der
Walachei allein ihrer mehr als 400 — und im Laufe der Zeiten fast
alle gewidmet wurden, gelangte das ganze, mehr als ein Drittel
des Landes umfassende Kirchenvermögen und mit ihm die gesamte
Kirche in die Hand der Griechen. Um sich dieser Fremdherrschaft
zu entziehen, sah sich das Land nach der erfolgten Vereinigung der
Donaufürstentümer gezwungen, das Kirchenvermögen einfach zu
säkularisieren. Mit dem Gesetze vom 17. Dezember 1863 wurden
die Klostergüter gegen eine Barentschädigung von 20 Millionen Lei
an die beschenkten Klöster und den Nachlaß ihrer Schulden von
12 Millionen Lei als Staatseigentum erklärt. Der Patriarch
protestierte energisch gegen diese Maßregel; doch hatte dieser Protest
nur eine Verschlechterung der Beziehungen zwischen dem rumänischen
Staate und dem Patriarchate und schließlich die Loslösung der
rumänischen Kirche von der Jurisdiktion des letzteren zur Folge.

Mit dem Gesetze vom 14. Dezember 1872 wurde die rumänische
Kirche für selbständig (autokephal) erklärt. Mit dem Konstantinopeler
Patriarchate und den übrigen griechisch-orientalischen Kirchen ver-
bindet sie fortan nur die Gemeinsamkeit der Dogmen und der
canones. Das Kirchenregiment ist jedoch vollständig gesondert und
wird durch die rumänische Synode geführt, welche unter dem Vor-
sitze des Bukarester Metropoliten aus dem Metropoliten von Jassy,
den Bischöfen von Rämnic, von Buzeu und von Arge? in der Wala-
chei, sowie von Hu?i, von Roman und von Galah in der Moldau,
endlich aus den 8 Weihbischöfen (mit den Titeln: Ploie?teanul,
Craioveanul, Rämniceanul, Pite?teanul, Botoyaneanul, Bacäuanul,
Bärladeanul und Galafeanul) besteht. Die Metropoliten werden
aus der Reihe der Bischöfe, die Bischöfe aus der Reihe der Weih-
        <pb n="57" />
        ﻿Kirche

49

bischöfe durch eine Versammlung gewählt, welche aus den Mit-
gliedern der Synode und jenen der gesetzgebenden Körper zusammen-
gesetzt ist. Die Weihbischöfe ernennt der König nach einem Ternovor-
schlag der Synode durch Vermittlung des Kultusministers. Die
Kandidaten müssen rumänische Staatsbürger und Mönche oder
Witwer sein, das vierzigste Lebensjahr zurückgelegt haben, den
Lizenziaten- oder Doktorgrad der Theologie besitzen und sich im
Lande weihen lassen.

Jedem Metropoliten und Bischof ist für die rein kirchlichen
Angelegenheiten ein aus drei Mitgliedern bestehendes Konsistorium
beigegeben. Ausführendes Organ des Konsistoriums ist in jedem
Kreise der Erzpriester (protoiorou oder protopop). Ihm unterstehen
die Seelsorger.

Die Rechtsverhältnisse der Seelsorger sind durch das Gesetz
vom 29. Mai 1893 geregelt. Diesem Gesetz zufolge sind 297 Stadt-
pfarren und 2734 Landpfarren eingerichtet. Der Einteilung der
Stadtpfarren wurde eine Bevölkerung von rund 400 Familien,
jener der Landpfarren die Gemeinde zugrundegelegt. Diakone
können nur in den Kirchen der Kreishauptstadt Verwendung finden.
Die Bestellung der Pfarrer erfolgt durch den Bischof im Einver-
nehmen mit dem Kultusminister. Zur Bestellung wird die rumänische
Staatsbürgerschaft und bei den Stadtpfarren die absolvierte theo-
logische Fakultät, bei den Landpfarren aber die Absolvierung eines
achtklassigen Priesterseminars gefordert. Mönche sind von der
Seelsorge grundsätzlich ausgeschlossen. Der Stadtpfarrer erhält
aus dem Staatsschätze ein Monatsgehalt von 200 Lei, der Land-
pfarrer ein solches von 80 Lei. Im Jnvaliditätsfalle und nach
Zurücklegung des 70. Lebensjahres beziehen die Seelsorger Pen-
sionen nach dem allgemeinen Pensionsgesetze.

Neben der griechisch-orientalischen Kirche, die in Rumänien
durch die Verfassung als Staatskirche erklärt ist, besteht noch die
römisch-katholische und die protestantische Kirche.

Die römisch-katholische Kirche wurde nach dem Schisma
erst 1229 in Rumänien durch die Errichtung eines kumanischen
Bistums organisiert, welches später sich in das Bistum Milcov um-
wandelte. Einen größeren Aufschwung nahm die katholische Kirche
nach der Gründung der Donaufürstentümer. In der Walachei ließ
die Einwanderung zahlreicher Katholiken Ende des dreizehnten
Jahrhunderts ein Bistum in Argey erstehen, und 1327 kamen mit
Zustimmung des Fürsten Mihai Basarab Dominikaner und in der
Folge Franziskaner ins Land. Das Bistum verschwand bald. Die
Ordensbrüder aber lagen weiterhin der Seelsorge ob unter der Juris-
diktion des Bischofs von Nikopolis, bis dieser anfangs des 19. Jahr-

Oneiul, Rumänien	4
        <pb n="58" />
        ﻿50

Kulturelle Verhältnisse

Hunderts nach Bukarest übersiedelte. 1883 endlich wurde ein Erz-
bistum in Bukarest errichtet und die katholische Kirche Rumäniens
von jeder auswärtigen Jurisdiktion befreit.

In der Moldau trat Fürst Latco zum Katholizismus über und
gründete 1372 ein katholisches Bistum in Sereth. Nachdem 6 Bi-
schöfe diesen Sitz eingenommen hatten, übersiedelte der siebente

I.	Sartorin, nach Bacäu. Seit dem Anfange des 16. Jahrhunderts
blieb der Bacauer Bischofssitz bis 1677 vakant, dann folgten weitere
12 Titulare. Ende des 18. Jahrhunderts jedoch ließ der russophile
Fürst Skarlat Kallimachi einen weiteren katholischen Bischof nicht
zu. Der Seelsorgerdienst wurde trotzdem durch Franziskaner und
später durch Jesuiten unter der Aufsicht päpstlicher Visitatoren
weiter versehen, bis nach der Neuorganisation Rumäniens 1884 ein
Bistum in Jassy erstand.

Gegenwärtig umfaßt die katholische Kirche Rumäniens ein
Erzbistum in Bukarest und ein Bistum in Jassy, welche beide un-
mittelbar dem päpstlichen Stuhle unterstellt sind. Dem Erzbischöfe
von Bukarest steht ein aus 6 Kanonikern zusammengesetztes Kapitel
zur Seite. Die walachische Diözese zählt 22, die moldauische
27 Pfarren mit zusammen 93 Geistlichen und annähernd 90000 Gläu-
bigen. Neben den Kirchen bestehen 6 katholische Schulen, die von
rund 600 Kindern besucht werden. In Bukarest erhält die Marien-
kongregation, in Jassy die Kongregation Notre Dame de Sion je
ein Mädchenpensionat. Die materielle Lage des katholischen Klerus
ist wenig günstig. Der Staat leistet für ihn nichts; er lebt haupt-
sächlich von milden Gaben aus den übrigen katholischen Ländern.

Die protestantische Kirche fand in Rumänien Eingang an-
fangs des 16. Jahrhunderts, als die Siebenbürger Sachsen zum
evangelischen Glauben übertraten und ihre in der Walachei ansässigen
Volksgenossen mitzogen. Evangelische Pastoren tauchten schon um
1670 in Rämnicul-Välcea und in Tärgoviyte, aber erst 1730 in
Bukarest auf. Doch kam die protestantische Kirche bis zur Ver-
einigung der Donaufürstentümer zu keiner rechten Entwicklung.

Gegenwärtig besteht sie aus 10 voneinander ganz unabhängi-
gen Kultusgemeinden, die annähernd 15000 Mitglieder zählen und
von denen 3, und zwar eine deutsch-lutheranische, eine ungarisch-
kalvinische und eine anglikanische in Bukarest ihren Sitz haben. Die
lutheranischen Gemeinden sind dem Oberkirchenrate in Berlin unter-
geordnet. Verwaltet werden alle evangelischen Pfarrgemeinden
von eigenen Vorständen, welche aus den Pastoren, den Schul-
leitern und gewählten Mitgliedern bestehen. Jede Gemeinde
unterhält neben der Kirche auch eine Schule mit konfessionellem
Charakter, welche bei den Lutheranern deutsch, bei den Kalvinern
        <pb n="59" />
        ﻿Schule

51

ungarisch ist. Besucht wurden die evangelischen Schulen von bei-
läufig 1800 Kindern. Die Mittel zur Bestreitung der Kultus- und
Schulausgaben werden durch Beiträge der Glaubensgenossen, durch
Gebühren für gottesdienstliche Handlungen, durch Spenden aus
Deutschland und Österreich und schließlich durch Unterstützungen
vom Eustav-Adolf-Verein aufgebracht.

Die Sorge für die mosaischen Kultusbedürfnisse ist voll-
ständig der privaten Initiative der in Rumänien ansässigen Juden
überlassen. Der Staat kümmert sich um sie nicht und hat auch die
Rechtsverhältnisse des jüdischen Glaubensbekenntnisses bisher einer
Regelung nicht unterzogen. Die Juden richten ihre Kultusgemeinden
nach ihrem Gutdünken ein und erhalten sie aus den eigenen Mitteln.*)

2.	Schule

In den Donaufürstentümern wurde Unterricht in fürstlichen
und Klosterschulen erteilt. Er beschränkte sich auf Religion, Lesen
und Schreiben und slavische Sprache. Mitte des siebzehnten Jahr-
hunderts trat an die Stelle der letzteren die rumänische Sprache,
um bald immer mehr der griechischen Sprache Platz zu machen,
neben welcher in den höchstorganisierten fürstlichen Schulen zu
St. Sava in Bukarest und Trei Jerarchi in Jassy die lateinische und
die französische Sprache mitunterrichtet wurden. Erst anfangs des
19. Jahrhunderts eröffneten Georg Lazar in Bukarest und Georg
Asachi in Jassy Privatschulen mit rumänischer Unterrichtssprache.
Doch war das gesamte Schulwesen nur für die Bedürfnisse der höheren
Klassen der Bevölkerung eingerichtet; das Volk entbehrte voll-
ständig jedes Unterrichts.

Eine Änderung trat erst nach der Vereinigung der Donau-
fürstentümer ein, indem 1866 der Schulzwang eingeführt und durch
die Gesetze von 1893, 1896 und 1898 das Volks-, Mittel- und
Hochschulwesen geregelt wurde.

Der Volksschulunterricht ist obligatorisch für alle Kinder im
Alter von 7 bis 14 Jahren; doch wird der Schulzwang nur in den
städtischen Schulen voll ausgenützt. Auf dem flachen Lande ge-
nügt ein nur fünfjähriger Schulbesuch, und sowohl in der Stadt
als auch auf dem Lande steht die allgemeine Schulpflicht bloß auf
dem Papiere, indem von rund 1200000 schulpflichtigen Kindern
im Jahre 1912/13 nur 616570 oder 61 % in den Schulen einge-
schrieben waren, während der Rest eine Schule überhaupt nicht
besuchte. Der Grund für diese ungenügende Frequenz liegt weniger

*) Dgl. Enciclopedia romanä S. 483ff. und 829ff.

4*
        <pb n="60" />
        ﻿52

Kulturelle Verhältnisse

in der Schulfeindlichkeit der Bevölkerung als in der ungenügenden
Anzahl von Schulen und in der Unzulänglichkeit der Schulbaulich-
keiten. In den 9052 Ortschaften Rumäniens bestanden nämlich
insgesamt bloß 6066 Volksschulen, von denen nur 2088 mit 3721
Klassen in eigenen zweckentsprechenden Gebäuden untergebracht
waren, während der Rest sich teils mit älteren, meist einzimmerigen
Häusern, teils sogar mit gemieteten Räumen begnügen mutzte.
Zwar wurde durch ein Gesetz vom Jahre 1906 eine vom Staate mit
30000000 Lei dotierte Schulkasse errichtet, welche den Schulge-
meinden die zum Baue geeigneter Schulhäuser erforderlichen Mittel
vorstreckt. Doch konnte sie, obwohl sie bis 1910 Vorschüsse von
8491057 Lei gewährte, die vorhandenen Mängel bisher noch lange
nicht vollständig beseitigen.

Unzulänglich, wie die Unterbringung, ist auch die Anzahl der
Lehrer. An allen Volksschulen Rumäniens wirkten 1912/13 ins-
gesamt 8240 Lehrkräfte. Sie werden aus Staatsmitteln ärmlich
entlohnt und leisten wenig. Von 616570 eingeschriebenen Kindern
erreichten nur 49180 das Lehrziel der Volksschule. Datz unter
solchen Umständen die Zahl der Analphabeten in Rumänien eine
bedeutende ist, kann nichftWunder nehmen. Bei der letzten, 1912
vorgenommenen Volkszählung wurde konstatiert, datz von den über
7 Jahre alten männlichen Einheimischen 46,5 % und von den weib-
lichen 79,5 % weder lesen noch schreiben konnten.

Neben den öffentlichen Volksschulen bestehen noch 261
private, und zwar 168 mit staatlichem und 93 mit eigenem Lehr-
plane, ferner 30 Kindergärten und 88 konfessionelle Kinderasyle,
welche von zusammen 29076 Kindern in Anspruch genommen
werden.

An die Volksschule schlietzt sich der Mittelschulunterricht
an, welcher teils fachlich, teils allgemein ist. Der fachliche
Unterricht wird in Rumänien sehr gepflegt, um den Zuflutz der
Jugend von den akademischen Studien möglichst ab- und den prak-
tischen Berufen zuzulenken. Die Fachschulen bezwecken die Vor-
bereitung für die Land- und Forstwirtschaft, für die verschiedenen
Gewerbe und für den Handel und unterscheiden sich einerseits in
Knaben- und Mädchenschulen, andererseits in elementare, niedere
und höhere Kurse. Für Knaben bestanden 1908 8 elementare und
9 niedere Ackerbauschulen mit 632 Schülern, 13 elementare, 13 nie-
dere und 2 höhere Gewerbeschulen mit 2084 Schülern, und 12 Han-
delsschulen mit 624 Schülern, für Mädchen 7 Haushaltungsschulen
mit 70 Schülerinnen und 30 gewerbliche Schulen mit 4187 Schü-
lerinnen. Alle diese Anstalten werden vom Staate erhalten und
verwenden zusammen 704 Lehrkräfte.
        <pb n="61" />
        ﻿Schule

53

Dem allgemeinen Mittelschulunterrichte dienen 23 vier-
tlassige Gymnasien mit 4116 Schülern, 20 achtklassige Lyzeen mit
9105 Schülern, 6 Lehrerbildungsanstalten mit 1166 Schülern und
4 Seminare mit 840 Zöglingen, ferner 10 Mädchenmittelschulen
mit 1810 Schülerinnen und 2 Lehrerinnenbildungsanstalten mit
280 Schülerinnen. Außerdem wirken noch 121 Privatmittelschulen,
und zwar 67 mit staatlichem und 64 mit eigenem Lehrplane, welche
von 2187 Knaben und 4240 Mädchen besucht werden.

Im unmittelbaren Anschlüsse an die Mittelschulen bestehen
mehrere hohe Fachschulen, und zwar für Tierarznei, für Archi-
tektur und für Straßen- und Brückenbau, endlich für bildende Kunst
und Musik. Die Tierarzneischule zählte 1908 9 definitive Professoren
und 13 provisorische und supplierende Lehrkräfte und wurde von
62 Hörern besucht, die Architekturschule hatte 9 Lehrkräfte und
31 Hörer, die Schule für Straßen und Brückenbau 29 Lehrkräfte
mit 69 Hörern. Hohe Schulen für bildende Kunst sind in Bukarest
und Jassy. Sie verwendeten zusammen 7 definitive und 10 provi-
sorische und supplierende Lehrkräfte und zählten 133 Hörer und
140 Hörerinnen. An den beiden Konservatorien zu Bukarest und
Jassy waren 16 definitive und 27 provisorische und supplierende
Lehrpersonen beschäftigt und studierten 658 Hörer und 587 Höre-
rinnen.

Dem Hochschulstudium endlich dienen die zwei Universitäten
in Bukarest und Jassy, welche beide vom Fürsten Cuza gegründet
wurden. Bon ihnen hat sich die Bukarester Universität zur größten
und zumindest auf dem Gebiete der Medizin bedeutendsten Uni-
versität auf dem Balkan entwickelt, und beide haben schon selbständige,
wissenschaftliche Schulen hervorgebracht. Die Bukarester Universi-
tät umfaßt 6 Fakultäten, und zwar eine theologische, eine juristische,
eine literarische, eine naturwissenschaftliche, eine medizinische und
eine pharmazeutische, die Jassyer bloß 4; die theologische und die
pharmazeutische Fakultät fehlen ihr. Die Bukarester Universität
zählte 1908 243 Lehrkräfte und 4393 Hörer, die Jassyer Universität
123 Lehrkräfte und 619 Hörer. Bon der Hörerschaft widmeten sich
267 Studenten den theologischen, 2485 Studenten und 4 Studen-
tinnen den juristischen, 267 Studenten und 146 Studentinnen den
literarischen, 259 Studenten und 48 Studentinnen den naturwissen-
schaftlichen, 717 Studenten und 168 Studentinnen den medizi-
nischen, endlich 98 Studenten und 47 Studentinnen den pharma-
zeutischen Studien.*)

*) Vgl. Anuarul statistic a! Romaniei, 1909 V, S. 82ff.
        <pb n="62" />
        ﻿3.	Kulturinstitute, Wissenschaft, Literatur, Kunst

An Kulturinstituten besitzt Rumänien die Stiftung Carol
und die Akademie der Wissenschaften.

Die Stiftung Carol wurde vom König Carol zur Erinnerung
an sein 23jähriges Regierungsjubiläum errichtet und mit einem
Prachtgebäude sowie mit einem Kapital von 200000 Lei bedacht,
welches sich seither durch Privatspenden auf 496913 Lei erhöht hat.
Die Stiftung bezweckt die Anlage einer Bibliothek, die Drucklegung
wertvoller Arbeiten armer Autoren und die Unterstützung bedürftiger
Studenten.

Die Akademie der Wissenschaften (Academia romänä)
wurde 1866 von der Regentschaft zur Regelung der offiziellen
Rechtschreibung sowie zur Ausarbeitung einer rumänischen Gram-
matik und eines Lexikons des rumänischen Sprachschatzes errichtet
und durch das Gesetz vom 29. März 1879 als nationales Institut
mit dem erweiterten Zwecke der Pflege der Sprache und der natio-
nalen Geschichte sowie der nationalen Wissenschaft, Literatur und
Kunst anerkannt. Sie erhält vom Staate eine Jahresdotation von
30000 Lei, hat aus Spenden ein Vermögen von über 23 Millionen
Lei angesammelt und gibt jährlich über 1000000 Lei aus. In den
letzten 7 Jahren allein hat sie Stipendien von 916389 Lei gewährt.
Die Akademie ist nicht bloß höchste Instanz in Fragen der Sprach-
gestaltung (Sprachreinigung, Orthographie, Anregung und Aus-
wahl von Lehrmitteln), sondern auch bemüht, aufstrebenden be-
gabten Kräften pekuniäre Förderung angedeihen zu lassen, indem
sie Mittellose studieren, wissenschaftliche, von ihr angeregte Arbeiten
drucken sowie Studenten und Forscher zu allgemeiner Ausbildung
und für besondere wissenschaftliche Untersuchungen in das Ausland
reisen läßt.

Die Wissenschaft wurde in der Walachei und in der Moldau
ausschließlich aus der Fremde bezogen. Zu ihrem Betriebe fehlte
es an Bildungs- und Forschungsinstituten, sowie auch an For-
schungs- und Sammeltrieb. Seit der Vereinigung der Donau-
fürstentümer war man bemüht, auf dem Umwege über die Aneignung
der besten fremden Methoden zu bodenständigen wissenschaftlichen
Methoden zu gelangen, die allein den besonderen Erfordernissen
des Landes gerecht zu werden vermochten. Die Frucht dieser Be-
mühungen war die Veröffentlichung zahlreicher gründlicher wissen-
schaftlicher Arbeiten über das Land und das rumänische Volk. Ins-
besondere auf dem Gebiete der rumänischen Geschichte wurden nam-
hafte Erfolge erzielt. Seit 1880 hat die Akademie die rumänischen
        <pb n="63" />
        ﻿Kulturinstilute, Wissenschaft, Literatur, Kunst 56

Geschichtsquellen sammeln und drucken lassen. Das Hauptwerk
hierfür bildet die Sammlung des Bukowiners E. v. Hormuzaki.
Auch ein sprachwissenschaftliches Sammelwerk ist in der Ausarbei-
tung begriffen. Endlich ist man in Rumänien auch um die Archäo-
logie im eigenen Lande eifrig bemüht.

Die rumänische Literatur ist teils Volks-, teils Buch-
literatur. Die Volksliteratur ist weitaus die ältere und ent-
hält einen ganzen Schatz wundervoller Volkslieder und Märchen.
Sie wurden erst seit 1840, hauptsächlich von V. Alerandri, Jspri-
rescu und Creanga, gesammelt.

Die Buchliteratur beginnt im sechzehnten Jahrhunderte mit
Kirchenbüchern und Chroniken. Seit 1640 kommen rumänische
Übersetzungen slavischer Kirchenbücher teils im Manuskript, teils in
Druck vor. Die ältesten Manuskripte sind: der „Codicele vorone^ean"
ein im Bukowiner Kloster Voroneh gefundenes Fragment aus dem
Apostol, welches als das älteste rumänische Sprachdenkmal gilt und
eine archaische Sprache ausweist; die fast ebenso alte „Psaltirea
§cheianä", der,, Leviticul", ein Fragment aus dem Jahre 1660, der
„Evangeliar" des Radu Gramaticul und der „Codex sturdzanus".
Besondere Bedeutung kommt der von Hajdäu unter dem Titel
„Ouveute den batrani" publizierten Sammlung uralter Urkunden
zu, aus denen besser als aus den übersetzten Kirchenbüchern die
Phonetik, die Morphologie und derWortschatz der rumänischen Sprache
zu erkennen sind. Im siebzehnten Jahrhundert dringt die rumänische
Sprache in den Staats- und Kirchendienst ein, werden die ersten ru-
mänischen Druckereien errichtet und die ersten Gesetzsammlungen in
rumänischer Sprache veröffentlicht. Aus derselben Zeit datieren
auch die ersten Chroniken. Die älteren sind anonym, die jüngeren stam-
men von Urechie, Miron und Neculai Costin, Arente Uricariul,
R. Ereceanu, M. Mora und Constantin Capitanul und behandeln
die Geschichte der Donaufürstentümer von der Zeit ihrer Ent-
stehung an meist bis zu den Tagen des betreffenden Geschicht-
schreibers. Im achtzehnten Jahrhunderte bleibt die Literatur in
den Fürstentümern wegen des immermehr überwiegenden griechi-
schen Einflusses so gut wie unfruchtbar; einen desto größeren Auf-
schwung nimmt sie in Siebenbürgen infolge der Vereinigung der
dortigen rumänischen Kirche mit der römischen. Die in Rom er-
zogenen rumänischen Prälaten Jnoncenciu Micul-Klein, P. P. Aron,
Erigori Maior, in deren Spuren die Schriftsteller S. Micul, Hincai
und P. Maior treten, verbreiten und vertiefen durch zahlreiche
Schriften die Kenntnis der rumänischen Sprache und fördern das
Studium der rumänischen Geschichte. Anfangs des neunzehnten
Jahrhunderts greift die von ihnen ins Leben gerufene Bewegung

,
        <pb n="64" />
        ﻿56

Kulturelle Verhältnisse

auch auf die Donaufürstentümer über und gibt dort den Anstoß zu
fruchtbarer literarischer Betätigung. In der weiteren Entwicklung der
rumänischen Literaturlassen sich dreiAbschnitte unterscheiden; der erste
(1830—66) kennzeichnet sich durch große Begeisterung, aber durch eine
gewisse Oberflächlichkeit und vollständigen Mangel an kritischem Geist.
Die betreffende Richtung führte zu einem leeren Wortschwall und
zur Verunreinigung der Sprache mit lateinischen, französischen und
italienischen Floskeln. Dem zweiten Abschnitte eignet größere Objek-
tivität und Wissenschaftlichkeit sowie das Bemühen, zur Volkssprache
zurückzukehren. Im dritten, neuesten Abschnitte endlich fixiert sich die
Sprache, wird volkstümlich, fließend und biegsam, und der Inhalt paßt
sich vollständig dem Zeitgeiste an. Das Produkt dieser Periode ist
eine zwar nicht umfangreiche, aber gediegene Literatur. Nament-
lich auf dem Gebiete der Lyrik und des Romans braucht sie
rücksichtlich der Qualität den Vergleich mit der modernen Lite-
ratur aller anderen Kulturvölker nicht zu scheuen; auf dem Ge-
biete der Dramatik allerdings sind die Leistungen minder vor-
kommen.*)

In der Architektur ist es eine eigentümliche Verbindung von
Holz- und Steinbau, die den rumänischen Stil charakterisiert.
Dieser ist in neuester Zeit durch rumänische Architekten auf das
glücklichste in ländlichen und sogar in reichen städtischen Villenbauten
ausgestaltet worden. Weniger Eigenart weisen die neuen Monu-
mentalbauten auf. Sie haben westeuropäische Prunkfassaden meist
in französischem Geschmack. Dagegen hat sich die Kirchenbaukunst in
wenigen alten Bauten zu besonderer Originalität entwickelt. Be-
rühmt vor allem ist die Kirche von Curtea de Arge?, die mit großer
Verschwendung von feinsten asiatischen und griechischen Marmor-
orten, reichster Bildhauerarbeit und prachtvollen Mosaiken ausge-
stattet ist und als eines der schönsten Bauwerke des Orients gilt.

Die Skulptur und Malerei in Rumänien hat sich von der
alten kirchlichen Tradition losgesagt, in der französischen Schule
Tüchtiges gelernt und mehrere Künstler von bedeutender Eigenart
hervorgebracht.

Die rumänische Musik endlich hat ihre charakteristische na-
tionale Note. Sie bewegt sich meist in Moll und ist außerordentlich
melodiös, bald todtraurig (wie in der „Doina"), bald ausgelassen
lustig. Gepflegt wird sie nicht bloß in den Konservatorien, sondern
vom ganzen überaus musikliebenden Volke. Ihre Hauptträger
sind die in Rumänien sehr verbreiteten „läutari".

*) Bgl. Enciclopedia rom&amp;na, S. 791 ff.
        <pb n="65" />
        ﻿V e rw a ltung ss y sie in

57

V.	Die politischen Verhältnisse

A. Verwaltung

1. Verwaltungssystem

Die rumänische Verwaltung ist der französischen nachgebildet.
Nach französischer Auffassung ist die Verwaltung nicht eine selb-
ständige, auf die Verwirklichung der staatlichen Zwecke gerichtete
Tätigkeit des Staates, sondern lediglich die Dienerin der Gesetz-
gebung, die Vollstreckerin ihres Willens. In diesem Geiste verfügt
auch der 8 93 der rumänischen Verfassung, daß der König, der Träger
der Erekutivgewalt, nur „die zur Durchführung der Gesetze erforder-
lichen Verordnungen" erlassen darf. Die aus der französischen kon-
stitutionellen Auffassung resultierende Abhängigkeit der Verwaltung
von der Gesetzgebung hat jedoch nicht bloß die Folge, den Wirkungs-
kreis der Verwaltung einzuschränken und ihr jede Betätigung, welche
zwar innerhalb des Rahmens der Gesetze liegt, aber über die nackte
Durchführung ihrer Weisungen hinausgeht, zu verbieten, sondern
beeinflußt nachhaltig auch das Wesen der Verwaltung.

Vorerst bewirkt sie, daß die Verwaltungsgesetze auf diesen
Gesichtswinkel eingestellt werden und lediglich Aufträge enthalten,
welche die Verwaltung auszuführen hat. Die Aufstellung gewisser
Schranken für die Durchführung dieser Aufträge wird angesichts
der Abhängigkeit der Verwaltung von der Gesetzgebung, der parla-
mentarischen Kontrolle und der Verantwortlichkeit der Minister für
überflüssig gehalten, und demgemäß unternehmen die rumänischen
Verwaltungsgesetze, von wenigen Ausnahmen auf dem Gebiete des
Wahlrechts, der Zollgebühren und der Steuerbemessung abgesehen,
gar nicht den Versuch, eine Grenze zwischen der staatlichen Allmacht
und der Freiheit des Staatsbürgers zu ziehen und zugunsten des
Letzteren subjektive Verwaltungsrechte vorzusehen. Der Mangel
solcher Rechte aber schließt eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche
über die Beschwerde des Staatsbürgers zu erkennen hat, inwiefern
die Verwaltung bei der Ausführung ihrer Aufgaben die gesetzlich
geschützte Rechtssphäre des Individuums überschritten hat, voll-
ständig aus. Rumänien hat sich daher noch nicht zur Höhe eines
Rechtsstaates aufgeschwungen, unddasJndividuum ist aufdenmeisten
Gebieten des öffentlichen Lebens schutzlos der Willkür der Ver-
waltung preisgegeben.

Eine Abhilfe schaffen nur die in Rumänien so beliebten, meist
telegraphisch eingebrachten Beschwerden an den Minister. Dieser
Vorgang hat jedoch einen doppelten Nachteil. Da nämlich der-
        <pb n="66" />
        ﻿58

Politische Verhältnisse

artige Beschwerden dort überaus zahlreich sind, devolviertderweitaus
größte Teil der Verwaltung an die Minister. Die Zentralstellen
Hypertrophieren, während die Lotalverwaltung nahezu ohne Wir-
kungskreis bleibt. Andererseits fällt der unter dem parlamentarischer!
Drucke stehende Minister seine Entscheidungen meist nicht nach der
Gerechtigkeit der gestellten Forderung, sondern nach dem Maße des
Einflusses des Beschwerdeführers. Ist dieser halbwegs ausreichend,
so erfolgt die Entscheidung, in der Regel telegraphisch, ohne weitere
Erhebungen zugunsten des Beschwerdeführers und hat in der
Mehrzahl der Fälle die Enthebung desselben von einer ihm durch
das Gesetz auferlegten unbequemen Pflicht zum Gegenstände.
Die Folge der fortgesetzten Anwendung dieses Systems ist die Tat-
sache, daß in Rumänien die Mehrzahl selbst der bestgemeinten Ver-
waltungsgesetze den Mächtigen gegenüber auf dem Papiere bleibt
und nicht durchgeführt wird. Mit um so größerer Rücksichtslosigkeit
werden sie den Schwachen gegenüber angewendet.

Ward schon durch das geschilderte System, welches die Verwal-
tung dem parlamentarischen Einflüsse ausliefert und planmäßig zur
Außerachtlassung der Gesetze erzieht, der Verwaltungsapparat un-
günstig beeinflußt, so wuchsen die Adelstände ins Grenzenlose durch
die in Rumänien bestandene Übung, daß mit dem Wechsel der Re-
gierung auch das Personal der Verwaltung wechselt. Zwar wurde
in der letzten Zeit von dieser Übung abgegangen; doch kann sie
mangels eines gesetzlichen Verbotes jederzeit wieder aufgenommen
werden. Die Angestellten sahen sich daher stets der Gefahr gegen-
über, über Nacht stellen- und daher brotlos zu werden. Begreif-
licherweise suchten sie die Dauer ihres aktiven Dienstes dazu zu be-
nützen, um sich für die Zeit der Stellenlosigkeit zu sichern, und miß-
brauchten ihre Amtsgewalt zu ihrer persönlichen Bereicherung. Die
Bestechlichkeit in der rumänischen Verwaltung ist weit verbreitet
und reicht aus dem Kreise der Finanz- und Zollbeamten hinaus
durch die Präfekten bis selbst zu den Ministern hinauf.

Unter diesen Umständen ist es kein Wunder, daß in Rumänien
die ganze Welt über die schlechte Verwaltung klagt. Ihre Reform
ist stets die Parole der Opposition. Zur Regierung gelangt, hütet
sie sich aber wohlweislich, dieses Programm durchzuführen, weil
sie, solange sie an der Macht ist, von den Mängeln der Verwaltung
für ihre Partei Vorteile zieht. Verliert sie endlich die Macht, dann
wiederholt sich dasselbe Spiel auf der Gegenleite. Statt besser zu
werden, wird die Verwaltung immer schlechter. Seit dem Beginne des
Weltkrieges aber hat sie den Gipfelpunkt der Korruption erstiegen.*)

*) Vgl. N. Onciul, !. c. S. 23 ff.
        <pb n="67" />
        ﻿Gemeinde

59

2. Verwaltungseinrichtungen

a) Gemeinde

Die Grundlage der Verwaltung bildet, wie überall, lo auch in
Rumänien, die Gemeinde. Die Errichtung, Vereinigung, Trennung
und Abgrenzung der Gemeinden erfolgt im Eeseheswege. Nach
dem Gesetze bestanden vor dem Kriege 2702 Gemeinden, welche
9500 Ortschaften umfaßten. Die Gemeinden unterscheiden sich in
Land- und in Stadtgemeinden. Die Erhebung zur Stadt er-
folgt ohne Rücksicht aus den Charakter der betreffenden Örtlichkeit
durch das Gesetz. Gesetzlich wurden als Städte bisher 71 Ortschaften
erklärt und zwar als Hauptstädte, in denen Behörden ihren Sitz
haben, 32 (Bacau mit 18846 Einwohnern, Barlad mit 25288,
Boto?ani mit 37574, Bräila mit 65052, Bukarest mit 341321,
Buzäu mit 28807, Calara?i mit 21959, Cämpulung mit 16090,
Caracal mit 15048, Constanfa mit 27701, Craiova mit 51404,
Dorohoi mit 13951, Fälticeni mit 8637, Foc?ani mit 25066, Galati
mit 71641, Eiurgiu mit 20629, Hu?imit 15662, Jassy mit 75229,
Piatra-Neamfu mit 18965, Pite?ti mit 19722, Ploe?ti mit 56460,
Rämnicu-Sarat mit 14496, Rämnicu-Välcea mit 9628, Roman mit
18128, Slatina mit 9825, Tärgooiyte mit 13041, Tärgu-Jiul mit
9763, Tecuciu mit 14927, Tulcea mit 21727, Turnu-Magurele mit
10169, Turn-Severin mit 23643, Väslui mit 10397) und als ge-
wöhnliche Städte 39 (Alerandria mit 16786 Einwohnern, Babadag
mit 4686, Baia de Arama mit 1496, Calafat mit 7608, Eämpina
mit 8625, Cernavoda mit 6743, Chilia vechie mit 2946, Corabia mit
9124, Curtea de Arge? mit 6297, Cuzgun mit 1604, Dragasani mit
6710, Filipeyti mit 1572. Eae?ti mit 3990, Harlau mit 4368, Har-
?ova mit 3990, Herfa mit 2849, Jsaccea mit 4112, Marin mit 5286,
Mahmuida mit 2018, Mangalia mit 1929, Medgidia mit 6252,
Mihaileni mit 3202, Mizil mit 6368, Neamtu mit 9095, Ocnele mari
mit 5120, Odobeyti mit 6744, Oltenita mit 6574, Ostrov mit 3409,
Panciu mit 2737, Ro?iorii de Vede mit 10960, Sinaia mit 3919,
Slanic mit 5512, Slobozia mit4868, Sulina mit 2347, Targu-Frumos
mit 4986, Tärgu-Ocna mit 7989, Urlati mit 4441, Urziceni mit
3437, Valenii de munte mit3704, Zimnicea mit 7663 Einwohnern).

Die Gemeinden sind autonom, wobei der Wirkungskreis der
städtischen Gemeinden weiter gezogen ist. Beschließendes Organ
der Gemeinde ist der Eemeindeausschutz, welcher aus 7 bis 31
auf die Dauer von 4 Jahren gewählten Mitgliedern besteht. Der
Gemeindeausschutz tritt in den Stadtgemeinden jährlich viermal,
im Januar, Mai, September und November, in den Landgemeinden
aber monatlich mindestens einmal auf schriftliche Einladung des
        <pb n="68" />
        ﻿60

Politische Verhältnisse

Bürgermeisters zusammen und ist beschlußfähig, sobald mehr als
die Hälfte der Ausschußmitglieder anwesend ist. Die Sitzungen sind
öffentlich, können aber im Bedarfsfälle für geheim erklärt werden.
Die Leitung der Verhandlung obliegt dem Bürgermeister oder
seinem Stellvertreter. In Verhandlung können nur die auf der
Tagesordnung stehenden Gegenstände gezogen werden. Die Be-
schlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; bei gleich-
geteilten Stimmen gilt der Antrag als abgelehnt. Die gefaßten
Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und in Abschrift dem
Kreisvorsteher (Präfekten), in Bukarest aber demMinister des Innern
mitzuteilen. Der Eemeindeausschuß seht selbst seine Geschäfts-
ordnung fest und kann auf dem Gebiete der Gemeindeverwaltung
und Polizei Verordnungen erlassen und Strafen androhen; doch
bedürfen diese Verordnungen zu ihrer Gültigkeit der königlichen
Bestätigung und der Bekanntmachung im Amtsblatte.

Der Wirkungskreis des Eemeindeausschusses umfaßt alle An-
gelegenheiten, welche das Interesse der Gemeinde betreffen und
mit ihren Mitteln besorgt werden können. Der Eemeindeausschuß
regelt die Benützung des Gemeindevermögens, entscheidet über
seine Veräußerung und Verpfändung, über den Ankauf liegenden
Gutes und die Annahme von Erbschaften und Vermächtnissen, über
die Einleitung von Prozessen und den Abschluß von Vergleichen,
seht die Bauordnung fest, bestimmt den Bau der öffentlichen Ge-
bäude und Straßen, gestattet die Eröffnung privater Wege und
nimmt die Bezeichnung der Straßen und Plätze vor. Er erstattet
namens der Gemeinde alle von ihr geforderten Äußerungen und
ist befugt, Wünsche in allen Angelegenheiten von örtlichem Interesse
zu äußern. Der Gemeindeausschuß überwacht ferner die gesamte
Geschäftsführung derGemeinde, überprüft die Gemeinderechnungen,
welche spätestens binnen einem Monate nach deren Abschluß vor-
gelegt werden müssen, und genehmigt den vom Bürgermeister auf-
zustellenden Eemeindevoranschlag, in welchen alle Einnahmen und
Ausgaben der Gemeinde aufzunehmen sind.

Die Einnahmen werden in ordentliche und außerordentliche
unterschieden. Die ordentlichen Einnahmen umfassen den Ertrag
des Gemeindegutes, die Weide-, Friedhofs- und Wassergebühren,
die Geldstrafen und die in Gemäßheit des Marimumgesetzes be-
schlossenen Gemeinde-Umlagen und -Abgaben, die außerordentlichen
den Erlös der verkauften Immobilien, den Betrag der Erbschaften
und Vermächtnisse, wie überhaupt alle unvorhergesehenen Ein-
nahmen. Die Aufnahme von Darlehen bedarf der ausdrücklichen
Zustimmung des Eemeindeausschusses.

Die Ausgaben zerfallen in obligatorische und fakultative. Obli-
        <pb n="69" />
        ﻿Gemeinde

61

gatorisch sind die Ausgaben für die Instandhaltung des Gemeinde-
hauses, der Schule und der Kirche, für den Unterhalt der Findlinge,
der mittellosen Kranken und Irren, für die Beerdigung der Armen,
für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, für das Gesundheits-
wesen, für die Abwehr von Unfällen und elementaren Gefahren
und für das Kommunikationswesen, bei Landgemeinden ferner auch
für die Hebung der Viehzucht und für die Anlage und Erhaltung von
Baumschulen. Ferner obliegen den Gemeinden noch die Kosten für
die Einrichtung und die Führung der Eemeindekanzlei, für die erfor-
derlichen Drucksachen und Bekanntmachungen, für die Volkszählung,
den Unterricht, den Kirchendienst, die Eemeindekrankenanstalten
usw. sowie für die Entlohnung des Bürgermeisters, seiner Stell-
vertreter und der Gemeindebediensteten. Fakultativ sind die Aus-
gaben für die den Gemeinden nicht gesetzlich auferlegten Zwecke.

Der Haushalt der Gemeinden des gesamten rumänischen
Territoriums nach dem Stande vom Jahre 1909/10 ist aus der nach-
stehenden Tabelle ersichtlich:

	Posten	Haupt-  städte  Lei	Städte  Lei	Land-  gemeinden  L-i	Strahen-  fonds  Lei
	Direkte Steuern		6 816 743 17 881719 5 720 104	678 795 1 988 477 436 505 672 229 5 350 355 644		7 164825
e	Indirekte Steuern					
s	Gemeindegebühren					
vG'  Ö  £	Besondere Einnahmen.... Subventionen		4 282 077 410 892			145 665
r-	Sonstige Einnahmen		2 948 969			7 683 193
ö	Autzerordentl. Einnahmen.	3 952 836	1 716 199		1 897 194
	Gesamteinnahmen...	42 013 340	5 583 099	20 143 861	11 890 875
	Schuldendienst		12 123 100	498 121	1 810 148	156 383
	Allgemeine Verwaltungs- ausgaben		7 417 723	1 232 727	5 099 448	3 692 981
	Gesundheitswesen		2 916 014	423 039	1 882 095	
	Tierseuchen							136 001	
tt	Kultus und Unterricht.... Marktwesen		1 694 582 6 571 817 1 131209	396 308 365 068	2 657 025	
■vQ  ö	Feuerlöschwesen			238 555		
	Stratzenerhaltung					4 975 639
cn	P.sltthpnjthtertji				684 366	
3	ÜBpTeurfjtimg		2 143 978	288 941		
				4 010 376	
		373 628	38 662 205 298 435 717 1 635 693		
	Bemessung und Einhebung	1	393 651  2	167 581		3 286118	446 442 597 559 1 867 022
	Auszerordenrl.Ausgaben...	3 933 376			
	Gesamtauslagen...	41 866 654	5 758 129	19 465 577	11726 026
        <pb n="70" />
        ﻿62	Politische Verh ältnisse

Der Eesamthaushalt der Gemeinden beziffert sich daher in den
Einnahmen auf 79901175 Lei und in den Ausgaben auf 78806386
Lei. Im Mittel stellt sich das Ausgabebudget einer Hauptstadt auf
rund 1300000 Lei, einer Stadt auf 143000 Lei, einer Landgemeinde
auf 7200 Lei und einer Ortschaft gar auf 2000 Lei. Daß mit so ge-
ringen Mitteln die den Gemeinden und namentlich den Landgemein-
den auferlegten umfangreichen Aufgaben (Gesundheitspflege, Kultus,
Unterricht, Volkszählung, Abwehr von Tierseuchen, Landpost usw.)
nicht erfüllt werden können, liegt auf der Hand. Tatsächlich befindet
sich die Mehrzahl dieser Aufgaben lediglich auf dem Papiere.

Im Rahmen der ihnen gestellten Aufgaben dürfen die Ge-
meinden nur nach Maßgabe des Voranschlages Einnahmen ein-
heben und Ausgaben machen; doch mutz in jedem Voranschläge eine
Summe für unvorhergesehene Ausgaben und Nachtragskredite vor-
gesehen sein. Uber diese Posten verfügt der Gemeindeausschutz.

Die Voranschläge der Hauptstädte unterliegen der königlichen
Genehmigung, jene der übrigen Gemeinden der Genehmigung der
Kreisbehörden, wobei die genehmigende Stelle die Befugnis besitzt,
den Voranschlag abzuändern und ihn zu erhöhen oder zu ermäßigen.
Darüber hinaus stehen die Gemeinden unter weitgehender Aufsicht.
In den Landgemeinden bedürfen alle Veräußerungen im Werte
bis zu 1000 Lei und Verpfändungen von mehr als 600 Lei, die An-
nahme von Verlassenschaften bis zu 10000 Lei, die Einleitung von
Prozessen, der Abschluß von Vergleichen über Werte bis zu 1000 Lei,
alle Miet- und Pachtverträge sowie die Lieferungsverträge über
Werte von mehr als 6 % der ordentlichen Einnahmen, endlich alle
Hoch- und Stratzenbauten der vorhergehenden Bewilligung der
Kreisbehörde. Der Genehmigung der Zentralstellen unterliegen in
den Städten, beziehungsweise in den Hauptstädten, alle Ver-
äußerungen und Käufe von Immobilien im Werte von mehr als
5000, beziehungsweise 10000 Lei, die Annahme von Verlassen-
schaften von mehr als 5000 Lei, beziehungsweise 20000 Lei, der
Abschluß von Vergleichen über Werte von mehr als 6000 Lei, be-
ziehungsweise 20000 Lei, der Vau von Gebäuden mit einem Er-
fordernisse von mehr als 10000 Lei, beziehungsweise 40000 Lei
und die Aufnahme von Darlehen, welche 5 % der ordentlichen
Einnahmen nicht überschreiten. Der königlichen Genehmigung end-
lich vorbehalten sind alle Veräußerungen und Immobilienkäufe im
Werte von mehr als 1000 Lei in den Landgemeinden oder von mehr
als 6 % der jährlichen Einnahmen in den Stadtgemeinden, die An-
nahme der Verlassenschaften von mehr als 10000 Lei in den Land-
gemeinden, die Aufnahme von Darlehen bis zu 100000 Lei in
den Landgemeinden und jener auf mehr als zehn Jahre oder mit
        <pb n="71" />
        ﻿Gemeinde

63

einer bis zu 10 % der ordentlichen Jahreseinnahmen reichenden
Annuität in den Städten, der Abschluß von Vergleichen über Werte
von 10000 bis 20000 Lei in den Landgemeinden, beziehungsweise
von 20000 Lei in den Städten und von 50000 Lei in den Haupt-
städten, die Lieferungsverträge über Arbeiten mit einem Erforder-
nisse von weniger als 5 % der Jahreseinnahmen und einer Dauer
von weniger als 10 Jahren in den Landgemeinden und von 20 Jahren
in den Städten, endlich die Bewilligung zur Einhebung der im Mari-
mumgesetze vorgesehenen Gebühren sowie aller anderen Umlagen
und Abgaben. Die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften
endlich wird gefordert für 100000 Lei überschreitende Anlehen der
Landgemeinden, für Vergleiche über Werte von mehr als 10000 Lei,
für die Errichtung oder Auflassung von Eemeindewohltätigkeits-
anstalten, sowie für Schenkungen. Die einer höheren Genehmigung
vorbehaltenen Beschlüsse der Gemeindeausschüsse sind nichtig, wenn
diese Genehmigung nicht erfolgt. Desgleichen sind nichtig die Be-
schlüsse, die außerhalb der gesetzlichen Versammlung gefaßt werden
oder den Wirkungskreis der Gemeinde überschreiten, oder gegen be-
stehende Gesetze verstoßen. Beschlüsse endlich, an denen Mitglieder
teilnehmen, die persönlich oder durch ihre Verwandten interessiert
sind, können für nichtig erklärt werden. Die Feststellung oder Er-
klärung der Nichtigkeit erfolgt bei Landgemeinden durch die Kreis-
behörde, bei Stadtgemeinden durch die Zentralstelle.

Wenn der Gemeindeausschuß seine Pflichten dauernd nicht er-
füllt oder die öffentliche Ordnung stört oder die Interessen der
Gemeinde gefährdet, kann er durch königliche Verfügung aufgelöst
werden. Binnen zwei Monaten nach der Auflösung finden Neu-
wahlen statt. In der Zwischenzeit werden die Befugnisse des Ee-
meindeausschusses von einer aus 3 bis 7 den Höchstbesteuerten ent-
nommenen Mitgliedern bestehenden interimistischen Kommission
ausgeübt, welche die dringenden Verwaltungsangelegenheiten zu
besorgen hat, aber den geltenden Voranschlag nicht überschreiten
und einen neuen Voranschlag nicht aufstellen darf.

Ausführendes Organ des Eemeindeausschusses ist der von ihm
gewählte B ürg erm e i ster, welcher unter der Aufsicht des Eemeinde-
ausschusses und der vorgesetzten Behörden das Eemeindevermögen
verwaltet und die Rechte der Gemeinde geltend macht, die Ein-
nahmen eintreibt, den Voranschlag zusammenstellt, die Gemeinde-
anstalten überwacht, die Arbeiten leitet, die Offertverhandlungen
vornimmt, die Verträge der Gemeinde abschließt, die Gemeinde
den Gerichten und Dritten gegenüber vertritt und die Beschlüsse des
Gemeindeausschusses durchführt. Er hat über das Vermögen der
Gemeinde ein Inventar aufzunehmen, über seine Geschäftsführung
        <pb n="72" />
        ﻿64

Politische Verhältnisse

Rechnung zu legen und über den Vermögensstand der Gemeinde
Aufschluß zu geben.

Der Bürgermeister fungiert jedoch nicht bloß als ausführendes
Organ des Gemeindeausschusses, sondern im übertragenen Wirkungs-
kreise auch als solches der Staatsverwaltung. In dieser Eigenschaft
obliegt ihm in Unterordnung unter die staatlichen Verwaltungsbe-
hörden die Bekanntmachung und der Vollzug der Gesetze, die Sorge
für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die Handhabung der
Staatspolizei. Insbesondere hat er die Zivilstandesregister zu
führen, das Gesundheitswesen zu überwachen, Infektionsgefahren
zu beseitigen, die Spitäler zu besichtigen, für die Irren zu sorgen,
die Beerdigung der Toten und die Wegschaffung der Kadaver zu
regeln, das Prostitutionswesen zu kontrollieren, die Schaustellungen
und Gasthäuser zu beaufsichtigen, die Ordnung auf Straßen, Märk-
ten und öffentlichen Plätzen aufrechtzuerhalten, die Lebensmittel-
polizei zu handhaben, Maß und Gewicht zu überprüfen, den Verkehr
sicherzustellen, die Bauaufsicht auszuüben, die Abtragung der bau-
fälligen, gefahrdrohenden Baulichkeiten zu verfügen, Vorkehrungen
gegen die Gefahr herabfallender Gegenstände sowie gegen Elemen-
tarunfälle zu treffen, die Wähler- und Stellungslisten zu verfassen
u. dgl. In den Angelegenheiten seines Wirkungskreises kann der
Bürgermeister Verordnungen erlassen, die erst durch die Bekannt-
machung allgemein verbindlich werden.

Im Falle einer Verhinderung des Bürgermeisters werden seine
Befugnisse durch seinen Stellvertreter ausgeübt. Auch außer
diesem Falle hat der Bürgermeister das Recht, mit Zustimmung des
Eemeindeausschusses einzelne Befugnisse den Stellvertretern, an-
deren Eemeindeausschußmitgliedern oder selbst Eemeindebeamten
zu übertragen.

Der Bürgermeister und seine Stellvertreter können in den Land-
gemeinden von der Kreisbehörde, in den Städten von der Zentral-
stelle suspendiert werden. Die Suspendierung erfolgt auf die Dauer
von 2 Monaten. Die Absetzung kann nur stattfinden, wenn der
Betreffende seine Pflichten dauernd nicht erfüllt, die öffentliche
Ordnung stört, oder bewußt die Interessen der Gemeinde gefährdet.
Die Absetzung wird auf begründeten Antrag mittels königlichen
Dekrets vorgenommen und in der Amtszeitung veröffentlicht. Der
Abgesetzte kann während Jahresfrist nicht wieder gewählt werden.
Die Absetzung kommt sehr häufig vor, wie denn überhaupt die meist
analphabeten Bürgermeister der Landgemeinden ihren allzu zahl-
reichen Pflichten nur in den seltensten Fällen entsprechen.

Als Gehilfen des Bürgermeisters fungieren die Eemeinde-
beamten. Sie bilden unter seiner Leitung das Gemeindeamt
        <pb n="73" />
        ﻿Kreis

65

(primäria) und werden in den Städten vom Bürgermeister, in den
Landgemeinden vom Eemeindeausschusse ernannt. Jede Stadt
mutz mindestens einen Sekretär, einen Kassier und einen Mani-
pulationsbeamten, jede Landgemeinde einen Notar und einen
Kassier haben. Der Sekretär, beziehungsweise der Notar ist Vor-
stand der Gemeindekanzlei und zeichnet deren Ausfertigungen. Der
Kassier hat unter eigener Verantwortung die Gemeindeeinkünfte
einzutreiben und die angewiesenen Gelder bis zur Höhe der im
Voranschlag bewilligten Kredite auszuzahlen. Die Stadtgemeinden
müssen überdies die nötigen Arzte und Tierärzte bestellen und ein
Dienstvermittelungsbureau unterhalten. In den Hauptstädten wer-
den eigene, aus allen städtischen Ärzten und Tierärzten, einem Ge-
meindeausschutzmitgliede, einem Architekten, einem Ingenieur und
einem Apotheker bestehende Sanitätsräte unter dem Vorsitze des
Bürgermeisters eingerichtet. Für das Bauwesen, das Stellungs-
geschäft und die Steuerbemessung bestehen eigene Kommissionen.
Die Baukommission seht sich aus dem Bürgermeister, dem Notar,
dem Pfarrer, dem Lehrer und 3 Steuerträgern, die Stellungs-
kommission aus dem Bürgermeister und je einem Vertreter des
Ministeriums des Innern und des Kriegsministeriums, die Steuer-
bemessungskommission endlich aus einem Vertreter des Staates und
einem Mitglieds des Kreisausschusses, beziehungsweise in den Haupt-
städten des Eemeindeausschusses, zusammen.*)

b) Kreis

Mehrere Gemeinden werden zu Kreisen zusammengefaßt.
Die Kreiseinteilung ist in Rumänien althergebracht. Ihr gegen-
wärtiger Stand ist aus der Tabelle Seite 66 ersichtlich:

Nach dem geltenden, unter dem 31. Mai 1894 teilweise ge-
änderten Gesetze vom 2. April 1864 ist der Kreis (juftof) sowohl
Korporation als auch Behörde.

Als Korporation wird der Kreis durch den Kreisausschutz
(vousiliu judetean) vertreten, welcher aus 18 auf die Dauer von
4 Jahren gewählten Mitgliedern besteht und auf königliche Ein-
berufung alljährlich am 15. Oktober für 20 Tage zusammentritt;
doch kann die Session verkürzt oder für weitere 15 Tage verlängert
werden. Außerordentliche Tagungen finden auf königliches Dekret
nach Bedarf statt.

*) Dgl. A. Onciul, I. S. 55 ff.
Onciul, Rumänien

5
        <pb n="74" />
        ﻿66

Politische Verhältnisse

Z	Kreise	Flächen-  inhalt  qkm	Gesamt-  bevölke-  rung	JQ ^  Ö CJ  s*	Anzahl der Gemeinden			
					SL  ZÄ	2  §	£  £ -S  &lt;3 &amp;  g  er.	C
1	Asge?		4216	242 917	10	1	1	126	574
2	Bacäu		4410	232 954	7	1	l	77	456
3	Botosam		3077	197 404	6	1	1	42	240
4	Bräila		4286	181 533	4	1		52	136
ö	Buzäu		4936	277 977	9	1	i	97	572
6	Constanta		6907	209 571	6	1	6	74	229
7	Covurlui		2662	171 799	4	1		39	105
8	Dämbovita 		3440	258 378	8	1	1	109	371
9	Dolj		6538	436 449	13	1	1	141	429
10	Dorohoi		2846	184 382	6	1	2	42	221
11	Fälciu 		2120	108 396	5	1		50	177
12	Gorj		4579	200 371	8	1		121	437
13	Jalomiha		7095	242 848	7	1	1	90	193
14	Jasi		3227	212 669	5	1	1	47	266
IS	Jlfov 		5176	681 759	10	1	1	109	476
16	Mehed'.nti		5320	295 474	9	1	1	168	483
17	Muscel		3058	135 216	6	1		59	219
18	Neamtu		3977	169 849	5	1	1	49	273
19	Olt		2863	171086	5	1		83	303
20	Prahova		5040	389 914	10	1	6	133	409
21	Putna		3340	181 382	7	1	2	79	220
22	Ramnicu Särat ...	3324	163 937	6	1		73	231
23	Roman		1880	128 165	4	1		48	223
24	Romanali		3560	248 600	5	1	1	115	258
25	Suceava		3363	151 147	6	1		46	206
26	Tecuci		2408	142 384	4	1		47	245
27	Teleorman		4577	297 470	6	1	3	121	206
28	Tulcea		8626	170 859	6	1	6	60	147
29	Tutooa		2498	129 819	6	1		63	232
30	Bäslui		2260	128 804	5	1		53	249
31	VLlcea		4081	232 011	8	1	2	110	456
32	Vla?ca		4494	259 395	6	1		108	258

Die Konstituierung des Kreisausschusses erfolgt unter der
Leitung des ältesten Mitgliedes durch die Wahl eines Vorsitzenden,
zweier Stellvertreter und zweier Schriftführer. Die Sitzungen sind
öffentlich, können aber auf Antrag des Vorsitzenden oder von 6 Mit-
gliedern für geheim erklärt werden; doch mutz die Verhandlung und
Abstimmung über den Voranschlag, die Jahresrechnung und die
Feststellung der Umlagen stets in öffentlicher Sitzung stattfinden.
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen und geschlossen
und beginnen stets mit der Verlesung des Protokolls der vorher-
gegangenen Sitzung, worauf iu die vom Vorsitzenden tags vorher
        <pb n="75" />
        ﻿Kreis

67

festgesetzte Tagesordnung eingegangen wird; nur durch einen mit
Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß kann ein Gegenstand im
Dringlichkeitswege außerhalb der Tagesordnung in Verhandlung
gezogen werden. Die Verhandlung leitet der Vorsitzende, der das
Wort erteilt und entzieht. Anträge müssen von zwei weiteren Mit-
gliedern unterstützt werden, um zur Verhandlung gelangen zu
können. Die Beschlüsse werden entweder durch Erheben von den
Sitzen, durch namentliche oder durch geheime Abstimmung gefaßt.
Die namentliche Abstimmung ist für die endgiltige Annahme in
dritter Lesung, die geheime in allen Personalangelegenheiten vor-
gesehen. Zur gültigen Beschlußfassung ist die Mehrheit der abge-
gebenen Stimmen erforderlich; bei gleichgeteilten Stimmen gilt der
Antrag als abgelehnt. Der Kreisausschuß ist berufen, sich mit allen
Gegenständen, die die lokalen Interessen des Kreises betreffen, zu
befassen und sich über dieselben auf Verlangen der Regierung oder
der gesetzgebenden Körper zu äußern. Er kann auch aus eigener
Initiative Beschwerden vorbringen und ist befugt, Verordnungen in
Kreisangelegenheiten zu erlassen. Er begutachtet allfällige Än-
derungen der administrativen Einteilung, entsendet Mitglieder in
die verschiedenen Kommissionen und kann Beisitzer zur Untersuchung
einer Angelegenheit an Ort und Stelle entsenden. Ihm ist die Ent-
scheidung über die Führung von Prozessen seitens des Kreises, über
den Abschluß von Vergleichen und über die Veräußerung des Im-
mobiliarvermögens desKreises vorbehalten ;dochbedürfen Vergleiche
über Werte von mehr als 20000 Lei der königlichen Bestätigung.
Der Kreisausschuß bestimmt ferner die auszuführenden Bauten,
vrüft die betreffenden Pläne und Kostenvoranschläge und erstattet
sein Gutachten über die mehrere Gemeinden betreffenden Anlagen,
wobei alle von ihm in diesen Angelegenheiten gefaßten Beschlüsse
der königlichen Sanktion unterliegen. Er verfügt über das Vermögen
des Kreises und beschließt die aufzunehmenden Darlehen. Dar-
lehen dürfen nur mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder
des Kreisausschusses für außerordentliche, genau bestimmte Zwecke
und bloß bei sichergestellter Verzinsung und Tilgung aufgenommen
werden. Sofern sie den Betrag von 100000 Lei überschreiten,
bedürfen sie der Zustimmung der gesetzgebenden Körper. Endlich
prüft der Kreisausschuß die Rechnungen des Kreises und seht vor-
behaltlich der Sanktion des Königs, welcher einzelne Posten ge-
nehmigen, erhöhen, ermäßigen, ausscheiden oder neueinführen kann,
den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Kreises fest.

Die Einnahmen bestehen aus den vom Kreisausschusse be-
schlossenen Umlagen, und die Ausgaben sind teils obligatorische, teils
fakultative. Obligatorisch sind die Ausgaben für die Amtsräume

5*
        <pb n="76" />
        ﻿■SHE

Emm

68	Politische Verhältnisse

des Kreises und des Kreisgerichtes sowie für die Unterbringung der
Landwehrtruppen, für die Tagegelder und Reisekosten der Kreis-
ausschußmitglieder, für die Instandhaltung der Krankenhäuser,
Wohltätigkeitsanstalten, Gefängnisse, Straßen und Brücken, für
den Postdienst, für die Entlohnung der Kreisbeamten u. dgl.,
fakultativ sind jene für die vom Kreisausschusse über die gesetzliche
Verpflichtung hinaus ins Leben gerufenen gemeinnützigen Anstalten.
Uber den Eesamthaushalt der Kreise im Jahre 1909/10 gibt die
nachstehende Tabelle Aufschluß:

Einnahmen.		Ausgaben.	
	Lei		Lei
Allgemeine Einnahmen	8220868	Schuldendienst		1567105
Besondere	„	363508	Allgemeine Verwaltung	2334017
Sonstige	„	866835	Gesundheitswesen ....	2872274
Beiträge d. Gemeinden	617810	Unterrichtswesen		500351
Außerordentl.Einnahmen	1692385	Post und Telegraph . -	998989
/			Gefängniswesen		346440
/		Landwehr-Unterkunft .	57980
/		Hebung der Viehzucht.	23387
/		Betriebskosten		26460
/		Bemessung u. Einhebung	323681
/		Sonstige Ausgaben ...	925577
/		Autzerordentl. Ausgaben	1685571
Zusammen	11761406	11561732	

Die von den Kreisen aufgewendeten Mittel sind daher recht
bescheiden, und ihnen entsprechen auch die Erfolge der Tätigkeit der
Kreisausschüsse.

Als Aufsichtsbehörde über die Gemeinden überwacht der
Kreisausschuß die Verwaltung derselben, prüft deren Rechnun-
gen und genehmigt deren Voranschläge und bestätigt die Wahlen
der Eemeindeausschußmitglieder. Die betreffenden Befugnisse übt
er durch eine ständige, aus drei von ihm aus seiner Mitte ge-
wählten Mitgliedern bestehende Kommission aus, die nach Bedarf
zusammentritt.

Ausführendes Organ des Kreisausschusses ist der Kreis-
vorsteher (prefect), der vom Könige ernannt wird. Als Organ
des Kreises leitet er die Kreisverwaltung, führt im Namen des
Kreises die Prozesse desselben und vertritt während der Abwesen-
heit des Kreisausschusses den Kreis. Er führt alle Beschlüsse des
Kreisausschusses durch und zeichnet alle Ausfertigungen des Kreises.
In dringenden Fällen, wenn der Kreisausschuß nicht versammelt
ist, trifft er nach Anhörung der ständigen Kommission auch Ver-
        <pb n="77" />
        ﻿Kreis

69

fügungen im Namen des Kreises. Ist der Kreisausschuß aufgelöst,
so übt der Präfekt bis zur Neuwahl alle Befugnisse des Kreisaus-
schusses aus. Hilfsorgan des Präfekten in Kreisangelegenheiten
ist der Kreissekretär, dem in erster Linie das Schriftführeramt
obliegt.

Der Präfekt ist zugleich aber auch der Träger der staat-
lichen Verwaltung in seinem Kreise. Als solcher übt er vorerst
eine gewisse Aufsicht über die Tätigkeit der Kreisvertretung aus.
In Handhabung dieser Aufsicht kann er allen Sitzungen des Kreis-
ausschusses beiwohnen und in denselben des Wort ergreifen. Wenn
der Kreisausschuß Beschlüsse faßt, welche die Interessen des Kreises
verletzen, ist der Präfekt befugt, gegen sie binnen 10 Tagen Einspruch
bei der Zentralstelle zu erheben. Der Einspruch hat aufschiebende
Wirkung und muß von der Zentralstelle binnen 20 Tagen erledigt
werden. Wird ihm Folge gegeben, dann verliert der angefochtene
Beschluß seine Gültigkeit.

Als Organ der Staatsverwaltung übt der Präfekt
ferner im Kreise die staatliche Vollzugsgewalt aus. In dieser Be-
ziehung untersteht er direkt dem Minister des Innern, hat jedoch die
ihm zukommenden Weisungen aller Minister zu befolgen. Als
Vollzugsorgan obliegt ihm die Bekanntmachung aller Gesetze und
Verordnungen und ihre Durchführung nach Maßgabe der erhaltenen
Aufträge. Ohne Auftrag darf er nur in dringenden Fällen unter
gleichzeitiger Berichterstattung an den berufenen Minister vor-
gehen. Ferner vertritt er die Regierung bei allen Feierlichkeiten
und offiziellen Kundgebungen im Kreise. Nur dort, wo militärische
Abteilungskommandos ihren Sitz haben, kommt die Vertretung der
Regierung dem Kommandanten zu. Das äußerliche Abzeichen des
Präfekten ist die dreifarbige Schärpe.

Endlich ist der Präfekt administrative Instanz und übt in
dieser Eigenschaft alle durch Gesetze und Verordnungen ihm vor-
behaltenen Befugnisse aus. Er wahrt die Rechte des Staates gegen-
über den Kreisen, den Gemeinden sowie den juristischen und phy-
sischen Personen, sorgt für die Sicherheit und öffentliche Ordnung
und ist befugt, bei Aufstand, Aufruhr und Zusammenrottungen,
welche die öffentliche Ordnung oder die Sicherheit von Person und
Eigentum bedrohen, unter gleichzeitiger Berichterstattung an den
Minister des Innern Waffengewalt anzuwenden. Ihm obliegt die
Handhabung der Staats- und Präventiv-Polizei und steht das
Recht zu, im Rahmen der Gesetze Verordnungen zu erlassen! doch
bedürfen diese zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung desMinisteriums.
Der Präfekt sorgt für die Verhinderung strafbarer Handlungen und
        <pb n="78" />
        ﻿70

Politische Verhältnisse

fertigt in Gemäßheit der vom Ministerium des Äußeren erhaltenen
Weisungen die Reisepässe aus. Er überwacht alle juristischen Per-
sonen und alle Wohlfahrtsanstalten seines Kreises, kann jedoch
ihnen gegenüber nicht direkt vorgehen, sondern hat seine Wahr-
nehmungen und Ausstellungen der berufenen Behörde mitzuteilen.
Er inspiziert die Kranken-, Irren- und Siechenhäuser, die Ge-
fängnisse, sowie die Reichs- und Kreisstraßen, sofern aber Anstalten
ein eigenes von der Regierung genehmigtes Statut besitzen, bedarf
er zur Besichtigung einer besonderen Ermächtigung des Ministeriums.
Bei Elementarereignissen, bei Epidemien und Viehseuchen hat sich
der Präfekt an Ort und Stelle persönlich von den getroffenen Ab-
wehrmaßregeln zu überzeugen. Er trifft die nötigen sanitären und
veterinären Verfügungen, stellt die Listen der für den Eeschworenen-
dienst tauglichen Personen zusammen und wacht über die Gesetz-
lichkeit der Gemeindeverwaltung. Endlich hat der Präfekt alljährlich
dem Ministerium des Innern einen ausführlichen Bericht über
den Zustand des seiner Verwaltung anvertrauten Kreises zu er-
statten.

Hilfsorgane des Präfekten in der Ausübung seines
Dienstes sind die ihm unterstellten Beamten, welche zusammen
mit ihm die Präfektur bilden, ferner die Subpräfekten und deren
Gehilfen, die Sanitätsorgane, die Revisionskommissionen,
die Polizeiorgane und die Gendarmerie.

Die Präfektur besteht unter der Leitung des Präfekten aus
einem Direktor, einem Bureauchef und den nötigen Hilfskräften.
Dem Direktor obliegt die Erledigung der Akten und in Abwesen-
heit des Präfekten die Vertretung desselben. Der Bureauchef
unterstützt den Direktor bei der Erledigung der Akten, und die
Hilfskräfte besorgen die Ausfertigung und Verwahrung der ein-
zelnen Akten.

Die Subpräfekten sind detachierte Gehilfen des Präfekten,
welche im Aufträge desselben und unter seiner Kontrolle die Be-
fugnisse des Präfekten in einem bestimmten Bezirke ausüben. Ihre
Gehilfen haben unter der Leitung des Subpräfekten denselben
Wirkungskreis und vertreten ihn im Verhinderungsfälle.

Als Sanitätsorgane fungieren im Kreise die Sanitätsräte,
die Primärärzte, die Tierseuchenkommissionen und die Kreistier-
ärzte, in den Bezirken aber die Bezirksärzte und die Bezirkstierärzte.
Der Sanitätsrat besteht unter dem Vorsitze des Präfekten aus dem
Primarärzte, den Eemeindeärzten der Hauptstadt, dem Leiter des
Kreisspitals und den Ärzten des Spitals der Hauptstadt, dem Ear-
nisonschefarzte, dem Bürgermeister der Hauptstadt, zwei Mit-
        <pb n="79" />
        ﻿Kreis

71

gliedern des Kreisausschusses, einem Architekten, einem Ingenieur,
einem Apotheker, dem Kreistierarzte und dem Tierarzte der Haupt-
stadt, und die Tierseuchenkommission setzt sich aus dem Subpräfekten
oder einem Polizeikommissär, dem Bürgermeister und dem Ge-
meind etierarzt zusammen. Der Primararzt ist der Chef des Sani-
tätsdienstes im Kreise mit Ausnahme der Hauptstadt und hat in
allen ärztlichen Angelegenheiten dem Präfekten, dem Kreisaus-
schusse und der ständigen Kommission desselben beizustehen. Der
Bezirksarzt untersteht dem Kreisärzte, und den Tierärzten obliegt
die Veterinärpolizei und das Eingreifen bei Tierseuchen.

Die Revisionskommission besteht unter dem Vorsitze des
Präfekten aus einem Mitglieds des Kreisausschusses und einem
Oberoffizier unter Zuziehung eines Militärarztes und des Ergän-
zungs-Bezirks-Kommandanten. Die Revisionskommission über-
prüft die Stellungsgeschäfte, nimmt Reklamationen entgegen
und entscheidet über Befreiungen und Enthebungen vom Militär-
dienste.

Der Polizeichef mit den ihm untergeordneten Polizei-
kommissären und Unterkommissären besorgt den Polizeidienst in der
Hauptstadt. In Bukarest und Jassy ist der Polizeidienst Polizei-
präfekten anvertraut.

Die Gendarmerie ist ein militärisch organisierter Körper,
welchem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit sowie der Vollzug der Gesetze obliegt. Ihr Dienst wird in
einen ordentlichen und einen außerordentlichen unterschieden.

Der ordentliche Dienst erfolgt täglich oder in wiederkehrenden
Zeiträumen ohne besonderen Auftrag der Verwaltungsbehörden,
umfaßt die Staats-, Sicherheits-, Kriminal-, Straßen- und Feld-
polizei sowie die Überführung der Zivil- und Militärsträflinge und
wird gelegentlich der gewöhnlichen Patrouillengänge besorgt; der
außerordentliche Dienst besteht in der Gewährung der nötigen
Assistenz an die Zoll-, Forst-, Kassen-Beamten, an die Gerichtsvoll-
zieher. Stationsbeamten und Bahnwächter, ferner in der Vor-
nahme von Requisitionen im Kriegsfälle und in der Beistellung von
Eskorten. Er findet nur auf besondere schriftliche Aufforderung
der Verwaltungsbehörden statt. Nur in dringenden Fällen kann
auch eine telegraphische oder telephonische Aufforderung plah-
greifen; doch muß ihr eine schriftliche Bestätigung folgen.

Die Gendarmen üben ihre Befugnisse ausschließlich in ihrem
Sprengel aus; nur bei frischer Tat und in der Verfolgung von Ver-
brechern können sie ihre Tätigkeit auch auf den unmittelbar angren-
zenden Sprengel ausdehnen. Außer zu ihrem ordentlichen oder
        <pb n="80" />
        ﻿72

Politische Verhältnisse

außerordentlichen Dienste sind sie auf Verlangen auch zum Schutze
jeder Person im Falle einer Gefahr verpflichtet; doch dürfen sie
hierbei die persönliche Freiheit der Staatsbürger bei sonstiger
Ahndung wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt nicht verletzen. Es
ist ihnen verboten, Verhaftungen außer dem Falle der Ergreifung
auf frischer Tat oder eines gerichtlichen Auftrags vorzunehmen
oder Häuser gegen den Willen der Partei außer in den vom Gesetze
vorgesehenen Fällen sowie bei Feuersbrünsten, Überschwemmungen,
Hilferufen aus dem Innern des Hauses oder frischer Tat zu betreten.
In Abwesenheit eines Organs der Verwaltung oder der Justiz dürfen
die Gendarmen von der Waffe keinen Gebrauch machen, es sei denn
in Ausübung gerechter Notwehr, zur Abweisung eines gegen sie ge-
richteten gewaltsamen Angriffs, oder wenn sie anders die ihnen an-
vertrauten Posten und Personen nicht festhalten können. Als ge-
waltsamen Angriff gilt schon das Richten der Waffe auf einen Gen-
darmen mit der Möglichkeit des Abfeuerns, der Versuch eines tätigen
Widerstandes oder der Entwaffnung sowie jeder Schlag. Über jede
Amtshandlung der Gendarmerie ist ein Protokoll aufzunehmen, dem
bei Gericht bis zum Beweise des Gegenteils Glauben beizumessen
ist. Überdies ist der Fall im Dienstbuchs einzutragen.

Die Gendarmerie ergänzt sich aus gewesenen Angehörigen der
Armee. Die Offiziere werden vom König auf Vorschlag des Mini-
sters des Innern im Einvernehmen mit dem Kriegsminister, die
Unteroffiziere vom Generalinspektor der Gendarmerie und die
Mannschaften vom Kompagniekommandanten im Einvernehmen
mit dem Präfekten ernannt. Vor dem Dienstantritt ist der Gendar-
merieeid zu leisten. Die Gendarmen werden in Abteilungen,
Züge und Kompagnien vereinigt. Die von Postenführern befehlig-
ten Abteilungen umfassen die einzelnen Posten; die Züge bestehen
aus den Posten eines Bezirkes, werden nach dem Bezirke benannt
und von einem Bezirkswachtmeister befehligt; alle Züge eines
Kreises bilden die nach dem Kreise benannte Kompagnie und stehen
unter dem Befehle eines Hauptmanns, dem die Rechte eines selb-
ständigen Abteilungskommandanten zukommen und dem ein Leut-
nant beigegeben ist.

Die dienstliche Unterordnung der Gendarmerie ist eine drei-
fache. Rücksichtlich des Schuhes der öffentlichen Ordnung und
Sicherheit untersteht sie den zivilen Verwaltungsbehörden. Im
Bezirke sind die Posten- und Zugskommandanten dem Unterprä-
fekten, im Kreise die Kompagnien dem Präfekten untergeordnet.
Oberster Vorgesetzter in diesen Angelegenheiten ist der Minister des
Innern, der allein die Befugnis besitzt, die Eendarmerieabteilungen
zu konzentrieren und allgemeine Weisungen über den Schuh der
        <pb n="81" />
        ﻿Kreis

73

öffentlichen Ordnung und zur Sicherheit des Staates zu erteilen.
Soweit die Gendarmerie als Organ der Kriminalpolizei gemäß den
Bestimmungen der Strafprozeßordnung oder auf Grund besonderer
Requisition der Gerichte auftritt, ist sie an die Untersuchungsrichter
und Staatsanwälte und in letzter Linie an den Justizminister ge-
wiesen. In allen Angelegenheiten endlich, welche die Befehls-
gebung, die Disziplin und die militärische Ausbildung betreffen,
untersteht die Gendarmerie dem Kriegsministerium, welchem die
Sorge für die Bewaffnung, Ausrüstung und Equipierung obliegt.
Militärischer Kommandant der Gendarmerie ist der Eeneral-Gen-
darmerie-Jnspektor. Er hat seinen Sitz in Bukarest und überwacht
teils persönlich, teils durch seine Hilfsorgane den Dienst, die Aus-
bildung, die Verwaltung und die Rechnungslegung der Gendar-
merie. Zu diesem Zwecke soll er jede Kompagnie mindestens ein-
mal jährlich besichtigen.

Die Gendarmerie ist verpflichtet, allen Aufforderungen der
Verwaltungs- und Gerichtsbehörden zu entsprechen. Die Auf-
forderungen müssen schriftlich verfaßt sein, den Sprengel der
requirierenden Behörde betreffen, an die zur Durchführung be-
rufene Abteilung gerichtet werden und in den Wirkungskreis der
Gendarmerie fallen. Bei mißbräuchlichen Aufforderungen kann der
Kompagniekommandant die Entscheidung des kompetenten Mini-
steriums anrufen. Ferner obliegt der Gendarmerie die Pflicht, den
Verwaltungsbehörden ihre die öffentliche Ordnung und Sicherheit
betreffenden Wahrnehmungen mitzuteilen. Zu diesem Zwecke hat
der Kompagniekommandant von 3 zu 3 Tagen, im Bedarfsfalls
jedoch auch täglich, einen ausführlichen Bericht über alle maßgebenden
Vorfälle an den Präfekten zu richten und überdies den Oberstaats-
anwälten und Kreisgerichtsvorständen jene Ereignisse zu melden,
welche eine gerichtliche Verfolgung veranlassen. Geben diese Be-
richte Grund zur Befürchtung aufrührerischer Treibereien und gewalt-
samer Zusammenrottungen, so kann der Präfekt im Einvernehmen
mit dem Gendarmeriekommandanten beim Ministerium des Innern
und beim Kriegsministerium die Zusammenziehung mehrerer Een-
darmerieabteilungen an den gefährdeten Orten fordern. Auf Grund
der erhaltenen Informationen haben die Zivilbehörden an die Gen-
darmerie ganz bestimmte Forderungen zu stellen. Eine Über-
prüfung der Opportunität und Zweckmäßigkeit dieser Forderungen
steht der Gendarmerie nicht zu; dagegen sind die Zivilbehörden nach
Stellung ihrer Forderungen nicht befugt, sich in die militärischen
Ausführungshandlungen einzumengen. Für diese sind die Gendar-
meriekommandanten allein verantwortlich. Im allgemeinen haben
sich die Zivilbehörden in ihrem Verkehre mit der Gendarmerie aller
        <pb n="82" />
        ﻿74

Politische Verhältnisse

Handlungen zu enthalten, die eine ausschließliche Gewalt über die-
selbe zum Inhalt haben oder eine Einmischung in die Details des
Dienstes bedeuten, wogegen das Eendarmeriepersonal den Zivil-
behörden die ihnen zukommende Achtung zu zollen und in den
Grenzen seiner Befugnisse zu bleiben hat.*)

c) Besondere Territorialverwaltung

Neben der allgemeinen staatlichen Verwaltung, deren Trägerin
im Kreise die Präfektur ist, bestehen noch besondere Territorial-
verwaltungen für die Finanzen, die Justiz und die Armee.

Die Finanzverwaltung besitzt in den Kreisen eigene Organe
einerseits für die Bemessung, andererseits für die Einhebung. Or-
gane für die Bemessung der direkten Steuern sind die General-
kommissionen, die sich in Eemeindekommissionen und in die Be-
rufungskommissionen gliedern. Die letztere setzt sich aus dem Kreis-
gerichtsvorsteher, dem Obmann des Kreisausschusses als gesetzlichem
Vertreter der Steuerträger und einem Vertreter des Fiskus zu-
sammen und hat über die Berufungen gegen die Beschlüsse aller
Eemeinde-Bemessungs-Kommissionen des Kreises zu entscheiden.
Die Bemessung der Gebühren erfolgt durch den Vorsteher des die
Urkunden legalisierenden Kreisgerichtes, jene aller übrigen Steuern
und Abgaben durch den Hauptkassier des Kreises, welcher auch für
die Vereinigung der Bemessungen und für die Ausfertigung der
Steuerlisten zu sorgen hat. Die Aufsicht zugunsten des Fiskus ob-
liegt unter der Leitung des Hauptkassiers dem Kontrolleur und den
ihm zugewiesenen Hilfsorganen. Mit der Einhebung und Ein-
treibung aller Steuern und Gebühren sowie der Umlagen für die
Kreise, Gemeinden und Straßenfonds ist unter der Leitung des
Hauptkassiers des Kreises eine Anzahl von Steuereinnehmern be-
traut, welche auf Vorschlag des Hauptkassiers vom Finanz-
minister ernannt werden. Die Einhebung der Zölle endlich be-
sorgen unter der Kontrolle von Zollinspektoren die Zollämter. Eine
Übersicht über die Einteilung der Finanzverwaltung bietet die Ta-
belle auf Seite 76.

Territoriale Organe der Justizverwaltung sind die Präsi-
denten und Oberstaatsanwälte der vier Appellationsgerichte in
Bukarest, Ja?i, Galati und Craiova sowie die Ersten Präsidenten
und Ersten Staatsanwälte der in den Kreishauptstädten befindlichen
Kreisgerichte. Ihnen obliegt die Verwaltung der Gerichtshöfe und

*) Vgl. A. Onciul, I. c. S. 45 ff.
        <pb n="83" />
        ﻿Bes andere Territorialverwaltung

75

Z	Kreise	Steuerdienst				Zolldienjt	
		"I  U-	m  .L 8 u	2!S  !®	£©	« 2 Äig  U-	1!
1	Asge?			i	6	33		2
2	Bacäu 			i	7	22		1
3	Botosani			i	5	18		1
4	Bräila			i	6	20		
5	Buzäu			i	6	38		
6	Constanha 			i	5	25		5
7	Covurlui			i	ö	17		1
8	DZmbovita			i	6	36		
9	Dost			i	8	49		3
10	Dorohoi			i	4	14		2
11	Fälciu			i	4	17		2
12	Gorj	- &gt;		i	6	40		1
13	Jalomita			i	5	40		1
14	Ja?i 			i	6	17		1
15	Jlfov (Bukarest)			2	24	35		3
16	Mehedinst		■ 10	1	7	45		2
17	Muscel			1	4	21		1
18	Neamtu			1	4	21		1
19	Olt			1	4	23		
20	Prahova			1	11	38		3
21	Putna			1	6	24		
22	RLmniru-Sürat			1	5	34		
23	Roman			1	4	19		
24	Romanafi			1	5	37		1
25	Suceava 			1	4	15		2
26	Tecuci			1	4	16		
27	Teleorman			1	6	32		2
28	Tulcea			1	4	21		2
29	Tutova			1	4	20		
30	Väslui			1	4	16		
31	Välcea			1	6	34		i
32	Vlasca 			1	6	27		i
	Zusammen ...	10	33	191	864	4	32

der ihnen unterstehenden Friedensgerichie sowohl als auch der
Staatsanwalischasten, ihre Inspektion und die Mitteilung der
wahrgenommenen Adelstände an den Justizminister. Sie kontrol-
lieren dieTätigkeit sämtlicher Richter, Justizbeamten und Angestellten
und überwachen deren dienstliches und austerdienstliches Verhalten.
Jnsbesonders der Präsident des Appellationsgerichtes und der Ober-
staatsanwalt üben das Disziplinarrecht aus und sind befugt, Richter
vor den Disziplinargerichtshof zu weisen. Unter ihrer Aufsicht
stehen die sonst unabhängigen Richter, die abhängigen Gerichtsvoll-
zieher und indirekt auch die Advokaten.
        <pb n="84" />
        ﻿76

Politische Verhältnisse

Die Gerichtsvollzieher sind Hilfsorgane der Gerichte, denen die
Ladung, die Ausführung der Gerichtsbeschlüsse, die Vorführung,
Verhaftung und Einschließung der Personen, die Aufnahme der
Proteste, die Vollstreckung der Urteile usw. obliegt. Bei jedem Ge-
richtshöfe wird durch königliches Dekret eine ausreichende Anzahl von
Gerichtsvollziehern bestellt, von denen einer als Vorstand fungiert
und unter der Aufsichtdes Eerichtsvorstehers dasKontroll- und Diszi-
plinarrecht über die übrigen ausübt.

Die Advokaten bilden eine eigene, aus den in der Advokaten-
liste eingetragenen Personen zusammengesetzte Körperschaft. Be-
rechtigt, sich in die Liste einzutragen, sind alle Personen, welche die
rumänische Staatsbürgerschaft besitzen, die Nechtsstudien an einer
heimischen oder fremden Fakultät zurückgelegt und sich einer zwei-
jährigen Praris bei einem Gerichtshöfe unterzogen haben. Die
Standesangelegenheiten der Advokaten werden vom Disziplinar-
rate oder den Gerichtshöfen verwaltet. Ein Disziplinarrat wird
in jedem Kreisgerichtssprengel bestellt, in welchem mindestens
10 Advokaten wirken. Er beaufsichtigt unter der Leitung des von
ihm gewählten Dekans das standesgemäße Verhalten der Advokaten
und übt über sie die Disziplinargewalt aus. Wo ein Disziplinarrat
nicht besteht, gehen die Befugnisse auf den Gerichtshof über, welcher
bei Anwendung derselben einen Advokaten beizuziehen hat.

Die in Rumänien bestehende Eerichtsorganisation zeigt die
Tabelle auf Seite 77.

Für die Zwecke der Armeeverwaltung ist Rumänien in
5 Korpsbereiche mit dem Sitze in Bukarest, Jayi, Ealatzi, Craiova
und Constanta eingeteilt. Jeder Korpsbereich zerfällt in Divisions-,
Brigade-, Regiments-, Bataillons- und Eskadronsbereiche. Ver-
waltungsorgane der Armeeverwaltung sind in erster Linie die Korps-
kommandanten. Unter ihrer Verantwortung werden die Verwal-
tungsgeschäfte von Abteilungsvorständen besorgt, die in zwei Kate-
gorien zerfallen, in die aktive, welche im Mobilisierungsfalle mit
der Truppe mitzieht, und in die stabile, welche zurückbleibt und an
Ort und Stelle den Dienst weiter versieht. Die Korpskommandos
haben rechtzeitig beim Kriegsministerium alle Bedürfnisse anzu-
fordern und sind befugt, innerhalb des Rahmens der Gesetze und
Verordnungen über alle ihnen zugewiesenen Gelder und Materialien
zu verfügen. In dringenden Fällen kann der Korpskommandant
über schriftliche Anweisung bei gleichzeitiger Berichterstattung an
das Kriegsministerium auch nicht bewilligte Ausgaben machen, haftet
jedoch für deren Rückerstattung, wenn sie nachträglich nicht ge-
nehmigt werden. Er überwacht schließlich in allen Dienstzweigen
        <pb n="85" />
        ﻿Besondere Territorialverwaltung

77

&gt;

	Kreise	App.-Eerichte		Kreisgerichte		Friedcnsgerichte		
		vO  cs  I	e  o&gt; u O)  {3 B	§  N	Ab-  teilungen	1	•Ö	
i	Asges				i	1	1	10	32
2	Bacäu				i	2		8	30
3	Botosani				i	1	1	5	22
4	Bräila				i	2	1	4	25
5	Buzäu				i	2	1	8	32
6	Lonstanta				2	2	1	8	29
7	Lovurlui		i	2	1	2	2	4	45
8	DLmbovita				1	1		10	31
9	Soli		i	2	1	3	1	13	69
10	Dorohoi				1	1		5	19
11	ffälciu				1	1		5	19
12	Gorj				1	1		9	28
13	Jalomiia				1	1		8	27
14	Jasi		i	2	1	3	2	7	59
15	Jljoo		i	4	1	6	6	9	160
16	Mehedinti				1	2	1	14	45
17	Muscel				1	1		7	24
18	Neamlu				1	1		6	21
19	Olt				1	1		6	21
20	Prahova				1	2	2	12	47
21	Putna				1	2	1	7	30
22	Roman				1	1		7	23
23	Romanati				1	1	1	5	21
24	RLmnicu-Särat....			1	1		11	22
25	Suceava				1	1		6	21
26	Tecuci				1	1		5	19
27	Teleorman				1	1		11	32
28	Tulcea				2	2		7	24
29	Tutooa				1	1	1	5	21
30	Vaslui 				1	1		7	23
31	Välcea				1	2		11	36
32	Blasca 				1	1		10	30
	Zusammen....	4	10	34	51	22	250	1097

die Beobachtung der bestehenden Gesetze, Verordnungen und Vor-
schriften. Die Divisionskommandanten üben unter dem Befehle
des Korpskommandanten dieselben Befugnisse rücksichtlich der ihnen
unterstellten Divisionen aus. Die innere Verwaltung der einzelnen
Truppenkörper endlich obliegt den Kommandanten derselben. Sie
haben rechtzeitig alle Bedürfnisse der Truppen anzufordern und
haften auch vermögensrechtlich für ihre Verwaltung und für die
Beobachtung der bestehenden Vorschriften. Für die Besorgung der
Verwaltungsgeschäfte ist ihnen eine Verwaltungskommission bei-
        <pb n="86" />
        ﻿78

apolitische Verhältnisse

gegeben, welche unter dem Vorsitze des Stellvertreters des Komman-
danten aus zwei Offizieren besteht. Die Erledigung der Geschäfte
obliegt den Rechnungsoffizieren, welche der Verwaltungstommission
nicht angehören dürfen. Im Mobilisierungsfalle bleibt die Verwal-
tungskommission beim Kadre, besteht aus dem Kadre-Kommandanten
und den zurückgebliebenen Rechnungsoffizieren und übt alle sonst
dem Truppentommandanten vorbehaltenen Befugnisse aus. Selb-
ständige Kompagnien, Eskadronen und Bakterien werden von ihren
Kommandanten ohne Mitwirkung einer Verwaltungskommission
verwaltet. Für die Geschäftsführung sind die Kommandanten per-
sönlich verantwortlich.

Eine Ergänzung der besonderen staatlichen Verwaltungen bildet
die autonome Territorialverwaltung der Handelskam-
mern und der Börsen.

Die Handelskammern sind Vertretungskörper der Kauf-
leute und Gewerbetreibenden, haben ihren Sitz in Boto^ani, Buka-
rest, Braila, Eonstanta, Craiova, Focyani, Galati, Ja ft, Pitefti,
Ploiefti und Tulcea und bestehen aus 13 bis 35 von den Handels-
und Gewerbetreibenden ihres Sprengels auf die Dauer von 4 Jahren
gewählten Mitgliedern. Reben den ordentlichen Mitgliedern können
auch korrespondierende bestellt werden. Die Handelskammern sind
berufen, der Regierung Informationen über die Entwicklung des Han-
dels und Gewerbes in ihrem Sprengel, über die Bedürfnisse des-
selben Gwie über die Leistungsfähigkeit für öffentliche Lieferungen
zu erteilen und Gutachten über diese Gegenstände zu erstatten. Bei
Änderungen der Handelsgesetze, Errichtung neuer Kammern, Börsen
und Banken, Einführung neuer Zoll- und Transportgebühren sowie
beim Abschlüsse von Handelsverträgen hat die Regierung vorher
das Gutachten der Handelskammern einzuholen. Ferner obliegt
den Kammern die Sammlung der notwendigen Daten über den
Handelsverkehr. Alljährlich im Januar haben sie dem Handels-
minister eine ausführliche Mitteilung über die kommerzielle, industri-
elle und ökonomische Entwicklung in ihrem Sprengel zu erstatten
und überdies einen Rechenschaftsbericht zu veröffentlichen. Die
Handelskammern stellen selbständig ihre Geschäftsordnung fest;
doch ist ihre Gültigkeit von der Genehmigung des Handelsministers
abhängig. Alljährlich im Februar haben sie ihren Voranschlag zu
verfassen und dem Handelsminister unter Anschluß einer Rechnung
über die Einnahmen und Ausgaben vorzulegen. Ihre Einnahmen
bestehen aus einem Zuschlage zur Erwerbsteuer ihrer Mitglieder.
Ausgaben dürfen sowohl für die allgemeinen Zwecke der Kammer,
als auch für die besonderen von ihr ins Leben gerufenen Anstalten,
        <pb n="87" />
        ﻿Zentralverwaltung

79

wie Fachschulen und Lagerhäuser, gemacht werden. Die Kammern
fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen, welche beschlußfähig sind, wenn
die absolute Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse
werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Ihre Ausführung obliegt
dem Bureau, welches aus dem auf die Dauer von 3 Jahren aus der
Mitte der Kammer gewählten Präsidenten und Vizepräsidenten
sowie einem von der Regierung ernannten Sekretär besteht. Der
Präsident und in seiner Verhinderung der Vizepräsident leitet die
Verhandlungen der Kammer, und der Sekretär, der zugleich auch
als Kassier fungiert, besorgt die Korrespondenz, hebt die Ein-
nahmen ein und bestreitet die Ausgaben.

Die Börsen sind Anstalten für den Handel und in erster Linie
für den Handel mit öffentlichen und privaten Wertpapieren, mit
Pfandbriefen und Aktien, mit edlen Metallen und Münzen. Sie
werden mittels Dekret für die Bedürfnisse der Kaufleute,
Makler und Schiffskapitäne errichtet. Es bestehen ihrer 6, und
zwar in Bukarest, Jayi, Galati, Braila und Craiova. Die Börsen
besitzen eigene Einkünfte und'werden durch Ausschüsse verwaltet,
welche aus dem Vorsteher der Sensale, einem Vertreter des Handels-
ministeriums, je einem Delegierten der Handelskammer und der
Nationalbank und einem von den Erwerbsteuerpflichtigen gewählten
Mitglieds bestehen. Als Sekretär her Börse fungiert der jeweilige
Sekretär der in derselben Stadt gelegenen Handelskammer. Der
Börsenausschuß unter dem Vorsitze des Vorstehers der Sensale
überwacht die Tätigkeit der Effekten- und Waren-Makler und ist
befugt, sie zu rügen, mit Geldstrafen zu belegen und abzusetzen.
Das Absetzungserkenntnis muß jedoch den: Handelsgerichte vor-
gelegt werden, welches hierüber auf Erund eines kontradiktorischen
Verfahrens entscheidet. Nach dem Stande vom Jahre 1911 sind
im ganzen 92 beeidete Makler tätig.*)

6) Zentralverwaltung

Die Zentralverwaltung ist nach Verwaltungszweigen geteilt
und obliegt unter der Autorität des Königs als obersten Chefs der
Verwaltung den Ministern. Die Minister müssen rumänische
Staatsbürger sein und dürfen nicht der königlichen Familie ange-
hören. Sie werden vom Könige ernannt und entlassen. Dem
Könige gegenüber haben sie nicht die Stellung untergeordneter Be-
hörden, sondern jene von Dienern gegenüber dem Gebieter. Dem-

*) Vgl. A. Onciul, I. c. S. 58 ff. und 76 ff
        <pb n="88" />
        ﻿*ü

80	Politische Verhältnisse

gemäß schulden sie dem Könige unbedingten Gehorsam, welcher
sichergestellt ist durch die Befugnis des Königs, sie nach Gutdünken
zu entlassen, aber beschränkt wird durch die Freiheit der Minister,
jederzeit ihre Entlassung zu nehmen. Diesem Verhältnisse zufolge
erhalten die Minister vom Könige nicht Befehle, sondern bloß Winke.
Der König hebt ihre Verfügungen nicht auf, sondern veranlaßt sie,
selbst die nötigen Änderungen zu treffen. Er ist daher den Ministern
gegenüber nicht Instanz; vielmehr erscheinen die Minister vorbehalt-
lich des erwähnten Einflusses des Königs direkt als Träger der Voll-
zugsgewalt und als Chefs der ihnen anvertrauten Verwaltungs-
zweige. In dieser Eigenschaft entwerfen sie die einzelnen Vorlagen
und vertreten sie in den gesetzgebenden Körperschaften. Zu dem
letzteren Zwecke dürfen sie, auch wenn sie diesen Körperschaften
nicht angehören, in ihnen erscheinen und das Wort ergreifen. Sie
müssen sogar erscheinen, sobald es diese Körperschaften fordern.
Ferner obliegt ihnen die Durchführung der Gesetze und die Erlassung
der betreffenden Verordnungen, die Einrichtung und Leitung des
ihnen untergeordneten Verwaltungsapparates, das Recht, die Be-
amten desselben vorzuschlagen oder zu ernennen, die Verfügung über
die ihnen bewilligten Gelder, die Veranstaltung von Erhebungen
und die Entsendung besonderer Kommissionen. Ihre Befugnisse
üben die Minister teils zusammen, teils einzeln aus. Ihre Gesamt-
heit bildet den Ministerrat, der unter dem Vorsitze des Minister-
präsidenten gewisse Akte der Verwaltungsgerichtsbarkeit vollzieht,
über eine Reihe von Verwaltungsmaßnahmen die Aufsicht führt
und die Herstellung eines Einklangs zwischen der Tätigkeit aller
Minister bezweckt. Einzeln verfügen die Minister in ihren Ressorts,
aber auch in diesen treffen die Minister nicht persönlich alle Ver-
fügungen; in der Regel ist ihnen nur die Berichterstattung an den
König, die Verfassung der königlichen Botschaften und Dekrete
sowie der Gesetzentwürfe und Verordnungen, die Ernennung der
Beamten und die Entscheidung in den wichtigeren Verwaltungs-
angelegenheiten vorbehalten. Alle übrigen Angelegenheiten werden
von Hilfsorganen, und zwar von Bureaus, Beiräten und Kom-
missionen sowie vom Personal für den auswärtigen
Dienst besorgt. Die Bureaus setzten sich aus einer Anzahl von
Angestellten unter der Leitung eines Bureauchefs zusammen. Ihre
Tätigkeit ist mannigfaltig. Die einen stellen maßgebende Tatsachen
fest, informieren den Minister und bereiten seine Entscheidungen und
Verfügungen vor; die anderen befassen sich mit technischen Fragen
oder mit dem Rechnungsdienste; wieder andere besorgen die Aus-
fertigung und Aufbewahrung der Schriftstücke. Mehrere Bureaus
werden zu einer Direktion unter der Leitung eines Direktors ver-
        <pb n="89" />
        ﻿Zentralverwaltung

81

einigt, welcher die Ausfertigungen nritzeichnet und vom Minister
mit der selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten be-
traut werden kann. Den Direktoren übergeordnet und zur Unter-
stützung des Ministers in allen Arbeiten des Ressorts berufen ist der
Generalsekretär. Er entscheidet in allen nicht dem Minister vor-
behaltenen oder den Direktoren anvertrauten Verwaltungsangelegen-
heiten, überwacht die Tätigkeit aller Bureaus und zeichnet im Namen
des Ministers alle Ausfertigungen; doch mutz die betreffende Er-
mächtigung schriftlich erteilt und im Amtsblatts bekanntgemacht wer-
den. Die Beiräte und Kommissionen sind Kollegien zur Unter-
stützung des Ministers in bestimmten Fachfragen. Die Beiräte sind
meist bloß begutachtende Organe; die Kommissionen haben in der
Regel ein gewisses Verfügungsrecht. Dem Personal für den
auswärtigen Dienst endlich obliegt die Inspektion und Kon-
trolle der untergeordneten Behörden oder der Vollzug spezieller
Verrichtungen. Die Gesamtheit der Hilfsorgane eines Ressorts
unter der Leitung des Ministers bildet das Ressortministerium.
Zuletzt bestanden neun Ministerien und zwar: das Ministerium des
Innern, das Ministerium für Kultus und Unterricht, das Mini-
sterium für Domänen und Ackerbau, das Ministerium für Handel
und Industrie, das Ministerium für öffentliche Arbeiten, das Justiz-
ministerium, das Finanzministerium, das Ministerium des Austern
und das Kriegsministerium.

Der Wirkungskreis des Ministeriums des Innern um-
faßt die allgemeine Verwaltung und die Verwaltung der beson-
deren, diesem Ministerium zugewiesenen Zweige. Der allgemeinen
Verwaltung dient die Direktion der politischen Verwaltung
und Sicherheitspolizei, die Direktion der Kreis- und
Gemeindeverwaltung, das Bauamt und das Rechnungs-
amt. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf alle Verwaltungsangelegen-
heiten, welche nicht der Fachverwaltung oder anderen Ressorts zu-
gewiesen sind. Die Kontrolle der allgemeinen Verwaltung erfolgt
durch 4 Eeneralinspektoren mit dem Sitz in Bukarest, welche
die untergeordneten Behörden besichtigen und im Aufträge des
Ministers notwendige Erhebungen pflegen und besondere Auf-
gaben erfüllen. Für die besonderen, dem Ministerium des Innern
zugewiesenen Dienstzweige bestehen: die Eeneraldirektion der
Telegraphen und Posten, die Generaldirektion des zivilen
Gesundheitswesens, die Generaldirektion des Eefängnis-
mesens und die Direktion des Amtsblattes und der Staats-
druckerei.

Die Generaldirektion der Telegraphen und Posten
verwaltet unter der Leitung des Generaldirektors und der Mit-

Onciul, Rumänien	g
        <pb n="90" />
        ﻿Wirkung eines aus dem Stellvertreter des Generaldirektors, dem
Bukarester Inspektor und den Abteilungsvorständen bestehenden
Beirates das gesamte Telegraphen-, Telephon- und Postwesen. Der
Dienst gliedert sich in eine Postambulanz und 5 territoriale Sprengel
unter je einem Inspektor, umfaßt Telegraphen- und Postämter mit
permanenter, vollständiger oder beschränkter Wirksamkeit, Bahn-
postämter und Landposterpeditionen und wird von Telegraphen- und
Postbeamten, Hilfsbeamten, Postagenten und Landbriefträgern
besorgt.

Die Eeneraldirektion des zivilen Gesundheits-
wesens besorgt alle den Sanitäts- und Veterinärdienst betreffen-
den Angelegenheiten. Der innere Dienst wird von 6 Bureaus
(für ärztliche, tierärztliche, Verwaltungs-, statistische, Spitals- und
Archiv-Angelegenheiten), der äußere von 4 Sanitäts- und 4 Veterinär-
Inspektoren versehen. Neben der Eeneraldirektion des zivilen Ge-
sundheitswesens wirken mit beratender Stimme der Oberste
Sanitätsrat, der Oberste Veterinärrat und zwei Kom-
missionen für Apotheker- und Veterinärangelegen-
heiten.

Der Oberste Sanitätsrat besteht unter dem Vorsitze des
Ministers des Innern aus 11 vom Könige auf Vorschlag des Mi-
nisters auf die Dauer von 3 Jahren ernannten ordentlichen Mit-
gliedern und überwacht alle Maßnahmen des Gesundheitswesens
sowie die Ausübung des ärztlichen, tierärztlichen und Apotheker-
berufs.

Der Oberste Veterinärrat setzt sich unter dem Vorsitze des
Generaldirektors des zivilen Gesundheitswesens aus zwei Mit-
gliedern des Obersten Sanitätsrates, einem Juristen, einem Land-
wirt, einem Großgrundbesitzer, einem Militärtierarzt und 6 Zivil-
tierärzten zusammen und ist berufen, Gutachten über Gesetz- und
Verordnungsentwürfe zu erstatten, welche die Hebung der Vieh-
zucht und den Schutz der Gesundheit des Viehs, die Organisation
des Veterinärdienstes und die Verbesserung der Veterinärpolizei
bezwecken.

Die aus einem Chemiker und 4 Apothekern bestehende Apo-
thekerkommission und die aus den 6 Ziviltierärzten des Obersten
Veterinärrates zusammengesetzte Veterinär-Kommission fun-
gieren als beratende Organe in allen Apotheker- und Veterinär-
angelegenheiten. Neben ihnen wirken als Hilfsorgane die Institute
für Chemie, Bakteriologie und Jmpfstofferzeugung.

Ferner ressortieren vom Ministerium des Innern auch die Ver-
waltungen der Stiftungsspitäler. Solche Verwaltungen
        <pb n="91" />
        ﻿83

Zentralverwaltung

sind die Ephorie der Zivilspitälerin Bukarest und die Eeneral-
Epitropie des St. Spiridon-Spitals in Jassy. Beide be-
ruhen auf den Anordnungen der Stifter, bestehen aus je 3 vom
Könige auf Vorschlag des Ministers des Innern ernannten Mit-
gliedern und besorgen unter der Aufsicht des Ministers sämtliche
Geschäfte dieser Wohlfahrtsanstalten.

Von der Generaldirektion des Gefängniswesens res-
sortieren alle Gefangenhäuser. Sie zerfallen in Anstalten für
Untersuchungshäftlinge und in Strafanstalten, und die letzteren
unterscheiden sich in Korrektionsanstalten, Zuchthäuser, Gefäng-
nisse und Arreste. Alle Gefangenhäuser haben besondere, von-
einander getrennte Abteilungen für Männer und Frauen, Voll-
jährige und Jugendliche und sind nach dem gemischten Zellen-
system eingerichtet. Bei jeder Strafanstalt besteht eine Aufsichts-
kommission, und können Sträflings-Unterstützungs-Vereine errichtet
werden. Jede Strafanstalt hat eine eigene, direkt der General-
direktion unterstellte Verwaltung, welche die Regie besorgt, die Ar-
beiten der Sträflinge überwacht und die nötigen Maßnahmen zur
Hebung der Moral und Bildung der Sträflinge trifft. Die Ver-
waltung besteht aus einem Direktor, einem Inspektor für die Sträf-
lingsarbeiten, für die Aufsicht und für die Behandlung der Sträf-
linge, aus einem Intendanten für die Wirtschaft, einem Rechnungs-
beamten und der nötigen Anzahl von Aufsehern. Den ärztlichen
Dienst versieht der Anstaltsarzt, die Seelsorge ein Priester, den
Unterricht erteilt ein Lehrer. Alle Angestellten werden vom Minister
des Innern ernannt und entlassen.

Die Direktion des Amtsblattes und der Staats-
druckerei leitet die Staatsdruckerei und besorgt den Druck und die
Herausgabe des Amtsblattes.

Dem Ministerium des Innern ist endlich auch die Bauern-
unterstützungsanstalt Carol-Elisaveta unterstellt. Sie wird von
einem aus dem Minister des Innern, dem Finanz-, Ackerbau- und
Handels-Minister gebildeten Ausschüsse verwaltet und hat ihren Sitz
im Ministerium des Innern.

Zum Wirkungskreise des Kultus- und Unterrichts-
Ministeriums gehört das Kultus- und das gesamte Unterrichts-
wesen.

In Kultusangelegenheiten ressortiert von diesem Minister
die heilige Synode der autokephalen rumänischen Kirche, welche alle
rein kirchlichen spirituellen, disziplinären und gerichtlichen Ange-
legenheiten besorgt und einerseits die administrative» disziplinäre
und nationale Einheit der rumänischen Kirche, andererseits die Ee-

6*
        <pb n="92" />
        ﻿84

Politische V erhältniss e

meinsamteit der Dogmen und ökumenischen Kanones mit den
übrigen orthodoren Kirchen Zu wahren hat. Unter der Aufsicht der
h. Synode verwalten in den Diözesen die Metropoliten, beziehungs-
weise die Bischöfe unter Mitwirkung ihrer Konsistorien, in den
Pfarreien aber die aus dem Pfarrer, einem von den Eingepfarrten
gewählten Vertreter und einem in den Städten vom Bürgermeister
und in den Landgemeinden vom Präfekten ernannten Mitgliede
zusammengesetzten Epitropien die Kultusangelegenheiten.

In Unterrichtsangelegenheiten leitet und überwacht der
Minister das gesamte Volks-, Mittel-, Hoch- und Fachschulwesen.
Als Beiräte auf diesem Gebiete fungieren der General-Schulrat
und der permanente Unterrichts-Ausschuß.

Der Eeneralschulrat zerfällt in mehrere Fachsektionen, be-
steht aus Schulinspektoren und Vertretern der verschiedenen Arten
von Schulen, die vom König auf die Dauer von 6 Jahren berufen
werden, und begutachtet die Lehrpläne und ihre Anwendung.

Der aus drei vom Könige auf die Dauer von drei Jahren er-
nannten Mitgliedern gebildete permanente Unterrichts-
Ausschuß äußert sich über Schulerrichtungen, Schulordnungen,
Schulbücher und über die vom Unterrichtsminister an ihn gestellten
besonderen Fragen.

Die Kontrolle des Unterrichts erfolgt durch eine Anzahl
von General- und Territorial-Jnspektoren sowie von Schul-Revi-
soren und Unter-Revisoren, und die Verwaltung der einzelnen
Schulen durch ihren Rektor oder Direktor.

Dem Unterrichtsministerium ist endlich die rumänische
Akademie der Wissenschaften undderDienst derErhaltung
der historischen Denkmäler unterstellt. Als Hilfsorgan in
letzterer Beziehung fungiert die Kommission der öffentlichen
Denkmäler, welche aus einem Architekten, dem Direktor des Mu-
seums in Bukarest und drei vom Minister ernannten Historikern oder
Archäologen besteht, von denen zwei der Akademie der Wissen-
schaften angehören müssen.

In den Wirkungskreis des Ministeriums für Domänen
und Ackerbau fällt die Vorbereitung der die Landwirtschaft be-
treffenden Gesetze und Verordnungen, die Errichtung und Verwaltung
der die Hebung der Viehzucht bezweckenden Anstalten, die Durch-
führung von Entwässerungsarbeiten und Drainagen, die Förderung
der Landwirtschaft durch Ausstellungen und Preisausschreiben, Ge-
nossenschaften und landwirtschaftliche Versammlungen, die Gründung
landwirtschaftlicher Versuchsanstalten und meteorologischer In-
stitute, die Beaufsichtigung der landwirtschaftlichen Kreditorgani-
sationen, die Sammlung und Veröffentlichung der Materialien
        <pb n="93" />
        ﻿Zentralverwaltung

85

über die land- und forstwirtschaftliche Gesetzgebung, die landwirt-
schaftliche Statistit sowie die Verwaltung, Ameliorierung und Ver-
äußerung der Staats-Domänen. Für den letzteren Zweck besteht
eine eigene Abteilung. Sonst umfaßt das Domänen- und Ackerbau-
ministerium noch das Eeneralsekretariat, die Direktion
der Domänen und Staatsforste, eine Ackerbauabteilung,
eine Rechnungs- und eine statistische Abteilung. Von ihm
ressortiert auch der Forstaufbesserungsfonds, welcher aus
2^igen Rücklagen von allen staatlichen Holzverkäufen gebildet
wird und zur Einrichtung der Forste, zum Baue neuer Waldwege
und zur Erhöhung der Bezüge der Forstorgane bestimmt ist. Der
auswärtige Dienst des Ministeriums wird von Forst- und Do-
mänen-Jnspektoren, Geometern und dem Forstpersonale
versehen.

Dem Ministerium für Handel und Industrie obliegt
die Vorbereitung der den Handel und die Industrie betreffenden
Gesetze und Verordnungen, die Sammlung und Veröffentlichung
der Materialien über die Handels- und Eewerbegesehgebung, die
Förderung des Handels und der Industrie, die Überwachung der
gewerblichen Genossenschaften, der Aktiengesellschaften, der Banken
und der Sparkassen und die Regelung des Maß- und Eewichtswesens.
Als Beirat in Jndustrieangelegenheiten fungiert die aus 7 Mitgliedern
bestehende Jndustriekommission. Der auswärtige Dienst wird
von Handels- und Gewerbe-Inspektoren versehen. Vom
Handels- und Industrie-Ministerium refsortieren auch die Handels-
kammern und die Börsen.

Der Wirkungskreis des Ministeriums für öffentliche Ar-
beiten umfaßt das Straßen-, Brücken-, Eisenbahn-, Schiffahrts-
und Bauwesen. Zu ihm gehört der Verwaltungsrat, die
Eeneraldirektion der Eisenbahnen und das technische
Korps.

Der Verwaltungsrat besteht aus fünf vom Könige berufenen
Fachleuten auf dem Gebiete der Technik, des Handels und der
Industrie und ist zur Prüfung und Kontrolle aller Arbeiten der
Eeneraldirektion der Eisenbahnen berufen.

An der Spitze der Eeneraldirektion der Eisenbahnen steht
der Generaldirektor und sein Stellvertreter. Die Eeneraldirektion
umfaßt das Sekretariat und Abteilungen für das Personal, die Streit-
sachen, den ärztlichen Dienst, den Rechnungsdienst, den kommerziellen
Dienst, den Verkehrsdienst, den Zugförderungs- und Werkstätten-
Dienst, den Bahnerhaltungsdienst und dasOkonomat. Ihr obliegt die
Leitung des gesamten Eisenbahnverkehrs und die Ausführung der
Beschlüsse des Verwaltungsrates sowie der Aufträge des Ministers.
        <pb n="94" />
        ﻿MW

P olitis ch e Verhältnisse

Das technische Korps des Ministeriums für öffentliche Ar-
beiten gliedert sich in das Ingenieur- und das Kondukteur-Korps und
ist berufen, Pläne und Projekte zu verfassen, alle Staats-, Kreis-
und Eemeindebauten auszuführen, diese Bauten zu erhalten, alle
Kommunikationen, Docks und Lagerhäuser zu betreiben und alle
im Offertwege vergebenen öffentlichen Arbeiten zu überwachen.

Das Justizministerium verwaltet die Justiz und überwacht
ihren regelmäßigen Gang.

Das Finanzministerium gliedert sich in die Direktion
für Steuern und Gebühren, die Zoll-Direktion, den
Kassen- und Rechnungs- sowie den Überwachungs- und
Kontrollsdienst und umfaßt als besondere Dienstzweige die
Regie der Staatsmonopole, die Münze, das Stempel-
wesen, die Zivil- und Kirchen-Pensions-Kasse, den
tlrsäit ÄZrioolunddieDepositenbank. Vom Finanzministerium
ressortieren ferner für den Dienst der direkten Steuern die Gene-
ral-Kassiere und Steuereinnehmer mit ihrem Hilfspersonal,
für den Dienst der indirekten Abgaben die Kontrollore und Sub-
kontrollore und für den Zolldienst die Zollbezirke und Zoll-
ämter mit ihrem Personal von Bezirksvorstehern, Angestellten und
Zollwächtern. Als Hilfsorgan des Finanzministeriums in Zoll-
sachen fungiert die Sachverständigenkommission, welche
aus drei vom Finanzminister über Vorschlag des Handelsgerichts
in Bukarest ernannten Mitgliedern besteht und im Falle von Zoll-
differenzen zu intervenieren hat.

Das Ministerium des Äußeren leitet und überwacht die
auswärtigen Beziehungen. Der Minister des Äußeren verhandelt
und interpretiert die internationalen Verträge und regelt das Ver-
hältnis Rumäniens zu den übrigen Staaten. Er übt auch die Auf-
sicht über die Hafen-, die Fluß- und die Seepolizei aus. Der Flotten-
kommandant ist ihm untergeordnet. Als Ordenskanzler verwaltet
er die Orden und die Medaillen. Von ihm ressortiert der diplo-
matische und Konsular-Dienst. Der diplomatische Dienst
wird von zehn Gesandtschaften in den europäischen Hauptstädten,
der Konsulardienst von einer Anzahl von Berufs- und Honorar-
konsuln versehen.

Dem Kriegsministerium endlich obliegt die Verwaltung
des Heeres und der Gendarmerie. Die Heeresverwaltung umfaßt
den Intendantur-, Artillerie-, Genie-, Flotten-, Sani-
täts- und Kassendienst und gliedert sich in Leitung, Geschäfts-
führung und Kontrolle. Die Leitung hat keinen Teil an der Ge-
schäftsführung, und die Kontrolle ist weder an der Leitung noch an
der Geschäftsführung beteiligt und untersteht direkt dem Minister.
        <pb n="95" />
        ﻿Zentralverwaltung

87

Für ihre Tätigkeit sind sowohl die Minister, als auch ihre Unter&gt;
gebenen verantwortlich.

Die Verantwortlichkeit der Minister ist eine dreifache,
eine zivile, eine strafrechtliche und eine politische.

Die zivile Verantwortlichkeit des Ministers für Hand-
lungen außerhalb der Ausübung seines Amtes unterscheidet sich in
nichts von der Verantwortlichkeit anderer Staatsbürger. Für
Handlungen in Ausübung seines Amtes wird der Minister zivil-
rechtlich verantwortlich, wenn er bewußt dem Staate einen
Schaden verursacht oder ihn der Gefahr der Schädigung durch
Dritte ausseht. Die Haftung richtet sich nach den allgemeinen
Gesetzen, kann jedoch ohne die vorhergehende Ermächtigung der
gesetzgebenden Körper nicht geltend gemacht werden.

Strafrechtlich verantwortlich wird der Minister, der
gegen die Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes verstößt.
Die außerhalb des Amtes begangenen strafbaren Handlungen wer-
den von den gewöhnlichen Strafgerichten geahndet; die Unter-
suchung und Verfolgung kann jedoch nicht ohne Zustimmung des
gesetzgebenden Körpers erfolgen, dem der Minister angehört, und
der sie auch von amtswegen erteilen kann. Die von einem Minister
in Ausübung seines Amtes begangenen Vergehen und Verbrechen
werden in Gemäßheit des Strafgesetzes vom Obersten Gerichtshöfe
abgeurteilt, welcher auch das Forum für die politische Verant-
wortung des Ministers ist.

Politisch haftbar wird der Minister, der Dekrete zeichnet
oder mitzeichnet oder Maßregeln trifft, welche die Verfassung oder
ein geltendes Gesetz verletzen, mit Gewalt oder List die freie Aus-
übung des Wahlrechts der Staatsbürger hindert oder zu hindern
versucht oder im schlechten Glauben und zum Nachteil des Staates
die gesetzgebenden Körper über den Stand öffentlicher Angelegen-
heiten täuscht. Diese Delikte können durch Handlungen oder auch
durch Unterlassungen begangen werden; böse Absicht ist nur bei der
Hinderung der Ausübung des Wahlrechts und bei der Täuschung
der gesetzgebenden Körper erforderlich. Dagegen bedürfen die De-
likte durch Zeichnung oder Eegenfertigung verfassungs- oder gesetz-
widriger Verfügung nicht des Kriteriums der bösen Absicht. Es
genügt Nachlässigkeit, doch muß ouipg. lata vorliegen, weil nur diese
strafbar ist. Auch erstreckt sich die Verantwortung des Ministers bloß
auf Verwaltungsakte. Für Akte der Gesetzgebung und die Gegen-
zeichnung der Sanktion ordnungsmäßig beschlossener Gesetze haftet
er nicht. Die politische Haftung des Ministers und die strafrecht-
liche Verantwortung für die in Ausübung seines Amtes begangenen
Delikte erstreckt sich auf alle Handlungen von seiner Beeidigung an
        <pb n="96" />
        ﻿88

Politische Verhältnisse

bis zur faktischen Einstellung seiner Funktion, umfaßt sowohl die
von ihm allein, als auch die in Gemeinschaft mit anderen Ministern
vollzogenen Akte und kann durch die Berufung auf einen münd-
lichen oder schriftlichen Auftrag des Königs niemals abgelehnt
werden.

Für die politischen und die in Ausübung des Amtes begangenen
strafrechtlichen Delikte können die Minister nur vom Könige oder
von den gesetzgebendenKörpern zur Verantwortung gezogen werden.
Im letzteren Falle muß ein schriftlicher, von 20 Abgeordneten oder
10 Senatoren gezeichneter Antrag eingebracht werden. Der Prä-
sident der betreffenden Körperschaft ist verpflichtet, diesen Antrag
binnen 5 Tagen, bei Ergreifung auf frischer Tat aber sofort auf die
Tagesordnung zu stellen, und die Körperschaft entscheidet mit ein-
facher Stimmenmehrheit, ob sie den Antrag ablehnt oder an eine
aus 7 in geheimer Abstimmung gewählten Mitgliedern bestehende
Vorerhebungs-Kommission verweist. Die Kommission erhebt die
vorgebrachten Beschuldigungen und erstattet binnen 10 Tagen ihren
Bericht, der binnen weiteren 6 Tagen irt Verhandlung zu nehmen ist.
Damit der Minister in den Anklagezustand versetzt werde, muß der
betreffende Beschluß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln gefaßt
werden. Sind mehrere Minister beschuldigt, so muß über jeden
gesondert abgestimmt werden. Wird die Anklage beschlossen, so ist
der Minister, sofern er noch im Amte war, eo ipso suspendiert, und
das Haus hat einen aus mindestens 7 Mitgliedern bestehenden Unter-
suchungsausschuß zu entsenden, welcher aus seiner Mitte einen Ob-
mann und zwei Schriftführer wählt. Dieser Ausschuß übt alle dem
Untersuchungsrichter und dem Präsidenten des Geschworenen-
gerichts eingeräumten Befugnisse aus, mit Ausnahme jener der
Verhängung der Untersuchungshaft. Die Befugnisse dieses Aus-
schusses dauern über die Session und selbst über die Legislaturperiode
hinaus ohne Rücksicht auf etwaige Vertagungen und Auflösungen
des entsendenden Hauses. Nach Beendigung der Untersuchung
unterbreitet der Ausschuß seinen Bericht dem Hause. Sind die von
ihm gestellten Anträge dem Minister günstig, dann können sie nur
mit Zweidrittelmehrheit zum Beschlusse erhoben werden; lauten
sie aus Anklage, dann bleibt diese ohne weitere Abstimmung auf-
recht. Sollte inzwischen das Haus aufgelöst worden sein, dann hat
der Ausschuß seine Anklage unmittelbar vor den Kassationshof zu
bringen. Anderenfalls wählt das Haus einen eigenen Anklageaus-
schuß, welcher die Anklage vor den Kassationshof bringt und vertritt.
Der Kassationshof urteilt in Vollversammlung bei gerader Anzahl
der Mitglieder; bei gleichgeteilten Stimmen gilt der Angeklagte
als freigesprochen.
        <pb n="97" />
        ﻿Verwaltungshaushalt

89

Das Verfahren wird vom Kassationshofe°in sinngemäßer
Anwendung der Strafprozeßordnung festgesetzt. Wird der Minister
für schuldig befunden, so verhängt der Gerichtshof und zwar bei
Verstößen gegen das Strafgesetz die in diesem Gesetze vorgesehenen
Strafen, bei der Unterzeichnung einer verfassungswidrigen Ver-
fügung oder der Behinderung des Wahlrechtes Haft und Verlust
der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von
drei Jahren bis zum Lebensende, bei Unterzeichnung einer bloß
gesetzwidrigen Verfügung und bei Täuschung der gesetzgebenden
Körper aber Verlust der Amtsfähigkeit von drei Jahren bis zum
Lebensende. Der König ist nicht befugt, die über den Minister
verhängte Strafe zu ermäßigen oder ganz zu erlassen, außer auf
Antrag des Hauses, das die Anklage erhoben hat.

Die Beamten sind verfassungsrechtlich nach dem Strafgesetze
verantwortlich und werden Mitschuldige des Ministers, wenn sie
einen Auftrag oder eine Verfügung desselben ausführen, welche
nicht in seine Kompetenz fällt, oder deren Gesetzwidrigkeit offenbar
ist. Das Verfahren erfolgt vor dem Kassationshofe in Gemäßheit
der im Strafgesetze für die Mitschuld vorgesehenen Bestimmungen.*)

o) Verwaltungshaushalt

Die Grundlage für den Haushalt der Verwaltung bildet der
Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben (Budget).
Voranschläge müssen nach dem Gesetze von den Gemeinden, von
den Kreisen, von den Handelskammern und vom Staate alljährlich
aufgestellt werden. Die Aufstellung der Gemeindevoranschläge er-
folgt nach den Bestimmungen des Eemeindegesetzes seitens der
Eemeindeausschüsse, jene der Kreise nach den Bestimmungen der
Kreisordnung seitens der Kreisausschüsse. Die Voranschläge der
Handelskammern bedürfender Genehmigung des Handelsministers,
und jene der Wohltätigkeitsanstalten mit eigener Verwaltung werden
in den Staatsvoranschlag einbezogen.

Beim Staate haben die Minister alljährlich den Voranschlag
der Ausgaben ihres Ressorts für das nächste Verwaltungsjahr vor-
zubereiten. Der Finanzminister faßt alle Ressortvoranschläge zu-
sammen und fügt den Voranschlag der Einnahmen hinzu. Rach er-
folgter Genehmigung durch den Ministerrat gelangt die Vorlage,
welche alle Staats- Einnahmen und Ausgaben vorsehen muß, im

) Vgl. A. Onciul, S.Msf.
        <pb n="98" />
        ﻿90

Politische Verhältnisse

Wege königlicher' Botschaft an das Abgeordnetenhaus. Zu ihrem
Inkrafttreten bedarf es der Zustimmung dieses Körpers, der Sank-
tion des Königs und der Veröffentlichung durch das Finanzgesetz.
Kommt dieses Gesetz nicht rechtzeitig zustande, so kann die Negierung
über königliche Ermächtigung den Dienst auf Grund des Voran-
schlags des Vorjahres fortsetzen, ohne jedoch diesen Voranschlag
überschreiten und das Provisorium über ein Jahr hinausziehen zu
dürfen.

Den Gegenstand jedes Voranschlages bildet der laufende
Dienst, nämlich die Gesamtheit der Einnahmen und Ausgaben
im Laufe eines Finanzjahres. Das Finanzjahr beginnt am 1. April
und endet am 31. März; doch reicht die Verwendungsdauer aller
Ausgabekredite bis zum I.Mai, jene der Kredite für begonnene und
noch nicht vollendete Arbeiten bis zum 1. Juli und jene der Kredite
für Nachtrags- und außerordentliche Erfordernisse sowie zur Be-
zahlung bestehender Schulden bis zum 1. Oktober. Innerhalb des
laufenden Dienstes werden nach Kapiteln und Artikeln, welche die
einzelnen Dienstzweige betreffen, die Einnahmen und die Aus-
gaben gesondert vorgesehen.

Die Einnahmen gehen insgesamt auf Rechnung des Finanz-
ministeriums und werden in Ressort- und in allgemeine Einnahmen
unterschieden. AIs Ressorteinnahmen gelten jene, welche den Ge-
setzen gemäß aus der Verwaltungstätigkeit der einzelnen Ressort-
ministerien hervorgehen. Die allgemeinen Einnahmen umfassen den
Ertrag der direkten und indirekten Steuern, der
Stempel und Gebühren, der Staatsmonopole, der
staatlichen Betriebe, der Staatsdomänen, ferner die
Subventionen und verschiedene Einkünfte.

Direkte Steuern waren zuletzt: die Grundsteuer fkun-
ciara), die Kopfsteuer (cäi de comuncia|ie), die Schanksteuer
(licenta bäuturilor spirituoase), die Erwerbsteuer (patentele), die
Besoldungssteuer (taxaasupra salariilor) und die Einhebungs-
zuschläge.

DieErundsteuer, welche 1914/15 20 Millionen Lei einbrachte,
wird von allen städtischen und ländlichen Realitäten mit Ausnahmeder
Kirchen, Pfarrhäuser, Schulen, Wohltätigkeitsanstalten, öffent-
lichen Gebäude und Straßen sowie der unproduktiven Flächen und
der nicht in Forstbetrieb genommenen Wälder entrichtet. Zeitlich
befreit von der Grundsteuer sind Neubauten für drei Jahre von
ihrer Bewohnbarkeit an, Wein- und Baumgärten für fünf Jahre
von ihrer Anlage an und künstlich entwässerte Sümpfe für tO Jahre von
ihrer Trockenlegung an. Die Grundlage der Bemessung bildet der
Reinertrag, das heißt der Gesamtertrag nach Abzug der Betriebs-
        <pb n="99" />
        ﻿91

Verwaltungshaushalt

und Erhaltungskosten. Als Kosten der Erhaltung gelten bei Wohn-
gebäuden 25%, bei Fabrikgebäuden 33% und bei Wäldern 10 %
des Rohertrages. Bei vermieteten und verpachteten Liegenschaften
wird als Ertrag der vereinbarte Miet- oder Pachtschilling angesehen,
welchem die eventuell bestehenden Realnuhungen und die verein-
barten Naturalleistungen zuzurechnen sind, bei nicht in Bestand ge-
gebenen Liegenschaften jener Zins, welcher nach dem Maßstabe der
Nachbarobjekte gleicher Art im Falle einer Vermietung oder Ver-
pachtung zu erzielen wäre. Bei inBetrieb gesetztenWäldernbestehtder
Ertrag, je nachdem ein Abstockungsvertrag abgeschlossen wurde oder
nicht, in der vereinbarten Summe oder im Werte des gefällten
Holzes, und bei Weingärten endlich bestimmt das Gesetz den Rein-
ertrag mit 4 Lei pro ha. Der Steuerfuß beträgt: Bei allen Ge-
bäuden 6%, bei den landwirtschaftlichen Liegenschaften, wenn sie
von dem Eigentümer selbst bearbeitet werden, 6%, wenn sie in
Pacht gegeben sind und der Eigentümer im Lande wohnt, 6%, wenn
er aber sich im Auslande aufhält, 12% des Reinertrages; doch gilt
als Aufenthalt im Auslande nicht das Verweilen außerhalb des
Landes zu Studienzwecken oder aus Gründen des Staatsdienstes.

Der Kopfsteuerunterliegen alle volljährigen, erwerbsfähigen
Staatsbürger ohne Unterschied des Berufes und Standes mit Aus-
nahme der Geistlichen, der Soldaten des Mannschaftsstandes, der
mittellosen Kranken und der Eltern aktiv dienender Soldaten. Die
Kopfsteuer beträgt jährlich 4 Lei mit einem progressiven Zuschlage
von 2 bis 350/g Und trug 1914/15 im ganzen 6,2 Millionen Lei ein.

Die Schanksteuer wird von den Verkäufern geistiger Ge-
tränke eingehoben und besteht aus einer firen Gebühr und einer
prozentuellen Leistung vom Mietzinse für das Schanklokal. Die letztere
Leistung beträgt 20 %, die fixe jährliche Gebühr für den Eroßver-
kauf von Wein allein 600 und von allen geistigen Getränken
1200 Lei, für den Kleinverkauf aber auf dem Lande 100 Lei,
in den Bahnhöfen und in den Städten mit einer Bevölkerung bis
zu 3000 Einwohnern 120, mit einer solchen von 3000 bis zu
13000 Einwohnern 160 und mit mit einer Bevölkerung von mehr
als 15000 Einwohnern 200 Lei. Die Schanksteuer ist viertel-
jährlich zu zahlen; die Nichtzahlung hat den Verlust der Schank-
konzession zur Folge. Eine Ergänzung der Schanksteuer bilden die
für Übertretungen des Schanksteuergesetzes verhängten Geld-
strafen. Aus beiden Quellen flössen 1914/15 rund 8,6 Millionen
Lei ein.

Der Erwerbsteuer sind ohne Unterschied der Staatsbürger-
schaft alle Personen unterworfen, welche in Rumänien Handel
oder Gewerbe treiben oder einem Erwerbe nachgehen, mit Aus-
        <pb n="100" />
        ﻿92

Politische Verhältnisse

nähme der Künstler (Maler, Bildhauer, Graveure, Zeichner,
Musiker, Schauspieler), der Journalisten und Zeitungsherausgeber,
der Lehrer jeder Art, der Hebammen, der Landwirte, die nur ihre
eigenen Erzeugnisse verkaufen, des im Dienste eines Erwerbsteuer-
pflichtigen stehenden Personals und der Hausierer mit Lebensmitteln
und Gegenständen des täglichen Bedarfs. Hausierer mit anderen
Gegenständen und Handlungsreisende haben die Hälfte der Erwerb-
steuer der stabilen Kaufleute gleicher Art zu entrichten. Die Erwerb-
steuer wird für jeden einzelnen Betrieb bemessen. Abt ein Erwerb-
steuerpflichtiger mehrere Betriebe aus, so hat er, wenn die Betriebe
in demselben Lokal erfolgen, die auf den höchstbesteuerten Betrieb
entfallende Steuer, wenn die Betriebe sich auf mehrere Lokale in
derselben Gemeinde verteilen, nebst der Steuer für den höchstbe-
steuerten Betrieb auch noch die halbe Steuer für die übrigen Be-
triebe, wenn aber die Betriebe in verschiedenen Gemeinden liegen,
die auf jeden Betrieb entfallende Steuer zu zahlen. Die Bemessungs-
grundlage für die Erwerbsteuer bildet der Ertrag des Betriebes, der
jedoch weder erhoben, noch individuell geschätzt, sondern nach Maß-
gabe der Größe der Betriebsstätte, der Zahl des verwendeten Per-
sonals, der Bevölkerungsziffer des Standortes usw. supponiert
wird. Als Behelf für diese Supposition dient ein Tarif, welcher
in drei mit A, L, 0 bezeichneten Gruppen alle erwerbsteuerpflichtigen
Betriebe aufzählt, in jeder Gruppe mehrere Klassen unterscheidet
und für jede Klasse den Steuersatz feststellt, der bald fix ist, bald in
einem Prozentsätze des Mietzinses besteht, in der Gruppe A aber
sich sowohl aus einer firen Tare, als auch aus einer veränderlichen,
2,5 bis 10 % des Mietzinses betragenden Leistung zusammensetzt.
Lediglich für Wechselstuben, Banken und Kreditunternehmungen
wurde an Stelle der prozentuellen Leistung eine fixe Tare einge-
führt, welche für Wechselstuben in der IV. Klasse 1000, in der III.
2000, in der II. 3000 und in der I. 4000, für Banken und Kredit-
unternehmungen aber in der IV. 5000, in der III. 10000, in der

II.	16000 und in der I. 25000 Lei jährlich umfaßt und die Prozen-
tualleistung der Aktiengesellschaften vom Mietzinse durch eine solche
von 6 % vom Reingewinne ersetzt, wobei die Bilanz vom Staate
überprüft und als Reingewinn alles dasjenige angesehen wird, was
den Aktionären, dem Reservefonds, dem Verwaltungsrate oder der
Direktion zukommt. Die Bemessung, beziehungsweise die Klassi-
fikation erfolgt für je ein Jahr und obliegt den Eeneralbemessungs-
kommissionen. Die bemessene Steuer ist in 12 Monatsraten zu
entrichten. Wird der Betrieb eingestellt, so ist nichtsdestoweniger
die Erwerbsteuer für das letzte Vierteljahr zu bezahlen. Der Ertrag
der Erwerbsteuer stellte sich 1914/15 auf 7,4 Millionen Lei.
        <pb n="101" />
        ﻿Verwaltungs Haushalt

93

Als B e so ld un gs st euer werden 5 der Aktivitäts- und Nuhe-
bezüge aller öffentlichen und privaten Angestellten mit Ausnahme
derArbeiter, Gewerbe- und Zandelsgehilfen und jener höheren An-
gestellten eingehoben, deren Monatsbezüge 120 Lei nicht über-
schreiten. Bei den öffentlichen Angestellten wird die Besoldungs-
steuer von den Bezügen monatlich vorweg abgezogen, bei den pri-
vaten vierteljährlich eingehoben, wobei die Dienstherren zur Mit-
teilung der Namen und Bezüge ihrer Angestellten an die Steuer-
behörden verpflichtet sind. Die Besoldungssteuer brachte 1914/16
3,8 Millionen Lei ein.

Die Einhebungszuschläge betragen 10 % aller direkten
Steuern, sind zur Deckung der Einhebungskosten bestimmt und wer-
den zugleich mit den direkten Steuern eingehoben.

Indirekte Steuern sind die Steuer auf geistige Ge-
tränke, die Zuckersteuer, die Petroleumsteuer und die
Zollgebühren.

Die Steuer auf geistige Getränke belastet den Konsum,
ist von den Erzeugern in dem Zeitpunkt zu entrichten, in welchem
sie das Produkt in den Verkehr sehen, und betrügt bei Spiritus
1,2 Lei pro Hektolitergrad, bei Likören 6 Lei, bei Bier 1,6 Lei und
bei Wein 2 Lei pro Hektoliter./Sie brachte 1914/15 19,2 Millionen
Lei ein.

Die Zuckersteuer wird von dem eingeführten oder im Lande
erzeugten Zucker eingehoben, beträgt 30Bani pro i&lt;2 und ist bei der
Einfuhr, beziehungsweise beim Eintritte in den Verkehr zu bezahlen;
bei der Ausfuhr wird sie rückvergütet. Die Zuckercrzeuger sind ver-
pflichtet, die vorgeschriebenen Register zu führen und den Organen
der Finanzverwaltung auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Der
Ertrag der Zuckersteller stellte sich auf rund 10,7 Millionen Lei.

Die Petroleumsteuer beträgt 7 Lei für den Meterzentner
aller Petroleumderivate, wie destilliertes und raffiniertes Leuchtöl,
Schmieröl von einer bei 16° 0,920 nicht überschreitenden Dichte
und Benzin und wird bei der Einfuhr, beziehungsweise im Inlands
bei dem Eintritt in den Verkehr, eingehoben. Das ausgeführte
Petroleum ist steuerfrei. Die Petroleumerzeuger sind verpflichtet, alle
vorgeschriebenen Kontrollmetzapparate im Stande zu erhalten und
unterliegen der gefällsamtlichen Kontrolle sowohl bei der Erzeugung,
als auch beim Verkehr. Die Petroleumsteuer brachte im Jahre
1914/16 rund 4,6 Millionen Lei ein.

Die Zollgebühren treffen den Warenverkehr mit dem Aus-
lande, beruhen auf dem jeweilig in Geltung stehenden Zolltarif und
den Bestimmungen der Handelsverträge, richten sich nach der Art,
        <pb n="102" />
        ﻿94

Politische Verhält nisse

der Zahl, dem Maße, dem Gewichte und bisweilen auch nach dem
Werte der Waren und werden beim Abertritt der Waren über die
Landesgrenze von eigenen Organen eingehoben, welche die Ge-
bühren nach dem Tarife, oder, soweit der Tarif keine Bestimmungen
enthält, in analoger Anwendung des Tarifs bemessen. Je nach der
Richtung, die der Warenverkehr nimmt, unterscheidet er sich in den
Einfuhr-, Ausfuhr-, und Durchfuhr-Verkehr. Belastet
mit Zollgebühren ist in erster Linie die Einfuhr, die Ausfuhr nur
rücksichtlich weniger Artikel, während die Durchfuhr meist zollfrei
und unbeschränkt zulässig ist, soweit nicht die Landesverteidigung,
wie bei der Durchfuhr von Waffen und Munition, oder sanitäre
Rücksichten in Betracht kommen. Zur Erleichterung des Zollverkehrs
bestehen in Rumänien Zollfreilager iintreposito), welche unter ge-
wissen Lautelen und für die Dauer von längstens zwei Jahren die
Aufbewahrung unverzollter Waren bis zu ihrem Eintritte in den
Verkehr und der damit verbundenen Verzollung oder bis zu ihrer
Wiederausfuhr ermöglichen. Die Zolleinnahmen stellten sich
1914/15 auf 65 Millionen Lei.

Der Stempel- und Gebührenpflicht unterliegen die Erb-
schaften, alle gerichtlichen und privaten Rechtsurkunden sowie ge-
wisse Verträge. Die Stempel sind teils fir, teils prozentuell;
die firen Stempel zerfallen in 8 von 10 Bani bis 25 Lei reichende
Klassen, die Prozentualstempel in 3 Kategorien von 6, 10 und 60
Bani pro 100 Lei; die Gebühren endlich sind prozentuell, umfassen
4 Abstufungen von 0,25, 0,60, 2 und 3 Lei pro 100 Lei und
steigen bei Erbschaften bis zu 12°/0- Die Entrichtung der Stempel
erfolgt stets bei der Abfassung der betreffenden Urkunden und zwar
durch Aufkleben von Marken oder durch Verwendung von Bogen
mit aufgedruckten Marken, jene der Gebühren beim Anfalle der
Erbschaft oder beim Abschlüsse der gebührenpflichtigen Verträge
durch direkte Zahlung an die Staatskassen in der im Eebührentarife
vorgesehenen Höhe. Befreit von der Stempel- und Eebühren-
pflicht sind alle Schriftstücke der öffentlichen Behörden in Verwal-
tungs-, Wahl-, Straf- und Militärangelegenheiten sowie die
Armutszeugnisse. Die Übertretungen der Stempel- und Eebühren-
vorschriften sind mit Geldstrafen bedroht. Die einfließenden Geld-
strafen bilden eine Ergänzung der Stempel- und Eebühren-Ein-
nahmen. Aus beiden Quellen wurden 1916/17 mehr als 34,9
Millionen Lei erzielt.

Staatsmonopole bestehen in Rumänien für Salz, Tabak,
Zigarettenpapier, Zündhölzer, Schießpulver und Spielkarten und
brachten zusammen 1916/17 rund 101 Millionen Lei ein.

Die staatlichen Betriebe haben die Schiffahrt und Fischerei,
        <pb n="103" />
        ﻿Verwaltungshaushalt

95

die Eisenbahnen, die Post, die Telegraphen, die Telephonämter und
verschiedene Anstalten und Laboratorien zum Gegenstände und
erzielten 1901/7 Nettoeinnahmen von rund 41 Millionen Lei.

Die Staatsdomänen, welche nach der Säkularisierung der
Klostergüter eine gewaltige Ausdehnung besaßen, in der Folge aber
durch die Errichtung eines Krondominimus von 12 großen Gütern
im Ausmaße von 132112 Im und durch zahlreiche Parzellierungen
zugunsten der Bauernschaft bedeutend zurückgegangen sind, um-
faßten zuletzt 1403298 da, und zwar 177099 Im Ackerland, 7461 da
Weiden, 812384 ha Wald, 26972 ha Waldanpflanzung, 101449 ha
Lichtungen und Kahlschläge, 173332 ha Sumpsland, 72713 ha
Seen und Teiche, 6618 Im lose Parzellen, 4382 ha Straßen und
unproduktive Flächen, 13427 ha Erbpacht-, 6420 ha ungeteilten
Genossenschasts- und 2261 Im strittigen Boden. Hiervon waren
497824 ha in Pacht gegeben, während der Rest in eigener Regie
bewirtschaftet wurde. Ihr Ertrag stellte sich 1916/7 auf über 33 Mil-
lionen Lei.

Subventionen erhielt der Staat 1916/17 in Gesamthöhe
von rund 22 Millionen Lei von den Kreisen für die Landpost, die
Gemeinde-Inspektoren, das Straßenpersonal, für die Einhebung der
Kreisumlagen, für die Ackerbau- und Handwerkerschulen sowie für
die Lyzeen, von den Städten für die Polizei, für den Feuerwehr-
dienst und für den Volksschulunterricht, von den Landgemeinden
für die Gendarmerie und das Schulwesen, endlich von zahlreichen
Körperschaften für mannigfaltige Zwecke.

Die verschiedenen Einkünfte endlich stammen aus Ent-
schädigungen, Dividenden, Gewinnbeteiligungen, Petroleum-
betrieben, Eichungs- mih Punzierungsgebühren und dgl.

Eine summarische Übersicht über die Höhe der vorerwähnten
Einnahmen nach dem Stande vom Jahre 1916/17 bietet die nach-
stehende Tabelle.

I. Ressort-Einnahmen:

Ministerium des Innern............................. 9397000	Lei

Ministerium für Kultus und	Unterricht............ 8187000	„

Ministerium für Domänen und Ackerbau ....	90000	„

Ministerium für Handel und	Industrie............ 3378000	„

Ministerium für öffentliche Arbeiten................. 37000	,,

Justizministerium.................................. 2734000	„

Finanzministerium................................. 81023000	„

Ministerium des Äußeren............................. 100000	„

Kriegsministerium................................... 558000	„

Zusammen..........................................105604000	Lei
        <pb n="104" />
        ﻿96

Politische Verhältnisse

Albertrag

105 804000 Lei

II. Allgemeine Einnahmen:

Direkte Steuern................................ 57235000	„

Indirekte Steuern..............................134600000	„

Stempel und Gebühren........................... 34900000	„

Staatsmonopole.................................101185000	„

Staatliche Betriebe............................156015000	„

S	taatsdomänen................................ 33351000	„

Zusammen.......................................622790000	Lei

Die Ausgaben gehen auf Rechnung der einzelnen Ressorts
und werden Posten für Posten in den Voranschlag eingestellt. Die Be-
hörden, denen die einzelnen Posten zur Verfügung gestellt werden,
sind unter keinen Umständen befugt, diese Kredite zu überschreiten,
auf Rechnung derselben größere als die bewilligten Beträge an-
zuweisen oder höhere Verpflichtungen einzugehen. Desgleichen
dürfen die für ein Ressort bewilligten Kredite nicht für ein anderes
Ressort und ebensowenig die innerhalb desselben Ressorts bei den
einzelnen Kapiteln und Artikeln vorgesehenen Summen für den
Dienst eines anderen Kapitels oder Artikels verwendet werden.
Wenn die bewilligten Kredite zur Bestreitung der Diensterforder-
nisse nicht ausreichen, müssen Nachtragskredite, und wenn für einen
Zweck überhaupt kein Kredit eröffnet wurde, außerordentliche Kre-
dite angefordert werden. Beide haben ihre Grenzen in dem zu
einem besonderen Artikel bewilligten Kredite für Nachtrags- und
außerordentliche Erfordernisse, wobei jeder außerordentliche Kredit
ein besonderes Kapitel des betreffenden Ressorts zu bilden hat. Die
Eröffnung von Krediten auf Rechnung der allgemeinen Einnahmen
des Voranschlages oder der im Vorjahre nicht verwendeten Summen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Nachtrags- und außerordent-
lichen Kredite werden in der Regel von den zur Bewilligung des
gesamten Voranschlages berufenen Faktoren in den hierfür fest-
gesetzten Formen bewilligt. Nur wenn diese Faktoren nicht tagen,
und die betreffenden Erfordernisse keinen Aufschub dulden, kann der
König im Rahmen des für Nachtrags- und außerordentliche Kredite
bewilligten Fonds solche Kredite eröffnen; doch müssen alle der-
artigen Kredite durch einen Gesetzentwurf der kompetenten Körper-
schaft in der nächsten Session zur nachträglichen verfassungsmäßigen
Genehmigung vorgelegt werden.

Die erste Rolle unter den Ausgabeposten des Staates spielt
der Zinsendienst der Staatsschuld. Der Stand der Staats-
schuld gestaltete sich Ende 1916 folgendermaßen:
        <pb n="105" />
        ﻿Verwaltungshaushalt

97

An! eben	k  £	Nominal-  betrag  Lei	Erlös  Lei	.2 52 BS  %	Amorti-  sierter  Betrag  Lei	Restbetrag  Lei
Eisenbahn-Anlehen Suceava-Ja?i - • ■	1871	51 535 640	51 535 640	100,00	1 654 700	49 880 940
4%tges Hypothekar- anlehen		1889	32 500 000	25 898 348	79,68	11 302 400	21 197 600
Auswärtiges 4°/,iges Anlehen		1889	50000 000	41 095 039	82,19	16 839 500	33 160 500
4°/0tges Anlehen für Konvertierungs- zwecke		1890	274 375 000	231 160 938	84,25	132 732 000	141 643 000
4°/0iges Rentenan- lehen v. I. 1891.	1891	45 000 000	37 600 082	83,55	13 730 500	31 269 600
5%iges inländ. Ren- tenanl. v. 1.1894.	1894	6 500 000	6 500 000	100,00	1300000	5 200 000
S"/oiges ausw. Ren- tenanl. v. I. 1894.	1894	120 000 000	98 052234	81,71	27 519 500	92 480 500
4",'iges Rentenan- lehen v. I. 1896.	1896	90 000 000	75 405 904	83,78	16 893 500	73 106 500
4°/giges Rentenan- lehen v. I. 1898.	1898	180 000 000	162058 325	90,00	13 836 000	166 164 000
4°/0ige nicht zurück- zahlbare Rente Kronstadt 		1900	962 500	962 500	100,00		962 600
S°/oige Rente 1903..	1903	185 000 000	177 066 678	95,71	17 836 000	167 164 000
4°/0tge Rente 1905 Serie A und B..	1905	100 000 000	94 319 576	94,32	8 243 500	91 756 500
4°/0ige konvertierte Rente 1905 		1905	424 613 000	424 613 000	100,00	35 003 500	389 609 500
4°/0tge Rente 1908 .	1908	70 000 000	60 861 402	86,94	4 841 000	65 159 000
4°/0tges auswärtiges Rentenanl. 1910.	1910	128 000 000	109 353 086	85,43	4 272 000	123 728 000
4°/0tges inländisches Rentenanl. 1910.	1910	44 199 000	40 000 095	90,50	1216 500	42 982 500
4°/0tge Waldanleihe 5°/gigeWeideanIeihe 4»5%ige Eisenbahn- Einlösungsanleihe  4%ige Rente	  4,5%i(je Rente....	1910  1910  1911  1912  1913	13 000 000 23 000 000  34 490 000 1 981 600 250 000 000	228 750 000	91,50		13 000 000 23 000 000  34 490 000 1 981 600 250 000 000
Eisenbahnanleihe...	1914	408 415 481				408 415 481
Zusammen . -.		2 533 572 221			307 220 600	2 226 351 621

Bis zu welchem Betrage sich die Staatsschuld während des Krieges
erhöht hat, ist unbekannt.

Onciul, Rumänien	7
        <pb n="106" />
        ﻿98

Politische Verhältnisse

Die übrigen Posten richten sich nach dem jedesmaligen Be-
darfe. Ihre Höhe im Jahre 1916/17 ist aus der nachstehenden

summarischen Zusammenstellung ersichtlich:

Ministerrat........................................... 74000	Lei

Ministerium des Innern............................. 62285000	„

Ministerium für Kultus und Unterricht.............. 61712000	„

Ministerium für Domänen und Ackerbau .... 11685000 „

Ministerium für Handel und Industrie................ 4831000

Ministerium für öffentliche Arbeiten.............115405000 „

Justizministerium.................................. 14965000	„

Finanzministerium..................................250891000	„

Ministerium des Äußeren.......................... 3 417000 „

.Kriegsministerium...............................115 000 000 „

Fonds für nachträgliche und außerordentliche Kredite 6463000 „
Zusammen...........................................645718000	Lei

Auf Grund bewilligter Voranschläge werden die Einnahmen
in ihrer vollen Höhe eingehoben, da die Einhebungs- und Regiekosten
im Ausgabe-Voranschlag vorgesehen sind. Bei jeder Einhebung
hat das einhebende Organ aus einer Stammliste eine Quittung
auszufertigen, welche die gezahlte Summe in Ziffern und Buch-
staben angibt. Für Geldzahlungen und -Sendungen an die Staats-
kassen bestehen Empfangsbescheinigungen mit einem Abschnitt, in
welchen die empfangene Summe in Ziffern und Buchstaben sowie
der Titel der Zahlung eingetragen wird. Diese Bescheinigung ent-
lastet den Empfänger dem Staatsschätze gegenüber, wenn sie binnen
24 Stunden nach erfolgter Zahlung von dem berufenen Organe
unterschrieben und vom Abschnitte abgetrennt wird.

Die Ausgaben müssen vor ihrem Vollzüge liquidiert und an-
gewiesen werden. Die Liquidation erfolgt seitens des zur Verfü-
gung über den betreffenden Kredit befugten Organs und setzt den
Nachweis der Bezugsberechtigung voraus. Die Liquidierung der
Gehälter und laufenden Bezüge findet monatlich statt, jene der
Steuerrückerstattungen auf Grund der Rückforderungseingaben und
Zahlungsbestätigungen und jene der vereinbarten Zahlungen auf
Grund des betreffenden Vertrages. Die Verträge werden entweder
aus freier Hand oder im Offertwege abgeschlossen. Verträge aus
freier Hand dürfen nur über Lieferungen, Transporte und Arbeiten
abgeschlossen werden, die geheim zu bleiben haben oder den Wert
von 10000 Lei Kapital oder 3000 Lei Annuität nicht überschreiten,
ferner über den Ankauf von Privilegien, über Kunst- und Präzisions-
arbeiten, über Versuche, über direkt, ohne Vermittlung von
Zwischenhändlern, gekaufte Nahrungsmittel, über Verkäufe von
        <pb n="107" />
        ﻿Verwaltungshaushalt

99

Mobilien im Werte von weniger als 500 Lei, über die Miete von
Amtslokalitäten, über den Ankauf von Remonten, über die Be-
schaffung von Rohmaterialien für die staatlichen Betriebe, über
unaufschiebbare Arbeiten und schliehlich über Leistungen, für welche
sich bei zwei vorangegangenen Offertverhandlungen ein Bewerber
nicht gemeldet hat. Alle übrigen Verträge, welche eine Einnahme
oder Ausgabe zur Folge haben, müssen im Wege öffentlicher, all-
gemein oder für alle konkurrenzfähigen Personen zugänglicherOffert-
verhandlungen abgeschlossen werden. Die Offertverhandlung
erfolgt auf Grund von Voranschlägen und Bedingungen, aus wel-
chen die Art und die Höhe der in Betracht kommenden Leistung,
die von dem Unternehmer geforderten Garantien und die den Be-
hörden vorbehaltenen Befugnisse ersichtlich zu sein haben. Die Offert-
verhandlungen sind mindestens 30 Tage vorher durch die Amts-
zeitungen unter Angabe des Ortes und der Zeit der Verhandlung,
der vermittelnden Behörde und der Stelle, bei welcher die Vor-
anschläge und Bedingungen eingesehen werden können, bekanntzu-
machen. Die Offerten werden entweder versiegelt oder durch Zuruf
gemacht, der Zuschlag erfolgt an den Bestbieter. Haben mehrere
Konkurrenten das gleiche Meistgebot gemacht, so findet Zwischen
ihnen eine engere Meistgebotsverhandlung statt. Binnen der in
den Bedingungen angegebenen Zeit sind auch llbergebote zulässig:
doch darf ein neuer Zuschlag an den Überbietenden nur vorge-
nommen werden, wenn das llbergebot mit mindestens 5% das
Bestgebot überschreitet, und der ursprüngliche Ersteher sein Best-
gebot nicht ergänzt. Bleibt eine Offertverhandlung erfolglos, so ist
eine zweite auszuschreiben: der Erfolg jeder Verhandlung ist in
einem Protokolle festzuhalten und bedarf zum Abschlüsse des Ver-
trages der Genehmigung der zuständigen Behörde. Vorschüsse
werden nur für geleistete Arbeiten und bereits gelieferte Materialien
gegeben.

Ist eine Zahlung anerkannt worden, so wird sie von der zur
Verfügung über den betreffenden Kredit befugten Behörde ange-
wiesen. Die Anweisungen werden inZahlungs- und Ermächtigungs-
anweisungen unterschieden. Zahlungsanweisungen beauftragen
direkt zur Zahlung der liquidierten Summe, durch Ermächtigungs-
anweisungen wird erst eine untergeordnete Behörde ermächtigt,
den Zahlungauftrag auszustellen. Die Anweisungen müssen datiert
und mit einer Ordnungszahl versehen und vom Anweisenden ge-
zeichnet sein, sich auf einen bewilligten Kredit beziehen und den be-
treffenden Artikel des Voranschlages angeben. Ein Zahlungs-
auftrag darf nicht an mehrere Kassen gerichtet sein und Zahlungen
auf Rechnung verschiedener Artikel des Voranschlages zum Eegen-

7 *
        <pb n="108" />
        ﻿100

Politische Verhältnisse

stände haben. Ermächtigungsanweisungen dagegen unterliegen
nicht diesen Beschränkungen, müssen jedoch die zur Zahlung anzu-
weisenden Kassen und die in Anspruch genommenen Kredite ge-
nau bezeichnen. Die auf Grund der Ermächtigungsanweisungen
ausgefertigten Zahlungsaufträge haben nebst dem Dienste und dem
Artikel des Voranschlages auch die Ermächtigungsanweisung anzu-
geben. Allen Anweisungen sind auch die erforderlichen Belege an-
zuschließen. Vor der Erpedition gehen die Anweisungen noch an
die Rechnungsabteilungen der anweisenden Behörden, welche nach
vorgenommener Feststellung, daß der in Anspruch genommene
Kredit noch nicht erschöpft ist, sie mit ihrem Visum zu versehen und
an die Kassen abzusenden haben. Die Kassen sind unter persön-
licher Haftung der Kassiere verpflichtet, sich vor der Auszahlung zu
überzeugen, daß ein Zahlungsauftrag vorliegt, der Kredit nicht er-
schöpft ist, die Belege in Ordnung sind, und der Inhaber seine Iden-
tität mit dem Adressaten nachweisen kann, weil die Zahlung gültig
nur an den Adressaten erfolgen darf. Ist dieser schreibunkundig,
so hat er einen Bekannten mitzubringen, der als Zeuge mitfertigt,
und, wenn der Betrag 600 Lei überschreitet, eine authentifizierte
Quittung zu überreichen.

Die Auszahlungen sowie die Einnahmen sind täglich zu
buchen. Die Gesamtheit der Buchungen bildet das Konto, welches
mit dem Finanzjahre beginnt und endet. Der Abschluß erfolgt
nach denselben Kapiteln und Artikeln wie der Voranschlag, außer
bei den durch außerordentliche Kredite gedeckten Ausgaben, für
welche besondere Ergänzungskapitel zu eröffnen sind. Aus den
Abschlüssen aller Ressorts setzt der Finanzminister spätestens binnen
6 Monaten nach Ablauf des Finanzjahres den Eeneralrechnungs-
abschluß zusammen und legt ihn dem Abgeordnetenhause vor. Der
Eeneralrechnungsabschluß hat alle auf die Einhebung und Aus-
zahlung bezüglichen Posten zu enthalten und den Stand aller Ein-
nahmen und Ausgaben zu Beginn und am Ende des Finanzjahres
auszuweisen. Zu seiner Erläuterung dienen die Konten der Ein-
nahmen, der Ausgaben, des Schatzes, der Voranschläge und der
besonderen Einkünfte. Das Einnahmenkonto weist nach Jahren,
Dienstzweigen und Arten die bemessenen, eingehobenen und rück-
ständigen Gebühren nach; das Ausgabenkonto spezifiziert nach
Jahren, Ressorts und Kapiteln die bestehenden Forderungen der
Anspruchsberechtigten, die auf ihre Rechnung bewirkten Zahlungen
und die unbeglichenen Schulden. Das Schahkonto macht die Geld-
bewegung, die Ausgabe und Rückziehung von Schatzanweisungen,
die aus Rechnung nichtstaatlicher Verwaltungen eingenommenen und
ausgegebenen Summen, die etwa stattgefundenen Schulden-
        <pb n="109" />
        ﻿Verwaltungshaushalt

101

Konversionen und alle nicht mit dem Budget in Zusammenhang
stehenden Operationen ersichtlich. Das Voranschlagskonto zeigt
den definitiven Stand des vorjährigen und den provisorischen Stand
des laufenden Dienstes und vergleicht einerseits die faktischen Ein-
nahmen mit den veranschlagten, andererseits die vollzogenen Zah-
lungen mit den bewilligten Krediten. Diesem Konto werden auch
die Konten der einzelnen Ressorts angeschlossen. Das Konto der be-
sonderen Einkünfte endlich stellt den Stand der besonderen Fonds
dar, wie jenen der Anleihen, der Rentenrückkäufe, der Amortisation
der Staatsschuld usw. Das Staatsschuldenkonto bildet den Gegen-
stand einer besonderen Rubrik des Generalabrechnungsabschlusses,
welche den Stand der Staatsschuld am Beginne jedes Finanz-
jahres, die im Laufe desselben aufgenommenen konsolidierten Schul-
den, alle Konversionen, Rentenrückkäufe und Tilgungen, sowie den
Stand der Staatsschulden am Ende des Jahres ausweist. Zur
Ergänzung des Generalrechnungsabschlusses dienen die Spezial-
rechnungsabschlüsse der mit eigenen Verwaltungen ausgestatteten
Stiftungen.

Alle budgetären Operationen erfolgen mit Hilfe des Rech-
nungsdienstes, welcher sich in den Geld- und denAnweisungs-
dienst gliedert.

Der Geld dien st obliegt den Kassenangestellten. Diese haften
für die Einhebung der ihnen überwiesenen Gelder und für die Voll-
ständigkeit der Summen, welche in den Kassen vorhanden sein
sollen. Von der Haftung für die bei ihnen konstatierten Abgänge
können sie sich nur im Falle höherer Gewalt oder des Nachweises,
daß die Einhebung ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben ist, be-
freien. Zur Sicherstellung ihrer Haftung müssen die zivilen Kassen-
angestellten Kautionen erlegen; außerdem stehen den beteiligten
öffentlichen Körperschaften Vorzugsrechte auf ihr Vermögen zu.
Im Falle eines Abganges kann der Kassenangestellte im Wege der
politischen Erekution angehalten werden, noch vor der gerichtlichen
Entscheidung den Schaden provisorisch gutzumachen. Der Kassen-
dienst ist unvereinbar mit dem Anweisungsdienste, mit der Aus-
übung eines anderen Berufes oder mit der Beteiligung an öffent-
lichen Lieferungen. Er wird in den Landgemeinden von Steuer-
einnehmern, in den Städten von Kassieren, in den Kreisen von
Hauptkassieren und bei den Zentralstellen vom Zentralkassier mit
dem ihm zugewiesenen Personal besorgt. Alle diese Personen
haben die nötigen, meist jurtierten Journale, die Parteien-Saldos-
konten und die erforderlichen Hilfsbücher nach den vorgeschriebenen
Mustern zu führen.

Mitdem An w ei su n g sdi en ste sind die Rechnungsabteilungen

'
        <pb n="110" />
        ﻿102

Politische Verhältnisse

betraut, welche jeder anweisungsberechtigten Behörde zugewiesen
werden. Bei den Zentralstellen besteht für jedes Ressort eine
Zentralrechnungsabteilung, und in oberster Instanz konzentriert sich
der Anweisungsdienst in der Rechnungs-Eeneral-Direktion des
Finanzministeriums. Nebst der Prüfung der Anweisungen ob-
liegt ihnen auch die Führung der Bücher, die einheitlich und nach
vorgeschriebenen Mustern eingerichtet sind.*)

k) Kontrolle der Verwaltung

Die Verwaltung untersteht in Rumänien einer dreifachen Auf-
sicht, und zwar der geschäftlichen, der rechtlichen und der parla-
mentarischen.

Die Eeschäftskontrolle übt der Oberste Rechnungs-
hof aus. Zu diesem Zwecke überprüft er die ihm vom General-
direktor des Rechnungsdienstes übermittelten Rechnungen aller
Kassen und Rechnungsabteilungen. Er fungiert auch gleichzeitig
als Gerichtshof in Rechnungsangelegenheiten und entscheidet in
erster Instanz über alle ihm vorgelegten Rechnungen, in letzter In-
stanz aber über alle von den untergeordneten Rechnungsorganen
gegen die Entscheidungen der vorgesetzten Behörden in Rechnungs-
angelegenheiten eingelegten Berufungen.

Der Oberste Rechnungshof besteht aus dem Präsidenten,
6 Räten und der erforderlichen Anzahl von Referendaren. Als
Vertreter des Staates fungiert ein Anwalt, die Kanzlei leitet ein
Greffier. Der Präsident und die Räte sind unabsetzbar. Sie werden
vom Könige auf Vorschlag des Finanzministers ernannt. Der
Präsident überwacht alle Arbeiten, teilt die eingelaufenen Rech-
nungen den Referendaren zu und leitet die Verhandlungen. Die
Verhandlungen finden in zwei Senaten von je drei Mitgliedern
statt, deren Kompetenz die gleiche ist. Die Senate treten nach Be-
darf zusammen und entscheiden mit Stimmenmehrheit. Den Re-
ferendaren obliegt die Überprüfung der Rechnungen. Zu diesem
Zwecke können sie mit den Rechnungslegern korrespondieren und
sie auch vernehmen. Der Anwalt wohnt den Sitzungen des
Rechnungshofes bei und wacht über die Gesetzlichkeit des Vor-
ganges. Er kann in alle Akten Einsicht nehmen und berichtet den
Ministern über die Entscheidungen des Rechnungshofes. Alle
Rückforderungs- und Kautionsrückerstattungsbegehren müssen ihm
zur Äußerung und Antragstellung mitgeteilt werden. Desgleichen
ist er zu hören, so oft es sich um eine Fälschung oder Veruntreuung

*) Vgl. A&gt; Onciul, L c. S. 79 ff.
        <pb n="111" />
        ﻿Gesetzgebende Gewalt

103

handelt. Er hält die Liste aller Rechnungsleger auf dem Laufenden
und überwacht die Vorlage ihrer Abrechnungen. Der Greffier
führt das Protokoll der Sitzungen, besorgt die Ausfertigungen, ver-
wahrt die erledigten Akten und führt die erforderlichen Register.

Die rechtliche Kontrolle wird, jedoch nur in den wenigen
vom Gesetze bestimmten Fällen, von den ordentlichen Gerichten
gehandhabt. Berufen hiezu sind alle Arten von Gerichten,
und zwar die Eemeindevermittlungsämter, die Friedens-
gerichte, die Kreisgerichte, die Appellationsgerichte und
der Oberste Gerichtshof. Die aus dem Bürgermeister und
zwei gewählten Beisitzern bestehenden Eemeindevermittlungs-
Smter entscheiden über Berufungen gegen die Schätzungen der
Bürgermeister in Angelegenheit der landwirtschaftlichen Verträge.
Die Friedensgerichte überprüfen die verwaltungsrechtlichen
Verfügungen und Strafen in Verzehrungssteuerangelegenheiten und
erkennen über Berufungen gegen die Entscheidungen der Gemeinde-
ausschüsse in Straßenangelegenheiten. Die Kreisgerichte üben
die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Wahlrechts-, Hausierer-, Erpro-
priations-, Stellungs-, Dienstvermittlungs-, Gebühren- und poli-
tischen Erekutionsangelegenheiten sowie in allen Gefällsstrafsachen.
Die Appellaiionsgerichte entscheiden als Verwaltungsgerichte
über Einwendungen gegen Namensänderungen, Streichungen
aus der Advokatenliste, Beschwerden gegen die Entscheidungen der
Pensionsbemessungskommissionen und Berufungen gegen die Er-
kenntnisse der Kreisgerichte in Verwaltungsangelegenheiten. Der
Verwaltungsgerichtsbarkeit des Obersten Gerichtshofes end-
lich unterliegen alle Rekurse gegen die verwaltungsrechtlichen Ent-
scheidungen der unteren Instanzen sowie gegen die Erkenntnisse des
Obersten Rechnungshofes. Eine allgemeine Verwaltungsgerichts-
barkeit zum Schutze der den Staatsbürgern gesetzlich eingeräum-
ten subjektiven Verwaltungsrechte besteht in Rumänien bisher nicht.

Die parlamentarische Kontrolle schließlich wird durch die
gesetzgebenden Körper im Wege von Interpellationen und Enqueten
geübt. Berechtigt, Interpellationen einzubringen und Enqueten
zu beantragen, ist jedes Mitglied.

B. Gesetzgebung

1. Gesetzgebende Gewalt

Nach der geltenden Verfassung vom 1. Juli 1866 ist die gesetz-
gebende Gewalt in Rumänien zwischen dem Könige, dem Senat
        <pb n="112" />
        ﻿104

Politische Verhältnisse

und dem Abgeordnetenhause geteilt. Jedes Gesetz bedarf zu
seiner Gültigkeit der Zustimmung aller dieser drei Faktoren.

Die Königswürde ist erblich im Hause Hohenzollern-Sig-
maringen nach dem Grundsätze der Primogenitur und unter Aus-
schluß aller Frauen. Beim Aussterben dieser Dynastie haben Senat
und Kammer in gemeinsamer Versammlung den König aus einer
souveränen Familie Westeuropas zu wählen. Der König übt fein
Eesetzgebungsrecht durch die Sanktion der Beschlüsse der gesetz-
gebenden Körper aus und promulgiert die Zustandegekommenen
Gesetze.

Der Senat besteht aus dem Thronfolger, den Metropoliten und
Bischöfen des Landes, je einem Vertreter der Universitäten in
Bukarest und Jassy und 110 auf die Dauer von 8 Jahren gewählten
Senatoren, von denen stets die Hälfte nach je 4 Jahren ausscheidet.
Die Wahl erfolgt in 2 Wahlkörpern. Wahlberechtigt im ersten Wahl-
körper sind die Staatsbürger, welche ein jährliches Jmmobiliarein-
kommen von mindestens 2000 Lei beziehen, ferner ohne Rücksicht
auf den Zensus die Präsidenten und Vizepräsidenten einer der
beiden Kammern, die Senatoren und Abgeordneten, die durch zwei
Legislaturperioden fungiert haben, die Generale, Obersten und
die ihnen im Range gleichstehenden Militärs, die aktiven und ge-
wesenen Minister und Gesandten, die Oberstaatsanwälte und
die Mitglieder aller Gerichtshöfe, die Mitglieder der Akademie der
Wissenschaften sowie alle Doktoren und Hochschulabsolventen, die
seit mindestens 6 Jahren ihren Beruf ausüben. Dem zweiten Wahl-
körper gehören die Erundsteuerzensiten mit einem jährlichen Jm-
mobiliareinkommen von 800 bis 2000 Lei, die Doktoren der Fach-
schulen, die nicht im ersten Wahlkörper wahlberechtigten Absol-
venten aller höheren Schulen, die diplomierten Architekten, In-
genieure, Apotheker und Tierärzte, die richterlichen Beamten, die
Mittel- und Stadtschullehrer, und die Pensionisten mit 1000 Lei
jährlich überschreitenden Pensionsbezügen an. Der erste Wahl-
körper wählt für jeden Kreis je zwei, zusammen daher 60 Senatoren,
der zweite für jeden Kreis je einen und nur für Jlfov 5, für Jassy 3,
für Bräila, Covurlui, Dolj, Prahova, Boto^ani, Tutova, Teleorman,
Mehedinhi, Buzau, Bacau Putna, DLmbovifa, Romanajü und
Reamhu je 2, zusammen mithin 50 Senatoren. Die Gesamtzahl
der Senatswähler in allen Kreisen betrug bei den letzten Wahlen
im ersten Wahlkörper 11160 oder im Mittel pro Kreis 186, und im
zweiten Wahlkörper 13812 oder pro Mandat 276. Innerhalb der
Wähler beider Wahlkörper überwiegt die Anzahl der Eigentümer von
Immobilien bedeutend. Der Senat ist daher seiner Zusammen-
        <pb n="113" />
        ﻿Gesetzgebende ffietoalt

105

setzung nach eine ausgesprochene Vertretung des Grundbesitzes und,
mit Rücksicht auf das Überwiegen des ersten Wahlkörpers, speziell
des Großgrundbesitzes.

Das Abgeordnetenhaus setzt sich aus 183 auf die Dauer von
4 Jahren gewählten Abgeordneten zusammen. Die Wahl wird
nach Kreisen und innerhalb der Kreise in drei Wahltörpern vorge-
nommen. Wahlberechtigt im I. Wahlkörper sind alle Staats-
bürger, welche ein jährliches Jmmobiliareintommen von mindestens
1200 Lei beziehen, im II. diejenigen, welche in einer Stadt wohnen
und eine direkte Staatssteuer von mindestens 20 Lei entrichten oder
Angehörige freier Berufe, pensionierte Offiziere, Staatspensionäre
oder Absolventen mindestens einer Volksschule sind, im III. Wahl-
körper endlich diejenigen, welche irgend eine Staatssteuer entrichten
und weder dem I. noch dem II. Wahlkörper angehören. Sofern
sie ein Jmmobiliareinkommen von 300 Lei aufwärts beziehen und
des Lesens und Schreibens kundig sind, können sie nach ihrem Be-
lieben entweder direkt wählen oder sich an den Wahlmännerwahlen
beteiligen. Das gleiche Recht steht den Landgeistlichen, Lehrern
und jenen Pächtern zu, die einen Pachtschilling von mindestens
1000 Lei jährlich entrichten. Alle übrigen Wähler des III. Wahl-
körpers wählen indirekt, wobei ein Wahlmann auf je 50 Wähler ent-
fällt. Der I. Wahlkörper entsendet insgesamt 75, der II. 70 und der

III.	38 Abgeordnete. Bei den letzten Wahlen zählte im ganzen
Lande der I. Wahlkörper 16298, der II. 33199, der III. 62768
Wähler. Stimmberechtigt waren daher insgesamt 101265 Personen
oder 110126500: 7234919 =) rund 1,4 % der Eesamtbevölkerung.
Schon diese Ziffer zeigt, wie beschränkt und rückständig das Wahl-
recht im angeblich freien und demokratischen Rumänien ist. Hiezu
kommt noch die schreiend ungerechte Verteilung der Mandate. Den
wenigen größeren Grundbesitzern und den von ihnen abhängigen und
daher stets mit ihnen verbundenen Intellektuellen in der Gesamtzahl
von höchstens 50000 Wähler sind 146, den rund 900000 Bauern bloß
38 Mandate zugewiesen. Dazu werden bei der Vergebung dieser
38 Mandate die Stimmen der Bauern, die in ihrer weitaus über-
wiegenden Mehrzahl weder ein jährliches Jmmobiliareinkommen
von mehr als 300 Lei beziehen, noch des Lesens und Schreibens
kundig sind, durch das Institut der indirekten Wahlen und die hieraus
fließende Teilung durch 60 auf 2 % reduziert und den Stimmen
der ländlichen Intellektuellen gegenüber künstlich in die Minorität
gebracht. Aber auch dieser letzte Rest von Wahlrecht geht ihnen ver-
loren, weil die Regierung die Wahlen des III. Wahlkörpers in ge-
wohnter Weise stets beeinflußt und den bäuerlichen Wählern ihre
Kandidaten mit List und Gewalt aufzudrängen pflegt. Unter diesen
        <pb n="114" />
        ﻿106

Politische Verhältnisse





Umständen gelangt nur hie und da ein mit dem Plazet der Negierung
versehener Renommierbauer in das Abgeordnetenhaus. Die großen
Massen der Bauern, das sind 82% und nach Hinzurechnung der
eher noch schlechter gestellten Vorstadtbauern mehr als 90 % der
Eesamtbevölkerung, bleiben außerhalb des Rahmens der Ver-
fassung und sind politisch vollkommen rechtlos.

Für die Wahlen in die gesetzgebenden Körper teilt sich die
herrschende Klasse in zwei Parteien, in die liberale und die
konservative, die bisweilen in weitere Fraktionen zerfallen.
Beide Parteien entstammen demselben Milieu von Großgrund-
besitzern und ihnen dienenden Intellektuellen und beide haben
daher auch denselben Fonds von Ideen. Selbst mit der Lupe läßt
sich — von Kleinigkeiten abgesehen — ein Unterschied zwischen den
Anschauungen und Zielen der Liberalen und jenen der Konservativen
nicht entdecken. Übereinstimmend dienen sie den Interessen der-
selben Kaste, und oft sind die Liberalen rückständiger als die Konser-
vativen, und die Konservativen — wie die Fraktion Take Jo-
nescu — radikaler als die Liberalen. Maßgebend für die Partei-
bildung und den Parteianschluß sind nicht Programme—stimmen doch
diese im wesentlichen überein — sondern Familienbande, persönliche
Verbindungen und Aussichten auf eine Laufbahn usw. In Rumänien
bestehen daher nicht politische Interessenvertretungen, am wenigsten
„historische Parteien", wie man dort mit Vorliebe zu sagen pflegt,
sondern einfache Personencliguen, die um die Macht im Staate
ringen. Demgemäß ist auch der Kampf der Parteien kein sachlicher,
der mit Argumenten geführt wird, sondern fast ausschließlich ein
persönlicher, mit Jnvektiven gefiihrter. In den Kammern zwar
wird der sozialen Stellung der Mitglieder gemäß ein gewisser kon-
ventioneller Ton gewahrt; desto stärkererAusdrücke befleißigt sich
die Presse. Alte, konsolidierte Blätter, die eine bestimmte Richtung
verfolgen und eine gewisse Tradition besitzen, gibt es nicht. Alle
Jahre tauchen neue Zeitungen auf, um bald wieder zu verschwinden.
Jeder halbwegs hervorragende Politiker läßt ein Leibjournal er-
scheinen, und diese Eintagsblätter überbieten sich in Beschimpfungen
des Gegners. Begünstigt durch ein allzu freies Preßgesetz ist die
Presse völlig ausgeartet und beinahe anarchisch geworden. In
ihrem Kampfe macht sie auch vor der Krone nicht Halt. Weil einem
Wunsche des Königs Carol gemäß die Staatsanwälte den Majestäts-
beleidigungsparagraphen grundsätzlich nicht geltend machen, ge-
hören in Rumänien Beschimpfungen des Königs, Eingriffe in sein
Familienleben, Drohungen mit der Verjagung u. dgl. zur Tages-
ordnung. Unterstützt werden sie noch durch allerlei Straßen-
krawalle und Demonstrationen. Und von diesen unwürdigen Mit-
        <pb n="115" />
        ﻿Gesetzgebende Gewalt

107

teln machen in gleicher Weise sowohl die Liberalen, als auch die Kon-
servativen Gebrauch, sobald sie in der Opposition sind. Ihr aus-
schließlicher Zweck ist, den König zu zwingen, das am Ruder befind-
liche Kabinett zu entlassen und die Opposition zur Regierung zu
berufen. Denn diese Berufung und durchaus nicht die Wahlen
entscheiden über die Macht; die letzteren sind nur eine Formalität.
Die zur Regierung berufene Partei löst sofort die Kammern auf
und „macht" die Neuwahlen. Von den 60000 ausschlaggebenden
Wählern gehören 30 % oder 15000 der liberalen, 20 % oder 10000
der konservativen Partei an. Der Rest von 50% bildet die „zestrea
guvernului", die Mitgift der Regierung, die grundsätzlich für die
am Ruder befindliche Partei stimmt und ihr nahezu in allen Wahl-
kreisen die Majorität verschafft. Nur hie und da werden auf Wunsch
der Negierung einige Führer der Gegenpartei gewählt, um die
Fiktion einer Opposition aufrechtzuerhalten. Diesem Systeme ge-
mäß weisen die Kammern in Rumänien nicht die übliche Zusammen-
setzung aus mindestens zwei sich dauernd gegenüberstehenden Ele-
menten auf, deren Zahlenverhältnis bloß sich nach Maßgabe des
Ausfalles der Wahlen verschiebt und eine Majorität und Minorität
ergibt; vielmehr verfügt die Regierung immer über die Unanimität
der Kammern, weil die zwei bis drei Renommieroppositionellen
garnichtin Betracht kommen, weshalb liberale und konservative Kam-
mern, und nicht bloß liberale und konservative Majoritäten unter-
schieden werden. Innerhalb dieser unanimen Kammern wirken
nicht freigewählte Volksvertreter, sondern von Regierungsgnaden
oktroyierte Diener, die vom Kabinett und in letzter Linie vom Ka-
binettschef abhängen. Dieser aber ist hier wie dort stets ein reicher
Bojar, der mit einem Dutzend anderer Bojaren und ihrem Anhange
liiert ist. In der Hand dieser wenigen Personen konzentriert sich
geradeso, wie zur Zeit der nationalen Fürsten, der Fanarioten und
des Ksglswent organique in der Hand der Großbojaren, die ge-
samte Gesetzgebung und mit ihr auch die von ihr durchaus abhängige
Verwaltung, mithin die gesamte Macht des Staates. Rur der Ein-
fluß des Staatsoberhauptes ist gesunken, da dem Könige — im
Gegensatze zum früheren absoluten Fürsten — bloß das Veto und
die Befugnis übriggeblieben ist, die Kabinette zu wechseln. Hat er
einmal das Kabinett ernannt, dann verfügt weiter der Minister-
präsident. Dieser ist der tatsächliche Herr des Landes. Das Regime
in Rumänien ist daher ein ausgesprochenes Parteiregime und trotz
der demokratischen Maske eine e.rllusive Oligarchie oder mit einem
andern Worte die alte Bojarenherrschaft.*)

) Vgl. A. Onciul, Privitorul, Nr. 2.
        <pb n="116" />
        ﻿108

Politische Verhältnisse

2. Gesetze

Der Zusammensetzung der Kammern entsprechend sind auch
die von ihnen geschaffenen Gesetze. Sie tragen meist dem Stempel
der Klassengesetzgebung an sich, gleichgiltig ob sie von einer liberalen
oder einer konservativen Kammer stammen. Im Wesen entspringensie
stets demselben Gedanken- und Jnteressenkreise. Nur in unwesent-
lichen Details bestehen Abweichungen und Rivalitäten. Bei den
persönlichen Gegensätzen in Rumänien haben diese Rivalitäten zur
Folge, daß im Rahmen eines bestimmten Kreises von Gesetzen
immer die eine Partei die von der andern festgesetzten Details be-
seitigt oder mindestens ändert. Ein großer Teil der Tätigkeit der
Kammern erschöpft sich in derartigen faktiösen llmknetungen; doch
hat dieses geistreiche Spiel in der letzten Zeit einigermaßen nach-
gelassen. Im übrigen sind sowohl die liberalen als auch die konserva-
tiven Kammern äußerst flink und produktiv im Baue von Straßen,
Eisenbahnen, Häfen und Lagerhäusern, in der Errichtung von
Schiffahrts- und Petroleum-Linien, sowie in allen technischen Vor-
kehrungen, welche eine möglichst rationelle Verwertung der Boden-
produkte ermöglichen. Auf diesem Gebiete ist das Land gewaltig
vorgeschritten und kann sich mit jedem andern Kulturstaate messen.
Dagegen besitzt es wenig Sinn für innere Konsolidierung, für die
Hebung des Wohlstandes und der Kultur der breiten Schichten der
Bevölkerung sowie für die Verwirklichung des Rechtsgedankens.
In dieser Beziehung hat es seit der Gründung der Donaufürsten-
tümer nur recht mäßige Fortschritte gemacht und ist größtenteils
unfertig. Wohl ist es ein konstitutioneller Staat geworden, doch
noch lange kein Rechtsstaat, geschweige denn ein sozialer Staat.
Soziale Gesetze bestehen so gut wie gar nicht; die Durchbildung des
Verwaltungsrechtes ist noch sehr mangelhaft, das vorhandene Gesetz-
material recht mager. Es umfaßt außer den unerläßlichen Privat-
rechtsgesetzen, die fast durchweg von den französischen abgeschrieben
sind, gerade nur die notwendigsten Gesetze für die Befriedigung der
dringendsten Bedürfnisse des Staates. Eine nach Materien geordnete
Aufzählung derselben enthält die nachstehende Zusammenstellung:

I. Berfassungsrecht

Staatsverfassung vom 1. Juli 1886, M. o. Nr. 142, mit den Ab-
änderungen vom 13. Oktober 1879 und vom 8. Juni 1884.
Wahlordnung für die Kammern vom 9. Januar 1884, M. o. Nr. 52.
Gesetz betreffend die Diäten der Abgeordneten und Senatoren vom
9. Dezember 1884, M. o. Nr. 198.
        <pb n="117" />
        ﻿Gesetze

109

Verordnung betreffend die Bekanntmachung der Gesetze vom 3. De-
zember 1866, M. o. Nr. 266.

Gesetz betreffend die Verhängung des Belagerungszustandes vom
10. Dezember 1864, M. o. Nr. 276, mit der Abänderung vom
10. Dezember 1894, M. o. Nr. 276.

Gesetz betreffend die Ministerverantwortlichkeit vom 2. Mai 1879
M. o. Nr. 98.

Verordnung betreffend die Dezentralisation des Zentraldienstes vom
23. Februar 1859, M. o. Nr. 17.

Gesetz betreffend das Landeswappen vom 8. März 1872.

Pretzgesetz vom 13. April 1862, M. o. Nr. 81 mit der Durchführungs-
vorschrift vom 4. Mai 1862, M. o. Nr. 97.

Erpropriationsgesetz vom 20. August 1864, M. o. Nr. 276, mit den
Abänderungen und Ergänzungen vom 5. Juli 1892, M. o.
Nr. 60, und vom 6. Juli 1897, M. o. Nr. 60.

Kreisverfassung vom 2. April 1864, M. o. Nr. 76, mit den Ab-
änderungen vom 6. Mai 1864, M. o. Nr. 199, 13. Juli 1866,
M. o. Nr. 162, 31. März 1872, M. o. Nr. 73, 1. März 1883,
M. o. Nr. 269, und vom 12. April 1886, M. o. Nr. 11.

Eemeindeverfassung vom 7. Mai 1887, M. o. Nr. 28, mit der Ab-
änderung vom 31. Juli 1894, M. o. Nr. 96.

Gemeindewahlordnung vom 15. Juni 1886, M. o. Nr. 68.

Gesetz betreffend das Marimum der Gemeinde-Steuern und Ab-
gaben vom 26. November 1871, M. o. Nr. 262, mit der Er-
gänzung vom 3. April 884, M. o. Nr. 2.

Handelskammernverfassung vom 10. Mai 1885, M. o. Nr. 31, mit
der Durchführungsvorschrift vom 2. August 1887, M. o. Nr. 97.

Börsenverfassung, Verordnung vom 26. Februar 1887, M. o. Nr. 260.

II.	Verwaltungsrecht

1. Außere Angelegenheiten

Gesetz betreffend die Organisation des auswärtigen Dienstes vom
13. Februar 1894, M. o. Nr. 226.

2.	Krieg

Gesetz betreffend die Verwaltung des Heeres vom 6. März 1883,
M. o. Nr. 273, mit der Durchführungsvorschrift vom 17. Mai
1883, M. o. Nr. 35.

Gesetz betreffend die Befehlgebung im Heere vom 11. Juni 1882,
M. o. Nr. 69, mit den Nachträgen vom 4. Dezember 1883,
M. o. Nr. 248, 20. Dezember 1887, M. o. Nr. 208, und vom
5. Juli 1891, M. o. Nr. 74.
        <pb n="118" />
        ﻿110

Politische Verhältnisse

Gesetz betreffend den Generalstabsdienst vom 17. März 1883,
M. o. Nr. 283, mit dem Nachtrage vom 17. Januar 1884,
M. o. Nr. 59, und den Durchführungsvorschriften vom 21. Ja-
nuar 1884, M. o. Nr. 229.

Gesetz betreffend die Organisation des Heeres vom 17. Juli 1868,
M. o. Nr. 162, mit den Nachträgen vom 7. April 1872, M. o.
Nr. 79, 19. März 1874, 6. März 1876, 11. März 1877,

Wehrgesetz vom 5. März 1876, M. o. Nr. 51, mit den Nachträgen
vom 11. Februar 1881, M. o. Nr. 32, 21. November 1882,
M. o. Nr. 191, 12. März 1883, M. o. Nr. 279, 30. Mai 1884,
M. o. Nr. 43,18. April 1887, M. o. Nr. 14, 23. Dezember 1887,
M. o. Nr. 216, 5. Juli 1891. M. o. Nr. 74.

Gesetz betreffend den militärärztlichen Dienst vom 4. Juni 1892,
M. o. Nr. 49.

Gesetz betreffend die Militär-Dotations-Kasse vom 5. April 1862,
M. o. Nr. 77.

Gesetz betreffend die Militär-Pensions-Kasse vom 1. Juli 1889,
M. o. Nr. 70, mit dem Nachtrage vom 18. Juli 1891, M. o.
Nr. 85, und der Durchführungsvorschrift vom 24. Dezember
1891, M. o. Nr. 212.

Gesetz betreffend die Pensionen der im Kriege gefallenen und
invalid gewordenen Militärpersonen vom 4. Januar 1878,
M. o. Nr. 3.

3.	Finanzen

Gesetz betreffend die Organisation der Finanzbehörden vom
27. März 1893, M. o. Nr. 286.

Gesetz betreffend den Rechnungsdienst vom 14. April 1864, M. o.
Nr. 86, mit den Nachträgen vom 3. Dezember 1864, Nr. 270,
vom 12. Februar 1870, M. o. Nr. 30, vom 30. März 1873,
M. o. Nr. 72, vom 2. Juni 1874, M. o. Nr. 122, vom 12. Fe-
bruar 1880, M. o. Nr. 39, und vom 3. Oktober 1893, M. o.
Nr. 164.

Gesetz betreffend den Obersten Rechnungshof vom 24. Januar 1864,
M. o. Nr. 18, mit den Nachträgen vom 14. März 1874, M. o.
Nr. 60, 1. April 1886, M. o. Nr. 1, und vom 29. Januar 1895,
M. o. Nr. 238.

Gesetz betreffend die Kumulierung besoldeter öffentlicher Ämter
vom 1. Juli 1890, M. o. Nr. 73, mit den Nachtrügen vom

4.	Juli 1891, M. o. Nr. 73, und vom 22. Juli 1893, M. o.
Nr. 62.

Gesetz betreffend die Pensionsrechte der Zivil- und Kirchen-Ange-
stellten vom 10. Mai 1890, M. o. Nr. 30, mit dem Nachtrage
        <pb n="119" />
        ﻿Gesetze

111

vom 30. Mai 1892, M. o. Nr. 46, und der Durchführungs-
Vorschrift vom 31. Ottober 1890, M. o. Nr. 171.

Gruudsteuergeseh vom 31. März 1886, M. o. Nr. 286.

Erwerbsteuergesetz vom 27. März 1863, M. o. Nr. 62, mit den
Nachträgen vom 23. März 1877, M. o. Nr. 66, 10. Mai 1882,
und vom 17. März 1884.

Schantsteuergesetz vom 1. April 1873, M. o. Nr. 74, mit dem Nach-
trage vom 30. März 1886, M. o. Nr. 286.

Kopfsteuergesetz (cäile de comunicatie) vom 18. März 1887, M. o.
Nr. 62.

Besoldungssteuergesetz vom 16. Dezember 1899.

Spiritussteuergesetz vom 14. Februar 1882, M. o. Nr. 254, mit
Nachträgen vom 6. März 1883, M. o. Nr. 274, vom 2. März
1884, M. o. Nr. 277, vom 28. März 1885, M. o. Nr. 282,
vom 30. März 1886, M. o. Nr. 286, vom 1. April 1887, M. o.
Nr. 1, und vom 2. März 1889, M. o. Nr. 286.

Zuckersteuergesetz vom 22. Dezember 1899.

Petroleumsteuergesetz vom 29. März 1887, M. o. Nr. 287, mit dem
Nachtrag vom 10. Februar 1900.

Zollgesetz vom 16. Juni 1874, M. o. Nr. 130, mit den Nachträgen
vom 4. April 1875, M. o. Nr. 76, 17. Mürz 1882, M. o. Nr. 284.
3. Juni 1884, M. o. Nr. 51, und dem Zolltarif.

Stempel- und Eebührengesetz vom 31. Juli 1887, M. o. Nr. 97,
mit den Nachträgen vom 23. Dezember 1881, M. o. Nr. 214,
vom 20. März 1884, M. o. Nr. 277, vom 24. März 1884, M. o.
Nr. 281, vom 21. März 1886, M. o. Nr. 279, und vom 1.
November 1888, M. o. Nr. 217.

Lotteriegeseh vom 26. Februar 1883, M. o. Nr. 267.

Salzverordnung vom Jahre 1866.

Tabatmonopolsgesetz vom 28. Februar 1887, M. o. Nr. 268.

Schießpulververordnung vom Jahre 1870.

Zigarettenpapier-, Zündhölzchen- und Spielkarten-Monopols-Eesetz
vom 31.'März 1886, M. o. Nr. 287, mit Nachträgen vom
31. Mai 1887, M. o. Nr. 46, 1. Juli 1889, M. o. Nr. 70, und
Durchführungsvorschrift von: 14. Mai 1886, M. o. Nr. 33.

Gesetz betreffend die Tilgung der Staatsschuld vom 30. Mai 1892,
M. o. Nr. 46.

Gesetze betreffend die Bemessung, Ausschreibung und Einhebung
der Steuern und öffentlichen Abgaben vom 24. Mürz 1887,
M. o. Nr. 67, 30. März 1882, M. o. Nr. 274, 20. März 1886,
M. o. Nr. 271, 21. März 1886, 20. Februar 1887, 22. Fe-
bruar 1887, M. o. Nr. 256,29. April 1889, M. o. Nr. 8, und vom
29. Mai 1893.
        <pb n="120" />
        ﻿112

ißolitifdje Verhältnisse

4. Innere Angelegenheiten

Gesetz betreffend die Organisation des Ministeriums des Innern
vom 19. April 1892, M. o. Nr. 16.

Gesetz betreffend die Organisaton der allgemeinen Verwaltung
vom 1. November 1892, M. o. Nr. 169, mit der Durchführungs-
vorschrift vom 1. November 1897.

Gendarmerie-Gesetz vom 29. September 1893 mit der Durchfüh-
rungsvorschrift vom 29. September 1893.

Landpolizei-Gesetz vom 26. Dezember 1868, M. o. Nr. 290, mit
dem Nachtrage vom 9. März 1879.

Sanitätsgesetz vom 16. Juni 1874, M. o. Nr. 131, mit den Nach-
trägen vom 1. April 1877, M. o. Nr. 71, 26. Juni 1881, M. o.
Nr. 69, 3. April 1886, M. o. Nr. 2, 31. Mai 1892, M. o. Nr. 46,
22. Juni 1893, M. o. Nr. 62, und den Verordnungen betreffend
die Hafensanitätspolizei vom 26. Oktober 1879, M. o. Nr. 243
und vom 2. Juli 1882, M. o. Nr. 76.

Tierseuchengesetz vom 28. Mai 1882, M. o. Nr. 47.

Namensgesetz vom 18. März 1895, M. o. Nr. 277.

Fremdengeseh vom 7. April 1881, M. o. Nr. 47, mit dem Nachtrage
vom Jahre 1914.

Zivilstandsregistergesetz vom 2. Juni 1865, M. o. Nr. 118, mit den
Nachträgen vom 3. Dezember 1886, M. o. Nr. 266, 24. De-
zember 1869, 6. August 1871, M. o. Nr. 172, 30. März 1882
und vom 17. Dezember 1887, M. o. Nr. 206.

Gesetz betreffend die Feststellung der Grenzen vom 28. Februar 1868,
M. o. Nr. 47.

5.	Kultus und Unterricht

Gesetz betreffend die Organisation des Ministeriums für Kultus
und Unterricht vom 4. September 1892, M. o. Nr. 123, mit
Nachtrag vom 21. März 1886, M. o. Nr. 279.

Säkularisationsgesetz vom 17. Dezember 1863.

Kirchenverfassungsgesetz vom 14. Dezember 1872 mit Durchfüh-
rungsvorschrift vom 23. November 1874.

Klerusgesetz vom 29. Mai 1893.

Volksschul- und Lehrerbildungsgeseh vom 23. Mai 1893 mit
Nachträgen vom Jahre 1896 und vom Jahre 1897.

Volksschul-Bau-Kasse-Gesetz vom 10. März 1896.

Mittel- und Hochschulgeseh vom 24. März 1898.

Gesetz betreffend die theologische Fakultät vom 25. September 1898.

Gesetz betreffend die Anstellung der Gymnasial-, Lyzeal- und Hoch-
schullehrer vom 24. März 1879, M. o. Nr. 68.
        <pb n="121" />
        ﻿Gesetze

113

Gesetz betreffend die Akademie der Wissenschaften vom 30. März
1879, M. o. Nr. 74.

Gesetz betreffend die Bibliotheksstiftung Carol vom Jahre 1891.
Gesetz betreffend die Erhaltung der historischen Denkmäler vom
24. November 1892.

6.	Volkswirtschaft
a) Urproduktion

Gesetz betreffend die Organisation des Domänen- und Ackerbau-
ministeriums vom 30. März 1883, M. o. Nr. 293, mit den
Nachträgen vom 2. Juli 1886, M. o. Nr. 71, 28. März 1889,
M. o. Nr. 225, 14. Mai, 1892 M. o. Nr. 34, und der Durch-
führungsvorschrift vom 18. Mai 1883, M. o. Nr. 36.

Gesetz betreffend die Verwaltung der Staatsdomänen vom 28. März
1872, M. o. Nr. 70, mit den Nachträgen vom 16. Juli 1876,
M. o. Nr. 153, und vom 30. März 1883, M. o. Nr. 3.

Gesetz betreffend den Verkauf der Staatsdomänen und die Ab-
lösung der Erbpachten vom 7. April 1889, M. o. Nr. 6, mit
dem Nachtrage vom 3. April 1892, M. o. Nr. 3.

Gesetz betreffend die Errichtung eines Krondominiums vom 10. Juni
1884, M. o. Nr. 63.

Gesetz betreffend die Bewirtschaft und Verpachtung der Staats-
domänen vom Jahre 1909.

Gesetz betreffend die Errichtung bäuerlicher Pachtgenossenschaften.

Agrargesetz vom 15. August 1864, M. o. Nr. 181.

Gesetz betreffend den Bauernunterstützungsfonds Carol-Elisaveta
vom 8. Februar 1895, M. o. Nr. 244.

Gesetz betreffend die landwirtschaftlichen Verträge vom 14. Mai 1882.
M. o. Nr. 36, mit dem Nachtrage vom Jahre 1912.

Dienstbotengesetz vom 16. Juli 1892, M. o. 59.

Forstgesetz vom 24. Juni 1881, M. o. Nr. 67, und dem Nachtrage
vom 4. Juni 1892, M. o. Nr. 49.

Gesetz betreffend den Forstbetrieb vom 17. Mai 1892, M. o. Nr. 36.

Gesetz betreffend die Hebung der Pferdezucht vom 5. Juni 1892,
M. o. Nr. 60.

Jagdgesetz vom 2. November 1891, M. o. Nr. 170, mit der Durch-
führungsvorschrift vom 28. Januar 1892, M. o. Nr. 236.

Fischereigesetz vom 7. Oktober 1896.

Onciul, Rumänien

8
        <pb n="122" />
        ﻿114

Politische Verhältnisse

Berggesetz vom 20. April 1895, mit dem Nachtragsgesetze vom
6. April 1900 und den Durchführungsvorschriften vom 10. Mai
1895 und 15. Oktober 1903.

Petroleumausbeutungsgesetz vom 8. Mai 1904 mit der Durchfüh-
rungsvorschrift vom 10. Mai 1896.

b)	Gewerbe und Handel

Gesetz betreffend die Organisation des Ministeriums für Handel
und Gewerbe.

Gesetz betreffend die Förderung der Industrie vom 21. April 1887.

Gesetz betreffend die gesundheitsschädlichen Betriebsanlagen.

Marken- und Musterschutzgeseh vom 16. April 1879, M. o. Nr. 86,
mit der Durchführungsvorschrift vom 30. Mai 1879, M. o.
Nr. 121.

c)	Handel und Kreditwesen

Gesetz betreffend die Firmen-Registrierung vom 18. März 1884,
M. o. Nr. 276.

Gesetz betreffend die Waren- und Effekten-Makler vom 4. Juli 1881,
M. o. Nr. 75, mit Nachträgen vom 13. Juni 1886 und vom
24. Juni 1886, M. o. Nr. 65.

Zausiergesetz vom 17. März 1884, M. o. Nr. 276, mit Durchführungs-
vorschrift vom 11. Juni 1888, M. o. Nr. 66.

Maß- und Gewichtsgesetz vom 21. September 1864, M. o. Nr. 210,
mit Nachträgen vom 21. September 1864, 28. Februar 1875,
M. o. Nr. 47,14. Februar 1880 und vom 22. März 1884.

Münzgesetz vom 17. Januar 1890, M. o. Nr. 276.

Gesetz betreffend die Errichtung der Nationalbank vom 17. April
1880, M. o. Nr. 90, mit Nachträgen vom 21. März 1882,
M. o. Nr. 285, und vom 16. Juni 1890, M. o. Nr. 46.

Gesetz betreffend die Errichtung der Depositen- und Sparkasse vom
8. August 1876, M. o. Nr. 114, mit Nachtrügen vom 28.Januar
1877, M. o. Nr. 21, 16. Januar 1880, 5. Juni 1881, M. o.
Nr. 60, 4. Februar 1883, M. o. Nr. 248, und der Durch-
führungsvorschrift vom 30. November 1876, M. o. Nr. 276.

Gesetz betreffend die Errichtung von Bodenkredit-Anstalten vom
6. April 1873, M. o. Nr. 78, und Verordnungen vom 21. De-
zember 1874, M. o. Nr. 279, 3. Juni 1881, M. o. Nr. 48,
und 4. Juni 1882, M. o. Nr. 63.

Gesetz betreffend die Errichtung einer Agrarbank fbauoa agricola)
vom 1. April 1894.
        <pb n="123" />
        ﻿Gesetze

115

Gesetz betreffend die Errichtung einer Parzellierungsbank (casa
ruralä) vom 4. April 1908.

Gesetz betreffend die Errichtung einer landwirtschaftlichen Vorschutz-
bank (credit agricol) vom 2. Juni 1892, M. o. Nr. 47.

Gesetz betreffend die Errichtung landwirtschaftlicher Vorschutzkassen
vom 28. März 1903.

d)	Verkehr

Gesetz betreffend die Organisation des Ministeriums für öffent-
liche Arbeiten vom 19. März 1883, M. o. Nr. 285.

Gesetz betreffend die technischen Angestellten vom 15. Juni 1894,
M. o. Nr. 68.

Gesetz betreffend die Organisation des Post- und Telegraphendienstes
vom 1. Mai 1892, M. o. Nr. 24, mit den Nachträgen vom
19. Juli 1892, M. o. Nr. 9, 22. Juli 1892, M. o. Nr. 88, und
vom 10. April 1894, M. o. Nr. 9.

Gesetz betreffend die Organisation des Telephondienstes vom 30. Mai
1892, M. o. Nr. 45.

Schiffahrtsgesehe vom 3. Mai 1896 und vom Jahre 1887.

Stratzengesetz vom 30. März 1866, M. o. Nr. 75, mit Nachträgen
vom 19. März 1872, M. o. Nr. 64,11. April 1880, M. o. Nr. 85,
4. Juli 1881, M. o. Nr. 76,1. Juni 1882, M. o. Nr. 60,13. Juni
1886 und vom 23. November 1886, M. o. Nr. 189.

Eisenbahnbetriebsgesetz vom 19. März 1883, M. o. Nr. 285, mit
Nachträgen vom 27. März 1886, M. o. Nr. 283, 9. Dezember
1884, 9. April 1889, M. o. Nr. 8, 25. Mai 1883, M. o. Nr. 41,
23. März 1884, M. o. Nr. 280, 6. Juni 1890, M. o. Nr. 50,
4. April 1884, M. o. Nr. 3, 4. Juli 1886, M. o. Nr. 73,11. August
1888, M. o. Nr. 103,6.Januar 1887, M. o.Nr. 3, 6.August 1891,
M. o. Nr. 100, 13. August 1891, M. o. Nr. 105.

Lagerhausgesetz vom 28. Juli 1881, M. o. Nr. 71, mit dem Nach-
trage vom 4. Juni 1892, M. o. Nr. 49.

III.	Strafrecht

Eerichtsorganisationsgesetz vom 1. September 1890, M. o. Nr. 123,
mit den Nachträgen vom 1. März 1891, M. o. Nr. 271, und
1. Dezember 1894, M. o. Nr. 192.

Gesetz betreffend die Errichtung eines Kassationshofes vom 24. Ja-
nuar 1861, M. o. Nr. 18.

Gesetz betreffend die Einteilung der Gerichtshöfe vom 22. April 1886,
M. o. Nr. 17, mit dem Nachtrage vom 10. Juni 1886.
        <pb n="124" />
        ﻿116

Politische Verhältnisse

Verordnung, betreffend die Geschworenengerichte vom 25. Juli 1876,
M. o. Nr. 162, mit den Nachträgen vom 8. Februar 1876,
M. o. Nr. 29, 3. August 1876, M. o. Nr. 70, 12. Dezember 1877,
18. Oktober 1878, 30. März 1886, und vom 22. April 1886.

Gesetz betreffend die Staatsanwaltschaften vom 29. Oktober 1877,
M. o. Nr. 243.

Verordnung betreffend die Eerichtskanzleien vom 9. August 1886,
M. o. Nr. 178, mit dem Nachtrage vom 1. September 1890.

Verordnungen über die Gerichtsvollzieher vom 28. November 1866,
M. o. Nr. 264, und vom 22. März 1866, M. o. Nr. 66.

Advokatengesetz vom 6. Dezember 1869, M. o. Nr. 273, mit dem
Nachtrage vom 8. Juni 1884, M. o. Nr. 61.

Verordnung betreffend die Amtstracht der Advokaten und Richter
vom 29. Dezember 1864, M. o. Nr. 289.

Strafgesetzbuch vom 30. Oktober 1864, M. o. Nr. 242.

Militärstrafgesetzbuch vom 24. Mai 1881, M. o. Nr. 40.

Marinestrafgesehbuch vom 6. Januar 1884, M. o. Nr. 218.

Strafprozeßordnung vom 2. Dezember 1864, M. o. Nr. 269.

Verordnungen betreffend die Kosten des Strafverfahrens sowie der
Sachverständigen und Zeugen vom 24. Dezember 1876, M. o.
Nr. 287, und vom 28. März 1868, M. o. Nr. 73.

Gesetz betreffend das Eefängniswesen vom 1. Februar 1874,
M. o. Nr. 26, mit der Durchsührungsvorschrift vom 24. Mai
1874, M. o. Nr. 111.

Verordnung für die Untersuchungshaft und die Hast Minderjähriger
vom 14. April 1874, M. o. Nr. 104.

IV.	Privatrecht

Bürgerliches Gesetzbuch vom 4. Dezember 1864, M. o. Nr. 271.

Handelsgesetzbuch vom 16. April 1887, M. o. Nr. 31, mit der Durch-
führungsvorschrift vom 10. September 1887, M. o. Nr. 126.

Zivilprozeßordnung vom 9. März 1879, M. o. Nr. 66, mit den
Nachträgen vom 1. März 1881 und vom 19. Juni 1892, M. o.
Nr. 60.

Gesetz betreffend die Authentifizierung der Akten vom 1. Sep-
tember 1886, M. o. Nr. 121, mit dem Nachtrage vom 1. Ja-
nuar 1887.

Verordnung betreffend die Gebühren für Bekanntmachungen in
der Amtszeitung vom 5. Januar 1880, M. o. Nr. 4.*)

*) Vgl. Ghefu, Codicele de ^edin^S al Romaniei, Ploie^ti.
        <pb n="125" />
        ﻿Anfänglicher Stand

117

VI.	Die sozialen Verhältnisse

1. Anfänglicher Stand

Die sozialen Verhältnisse sind das Produkt geschichtlicher Ent-
wicklung. Die Rumänen führen ihre Geschichte bis auf die Er-
oberung Daciens durch Trajan (101—106 n. Chr.) zurück. Tat-
sache ist, daß Dacien 270 Jahre hindurch unter römischer Herrschaft
stand und während dieser Zeit organisiert, stark kolonisiert und ro-
manisiert wurde. Doch fegten die Stürme der Völkerwanderung
die römischen Einrichtungen bald hinweg und verhüllten wie mit
einer tiefen Schneedecke die weiteren Schicksale dieses Landes sowie
insbesondere die Umbildung der dacischen Romanen in die späteren
Rumänen. Rach dem Aufhören der Völkerwanderung, an der
Schwelle ihrer Geschichte, erscheinen im 9. Jahrhunderte die Ru-
mänen Daciens als eine fertige ethnische Individualität, als ein
Volk von seßhaften Bauern und Hirten. Sie bewohnten das Innere
Siebenbürgens sowie die nördlichen und westlichen Vorberge von
der Marmarosch an bis zur Donau und waren in weit voneinander
liegenden Dörfern (säte vom lateinischen satnm) angesiedelt. Jedes
Dorf umfaßte meist die Mitglieder einer und derselben Familie,
nach welcher es auch den Namen erhielt. Die Dorfflur war zwischen
den einzelnen Insassen geteilt, die Mark (Weide, Wald und Wasser)
gemeinsam. Wegen dieser Gemeinschaft konnte der Anteil an der
Dorfflur — genannt „bäträn“ vom lateinischen veteranus oder
„frate“ von frater — nicht frei veräußert werden, sondern setzte
die Aufnahme des Kaufwerbers in die Dorffamilie durch „rnkrahire"
(Verbrüderung) voraus. Jeder im Dorfe konnte die Aufnahme
dadurch vermeiden, daß er selbst den zumKaufe angebotenen Anteil
kaufte, und der Verkäufer mußte vor dem Verkaufe den Anteil
erst den Dorfgenossen zum Kaufe anbieten. Auch dem Richter
gegenüber präsentierte sich die Dorfgenossenschaft als eine Einheit;
sie erschien stets vollzählig vor Gericht; alle Urkunden wurden an
ihre Adresse gerichtet und dem Ältesten eingehändigt. Im Nahmen
dieser Beschränkungen war jedoch jeder Anteilsinhaber vollständiger
Eigentümer seines Anteils, freier Bauer auf seinem Grund und
Boden. Ihm oblag bloß die Pflicht, die „dir" genannte Kopf-
steuer zu bezahlen und im Kriege Dienste als Soldat zu leisten.

An der Spitze des Dorfes stand der „jndioe" (vom lateinischen
judex) oder „kinez“ (vom slawischen knez, der Fürst) genannte
Häuptling. Er war ebenso Bauer, wie alle anderen, erhielt aber
einen größeren, ausgeschiedenen Anteil an der Mark, welcher mit
dem slawischen Namen „jtrabie“ bezeichnet wurde. Ferner stand
        <pb n="126" />
        ﻿118

Soziale Verhältnisse

ihm das ausschließliche Recht zu, Getreide zu vermahlen und Ge-
tränke auszuschünken. Mühle und Wirtshaus gehörten ihm. AIs
„judice“ übte er die Gerichtsbarkeit im Dorfe aus, hob die Steuer
ein und führte seine Dorfgenossen im Kriege. Zum Häuptling
wurde stets der Reichste und Mächtigste in der Gemeinde gewählt.
Da dies in der Regel der Sohn des früheren „judice“ war, wurde
die Häuptlingswürde mit der Zeit erblich. Die „Judice“» oder
„Liu626u"-Familien hoben sich über die übrigen empor und bildeten
eine besondere, „boieri“ (Krieger, vom slawischen boj der Krieg-
genannte Adelsklasse.

Mehrere Dörfer oder Kinezate waren zu einem „Wojewodate"
vereinigt, an dessen Spitze der „Wojewode" (slaw. Heerführer-
stand. Solcher Wojewodate gab es eine ganze Reihe. In den
Urkunden wird ein solches des Menumorot am Flusse Szämos in
der Marmarosch, des Elad im Temescher Banat, des Eelu im nörd-
lichen und des Kean im südlichen Siebenbürgen erwähnt. Auch
in der Folge, bis ins 14. Jahrhundert hinein, kommen die Namen
zahlreicher rumänischer Wojewoden in den Aufzeichnungen vor.
Die Wojewoden übten die Gerichtsbarkeit über die Kinezen und
in Grundstreitigkeiten aus, bezogen die Steuer und führten das
Volk im Kriege.

In dieser Verfassung wurden die Rumänen 898 von den ein-
brechenden Ungarn angetroffen. Die Ungarn kamen über den
Tartarenpaß vom Norden her, zogen an den Wohnsitzen der
Rumänen vorbei und siedelten sich westlich der Theiß an. Sie
lagerten sich daher nicht über die Rumänen, sondern neben die-
selben. Wohl dehnten sie im Laufe eines Jahrhunderts und nament-
lich unter König Stefan dem Heiligen ihre Herrschaft — wenngleich
nach schweren Kämpfen — auch über die rumänischen Wojewodate
aus; doch kam es zu keiner völligen Unterjochung, sondern bloß zur
Aufrichtung der ungarischen Oberhoheit. Die Rumänen blieben
bei ihren früheren Einrichtungen und lebten weiter nach ihrem
althergebrachten Gewohnheitsrechte, dem „jus valachicum“. So-
gar die Zollgrenze zwischen den rumänischen Wojewodaten und dem
übrigen Ungarn ward aufrechterhalten. Nur wurden die rumänischen
Wojewoden Vasallen des ungarischen Königs und hatten in dieser
Eigenschaft ihm Heerfolge zu leisten und gewisse Abgaben zu ent-
richten.

Das einmal begründete Lehensverhältnis benützten die un-
garischen Könige, um eine straffere Verbindung der unterworfenen
Gebiete mit ihrem Reiche herbeizuführen und die rumänischen
Wojewodate in den ungarischen Staatsorganismus einzugliedern.
Zu diesem Zwecke waren sie bemüht, die Machtvollkommenheit
        <pb n="127" />
        ﻿Anfänglicher Stand

119

der Wojewoden nach Möglichkeit zu beschränken. Die Sieben-
bürger Wojewoden wurden schon unter König Stefan einem
ungarischen Ober-Wojewoden, dem Großfürsten von Sieben-
bürgen, untergeordnet. Von Landesherren sanken sie zu Beamten
herab und wurden palatini, später comites genannt. Wo es nur
immer anging, so beim Erlöschen einer Wojewodenfamilie oder
bei der Niederwerfung eines ihrer zahlreichen Aufstände, beseitigte
der König die Wojewodenwürde ganz. Die „boieri" wurden
in den ungarischen Adel einbezogen und nahmen an den
Kongregationen, ja selbst am Reichstage teil. Gleichwie die
ungarischen Edlen erlangten sie die Steuerfreiheit und wachsende
Rechte gegen ihre ehemaligen Dorfgenossen. Ihr Anteil an der
Mark, die jirabia, wurde immer größer, bis sie das ganze Dorf um-
faßte, und die Bearbeitung derselben erforderte stets weitergehende
Frohndienste seitens der Dorfbewohner. Parallel mit dieser Er-
weiterung ihrer Machtbefugnisse aber verstärkte sich, seitdem König
Stefan der Heilige den katholischen Glauben angenommen hatte,
auch der auf sie geübte Druck, ihren angestammten Glauben zu ver-
lassen und zum katholischen überzutreten. Die Bauern endlich
kamen infolge des Wachstums der Macht des Adels und ihrer
Heranziehung zum Kriegsdienste als iobaZioiws oastrsnses in immer
größere Abhängigkeit von ihrem zum Gutsherrn gewordenen „judice“
und verloren allmählich ihre Freiheit und mit ihr auch das Eigentum.

Diesem Umwand lungsprozesse gegenüber verhielten sich die
Rumänen auf zweifache Weise. Die Einen fügten sich in ihr Schick-
sal, traten, soweit sie Wojewoden und Bojaren waren, zum katho-
lischen Glauben über und gingen mit der Zeit im Stande der unga-
rischen Magnaten (wie die Hunyadi-Corvin, die Majläth, Ropcea,
Bethlen usw.) oder des niederen ungarischen Adels auf, während
die Bauern, die auf ihrer Scholle blieben, langsam zu Hörigen und
Leibeigenen herabsanken. Die anderen, die sich nicht fügen wollten,
verließen das Land und gingen über die Berge, um sich neue, günsti-
gere Wohnsitze zu suchen. Vorerst zogen Scharen von Bauern aus
und ließen sich jenseits des Kammes der Karpathen im Gebirge
und dem ihm vorgelagerten Hügellande nieder, von Kimpolung in
der Bukowina an über die Vrancea (bei der Wendung der transil-
vanischen Alpen von Nord-Süd nach Ost-West) hinüber bis jenseits
der Aluta in der kleinen Walachei, wo sie freie Bauerngemeinden
bildeten und nach ihrem althergebrachten Rechte lebten. Ihnen
folgten bald auch einzelne Bojaren, die sich hauptsächlich im Aluta-
lande ansiedelten und dort ein Banat erstehen ließen. Endlich sehten
sich auch Wojewoden mit ihrem ganzen Gefolge von Bojaren und
Bauern in Bewegung, überschritten die Berge und gründeten jen-
        <pb n="128" />
        ﻿120

Soziale Verhältnisse

Jetts derselben neue Fürstentümer. So soll der Sage nach ein Radu
negru, Herzog von Almas und Fogaras, durch seinen Einbruch in
die große Walachei und die Angliederung des schon bestehenden
Aluta-Banats 1290 das Fürstentum Walachei errichtet haben,
während 1360 der aufrührerische Marmaroscher Wojewode Bogdan
von der Moldau Besitz nahm und dort ein Fürstentum ins Leben
rief. Allmählich drangen die Rumänen in der Walachei bis zur
Donau und zum Meere, in der Moldau bis zum Dniester vor und
unterjochten die dort zurückgebliebene dünne slawische Bevölkerung,
die ihre Freiheit verlor. Beide neubegründeten Staaten standen
zuerst in einem losen Abhängigkeitsverhältnisse zu Ungarn, doch ver-
mochten sie bald, sich so gut wie unabhängig zu stellen und ihr
eigenes staatliches Leben zu beginnen, das in beiden Fürstentümern
nahezu die gleiche Entwicklung nahm.*)

2. Entwicklung in den Donaufürstentürnern

An der Spitze des Staates stand der Fürst, welcher auf Grund
einer eigenartigen Vereinigung slawisch-byzantinischer Autokraten-
und ungarischer Lehens-Traditionen eine unbeschränkte Macht in
seiner Hand vereinigte. Vorerst war er nach slawisch-byzantinischer
Auffassung oberster Richter in seinem Lande und ausschließlicher
Herr über Leben und Tod aller seiner Untertanen. Zwar pflegte
er bei der Rechtsprechung zumeist seinen Hofstaat, „divan“ genannt,
zu befragen; doch hatte dieser nur eine beratende Stimme. Die
Entscheidung traf der Fürst allein und vollzog sie bisweilen in Straf-
sachen eigenhändig mit dem Streitkolben, dem „brmduZan". Er
entschied ferner über Krieg und Frieden, bot nach seinem Ermessen
das Heer auf und führte es zumeist persönlich. Ebenso setzte er die
Steuern fest und hob sie ein, so oft es ihm beliebte. Die Haupt-
einnahme bildete der „dir", die althergebrachteKopfsteuer, die ihrer
Höhe nach nicht begrenzt war und in der Folge in 4 Quartalsraten
(§ferturi) gezahlt werden sollte. Sie oblag bloß dem gemeinen
Volke und wurde pauschalmäßig dem ganzen Dorfe vorgeschrieben.
Rur den Freibauern wurde die Kopfsteuer unter solidarischer
Haftung aller individuell bemessen. Zu dieser direkten Steuer
kamen im Laufe der Zeit immer mehrere indirekte Abgaben hinzu,
wie Zehnten von den Rindern, Schafen, Schweinen und Bienen
sowie Verzehrungssteuern auf Korn und Wein, die von der ge-
samten Bevölkerung ohne Unterschied des Standes zu leisten waren.

*) Vgl. A. D. Tenopol, Istoria Romänilor, Ja§i, 1896 und D. Jonescu,
Die Agrarverfassung Rumäniens, Leipzig, 1909.
        <pb n="129" />
        ﻿Entwicklung in den D on au fürste nt üm e rn 12t

Außerdem bezog der Fürst die Zölle und den Ertrag des Salzge-
fälles. Dann war er nach ungarischer Lehenstradition ideeller
Eigentümer des gesamten Grundes und Bodens des Landes. Das
unbewohnte Land gehörte ihm ganz. Bei dem von den Unfreien be-
wohnten Lande war das Eigentum geteilt. Die Bewohner übten das
Nuhungseigentum aus; das Obereigentum mit dem Rechte auf
Zehnten und Frohndienst dagegen stand dem Fürsten zu, weshalb die
betreffenden Territorien fürstliche Dörfer „säte ckowns^ti" genannt
wurden. Das von den Freien benutzte Land endlich war ihr Allod,
„otcinä“, doch nur von des Fürsten Gnaden. Jede Übertragung
desselben bedurfte zu ihrer Gültigkeit der fürstlichen Bestätigung,
und im Falle von Hochverrat (hiclenie) war der Fürst berechtigt,
es einzuziehen.

Dem Fürsten zur Seite standen die Bojaren. Sie waren
anfangs seine Hauptleute bei der Führung des Heeres und wurden
für ihre Kriegstaten durch Schenkungen unbewohnten Landes oder
fürstlicher Dörfer belohnt. Im letzteren Falle ging das Obereigen-
tum samt dem Rechte auf Zehnten und Frohndienst auf sie über. Sie
bildeten ferner den Rat des Fürsten, aus dem allmählich sich ein
aus 14 bis 20 Würdenträgern mit dem Metropoliten an der Spitze
bestehender Hofstaat entwickelte, der den Fürsten auch bei der Ver-
waltung und Rechtsprechung unterstützte. Die Mitglieder des Hof-
staates wurden Großbojaren, ,,boisri muri" genannt, während das
ihnen zugeteilte und das auswärtige Personal zur Klasse der kleinen
Bojaren („boieri mici“) gehörte. Mit der Zeit wurde die Bojaren-
würde von der Bekleidung eines Hofamtes abhängig. Die Adeligen
ohne Amt sanken in den Stand der Mazilen (arabisch: entfernt, ver-
abschiedet) herab.

Die nächste Stufe nahmen die Freibauern ein, welche in
der Walachei „mo^neni“ (von ,,mo§ie“ Erbeigentum) und in der
Moldau „rorosi" (vom ungarischen resz, Anteil) genannt wurden.
Sie behielten, auch soweit sie vor der Begründung der Fürsten-
tümer sich im Lande niedergelassen hatten, ihr Eigentum bei und
waren lediglich zur Zahlung der Kopfsteuer und zum Kriegsdienste
als Reiter verpflichtet.

Die unterste Stufe endlich bildeten die unfreien Hörigen,
welche in der Walachei „rumäni“ (wohl weil sie in dem okkupierten
Lande, der toara, rumäneascä, vorgefunden wurden) und in der
Moldau „vsoini" (Nachbarn, Anfassen des Gutsherrn) hießen. Sie
waren Nutzungseigentümer der von ihnen bearbeiteten Grundstücke,
leisteten Kriegsdienste als Fußvolk und hatten außer der Kopfsteuer
noch den Zehnt an den Gutsherrn sowie 2 Tage im Monat Frohn-
dienste zu leisten, durften sich aber im übrigen frei bewegen.
        <pb n="130" />
        ﻿122

Soziale Verhältnisse

In dieser Verfassung erwiesen sich die Donaufürstentümer als
überaus kräftige Staatengebilde. In zahllosen Kriegen behaupteten
sie sich gegen ihre Nachbarn, die Ungarn und die Polen, und lei-
steten durch geraume Zeit selbst der gewaltigen Übermacht der
Osmanen heroischen und erfolgreichen Widerstand. Doch lag schon
in diesen Kriegen und namentlich in der eigenartigen Erbfolge in
die Fürstenwürde der Keim des Verfalles.

Anerkannter und durch das Herkommen geheiligter Grundsatz
in den Donaufürstentümern war nämlich, daß zur Herrschaft nur
ein „kiu de dornn“, ein Fürstensohn, berufen sei. Als Fürstensöhne
jedoch wurden nicht bloß die legitimen, sondern auch die natürlichen
Söhne aller gewesenen Fürsten betrachtet; es genügte, daß sechs Bo-
jaren — und solcher fanden sich stets genug — mit ihrem Eide die
Abkunft des Prätendenten von einem Fürsten bekräftigten, um
ihn sukzessionsfähig zu machen. Unter mehreren Fürstensöhnen
aber stand die Wahl frei, die anfangs vom ganzen Volke, später
aber von den Eroßbojaren allein ohne irgend ein geregeltes Ver-
fahren durch bloße Akklamation vorgenommen wurde. Da eine
Einstimmigkeit niemals zu erzielen war, jeder Prätendent stets
einen gewissen Anhang besäst, und das Resultat daher immer an-
fechtbar war, erstand jedem gewählten Fürsten regelmäßig ein
Gegenfürst, und über die Frage, wer von ihnen die Herrschaft aus-
zuüben habe, entschied in der überwiegenden Mehrzahl der Fülle
nicht die Wahl, sondern die Gewalt der Waffen. Gegen den im
Besitze der Macht befindlichen Herrscher rief sein Gegner die Unter-
stützung der Nachbarn, der Ungarn, Polen, Kosaken und später der
Türken an, und stets waren sowohl Ungarn und Polen, die seit der
Errichtung der Donaufürstentümer lehnsherrliche Rechte über sie
in Anspruch nahmen, als auch die allzeit beutegierigen Kosaken und
die auf die Ausdehnung ihres Reiches bedachten Türken bereit, sich
in die inneren Angelegenheiten der Fürstentümer zu mengen und
unternehmenden Prätendenten Hilfe zu leisten. Die Türkei hielt
sich sogar in den Schlössern Syriens und auf den griechischen Inseln
rumänische Fürstensöhne — und ihrer gab es immer eine ganze
Auswahl — geradezu auf Lager, um bei jedem sich bietenden Anlasse
— und zu einem solchen genügte das Verlangen einiger Bojaren —
ihren Schützling mit Waffengewalt auf den Thron zu erheben. Nach
der Unterwerfung Ungarns im Jahre 1626 und dem Niedergangs
Polens wurde die Einsetzung der walachischen und moldauischen
Fürsten sogar zu einem ausschließlichen Rechte der übermächtigen
Türkei. Sie liest keinen gelten, der nicht den „Sandschak", eine
große breite Fahne, das Zeichen der Herrschberechtigung, vom Sultan
empfangen hatte. Der Weg zur kaiserlichen Fahne aber mußte
        <pb n="131" />
        ﻿Entwicklung in den Donaufürstentümern 123

mit Goldstücken gepflastert werden. Reiche Geschenke an den Sultan
und an die Sultanin-Valide, sowie die Zahlung großer Bestechungs-
summen an die kaiserlichen Funktionäre vom Eroßwesir an bis
zu den Türstehern der Pforte hinab waren unerläßlich zu
ihrer Erlangung. An die Stelle des Kampfes um den Thron trat
schon im Laufe des 16. Jahrhunderts die Lizitation. Die große
Schar der Thronbewerber überbot sich in Erhöhungen des Tributs
und in der Darreichung von Gold, Geschmeide und kostbarem Pelz-
werk. Und diese Opfer mußten nicht bloß für die Erwerbung, son-
dern auch für die Erhaltung des Thrones gebracht werden. Um
nämlich die aus der Besetzung des walachischen und moldauischen
Fürstenstuhles fließende Einnahmequelle noch reichlicher zu machen,
führten die Türken die Sitte der Erneuerung der Bestallung nach
je drei Jahren ein. Sie war mit denselben Taren verbunden, wie
die Bestallung und die Weiterbelassung im Falle etwaiger Be-
schwerden einzelner Bojaren und der nie rastenden, ebenfalls mit
viel Geld unterstützten Bemühungen anderer Thronbewerber.
Die Schröpfungen nahmen kein Ende. Zur Befriedigung der un-
ersättlichen Türken reichten die Barmittel der Prätendenten in der
Regel nicht aus. Sie mußten daher Geld aufnehmen, und Geld
fanden sie nur bei den großen griechischen Kaufleuten des Kon-
stantinopoler Viertels Fanar. Die Fanarioten gaben es gerne
gegen die Verpflichtung zur Zahlung einer größeren, meist der
fünffachen Summe. Hierdurch wurden sie am Erfolge der Bewer-
bung interessiert, von welchem allein die Rückerstattung der Schuld
zu gewärtigen war, und dieses Interesse erwies sich als außerordent-
lich vorteilhaft für den Bewerber. Denn die griechischen Groß-
kaufleute kannten alle Wege und erfreuten sich des größten Ein-
flusses bei der Pforte. Durch ihre Handelsbeziehungen hatten sie
sich nämlich die Kenntnis fremder Sprachen und namentlich des
Französischen angeeignet, und die sprachunkundigen Türken waren
daher, als sie mit den westeuropäischen Staaten in diplomatische
Berührung traten, auf die Fanarioten geradezu angewiesen.
Formell fungierte der Grieche als „Dragoman", als Dolmetsch; in
Wirklichkeit war er der faktische Minister des Äußeren und bei der
Pforte nahezu allmächtig. Seine Protektion gewährleistete in dem-
selben Grade den Erfolg, wie die Bestechung. Nachdem diese beiden
Umstände für die Fürstenernennung entscheidend geworden waren,
verlor die Bedingung, daß der Prätendent Fürstensohn sein müsse,
ihre Bedeutung. Es wurden vom 17. Jahrhunderte an auch Be-
werber, die diese Eigenschaft nicht besaßen, ernannt, wenn sie nur
genügend Geld und Protektion hatten. Bald kamen die Protektoren
zur Erkenntnis, daß sie ihren Einfluß ebenso gut, wie für Dritte, auch
        <pb n="132" />
        ﻿124

Soziale Verhältnisse

für die eigene Person benützen könnten, und wurden selbst Thron-
bewerber. Schon Ende des 17. Jahrhunderts kamen die ersten
Fanarioten auf den Thron der Walachei und der Moldau. Vom Be-
ginne des 18. Jahrhunderts an aber, nachdem die einheimischen
Fürsten in den beginnenden Kämpfen zwischen der Türkei und
Rußland sich als durchaus unzuverlässig erwiesen hatten, werden
sie nahezu ausschließlich zu diesen Würden berufen. Unter ihnen
nahmen Lizitation und Korruption noch viel größere Dimensionen
an. Das Gold floß in Strömen nach der Türkei, und der Wechsel
der Fürsten wurde immer häufiger. Kennzeichnend für die Thron-
folgeverhältnisse in den Donaufürstentümern ist die Tatsache, daß
in der Walachei von ihrer Errichtung (1290) an bis zu ihrer Ver-
einigung mit der Moldau (1859), also im Zeitraume von 669 Jahren
die Regierung nicht weniger als 133 mal. mithin im Durchschnitte
alle (669:133---) vier Jahre, und in der Moldau von ihrer Errich-
tung (1360) an bis zur Vereinigung mit der Walachei (1859), also
im Zeitraume von 499 Jahren sogar 145 mal, mithin alle drei
Jahre gewechselt hat.

Dieser stetige Regierungswechsel übte den nachhaltigsten Ein-
fluß auch auf die Entwicklung der privilegierten Klasse der Bojaren
aus. Solange die Erbfolge durch die Gewalt der Waffen ent-
schieden wurde, mußten die Bojaren, ob sie wollten oder nicht, für
einen der beiden Prätendenten Partei ergreifen, und jede Partei-
nahme war mit dem Risiko der Stellung und des Lebens verbunden.
Blieben sie dem auf dem Throne befindlichen Fürsten treu, und
siegte der Gegenfürst, dann verloren sie nebst der Hofstellung ihre
Güter, die eingezogen wurden, und, wenn sie sich nicht rechtzeitig
über die Grenze flüchteten, auch das Leben. Dasselbe Los drohte
ihnen, wenn sie sich dem Gegenfürsten anschlossen, und der Fürst
sich behauptete. Ihr Schicksal hing unter diesen Umständen stets
davon ab, ob sie den Sieger im vornhinein zu erraten vermochten, und
da auf die Dauer keiner dieses Kunststück zustande brachte, wechselte
ihr Dasein beständig zwischen hoher Würde und elender Flüchtlings-
eristenz, wenn sie nicht überhaupt zugrunde gingen, wie denn die
Abschlachtung ganzer Scharen von Bojaren eine in der älteren Ge-
schichte der Donaufürstentümer häufige Erscheinung ist. Die durch
diese Verhältnisse bewirkte Unzuverlässigkeit der Bojaren, die mit der
Zeit in eine systematische Perfidie ausartete, veranlaßte ihrerseits
die Fürsten, ihre Stütze nicht in den Bojaren, sondern in geworbenen,
von ihnen bezahlten und daher ihnen ergebenen Truppen zu suchen.
Die Bojaren entfremdeten sich dem Kriegsdienste, verloren aber
hierdurch auch die Aussicht auf Beute und auf Landschenkungen
als Lohn für hervorragende Kriegstaten, zumal durch die üblichen,
        <pb n="133" />
        ﻿Entwicklung in den Donaufürstentümern 125

allzu häufigen Zuwendungen ausgedehnter Güter an Klöster —
deren es beispielsweise in der Walachei allein schon anfangs des

16.	Jahrhunderts über 400 gab — der Landbesitz des Fürsten bei-
nahe erschöpft war. Um bei den unvermeidlichen Erbteilungen und
ewigen Brandschatzungen das Vermögen und damit die Vorzugs-
stellung trotzdem zu behaupten, blieben ihnen nur die Hofämter
übrig, deren Sporteln reichlich flössen und durch Mißbrauch will-
türlich erhöht werden konnten. Allgemein drängten sie sich daher
zu den Ämtern. Da aber die üblichen 14 bis 20 Hofwürden für
die Fülle der Bewerber nicht ausreichten, mußten weitaus die meisten
unbefriedigt bleiben. Selbstverständlich erregte dies ihren größten
Unwillen; drohte ihnen doch die Gefahr, daß bei längerer Ent-
fernung von den Ämtern sie und ihre Nachkommen zu Mazilen,
und die letzteren, wenn sie endlich zur Teilung eines Gutes würden
schreiten müssen, zu Rezeschen herabsinken und die Anwartschaft
auf Hofämter verlieren würden. Mit dem Momente ihrer Über-
gehung wurden sie daher zu Feinden des Fürsten, arbeiteten, um
sich die Aussicht einer Wiederernennung zu eröffnen, auf seinen
Sturz hin und führten insbesondere Beschwerde bei der zur Ent-
gegennahme von Klagen stets bereiten Pforte, die diesen Anlaß
zu erneuerter Schröpfung des Fürsten ausnützte. Statt Abhilfe
zu schaffen, verschlechterten die Bojaren durch diesen Vorgang nur
ihre Lage und schufen sich eine unwillkommene Konkurrenz. Denn
der ausgesogene und verschuldete Fürst mußte neue Schulden machen,
zur Sicherstellung seiner griechischen Eläubigersich Vertrauensmänner
derselben in seiner Umgebung gefallen lassen und sie mit den wichtig-
sten Ämtern, insbesondere mit jenem des Schatzmeisters (vistiernio)
bekleiden. Diese Vertrauensmänner zogen wieder eine ganze Schar
weiterer Griechen als Unterorgane zu Steuereinhebungszwecken nach
sich, die sich einnisteten und ihrerseits Ämter erstrebten und auch
erlangten, zumal sie sich auf rücksichtslose Steuereintreibung viel
besser verstanden, als die Einheimischen. Schon zu Beginn des

17.	Jahrhunderts war die Zahl der griechischen Eindringlinge so
groß und ihre Konkurrenz so unleidlich, daß die Bojaren in beiden
Fürstentümern einen förmlichen Aufstand gegen sie veranstalteten
und die Ernennung griechenfeindlicher Fürsten durchsetzten. Doch
gerieten gerade diese Fürsten (Matei Basarab in der Walachei und
Vasile Lupu in der Moldau), um sich behaupten zu können, in
womöglich noch größere Abhängigkeit von den Griechen. Seitdem
endlich nur Fanarioten zu Fürsten ernannt wurden, überfluteten
die Griechen förmlich beide Fürstenhöfe und rissen alle Hofämter
an sich. Um sie wiederzuerlangen, waren die Bojaren bereit, sogar
ihr Vaterland zu opfern. AIs 1768 der russisch-türkische Krieg aus-
        <pb n="134" />
        ﻿126

Soziale Verhältnisse

brach, sandten sie 1770 eine Deputation nach Petersburg, welche
die Kaiserin Katharina II. bat, die Fürstentümer „mit den anderen
Provinzen, die das allmächtige Rußland beherrscht, zu vereinigen".
In diesen Ländern mögen „überall die russischen Gesetze und
Einrichtungen eingeführt und die Steuern nach Petersburg ge-
sendet werden." Dafür baten sich die walachischen Bojaren aus,
daß an die Spitze der Walachei unter dem Befehle eines russischen
Generals 4 einheimische Bojaren gestellt und ermächtigt werden,
zu richten, zu verwalten, Steuern einzuheben und Beamte in den
Bezirken zu bestallen. „Die Eroßbojaren erster und zweiter Klasse
sollen ihre Privilegien wiedererhalten und überdies der kaiserlichen
Gnade teilhaftig werden." Und die moldauischen Bojaren forderten,
„daß die Regierung des Landes 12 inländischen Eroßbojaren erster
Klasse übertragen werde", „von denen 6 zu richten, und 6 die Steuern
einzuheben hätten" (Punkte 1 und 2 der Petition). In den Bezirken
seien je nach der Größe 2 bis 4 Bezirksbeamte (ispravmoi) aus den
Reihen der Bojaren zweiter Klasse, und die nötigen Vollzugsorgane
aus den Bojaren dritter Klasse zu bestallen, die dann in die höheren
Würden vorzurücken hätten. „Doch dürfe die Bestallung aller Bo-
jaren — wohl damit sich viele bereichern könnten — nur für
ein Jahr, längstens für drei Jahre erfolgen, worauf sie zurück-
zutreten und anderen Bojaren Platz zu machen hätten, damit
mit der Zeit sämtliche Bojaren, selbst die Mitglieder verarmter
Familien, an die Reihe kommen (P. 6 der Petition). Die jeweils
bestallten Bojaren hätte der mit der Statthalterschaft betraute
russische General „mit Kaftanen" zu bekleiden (P. 12). Als sie
im Frieden von Kudschuk-Kainardschi (1774) diese Wünsche nicht
durchsetzen konnten, forderten sie mindestens die Ernennung na-
tionaler Fürsten. Ähnliche Wünsche wurden bei jedem sich dar-
bietenden Anlasse, insbesondere gelegentlich der folgenden Kriege
zwischen Rußland und der Türkei wiederholt, doch gelangten sie
nicht zur Erfüllung. Wohl stärkte Rußland, das seit dem Frieden
von Adrianopel (1829) einen maßgebenden Einfluß auf die Ge-
schicke der Donaufürstentümer erlangt hatte, im Wege konstitutio-
neller Formen durch das 1831 für die Walachei und 1832 auch für
die Moldau erlassene Reglement organique die Stellung der Bojaren
im allgemeinen, indem es von 150 Mandaten in der zur Wahl des
Fürsten berufenen Versammlung 123 und in der normalen gesetz-
gebenden Versammlung alle 42 Mandate dem Klerus und den
Bojaren vorbehielt; dagegen förderte es innerhalb der Bojaren-
klasse vor allem die griechischen Familien, weil diese sich stets den
russischen Zwecken am willfährigsten erwiesen. Angesichts dieser
Umstände fügten sich die rumänischen Bojaren, soweit sie nicht schon
        <pb n="135" />
        ﻿Entwicklung in den Donaufürstentümern 127

zugrunde gegangen waren, in ihr Schicksal und suchten den Rest ihrer
ehemaligen Herrlichkeit durch Verschwägerungen mit den mächtigen
Emporkömmlingen zu retten. Zahlreiche Heiraten zwischen den
übriggebliebenen, immer mehr dahinschwindenden Bojarenfamilien
und jenen der griechischen Eindringlinge verschnwlzen endlich diese
beiden Elemente zu einem einheitlichen Ganzen mit ausgesprochen
levantinischem Charakter. Über den letzteren äußerte sich der in
russischen Diensten stehende französische General Graf Langeron
aus eigener Wahrnehmung folgendermaßen: „Die Verkommenheit
der in den Donaufürstentümern herrschenden Klassen spottet jeder
Beschreibung. Das Übermaß ihrer Unmoralität und ihrer Schand-
taten ist ebenso ungeheuerlich, als abstoßend. Unter dem Einflüsse
der Griechen aus dem Fanar, von denen eine Menge sich in den
Fürstentümern aufhält, haben sich viele der dortigen Bojaren niedrige
Gesinnung, Habgier, Grausamkeit und Kriecherei den Türken
gegenüber zu eigen gemacht. Für sie gelten Ordnung, Gerechtigkeit,
Ehre und Anstand nicht mehr. Alle Ämter sind käuflich und ver-
leihen das Recht, jedwedes Verbrechen straflos zu begehen. Jedes
Amt bereichert in kürzester Zeit den Inhaber, muß aber nach einem
Jahre einem neuen Ausbeuter überlassen werden. Der Abtretende
begibt sich sofort in die Hauptstadt und vergeudet dort durch einen
ebenso übertriebenen, als geschmacklosen Aufwand die Frucht seiner
Räubereien, bis er nach zwei Jahren ein neues Amt kauft und fein
Treiben vom frischen beginnt. In diesem viroulus vioiosus bewegt
sich das Leben der Bojaren. Ihre Unterschleife, Räubereien und
Grausamkeiten sind weder geheim, noch werden sie irgendwie ver-
hüllt; offen und am hellichten Tage werden sie begangen. Das Land
ist in Bezirke eingeteilt, die von einem ebenso wie in Rußland
„isxravnicr" genannten Beamten verwaltet werden. Für diese
Ämter wird je nach ihrer Einträglichkeit eine größere oder geringere
Tare entrichtet. Die Jspravnics nun sind schrankenlose Despoten,
die sich vor keiner Verantwortung scheuen, weil sie wissen, daß sie
ihr stets durch die Bestechung ihrer Vorgesetzten zu entgehen ver-
mögen. Sie nehmen schamlos und öffentlich von jedem Bauern,
was sie erraffen können: Geld, Schmuck und Vieh. Jede Familie
muß dem Fürsten eine bestimmte Kopfsteuer zahlen. Der Jspravnic
verdoppelt, vervierfacht, verzehnfacht sie wider alles Recht und teilt
den Ertrag mit den Mitgliedern des fürstlichen Diwans. Wenn
der Bauer es wagt, sich diesen unmenschlichen Erpressungen zu
widersetzen oder über sie Klage zu führen, wird er eingesperrt, ge-
schlagen, gemartert, oder muß zusehen, wie vor seinen Augen Frau
und Kinder einer raffinierten Tortur unterzogen werden. Der
geringste Jspravnic-Posten bringt 7000—8000 Dukaten irrt Jahre

l

i
        <pb n="136" />
        ﻿128

Soziale Verh ältnisse

ein. Der Chef der Polizei der Hauptstadt heißt Aga. In der Regel
ist er der Schirmer der Diebe und Hehler, und dieser edle Beruf
trägt ihm jährlich 15000—20000 Dukaten ein. Der Spatar (Schwert-
träger) unterhält eine Truppe von Albanesen, um Räuber und Wege-
lagerer zu verfolgen. Die Albanesen selbst aber üben das Räuber-
handwerk aus und teilen ihren Raub mit dem Spatar, der auf
diese Weise jährlich 16000 Dukaten verdient. Schließlich nimmt
der Diwan, die oberste Behörde, öffentlich eine Zahlung von jedem
Beamten entgegen, und auf diese Weise erzielt der „vistiernic“
(der Schatzmeister) eine jährliche Einnahme von 30000 bis 40000
Dukaten. Darum wird dieser Posten so begehrt." And der öster-
reichische Konsul Raicevich vervollständigt das Bild nach der Seite
des Privatlebens hin, indem er berichtet: „Die Großmannssucht
hat die ganze Bojarenklasse ergriffen. Jeder Bojar sucht den anderen
in den Schatten zu stellen, und der kleine bemüht sich, dem großen
wenigstens gleichzukommen. Der Glanz zeigt sich nicht bloß in
dem Äußeren und der Einrichtung der Häuser, sondern ganz be-
sonders in dem Reichtum der Kleider, der Pracht der Juwelen, der
Eleganz der von Wien gebrachten Equipagen, der edlen Rasse der
Pferde» der kostbaren Livree der Kutscher und der übergroßen Anzahl
der Dienerschaft. Dieser Lurus fördert die Trägheit, zersetzt das
Familienleben und begünstigt die leichten Sitten; andererseits er-
regt er ein brennendes Verlangen nach Geld und wieder Geld,
das nur durch Mißbrauch des Amtes zu stillen ist." Aber die Er-
werbung der Ämter und Würden endlich berichtet die Chronik des
Zilot Romänul aus der Zeit des fanariotischen Fürsten Alerander
Suhu: „Eigenartig war sein Vorgang, Bojaren auch durch Ur-
kunden zu ernennen, die schließlich feil gehalten und auch von allerlei
Gesindel gekauft wurden, wenn es nur Geld hatte. So kam es,
daß Lastträger und Stallknechte zu Bojaren vorrückten und zum all-
gemeinen Ärgernisse sich mit dem Titel „Euer Gnaden" bedachten."
Viel besser wurde es auch dann nicht, als einige Bojarensöhne in-
folge der besseren Verkehrseinrichtungen in die Lage kamen, sich
zu ihrer höheren Ausbildung nach Paris zu begeben. Die besondere
Vorliebe für Paris stammte von den fanariotischen Fürsten her.
Fast alle hatten ihre fürstliche Laufbahn als Dragomane der Pforte
begonnen, und Dragomane waren sie nur wegen ihrer Kenntnis
der französischen Sprache geworden. Begreiflicherweise schätzten
sie die Kenntnis dieser Sprache sehr hoch und suchten sie auch ihren
Kindern beizubringen. Zu diesem Zwecke hielten sie ihnen fran-
zösische Lehrer und schickten sie, als die Möglichkeit geboten war,
auch nach Frankreich. Das Beispiel der Fürsten aber wurde, wie
in allem, so auch in dieser Beziehung von den Bojaren befolgt und
        <pb n="137" />
        ﻿E ntwicklung in den Donaufür st entü in ern 129

erzeugte die auch heute noch andauernde Vorliebe für französisches
Wesen. In Paris nahmen die jungen Bojaren die Ideen der fran-
zösischen Revolution in sich auf und kehrten, voll feuriger Begei-
sterungfür „libsrtö, sgaltts und kratsrrüts", dagegen aber mit recht
oberflächlichen Kenntnissen und geringem sittlichen Ernste zurück.
Sie eigneten sich den französischen Phrasenschwall, aber durchaus
nicht die französische Arbeitsfreudigkeit an. An dem Geiste der
Bojarenklasse änderten sie wenig.

Noch schlimmer als den Bojaren erging es den Freibauern,
den „mo$neni“ unb „reze^i“. Schon die endlosen Sukzessionskriege
der alten Zeit, an denen sie mit eigenen Waffen und Pferden und
auf eigene Kosten teilzunehmen verpflichtet waren, stellten über-
große Ansprüche an ihre materielle Leistungsfähigkeit. Als aber
die Fürsten Söldner zu halten begannen, nahmen die Zahlungen
kein Ende. Geradezu unerschwinglich wurden sie zur Zeit der Lizi-
tation der Fürstenwürde und der periodisch wiederkehrenden Er-
höhung des Tributs. Zur Deckung desselben war die Kopfsteuer
(bir) bestimmt, die mit der Zeit auf 1 Dukaten jährlich pro Familie
anwuchs und —wie erwähnt — in vier Quartalsraten ,,$ferturi“
zu bezahlen war. Die Fürsten hoben jedoch die Quartalsraten
zweimal im Monate, also 24 mal im Jahre, ein und preßten auf diese
Weise im Jahre 6 Dukaten, eine für die damalige Zeit unerschwing-
liche Summe heraus. Dazu mußte der „bitt' in barem Gelde ge-
zahlt werden, und das Bargeld war bei der bestehenden Natural-
wirtschaft und der Unmöglichkeit jedes Handels mit Bodenprodukten
infolge ihrer Beschlagnahme durch die Türken eine seltene Sache.
Konnte esabernichtrechtzeitigbeschafftwerden,dannverfielwegender
althergebrachten Solidarhaftung das ganze Dorf dem Fürsten und
wurde ihm hörig. Um diese nachteilige Folge zu vermeiden, liehen die
Freibauern das nötige Geld vomnächstenBojarenausundverschrieben
sich ihmdafür. Da sie fastimmer die Schuld der neuenSteuern wegen
nicht rückzuzahlen vermochten, wurden sie samt ihrem Eigentums
ihm untertan. Immer zahlreicher werden vom Anfange des sieb-
zehnten Jahrhunderts an die Urkunden, welche die Hörigkeit der
Freibauern begründen. Manche Bojaren erwarben auf diese Weise
Hunderte von Gütern, so die heute ausgestorbene Familie Buzescu
ihrer 300. Die Freibauern, der ehemalige Kern der tapferen Heere
Mircea des Alten und Stefan des Großen, die die Türken wieder-
holt geschlagen hatten, verschwanden — von wenigen Ausnahmen
in den Bergen der Vrancea und am Rande Beßarabiens abgesehen
— und mit ihnen sanken in die Knechtschaft herab auch die zu Re-
zeschen gewordenen Nachkommen der in Ungnade gefallenen Bo-
jaren. Die Urenkel der tapferen Häuptlinge, die mit ihrem Blute

Onciul, Rumänien	g
        <pb n="138" />
        ﻿130

Soziale Verhältnisse

die Donaufürstentümer begründet und verteidigt hatten, die Träger
der ältesten und glorreichsten rumänischen Namen, wurden Hörige
der eingeschmuggelten griechischen Wucherer.

Das SchicksalderHörigen aber gestaltete sich immertrauriger. Die
Habgier der Bojaren steigerte die Frohndienste von 24 Tagen im
Jahr allmählich auf 66, 72 und sogar 120, und die unerschwinglichen
Steuern ließen von dem durch die restliche Arbeitskraft Erworbenen
kaum das zur Notdurft des Lebens Ausreichende zurück. Dem uner-
träglichen Drucke suchten sich die hörigen Bauern, wie ihre Vorfahren
zur Zeit der Völkerwanderung, durch die Flucht in die Wälder und
Berge zu entziehen. Da erwirkten die Bojaren von den Fürsten
Verordnungen, denen zufolge sie ihre Hörigen mit Gewalt zurückzu-
bringen ermächtigt waren. So wurden die Hörigen glebae adscripti,
Leibeigene. Die zur Milderung dieses Herrschaftsverhältnisses vom
Fürsten Konstantin Maurocordato 1743 in der Moldau und 1746
in der Walachei unternommene Agrarreform hatte zwar den Erfolg,
das Joch zu erleichtern, indem die Diwans anerkannten, daß die
„vsoini", beziehungsweise ,,ruwauü° keine Leibeigenen (robi) wären
und nicht ohne Scholle verkauft werden dürften, sondern als freie
Dorfbewohner zu gelten hätten. Dafür jedoch wurde ihnen die ererbte
Scholle und das Recht abgesprochen, das Dorf ohne Wissen des
Herren zu verlassen. So verloren die Bauern gegen einen Schein
von Freiheit ihren Grund und Boden und wurden zu Zwangs-
pächtern der Gutsbesitzer. Das von den Russen erlassene Reglement
organique endlich sanktionierte diesen Zustand und engte eher die
Freiheit der Bauern noch mehr ein.*)

3.	Gestaltung in Rumänien

In der eben geschilderten Verfassung traten die Donaufürsten-
tümer in die Wirren der 1848er Revolution und in den neuen
durch den Krimkrieg und den Pariser Vertrag geschaffenen Zustand
ein. Die brennendste Frage nach der Vereinigung der Donau-
fürstentümer war die Bauernfrage. Um sie zu lösen, ließ der erste
Fürst Rumäniens, Alexander Joan l., der frühere Oberst Cuza, den
Kammern eine die Erundentlastung der Bauern betreffende Vor-
lage unterbreiten. Die überwiegend aus Bojaren zusammenge-
setzten Kammern lehnten jedoch nicht nur diese Vorlage ab, sondern
beschlossen direkt die vollständige Enteignung der Bauern. Der

*) Vgl. N. Jorga, Geschichte des rumänischen Volkes im Rahmen
seiner StaaUnbildung, Gotha 1905, und A. D- Lenopol I. o.
        <pb n="139" />
        ﻿Gestaltung in Rumänien

131

Fürst verweigerte die Durchführung dieses Beschlusses, befreite die
Bauern durch einen Staatsstreich und erliest ohne Zustimmung der
Kammern am 24. August 1864 ein Gesetz, durch welches die Bauern
Eigentümer der von ihnen bebauten Scholle wurden. 463564
Bauern erhielten, je nachdem sie mit 4 oder 2 Ochsen spannfähig
oder nicht spannfähig waren, in der Walachei je 5,5, 3,9 beziehungs-
weise 2,3, und in der Moldau 7,9, 5,7, beziehungsweise 3,6 ha im
Gesamtausmatze von 1737714 ha gegen eine an den Grundbesitzer
binnen 15 Jahren in Raten zu zahlende Entschädigung von je 663,
426, beziehungsweise 302 Lei als freies, jedoch durch 30 Jahre un-
veräutzerliches und unverpfändbares Eigentum. Die letztere Frist
wurde in der Folge verlängert. Durch spätere Gesetze aus den Jahren
1878,1881,1884,1886,1892 und 1896 erlangten im Wege der Parzel-
lierung der Staatsdomänen noch 163995 Bauern Anteile von je
6 ha im Gesamtausmatze von 764363 ha; doch Hielt das Wachstum
der Bodenfläche mit der Vermehrung der Bauern nicht gleichen
Schritt. Zuletzt gehörten, wie oben erwähnt wurde, 920939 Bauern
3163646 ha an, so dast im Mittel auf eine Bauernwirtschaft nur
3,3 ha, also das Minimum der ehemaligen Cuzaschen Dotation
entfiel, und die Lage der Bauern sich noch ungünstiger gestaltete,
als nach der allgemein als unzulänglich anerkannten Agrarreform
des Jahres 1864. Das ungenügende Ackerland und der gänzliche
Mangel an Weide und Wald, an denen die Bauern kein Nutzungs-
recht, geschweige denn einen Anteil erhielten, verursachten wieder-
holte Bauernaufstände, die alle blutig niedergeschlagen wurden.
Der letzte Aufstand vom Jahre 1907 veranlatzte den König Carol,
durch eine Botschaft einschneidende agrarische Reformen in Aus-
sicht zu stellen. Von ihnen ist bisher nur eine, zum Teil allerdings
auf dem Papier gebliebene, Änderung des Gesetzes über die land-
wirtschaftlichen Verträge, welche die Bauern vor Auswucherung,
Ausbeutung und Vergewaltigung schützen soll, sowie die Errichtung
einer Parzellierungsbank verwirklicht, welche mit einem Gewinne von
nahezu 700000 Lei den Bauernbesitz um 1902 Parzellen von je 5 ha
vermehrt hat. Die wichtigste Reform, die teilweise Expropriierung
der Latifundien, die eine Änderung der Verfassung erheischt und
der zuliebe eine Konstituante zusammentrat, ist nicht einmal zu
einem Entwürfe gediehen. Der Ausbruch des Krieges hat sie wohl
auf unbestimmte Zeit aufgeschoben. Mangels ihrer Durchführung
verbleibt der rumänische Bauer in seinem bisherigen Elend. Trotz
60jähriger verfassungsmäßiger Freiheit führt die rumänische Land-
bevölkerung, und sie macht 82 % der gesamten Volkszahl aus,
dieselbe Eristenz, wie zur Zeit der türkischen Herrschaft, ja der
römischen Eroberung Daciens. Schlecht untergebracht, mangel-

9*
        <pb n="140" />
        ﻿132

Soziale Verhältnisse

haft ernährt, primitiv bekleidet, ungenügend unterrichtet, willkürlich
verwaltet und aller politischen Rechte beraubt, wird der rumänische
Bauer, die größte, wichtigste und auch bestveranlagte Gesellschafts-
klasse Rumäniens, künstlich niedergehalten und gegen seinen be-
waffneten Widerstand durch die Folgen einer vielhundertjährigen
Entwicklung zu einer Art Menschentier degradiert.

Einen Mittelstand gibt es in Rumänien nur in sehr bescheidenem
Umfange. Der mittlere Grundbesitz ist äußerst gering vertreten.
Die städtische Bevölkerung ist in den Vorstädten überwiegend bäuer-
lich und eher schlechter daran, als das Landvolk. Gewerbe und
Handel befinden sich meist in ausländischen Händen. Lediglich die
Intellektuellen erreichen die Zahl von zirka 140000 und stellen mit
ihren Familienangehörigen zusammen rund 700 000 Köpfe oder 10%
der Eesamtbevölkerung dar; doch sind von ihnen mehr als 120000
öffentliche Bedienstete und infolgedessen von der herrschenden Klasse
durchaus abhängig. Eben infolge dieser Abhängigkeit passen sie sich,
ohne sich dessen recht bewußt zu werden, den Anschauungen dieser
Klasse vollständig an. Selbst wenn sie aus der Bauernschaft hervor-
gehen, haben sie, mit recht wenigen Ausnahmen, dieselbe Mentalität
und denselben Jdeenkreis, wie die herrschende Klasse. Auch bei
den Intellektuellen überwiegt weitaus die levantinische Art.

Die oberste und zugleich die herrschende soziale Schicht bildet
in Rumänien der Großgrundbesitz. Trotz des demokratischen An-
scheins, den er sich infolge der Formen der Verfassung gibt, ist er
nichts anderes, als die frühere Bojarenklasse in veränderter Gestalt.
Er umfaßt nur mehr zum geringen Teile die Nachkommen der alten
walachischen und moldauischen Bojaren. Diese Familien haben,
soweit sie nicht ganz zugrunde gegangen sind, seit dem Vorherrschen
der (Feldwirtschaft ihre Güter und mit ihnen ihren Einfluß verloren.
In der nicht ganz 2000 Personen umfassenden Liste der Besitzer der
6385 rumänischen Domänen kommen kaum 30 Namen walachischer
und kaum 20 Namen moldauischer alter Bojarenfamilien vor. Desto
zahlreicher sind die Namen der ehemaligen fanariotischen Thron-
nutznießer und ihrer Hofbeamten, von denen es notorisch feststeht,
daß ihre Träger vor kürzerer oder längerer Zeit ins Land gekommen
und fremden Ursprungs find. Infolge ihrer fremden Abstammung
blieben sie, mochte ihr Aufenthalt im Lande noch so lange währen,
der rumänischen Seele fremd. Sie verstehen ihre Regungen nicht.
Wenn sie auch die rumänische Sprache sich angeeignet haben und
sie neben dem im Privatleben ausschließlich gebrauchten Französisch
in den Vertretungskörpern nebenbei sprechen, klafft doch ein Ab-
grund zwischen dem Bauer, dem eigentlichen rumänischen Element,
und ihnen. Es sind in Wirklichkeit zwei verschiedene Völker, die
        <pb n="141" />
        ﻿Gestaltung in Rumänien

133

in Rumänien gesondert nebeneinander fortbestehen, ein übergroßes
einheimisches und ein verschwindend Heines fremdes Volk. In den
Händen des letzteren aber konzentriert sich aller Reichtum und alle
Macht. Die soziale Schichtung Rumäniens ist derart, daß man, so
parador es auch klingen mag, mit vollem Rechte behaupten kann,
das „freie, demokratische Rumänien" stehe unter der Herrschaft
einer fremden Oligarchie.*)

*) Vgl- C. Stere in der Via^a romaneascä, ©. D- Lreangä, Erund-
besitzverteilung und Bauernfrage in Rumänien, Leipzig, 1807, und C. Do-
brogeanu-Gherea, Neoiobagia, Bukarest 1910.
        <pb n="142" />
        ﻿Einfuhr aus

Waren-Gattung	Österreich-Ungarn		Großbritannien		Belgien		Bulgarien		Ägypten		Schweiz		Frankreich		Deutschland			Griechenland		Italien		Norwegen		Niederlande	
	t	Franken	t	Franken	t	Franken	t	Franken	t	Franken	t	Franken	‘ I	Franien	t	Franke		t	Franken	t 1	Franken	t	Franken	t	Franken
Lebende Tiere		1614	2665900	1	2245	1	1000	7	10085		35	8	10065	10	16894	3	16	0	_	2		145			1	1400
Tierische Produkte zu Nah-																1224			49568	47	100103	165			
	299	542373	30	64106	11	16587	62	30626		1295	206	474349	265	497803	1531		!7	56					190877	210	191520
Tierische Produkte, nicht zu																				9	28556	25			
	203	450947	948  387	742341  1265148	11  109	20996  229408	2	7480  6665				731	23	63646	561	486  10489	1						8626	35	87978
Felle und Waren daraus	2160	7011311					i		1	1572	4	74291	107	1013890	1602		2	—	51	393	850475	—		13ll	304754
Rauhwaren		3	97859	1	8103		7004	i	8300				896	4	100906	48	1421	&gt;3		800		1480	—	2423		
Wolle, Haare und Waren																			256		2023948				
daraus 	  Abfälle und verschiedene	1309	9483627	507	4309226	29	243448	9	67404	1	10070	13	68847	234	1683362	2342	14056	50	36		114  19				1	7137
																			32784		158621				
tierische Produkte		713	781103	45	112951	62	52874	264	33503		122	—	4233	241	563643	94	449 56						—	90	177	182000
Seide und Seidenwaren.	57	3149829	20	685216	1	35900	1	11175		130	28	2140918	81	4442704	95	462&amp;S9		—	350	25	1015431	—	—	—	—
Getreide u. Mahlvrodukte	1505	398203	154	167607	262	134377	1026	169663	659	180296	22	40463	187	214753	347	291972		—	58	444	140109	—	—	2360	708345
Gemüse, Blumen, Samen																		173	214562						
und Pilanzenteile		12125	2053831	105	173 305	26	16825	627	229748	507	54785	4	3728	1198	785367	1035	2221100				91	71502	—	—	136	287839
Vegetabilische öle	  Getränke	  Früchte, Kolonialwaren ..	549  43  1893	349805  75615  1797157	51  39  224	36748 82309 227167	3  47	1802  80094	3  32  22	2335  18728  12147	7  6  54	4448  7671  23943	1  135	339  1818  435665	737  399  1678	784420  969684  1563600	60  143  653	4$95  280*34  1197201		830  396  3319	747677  486529  854665	45  144  8409	38275  182597  1854129	—	57	29  2  460	22050  3004  935000
Zucker und Zuckerwaren..	969	370128	84	41106	39	19506	17	7680	5	2535	7	14927	51	87973	51	3#45		8	4156	9	3924	—	—	165	84260
Holz- und Holzwaren		267063	13149288	437	414061	17	31702	315	38161	9	6682	11	100105	3101	2202082	3113	3821374		145	59 652	533	525208	—	14	62	21211
Vegetabilische Spinnstoffe											204			1534007					3820	3730					
und Waren daraus....	6927	17174871	6364	18562508	537	1469146	81	243375		24		1478745	614		3837	1309*70		2			9828039	3	16682	184	381019
Konfektion		2747	8 418365	1952	2116810	84	469264	27	154527	2	3736	40	870782	165	2857428	597	5197112		6	4749	545	858220	—	141	29	118915
Papier		4072	2873716	110	157271	63	95557	4	44090		189	17	40965	451	1379964	1596	260i875		1	6178	32	71425	—	272	19	25203
Zelluloid		14	124310		586		188		374		10	—	1430	10	131216	11	n$ü4		*		30	1	5710				—	—	30
Kautschuk, Guttapercha,												75863	249	1089395				1077	241068						
Pflanzensäfte		925	1683370	75	389251	61	43977		1181	1	624	6				950	37#11				19	116685	—	—	50	36532
Mineralwasser und Salze.	1267	517283	2	978	—	—	1	400		—				4	2375	950619	70	3)662		1	298	5	2472	—	—	3	1100
Ton, Steine und Waren																		151	24851						
daraus 		23393	2645317	660	141456	676	86667	5692	167595		18	110	14215	864	280413	9480	26Z6606				2118	221844	—	—	48	9189
Glaswaren		7833	3049271	199	223238	836	304209	14	8502		3603	1	7168	194	316576	1753	1959635			254	22	74622	—	—	272	72433
Petroleum und Bitumen	856	324384	1554	253412	307	47797	1	1374		1	7	2142	10O	39597	4400	1111513		1	1135	3365	289874	—	—	23	6546
Metalle, Metallwaren und												101752	1404					6	4268						
Bergwerkprodukte		97570	29781863	244920	19148280	21598	8213995	71	91506		3604	58			1962491	287843	8963160°				7972	1835368	17	27670	29160	1422159
Maschinen		5375	7566031	2053	3061535	467	597792	110	109420	52	46800	372	385977	564	996297	22203	35215635			25	278	466485	—	8	15	22860
Fahrzeuge		2098	2694977	75	830041	3323	3475990	2	14792	—	—	7	82286	988	4730480	9202	14341133				84	944596	2	1440	4	44204
Wasserfahrzeuge		6	1620	18	4500			5	920	—	—		1270717	3	880	65	1,050				—	—	—	—	—	•	
Uhren		16	221155	2	16152	1	13419		766	—	200	10		10	98831	164	1375443				—	5886	—	—	3	43897
Musikinstrumente		25	115407	2	2985		135	1	2143	—	—		515  1172	1	8618	237	64030'			50	1	24777	—	—	—	SO
	16	104839	1	3797		1781		36		36			30	181988	206				102		409		30		92
																									
Chemische Produkte und Medikamente		9591	4715005	5453	2231041	2600	582860	2	11126		62	11	110980	457	1146116	8144	4489336		—	2123	165	113680		11041	202	56070
Parfümerien		21	162331	4	40344	3	13225		132	14	69367	1	20560	117	1178620	54	459601			59	1	10660	—	10	—	549
Farben und Firnisse		776	793089	309	204071	249	109244	7	3916	—	—	1	3605  1914	933  1	269286	704	1290643		2	2670	11	14436	—	—	92	71930
Sprengstoffe 		2885	12847896	4	17813	18	76019		—	—	*					4350	3801	182)7166				1	6834	—			—
Gesamtsumme...	456908 1	138192076 |	266790	55737728 |	31421 |	16492788]	8307 |	1509875 |	1318 |	421858 |	1284 |	7842167 |	17836 I  I	34135788 |	366995 23781S140			6210	2742780	28632 j 21886525		212	259381	33863	5149316

Rußland

t Franken

1334	2221739
7997	5132154
1	206
28	51577
			760
21	50764
1	4794
—	5449
8022	1060343
2451	779551
166	100130
81	49521
402	183557
23	12187
851	225323
119	160708
81	110145
13	65025
—	10
374	1742746
380	29001
12	24250
1190	301948
8380	356413
153	177175
3	28300
—	40
—	894
1	1516
1	4472
41	18806
—	4325
1	836
32127	12904665

Serbien		Spanien		Vereinigte Staaten von Amerika		Schweden		Türkei		Andere Länder		Summe 1913	
t	Franken	t	Franken	t	Franken	t	Franken	t	Franken	t	Franken	*	Franken
—	—	—	—	—	—	—	—	1	2214	2	2602	2982	4950186
2	3956	115	65976	—	—	3	7682	800	1006255	314	575582	12113	10175439
			_					86	31542	27	9623	1931	1938772
10	14140	1	19113	10	253329		5940	24	53276	32	71976	5000	21716308
	70	—	—	—	—	—	210	—	2723	—	211	57	1653068
—	300	—	2106	—	879	—	—	56	1056481	—	5427	4636	33069452
	20		_	10	10999		750	608	121636	—	1892	2260	2511171
	35		—	—	2140		—	—	17851	—	13870	308	16147587
—	14	—	15	—	—	—	136	695	158569	13062	2361790	28725	6026713
115	38749	1	1708		174		145	3323	2361878	30	16012	21847	9310809
			—	1164	699157		—	1802	1622690	107	95924	5553	4549452
	7	78	93312	—	—		—	62	74713	—	394	1426	2332436
	47	194	107810	15	14474		1054	13724	4876919	4061	1295364	35290	15459993
	3	—	47	99	28690		3	3986	2202472	4	2759	5507	2920401
7494	98794	20	79588	98	72390	1	1195	4037	348533	558	1825011	287865	23026374
2	1462	2	4129	805	814987		32	78	101501	71	33357	23560	64901982
	2242	1	1067	2	37342		216	77	265620	369	224225	6724	21 710906
	299	—	181	8	28685		780	7	27207	1	6093	6394	7424995
—		—	—	—	28	—	—	—	748	—	30	36	384394
			_	15	93102		10	298	44777	41	33328	4141	9311210
—	—	—	—	—	—	—	—	—	50	—	—	3724	1504866
1025	5788			532	26877	47	1175	219	33540	430	26178	45815	6350730
	216	—	34	—	576		845	1	3500	—	34	11137	6048966
—	1	—	—	314	68548	—	—	268	40657	30	2719	12416	2491648
1958	96612	5	72271	29367	19470564	182	141771	20379	678273	52	31080	750942	173074548
	440	—	—	8579	10226547	93	146748	1	3039	25	30431	40340	59053245
		—	—	7	70480		664	—	228	—	276	15795	27260303
1	200	—	—	3	2400			10	2240	—	—	111	29850
	12	—	9	—	500		36	—	9371	—	12	206	3057306
		—	—	—				1	2719	—	—	269	805262
—	48	—	—	—	-	—	—	1	1627	—	6	255	1285118
	540	3	575	33	10137	10	7000	1	19485	3	25758	26716	13550791
	5	—	—	—	2028		265	16	83359	—	8	231	2045448
		—	2550	8	2334		180	—	102	1	1863	3094	2760755
—	—	—	—	—				—	144	—	18	6710	31172156
10607	264000	420	450491	41069	31937367	| 336	316837	| 50561	15255999	| 19220	6693853	1374116	590012640
        <pb n="143" />
        ﻿Ausfuhr nach

Waren-Gattung	Österreich-Ungarn		Großbritannien		Belgien		Bulgarien		Ägypten		Schweiz		Frankreich		Deutschland		Gibraltar		Griechenland		Italien		Norwegen		Niederlande		Rußland		Serbien		Spanien		Ver. Staaten v. Amerika		Schweden		Türkei		Andere Länder		Summe 1913	
	t	Franken	t	Franken	t	Franken	t	Franken	t	Franken	t	Franken	t	Franken	t	Franken	t	Franken	t	Franken	t	Franken	t	Franken	t	| Franken	t	Franken	t	i Franken	t	| Franken	t	[ Franken	t	| Franken	t	Franken	t	Franken	t	Franken
	321	275465	44	31750			320	264260	1	1000						100			66	42966	799	665770					1556	1285699		1500							223	159115	206	171500	3538	
Tierische Produkte zu Nah-																													2													2899125
	6336	5737702	10	8000	82	65940	56	56502	69	69635		59		311	5749	4680739			38	44034					43	38723	275	277164	ii	14950			10	10000			216	241895			12940	11245654
Tierische Produkte, nicht zu																																										
Nahrungszwecken		1	3074	—	—	—	—	3	4694	—	—	—	—	—	—	—	—	—	—	—							—																	7768  3253450
Felle und Waren daraus	639	1197266	—	—	—	—	403	890662	—	—	—	—	—	—	396	765435	—	—	—	550	—	—			53	74238	202	315512	i	6525	—	—	—					3272				1694	
Ra umwaren		25	165024					7	17360						294	2	20206												300														203184
Wolle, Haare und Waren																																								~	34	
																																										
daraus		1260	1935660			7	8874	362	435518				3443		1386	56	246760			95	113877	42	25200							82	98068							52	64900			1956	2933686
Abfälle und verschiedene																																										
tierische Produkte		335	638841	5	3656	30	18060	31	21702	47	32844			35	24869	102	62632			6	4409	178	113526			334	227897	76	19244									31	19602			1 210	1187282
Seide und Seidenwaren ■												17409																														
	—	2500	—	—	—	—	—		—	—	3		—	—	—	—	—	—	—	—	—					—					—	—	—								3	19009
Getreide u. Mahlprodukie Gemüse, Blumen, Samen	516020	63223594	148895	19822285	1074335	166929962	11119	1988357	33487	8821973	~	_	162055	26646290	128020	17579280	21482	3096221	18737	4236896	341136	54338569	5292	633982	217170	30305899	4340	724451	10945	1735874	66582	11728240	—	—	844	100243	112180	24720754	92308	11779399	2964947	448412269
und Pflanzenieile		24059	4953105	4357	937005	63297	12414833	669	263337	837	190948	1	4424	26717	6029534	13106	2766450	—	—	1144	246350	8797	1847977	70	15309	16213	3284605	83	9170	1	230	—	—	—			—	5303	1100964	273	59328	164927	34123569
Vegetabilische £&gt;Ie		25	17473				—	—	—	1	944	—	—		—	—	—	1	390				—	—	—	—	—				—		37  43	1	721	—	—	—			—					28	19565
Getränke		204	95985				15	36	22417			1	703		250	2	2752				295		17															25	8040	8	4153		
Früchte, Kolonialwaren ..															1477																											134731
	2545	1188466	—	—	—	—	18	7501	2	607	—	—	—	—		738589	—	—	—	—	—					—-	1	286		146	—	—	—			—		125			4043	1 035 7*20
Zucker und Zuckerwaren ..	6	2504	—	—	—	—	7	1785	—	—	—	—	—	68	—	129	—	—	—	270	—					96		8		139	—	—	—			—	2	784				15  283359	5 783
Holz und Holzwcren	  Vegetabilische Spinnstoffe	128725	5970843	—	—	182	22017	9957	974429	39973	4676864		364	11286	1341403	650	79168			1698	231683	14530	1714778	—	—	30165	3559449	5408	144908	6	4747	—	—	—	—	—	—	22555	2853827	18224	2143292		23717 772
und Waren daraus....	267	160224	—	—	—	—	11	16469	—	—	—	—	—	—	106	59872	—	—	—	—	—						—	5	11428  23200	—	640	—	—	—			—	—				389	248633  294564
		38695	1	420	22	13026	299	184831	8	4770					20	12178			1	600		42			1	720	37											16072				
Papier		162											1993	470	152069																											466  3833	
		102333	348	86240	336	96250	26	94583		105					550	167152				342	1290	348897			70	24675		878	18	10902			292	83212			8	4507	264	90110		1264948
Zelluloid																																											
	8204							280	—						1108							—	—	—	—		—	—	—					—	—		—	—	—	—		280
Kautschuk, Guttapercha,																																										
Pflanzenläfte			668275	—	—	59	4751	4	33539	—	—	—	—	—	—		93970	—	—	—	—	—	58			643	59650	5	794	—	1020	—	—	30	15173	—	—	—			—	10053	877230
Mineralwasser und Salze . Ton, Steine und Waren	2	695	—	—		8	14271	428214	' 		—			1671  10	50200		35				28	—	2	—	—	—	4	1157	34716	14850	445500					—	—	1	138	—	—	31952	959540
daraus		642	17256					1464			3000				288	1												10735	80830		99											13126	214295
Glaswaren																	Jo																										
	89	9513	—	—	—	—	48	30961	—	—	—			—	—	—-	—	—	1	141	—	—				—				147	—	—	—			—	—	150	—	—	138	40912
Petroleum und Bitumen Metalle, Metallwaren und	78002	8470743	239629	23924923	23479	2391761	18902	2684474	121709	9885236	1368	247067	157913	29075669	127865	24921422				—	6957	610621	118859	12221997	8187	1052958	46457	7327100	10123	695944	3758	416215	111	7143	—	-	9189	737695	61594	5382541	22095	1427328	1056197	131480837
Bergwerksprodukte ....	7739	554177	14	1929	295	61739	849	615621	11	8079	1	31	88	35055	646	184281				—	106	106463	9	9200			393	121349	4	558  25222	1	1549	—	—	—			—	2261	2256127	—			12417	3956158  354823
	22	28545						291589				100							2	2168							28															
Fahrzeuge																																										282	
		—	—	—	—	—	12	73333	—	—	—	—	—	—	—	—	—	—	2	17708	—	—				—			1	10850	—	—	—			—	—	—	—	—	15	101891
Wasserfahrzeuge		—	—	—	—	—	—					—	—	—	—	—	—	—	—				—	—	—	—	—				—				—	—	—	—			—	—	—	—	—		
Uhren		—	—	—	—	—	—								—	—	—	—	—	—	—				—	1	15840	—							—						—	—	—			—	—	—	—			1	15840
Musikinstrumente		—	—	—	—	—	—	2	3470	—	—	—	—	—	—	—	—				—	1	700	—	—				—		360		—	—	—	—			—	1	2962	—	—	4	7492
Spielwaren	  Chemische Produkte und .	1112			—		—	—	—	—	—										—	—				—	—	—	—		—	75	—	—				—	—			—	—	—		75
Medikamente			384629	10	23428	—	—	47	148112	—	197	1	635	10	168193	28	26007				—	1	950	—	8640							—		2	1108	—	—	—		,—	—	1	1025	1	3000	1213	765924
Parfümerien			—	—	—	—	680	—	276	—	—	—	—	—	—	—	—			—	•		—	—	—				—	-				—	—	—						—	—	1766	—	116		2837
Farben und Firnisse		6	7040	—	—	—	—	5	2511	—	—	—	—	—	—	—	—		—	—	—	—	—										—	—	—	—			—	—	—	—		11	9551
Sprenastoffe		4	8608	—	—	—	—	1	1440	—	—	—	—	—	—	—	—	—	—	—	—	—	—	—	—	—		—	—	—	—	—	—	—	—	—	—	—	—	—	—	ö|	10048
Gesamtsumme...	l76 817'	95858235 |	3933131	44 840336|	1162123 i	182027916]	59154 !	9 650346 |l96194		23695258	13751	276228 j	360255	635258791	279930 52407563}		21482 30962211		28856 5676891)		485704 1	71307688	13549	17022491	311542145024405|		34035 |	3650827 |	29684 2 7527211		36693 |	11735383 |	332	108385]	10033 837938]		104626 !	36 852 6401	133379 15678226 |		4569076	670705335
        <pb n="144" />
        ﻿ffiP!i:&lt;0Pa:Qgaigpu:QC&gt;^:cig&gt;^QP,x‘C)f3,^:&lt;!ig,xc)fa,ji.,&lt;awA-ao-va&gt;su-cn»-vc»g

i

Der Wegweiser

für unsere künftige Auslandsarbeit!
Perthes' Kleine Völker- und Länderkunde

zum Gebrauch im praktischen Leben
Band II

Rumänien

Von Professor Dr. Otto Freiherr von Düngern
Preis gebunden drei Mark

„In diesem Buch findet der Gelehrte, der Kaufmann, der Politiker, der Journalist und
viele andere Wißbegierige reife Früchte streng wissenschaftlicher Arbeit nebst gewissen-
hafter Beobachtung im Lande selbst."	Vossische Zeitung.

...... in ansprechender Form eine große Fülle von Angaben und Darstellungen,

die zu einer angenehmen und schnellen Unterrichtung über dieses Land dienen können."

Reichsbote.

„Ein ernstes Buch m ernster Zeit; ein Werk, gründlich, vollständig in der Mitteilung
der Tatsachen und doch ohne unnütze Ueberladung; die Arbeit nicht nur eines Kenners,
sondern auch eines Beobachters, der mit lebendigem Blick das Wirkliche fleht. Prof,
v. Düngern kennt Rumänien wie kaum ein anderer im Auslande."

Deutsche Levantergeitung.

„Es sei wegen seiner Reichhaltigkeit, seiner gedrängten Kürze und eindrucksvollen
Ueberlegenhett seines historisch-politischen Standpunktes als Musterleisiung, wie wir
von der vielversprechend angelegten neuen Sammlung auf diese Probe hin noch manche
erhoffen wollen, allen dringend empfohlen."

Europäische Staats- und WirtschaftS-Zeitung.
„Oer Wurf scheint ausgezeichnet gelungen."	Reichspost, Wien.

Außer dem obigen Bande sind erschienen:

Avlnnd Dr. Julius Pokorny, Wien

Echtveden Dr. Fritz Arnheim, Berlin
Polen Dr. E. Zivier, Pleß O.-S.

Es werden, vom Herbst 1917 ab, weiterhin erscheinen:

Türkei, Bulgarien, Schweiz, Argentinien, Ungarn,

Japan, Griechenland, England, China, Frankreich.

Preis der Bände je nach Umfang drei bis sechs Mark

Verlag Friedrich Andreas Perthes A.-G. Gotha
(sxsyzs	&lt;5?fra	sy^&gt; (Stcq	gxzq	©

Preis

3	Mark

Preis

4	Mark

Preis
6 Mark

H

.

Bas.

i$u£

m

ü



m
        <pb n="145" />
        ﻿©aac3QX9axs&lt;22cs&lt;2iik9eykS&gt;ex9ex9ex9GX9Qx92y£3ex9&lt;axs©



1

. . Sie erste wissenschaftliche unö ausführliche Geschichte
Rumäniens."	Noröö. flllg. Ztg.

Allgemeine Staatengeschichte l. Abteilung:

Geschichte der europäischen Staaten 34. Werk

Herausgegeben von Herren, Ukert, v. Giesebrecht, Lamprecht
und Hermann Oncken

Geschichte

des Rumänischen Volkes

im Rahmen seiner Staatsbildungen

Von N. Jorga
Professor an der Universität Bukarest
2 Bände. Oktav. Geheftet M. 20.—

1.	Bd. (bis ca. 1550). XIV, 402 S. 1905. M. 10,—

2.	Bd. (bis 1905). XIII, 541 S. 1905. M- 10.—

„ . . Oer Derf.. Professor an der Universität Bukarest und einer der tätigsten Arbeiter
auf dem Gebiet der rumänischen Geschichtsforschung, hat in dem vorliegenden Werk
die erste umfassende Geschichte der Rumänen in deutscher Sprache ge-
schrieben und zugleich wohl die beste, die heute überhaupt besteht, da ste
nicht nur in der ganzen Anlage dem Werke Xenopols überlegen ist, von dem übrigens
nur ein Auszug in französischer Sprache erschienen ist, sondern auch &lt;da seit dem Er-
scheinen von Xenopols Geschichte die Forschung sehr eifrig am Werke war) viel neues
Material bringt. .	Mitteil. a. d. histor. Literatur

„ . . JorgaS Werk ist durchaus ernst zu nehmen und um so mehr willkommen'
zu heißen, als es nicht nur die äußere politische, sondern auch die innere, die soziale,
wirtschaftliche und geistige Entwicklung des rumänischen Volkes eingehend darstellt. ."

Byzantinische Zeitschrift.
„. . Das Werk macht durchaus benEindruck strenger wisse nschaftlicher
Arbeit, sorgfältiger und kritischer Benutzung der Quellen und der einschlä gigen Literatur,
und ist dabei flott geschrieben. Es ist nicht bloß für den Fachmann bestimmt, sondern
auch für den Geschichtsfreund, es ist jedem zu empfehle», der sich mit Problemen der
Balkanhalbinsel so »der so zu beschäftigen hak. Oie Brauchbarkeit des Buches wird
wesentlich erhöht durch ein ausführliches Namen- und genaues Sachregister . ."

Leipziger Zeitung.

„. . Professor Jorga zählt unstreitig zu den tüchtigsten und frucht^
barsten rumänischen Historikern . ."	Wiener Zeitung.

„Es ist das erste Buch in deutscher Sprache, das die Geschichte des rumänisch en Volkes
bis zur Gegenwart, zusammenfassend, in moderner Weise darstellt; das Buch
N. Jorgas wird in den nächsten Dezennien die einzige Quelle sein,
aus der man über rumänische Geschichte wird Belehrung schöpfen
können, es wird also maßgebenö werden . ." Bukarester Ta geblatt.

Verlag Friedrich Andreas Perthes, A-.G. Gotha

ß

A

© (5^e)	&lt;2£?Te) (SuVTc) &lt;5T?Cc) (äuVTc)	GTTTT© (sXc) (STVIB S^Tle) (57Plc) &lt;5^c) ©
        <pb n="146" />
        ﻿
        <pb n="147" />
        ﻿i I



j ff



o

w

o

N)

O

Dü

&gt;

-'J

O

00

&lt;/&gt; Dü

S 00

% &gt;
o 00

| O

Q_ co

g- cg

Verwaltn ngssy st em

57

V. Die politischen Verhältnisse

A. Verwaltung

1. Verwaltungssystem

Die rumänische Verwaltung ist der französischen nachgebildet,
französischer Auffassung ist die Verwaltung nicht eine selb-
ige, auf die Verwirklichung der staatlichen Zwecke gerichtete
;keit des Staates, sondern lediglich die Dienerin der Eeseh-
ng, die Vollstreckerin ihres Willens. In diesem Geiste verfügt
ver 8 93 der rumänischen Verfassung, daß der König, der Träger
irekutivgewalt, nur „die zur Durchführung der Gesetze erforder-
l Verordnungen" erlassen darf. Die aus der französischen ton-
lonellen Auffassung resultierende Abhängigkeit der Verwaltung
.«er Gesetzgebung hat jedoch nicht blotz die Folge, den Wirkungs-
der Verwaltung einzuschränken und ihr jede Betätigung, welche
innerhalb des Rahmens der Gesetze liegt, aber über die nackte
Mhrung ihrer Weisungen hinausgeht, zu verbieten, sondern
stützt nachhaltig auch das Wesen der Verwaltung.

Vorerst bewirkt sie, datz die Verwaltungsgesetze auf diesen
htswinkel eingestellt werden und lediglich Aufträge enthalten,
-e die Verwaltung auszuführen hat. Die Aufstellung gewisser
inken für die Durchführung dieser Aufträge wird angesichts
chhängigkeit der Verwaltung von der Gesetzgebung, der parla-
rrischen Kontrolle und der Verantwortlichkeit der Minister für
lüssig gehalten, und demgemätz unternehmen die rumänischen
&gt;altungsgesetze, von wenigen Ausnahmen auf dem Gebiete des
rechts, der Zollgebühren und der Steuerbemessung abgesehen,
^icht den Versuch, eine Grenze zwischen der staatlichen Allmacht
»er Freiheit des Staatsbürgers zu ziehen und zugunsten des
ren subjektive Verwaltungsrechte vorzusehen. Der Mangel
r Rechte aber schlietzt eine Verwaltungsgerichtsbarkeit, welche
)ie Beschwerde des Staatsbürgers zu erkennen hat, inwiefern
!erwaltung bei der Ausführung ihrer Aufgaben die gesetzlich
chte Rechtssphäre des Individuums überschritten hat, voll-
g aus. Rumänien hat sich daher noch nicht zur Höhe eines
^ sstaates aufgeschwungen, und das Individuum ist aufdenmeisten
ten des öffentlichen Lebens schutzlos der Willkür der Ver-
ng preisgegeben.

nne Abhilfe schaffen nur die in Rumänien so beliebten, meist
iphisch eingebrachten Beschwerden an den Minister. Dieser
mg hat jedoch einen doppelten Nachteil. Da nämlich der-
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
