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        <title>Wirtschaftspolitisches Handbuch von Rumänien</title>
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            <forname>Aurel von</forname>
            <surname>Onciul</surname>
          </persName>
        </author>
      </titleStmt>
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            <idno>1027649297</idno>
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        wirtschastspolitisches  Handbuch
von

Rumänien

ZXI
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        Wirtschaftspolitisches  Handbuch

Rumänien

von
Dr.  von  Gnciul

Verlag  Friedrich  Rndreas  Perthes  R.  G.  Gotha  1917
        <pb n="3" />
        E  -//.  ff

ty.  f.A.  *nr,

V

Gesetzliche  Schuhformel
gegen  Nachdruck  und  Übersetzung  in  den  Vereinigten  Staaten:
Copyright  1917  by  Friedrich  Andreas  Perthes  A.-O.  Gotha

Alle  Rechte,  einschließlich  des  Ubersetzungsrechtes,  vorbehalten
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        Vorwort
Das  Eingreifen  Rumäniens  in  den  Weltkrieg  hat  den  vielen
schwebenden  Fragen  auch  die  rumänische  hinzugefügt.  Ihre  Lösung
fordert  eine  genauere  Kenntnis  der  in  Rumänien  herrschenden  Zustände. ­
  Diese  Kenntnis  in  gedrängter  Darstellung  möglichst  erschöpfend ­
  zu  vermitteln,  ist  der  Zweck  der  vorliegenden  Arbeit.
Sie  schildert  in  6  Abschnitten  Land  und  Leute,  ferner  die  wirtschaftlichen, ­
  kulturellen,  politischen  und  sozialen  Verhältnisse  unter  Berücksichtigung ­
  der  geschichtlichen  Entwicklung  und  der  zur  Verfügung
stehenden  statistischen  Daten.
Wien,  im  Sommer  1917.
Der  Verfasser
        <pb n="5" />
        Inhalt
Land  und  Leute  Seite
I.  Das  Land
1.  Lage  und  Klima  1
2.  Bodengestaltung  und  Gewässer  2
3.  Aufbau  7
II.  Die  Leute
1.  Zahl  und  Gliederung  der  Bevölkerung  9
2.  Sprache  und  Eigenart  12
Öffentliche  Verhältnisse
III.  Die  wirtschaftlichen  Verhältnisse
1.  Urproduktion
a)  Land-  und  Forstwirtschaft  14
b)  Viehzucht,  Jagd  und  Fischerei  18
c)  Bergbau  22
2.  Gewerbe  und  Industrie  24
3.  Handel  und  Kreditwesen
a)  Handel  26
b)  Kreditwesen  30
4.  Verkehr
a)  Strotzen,  Schiffahrt,  Eisenbahnen  .  36
b)  Post,  Telegraph  und  Telephon  39
5.  Öffentlicher  Dienst  und  freie  Berufe  40
IV.  Die  kulturellen  Verhältnisse
1.  Kirche  47
2.  Schule  51
3.  Kulturinstitute,  Wissenschaft,  Literatur,  Kunst  54
V.  Die  politischen  Verhältnisse
A.  Verwaltung
1.  Verwaltungssystem  57
        <pb n="6" />
        mmm

VIII

Inhalt

2.  V  erwaltungs  einrich  tungen
a)  Gemeinde  59
b)  Kreis  65
c)  Besondere  Territorialverwaltung  74
d)  Zentralverwaltung  79
e)  Verwaltungsh  aushalt  89
f)  Kontrolle  der  Verwaltung  102
B.  Gesetzgebung
1.  Gesetzgebende  Gewalt  103
2.  Gesetze  108
VI.  Die  sozialen  Verhältnisse
1.  Anfänglicher  Stand  H7
2.  Entwicklung  in  den  Donaufürstentümern  120
3.  Gestaltung  in  Rumänien  130
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        Land  und  Leute
I.  Das  Land
1.  Lage  und  ftlttna
Rumänien  (ohne  das  1913  neuerworbene  Gebiet)  umfaßt
131353  qkm  und  liegt  zwischen  den  Karpathen,  der  Donau  und  dem
Prut.
Sein  Klima  ist  ausgesprochen  kontinental  und  demgemäß
sehr  heiß  im  Sommer  und  sehr  kalt  im  Winter.  Die  Temperatur
steigt  im  Sommer  bis  auf  40°  und  finkt  im  Winter  bis  auf  —  25°.
Die  größte  Temperaturdifferenz  wies  Eiurgiu  mit  79°  (-|-  43°  und
—  36°)  auf.  Die  mittlere  Jahrestemperatur  bewegt  sich  zwischen
8,6°  im  Norden  und  10,5°  im  Süden  des  Landes.  Sie  ist  höher  in
der  Ebene  und  niedriger  in  den  Bergen.  Der  Wechsel  der  Temperatur ­
  ist  ein  sehr  rascher  und  regelmäßiger.  Auf  einen  sehr  kurzen
Frühling  folgt  sofort  ununterbrochene  Sommerglut,  die  alles  schnell
zum  Grünen,  Blühen  und  Reifen  bringt.  Die  Zahl  der  klaren
Sommertage  und  die  reine  Sonnenscheindauer  ist  größer  als  in
Italien.  In  der  Ebene  steigert  sie  sich  bis  zum  höchsten  Satze  in
Europa,  dementsprechend  ist  die  Zahl  der  Regentage  verhältnismäßig ­
  gering  und  umfaßt  im  Durchschnitte  70  Tage  im  Jahre.  Sie
hat  ein  Marimum  (20  von  70  Tagen)  im  Mai  und  Juni  und  zwei
Minima  im  Oktober-November  (9  Tage)  und  im  Januar-Februar
(11  Tage).  Die  Regenmenge  ist  verschieden  nach  Örtlichkeit  und
Jahreszeit.  Sie  beträgt  in  der  Moldau  55  cm,  in  der  Großen  Walachei ­
  62  am,  in  der  Kleinen  Walachei  75  ein  und  im  Landesdurchschnitte ­
  61  cm  jährlich,  wobei  auf  die  Ebene  weniger  als  60  am,
auf  das  Hügelland  60  bis  80  cm,  auf  das  Gebirge  mehr  als  100  cm
entfallen.  Im  Januar  erreichen  die  Niederschläge  37  mm,  im
Februar  30,  im  März  40,  im  April  56,  im  Mai  67,  im  Juni  95,  im
Juli  66,  im  August  42,  im  September  39,  im  Oktober  49,  im  November ­
  43  und  im  Dezember  44  mm.  Der  Schnee  wird  90  cm
hoch  und  deckt  die  Erde  durch  beiläufig  50  Tage.  Doch  sind  die
Onciul.  Rumänien  1
        <pb n="8" />
        2

Das  Land

Niederschläge  überaus  unregelmäßig.  Ununterbrochene  Dürre  von
60  Tagen  wechselt  mit  Wolkenbrüchen  von  20  cm  in  20  Minuten
ab  und  beeinflußt  höchst  nachteilig  den  Ackerbau.  Bisweilen  bleibt
der  Regen  so  lange  aus,  daß  die  Feldfrüchte  verdorren,  oder  er
kommt  plötzlich  mit  solcher  Heftigkeit,  daß  in  ganzen  Teilen  des
Landes  die  Ernte  zerstört  wird.  In  100  Jahren  wurden  3  sehr
trockene  Jahre  mit  einer  Regenmenge  von  weniger  als  75%  der
normalen,  58  trockene  mit  einer  solchen  von  mehr  als  75  und  weniger
als  100%,  24  regnerische  mit  einer  Regenmenge  von  mehr  als
100%,  endlich  15  sehr  nasse  Jahre  mit  einer  solchen  bis  zu  125%
der  normalen  beobachtet.
Vorherrschende  Luftströmungen  sind:  in  der  Moldau  und  in
der  großen  Walachei  der  Nordwind,  der  kalt  und  feucht  Regen  mit
sich  bringt,  in  der  kleinen  Walachei  der  Föhn,  der  zwar  warm,  aber
ebenso  heftig  wie  der  Nordwind  ist,  und  der  vom  Schwarzen  Meere
her  wehende  milde  Ostwind.  Doch  wechseln  diese  Winde  infolge
der  Bodengestaltung  vielfach  ihre  Richtung  und  streichen  meistens
den  breiten  Tälern  entlang*).
2.  Bodengestaltung  und  Gewässer
Der  Boden  Rumäniens  fällt  vom  Kamme  der  Karpathen  im
Norden  und  Westen  allmählich  ab  gegen  die  Donau  und  den  Prut
im  Süden  und  Osten.  Innerhalb  dieses  Glacis  lassen  sich  vier  besondere ­
  Gestaltungen  unterscheiden,  und  zwar  das  Gebirge,  das
Hügelland,  das  Flachland  und  die  Niederung.
Das  zwischen  Rumänien  und  Siebenbürgen  gelegene,  mit  dem
Namen  Transsylvanische  Alpen  oder  Ostkarpathen  bezeichnete  Gebirge ­
  bildet  einen  nach  Osten  gegen  die  Biegung  der  Donau  zwischen ­
  Bräila  und  Reni  vorspringenden  Winkel.  Es  reicht  vom
Eisernen  Tor  bis  zur  Grenze  der  Bukowina,  bildet  einen  durchschnittlichen ­
  20  km  breiten  Gürtel  und  trägt  in  seinen  einzelnen  Teilen
verschiedene  Bezeichnungen.  Der  Teil  von  Verciorova  bis  zum
Sturul  heißt  Mehedinfer  Gebirge,  jener  vom  Sturul  bis  zum  Defilee
  Lainici  Vulkaner-Eebirge.  Dann  folgen  von  Lainici  bis  zum
Räul-Vadului  die  Paringer  Berge  und  von  Raul-Vadului  bis  Piatra
lui  Craiü  die  Fogarascher  Berge.  Zwischen  Piatra  lui  Craiü  und
Predelu?  liegt  das  Burzengebirge  und  weiter  östlich  bis  zur  Dreiländerecke ­
  das  Buzeugebirge.  An  dieses  schließen  in  der  Moldau
die  Vrancer  Berge  und  sodann  von  derZollstation  Oituz  nordwärts

*)  Vql.  Hepites,  Analele  imtitutului  meteorologic,  Murgoci  p
P.  Burcä,  RomAnia.
        <pb n="9" />
        Bodengestaltung  und  Gewässer

3

bis  zum  Eyimespaß  die  Oituzer  Berge  an.  Dann  folgt  zwischen
Gyimes  und  Bicaz  das  Tarcäuer  Gebirge,  zwischen  Bicaz  und
Prisacani  des  Erinfie?-Eebirge,  endlich  bis  zum  Berge  Pietrilero?i
an  der  Grenze  der  Bukowina  das  Dörner  Gebirge.  Die  Gipfel
dieser  Gebirgszüge  erheben  sich  von  700  rn  bis  über  2500  m.  Die
größte  Höhe  erreicht  das  Fogarascher  Gebirge  im  Negoiu  mit
2544  in.  Der  Höhe  nach  folgt  dann  das  Burzengebirge  mit  dem
La  om  (2506  m),  das  Vulkangebirge  mit  dem  Retezat  (2484  rn),
das  Paringergebirge  mit  dem  Cindrelul  (2255  in),  das  Dornergebirge
  mit  dem  Pietrosul  (2016  in),  das  Buzeugebirge  mit  dem,
Ciuca?  (1957  in)  das  Erintietzgebirge  mit  der  Toaca  (1908  m),
das  Vranceagebirge  mit  dem  Penteleiu  (1776  in),  das  Mehedinher
Gebirge  mit  der  Vla?ca  mare,  das  Oituzer  Gebirge  mit  der  Nimira
mare  (1653  in),  endlich  das  Tarcäuer  Gebirge  mit  dem  Tarhavas
(1624  in).  Der  Kamm  der  Karpathen  steigt  daher  von  Verciorova
über  das  Mehedinfer,  Vulkaner  und  Paringergebirge  bis  zum  Fogarascher ­
  Gebirge  an,  senkt  sich  dann  langsam  im  Burzen-Buzeu-Vrancea-
  und  Oituz-Eebirge  bis  zum  tiefsten  Punkt  im  Tarcau-Eebirge,
  um  sodann  im  Grinde?-  und  Dorner-Eebirge  wieder  anzusteigen. ­
  Vom  Hauptkamme  zweigen  in  der  Walachei  nach  Süden
und  in  der  Moldau  nach  Südosten  mehrere  Seitenkämme  ab,  welche
in  ihrer  Verlängerung  die  Talbildungen  bedingen.  Die  wichtigsten
Seitenkämme  sind:  der  Mehedinfer  Kamm,  welcher  beim  Berge
Sturul  beginnt  und  bis  zur  Donau  reicht;  der  Kamm  Zanoaga,
der  vom  Paringer  Kamm  ausgeht  und  die  Wasserscheide  zwischen
Schyl  und  Aluta  bildet;  der  Comarnic-Kamm,  der  sich  vom  Negoiu
loslöst  und  mit  seinen  Verzweigungen  einerseits  das  Flußgebiet  der
Aluta  von  jenem  der  Vedea,  andererseits  jenes  der  Vedea  vom  Flußgebiete ­
  des  Arge?  trennt;  der  Leaotea-Kamm  zwischen  den  Flüssen
Arge?  und  Jalomifa;  der  Cläbucetkamm  zwischen  Jalomifa  und
dem  Seretflußgebiet,  endlich  der  Kamm  der  Bukowiner  Schwarzen
Berge,  welche  die  Wasserscheide  Zwischen  Seret  und  Prut  bildet
und  sich  in  einer  Reihe  von  Hügeln  unter  dem  Eesamtnamen  der
Bahluier  und  Verlader  Berge  fortsetzt.  Außer  diesen  6  Hauptseitenkämmen, ­
  welche  die  Flußgebiete  der  Hauptflüsse  Rumäniens
scheiden,  gibt  es  noch  eine  ganze  Reihe  von  Nebenseitenkämmen
zwischen  den  betreffenden  Nebenflüssen,  so  den  Frumoasa-Kamm
zwischen  Schyl  und  Motru;  den  Moltivi?-Kamm  zwischen  Schyl
und  Eilort,  den  Plätäne?ti-  und  Paring-Kamm,  die  das  Flußgebiet
des  Lotru  umschließen;  den  Gurguiata-Kamm  zwischen  Oltetz  und
Aluta;  den  Cozia-Kamm  zwischen  Aluta  und  Topolog;  den  Joiha-Kammzwischen
  Välsan  und  Arge?;  den  Cläbucetul-Kamm  zwischen
dem  Välsan  und  dem  Raul  Doamnei;  den  Jezerul-Kamm  zwischen
1*
        <pb n="10" />
        4

Das  Land

den  Zuflüssen  des  Raul  Doamnei;  den  Pefeleica-Kamm  zwischen
den  Zuflüssen  des  Raul  Doamnei  und  der  Dämbovita;  den  Bucegiiftamm
  zwischen  Jalomita  und  Prahova;  den  Baiul-Kamm  zwischen
Prahova  und  Doftana;  den  St.  Jlie-Kamm  zwischen  Doftana  und
Teleajen;  den  Penteleiu-Kamm  zwischen  den  beiden  Bäsca-Flüssen;
den  Eiurgiu-  oder  Räzboiu-Kamm  mit  einer  Verzweigung  zwischen
dem  Rämnic  und  dem  Buzeu  und  weiter  östlich  zwischen  dem  Buzeu
und  dem  Milcov;  den  Aluni?-Kamm  zwischen  dem  Milcov  und  den
übrigen  Zuflüssen  der  Putna;  dem  Hoveja-Kamm  zwischen  der
Putna  und  der  Hu?isa;  den  Zcibräufi-Kamm  zwischen  tzuysta  und
Trotu?;  den  Moine?ti-Kamm  zwischen  Trotu?  und  Tazlau;  den
Tazlau-Kamm  zwischen  Tazlau  und  Bistrita;  den  Ceahlau-Kamm
zwischen  Bicaz  und  Bistricioara,  endlich  den  Bistrifa-Kamm
zwischen  der  Bistriha  und  der  Moldova.
Dem  Gebirge  ist  in  wechselnder  Breite  das  Hügelland  vorgelagert. ­
  In  der  Moldau  reicht  es  bis  zum  Prut.  In  der  Walachei
dagegen  gehen  die  Hügel  bald  unmertlich  in  das  Tiefland  über,
bald  brechen  sie  in  steilem  Abfall  plötzlich  ab  und  geben  Raum  ausgedehnten, ­
  durch  Bodensenkungen  gebildeten  Kesseln  am  Fuße  des
Gebirges  oder  längs  desselben,  wie  bei  Baia  de  aramä,  Tärgul
Jiului,  Polovraci,  Horez,  Rämnicul  Välcei,  Cäpafineni,  Cämpulung,
  Valeni,  Cisläu,  Hoveja-Negrile?ti,  Tärgul-Ocna.  Im  Westen
der  Aluta  gehen  die  Hügel  südlich  der  Grenze  der  pliocänen  Formationen ­
  unmerklich  in  das  Flachland  über.  Im  Osten  der  Aluta  bis
zum  Arge?  verengert  sich  zwar  das  Hügelland,  doch  erfolgt  der  Übergang ­
  zu  den  Diluvial-Formationen  der  Ebene  noch  immer  unmerklich.
Jenseits  des  Arge?  und  längs  seines  Laufes  bilden  die  Hügel  einen
nach  Südost  gerichteten  Rücken  und  verflachen  sich  allmählich  gegen
die  Mündung  des  Raul  Doamnei  zu,  um  bei  Titu  vollständig  zu
verschwinden.  Östlich  der  Dämbovita  wird  das  Hügelland  noch
enger  und  bekommt  einen  anderen  Charakter.  Die  Hügel  setzen
sich  förmlich  in  der  Ebene  fort  und  tauchen  aus  ihr  wie  Inseln  auf.
Diesen  Anblick  bietet  die  Landschaft  insbesondere  bei  Urlahi  und
Foc?ani.  Nördlich  von  Foc?ani  jenseits  der  Putna  geht  das  Hügelland ­
  stufenförmig  in  das  Flachland  über.  In  der  Moldau  ist  das
Hügelland  durch  den  Seret  in  zwei  Abschnitte  geteilt.  Der  westliche ­
  wird  durch  die  Fortsetzung  der  Karpathenkämme  gebildet,
welche  von  Nordwest  nach  Südost  streichen  und  meist  enge  Täler
umschließen.  Der  östliche  Abschnitt  dagegen  besteht  aus  einer  in  der
Richtung  von  Nord  nach  Süd  streichenden  Hügelgruppe,  die  im
Norden  als  Bahluier  und  im  Süden  als  Verlader  Hügelland  bezeichnet ­
  wird.  Sie  ist  eine  Fortsetzung  der  Berge  der  Bukowina,
bildet  die  Wasserscheide  Zwischen  Seret  und  Prut  und  ist  von  weiten
        <pb n="11" />
        Tälern  durchschnitten,  welche  längs  des  Seret  und  insbesondere  des
Prut  in  ausgedehnte  Ebenen  übergehen.
Südlich  des  Hügellandes  liegt  das  Flachland.  Es  tritt  östlich
der  Poroina-  und  Stärrnina-Berge  deutlich  in  Erscheinung  und
mißt  in  der  Länge  zwischen  Cetatea  und  der  Mündung  der  Jalointtyx
  200  km.  Vom  Berglande  wird  es  durch  eine  Linie  geschieden,
welche  von  der  Corbul-Jnsel  in  der  Donau  über  Ciutura,  Caracal,
Piteyti,  Gae^ti,  Titu,  Targoviyte,  Bucov,  Mizil,  Buzeu,  Rämnicul
Särat  und  Foc^ani  führt.  Von  dieser  Linie  erstreckt  es  sich  in  einer
mitten  120  km  umfassenden  und  gegen  beide  Enden  zu  abnehmenden ­
  Breite  bis  zur  Niederung  der  Donau,  die  durch  den  sogenannten
Donaurücken  abgegrenzt  wird.  Der  Donaurücken  überhöht  die
Donau  um  30  bis  90  m  und  begleitet  sie  bis  abwärts  von  Ealafat,
wo  er  in  den  zwischen  Eiuperceni  und  Rast  gelegenen  Dünen  verschwindet, ­
  um  am  linken  Ufer  der  Seen  Nedeea,  Potelul,  Subaia
wieder  zu  erscheinen  und  sich  östlich  des  Eriechensees  und  nördlich
des  Sees  Boian  fortzusetzen  und  von  Socarici  an  dem  Borcea-Arm
der  Donau  zu  folgen.  An  der  Mündung  der  Jalomifa  verläßt  er
den  Hauptarm  der  Donau  und  nähert  sich  ihm  erst  bei  Braila,  von
wo  er  bis  unterhalb  Ealatz  streicht.  Das  rumänische  Flachland  zerfällt ­
  in  zwei  ihrem  Charakter  nach  verschiedene  Teile.  Der  nördliche,
unmittelbar  an  das  Hügelland  anschließende  Teil  ist  wasserreich  und
zeichnet  sich  durch  eine  üppige  Vegetation  aus.  Dagegen  hat  der
südliche,  an  den  Donaurücken  grenzende  Teil,  der  an  seiner  breitesten ­
  Stelle  zwischen  der  Donau  und  dem  Isthmus  Jalomiha-Mostiyte
  bei  Urziceni  35  km  mißt,  mehr  Steppencharakter.  Wasser
findet  sich  weder  in  der  Tiefe,  noch  an  der  Oberfläche  vor,  und  die
Flußläufe  sind  tief  eingeschnitten.  Die  Gegend  ist  wüst,  insbesondere
im  Bärnov  westlich  von  Eiurgiu  und  im  Baragan.
Die  Niederung  der  Donau  beginnt  beim  Eisernen  Tor
und  umschließt  das  rumänische  Flachland  im  Westen,  Süden  und
Osten.  Sie  hat  eine  Länge  von  700  km  sowie  eine  wechselnde
Breite  von  10  bis  zu  25  km  und  ist  überreich  an  Wasseradern  und
stehenden  Gewässern.  Von  Galatz  abwärts  ändert  die  Donauniederung ­
  ihren  Charakter,  einerseits  infolge  ihrer  Erweiterrmg  zum
Stromdelta,  andererseits  wegen  der  zahlreichen  Unterbrechungen
des  Donaurückens  durch  transversale  Senkungen,  in  denen  große
Teen  ihren  Platz  finden.  Auf  dem  rechten  Ufer  ist  die  Donauniederung ­
  besser  begrenzt  durch  das  Massiv  der  Dobrudscha;  trotzdem ­
  finden  im  Raume  zwischen  der  Donau  und  den  Höhen  mehrere
große  Seen  Platz,  wie  der  Jijia-,  Popina-  und  Earpina-See.  Das
Donau-Delta  endlich  umfaßt  zwischen  dem  Kilia-  und  St.  Georgs-Arme
  2676  qkm,  die  dem  Meere  durch  die  Ablagerungen  des
        <pb n="12" />
        6

Das  Land

Stromes  abgewonnen  wurden.  Im  Süden  des  Delta  erweitert
sich  die  Donauniederung  zu  einer  Fläche,  die  ebenfalls  durch  die
Ablagerungen  der  Gewässer  gebildet  wurde.
Die  Gemäss  e  rRurnäniens  gehören  zum  Flußgebiete  der  Donau,
welche  die  Walachei  ihrer  ganzen  Länge  nach  und  die  Moldau  im
Süden  bespült.  In  die  Donau  ergießen  sich  aus  Rumänien  7  Nebenflüsse ­
  erster  Ordnung  und  zwar:  Schyl  mit  den  Zuflüssen  Jales,
Tismana,  Motru,  Blahnita,  Eilort,  Amaradia,  Aluta  mit  Lotru,
Olteh,  Terlui,  Topolog,  Vedea  mit  Dunoasa,  Teleorman,  Argey
mit  Välsan,  Räul  Doamnei,  Bratia,  Raul  Targului,  Argeyel,
Dämbovita,  Jalonnfa  mit  Cricova,  Prahova,  Doftana,  Teleajen,
Seiet  mit  Suceava,  Moldova,  Bistrita,  Trotuy,  Putna,  Buzeu
und  Bärlad,  endlich  Prut.
Von  diesen  Nebenflüssen  hat  bloß  die  Vedea  ihren  Ursprung
im  Hügellande;  alle  anderen  entspringen  in  den  Bergen  in  einer
durchschnittlichen  Höhe  von  mehr  als  1000  m.  Aber  die  Menge  des
von  ihnen  geführten  Wassers  bestehen  keine  Aufzeichnungen.  Nachdem ­
  die  Wassermenge  einerseits  von  der  Niederschlagsmenge,
andererseits  von  der  Größe  des  Niederschlagsgebiets  abhängt  und
die  Niederschlagsverhältnisse  in  den  Ostkarpathen  nahezu  jenen  in
den  Nordostkarpathen  gleich  sind,  kann  auf  Grund  der  von  dem  österreichischen ­
  hydrographischen  Zentralbureau  bei  der  Bystryca  nadwornianska
  vorgenommenen  Messungen,  welche  für  eine  Niederschlagsfläche ­
  von  624  qkm  eine  Wassermenge  von  23,8  Sekundenhektolitern ­
  ergeben  haben,  für  das  Niederschlagsgebiet  Rumäniens
nach  der  Proportion  (x:  115.817  =  23,8:524)  eine  Wassermenge
von  rund  6000  Sekundenhektolitern  angenommen  werden,  welche
bei  der  gegebenen  Fallhöhe  von  durchschnittlich  1000  m  annähernd
(5000x1000=)  5000000  potentielle  Pferdekräfte  ergibt.  Diese
Kraft  ist  bisher  so  gut  wie  gar  nicht  ausgenutzt,  wie  denn  überhaupt
die  Flüsse  Rumäniens  durchaus  vernachlässigt  werden.  Ihre  Ufer
sind  nicht  geschützt,  die  Flußbetten  wechselnd  und  nicht  reguliert,
die  Wasserstände  sehr  unregelmäßig.  Große  Überschwemmungen
wechseln  mit  Trockenperioden  ab.  Namentlich  infolge  der  fortschreitenden ­
  Entwaldung  der  Berge  fließen  die  Wässer  aus  den  Karpathen ­
  in  den  ohnehin  meist  kurzen  Flußläufen  sehr  rasch  ab.  Die
Möglichkeit  einer  ausgiebigen  Verwertung  der  vorhandenen  Wasserkräfte ­
  und  mit  ihr  in  Verbindung  einer  planmäßigen  künstlichen
Bewässerung,  welche  das  Risiko  einer  gefährlichen  Sommerdürre
ausschalten  und  die  Steppen  des  Baragan  und  Bärnov  urbar
machen  würde,  wurde  bisher  ebensowenig  in  Erwägung  gezogen,
wie  jene  der  Schiffbarmachung  der  größeren  Flüsse.
Außer  den  Flüssen  kommen  in  Rumänien  zahlreiche  stehende
        <pb n="13" />
        Aufbau

Gewässer  vor.  Fast  alle  liegen  in  der  Donauniederung.  Die  größten
unter  ihnen  sind:  Nedeea  im  Kreise  Dolj,  Potelul  im  Kreise  Romanahi,
  tzuhaia  im  Kreise  Teleorman,  lacul  Erecilor  im  Kreise
Jlfov,  Boianu  und  Cälära?i  westlich  der  Stadt  Cälara?i,  Brate?
im  Kreise  Covurluiu,  Amara  und  Balta  albä  im  Kreise  Rämnicul
sarat,  Dorohoiu  im  Kreise  Dorohoiu  usw.*).

3.  Aufbau
Der  nördliche  und  nordwestliche  Teil  von  Rumänien  besteht
aus  2  kristallinischen  Schichtgesteinsmassen.  Die  eine  geht  von  der
Donau  bei  Verciorova  aus,  reicht  bis  in  das  Tal  der  Jalomiha  und
bildet  die  großen  Bodenerhebungen  dieses  Landesteils,  die  andere
beginnt  beim  Eintritte  der  Bistricioara  in  Rumänien  und  setzt  sich
nach  der  Bukowina  und  der  Marmarosch  hin  fort.  Beide  sind  vielfach ­
  von  Eruptivgesteinen,  wie  Granit,  Diorit,  Diabas,  Porphyrit,
Serpentin,  Andesit,  Trachyt  usw.  durchsetzt  und  enthalten  verschiedene ­
  Mineralien,  so  Hämatit,  Mangan  im  Norden  der  Moldau,
Eisen  im  Kreise  Suceava,  Bleiglanz,  Blende  im  Kreise  Muscel,
Kupfererze  in  Baia  de  arama,  goldhaltige  Quarze  im  Kreise  Bälcea
usw.  Aber  die  kristallinischen  Schichten  und  um  sie  herum  sind  primäre ­
  und  sekundäre  Sedimentgesteine  gelagert.  Zu  den  ersteren
zählt  der  quarzhaltige,  Anthrazit  führende  Sandstein,  welcher  die
sogenannte  Schelaformation  bildet  und  allem  Anscheine  nach  dem
Karbon-Perm  angehört;  die  letzteren  stammen  aus  Trias  und  unterer
Kreide.  In  den  südlichen  Karpathen  endlich  ist  Jura  und  untere
Kreide  in  fast  allen  Formen  (Lias,  Dogger,  Malm,  Reocom,  Aptien)
vom  Kreise  Prahova  an  bis  zum  Kreise  Mehedinfi  vertreten.
An  die  alten  Schichtgesteine  schließt  sich  ein  breiter  Gürtel
oberer  Kreide  (Cenoman  und  Senon)  und  alttertiärer  Formationen
an,  welcher  den  sogenannten  Karpathenflisch  bildet  und  sich  von
der  Grenze  der  Bukowina  bis  zum  Dämbovifa-Tal  erstreckt.  Dieser
Gürtel  besteht  am  inneren  Rande  meist  aus  Konglomeraten  und
Sandstein,  welcher  mit  Mergelschichten  abwechselt,  am  äußeren
Rande  aber  in  der  Tiefe  aus  Rumulithensandstein  und  in  der  Höhe
aus  Menilithschichten  mit  zahlreichen  Fischabdrücken  des  Oligozäns.
Vom  Dämbovifa-Tale  an  laufen  die  Flischschichten  längs  der  älteren
Formationen  nach  Westen  und  treten  nur  hie  und  da  golfartig  in
die  letzteren  ein.  Sie  enden  bei  Gura-Väii.

)  Vgl.  Michailescu,  Curs  elementar  de  geografie.  Bueure^ti,  1893.
        <pb n="14" />
        8

Das  Land

Hierauf  folgt  gegen  Osten  bis  zum  Serettale  salzführender
Miozän.  Den  Süden  der  Moldau  und  den  östlichen  Teil  der  großen
Walachei  bis  zur  Dämboviha  bildet  ein  faltenreiches  Gebirge,  welches
alle  in  Rumänien  vorkommenden  Schichten  mit  Ausnahme  der
tortonischen  aufweist.  Westlich  des  Flusses  Buzeu  tritt  aus  dem
Flisch  eine  Halbinsel  hervor,  welche  bis  zum  Verbileu-Tal  reicht
und  sich  in  mehreren  Inseln  bis  westlich  Prahova  fortsetzt.  An  der
Dämbovifa  verschwinden  die  Falten  unter  den  oberen  neogenen
Schichten  mit  sehr  reicher  Fauna,  während  die  unteren  neogenen
Schichten  wenig  verworfen  sind  und  unmerklich  in  neuere  Formationen ­
  übergehen.  Ebenfalls  an  der  Dämbovifa  befindet  sich  eine
kristallinische,  von  Flisch  umschlossene  Insel,  welche  zwischen  Aluta
und  Schyl  inmitten  der  neogenen  Schichten  in  Form  zweier
Klippen  bei  Slätioara  und  Säcele  zum  Vorschein  kommt.  Die  kleine
Walachei  weist  denselben  Aufbau  auf,  wie  die  große  Walachei  nordöstlich ­
  der  Dambovi^a.
Der  Boden  zwischen  Seret  und  Prut  bis  in  die  Gegend  von
Verlad  wird  von  horizontalen  sarmatischen  Schichten  gebildet,
welche  in  der  Tiefe  aus  blauem  Letten,  gegen  die  Oberfläche  zu
aber  aus  Kalkstein,  aus  Muschelkalk  und  Sand  bestehen  und  von  einer
dicken  Pleistozän-Löß-Schicht  bedeckt  sind,  während  der  südliche
Teil  der  Moldau  pontische,  von  Löß  gedeckte  Schichten  aufweist.
Der  südwestliche  Teil  der  Moldau  und  der  südöstliche,  längs  der
Donau  gelegene  Teil  der  Walachei  endlich  enthält  von  Löß  gedeckten ­
  Schotter  und  pleistozänen  Sand,  welche  gegen  Nordwesten
und  Westen  in  Erde  übergehen.  Diese  Ablagerungen  sind  sowohl
in  der  Walachei  als  auch  in  der  Moldau  voll  von  Fossilien.  In  ihrem
südöstlichen  Teile  finden  sich  auch  Salzseen  vor.
Grundverschieden  von  dem  Aufbaue  des  übrigen  Rumäniens
ist  jener  der  Dobrudscha.  Im  nördlichen  Teile  finden  sich  die  ältesten
Formationen  vor,  Quarze  und  paläozoische  Phyllit-Schichten,  die
von  Eruptivgesteinen  durchzogen  sind  und  bedeutende  Kupfer-  und
Eisenablagerungen  enthalten.  Aber  ihnen  liegt  Triaskalk  alpinen
Charakters  mit  Porphyr  und  Diabaseinschlag,  welcher  von  Juraund
  Cenomanschichten  bedeckt  wird.  Der  südliche  Teil  der  Dobrudscha
bildet  eine  Fortsetzung  des  bulgarischen  Plateaus  und  besteht  aus
horizontalen  Jura-  (Dogger-  und  Malm-),  sowie  Kreide-  (Reocomund
  Aptien-)Schichten  mit  Überlagerungen  von  Eocän-Kalk  und
sarmatischen  Kalk-Rumulithen,  die  eine  große  Ausdehnung  besitzen
und  überall  von  gut  entwickeltem  Löß  bedeckt  sind.  *)

)  Dgl.  Enciclopedia  rom&amp;amp;nä,  Rom&amp;amp;nia,  Geologia  V.  P.  H.
        <pb n="15" />
        Zahl  und  Gliederung  der  Bevölkerung  9

II.  Die  Leute
1.  Zahl  und  Gliederung  der  Bevölkerung
Nach  der  letzten  amtlichen  Volkszählung  vom  Jahre  1912  hatte
Rumänien  7234919,  oder  im  Durchschnitt  pro  Quadratkilometer
55  Bewohner.  Gegenüber  der  vorletzten  Volkszählung  vom  Jahre
1899,  welche  eine  Einwohnerzahl  von  5956690  ergeben  hatte,
ist  die  Bevölkerung  um  1278229  oder  um  21,6  ^.gewachsen,  was
einem  jährlichen  Wachstum  von  1,66  %  entspricht.  Diese  außergewöhnliche ­
  Vermehrung  hat  in  der  Zuwanderung,  hauptsächlich
aber  in  dem  Überschüsse  der  Geburten  über  die  Sterbefälle  ihren
Grund.  Die  Mortalität  ist  zwar  außergewöhnlich  groß  und  betrug
im  Durchschnitte  der  Jahre  1899  bis  1910  nicht  weniger  als  2,6%;
doch  ist  der  Uberschuß  der  Geburten  noch  viel  größer  und  steigt  fortdauernd. ­
  Während  im  Jahre  1899  auf  100  Todesfälle  139  Geburten
entfielen,  kamen  1910  bereits  159.
Der  Altersaufbau  ist  auf  Grund  der  Volkszählung  vom
Jahre  1912  noch  nicht  ausgewiesen.  Nach  jener  vom  Jahre  1899

standen  im  Alter:
Bis  zu  7  Jahren  21,19  %
von  8—15  Jahren  18,87  %
von  16—20  Jahren  10,23  %
von  21—40  Jahren  28,38  %
von  40—70  Jahren  19,82  %
und  in  jenen  von  mehr  als  70  Jahren  1,61  %.

Dem  Geschlechte  nach  sind  von  den  1912  gezählten  Personen
3665673  oder  50,40  %  männlich  und  3579346  oder  49,60  %  weiblich. ­
  Das  männliche  Geschlecht  überwiegt  um  0,80  %.  Auf  je
1000  Weiber  entfallen  1008  Männer.  56,07  %  der  Männer  sind
ledig,  38,62  %  verheiratet,  6,12%  verwitwet,  0,29  %  geschieden;
26,00%  der  Familien  zählten  2,  49,95  %  3  bis  6,  23,25%  6  bis  10
und  0,40  %  mehr  als  10  Mitglieder.  Zur  griechisch-orientalischen
Religion  bekennen  sich  91,52  %  der  Bevölkerung,  zur  katholischen
und  protestantischen  2,89  %,  zur  jüdischen  4,48  %,  zur  mohammedanischen ­
  0,75  %  und  zu  anderen  Konfessionen  0,36  %.  Der
Nationalität  nach  sind  92,17  %  Rumänen,  7,83  %  gehören
anderen  Nationalitäten  an.  Die  Bevölkerung  Rumäniens  ist  daher
fast  ausschließlich  griechisch-orientalischer  Religion  und  rumänischer
Nationalität.
1330132  Personen  oder  18,40  %  der  Gesamtzahl  wohnen
in  Städten  und  5904707  oder  81,60  %  auf  dem  Lande.  Die
        <pb n="16" />
        10

Die  Leute

Landbevölkerung  überwiegt  weitaus.  Die  städtische  Bevölkerung
wuchs  seit  1899  um  18,10  %,  die  ländliche  um  22,30  %.  Eine
Landflucht  macht  sich  daher  in  Rumänien  nicht  bemerkbar.  Die
städtische  Bevölkerung  war  in  299179  Haushaltungen  vereinigt  und
bewohnte  186407  Häuser,  die  ländliche  in  13336624  Haushaltungen
mit  1303828  Häusern.  Es  entfallen  daher  in  der  Stadt  auf  einen
Haushalt  4,4  Personen  und  auf  ein  Haus  1,8  Wohnparteien,  auf
dem  Lande  ebenfalls  4,4  Personen  und  1,03  Wohnparteien.  Das
System  der  Einfamilienhäuser  herrscht  mithin  in  Rumänien  in  der
Stadt  überwiegend,  auf  dem  Lande  ausschließlich  vor.
Mer  die  Anzahl  der  Wohnräume  und  die  Qualität
der  Wohnungen  bestehen  allgemeine  Daten  nicht.  Wohl  wurde
aber  eine  Enquete  über  die  Wohnungsverhältnisse  in  164  besser
situierten  Landgemeinden  vorgenommen,  in  denen  Kreisärzte  ihren
Sitz  haben.  Die  Erhebungen  umfaßten  28,809  Häuser.  Von  diesen
waren:
Erdhütten  638  oder  2,2  %
mit  Wänden  aus  zwischen  Brettern  geformtem
Stroh  und  Mist  932  „  3,3%
mit  aus  Ruten  bestehenden,  mit  Mist  und  Lehm
bekleideten  Wänden  12231  „  42,9  %
Batzenbauten  6303  „  22,1  %
Holzbauten  mit  Mistbewurf  6070  „  21,3  %
gemauert  2,208  „  7,8  %
aus  Stein  gebaut  127  „  0,4%.
20104  Häuser  oder  70,5  %  bestanden  daher  aus  schlechtem,  gesundheitsschädlichem ­
  Material.  Bei  26242  Häusern  bestand  der  Boden
aus  nackter  Erde  oder  Lehm  und  nur  bei  2,667  aus  Brettern.  3,4  %
waren  mit  Lehm,  35,5  %  mit  Schilf,  23,3  %  mit  Stroh,  33,4  %
mit  Brettern  und  Schindeln  und  bloß  4,4  %  mit  Ziegeln  gedeckt.
48,2°/g  hatten  keine  Qfen,  79,6  %  keine  Aborte.  9119  Häuser  hatten
je  ein  Zimmer,  14030  deren  zwei,  von  denen  jedoch  in  12660  nur
eins  bewohnt  wurde,  und  5360  mehr  als  zwei  Zimmer.  Bei  63,6  %
der  Häuser  wurde  das  Essen  im  Wohnzimmer  zubereitet,  nur  bei
36,5  %  war  die  Küche  abgesondert.  Von  den  9119  einzimmerigen
Häusern  boten  6322  oder  69,3  %  einen  Raum  von  weniger  als  60  obm.
2333  von  ihnen  waren  von  Familien  mit  weniger  als  3  Mitgliedern,
2359  von  solchen  mit  3—5  Mitgliedern  und  1610  von  Familien
mit  5—8  Mitgliedern  bewohnt.
Ärmlich  wie  die  Wohnung  ist  auch  der  Hausrat.  DasBett  besteht
aus  einer  in  die  Erde  gerammten,  mit  Stroh  oder  Binsen  und  einem
groben  Teppich  bedeckten  Pritsche.  Kissen  und  Matratzen  werden
        <pb n="17" />
        Zahl  und  Gliederung  der  Bevölkerung  11

nicht  verwendet.  Eine  oder  zwei  Kisten,  ein  Tisch  und  längs  der
Wände  eingerammte  Bänke  bilden  das  ganze  Mobiliar.  Oft  haben
die  Fenster  keine  Glasscheiben  und  sind  mit  Papier  verklebt.  Die
Wohnungsverhältnisse  sind  daher  in  Rumänien,  insbesondere  auf
dem  Lande,  elend.
Ihnen  entsprechen  auch  die  Gesundheitsverhältnisse.
Ansteckende  Krankheiten  sind  weit  verbreitet.  1911  wurden  auf
dem  Lande  13  499  Fälle  von  Scharlach,  35325  von  Masern,  4511  von
Diphtherie,  8818  von  Typhus,  1793  von  Dysenterie,  18135  von
Keuchhusten  und  in  den  Städten  3291  Fälle  von  Scharlach,  2316  von
Masern,  2277  von  Diphtherie,  1766  von  Typhus,  156  von  Dysenterie
und  907  von  Keuchhusten  gezählt.  Die  Lungentuberkulose  fordert
zahlreiche  Opfer.  Die  Stadt  Bukarest  weist  unter  allen  europäischen
Großstädten  die  höchste  Ziffer  von  Todesfällen  an  Lungenschwindsucht ­
  auf.  Die  Cholera  tritt  in  gewissen  Bezirken  im  Mündungsgebiete ­
  der  Donau  fast  jedes  Jahr  vereinzelt  auf;  dazu  kommen
ausgesprochene  Degenerationskrankheiten  wie  Kropf,  Blödsinn  und
merkwürdige  Fälle  von  Irrsinn.  Charakteristisch  für  Rumänien
sind  ferner  die  zahlreichen  Magenerkrankungen  und  die  Pellagra,  die
in  der  fast  ausschließlichen  Ernährung  mit  Mais  ihren  Grund  haben.
Um  die  Krankheiten  zu  bekämpfen,  wurden  bereits  1864  die
Gemeinden  und  Kreise  zur  Pflege  der  Kranken  und  Irren,  sowie
zur  Errichtung  von  Kranken-  und  Irrenhäusern  angehalten.  Da  die
Veranstaltungen  dieser  Körperschaften  trotz  des  Sanitätsgesetzes
vom  Jahre  1874  sich  als  unzulänglich  erwiesen,  wurden  im  Zeitraume ­
  von  1881  bis  1897  von  Staats  wegen  Krankenhäuser  in  allen
Kreisen  errichtet,  neben  welchen  die  von  den  Kreisen  und  Gemeinden
ins  Leben  gerufenen  Spitäler  weiter  in  Tätigkeit  verblieben.  In  Bukarest ­
  und  Jassy  endlich  bestehen  seit  altersher  reich  dotierte  Stiftungskrankenhäuser, ­
  wie  das  schon  1696  errichtete  Spital  Colhea.  Die
Verwaltung  aller  dieser  Anstalten  wurde  zuletzt  durch  das  Gesetz
vom  Jahre  1910  geregelt  und  obliegt  drei  Körperschaften  und  zwar
einerseits  der  Eeneraldirektion  des  Sanitätsdienstes,  von  welcher  die
aus  öffentlichen  Mitteln  erhaltenen  Krankenhäuser,  andererseits  den
Ephorien  der  Zivilspitäler  in  Bukarest  und  Jassy  und  derBrancovan-Anstalten,
  von  welchen  die  Stiftungsspitäler  ressortieren.  Öffentliche
Krankenhäuser  gab  es  1911  insgesamt  168  mit  4301  Betten.  Die
Zahl  der  Stiftungsspitäler  betrug  23  mit  2363  Betten.  In  allen
diesen  Krankenhäusern  wurden  111434  Kranke  durch  zusammen
1607481  Krankheitstage  unentgeltlich  verpflegt  und  2193840  Personen ­
  ambulatorisch  behandelt.
Zur  Unterstützung  der  Gesundheitspflege  bestehen  noch  bakteriologische ­
  Laboratorien,  Serumerzeugungs-Anstalten,  antirabische  Jn-
        <pb n="18" />
        12

Die  Leut  e

stitute,  chemische  Versuchsanstalten,  Hydro-  und  pneumotherapeutische
  Einrichtungen,  Blindenanstalten  usw.  Auch  das  Rote
Kreuz  leistet  auf  diesem  Gebiete  selbst  im  Frieden  ersprießliche
Arbeit.*)

2.  Sprache  und  Eigenart
Die  rumänische  Sprache  ist  aus  der  lateinischen  lingua  ni8tica
entstanden,  welche  vom  Volke  und  den  Legionären  gesprochen  wurde
und  wie  im  übrigen  römischen  Reiche  so  auch  im  Norden  der  Balkanhalbinsel ­
  und  in  Dacien  verbreitet  war.  Der  Übergang  von
der  linKuarustioa  zum  Rumänischen  muß  sich  noch  vor  dem  6.  Jahrhundertvollzogenhaben, ­
  weil  durch  die  beginnende  Völkerwanderung
die  Daco-Rumänen,  die  Mazedo-Rumänen  und  die  Jstro-Rumänen
schon  damals  voneinander  getrennt  wurden,  trotzdem  aber  im  Wesen
dieselbe  Sprache  auch  heute  noch  sprechen.  Sehr  bald  nach  ihrer
Entstehung  geriet  die  rumänische  Sprache  infolge  der  Einwanderung
slawischer  Stämme  in  ihr  Gebiet  unter  den  Einfluß  der  slavonischen
Sprache,  der  sie  wenige  Formen,  dafür  aber  um  so  mehr  Worte
entlieh.  Dieser  Wortschatz  umfaßte  zweierlei  Arten  von  Ausdrücken,
einerseits  solche,  welche  den  sozialen  Beziehungen  zwischen  Rumänen
und  Slaven  entstammten  und  meist  die  Terminologie  des  von  den
Slaven  erlernten  Ackerbaues  betrafen,  andererseits  solche,  welche
auf  die  Kirche  und  die  von  den  Slaven  übernommenen  staatlichen
Einrichtungen  Bezug  hatten.  Die  ersteren  bürgerten  sich  ein  und
bilden  heute  noch  einen  Bestandteil  des  rumänischen  Sprachschatzes,
die  anderen  verschwanden  von  selbst  aus  dem  Gebrauche  in  dem
Maße,  als  die  Kirche  sich  vom  slavischen  Einflüsse  befreite,  und  die
moderne  Entwicklung  des  Staates  fortschritt.  Heute  fristen  sie  als
archaistische  Rückstände  nur  in  den  Wörterbüchern  ihr  Dasein.  Die
Abneigung  gegen  die  slavischen  Fremdkörper  führte  zum  anderen
Extrem  der  willkürlichen  Einführung  lateinischer  und  französischer
Worte  zur  stärkeren  Betonung  des  lateinischen  Charakters  der  rumänischen ­
  Sprache;  doch  machte  sich  gegen  diese  Richtung  schon  von
ihrem  Beginne  an  ein  starker  Widerstand  geltend,  welcher  den
Erfolg  hatte,  eine  vollständige  Übereinstimmung  zwischen  der  Schriftsprache ­
  und  der  Volkssprache  herbeigeführt  zu  haben,  soweit  es  sich
nicht  um  neue  Begriffe  handelt,  die  das  moderne  Leben  erzeugt,  und
für  die  infolgedessen  geeignete  Ausdrücke  in  der  Volkssprache  fehlen.
Geschrieben  wurde  die  rumänische  Sprache  durch  viele  Jahrhunderte
nicht.  Nur  bei  fremden  Schriftstellern  finden  sich  hie  und  da  einzelne

*)  Vgl.  Buletinul  statistic  al  Romäniei  1913.
        <pb n="19" />
        Sprache  und  Eigenart

13

Worte  vor.  Erst  vom  16.  Jahrhundert  an  kommt  das  Rumänische
in  der  Schrift,  in  Kirchenbüchern  mit  zyrillischen  Lettern  vor;  doch
werden  seit  den  60  er  Jahren  des  19.  Jahrhunderts  nur  mehr  die
lateinischen  Lettern  angewendet.  So  wie  sie  heute  ist,  weist  die
rumänische  Sprache  einen  romanischen  Bau  und  einen  überwiegend ­
  romanischen  Wortschatz  auf  und  unterscheidet  sich  hierdurch
trotz  zahlreicher  Anleihen  aus  dem  Slavischen,  dem  Türkischen  und
dem  Ungarischen  von  den  Sprachen  aller  benachbarten  Völker.
Ebenso  verschieden  ist  auch  die  Eigenart  des  rumänischen
Volkes;  sie  hat  nichts  gemein  mit  jener  seiner  russischen,  ruthenischen,
tartarischen,  ungarischen,  serbischen  und  bulgarischen  Nachbarn.  Der
Rumäne  ist  durch  Sprache,  Charakter,  Sitte  und  Tradition  von
ihnen  allen  geschieden.  Von  den  Städten  mit  ihrem  internationalen ­
  Firniß  abgesehen,  zeigt  sich  in  Rumänien  überall  eine  strenge
Sonderart  im  Stil  des  Hauses,  in  der  Kleidung,  in  der  Wirtschaft,
und  sogar  in  der  Haltung  und  im  Charakter  der  Bewohner.  Das
rumänische  Landvolk,  der  alleinige  Träger  der  nationalen  Eigenart,
sieht  kräftig  aus.  Gang  und  Haltung  sind  fest,  gemessen,  zurückhaltend. ­
  Seine  Art  zu  reden  ist  ruhig,  gesetzt,  bilder-  und  gedankenreich. ­
  Unbeirrbar  ist  sein  Gleichmut,  den  nichts  auch  nur  verwundern
kann.  Im  Kampfe  ist  es  tapfer,  ausdauernd  und  dem  jeweiligen
Kriegsherrn  treu  bis  in  den  Tod.  Seine  Anspruchslosigkeit  übersteigt ­
  jeden  Begriff;  es  ist,  als  ob  es  auf  alles  verzichten  könnte.
Trotz  seiner  Dürftigkeit  hängt  es  an  der  Scholle.  Auswanderer
finden  das  Leben  in  der  Fremde  schwer  und  kehren  bald  zurück.
Der  Rumäne  arbeitet  ganz  ordentlich,  aber  die  Arbeit  macht  ihm
keine  Freude;  denn  er  weiß  von  den  Vorfahren,  daß  seit  Jahrhunderten ­
  die  Frucht  ihm  doch  nicht  zufällt.  Den  raffinierten
Mitteln  des  modernen  Lebens  gegenüber  ist  er  hilflos  wie  ein  Kind,
aber  er  ist  auch  wie  ein  Kind  reich  an  Gemüt  und  empfänglich  für
das  Gute.  Ihm  fehlt  nur  die  Aufklärung  und  das  Selbstbewußtsein
Klügeren  und  Mächtigeren  gegenüber.  Wo  sich  nur  eine  Spur  von
Freiheit  und  wirtschaftlicher  Selbständigkeit  erhalten  hat,  wie  bei
den  Rezeschen  und  den  Bergbewohnern,  findet  sich  eine  geradezu
aristokratisch-patriarchalische  Würde,  lebhafter  Familiensinn,  Rechtschaffenheit ­
  und  ein  ausgesprochenes  ursprüngliches  Ehrgefühl  vor.
Mit  dem  Selbstbestimmungsrechte,  das  ihm  die  Landesverfassung  seit
30  Jahren  gegeben  hat,  weiß  das  Landvolk  sich  nicht  abzufinden.
Es  ist  bisher  außerhalb  ihres  Rahmens  geblieben.  Für  die  Träger
des  Selbstbestimmungsrechtes,  die  Politiker,  hat  es  nur  Mißtrauen. ­
  Sein  Heil  erwartet  es  ausschließlich  vom  Herrscher*).

*)  Dgl.  v.  Düngern,  Rumänien,  Eotha  1916.
        <pb n="20" />
        III.

Öffentliche  Verhältnisse
Die  wirtschaftlichen  Verhältnisse
1.  Urproduktion
a)  Land-  und  Forstwirtschaft
Unter  den  131333  qkm  =  13135300  lia  rumänischen  Bodens
waren  im  Jahre  1905  unproduktiv  (Bauarea,  Kommunikationen,
Gewässer,  Sümpfe,  unfruchtbares  Land)  2376481  ha  oder  rund
18  %  und  produktiv  10758819  ha  oder  82  %.
Von  den  letzteren  standen  im  Eigentums:

der  Krone  129555  ha
des  Staates  1403298  „
von  Gemeinden,  Korporationen,  Stiftungen  ....  575791  „
von  Privatleuten  8650175  „
und  zwar  von  Besitzern  von  mehr  als  100  ha  (Eroßgrundbesitz)
  4633730  „
und  von  solchen  von  weniger  als  100  ha  (Kleingrundbesitz) ­
  4016445  „

In  den  Händen  des  Großgrundbesitzes  befanden  sich  daher
rund  43  %  des  gesamten  und  47  %  des  Privaten  gehörigen  produktiven ­
  Bodens.
Zu  landwirtschaftlichen  Zwecken  wurden  außer  174234  ha
Wein-  und  Pflaumengärten  7826796  ha  verwendet.  Von  diesen
gehörten
zu  5385  Großbetrieben  von  mehr  als  100ha  ....  3810351  ha
Zu  38723  mittleren  Betrieben  von  10  bis  100  ha  .  862800  „
und  zu  920939  Bauernwirtschaften  von  weniger  als
10  ha  3153645  „
Doch  konzentrierte  sich  der  Großbetrieb  in  den  Händen  von
nicht  ganz  2000  Latifundienbesitzern.
        <pb n="21" />
        Land-  und  Forstwirtschaft

15

Es  umfaßten  1902:
Wirtha



schäften

%

mit

ha

%

Bis

Zu  y 2

62832

(6,60)

ft

26426

(0,35)

von

y 2 -i

81039

(8,50)

72757

(0,93)

1—2

147900

(15,20)

237029

(3,01)

2—3

131630

(13,60)

337000

(4,30)

u

3—4

172446

(17,90)

„

631964

(8,08)

4—5

148717

(15,40)

ft

711033

(9,08)

5—7

131145

(13,50)

ft

743486

(9,50)

7—10

45230

(4,70)

n

393950

(5,05)

10—50

36318

(3,70)

tf

695953

(8,89)

&amp;gt;y

50—100

2405

(0,26)

tf

166847

(2,12)

100—500

3314

(0,41)

tf

816385

(10,43)

u

500—1000

1122

(0,13)

tt

803084

(10,26)

1000—3000

771

(0,09)

ft

1236420

(15,80)

3000—5000

112

(0,01)

tt

434367

(5,55)

„

über  5000

66

(0,00)

tt

520095

(6,65)

Zusammen:

965047

(100)

7826796

(100)*)

Auf  einen  Großgrundbesitzer  entfielen  im  Mittel  ....  1900  ha
Auf  einen  Großbetrieb  700  „
Auf  einen  mittleren  Betrieb  22  „
Auf  eine  Bauernwirtschaft  3  „
Die  Landwirtschaft  hat  daher  in  Rumänien  einen  ausgesprochenen ­
  Latifundiencharakter,  der  durch  die  Art  des  Betriebes  noch
verschärft  wird.  In  eigener  Regie  wirtschaftet  nämlich  nur  ein
Bruchteil  von  39  %  der  Großgrundbesitzer  und  die  Verwaltung  der
Krondomänen,  welche  Fachleute  verwendet  und  einen  rationellen
Betrieb  angebahnt  hat.  Auf  den  übrigen  61  %  des  Großgrundbesitzes ­
  wird  der  wildeste  Raubbau  von  2792  Pächtern  getrieben,
von  denen  420  Juden  und  406  landfremd  sind.  In  der  Moldau
überwiegen  die  jüdischen  Pächter,  in  der  Walachei  sind  die  Pächter
meist  Griechen,  Armenier  und  Bulgaren.  In  der  Moldau  wird
die  Wirtschaft  insofern  systematischer  betrieben,  als  die  Pächter
mit  größeren  Kapitalien  arbeiten,  eigenes  Vieh  halten  und  landwirtschaftliche ­
  Maschinen  in  größerem  Umfange  verwenden.  Auch
ist  die  Kultur  mannigfaltiger.  Der  Boden  wird  besser  bearbeitet
und  hie  und  da  gedüngt.  In  der  Walachei  dagegen  entbehren  die
Güter  aller  Anlagen,  Einrichtungen  und  Werkzeuge  und  werden
auf  Teilung  oder  gegen  fixe  Naturalleistungen  Bauern  überlassen,
welche  sie  unter  Verwendung  des  Saatkorns  des  Besitzers  mit  ihrem
*)  Vgl.  Anuarul  statistic  al  Romäniei  1909,  VIII,  S.  211  f.
        <pb n="22" />
        16

Wirtschaftliche  Verhältnisse

eigenen  Vieh  und  ihren  Werkzeugen  für  Rechnung  des  Besitzers
bearbeiten.  Dort  werden  Güter  von  Tausenden  von  ha  in  Pacht  genommen, ­
  ohne  daß  der  Pächter  Geld,  Vieh,  Maschinen,  Werkzeuge
oder  Knechte  besitzt.  Und  das  ist  die  Regel.  Wo  die  nötigen  Bauern
fehlen,  werden  sie  aus  der  Fremde,  aus  Bulgarien,  Serbien,
Siebenbürgen  und  der  Bukowina  herbeigeholt  und  nach  getaner
Arbeit  wieder  fortgeschickt.
Gebaut  wird  hauptsächlich  Weizen  und  Mais.  Der  Weizen  ist
vorzüglicher  Qualität,  fordert  wenig  Arbeit  und  ist  sehr  ertragreich.
Trotzdem  kann  Rumänien  den  Maisbau  nicht  entbehren.  Dies  ist
durch  den  Wirtschaftsbetrieb  und  das  Wetter  bedingt.  Die  kritischen
Perioden  für  das  Gedeihen  derFeldfrucht  fallen  fürMais  und  Weizen
nicht  zusammen.  Wenn  Ungunst  des  Wetters  die  Weizenernte  zerstört, ­
  kann  die  Maisernte  doch  gut  sein  und  umgekehrt.  Wenn  im
Herbst  die  Ernte  durch  schlechtes  Wetter  so  verspätet  wird,  daß  die
rechtzeitige  Aussaat  des  Winterweizens  nicht  mehr  überall  möglich
ist,  wird  ebensoviel  mehr  Mais  gebaut.
Jnbetreff  der  Auswahl  der  Pflanzen,  des  Fruchtwechsels  und
des  Düngens  hält  man  sich  an  gar  keine  Regel.  Meist  wird  Weizen
auf  Brache,  seltener  nach  Raps  und  Mais  gebaut.  Weizen  nach
Weizen  zu  bauen  ist  bei  den  Pächtern  sehr  verbreitet.  Die  Bauern
säen  ihren  Weizen  meist  in  Maisfelder,  weshalb  ihre  Frucht  weniger
rein  und  wertvoll  ist,  als  jene  der  Großgrundbesitzer,  welche,  wenn
sie  auch  kein  Vieh  halten,  ihren  Boden  doch  stets  rechtzeitig  bestellen,
während  die  Bauern  wegen  ihrer  anderweitigen  Verpflichtungen
sich  meist  verspäten.  Große  Vorteile  sind  den  Großgrundbesitzern
und  Pächtern  aus  der  Einführung  der  Universalpflüge,  der  Erweiterung ­
  des  Bahnnetzes,  der  Ausgestaltung  der  Schiffahrt,  der  Reduktion ­
  der  Bahntarife  und  dem  Bau  von  Lagerhäusern  erwachsen.
Von  all  diesen  Einrichtungen  hat  der  Bauer  keinen  Nutzen.  Er
arbeitet  noch  auf  die  altgewohnte  Weise,  düngt  niemals,  verbrennt
das  Stroh,  füllt  mit  dem  Dünger  Gruben  aus  oder  heizt  mit  ihm
den  Ofen.
Bebaut  wurden  im  Jahre  1911  insgesamt  6021168  ha.  Die
einzelnen  Kulturgattungen,  ihr  Ertrag  und  der  Wert  der  Ernte  sind
aus  der  nebenstehenden  Tabelle  ersichtlich.
Das  Überwiegen  der  Weizen-  und  Maiskultur  hat  die  nachteilige ­
  Folge,  daß  der  wichtigste  Teil  des  Jahreseinkommens  des
Landes  stark  vom  Wetter  abhängt.  Die  Schwankungen  sind  enorm
und  geben  einen  Ausschlag  von  Hunderten  von  Millionen;  doch  ist
seit  1909  auch  in  den  ungünstigsten  Jahren  der  Wert  der  Eesamternte
  nicht  unter  eine  Milliarde  gesunken,  wohl  der  beste  Beweis  für
die  Fruchtbarkeit  des  rumänischen  Bodens.
        <pb n="23" />
        Land  -  und  For  st  wirtschaft

17

Kultur

Anbaufläche ­

in  ha

Ertrag

Preis  1914
in  Lei

Wert  der  Ernte
in  Lei

Matz

im  ganzen

pro
ha

pro
hl

pro
Ztr.

im  ganzen

pro
ha

Weizen

1930164

bl

33028095

17,1

14,65

483861592

250

Roggen

131796

1758236

13,3

13,50

23736186

180

*&amp;gt;

Gerste

507201

9217727

18,2

9,55

88029293

174

Hafer

401415

9240629

23,0

6,85

54057679

135

Hirse

39409

573083

14,3

14,00

8023162

203

S

Buchweizen

620

5982

9,6

9,75

58324

94

Mais

2085251

39014814

18,7

12,05

470128509

225

Stroh

Ztr.

120  000  000

20,0

1,50

180000000

30

Rips

63856

bl

634519

9,9

19,10

12119313

189

Flachs,  Samen  ....

21124

„

212372

10,1

27,20

5776618

275

Flachs,  Faser

Zer.

20548

1,0

70,00

1438360

70

J3

Hanf,  Samen

6161

hl

36375

5,9

10,80

392850

64

Q

Hanf,  Faser

Ztr.

23745

3,9

60,00

1424700

234

Sonnenblumen  ....

4613

hl

72690

18,1

8,00

681520

145

n  ^

Bohnen,  gesondert  .

37439

hl

369818

9,9

25,95

49.001  390

257

iS

Bohnen,  in  Mais..

(566788)

1248730

2,5

25,95

65

=='g

Erbsen

12930

203281

15,7

13,20

2683309

207

Linsen

863

7458

8,6

28,00

208824

241

Kartoffeln,  gesondert

12031

Ztr.

1153943

95,9

12,00

1R  Kl  3  7Kß

1150

*=•  : ö

Kartoffeln,  in  Mais.

(24659)

388870

95,8

12,00

190

s£  A

Zuckerrüben

13603

»

2630518

193,4

3,00

7891554

580

£  £
'U  ^

Tabak

9992

Ztr.

93030

9,3

83,08

7728932

772

5  a

Zichorie

103

8763

163,3

3,00

26289

490

j=&amp;gt;  &amp;gt;s

Sonstige

416

lh

6403

11,7

20,00

128060

230

r  -

Kraut

6433

100

497283

91,5

9,00

4475547

824

Zwiebeln

3605

Ztr.

260426

72,2

20,00

5208520

1444

Melonen

7146

100

190043

26,2

20,00

3800860

532

©  ■£

And.  Gartenpflanzen

6309

492882

78,1

15,00

7393230

1172

Kürbisse,  gesondert.

275

100

4454

16,2

0,00

89080

324

w k  f=Kürbisse,

  in  Mais  ..

(446293)

100

1648399

3,7

5,00

8241995

19

"  2?

Futterrüben

900

Ztr.

159042

176,7

3,00

477126

530

3  L

Klee

58234

2467181

42,0

6,60

16036667

275

to 'E

Wiesen,  Kunstgräser.

103460

3116413

30,1

6,50

196

Wiesen,  gew.  Gräser

398507

„

7839715

19,7

6,50

128

Pflaumengärten  ..  -

72952

Ztr.

1048229

14,4

10,33

15094498

148

Weingärten,  mit  ein*

heimischen  Reben.

53750

hl

416647

7,8

50,89

KOKKfiOOQ

396

Weingärten,mit  amerikan.

  Reben

17688

„

576790

32,6

50,89

1659

W  ringäri.,  nicht  trag

14438

Anpflanzungen

(158728)

Zusammen...

6021168

1591398414

Onciul,  Rumänien  2
        <pb n="24" />
        18

Wirtschaftliche  Verhältnisse

Trotz  dieses  Reichtums  darben  80  %  der  Bevölkerung.  Durch
20  Wochen  im  Jahre  ununterbrochen  und  überdies  an  jedem  Mittwoch ­
  und  Freitag  fasten  sie  streng  nach  den  Vorschriften  der  griechischorientalischen
  Religion  und  meiden  hierbei  sogar  den  Genus;  von  Eiern,
Milch  und  Käse.  Aber  auch  in  der  übrigen  Zeit  des  Jahres  nähren  sie
sich  fast  ausschließlich  nur  von  Mais.  Die  Folge  dieser  einförmigen
Kost  ist,  abgesehen  von  der  Disposition  zu  Pellagra  und  verschiedenen ­
  Magenerkrankungen,  eine  weitgehende  Unterernährung,  weil
der  Gehalt  des  Maismehles  an  Eiweiß  und  Fett  verhältnismäßig
gering  ist.  Aus  diesem  Grunde  müßte  es  wenigstens  in  größeren
Mengen  konsumiert  werden;  diese  Mengen  aber  fehlen  und  gehen
konstant  zurück.  Während  noch  1876  der  Konsum  pro  Kopf  der  Bevölkerung ­
  230  kg  betrug,  ist  er  im  Jahre  1903,  ohne  daß  das  Maismehl ­
  durch  ein  anderes  Nahrungsmittel  ersetzt  worden  wäre,  auf
146  kg  zurückgegangen.  Die  mangelnde  Nahrung  hat  raschen  Verfall ­
  der  Kräfte,  fortschreitende  Schwächung  des  Organismus  und
vorzeitige  Alterserscheinungen  zur  Folge.  Die  Frauen  auf  dem
Lande  altern  schon  mit  30,  die  Männer  mit  30  Jahren.  Diejenigen,
die  dem  Boden  die  reiche  Ernte  abgewinnen,  hungern  und  degenerieren; ­
  die  von  ihnen  erarbeitete  Milliarde  aber  fließt  in  die  Taschen
von  2000  Großgrundbesitzern,  von  denen  1200  keinen  anderen  Beruf
haben,  als  den,  die  ihnen  reichlich  zufließenden  Pachtzinse  in  der
Hauptstadt  oder  im  Auslande  zu  verprassen.
Außer  dem  eben  erwähnten  Ackerland  besitzt  Rumänien  auch
2757789  ha  Waldland,  von  welchen  1264948  ha  dem  Staate
und  1492841  ha  Privaten  gehören.  Von  den  letzteren  wurden  1905
nur  17,7  %  planmäßig  bewirtschaftet,  während  die  übrigen  einer
forstwirtschaftlichen  Einrichtung  noch  entbehrten.  Die  dem  Staate
gehörigen  Waldungen  umfaßten  148381  ha  Nadelholz,  239763  ha
Buche,  191581  ha  gemischtes  Laubholz  (Buche,  Eiche  usw.),  281182  h
Eiche,  56053  ha  weißes  Holz  (Pappel,  Weide),  6749  ha  Akazien.
Der  Rest  von  342239  ha  war  kahl.  Genutzt  wurden  1889—1899
57  769  ha  und  1899—1905  78576  ha  mit  einem  Ertrage  von
39685912  Lei,  beziehungsweise  von  34279120  Lei.  Der  Bruttoertrag ­
  pro  ha  und  Jahr  stellte  sich  auf  45,10,  beziehungsweise
72,50  Lei.*)
d)  Viehzucht,  Jagd  und  Fischerei
Die  Pferde  und  Rinder  der  ehemaligen  Donaufürstentümer
waren  berühmt.  Noch  vor  40  Jahren  wurden  sie  in  großer  Anzahl

*)  Dgl.  Anuarul  statistic  al  Romäniei  1912.
        <pb n="25" />
        Viehzucht,  Jagd  und  Fischerei

19

gezüchtet.  Seither  ist  die  Viehzucht  in  Rumänien  infolge  der  Sperre
der  österreichisch-ungarischen  Grenze  bedeutend  zurückgegangen.
Auch  die  Qualität  ist  mangels  jeder  weiteren  Verbesserung  hinter
derjenigen  der  westlichen  Nachbarländer  zurückgeblieben  und  dieser
gegenüber  minderwertig.
Das  ehemals  sehr  begehrte  rumänische  Pferd  ist  zwar  rasch  und
ausdauernd,  aber  klein  und  verkrüppelt,  weil  es  in  der  Jugend  nicht
gehörig  gepflegt  wird.  Die  Fohlen  werden  mit  Kleie  und  Kukuruzstengeln ­
  gefüttert,  die  erwachsenen  Pferde  mit  Stroh  und  schlechtem
Heu.  Es  gibt  zwei  Rassen,  das  Eebirgspferd  und  das  Pferd  der
Ebene.  Das  erstere  ist  klein,  stark,  ausdauernd  und  hat  harte  Hufe.
Es  nimmt  mit  der  magersten  Kost  vorlieb  und  ist  dabei  voll  Feuer.
Das  Pferd  der  Ebene  ist  größer,  schöner  und  gelenkiger,  aber  minder
ausdauernd.  Zur  Veredelung  der  rumänischen  Pferderassen  hat
der  Staat  systematisch  angelegte  Gestüte  in  Betrieb.  Seit  1875,
seitdem  der  englische  Generalkonsul  in  Bukarest  Vivian  einen
Jockeyklub  gegründet  hat,  besitzt  Rumänien  auch  eine  moderne
Vollblutzucht:  doch  sind  Rückwirkungen  dieser  Maßregeln  noch  nicht
wahrzunehmen.  1916  wurden  1134171  Pferde,  Esel  und  Maultiere
gezählt.
Das  Rind  ist  bei  schlechter  Nahrung  und  mangelhafter  Pflege
minderwertig.  Ochsen  werden  nur  für  die  Arbeit,  Kühe  in  geringer
Anzahl  gezogen.  In  der  letzten  Zeit  haben  zwar  Großgrundbesitzer
versucht,  das  degenerierte  Hornvieh  mit  ausländischen  Zuchtstieren
zu  veredeln;  doch  gibt  es  nur  wenige  Betriebe,  in  welchen  Schweizer
und  holländische  Zuchtstiere  gehalten  werden.  Mastvieh  kommt
bloß  in  den  Stallungen  der  Zuckerfabriken  und  in  den  Brennereien
vor:  die  Milchwirtschaft  ist  rückständig.  Die  jährliche  Gesamtproduktion ­
  erreicht  kaum  240000000  I  und  beträgt  pro  Kopf  täglich
Vir  1-  Die  Zahl  der  Rinder  betrug  1916  2782413  Stück.
Die  Schafzucht  entwickelt  sich  infolge  der  ständigen  Abnahme
der  Weideplätze  nur  langsam:  in  einigen  Gegenden  geht  sie  sogar
zurück.  Am  intensivsten  wird  die  Schafzucht  in  den  gebirgigen
Gegenden  betrieben.  Im  allgemeinen  ist  das  rumänische  Schaf
weniger  degeneriert,  als  das  Pferd  und  das  Rind.  Zur  Aufbesserung
der  Rasse  werden  aus  Frankreich  Merino-,  aus  Deutschland  Frieseund
  aus  Rußland  Buchara-Böcke  gebracht.  1916  waren  insgesamt
6668881  Schafe  und  273827  Ziegen  vorhanden.
Die  Schweinezucht  leidet  seit  jeher  unter  dem  Mangel  an
Export.  Die  rumänischen  Schweinerassen  gedeihen  auch  bei  minderer
Pflege  sehr  gut.  Systematische  Schweinezüchtereien  verbessern  die
einheimischen  Rassen  mit  Hilfe  ausländischer  Zuchttiere.  Bevorzugt ­
  werden  Eber  der  Mangolitza-Rasse  aus  Ungarn,  weil  diese
        <pb n="26" />
        20

Wirtsch  aftlich  e  V  erhältnisse

schneller  auswachsen  und  sich  leicht  mästen.  In  der  warmen  Jahreszeit ­
  erhalten  die  Schweine  nur  Gras,  im  Winter  rohe  Kürbisse  und
Maisabfälle.  Infolgedessen  liefern  sie  nur  wenig  Fett.  Die  Anzahl
der  Schweine  betrug  1916  1359289.
Der  Geflügelzucht  wird,  da  der  Preis  des  Geflügels  in  den
letzten  Jahren  bedeutend  gestiegen  ist,  größere  Aufmerksamkeit
zugewendet.  Weil  das  rumänische  Huhn  klein  ist,  werden  zu  Kreuzungen ­
  Plymouth-  und  Orpingtonhähne  verwendet.  Auch  Enten
und  Gänse  werden  ziemlich  stark  gezüchtet.  Truthühner  und  edleres
Geflügel  kommen  nur  in  den  Höfen  der  wohlhabenden  Klassen  vor.
Mit  der  Mästung  des  Geflügels  befassen  sich  die  Züchter  selten,
weshalb  Eeflügelfette  schwer  erhältlich  und  teuer  sind.  Ein  intensiver ­
  Export  von  Geflügel  kann  sich  infolge  des  starken  Konsums
im  Lande  nicht  entwickeln.  An  Eiern  hingegen  werden  alljährlich
im  Frühjahre  ansehnliche  Mengen  nach  Deutschland  und  Österreich-Ungarn ­
  erportiert.  1913  betrug  der  Export  104090  Zentner.
Die  Bienenzucht  wird  meist  nur  nebenbei  aus  Liebhaberei
und  gewöhnlich  auf  primitive  Weise  betrieben.  1911  wurden
302962  Bienenstöcke  gezählt,  welche  388389  kg  Honig  und  94867  kg
Wachs  im  Gesamtwerte  von  647  627  Lei  lieferten.
Die  Seidenraupenzucht  wird  von  der  Regierung  werktätig
gefördert.  Zu  ihrer  Hebung  hat  sie  die  Anlage  großer  Maulbeerpflanzungen ­
  angeordnet.  Mit  der  Zucht  der  Seidenwürmer  befaßten
sich  1910  35176  Personen,  welche  einen  Ertrag  von  215120kg  roher
Cocons  erzielten.*)
Der  Gesamtwert  der  Pferde,  Rinder,  Schafe,  Ziegen,  Schweine
und  Bienen  wurde  mit  mindestens  600000000  Lei  veranschlagt.
Sie  standen  im  Besitz  von  971327  Personen.  Ihre  prozentuelle
Verteilung  auf  die  einzelnen  Kategorien  von  Besitzern  ist  aus  der
Tabelle  Seite  21  ersichtlich.
Mit  der  Viehzucht  beschäftigen  sich  daher  nahezu  ausschließlich
die  Bauern;  der  Großgrundbesitz  vernachlässigt  sie  in  auffallender
Weise.
Über  den  Gesundheitszustand  des  Viehs  gibt  die  rumänische
Veterinärstatistik  Aufschluß.  Ihr  zufolge  erkrankten  im  letzten  Jahrzehnt ­
  im  Mittel  jährlich:  an  Maul-  und  Klauenseuche  40204  Rinder
infolge  von  Ansteckung  und  122767  infolge  von  Impfung,  ferner
220  Schweine  und  2116  Schafe,  an  Pocken  26084  Schafe  infolge
von  Ansteckung  und  48667  infolge  von  Impfung,  an  Schweinepest
2813  Schweine,  an  Rotlauf  1142  Schweine,  an  Rotz  337  Pferde

*)  Vgl.  Rumänien  von  der  Direktion  des  k.  k.  öst.  Hcmdelsmuieums
Wien  1917.
        <pb n="27" />
        Viehzucht,  Jagd  und  Fischerei

21

und  an  anderen  Krankheiten  16  Pferde,  133  Rinder,  93  Schafe
und  20  Schweine.  Zur  Bekämpfung  der  Tierkrankheiten  waren
139  Tierärzte  mit  einem  Kostenaufwands  von  875508  Lei  bestellt,
der  gemeinsam  vom  Tierseuchenfonds,  von  den  Kreisen  und  von  den
Gemeinden  aufgebracht  wurde.  Die  sachlichen  Erfordernisse  betrugen ­
  334558  Lei.  Die  gewährten.  Entschädigungen  22670  Lei.

Kategorie

1
N
&amp;lt;7°

i
Vo

a
(9
°/o

£
CJ)
CQ
°/o

&amp;lt;ä&amp;gt;
.£
8
&amp;lt;6-G

%

1«:
S  iQ
N"
-7»

Transportanstalten  und
öffentliche  Einrichtungen

6,2

2,4

0,9

1,9

3,6

7,2

Kaufleute  und  Gewerbetreibende
  .'

4,2

2,8

12,2

4.7

4,7

3,5

*cs
S

Großgrundbesitzer
und  Pächter..

4,8

7,8

10,9

6.6

8,3

6,2

B

£
Ö

Bauern

84,8

87,0

86,8

76,0

83,4

83,1

Geschlachtet  wurden  im  Jahre  1908  in  den  Städten:  196674
Rinder,  43386  Kälber,  9131  Büffel,  83752  Hammel,  729067  Lämmer, ­
  21104  Ziegen  und  97330  Schweine,  in  den  Landgemeinden
46166  Rinder,  7282  Kälber,  80  Büffel,  110798  Hammel,  153753
Lämmer,  24687  Ziegen  und  71247  Schweine.  Auf  den  Kopf  der
Bevölkerung  entfielen  jährlich  in  den  Städten  43  KZ.  auf  dem
Lande  3  kg  Fleisch.
Die  Jagd  ist  in  Rumänien  ein  Recht  des  Eigentümers  und
kommt  so  gut  wie  gar  nicht  in  Betracht.  Kultur  und  demokratische
Jagdfreiheit  haben  das  Wild  geradeso  zurückgedrängt,  wie  das
Raubzeug.  Nur  hie  und  da  finden  sich  Bären,  Wölfe»  Eber  und
Adler  vor.  .
Dagegen  liefert  die  Fischerei  einen  großen  Ertrag.  Ist  doch
Rumänien  eines  der  an  Süßwasser  reichsten  Länder.  Bei  niederem
Wasserstande  bedeckt  es  807174  ha  oder  6  %  des  gesamten  Bodens.
Den  Hauptteil  der  Gewässer  bildet  die  Donau  mit  ihren  vielen
Armen  und  Seen.  Hinzu  kommen  die  zahllosen  Flüsse,  Bäche  und
Teiche,  die  alle  sehr  fischreich  sind  und  bei  35  Arten  von  Fischen
bergen.  Vertreten  sind  insbesondere:
        <pb n="28" />
        Wirtschaftliche  Verhältnisse

In  der  Donau  die  verschiedenen  Störarten,  die  ein  sehr  schmackhaftes ­
  Fleisch,  vorzüglichen  Kaviar  und  den  sehr  gesuchten  Fischleim ­
  liefern,  so  Aoviponsor  huso,  A.  guldenstaedti,  A.  glaber,  A.
ruthenus,  A.  stellatus  usw.;
in  den  Seen  der  Donau  der  Karpfen,  der  Barsch,  der  Wels,
die  Platteise,  die  Schleie,  die  Karausche,  der  Hecht  u.  a.  Bon  diesen
sind  Karpfen  und  Barsch  besonders  wertvoll.  Der  erstere  kommt  in
enormen  Mengen  vor  und  bildet  ein  Hauptnahrungsmittel;  der
letztere  wird  im  Auslande  viel  begehrt  und  gut  bezahlt.  Der  Wels
endlich  erreicht  ein  Gewicht  bis  zu  300  kg;
in  den  Flüssen  die  Barbe,  die  Aalraupe,  der  Wels,  der  Aal,
der  Weißfisch,  der  Nasenfisch  und  in  den  Bergwässern  der  Lachs
(Salmo  hucho),  ein  delikater  und  teurer  Fisch;
in  den  Bächen  die  Forelle  (Salmo  fario)  und  die  Esche  (Salmo
thymallus)  neben  dem  Froschfisch  und  anderen  niederen  Sorten;
in  den  Teichen  endlich  der  Karpfen,  die  Karausche,  die  Schleie,
der  Hecht  u.  a.
In  die  Donau  kommen  ferner  zur  Laichzeit  große  Mengen
von  Wanderfischen,  wie  der  Donauhering,  von  welchem  bisweilen
mehr  als  1000000  Stück  gefangen  werden.
Der  größte  Teil  der  Fischwässer  gehört  dem  Staate,  im  Innern
des  Landes  sind  Private  die  Besitzer.  Bis  zum  Jahre  1896  wurden
die  staatlichen  Fischwässer  verpachtet.  Da  aber  die  Pächter  zum
großen  Nachteil  der  Fischzucht  Raubbau  betrieben,  wurden  die  Privatfischereien ­
  strengen  gesetzlichen  Schutzbestimmungen  unterworfen,
die  staatlichen  Fischwässer  aber  in  eigene  Regie  genommen.  Der
staatliche  Betrieb  hat  sich  außerordentlich  bewährt.  Die  Ausbeute
belief  sich  1911  auf  14118000  kg  und  brachte  dem  Staate  einen
Erlös  von  6888000  Lei  ein*).
c)  Bergbau
Nach  dem  geologischen  Aufbaue  soll  Rumänien  außerordentlich
reich  an  Mineralien  sein;  doch  werden  diese  Mineralschätze  bisher
nicht  ausgebeutet.  Gewonnen  wird  außer  kleinen  Mengen  Kupfer
und  Farberden  nur  Salz,  Petroleum,  Erdgas,  Kohle  und
Stein.
Das  Salz  ist  von  ungewöhnlicher  Reinheit  und  kommt  in  großen
Linsen  sowohl  in  den  paläogenen,  als  auch  in  den  neogenen  Formationen ­
  vor.  Die  Hauptfundorte  sind  Tärgu-Ocna,  Zäbala,
Groze^ti,  Lopatari.  Die  Gewinnung  ist  uralt  und  seit  1862  Staats-*)
  Antipa,  Studii  asupra  pescariilor  diu  Romäaia,  Bucure^ti,  1895.
        <pb n="29" />
        Bergbau

23

Monopol.  Die  Salzbergwerke  wurden  früher  durch  Sträflinge  betrieben; ­
  doch  wird  seit  1894  mit  diesem  System  allmählich  aufgeräumt. ­
  Die  Produttion  schwankt  zwischen  110000  und  150000  Tonnen ­
  jährlich  und  betrug  1914/15  141392  Tonnen.  Hiervon  werden
%  im  Lande  verbraucht  und  %  ausgeführt.  Der  Verbrauch  im
Inlands  brachte  dem  Staate  9680603  Lei  ein,  der  Verkauf  an  das
Ausland  8040409  Lei.
Das  Petroleum  kommt  in  großen  Mengen  in  der  Kreide
und  im  Tertiär  vor.  Im  letzteren  ist  es  besonders  reichlich  und
bildet  nach  der  Landwirtschaft  die  nächstgrößte  Einnahmequelle  des
Landes.  Hat  doch  sein  Ertrag  1913  die  Summe  von  81337127  Lei
erreicht.  Die  Hauptfundorte  sind  in  der  Walachei  Campina,
Baicoiu,  Tärgoviyte,  in  der  Moldau  Moineyti,  Ca.^ir.  Die  Gewinnung ­
  erfolgt  durch  Schachte  und  Bohrlöcher.  Die  Anzahl  der
Schachte  ist  von  4459  im  Jahre  1906/7  auf  1466  im  Jahre  1912/13
gesunken,  dagegen  jene  der  Bohrlöcher  von  1059  auf  1440  gestiegen.
97  gehören  dem  Staate,  1343  Privaten,  darunter  65  Aktiengesellschaften ­
  mit  einem  investierten  Kapital  von  rund  440000000  Lei.
659  Bohrlöcher  lieferten  einen  Ertrag,  781  nicht.  Alber  die  Entwicklung ­
  der  Petroleumindustrie  im  Jahrfünft  1908/09—1912/13
gibt  die  nachstehende  Tabelle  Aufschluß*).

Jahr

Staatsbetrieb

Privatbetrieb

Zusammen

Ertrag  in  kg|ffitI8f  infiti

Ertrag  in  kg

Erlös  in  Lei

Ertrag  in  kg

(Erlös  in  Lei

1908/09
1909/10
1910/11
1911/12
1912/13

150921779
123855747
112137567
288605291
201866123

5229808
4042388
3742788
9022276
7606298

988346640
1232010788
1214357723
1336513567
1696686292

38669950
41583156
35908331
40274080
73730829

1139268419
1355866535
1326495290
1625118858
1898564415

43899758
45625544
39651119
49296356
81337127

Das  Erdgas,  welches  im  Anschlüsse  an  Petroleum  vorkommt,
wird  in  größerem  Maße  erst  seit.  1910  ausgebeutet.  Die  Ausbeute
betrug  1910  32700012  cbm  im  Werte  von  566900  Lei  und  1911
69945352  odm  im  Werte  von  1189065  Lei.
Von  Kohle  werden  in  Rumänien  drei  Arten  gefunden  und
zwar  Anthrazit  (in  Schela),  Braunkohle  (Glanzkohle  in  Asäu  und
Dermane?ti  und  gewöhnliche  in  Bahna,  Comane^ti  usw.)  und  Lignit,
der  in  seiner  Struktur  sich  demHolze  nähert  und  ein  nahezu  zusammenhängendes ­
  Flöz  vom  Kreise  Mehedinft  bis  zum  Kreise  Suceava

*)  Buletinul  statistic  al  Romäniei,  XII,  Nr.  38—39.
        <pb n="30" />
        24

Wirtschaftliche  Verhältnisse

bildet.  An  sich  minderwertig,  ist  er  in  Verbindung  mit  Petroleumrückständen
  für  die  Heizung  der  Lokomotiven  recht  gut  verwendbar.
Der  Kohlenbau  hat  erst  in  jüngster  Zeit  begonnen.  Von  63378  tun
Werte  von  478960  Lei  im  Jahre  1899/90  wuchs  er  auf  242027  t
im  Werte  von  2463811  Lei  im  Jahre  1912/13  cm;  doch  ist  er  auch
heute  noch  unbedeutend.
An  Stein  hat  Rumänien  reiche  Sandsteinlager  in  Gura-Väii
und  viel  Kalk  in  Albe^ti.  Beide  Eesteinsarten  sind  von  vorzüglicher
Güte.  Die  Steinbrüche  gehören  meist  dem  Staate  und  werden
verpachtet.  Ihrer  gab  es  1911/12  99  mit  einem  Flächenausmaße
von  726  bs,  und  einer  Ausbeute  von  Steinen  aller  Art  im  Werte
von  211937  Lei.
2."  Gewerbe  und  Industrie
Das  Gewerbe  schloß  sich  in  früheren  Zeiten  in  Rumänien
eng  an  die  Landwirtschaft  an,  da  nur  landwirtschaftliche  Erzeugnisse ­
  verarbeitet  wurden,  wie  Wolle,  Seide,  andere  Faserstoffe,
Holz,  Leder  u.  dergl.  Bäuerliche  Hausindustrie  hat  von  jeher  Gewebe, ­
  Kleider  und  Teppiche,  Pelzwerk,  Lederstiefel,  Schuhe  und
Gürtel,  Strohhüte,  Weidenkörbe,  Bottiche  und  Fässer,  Ackergeräte
und  Fuhrwerke,  Stühle  usw.  hergestellt.  Besonders  entwickelt  hat
sich  die  häusliche  Tertilindustrie.  Jede  Bäuerin  versteht  zu  spinnen
und  zu  weben.  Die  Muster,  die  in  wenigen  leuchtenden  Farben  in
das  Leinen  und  in  die  Teppiche  eingewebt  werden,  entstammen
der  osteuropäischen  Volkskunst,  sind  aber  spezifisch  rumänisch.  Von
besonders  erlesenem  Geschmack  sind  die  Stickereien  auf  den  Ärmeln,
den  Brust-  und  den  Schulterteilen  der  Hemden,  die  auch  heute  noch
von  den  Bäuerinnen  aus  dem  Kopfe  in  den  von  den  Voreltern
übernommenen  traditionellen  Formen  ausgeführt  werden.
Zu  dieser  hochentwickelten  Hausindustrie,  die  fast  alle  Bedürfnisse ­
  des  Landvolkes  deckt,  ist  durch  die  Tätigkeit  zahlreicher  Handwerkerschulen ­
  ein  modernes  Gewerbe  hinzugetreten,  das  dem  städtischen ­
  Bedarfe  vollständig  entspricht.  Vertreten  sind  alle  Branchen.
Die  Gewerbetreibenden  sind  in  Korporationen  vereinigt,  die
sich  in  Genossenschaften  gliedern.  Im  Jahre  1911  bestanden  insgesamt ­
  116  Korporationen  mit  796  Genossenschaften,  denen  33400
männliche  und  3278  weibliche,  zusammen  daher  36678  selbständige
Gewerbeinhaber  und  58962  gewerbliche  Hilfsarbeiter  angehörten.
Die  Löhne  der  letzteren  bewegten  sich  zwischen  1  und  5  Lei  und  betrugen ­
  im  Mittel  2,6  Lei  täglich.  Für  die  Hilfsarbeiter  besteht  auch
eine  Krankenversicherung,  welche  Krankenunterstützungen  meist  in
der  Höhe  der  Hälfte  des  Tagelohnes  gewährleistet.
        <pb n="31" />
        Gewerbe  und  Industrie

25

Die  Industrie  ist  noch  nicht  auf  der  Höhe.  Trotz  aller  Bemühungen, ­
  die  schon  im  17.  und  18.  Jahrhunderte,  insbesondere
aber  im  19,  Jahrhunderte  aufgewendet  wurden,  hat  der  Mangel
an  Kohle  und  Eisen  die  Entwicklung  einer  großen  Industrie,  die
für  die  Bevölkerung  eine  neue  nahmhafte  Erwerbsquelle  etöffneir
würde,  bisher  verhindert.  Um  sie  künstlich  zu  fördern,  hat  der  Staat
die  Tabak-,  Zündhölzchen-  und  Spielkartenfabrikation  in  die  eigene
Hand  genommen.
Mit  Tabak  wurden  1911  von  25962  Landwirten  9992  da  mit
einem  Ertrage  von  9323874  kg  im  Verkaufswerte  von  6719056  Lei
bebaut.  Die  Verarbeitung  dieses  Rohmaterials  ergab  6056968  kg
Rauchtabak,  19607  kg  Schnupftabak,  11935134  Stück  Zigarren  und
370845629  Stück  Zigaretten  im  Gesamtgewichte  von  5495161  kg.
Der  Erlös  aus  dem  Tabakverkauf  betrug  50036130  Lei,  der
Reingewinn  32998174  Lei.
An  Zündhölzchen  wurden  1910  insgesamt  57336526  Schachteln ­
  verschiedener  Größe  und  Qualität  im  Werte  von  3164522  Lei,
an  Spielkarten  196996  Spiele  im  Erstehungswerte  von  672088  Lei
erzeugt.  Der  Reingewinn  aus  beiden  Unternehmungen  stellte  sich
auf  1932171  Lei.
Ferner  wandte  der  Staat  der  Privatindustrie  durch  das
Gesetz  vom  21.  April  1887  eine  Reihe  von  Begünstigungen  zu.  Fabriken, ­
  welche  mit  einem  Mindestkapital  von  50000  Lei  ins  Leben  gerufen ­
  werden  und  wenigstens  25  Arbeiter  beschäftigen,  erhalten
1—5  ha  Baugrund  zu  unentgeltlicher  Benutzung  durch  90  Jahre
und  für  15  Jahre  die  Befreiung  von  allen  Staats-,  Kreis-  und  Eemeindeabgaben,
  sowie  von  den  Zollgebühren  für  die  eingeführten
Maschinen,  Maschinenbestandteile  und  Rohstoffe.  Sie  genießen
weitgehende  Tarifbegünstigungen  für  den  Transport  der  Rohstoffe
sowohl  als  auch  der  Fabrikate.  Die  Zölle  für  die  wieder  ausgeführten ­
  Stoffe  werden  rückersetzt,  und  die  inländischen  Fabriken  bei
allen  öffentlichen  Lieferungen  vorgezogen.  Auf  diese  Weise  wurden
vom  Jahre  1887  bis  1911  insgesamt  769  industrielle  Betriebe  und
zwar  330  Bau-,  143  Tertil-und  158  Nahrungsmittelunternehmungen,
sowie  41  Papier-  und  Zellulose-Fabriken,  95  chemische  und  2  elektrotechnische ­
  Anstalten  gefördert.  Von  ihnen  sind  jene,  welche  landwirtschaftliche ­
  Produkte  verarbeiten,  wie  die  Sägewerke,  die  Mühlen,
die  Zuckerfabriken,  die  Brennereien  und  die  Brauereien  derart
erstarkt,  daß  sie  nicht  bloß  den  rumänischen  Markt  vom  Auslande
unabhängig  gemacht  haben,  sondern  auch  Millionenwerte  exportieren.
Dagegen  behaupten  sich  die  errichteten  Papier-,  Glas-,  Kerzenund
  Tuchfabriken  nur  mühsam,  andere  Industrien  sind  sogar  eingegangen. ­
  So  bestanden  von  den  769  vom  Staate  geförderten
        <pb n="32" />
        26

Wirtschaftliche  Verhältnisse

Unternehmungen  1911  nur  472  und  zwar:  21  Ziegeleien,  9  Kalköfen, ­
  10  Gips-  und  Zementfabriken,  8  keramische  Werkstätten,
6  Glashütten,  27  metallurgische  Anstalten,  6  mechanische  Werkstätten, ­
  4  Eisen-Möbel-  und  Ofenfabriken,  7  Blechschmieden,  9  Nagelund ­
  Schraubenfabriken,  36  Sägewerke,  20Holzbearbeitungsanstalten,
1  Asphaltfabrik,  7  Seilerwarenerzeugungsstätten,  9  Leinwebereien,
12  Wollwebereien,  1  Teppichweberei,  1  Hanfaufbereitungsanstalt,
1  Bandfabrik,  12  Strickereien,  4  Hutfabriken,  4  Knopffabriken,
3  Wattefabriken,  1  Bürsten-  und  Pinselfabrik,  26  Gerbereien,
8  Brotfabriken,  2  Reisschälanstalten,  4  Teigwarenfabriken,  9  Schokolade- ­
  und  Bonbonsfabriken,  1  Zichorienkaffeefabrik,  8  Zuckerfabriken,
  3  Holzdestillerien,  4  Kohlensäurefabriken,  7  Konservenfabriken,
4  Kognakfabriken,  2  Eisfabriken,  2  Essenzenfabriken,  5  Brennereien.
6  Brauereien,  54  Mühlen,  6  Papierfabriken,  4  Zellulosefabriken,
20  graphische  Anstalten,  23  Petroleumraffinerien,  11  Kerzenfabriken,
9  Olfabriken,  4  Lackfabriken,  1  Sauerstoff-  und  Azetylenfabrik,
9  chemische  Laboratorien,  1  Akkumulatorenfabrik  und  2  elektrotechnische ­
  Anstalten.  Angelegt  waren  in  allen  diesen  Unternehmungen
338013009  Lei.  Sie  verwendeten  bei  einem  Gesamtverbrauche
von  Brennstoffen  im  Werte  von  34000000  Lei  127021  Pferdekräfte,
verarbeiteten  Rohstoffe  für  338280000  Lei  und  erzeugten  Waren
im  Werte  von  547134800  Lei.  Der  Zollnachlatz  bei  den  aus  dem
Auslande  eingeführten  Rohmaterialien  erreichte  nahezu  900000  Lei.
Beschäftigt  wurden  zusammen  153470  Arbeiter  mit  einem  Eesamtverdienste
  von  749726000  Lei.  Die  Löhne  schwankten  zwischen
1  und  5  Lei  täglich  und  betrugen  im  Mittel  814  Lei  jährlich.
Im  Jahre  1912  wurde  das  Jndustrieförderungsgesetz  mehrfach
geändert.
Aber  auch  ohne  staaatliche  Förderung  werden  Industrien  ins
Leben  gerufen.  Bon  privater  Seite  wird  der  Industrie  immer  mehr
Interesse  entgegengebracht,  und  das  zu  Jndustrieunternehmungen
nötige  Kapital  ist  ohne  Schwierigkeiten  zu  finden.  Entstanden  sind
bereits  Salami-,  Champagner-  und  Mineralwasserfabriken,  Konfektionsanstalten ­
  und  selbst  Schiffswerften.

3.  Handel  und  Kreditwesen
a)  Handel
Schon  Ende  des  Mittelalters  waren  einzelne  Produkte  des
rumänischen  Bodens  weithin  gesucht.  Italienische  Schiffe  holten
Getreide  aus  den  Donauhäfen  und  führten  es  nach  Konstantinopel.
        <pb n="33" />
        Handel

27

Rumänisches  Vieh  ging  nach  Ungarn  und  Polen  bis  Danzig.  Der
Wein  der  Moldau  war  berühmt  in  Polen  und  Süd-Rußland.
Auch  Balten,  Faßholz,  Salz,  Eisen,  Kupfer  und  sogar  Gold  wurden
ausgeführt.  Ein  Handels-  und  Niederlassungsvertrag,  den  die  Königin ­
  Elisabeth  von  England  mit  dem  Fürsten  der  Moldau  abschloß,
beweist  die  weite  Verbreitung  der  rumänischen  Landeserzeugnisse.
Im  16.  Jahrhundert  beschlagnahmten  die  Türken  den  rumänischen
Erport,  indem  sie  sowohl  die  Walachei,  als  auch  die  Moldau  verpflichteten, ­
  den  türkischen  Aufkäufern  zu  den  von  ihnen  zu  bestimmenden ­
  Preisen  so  viel  Korn  zu  liefern,  als  diese  haben  wollten.
Das,  was  sie  übrig  ließen,  durfte  im  Lande  zu  anderen  Zwecken
verwendet  werden.  Nur  von  Häuten  und  Wolle  durfte  ein  Uberschuß ­
  nach  anderen  Ländern  ausgeführt  werden.
Erst  1774  wurde  im  Friedensvertrage  von  Kudschuk-Kainardfchi
dieser  Druck  gemildert.  Der  Pferdeverkauf  wurde  freigegeben.
Die  Gratislieferungen  an  den  türkischen  Fiskus  hörten  auf;  das
Getreide  aber  blieb  den  griechischen  Händlern  aus  Konstantinopel
reserviert,  bis  endlich  1829  die  Türken  gezwungen  wurden,  den
Donaufürstentümern  bis  auf  das  Zollwesen  völlige  Handelsfreiheit
zu  gewähren.
Das  Zollwesen  war  durch  die  Kapitulationen  geregelt,  welche
ohne  Rücksicht  auf  die  Herkunft  der  Ware  einen  bestimmten  Wertzoll
zugunsten  der  Türkei  vorsahen.  Uber  diesen  türkischen  Einheitszoll ­
  hinaus  hoben  die  moldauischen  und  walachischen  Fürsten  gegen
den  Willen  der  Pforte  willkürliche,  doch  dem  Satze  nach  gleichmäßig
bemessene  Zollzuschläge  ein.  Eine  moldau-walachische  Zollkonvention ­
  im  Jahre  1847  und  eine  ihr  1848  folgende  Zollunion  vereinfachte ­
  deren  Verwaltung  und  hatte  zur  Folge,  daß  sich  die  Ausfuhr ­
  des  Landes  stark  hob.  Seit  der  Beseitigung  der  Vorzugsrechte
der  Türkei  auf  den  rumänischen  Eetreideerport  war  die  Möglichkeit ­
  gegeben,  das  rumänische  Getreide  durch  den  Bosporus  und  die
Dardanellen  zur  See  auszuführen.  Dieser  Weg  wurde  im  Laufe
der  Zeiten  für  Rumänien  immer  wichtiger.  Vorerst  bedienten  sich
seiner  die  Engländer  und  Franzosen,  um  die  rumänische  Kornkammer ­
  für  ihren  Bedarf  auszunützen.  Die  Folge  war  die  Zurückdrängung
  des  Handels  mit  Österreich  und  ein  immer  stärkeres
Hervortreten  der  Handelsbeziehungen  zu  den  Westmächten,  insbesondere ­
  seit  England  sich  1840  um  den  rumänischen  Handel  intensiv ­
  zu  interessieren  begann.  Sein  Interesse  war  so  groß,  daß
es  diesen  Handel  auf  die  Linie  Cernavoda-Küstendsche  (Constantas
zu  lenken  versuchte.  Englische  Unternehmer  erwarben  für  diese
Strecke  der  damals  noch  türkischen  Dobrudscha  von  der  Pforte  eine
Kanalbaukonzession,  die  bald  in  eine  Bahnkonzession  umgewandelt
        <pb n="34" />
        28

Wirtschaftliche  Verhältnisse

wurde.  Der  Umladung  auf  die  neue  Bahn  standen  zwar  anfangs
mannigfache  Schwierigkeiten  entgegen;  doch  gestalteten  sich  die
Verhältnisse  allmählich  sehr  zugunsten  dieser  Linie.  In  den
Handel  mit  Zerealien,  die  allein  80  %  der  rumänischen  Ausfuhr
bilden,  und  mit  Petroleum  greift  nämlich  die  Weltmarktfrage  in
entscheidender  Weise  ein.  Beide  Arten  von  Waren  müssen  sich
heute  den  Preis  gefallen  lassen,  den  London,  Neuyork  und  Rotterdam ­
  miteinander  festsetzen,  und  der  viel  mehr  von  dem  Ausfalle
der  Ernte  in  Amerika,  in  Rußland  und  in  Argentinien,  als  von  jener
in  Rumänien  abhängt.  Bei  dieser  Abhängigkeit  der  Preisgestaltung
von  der  Lage  des  Weltmarktes  fallen  die  Losten  des  Transportes
immer  mehr  in  die  Wagschale.  Zu  Lande  ist  der  Transport  stets
teurer  und  schwieriger;  von  selbst  tritt  daher  der  Seetransport  in
den  Vordergrund,  und  demgemäß  hat  Rumänien,  insbesondere  seitdem ­
  es  1877  die  Dobrudscha  erworben  hatte,  durch  den  Bau  einer
Eisenbahnbrücke  über  die  Donau  und  die  Herstellung  kostspieliger
Stapelplätze  und  Ladegelegenheiten  alles  getan,  um  die  Ausfuhr
seiner  Zerealien  und  Erdölprodukte  über  die  Linie  Cernavoda-Constanta
  auf  die  See  zu  lenken.  Wird  doch  hierdurch  die  Frachtrate ­
  beispielsweise  nach  Hamburg  auf  11  bis  12  sh  pro  t  herabgedrückt, ­
  während  der  Satz  für  die  Fracht  zu  Lande  ungleich  höher  zu
stehen  kommt.  Dieser  Umstand  hat  den  rumänischen  Eetreideerport
  mächtig  gefördert.  Von  rund  568000,  t  im  Jahre  1866  ist
er  schon  1890  auf  2000000  t  und  1911  gar  auf  3850000  t  gestiegen.
Im  Durchschnitt  ist  seit  1890  über  die  Hälfte  des  Gesamtertrages
an,Zerealien  in  das  Ausland  gegangen.  Der  Export  geht  so  weit,
daß  Rumänien  trotz  seiner  wachsenden  Eetreideerzeugung  im  Verhältnis ­
  zu  seiner  Menschenzahl  immer  weniger  von  diesem  wichtigsten ­
  Ernährungsmittel  für  sich  behält  und  mit  Unterernährung  im
Lande  zu  kämpfen  hat.  So  war  1894  die  Ernte  schlecht.  Das
Land  behielt  aber  nur  120000  t  oder  7,5  %  der  Ernte  zum  eigenen ­
  Gebrauche  zurück,  obwohl  keine  besonderen  Vorräte  aus
früheren  Jahren  vorhanden  waren.  Ebenso  wurden  1907,  im
Jahre  der  letzten  Bauernrevolte  nur  9%  der  Ernte  im  Lande  verbraucht. ­

Diese  Forzierung  des  Erports  hat  ihren  Grund  in  der  auswärtigen ­
  Verschuldung  Rumäniens.  Um  nämlich  das  Land  wirtschaftlich ­
  und  kulturell  zu  entwickeln,  mußten  in  größtem  Maßstabe
Gelder  aus  dem  Auslande  herangezogen  werden.  Die  Summen,
die  für  die  Verzinsung  und  Amortisation  dieser  Anleihen  jährlich
ins  Ausland  abfließen,  sind  im  Verhältnis  zum  Gesamteinkommen
und  den  finanziellen  Hilfsquellen  Rumäniens  so  bedeutend,  daß
schon  eine  kurze  Unterbrechung  der  Ausfuhr  das  Land  in  die  schwerste
        <pb n="35" />
        Handel

29

Krisis  stürzt.  Selbst  ein  Abschütteln  der  Staatsschulden  durch  einen
Staatsbankerott  würde  Rumänien  nicht  helfen,  weil  das  Land  noch
mitten  in  der  aufsteigenden  Entwicklung  ist,  welche  immer  wieder
neue  große  Summen  für  den  Betrieb  der  Volkswirtschaft  erfordert.
Erst  wenn  einmal  alle  natürlichen  Quellen  des  Reichtums  erschlossen
sein  werden,  wird  die  Einnahme  so  gewaltig  gestiegen  sein,  daß  das
Land  auf  eine  weitere  fremde  finanzielle  Hilfe  zu  seiner  Entwicklung
verzichten  und  seine  Schulden  abzutragen  anfangen  kann.  Bis  dahin
aber  würde  jedes  Haltmachen  in  der  Kapitalbeschaffung  sich  alsbald ­
  durch  ein  Stillstehen  der  Volkswirtschaft  rächen  und  zu  verhängnisvollen ­
  Rückschlägen  führen.  Die  Gefahr  ist  in  Rumänien
besonders  groß,  weil  die  Grundlagen  seiner  Wirtschaft  neu  und  nicht
so  konsolidiert  sind,  wie  in  anderen  Ländern  mit  festeingewurzelter
Bauern-,  Handwerker-  und  Mittelstandsbevölkerung.  Deshalb
spielt  in  Rumänien  die  Warenausfuhr  eine  so  bedeutende  Rolle  und
deshalb  wurde  sie  vom  Staate  so  sorgfältig  kontrolliert,  gepflegt  und
durch  kostspielige  staatliche  Anstalten  gefördert.
Der  Handel  mit  Landeserzeugnissen  im  Innern  und
der  Handel  mit  eingeführten  Waren  ist  zumeist  sich  selbst
überlassen.  Er  entwickelt  sich,  wie  ihn  das  Volksbedürfnis  und  die
freie  Konkurrenz  züchtet.  Der  Staat  begnügt  sich,  von  ihm  müßige
Verbrauchs-  und  Verkehrsgebühren  einzuheben,  und  überläßt  im
übrigen  die  Kontrolle  der  Geschäftsführung  dem  Publikum.
Dem  Handel  widmeten  sich  in  Rumänien  im  Jahre  1911  insgesamt ­
  4813  protokollierte  Firmen,  und  zwar  4211  Einzel-  und
602  Eesellschaftsfirmen,  von  denen  2466,  beziehungsweise  828  in
den  Städten  und  1745,  beziehungsweise  74  auf  dem  Lande  ihren
Sitz  hatten.  Sie  waren  in  11  Handels-  und  Gewerbekammern  mit
235  Mitgliedern  und  einem  Jahreshaushalt  von  688852  Lei  vereinigt. ­

Der  Ausfuhrhandel  Rumäniens  ist  von  1324090  t  im  Werte
von  218918878  Lei  im  Jahre  1880  auf  4569076  t  im  Werte  von
670705335  Lei  im  Jahre  1913,  die  Einfuhr  in  dem  gleichen  Zeitraume ­
  von  310975  t  im  Werte  von  255336416  Lei  auf  1374116  t,
im  Werte  von  590012640  Lei  gestiegen.  Die  Handelsbilanz  war
in  den  Jahren  1880  bis  1899  durchweg  im  Durchschnitt  mit  8200000
Lei  jährlich  passiv.  Seit  1900  ist  sie  mit  Ausnahme  der  Jahre  1904
und  1908  und  zwar  im  Durchschnitte  mit  über  100  000  000  Lei  jährlich ­
  aktiv.  1913  betrug  der  Uberschuß  der  Ausfuhr  über  die  Einfuhr
80692695  Lei  oder  rund  12  %  der  Gesamteinfuhr.  Die  Details
der  Aus-  und  Einfuhr  Rumäniens  im  Jahre  1918  nach  den  einzelnen ­
  Warengattungen  und  den  beteiligten  Staaten  sind  aus  der
dem  Buche  angehängten  Tabelle  ersichtlich.
        <pb n="36" />
        30

Wirtschaftliche  Verhältnisse

b)  Kreditwesen
Gleichen  Schritt  mit  der  wirtschaftlichen  Entwicklung  Rumäniens
  hielt  auch  das  Kreditwesen.  Seine  Organisation  umfaßt
gegenwärtig  eine  Reihe  von  öffentlichen  und  privaten  Bauten ­
  und  von  Genossenschaften.
Öffentliche  Banken  sind:  die  Nationalbank  (bancanationalst,
aRomäniei),  die  Spar-  und  Depositenbank  (oasa  äs  äspunori,  oon-«swnaftnni
  §i  economii),  die  vier  Bodenkreditanstalten  (orsäitul
tnnoiar  und  orsäitul  kunoiar  urban  äin  Luours^ti,  srsäitul
tunsiar  urban  äin  äa^i  und  srsäitul  kunoiar  urban  äin  Craiova),
die  Parzellierungsbank  (casa  rurulä),  die  Agrarbank  (banca  agricolä)
und  die  Acker-  und  Weinbau-Kreditanstalt  (orsäitul  agricol  §i  viticol).
Die  Nationalbank  wurde  durch  das  unter  dem  31.  Mai  1892
geänderte  Gesetz  vom  17.  April  1880,  M.  O.  Nr.  90,  mit  einem
Kapitale  von  30000000  Lei  ins  Leben  gerufen,  von  welchem  der
Staat  10000000  Lei  auf  sich  nahm;  doch  hat  er  1901  seinen  Aktienbesitz ­
  verkauft.  Der  Wirkungskreis  der  Bank  umfaßt  die  Befugnis,
Wechsel-  und  Schatzscheine  zu  eskomptieren,  Gold  und  Silber  zu
laufen  und  zu  verkaufen,  Effekten  einzukassieren,  Darlehen  gegen
Verpfändung  von  Gold  und  Silber  zu  gewähren,  Geld  und  Eeldeswert
  in  laufender  Rechnung  entgegenzunehmen,  sowie  Lagerscheine ­
  und  öffentliche  Schuldverschreibungen  zu  beleihen.  Die
Bank  besitzt  das  Privilegium,  Banknoten  auszugeben;  doch  müssen
sie  bis  zu  40  %  mit  effektivem  Golde  oder  Eoldwechseln  gedeckt  sein.
Die  Banknoten  werden  in  Stücken  von  10,  100,  600  und  1000  Lei
ausgegeben  und  auf  Verlangen  in  Gold  eingelöst.  Durchschnittlich
zirkulieren  Banknoten  von  300000000  Lei.  Im  Jahre  1915  erreichte
ihre  Summe  762210210  Lei.  Die  Golddeckung  betrug  im  Mittel
45%.  Die  Einlagen  bezifferten  sich  imJahre  1911  auf  192  475286  Lei,
von  denen  im  Laufe  des  Jahres  75566600  Lei  behoben  wurden.
Der  Wechfeleskompte  umfaßte  103219128  Lei,  492356085  Mark,
3473872  Livres  Sterling,  50000  Gulden  holländisch  und  5371000
Kronen,  der  Lombard  114848020  Lei,  das  gesamte  Virement  stellte
sich  auf  1671383587  Lei.
Die  Depositenkasse  ist  eine  Staatsanstalt  und  wurde  mit
dem  Gesetze  vom  3.  August  1876,  M.  O.  114,  errichtet.  Ihr  obliegt
die  Verwahrung  und  Verwaltung  aller  administrativen,  gerichtlichen ­
  und  freiwilligen  Depositen,  der  Kaduzitäten,  der  beschlagnahmten ­
  Gelder,  der  Überschüsse  der  Kreise  und  Gemeinden,  sowie ­
  sämtlicher  Kautionen.  Mit  dem  Gesetze  vom  16.  Januar  1880,
M.  O.  12,  wurde  ihr  eine  unter  staatlicher  Garantie  ins  Leben  gerufene ­
  Sparkasse  angegliedert,  welche  die  Bestimmung  hat,  Spar-
        <pb n="37" />
        Kreditwesen

31

einlagen  entgegenzunehmen,  zu  verwalten  und  zu  verzinsen.  Endlich ­
  wurde  die  Depositenbank  durch  das  Gesetz  vom  5.  April  1900,
M.  O.  9,  ermächtigt,  Kreisen,  Gemeinden  und  sonstigen  mit  Umlagerecht ­
  ausgestatteten  öffentlichen  Korporationen  Darlehen  gegen
Ausgabe  von  Kommunalschuldverschreibungen  zu  gewähren.  Die
Depositen  beliefen  sich  1911  auf  84510116  Lei  in  barem  Gelde  und
auf  338014455  Lei  in  Effekten,  der  Spareinlagenverkehr  betrug
im  Jahre  rund  26000000  Lei  und  der  Stand  der  Spareinlagen  am
Schlüsse  des  Jahres  60190777  Lei.  An  Kommunaldarlehen  wurden
bis  1907  insgesamt  365608229  Lei  gewährt.
Der  Credit  funciar  rural  wurde  zur  Befriedigung  der
Hypothekarkreditbedürfnisse  des  Großgrundbesitzes  durch  das  Gesetz
vom  5.  April  1873  als  wechselseitige  Anstalt  mit  der  Berechtigung
zur  Ausgabe  von  Pfandbriefen  ins  Leben  gerufen.  Er  begann
seine  Tätigkeit  am  I.Juni  1873  mit  der  Beleihung  von  116  Gütern
durch  Begebung  7  %  iger  Pfandbriefe  im  Gesamtbeträge  von
17204100  Lei  zu  einem  Kurse  von  80,9  %.  Ende  1911  waren
3176  Güter  mit  Restdarlehen  von  insgesamt  373806299  Lei  beliehen.
  Begeben  wurden  seit  der  Errichtung  Pfandbriefe  im  Betrage ­
  von  597  409400  Lei,  die  auf  7  %,  5  %  und  4  %  lauteten  und
im  Mittel  100,67,  beziehungsweise  90,3  notierten.  Die  Garantiefonds
  wuchsen  im  Laufe  der  Zeiten  auf  34700015  Lei  an.  Nach
dem  Muster  des  credit  funciar  rural  wurden  drei  weitere  Bodenkreditanstalten
  für  die  städtischen  Hypothekarbedürfnisse  in  Bukarest,
Jassy  und  Craiova  errichtet.  Bis  1907  haben  sie  Hypothekardarlehen
im  Betrage  von  140644200  Lei  bewilligt.  Im  Verkehre  befanden
sich  158066100  Lei  teils  4  teils  5  %  iger  Pfandbriefe.
Die  Parzellierungsbank  „casa  ruralä“  verdankt  ihre
Entstehung  dem  Gesetze  vom  4.  April  1908  und  hat  den  Zweck,
Bauern  die  für  den  Bodenerwerb  nötigen  Kapitalien  zu  beschaffen.
Zur  Erreichung  desselben  ist  sie  mit  einem  Kapitale  von  10000000  Lei
ausgestattet,  von  denen  5000000  Lei  vom  Staate  und  5000000  Lei
von  Privaten  aufgebracht  wurden.  Ferner  hat  sie  die  Berechtigung, ­
  Schuldverschreibungen  (bonuri  rurale)  auszugeben.  Die
Bank  kauft  teils  selbst  Güter,  teils  vermittelt  sie  bloß  die  betreffenden
Transaktionen  zwischen  den  verkaufenden  Großgrundbesitzern  und
den  kaufenden  Bauern,  in  welchem  Falle  sie  den  Marimalpreis
festsetzt  und  nach  vollzogenem  Kaufe  alle  weiteren  Durchführungsmaßnahmen ­
  trifft.  Die  gekauften  Güter  werden  in  unteilbare
Parzellen  von  je  5  ha  zerlegt.  Einem  und  demselben  Bauer  darf
nur  eine  Parzelle  verkauft  werden,  und  auch  dies  nur  dann,  wenn
er  den  Besitz  der  zu  ihrer  Bearbeitung  notwendigen  Viehstücke  und
Werkzeuge  nachweist.  Vorgezogen  werden  Käufer,  welche  keinen
        <pb n="38" />
        32

Wirtschaftliche  Verhältnisse

Grund  oder  höchstens  3  ha  besitzen  und  auf  dem  Gute  oder  in  seiner
Nachbarschaft  wohnen.  Die  Käufer  sind  verpflichtet,  die  gekaufte
Parzelle  selbst  zu  bearbeiten  und  eine  Anzahlung  von  15  %  des
Kaufpreises  zu  leisten.  Den  Rest  von  86  %  kreditiert  ihnen  die
Bank  gegen  6^&amp;gt;ige  Hypothek.  Wälder,  welche  zum  gekauften
Gute  gehören,  übernimmt  der  Staat  oder  die  Gemeinde.  Im
letzteren  Falle  wird  der  Wald  vom  Staate  verwaltet.  Bis  Ende
1911  hat  die  casa  ruralä  Güter  im  Werte  von  35672663  Lei  gekauft. ­
  In  diesem  Jahre  wurden  1902  Parzellen  um  den  Preis  von
4269544  Lei,  daher  im  Mittel  um  670  Lei  per  ha  verkauft  und
17279  ha  teils  an  einzelne  Bauern,  teils  an  bäuerliche  Genossenschaften ­
  in  Pacht  gegeben.  Die  Bilanzsumme  der  Bank  betrug
68368063  Lei,  der  erzielte  Reingewinn  639499  Lei.
Die  Agrarbank  (hanca  agricolä)  wurde  durch  das  Gesetz
vom  1.  April  1894  zur  Förderung  der  Landwirtschaft  ins  Leben
gerufen.  Sie  ist  eine  unter  der  besonderen  Aufsicht  der  Regierung
stehende  Aktiengesellschaft  mit  einem  Kapital  von  7938125  Lei,
welches  bis  auf  20000000  Lei  erhöht  werden  kann  und  1913  auf
18  500000  Lei  erhöht  wurde.  Sie  ist  ermächtigt,  alle  üblichen  Bankgeschäfte ­
  zu  betreiben.  Besonders  pflegt  sie  die  Erteilung  von  Vorschüssen ­
  auf  den  Ertrag  der  Landwirtschaft.  Ihre  betreffenden
Forderungen  geniesten  Vorzugsrechte  bei  der  Einbringung  sowie
Stempel-  und  Gebührenfreiheit.  1911  hat  sie  aus  verschiedenen
Titeln  Vorschüsse  von  41617695  Lei  gewährt.  Die  Bilanzsumme
stellte  sich  auf  89477810  Lei,  der  Reingewinn  auf  1095117  Lei.
DieAckerbau-Kredit-Anstalt  (orodit  agriool)  wurde  mit
dem  Gesetze  vom  2.  Juni  1892  eingerichtet  und  mit  dem  Gesetze  vom
16.  Januar  1906  durch  Angliederung  einer  Weinbau-Kreditanstalt
erweitert,  die  in  der  Folge  durch  das  Gesetz  vom  24.  Mai  1906
juristische  Persönlichkeit  erhielt.  Der  Credit  agricol  $i  viticol  ist
eine  mit  25000000  Lei  und  dem  Rechte  der  Ausgabe  von  Schuldverschreibungen ­
  ausgestattete  Staatsanstalt  und  hat  den  Zweck,
einerseits  als  Eeldausgleichsstelle  der  bäuerlichen  Genossenschaften
zu  dienen,  andererseits  Bauern  die  zur  Errichtung  und  zum  Betriebe ­
  ihrer  Wirtschaft,  beziehungsweise  zur  Anlage  oder  zur  Wieder»
anpflanzung  von  Weingärten  nötigen  Mittel  zu  beschaffen.  Er
geniestt  eine  Reihe  von  Steuern-,  Gebühren-  und  Erekutionsprivilegien.
  Ende  1910  betrugen  die  Einlagen  20045196  Lei,  die  ausgegebenen ­
  Schuldverschreibungen  4133100  Lei,  und  die  bewilligten
Darlehen  620275616  Lei.  Die  Bilanzsumme  stellte  sich  auf
123498726  Lei,  der  Reingewinn  auf  2882927  Lei.
Neben  den  öffentlichen  Banken  wirkten  1913  noch  197
Privatbanken.  Die  wichtigsten  derselben  sind:
        <pb n="39" />
        Banca  romäneascä.
Banca  Marmarosch,
Blanc  &amp;amp;  Comp.  .
Banca  de  credit  romän  „  „
,,  de  scont  .  .  „  „
„  Acnsrala  romäna  m.  „
„  comercialä  romanä  „  „
„  Ilkov  ....  mit  „
„  siudlcatului  agricol  Jalomita  M.  et.
,,  Oltului  .  .  .  mit  einem
„  Mägurele-Giurgiu  nt.  „
Endlich  betätigen  sich  mehrere  Bankiers.
ZudenKreditinstituten  gehören  bis  zu  einem  gewissen  Grade  auch
die  Versicherungsanstalten.  1907  wirken  in  Rumänien  deren  4
und  zwar  die  Nahionala,  die  Eenerala,  die  Patria  und  die  Dacia-Romänia.
  Von  ihnen  pflegte  die  Patria  nur  das  Lebens-  und  Unfallsgeschäft, ­
  während  die  drei  übrigen  außer  diesen  Geschäften  auch  noch
die  Transport-,  die  Hagel-  und  die  Feuerversicherung  betrieben.  Die
Eesamtversicherungssumme  erreichte  bei  der  Lebens-  und  Unfallsversicherung360499012Lei,beiderTransportversicherung238661367

Lei,  bei  der  Hagelversicherung  53130531  Lei  und  bei  der  Feuerversicherung ­
  1075438418  Lei,  von  denen  947460583  Lei  rückversichert
waren.  Weitaus  die  erste  Rolle  spielt  daher  die  Feuerversicherung.
An  Feuersbrünsten  ereigneten  sich  in  Rumänien  im  Durchschnitte
der  Jahre  1895  bis  1899  insgesamt  3317,  welche  4746  Eigentümer
betrafen  und  jährlich  einen  Schaden  von  rund  11000000  Lei  verursachten, ­
  im  Durchschnitte  der  Jahre  1900  bis  1902  jedoch  bloß
2388,  welche  3106  Eigentümer  betrafen  und  rund  8000000  Lei
jährlichen  Schaden  verursachten.  Die  maßgebenden  Daten  über
die  Geschäfte  der  rumänischen  Versicherungsanstalten  im  Jahre
1907  sind  aus  der  Tabelle  Seite  34  ersichtlich.
Die  der  Kreditorganisation  dienenden  Genossenschaften,
die  Spar-  und  Vorschußkassen  (bänci  populäre),  haben  in  Rumänien
einen  unerwartet  großen  Aufschwung  genommen.  Von  einer
einzigen  Kasse  im  Jahre  1891  sind  sie  im  Verlaufe  von  bloß  20  Jahren
auf  2673  angewachsen,  von  denen  nur  17  von  Gewerbetreibenden
errichtet  wurden,  während  alle  anderen  bäuerlich  sind.  Auch  die
bäuerlichen  Kassen  beruhen  auf  dem  Schultze-Delitzsch'schen  System.
Genossenschaften  mit  unbeschränkter  Haftung  nach  dem  System
Raiffeisen  gehören  in  Rumänien  zu  den  seltenen  Ausnahmen.  Ihre
gesetzliche  Grundlage  haben  die  rumänischen  Genossenschaften  durch
das  Gesetz  vom  28.  März  1903  erhalten,  welches  ihnen  die  Eigen-Onciul,
  Rumänien  z
        <pb n="40" />
        34

Wirtschaftliche  Verhältnisse

Gesellschaft

Posten

Feuer
Lei

Hagel
Lei

Transport ­

Lei

Unfall
Lei

Leben
Lei

Summe
Lei

Nafionala
Kapital
2000000  Lei

Einnahmen.
Ausgaben  ..
Gewinn  -ft  1
Verlust  —  /

7522963
7288192
+234771

623022
625114
—2097

628391
621714
+  6677

16884308
16832845
+  51463

388406
103606
+  284800

Eenerala
Kapital
uoovooo  Lei

Einnahmen.
Ausgaben  ..
Gewinn  -ft  \
Verlust  —  /

5916982
5487704
+  62278

1078390
1048900
+  29490

4099365
4080994
+  18371

635686
586064
+  49622

13928154
13858748
+  69406

577636
253326
+324310

Patria
Kapital
1000  000  Lei

Einnahmen.
Ausgaben  ..
Gewinn  -ft  \
Verlust  —  /

1370528
1312099
+  68429

4077164
4033465
+  43699

346958
298077
+  48881

Dacia»
Romania
Kapital
4  000  000  Lei

Einnahmen.
Ausgaben  ..
Gewinn  -ft  \
Verlust  -/

19257867
19046807
+  211060

873471
850930
+22541

658513
647185
+  11328

1384109
1384109

11304649
11099946
+204703

1471353
1028967
+  442386

Zusammen ­


Einnahmen.
Ausgaben  ..
Gewinn  -ft  \
Verlust  —  /

32697813
32182704
+515109

2574883
2524  949
+49  994

5386269
5349893
+  36376

3390323
3282272
+108051

46194276
45825004
+369272

2784353
1683976
+1100377

Seither  »st  zu  den  vorstehenden  Aktiengesellschaften  noch  1914  der  wechselseitige ­
  Versicherungsverein  8t.  Gheorghe  hinzugetreten.  Von  ausländischen
Gesellschaften  betreiben  das  Versicherungsgeschäft  in  Rumänien  der  „Anker"
und  die  „Viktoria."
schaft  juristischer  Personen  zuerkennt  und  verschiedene  Erleichterungen
sowie  Steuerprivilegien  einräumt.  Am  meisten  zur  Förderung  des
Genossenschaftswesens  hat  die  1912  erfolgte  Errichtung  eines
Zentralverbandes  und  die  durch  ihn  vermittelte  Akkreditierung
der  Genossenschaften  beim  vrockit  agrieol  beigetragen.
Ende  1910  bestanden  2656  bäuerliche  Spar-  und  Vorschuhkassen ­
  mit  464187  Mitgliedern  und  eingezahlten  Anteilen  von
61  016  395  Lei.  Auf  ein  Mitglied  entfällt  im  Mittel  ein  Anteil  von
134  Lei.  Die  Spareinlagen  betrugen  bei  25243  Einlegern
9388691  Lei  oder  pro  Einlage  372  Lei.  Gewährt  wurden  Darlehen
von  80973133  Lei  und  zwar  gegen  Pfand  29146836  Lei,  auf
Wechsel  20259243  Lei  und  gegen  rein  persönliche  Haftung  31567063
Lei.  Von  den  dargeliehenen  Geldern  waren  16650218  Lei  zur
Beschaffung  von  Nahrungs-  und  Futtermitteln,  26883519  Lei  zum
Ankäufe  von  Vieh  und  Werkzeugen,  10342948  Lei  zur  Bezahlung
von  Pachtzinsen,  14674351  Lei  zur  Erwerbung  von  Grund  und
Boden  und  12422097  Lei  zu  anderen  Zwecken  bestimmt.  Die
        <pb n="41" />
        3*

Kreditwesen

36

Gesamtbilanz  der  bäuerlichen  Vorschußkassen  gestaltet  sich  folgendermaßen. ­


Passiva

Aktiva

Eingezahlte  Anteile..
Dividenden
Einlagen
Einlagezinsen
Kreditoren
Schenkungen
Reservefonds
Kulturfonds
Inventar
Verschiedenes

61016395
5115242
9388681
405996
6731681
44191
4924919
141259
338525
5460994

Barbestände
Darlehnsforderungen
Diverse  Debitoren  .

Lei
3869  658
80973133
8725092

Zusammen  93567883

93567883

Bflgassai

Außer  den  bäuerlichen  bestanden  noch  17  gewerbliche  Vorschußkassen
  mit  74626  Lei  eingezahlten  Anteilen,  76172  Lei  Spareinlagen ­
  und  gewährten  Darlehen  von  146786  Lei.
Im  Anschlüsse  an  die  Vorschußkassen  und  in  Verbindung  mit
ihnen  haben  sich  ebenfalls  auf  Grund  des  Schultze-Delihsch'schen
Systems  noch  eine  ganze  Reihe  teils  bäuerlicher,  teis  gewerblicher
Produktiv-Einkaufs-  und  Pachtgenossenschaften  gebildet.
Ende  1910  bestanden:
mit  eingezahlten  Anteilen  von
1  Ziegelei-Genossenschaft  3166  Lei
1  Weinbau-Genossenschaft  20273  „
1  Bienenzucht-Genossenschaft  2026  „
1  Webe-Genossenschaft  573  „
1  Codawasser-Eenossenschast  2827  „
1  Kalk-Genossenschaft  951
1  Obst-Genossenschaft  313  ”
1  Säge-Genossenschaft  15451
1  Feldschutz-Eenossenschaft  500  ”
1  Bürsten-Genossenschaft  483  ”
1  Steinbruchs-Eenossenschaft  8740  ”
2  Faßbinder-Genossenschaften  7724  "
2  Eierverkaufs-Genossenschaften  9090  ’’
3  Kaffeeeinkaufs-Genossenschasten  669
3  gewerbliche  Einkaufs-Genossenschaften  5449  ”
8  Milch-Eenossenschaften  9833  "
8  Bodenverkaufs-Genossenschasten  398021
II  Mahl-Genossenschaften.  73192  ”
        <pb n="42" />
        mit  eingezahlten  Anteilen  von

14  Gartenbau-Genossenschaften  54324  Lei
15  Werkzeug-Genossenschaften  61611  „
18  Bank-Genossenschaften  60814  „
72  Mäßigkeitsvereine  199656  „
204  Konsumvereine  1156815  „
86  Wald-Genossenschaften  881106  „
100  Pacht-Genossenschaften  601821  „

welche  74450  ha  um  einenZins  von2489971Lei  in  Pacht  nahmen.*)

4.  Verkehr
a)  Straßen,  Schiffahrt,  Eisenbahnen
Der  Hauptverkehr  Rumäniens  erfolgt  zu  Wasser,  auf  dem
Meere  und  auf  der  Donau.
Für  den  Seedienst  besaß  das  Land  1910  6  Postdampfer  mit
zusammen  32213  indizierten  Pferdekräften  und  einem  Deplacement
von  19256  Registertonnen,  welche  den  Dienst  zwischen  Constanfa-Konstantinopel-Smyrna
  und  Alexandrien  versahen,  und  6  Frachtdampfer ­
  mit  6600  indizierten  Pferdekräften  und  einem  Deplacement ­
  von  25800  Registertonnen,  die  auf  der  Linie  Braila-Rotterdam
  verkehrten.  Diese  Schiffe  haben  im  erwähnten  Jahre  161  Fahrten ­
  im  Gesamtausmaße  von  281773  km  zurückgelegt  und  hierbei
73106  t  Getreide,  37540  t  Kohle,  19067  t  Holz,  2377  t  Eisen  und
26572  t  anderer  Waren  gegen  einen  Frachtpreis  von  1472871  Lei
befördert.  Die  Gesamteinnahmen  des  staatlichen  Schiffahrtsbetriebes ­
  beliefen  sich  auf  3488942  Lei,  die  Gesamtausgaben  auf
6161134  Lei,  so  daß  sich  ein  Verlust  von  1672192  Lei  ergab.
Der  Verkehr  auf  der  Donau  erfolgt  ungestört,  seitdem
die  Donaukommission  den  Sulinaarm  vertieft,  Rumänien  den
Donaulauf  bis  Verciorova  verbessert,  und  Ungarn  das  Eiserne  Tor
besser  passierbar  gemacht  hat.  Die  Donau  ist  heute  so  korrigiert,
daß  bis  Bräila  Schiffe  von  4000  t  und  bis  Turn-Severin  solche  von
600  t  und  flache  Boote  von  2000  t  fahren  können.  Die  Schiffahrt
auf  der  Donau  wurde  bis  1866  fast  ausschließlich  von  Ausländern
betrieben.  Nur  allmählich  trat  Rumänien  in  Konkurrenz  und
richtete  erst  durch  ein  Gesetz  vom  Jahre  1887  den  Flußschiffahrtsdienst ­
  ein.  Dieser  Dienst  ressortiert  vom  Ministerium  für  öffentliche
Arbeiten  und  wird  durch  die  Schiffahrtsdirektion  (directiunea

*&amp;gt;  Vgl.  Anuarul  statistio  al  Rom&amp;amp;niei  1912  V.  206  ff.
        <pb n="43" />
        Straß  en,  Schiffahrt,  Eisenbahnen

37

serviciului  hidraulic)  besorgt.  Passagierschiffe  laufen  regelmäßig
nachstehende  Häfen  an:

Ealahi-Jsaccea-Tulcea-Sulina

.  I.

Abschnitt

156  km

Galafi-Bräila

.  II.

tt

20

„

Silistria-Cäläratzi-Ostrov
Giurgiu-Rusciuc-Zimnicea-Sistov-Turnu

.  III.

tt

10

»

Magurele-Nicopolis

.  IV.

ff

103

„

Eiurgiu-Rusciuc

.  V.

ft

4

„

Calafat-Mdin

.  VI.

ft

4

„

Turn  Severin-Cladova

.VII.

2

Warenschiffe  verkehren  in  einem  Zuge  zwischen  Sulina

und

Verciorova  und  berühren  hierbei  die  Häfen:  Sulina,  Tulcea,
Jsaccea,  Ealafi,  Bräila,  Macin,  Cocargea,  Lernavoda,  Gura-Jalomi^ei,
  Här^ova,  Boascic,  Ostrov,  LLlLra^i,  Silistria,  Oltenifa,
Turtucaia,  Eiurgiu,  Rusciuc,  Zimnicea,  Sistov,  Turnu-Mägurele,
Nicopolis,  Samovit,  Corabia,  Rahova,  Zibra,  Palanca,  Bechet,
Bistreh,  Lom-Palanca,  Dessa,  Batevo,  Vidin,  Calafat,  Cosova,
Cetatea,  Novo-Selo,  Eärla  mare,  Timok,  Pigäna^i,  Bärza-Palanca,
Crivina,  Velesnifa,  Hinova,  Turn  -  Severin,  Verciorova.  Der
Schiffahrtsdienst  verfügt  über  133  Dampfer  mit  einem  Deplacement
von  rund  41000  t  und  über  624  Segler  mit  einem  solchen  von  rund
200000  t  und  brachte  1910  an  Gebühren  für  Passagiere  681407  Lei,
für  Gepäck  21115  Lei,  für  Stückgüter  1379173  Lei,  für  Getreide
1414591  Lei,  für  Salz  103670  Lei,  für  Petroleum  146486  Lei,
für  Steine  79571  Lei,  für  Postsendungen  11700  Lei,  für  Remorkage
  101289  Lei  und  für  verschiedene  andere  Waren  140990  Lei,
zusammen  daher  3979992  Lei  ein.  Zu  seiner  Unterstützung  bestanden ­
  Docks  und  Lagerhäuser  in  Braila  und  Ealatz,  welche  bei
Gesamteinnahmen  von  2121883  Lei  und  Gesamtausgaben  von
1306688  Lei  einen  reinen  Gewinn  von  806195  Lei  abwarfen.
Außer  von  den  Fahrzeugen  des  rumänischen  Schiffahrtsdienstes
wird  der  rumänische  Teil  der  Donau  auch  von  anderen  Schiffen  befahren. ­
  In  den  rumänischen  Donauhäfen  liefen  1910  insgesamt
33976  Dampf-  und  Segelschiffe,  und  zwar  11556  rumänische  und
22420  fremde  Schiffe  mit  einem  Gesamt-Deplacement  von
7526466  t  ein  und  33979  (11514  rumänische  und  22465  fremde)
Dampfer  und  Segler  mit  einem  Eesamtdeplacement  von  7536405  t
aufweiche  1088693  Passagiere,  4442616t  Getreide  und  13390635t
anderer  Waren  beförderten.  Von  den  eingelaufenen  fremden
Schiffen  waren  1310  bulgarisch,  73  deutsch,  123  englisch,  125  französisch, ­
  2560  griechisch,  219  italienisch,  9033  österreichisch,  3020  russisch,
94  serbisch,  1143  türkisch  und  4720  ungarisch,  von  den  ausgelaufenen
1330  bulgarisch,  77  deutsch,  119  englisch,  125  französisch,  2484  grie-
        <pb n="44" />
        38

Wirtschaftliche  Verhältnisse

chisch,  226  italienisch,  9091  österreichisch,  3021  russisch,  94  serbisch,
1168  türkisch  und  4725  ungarisch.
Zu  Lande  spielt  sich  der  Verkehr  in  erster  Linie  auf  den
Straßen  ab.  1866  besaß  Rumänien  kaum  1068  km  leidlich  ausgebauter ­
  Wege.  Unter  der  Herrschaft  des  Straßengesetzes  vom
Jahre  1868  hat  sich  das  Straßennetz  des  Landes  gewaltig  entwickelt ­
  und  umfaßte  1915  insgesamt  45162  km,  von  denen  4162
vom  Staate,  5000  von  den  Kreisen,  21000  von  den  Bezirken  und
15000  von  den  Gemeinden  erhalten  wurden.  In  ihrem  Zuge  befanden ­
  sich  1909  30409  Holz-,  3906  Stein-,  2517  Stein-  und  Holz-,
121  eiserne,  5471  Beton-  und  27  Schiffbrücken,  zusammen  daher
42451.  Beaufsichtigt  wurden  die  Straßen  von  1414  Straßeneinräumern. ­

Zu  den  Straßen  trat  allmählich  eine  ganze  Reihe  von  Eisenbahnlinien ­
  hinzu.  Die  erste  wurde  1869  von  Bukarest  nach
Giurgiu  von  einer  Bauunternehmung  gebaut.  Ihr  folgten  die
Linien  Bukarest-Jassy-Burdujeni,  die  1871/2  unter  staatlicher  Garantie ­
  von  zwei  fremden  Gesellschaften  in  Angriff  genommen  wurden;
doch  machte  Rumänien  hierbei  schlechte  Erfahrungen,  indem  es  für
das  investierte  Kapital  7,5  %  ige  Zinsen  zahlen  mußte,  weshalb  es
188O  an  die  Einlösung  und  Verstaatlichung  dieser  Linien  schritt.
Seither  wurden  alle  Hauptbahnen  vom  Staate  in  eigener  Regie
gebaut.  Gegenwärtig  besitzt  Rumänien  ein  Eisenbahnnetz  von
4024  km,  in  welchem  lOIOOOOOOOLei  investiert  sind.  JmJahre  1911
verfügte  es  über  691  Lokomotiven,  1198  Personen-,  133  Post-  und
17  345  Güterwagen.  Auf  allen  Linien  zirkulierten  in  diesem  Jahre
6O852  Eil-  und  Personenzüge,  43868  gemischte  und  77O76  Eüterzüge,
  zusammen  daher  181786  Züge,  welche  10233000  Passagiere
gegen  ein  Entgelt  von  33365890  Lei  und  10030780  t  Waren  aller
Art  gegen  einen  Frachtpreis  von  60340969  Lei  beförderten.  Für  die
Traktion  wurden  Briketts,  Kardiff-,  westfälische  und  schlesische  Kohle,
einheimischer  Lignit.  Petroleum  und  Holz  im  Eesamtanschaffungswerte
  von  9030312  Lei  verwendet.  In  den  Werkstätten  der  rumänischen ­
  Staatsbahnen  arbeiteten  3333  Personen  gegen  eine  Lohnsumme ­
  von  9721054  Lei.  Die  Gesamteinnahmen  der  Eisenbahnen
betrugen  97345321  Lei,  die  Gesamtausgaben  60418807  Lei.  Es
ergab  sich  daher  ein  Uberschuß  von  36926514  Lei,  welcher  einer
Verzinsung  von  3,82  %  des  investierten  Kapitals  gleichkommt.
Reben  den  normalen  Eisenbahnen  bestehen  in  den  größeren
Städten  Trambahnen.  1907  umfaßten  sie  88483  km  und  beförderten ­
  33169574  Personen.*)

)  Vg!.  Anuaru]  statistic  al  Romäniei,  1912,  X,  S.  255  ff.
        <pb n="45" />
        Post,  Telegraph,  Telephon

39

d)  Post,  Telegraph,  Telephon
Bis  zum  Jahre  1869  wurde  der  ausländische  Postverkehr  von
österreichischen  und  russischen  Postämtern  versehen;  der  rumänischen
Post  oblag  nur  der  Verkehr  im  Jnlande.  Seither  wurde  der  gesamte ­
  Postdienst  verstaatlicht.  Seine  Einrichtung  beruht  auf  dem
Gesetze  vom  Jahre  1864,  welches  in  der  Folge  (1892  und  1900)  geändert ­
  und  ergänzt  wurde.  Im  Jahre  1913  umfaßte  die  Postdirektion ­
  3087  Bureaus,  unter  denen  sich  134  selbständige  Ämter,  98  Hilfsämter, ­
  18  ambulante  Postämter,  47  Spezialämter,  5  Kommissionsund ­
  Erpeditionsbureaus,  308  Bahnpostämter  und  2477  sonstige
Poststellen  befanden.  Den  Dienst  versahen  1911  insgesamt  8713  Personen, ­
  und  zwar  2406  Oberbeamte,  2206  Unterbeamte  und  4101
Landbriefträger  und  Agenten.  Befördert  wurden  im  Jnlande
22899201  Briefe,  33168338  Korrespondenzkarten,  64013912  Zeitungen, ­
  997642  Drucksachen  und  644279  Muster,  zusammen  daher
130603772  Korrespondenzen.  Ins  Ausland  gingen  684187  Briefsendungen, ­
  und  zwar  nach  Belgien  15674,  nach  Bulgarien  19046,
nach  Deutschland  141444,  nach  Eirgland  32010,  nach  Frankreich
77208,  nach  Griechenland  11299,  nach  Holland  8695,  nach  Italien
24967,  nach  Österreich  118841,  nach  Rußland  20073,  nach  der
Schweiz  19217,  nach  Serbien  9041,  nach  der  Türkei  29380,  nach
Ungarn  92091,  nach  den  übrigen  europäischen  Staaten  9767,  nach
Asien  4996,  nach  Afrika  3691,  nach  Amerika  16052  und  nach  Australien ­
  176.  Aus  dem  Auslande  kamen  472447  Briefsendungen,  und
zwar  aus  Belgien  9430,  aus  Bulgarien  18770,  aus  Deutschland
96469,  aus  England  20296,  aus  Frankreich  71746,  aus  Griechenland ­
  6285,  aus  Holland  5756,  aus  Italien  25360,  aus  Österreich
87123,  aus  Rußland  11422,  aus  der  Schweiz  22251,  aus  Serbien
4429,  aus  der  Türkei  5008,  aus  Ungarn  60406,  aus  den  übrigen
Staaten  Europas  6104,  aus  Asien  3345,  aus  Afrika  2736,  aus
Amerika  16393  und  aus  Australien  108.  Der  Geld-  und  Frachtenverkehr ­
  umfaßte  2080802  Postanweisungen,  284105  Wertsendungen,
1717658  Pakete  und  288866  Dienstsachen.
Telegraphenlinien  bestanden  1911  7321  km  mit  einer
Leitungslänge  von  20841  km.  Auf  ihnen  wurden  2243073  heimische, ­
  und  zwar  164026  amtliche  und  2079047  privateTelegramme
gegen  eine  Gebühr  von  2867  307  Lei  befördert.  Aus  dem  Auslande
kamen  461936,  ins  Ausland  gingen  491625  und  transitiert  wurden
282525  Depeschen  gegen  eine  Eesamtgebühr  von  797149  Lei.
Das  Telephonnetz  umfaßte  1432  km  städtischer,  38023  km
interurbaner  und  6295  km  privater  Linien  mit  einer  Leitungslänge ­
  von  17114  km,  beziehungsweise  43019  km  und  10242  km
        <pb n="46" />
        40

Wirtschaftliche  Verh  ältnisse

und  868  Zentralen,  3026  öffentlichen  und  16422  privaten  Sprechstellen. ­
  Die  Anzahl  der  interurbanen  Gespräche  betrug  1286778,
jene  der  übrigen  12266640.*)
5.  Öffentlicher  Dienst  und  freie  Berufe
Zn  Rumänien  bildet  auch  der  öffentliche  Dienst  einen
wichtigen  Erwerbszweig.  Ihm  strömen  namentlich  die  aus  den
kapitalsarmen  Kreisen  hervorgegangenen  Intellektuellen  zu,  und
ihr  Andrang  ist  ein  großer,  trotzdem  die  Anstellungen  durch  lange
Zeit  nicht  fest  waren.  Mit  dem  jeweiligen  Ministerium  pflegten
nämlich  auch  alle  Angestellten  zu  wechseln.  Zuerst  wurden  die  Mitglieder ­
  der  höheren  Gerichtshöfe,  in  der  Folge  die  Professoren  und
die  Polizeibeamten  stabilisiert.  In  der  letzten  Zeit  ist  es  üblich  geworden, ­
  daß  bei  jedem  Regierungswechsel  bloß  die  Präsidialisten
in  den  Ministerien  und  die  Präfekten  ihren  Platz  verlassen,  während
die  fachlich  ausgebildeten  Angestellten  bleiben;  doch  ist  diese  Übung
noch  durch  kein  Gesetz  gewährleistet  und  bleibt  dem  guten  Willen
der  jeweiligen  Regierung  überlassen.
Als  öffentliche  Angestellte  gelten  in  Rumänien  alle  jene
Personen,  welche  einen  öffentlichen  Dienst  versehen,  das  heißt  eine
gesetzliche  Ermächtigung  berufsmäßig  ausüben.  Ob  diese  Ermächtigung ­
  eine  Verwaltungstätigkeit,  die  Rechtsprechung,  die  Erteilung
von  Unterricht  oder  die  Ausbildung  und  Führung  von  Soldaten
zum  Gegenstand  hat,  macht  keinen  Unterschied,  wenn  nur  die  Ausübung ­
  auf  Grund  eines  öffentlich-rechtlichen  Mandats  erfolgt.  Demgemäß ­
  gehören  zu  den  öffentlichen  Angestellten  nicht  bloß  diejenigen,
welche  auf  einem  bestimmten,  ihnen  zugewiesenen  Gebiete  öffentliche ­
  Herrschaftsbefugnisse  besitzen,  wie  die  Verwaltungsbeamten,
sondern  auch  die  Richter,  die  Lehrpersonen  und  die  Offiziere,  sowie
überhaupt  alle  Personen,  die  einen  öffentlichen  Dienst  versehen.
Nur  muß  erberufsmäßig  versehen  werden,  weshalb  die  Geschworenen,
die  ebenfalls  eine  öffentliche  Funktion  ausüben,  nicht  als  Angestellte
gelten.  Das  Moment  der  Berufsmäßigkeit  ist  eine  Folge  der  modernen ­
  Entwicklung,  welche  sich  nicht  damit  begnügt,  von  dem  Angestellten ­
  eine  bestimmte  Menge  von  Arbeit  zu  fordern,  sondern
ihn  zwingt,  seine  ganze  Person  in  den  Dienst  der  Öffentlichkeit  zu
stellen.  Die  Anstellung  ist  daher  kein  bloßer  Dienstvertrag,  durch
welchen  der  Angestellte  dem  Dienstgeber  ein  Quantum  Arbeit  gegen
einen  bestimmten  Preis  verkauft,  sondern  ein  Unterordnungsverhältnis, ­
  kraft  dessen  der  Angestellte  der  öffentlichen  Gewalt  alle

*)  Vgl.  Anuarul  statistio  al  Romäniei,  1912,  X,  Cap.  IV,  S.  285  ff.
        <pb n="47" />
        Öffentlicher  Dienft  und  freie  Berufe

41

seine  physischen,  geistigen  und  moralischen  Kräfte,  mithin  seine
ganze  Person  gegen  die  Verpflichtung  des  standesgemäßen  Unterhaltes ­
  hingibt.  Aus  diesem  Verhältnis  erwächst  dem  Dienstgeber
  das  Recht,  von  dem  Angestellten  die  für  die  Versehung  seines
Dienstes  erforderlichen  Eigenschaften  und  die  genaue  Erfüllung  der
ihm  obliegenden  Pflichten,  für  deren  Vernachlässigung  der  Angestellte
zur  Verantwortung  gezogen  werden  kann,  zu  verlangen,  andererseits ­
  die  Pflicht,  dem  Angestellten  den  entsprechenden  Unterhalt
zu  gewähren.
Die  Forderung  nach  den  zur  Versehung  des  Dienstes  notwendigen ­
  Eigenschaften  findet  in  Rumänien  ihren  Ausdruck  in  den
gesetzlichen  Zulassungsbedingungen.  Diese  weichen  in  den  Details
ab,  stimmen  aber  darin  überein,  daß  zum  öffentlichen  Dienste  nur
volljährige  rumänische  Staatsbürger  zugelassen  werden,  welche  der
Wehrpflicht  entsprochen  haben,  im  Vollgenusse  ihrer  bürgerlichen
Rechte  stehen  und  weder  wegen  eines  Verbrechens,  noch  wegen  des
Vergehens  der  Fälschung,  des  Betruges,  des  Diebstahls,  der  Veruntreuung, ­
  der  falschen  Zeugenaussage,  der  Verletzung  der  öffentlichen ­
  Sittlichkeit  in  den  Fällen  der  §§  262,  263,  264,  267  und  271
des  Strafgesetzbuches,  der  Landstreicherei,  des  Mißbrauches  der
Amtsgewalt,  der  Bestechung,  der  Unterschlagung  öffentlicher  Gelder,
der  Einhebung  gesetzwidriger  Gebühren,  der  Verletzung  der  Amtssiegel, ­
  der  Verheimlichung,  Entwendung  oder  Vernichtung  ihnen
anvertrauter  oder  in  öffentlicher  Verwahrung  befindlicher  Urkunden
verurteilt  worden  sind.
Reben  diesen  allgemeinen  Bedingungen  werden  für  die  einzelnen ­
  Dienstzweige  noch  besondere  gestellt.  So  wird  in  der  allgemeinen ­
  Verwaltung  für  die  Stelle  eines  Bureauchefs,  eines
Präfektur-Direktors  oder  eines  Subpräfekten  der  juristische  Doktorgrad ­
  oder  mindestens  die  Zurücklegung  der  Rechtsstudien,  für  den
Sanitätsdienst  der  medizinische  Doktorgrad,  für  den  Veterinärdienst
die  Absolvierung  der  Tierarzneischule,  eine  entsprechende  Praris
beim  Militär  und  die  Ausübung  der  Praris  im  Inlands  gefordert.
Als  Lehrer  -an  Mittelschulen  werden  nur  Bewerber  angestellt,
welche  das  Lyzeum,  die  literar-  oder  naturwissenschaftliche  Fakultät,
den  pädagogischen  Kurs  und  ein  pädagogisches  Seminar  absolviert
und  sich  der  Lehrbefähigungsprüfung  in  ihrer  Fachgruppe  mit
Erfolg  unterzogen  haben.  Ilm  Vorlesungen  an  einer  Hochschule
halten  zu  dürfen,  muß  der  Bewerber  das  Doftorat  der  betreffenden
Fakultät  besitzen  und  die  Habilitierungsprüfung  bestanden  haben,
welche  aus  einer  wissenschaftlichen,  in  Druck  gelegten  Arbeit,  einem
Fachkolloquium,  zwei  öffentlichen  Vorlesungen  und  eventuell  zwei
praktischen  Arbeiten  besteht.  Bewerber  um  eine  Stadtpfarre  müssen
        <pb n="48" />
        42

Wirtschaftliche  Verhältniss  e

die  Erlangung  des  Doktorats  der  Theologie  oder  die  Absolvierung
einer  theologischen  Fakultät,  solche  um  eine  Landpfarre  die  Zurücklegung ­
  der  Seminarial-Studien  nachweisen.  Zu  den  Ingenieurposten
  werden  nur  Bewerber  zugelassen,  welche  das  Ingenieurdiplom
  besitzen  oder  mit  Erfolg  die  Straßen-  und  Brückenbauschule
durchgemacht  haben.  Für  den  Richterdienst  werden  zurückgelegte
Rechtsstudien,  für  den  diplomatischen  Dienst  dieselben  Studien  und
eine  Fachprüfung,  endlich  für  den  Finanzdienst  die  für  jeden  Zweig
vorgeschriebenen  Fachkenntnisse  gefordert.  Für  Beförderungen  ist
überdies  unerläßlich,  daß  der  Angestellte  in  der  letzten  Anstellung
einen  bestimmten  Zeitraum  verbracht  habe.
Bei  Erfüllung  der  Zulassungsbedingungen  erfolgt  die  Anstellung
durch  Ernennung.  Die  Ernennung  ist  kein  zweiseitiger  bürgerlicher
Vertrag,  sondern  eine  einseitige  öffentlich-rechtliche  Handlung  und
wird  beim  Staate  vom  Könige,  für  mindere  Posten  mit  Monatsbezügen ­
  bis  zu  200  Lei  vom  Minister,  bei  den  Kreisen  von  den
Kreisorganen,  in  den  Stadtgemeinden  vom  Bürgermeister  und  in
den  Landgemeinden  vom  Eemeindeausschusse  entweder  frei  oder
auf  Grund  einer  Bewerbung  vollzogen.  Durch  Ernennung  darf  ein
und  derselben  Person  nur  eine  einzige,  vom  Staate,  von  den  Kreisen,
von  den  Gemeinden,  von  öffentlichen,  der  Staatskontrolle  unterworfenen ­
  Anstalten  oder  Kreditinstituten  entlohnte  Stelle  verliehen ­
  werden,  gleichgültig,  ob  die  Entlohnung  in  einem  ständigen
Gehalte,  einem  Tagegelde  oder  sonst  einem  anderen  Bezüge  besteht.
Rur  in  den  Städten  dürfen  die  Spitalärzte  auch  als  Stadtärzte  und
die  Bezirksärzte  auch  als  Strafanstaltsärzte  bestellt  werden.  Ferner
ist  den  Angestellten,  die  eine  besondere  wissenschaftliche,  literarische
oder  künstlerische  Qualifikation  besitzen,  gestattet,  auch  einen  entsprechenden ­
  Lehrstuhl,  jedoch  nur  in  ihrem  Amtssitze  einzunehmen.
Endlich  dürfen  Lehrkräfte  zwei  Katheder  ihres  Faches  versehen,
und  Geistliche,  welche  zugleich  kirchliche  und  Unterrichtsfunktionen
ausüben,  zwei  entlohnte  Posten  bekleiden.  Dagegen  ist  die  Vereinigung ­
  eines  öffentlichen  Dienstes  mit  der  Ausübung  des  Handels
oder  eines  freien  Berufes  unstatthaft,  außer  bei  den  Universitätsprofessoren, ­
  bei  denen  der  gleichzeitige  Betrieb  der  Advokatur  zulässig ­
  ist.  Öffentlichen  Angestellten  ist  es  verboten,  Angelegenheiten
Dritter,  die  zu  ihrem  Dienste  in  Beziehung  stehen,  zu  verwalten
oder  an  der  Verwaltung  einer  Handels-,  Industrie-  oder  Bank-Unternehmung
  teilzunehmen.  Desgleichen  dürfen  aktive  Militärpersonen ­
  mit  Ausnahme  der  Generäle,  die  Mitglieder  des  Senates
werden  können,  ferner  Verwaltungsbeamte,  Richter,  Finanzangestellte, ­
  Schulinspektoren  und  Schuldirektoren  nicht  gleichzeitig
als  Senatoren  oder  Abgeordnete  fungieren.  Wenn  eine  Person
        <pb n="49" />
        !M«M88W!!W

Öffentlicher  Dienst  und  freie  Berufe  43

vor  der  Ernennung  ein  Senatoren-  oder  Abgeordneten-Mandat
besitzt,  so  verliert  sie  es  durch  die  Annahme  eines  besoldeten  Postens
und  kann  es  nur  im  Wege  einer  Neuwahl  wiedererlangen.  Unvereinbar ­
  mit  dem  öffentlichen  Dienste  endlich  ist  jeder  Privatdienst,
Handels-  oder  Gewerbebetrieb.
Durch  den  Antritt  des  Dienstes  übernimmt  der  Angestellte
alle  mit  demselben  verbundenen  Pflichten  und  mutz  den  vorgeschriebenen ­
  Diensteid  leisten.  Der  Eid  beinhaltet  in  der  Regel  das
Versprechen,  dem  Könige  treu  zu  sein,  die  Verfassung  und  die
geltenden  Gesetze  zu  beobachten  und  gewissenhaft  und  unparteiisch
die  mit  dem  übertragenen  Dienste  verbundenen  Pflichten  zu  erfüllen. ­
  Diese  Pflichten  umfassen  den  Gehorsam  gegenüber  den
Vorgesetzten,  die  Wahrung  des  Amtsgeheimnisses,  die  Aufrechthaltung ­
  des  dienstlichen  Ansehens  in  und  autzer  Dienst  sowie  die
Leistung  der  vorgeschriebenen  Arbeit,  die  ihrerseits  die  Anwesenheit ­
  des  Angestellten  in  seinem  Amte  erfordert.  Demgemätz
mutz  der  Angestellte  in  der  Gemeinde  des  Amtssitzes  wohnen  und
darf  sie  autzer  dem  Falle  eines  auswärtigen  Dienstes  oder  eines
Urlaubs  nicht  verlassen.  Urlaube  werden  in  der  Regel  alljährlich
erteilt,  und  zwar  bis  zu  10  Tagen  vom  Amtsvorstande,  bis  zu  30  Tagen ­
  ohne  weiteres  vom  Minister,  für  längere  Dauer  nur  in  außergewöhnlichen ­
  Fällen  oder  auf  Grund  ärztlicher  Zeugnisse.  Im
Falle  von  Pflichtverletzungen  werden  die  Angestellten  zur  Verantwortung ­
  gezogen  und  mit  Disziplinarstrafen  belegt.  Diese
Strafen  sind  verschieden  nach  den  einzelnen  Dienstzweigen,  da
eine  einheitliche  Disziplinarordnung  nicht  besteht.  In  der  Regel
bestehen  die  Strafen  in  Rügen,  Verweisen,  Geldstrafen,  in  der
Suspendierung,  zeitlichen  Autzerdienststellung  und  Entlassung.  Die
Rüge  ist  eine  mündliche  oder  schriftliche  Mitteilung,  welche  eine
Nachlässigkeit  oder  die  mangelhafte  Wahrung  des  Ansehens  feststellt, ­
  der  Verweis  eine  gleichartige  Ausstellung  verbunden  mit  der
Mahnung,  sich  zu  bessern,  und  der  Androhung  schwererer  Strafen.
Er  zieht  bisweilen  den  Verlust  der  Bezüge  für  höchstens  13  Tage
nach  sich  oder  wird  durch  eine  gleichhohe  Geldstrafe  verschärft.
Die  Suspendierung  hat  die  Einstellung  des  Dienstes  durch  mindestens ­
  15  Tage  und  höchstens  6  Monate  zur  Folge  und  ist  mit  dem
Verluste  der  Bezüge  während  dieses  Zeitraumes  verbunden.  Die
Autzerdienststellung  bedeutet  die  Entfernung  vom  Dienste  und  dis
Einstellung  der  Bezüge  durch  mindestens  2  Jahre,  und  die  Entlassung ­
  den  endgültigen  Verlust  der  Dienststelle  und  der  Bezüge.
Rügen  und  Verweise  erteilt  der  Amtsvorstand,  die  Suspendierung
verfügt  der  Minister  und  die  Entlassung  der  zur  Ernennung  Berechtigte. ­
  Der  Entlassung  mutz  ein  Disziplinarverfahren  voran-
        <pb n="50" />
        44

Wirtsch  aftlich  e  Verhältnisse

gehen,  außer  im  Falle  einer  gerichtlichen  Verurteilung  oder  eines
motivierten  Berichtes  des  Amtsvorstehers.  Militärpersonen  dürfen
jedoch  ihrer  Grade  und  Würden  nur  auf  dem  Wege  eines  gerichtlichen ­
  Urteils  und  nur  aus  den  gesetzlich  vorgesehenen  Gründen
entkleidet  werden.
Der  Tatbestand  für  die  Verhängung  von  Disziplinarstrafen
ist  gesetzlich  nicht  umschrieben;  nur  rücksichtlich  der  Richter  besteht
eine  Ausnahme.  Diese  können  mit  Disziplinarstrafen  nur  dann
belegt  werden,  wenn  sie  wegen  eines  nichtentehrenden  Deliktes
gerichtlich  verurteilt  oder  nur  wegen  eingetretener  Verjährung  freigesprochen ­
  sind,  wenn  sie  die  direkt  mit  Disziplinarstrafen  bedrohten
Handlungen  begehen,  wenn  sie  zum  Nachteile  des  Dienstes  vom
Amte  ohne  Urlaub  fernbleiben,  wenn  sie  sich  dauernd  nachlässig
oder  offenbar  unfähig  erweisen,  wenn  sie  im  Verkehre  mit  den
Kollegen  oder  den  Vorgesetzten  die  nötige  Achtung  hintansetzen,
wenn  sie  das  Ansehen  des  Amtes  nicht  wahren  oder  wenn  sie  Hazard
spielen.  Die  unabsetzbaren  Richter  endlich  dürfen  außer  dem  Falle
einer  rechtskräftigen  gerichtlichen  Verurteilung  wegen  eines  Verbrechens ­
  oder  eines  entehrenden  Vergehens  gegenihrenWillen  selbstnicht
im  Beförderungswege,  sondern  nur  auf  Grund  eines  Disziplinarerkenntnisses ­
  versetzt,  außer  Dienst  gestellt  oder  entlassen  werden.
Die  Einleitung  der  Disziplinaruntersuchung  verfügt  der  Gerichtspräsident ­
  oder  der  Justizminister.  Der  Disziplinargerichtshof  besteht ­
  bei  den  unabsetzbaren  Richtern  erster  Instanz  aus  dem  Plenum
des  Appellationsgerichtshofes,  bei  jenen  höherer  Instanz  aus  dem
Plenum  des  Obersten  Gerichtshofes.  Rur  der  Disziplinargerichtshof ­
  darf  Verweise,  Suspendierungen,  Außerdienststellungen  und
Entlassungen  aussprechen.  Rügen  und  alle  Disziplinarstrafen  gegen
absetzbare  Richter  werden  ebenso  wie  gegen  die  nichtrichterlichen
Angestellten  ohne  weiteres  Verfahren  vom  Minister,  beziehungsweise, ­
  soweit  die  Außerdienststellung  oder  Entlassung  höherer  Angestellter ­
  in  Betracht  kommt,  vom  Könige  verhängt.  Der  Mangel
jedes  Schutzes  der  absetzbaren  Angestellten  gegen  die  Willkür  ihrer
Vorgesetzten  in  Disziplinarangelegenheiten  und  hauptsächlich  in  Entlassungsfragen ­
  ist  einer  der  meistempfundenen  Adelstände  des  Beamtenwesens ­
  in  Rumänien.
Als  Entgelt  für  ihre  Dienstleistung  erhalten  die  Angestellten
Bezüge.  Die  Bezüge  umfassen  teils  Gehälter  allein,  teils  Gehälter
und  Tagegelder.  Sie  werden  nicht  nach  Maßgabe  der  geleisteten
Arbeit,  sondern  nach  dem  Range  des  Angestellten  bemessen;  doch
bestehen  in  Rumänien  keine  festen  Rang-  und  Eehaltsklassen,  vielmehr ­
  werden  die  Bezüge  recht  willkürlich  nach  den  einzelnen  Dienstzweigen ­
  und  nach  der  Bedeutung  der  Posten  durch  eigene  Gesetze
        <pb n="51" />
        Öffentlicher  Dienst  und  freie  Berufe

43

oder  durch  das  Finanzgeseh  festgestellt.  Die  Zahlung  erfolgt  in
Monatsraten.  Über  die  Anzahl  und  die  Bezüge  der  öffentlichen  Angestellten ­
  gibt  die  nachstehende  Tabelle  Aufschluß.

Höhe  des
Monatsgehalts

Angebellte
der  Staatsverwaltung ­


Angestellte
der  Staatsbetriebe ­


Angestellte
der  Kreise
und  Gemeinden

Anzahl

Bezüge

Anzahl

Bezüge

Anzahl

Bezüge

bis  zu  49  Lei

8.968

3.274.272

12.388

3,251.033

27.737

7,226.749

von  SO—  99  „

19.555

16,663.212

10.782

9,014.227

9.416

7,337.710

„  100-]  24  „

5.051

6,552.464

1.948

2,532.663

1.367

1,799.601

„  125-149  „

1.377

2,222.999

1.386

2,261.972

721

1,206.221

„  150—199  „

1.989

3,867.042

1.450

2,937.854

576

1,212.160

200-299  „

5.075

13,874.103

1.375

3,743.462

450

1,351.980

„  300—399  „

4.448

18,104.262

229

909.252

328

1,315.476

„  400-499  „

1.364

7,160.834

162

842.304

254

1,316.909

„  500—599  „

374

2,327.958

36

219.600

107

705.804

„  600—699  „

444

3,250.308

39

280.800

12

89.376

„  700-799  „

246

2,106.288

7

69.280

7

63.360

„  800-999  „

268

2,864.172

38

389.760

1

12.000

„  1000  und  mehr

156

2,441.068

17

280.800

3

37.968

Zusammen

49.315

84.708.982l29.857

26,723.007

40.979123,675.214

Den  Angestellten  wird  der  Unterhalt  nicht  blo

i  Während  ihrer

aktiven  Dienstleistung  durch  das  Gehalt,  sondern  auch  darüber  hinaus ­
  durch  die  Pension  gewährleistet.  Die  Pension  umfaßt  Leistungen
an  den  Angestellten  im  Falle  der  Dienstunfähigkeit  und  des  Alters,
oder  an  seine  Angehörigen  im  Falle  seines  Todes.  Pensionsberechtigt ­
  sind  alle  öffentlichen  Angestellten,  welche  monatlich  entlohnt ­
  werden  und  Pensionsbeiträge  zahlen.  Die  Pensionsbeiträge
umfassen  10%  der  Gehälter,  25%  des  Gehaltes  der  ersten  2  Monate
bei  den  Neuernannten,  100%  der  Gehaltserhöhung  des  ersten
Monats  bei  den  Beförderten  und  18  %  der  anfallenden  Invaliditäts-Alters-
  und  Enaden-Pensionen.  Sie  werden  von  den  entfallenden
Gebühren  sofort  abgezogen  und  fließen  in  die  Zivil-  und  die  Militär-Pensionskasse,
  welche  vom  Staate  verwaltet  und  nach  Bedarf
dotiert  werden.
Das  Pensionsrecht  besteht  in  der  Anwartschaft  auf  eineJnvaliditäts-,
  eine  Altersrente,  eine  Witwenrente  und  einen  Waisenerziehungsbeitrag. ­
  Die  Jnvaliditätsrente  beginnt  nach  einer  zehnjährigen ­
  Karenz  mit  30  %  und  steigt  nach  je  weiteren  5  zurückgelegten ­
  Dienstjahren  auf  40,  60,  75  und  100  %  des  Durchschnittsbezuges
  der  letzten  drei  Jahre  ohne  Einrechnung  der  Tagegelder,
darf  aber  den  Höchstbetrag  von  9000  Lei  jährlich  nicht  überschreiten;
        <pb n="52" />
        46

Wirtschaftliche  Verhältnisse

die  Altersrente  ist  gleich  der  Jnvaliditätsrente  und  fällt  nach  vollendetem ­
  30.  Dienstjahre  oder  64.  Lebensjahre  an.  Die  Witwenrente
beträgt  50  %  der  Pensionsanwartschaft  oder  Pension  des  Gatten
und  wird  bis  zum  Ableben,  beziehungsweise  bis  zur  Wiederverehelichung ­
  der  Witwe  gezahlt.  Hat  aber  die  Witwe  minderjährige
legitime  oder  legitimierte  Kinder,  so  erhält  sie  als  Witwenrente
die  gesamte  dem  Gatten  gebührende  Pension,  jedoch  nur  bis  zur
Volljährigkeit  des  jüngsten  Kindes.  Wenn  die  Witwe  sich  wiederverheiratet ­
  oder  stirbt,  wird  ihre  Pension  um  y 4l  wenn  aber  nur  ein
Kind  vorhanden  ist,  um  die  Hälfte  gekürzt  und  bis  zur  Volljährigkeit
der  Waisen  oder  ihrer  vorhergehenden  Verheiratung  gezahlt.  Die
Bemessung  und  Anweisung  der  Pensionen  erfolgt  für  die  Angestellten ­
  selbst  jährlich  am  1.  April  und  1.  Oktober,  für  die  Witwen  und
Waisen  aber  sofort  nach  dem  Tode  des  Gatten,  beziehungsweise  des
Vaters  und  wird  von  einer  Kommission  vorgenommen,  welche  aus
dem  Präsidenten  des  Bukarester  Gerichtshofes,  zwei  Pensionären,
einem  Staats-Advokaten  und  dem  Eeneral-Rechnungs-Direktor  besteht. ­
  Die  EntscheidungenderKommissionbedürfenderZustimmung
des  Finanzministers  und  der  Bestätigung  des  Königs.  Gegen  die
vorgenommene  Bemessung  kann  an  das  Appellationsgericht  und  in
letzter  Instanz  an  den  Obersten  Gerichtshof  berufen  werden.*)
Nach  dem  Stande  vom  Jahre  1901  bezogen  Pensionen
9614  Personen  und  zwar:

Mcnatspenstonen

im  Jahresausm

3095

von  weniger  als  49  Lei

959  317

1776

von  50—  99

1  561  292

732

100—114

894545

456

„  115—149

n

776  150

796

150—199

n

1  583  011

1117

,  200—299

3  277  227

799

,  300—399

3  319  898

301

„  400—499

1  589  722

239

500—599

1  570  480

76

..  600-  699

578  278

144

700—799

1  288  806

39

..  800—999

408  728

44

1000  Lei  u.  darüber

615  777

insgesamt  daher  18  423  23t  Lei
Gegenüber  dem  Heere  von  Angestellten  treten  die  Angehörigen ­
  der  freien  Berufe  stark  zurück.  1909  zählte  Rumänien
1411  Advokaten,  785  praktische  Ärzte,  160Apotheker,  618Ingenieure,
208  Architekten,  77  Maler,  45  Bildhauer,  33  Theater-  und  113  Zeitungsunternehmungen. ­


*)  Dgl.  A.  Oncinl,  Dreptul  administrativ  romän,  Wien,  1900.  S.  107  ff.
        <pb n="53" />
        Kirche

47

IV.  Die  kulturellen  Verhältnisse
1.  Kirche
Die  Rumänen  empfingen  das  Christentum  in  lateinischer
Form,  weil  in  der  rumänischen  Sprache  alle  wesentlichen  Momente
des  Glaubens  und  des  Ritus  mit  Worten  lateinischen  Ursprungs
bezeichnet  werden  (Ouwnszou—  ckowiuu8  ckeus,  oruos  —  mix,  biserica=
  basilica,  botezare=  baptizare,  comunicare=communicare,
sänt=sanctus,  altar=altare,  pagän=paganus,  cre§tin=cristianus
usw.)*)  Sie  unterstanden  ursprünglich  dem  römischen  Patriarchate
durch  die  Vermittlung  des  syrmischen  Bistums.  Erst  451  kamen
sie  auf  Grund  der  Beschlüsse  der  Synode  von  Chalcedon  unter  die
Jurisdiktion  des  Konstantinopeler  Patriarchats.  AIs  im  Jahre  1054
die  römische  und  die  griechische  Kirche  sich  voneinander  trennten,
blieben  die  Rumänen  infolge  ihrer  geographischen  Lage  bei  der
griechischen  Kirche  und  teilten  fortan  deren  weitere  Schicksale.  Eine
größere  Selbständigkeit  in  kirchlicher  Beziehung  erlangten  sie  erst
nach  dem  Entstehen  der  Donaufürstentümer  durch  die  1369,  beziehungsweise ­
  1401,  erfolgte  Errichtung  je  einer  eigenen  Metropolie
für  die  Walachei  und  die  Moldau.  Die  erstere  hatte  ihren  Sitz
anfangs  in  Tärgoviyte,  in  der  Folge  aber,  seit  die  fürstliche  Residenz
1665  nach  Bukarest  verlegt  wurde,  bis  auf  die  Gegenwart  in  dieser
Stadt,  die  letztere  anfangs  in  Akkerman,  dann  in  Suceava  und  seit
1564  bis  heute  in  Jassy.  Als  gelegentlich  des  Florenzer  Konzils
1439  der  Patriarch  von  Konstantinopel  sich  der  römischen  Kirche
anschloß,  lockerten  die  beiden  rumänischen  Metropoliten  ihre  Beziehungen ­
  zu  Konstantinopel  und  traten  in  Verbindung  mit  dem
bulgarischen  Erarchat  zu  Ochrida.  Die  Folge  war  die  Einführung
der  slavischen  Sprache  in  den  Dienst  der  rumänischen  Kirche.  Erst
als  nach  dem  Niedergänge  der  bulgarischen  Kirche  sich  in  Rumänien
keine  der  slavischen  Sprache  kundigen  Priester  mehr  fanden,  ließen
die  rumänischen  Fürsten  Matei  Basarab  in  der  Walachei  und  Vasile
Lupu  in  der  Moldau  um  die  Mitte  des  siebzehnten  Jahrhunderts
fast  gleichzeitig  die  Kirchenbücher  ins  Rumänische  übertragen  und
führten  auf  diese  Weise  die  rumänische  Sprache  in  den  Kirchendienst
ein**).  Sie  blieb  fortan  bis  auf  die  Gegenwart  in  Geltung,  obwohl
dem  slavischen  Einflüsse  in  den  rumänischen  Kirchen  fast  unmittelbar ­
  der  griechische  folgte.  Seitdem  nämlich  die  rumänischen  Fürsten
an  die  Pforte  so  bedeutende  Geldsummen  leisten  mußten,  daß  sie
*)  Jorga,  Geschichte  des  rumänischen  Volkes,  S.  43.
**)  jEcnopol,  Ietoria  Romänilor,  V.  S.  93  ff.
        <pb n="54" />
        48  kulturelle  Verhältnisse

nicht  mehr  die  Mittel  besaßen,  der  alten  Sitte  gemäß  ihres  Seelenheiles ­
  wegen  Klöster  zu  stiften  und  auszustatten,  hatten  sie  die  Gewohnheit ­
  angenommen,  die  bestehenden  Klpster  irgend  einer  der
heiligen  „Lavren"  des  Orients,  auf  der  Halbinsel  Sinai  oder  auf
dem  Berge  Athos  oder  dem  heiligen  Grabe  zu  widmen.  Hierdurch
wurde  das  beschenkte  Kloster  Eigentümer  des  gewidmeten  und
schickte  einen  Vorsteher  (Hegumen),  der  stets  Grieche  war,  zur  Verwaltung ­
  des  letzteren.  Selbstverständlich  waren  die  griechischen
Klostervorsteher  darauf  bedacht,  die  rumänischen  Mönche  nach  Tunlichkeit ­
  durch  griechische  zu  ersetzen,  um  die  reichen  Klostereinkünfte
ihren  Landsleuten  zukommen  zu  lassen.  Unterstützt  wurden  sie
hiebei  auch  durch  die  Gläubigen,  die  den  aus  weiter  Ferne  von  den
Stätten,  auf  denen  der  Heiland  geweilt  hatte,  kommenden  griechischen ­
  Mönchen  größere  Ehrfurcht  zollten  und  einen  höheren  Grad
von  Heiligkeit  zuschrieben.  Da  die  Klöster  in  Rumänien  sehr  zahlreich
waren  —  bestanden  doch  schon  im  siebzehnten  Jahrhundert  in  der
Walachei  allein  ihrer  mehr  als  400  —  und  im  Laufe  der  Zeiten  fast
alle  gewidmet  wurden,  gelangte  das  ganze,  mehr  als  ein  Drittel
des  Landes  umfassende  Kirchenvermögen  und  mit  ihm  die  gesamte
Kirche  in  die  Hand  der  Griechen.  Um  sich  dieser  Fremdherrschaft
zu  entziehen,  sah  sich  das  Land  nach  der  erfolgten  Vereinigung  der
Donaufürstentümer  gezwungen,  das  Kirchenvermögen  einfach  zu
säkularisieren.  Mit  dem  Gesetze  vom  17.  Dezember  1863  wurden
die  Klostergüter  gegen  eine  Barentschädigung  von  20  Millionen  Lei
an  die  beschenkten  Klöster  und  den  Nachlaß  ihrer  Schulden  von
12  Millionen  Lei  als  Staatseigentum  erklärt.  Der  Patriarch
protestierte  energisch  gegen  diese  Maßregel;  doch  hatte  dieser  Protest
nur  eine  Verschlechterung  der  Beziehungen  zwischen  dem  rumänischen
Staate  und  dem  Patriarchate  und  schließlich  die  Loslösung  der
rumänischen  Kirche  von  der  Jurisdiktion  des  letzteren  zur  Folge.
Mit  dem  Gesetze  vom  14.  Dezember  1872  wurde  die  rumänische
Kirche  für  selbständig  (autokephal)  erklärt.  Mit  dem  Konstantinopeler
Patriarchate  und  den  übrigen  griechisch-orientalischen  Kirchen  verbindet ­
  sie  fortan  nur  die  Gemeinsamkeit  der  Dogmen  und  der
canones.  Das  Kirchenregiment  ist  jedoch  vollständig  gesondert  und
wird  durch  die  rumänische  Synode  geführt,  welche  unter  dem  Vorsitze ­
  des  Bukarester  Metropoliten  aus  dem  Metropoliten  von  Jassy,
den  Bischöfen  von  Rämnic,  von  Buzeu  und  von  Arge?  in  der  Walachei, ­
  sowie  von  Hu?i,  von  Roman  und  von  Galah  in  der  Moldau,
endlich  aus  den  8  Weihbischöfen  (mit  den  Titeln:  Ploie?teanul,
Craioveanul,  Rämniceanul,  Pite?teanul,  Botoyaneanul,  Bacäuanul,
Bärladeanul  und  Galafeanul)  besteht.  Die  Metropoliten  werden
aus  der  Reihe  der  Bischöfe,  die  Bischöfe  aus  der  Reihe  der  Weih-
        <pb n="55" />
        Kirche

49

bischöfe  durch  eine  Versammlung  gewählt,  welche  aus  den  Mitgliedern ­
  der  Synode  und  jenen  der  gesetzgebenden  Körper  zusammengesetzt ­
  ist.  Die  Weihbischöfe  ernennt  der  König  nach  einem  Ternovorschlag
  der  Synode  durch  Vermittlung  des  Kultusministers.  Die
Kandidaten  müssen  rumänische  Staatsbürger  und  Mönche  oder
Witwer  sein,  das  vierzigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  den
Lizenziaten-  oder  Doktorgrad  der  Theologie  besitzen  und  sich  im
Lande  weihen  lassen.
Jedem  Metropoliten  und  Bischof  ist  für  die  rein  kirchlichen
Angelegenheiten  ein  aus  drei  Mitgliedern  bestehendes  Konsistorium
beigegeben.  Ausführendes  Organ  des  Konsistoriums  ist  in  jedem
Kreise  der  Erzpriester  (protoiorou  oder  protopop).  Ihm  unterstehen
die  Seelsorger.
Die  Rechtsverhältnisse  der  Seelsorger  sind  durch  das  Gesetz
vom  29.  Mai  1893  geregelt.  Diesem  Gesetz  zufolge  sind  297  Stadtpfarren ­
  und  2734  Landpfarren  eingerichtet.  Der  Einteilung  der
Stadtpfarren  wurde  eine  Bevölkerung  von  rund  400  Familien,
jener  der  Landpfarren  die  Gemeinde  zugrundegelegt.  Diakone
können  nur  in  den  Kirchen  der  Kreishauptstadt  Verwendung  finden.
Die  Bestellung  der  Pfarrer  erfolgt  durch  den  Bischof  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Kultusminister.  Zur  Bestellung  wird  die  rumänische
Staatsbürgerschaft  und  bei  den  Stadtpfarren  die  absolvierte  theologische ­
  Fakultät,  bei  den  Landpfarren  aber  die  Absolvierung  eines
achtklassigen  Priesterseminars  gefordert.  Mönche  sind  von  der
Seelsorge  grundsätzlich  ausgeschlossen.  Der  Stadtpfarrer  erhält
aus  dem  Staatsschätze  ein  Monatsgehalt  von  200  Lei,  der  Landpfarrer ­
  ein  solches  von  80  Lei.  Im  Jnvaliditätsfalle  und  nach
Zurücklegung  des  70.  Lebensjahres  beziehen  die  Seelsorger  Pensionen ­
  nach  dem  allgemeinen  Pensionsgesetze.
Neben  der  griechisch-orientalischen  Kirche,  die  in  Rumänien
durch  die  Verfassung  als  Staatskirche  erklärt  ist,  besteht  noch  die
römisch-katholische  und  die  protestantische  Kirche.
Die  römisch-katholische  Kirche  wurde  nach  dem  Schisma
erst  1229  in  Rumänien  durch  die  Errichtung  eines  kumanischen
Bistums  organisiert,  welches  später  sich  in  das  Bistum  Milcov  umwandelte. ­
  Einen  größeren  Aufschwung  nahm  die  katholische  Kirche
nach  der  Gründung  der  Donaufürstentümer.  In  der  Walachei  ließ
die  Einwanderung  zahlreicher  Katholiken  Ende  des  dreizehnten
Jahrhunderts  ein  Bistum  in  Argey  erstehen,  und  1327  kamen  mit
Zustimmung  des  Fürsten  Mihai  Basarab  Dominikaner  und  in  der
Folge  Franziskaner  ins  Land.  Das  Bistum  verschwand  bald.  Die
Ordensbrüder  aber  lagen  weiterhin  der  Seelsorge  ob  unter  der  Jurisdiktion ­
  des  Bischofs  von  Nikopolis,  bis  dieser  anfangs  des  19.  Jahr-Oneiul,
  Rumänien  4
        <pb n="56" />
        50

Kulturelle  Verhältnisse

Hunderts  nach  Bukarest  übersiedelte.  1883  endlich  wurde  ein  Erzbistum ­
  in  Bukarest  errichtet  und  die  katholische  Kirche  Rumäniens
von  jeder  auswärtigen  Jurisdiktion  befreit.
In  der  Moldau  trat  Fürst  Latco  zum  Katholizismus  über  und
gründete  1372  ein  katholisches  Bistum  in  Sereth.  Nachdem  6  Bischöfe ­
  diesen  Sitz  eingenommen  hatten,  übersiedelte  der  siebente
I.  Sartorin,  nach  Bacäu.  Seit  dem  Anfange  des  16.  Jahrhunderts
blieb  der  Bacauer  Bischofssitz  bis  1677  vakant,  dann  folgten  weitere
12  Titulare.  Ende  des  18.  Jahrhunderts  jedoch  ließ  der  russophile
Fürst  Skarlat  Kallimachi  einen  weiteren  katholischen  Bischof  nicht
zu.  Der  Seelsorgerdienst  wurde  trotzdem  durch  Franziskaner  und
später  durch  Jesuiten  unter  der  Aufsicht  päpstlicher  Visitatoren
weiter  versehen,  bis  nach  der  Neuorganisation  Rumäniens  1884  ein
Bistum  in  Jassy  erstand.
Gegenwärtig  umfaßt  die  katholische  Kirche  Rumäniens  ein
Erzbistum  in  Bukarest  und  ein  Bistum  in  Jassy,  welche  beide  unmittelbar ­
  dem  päpstlichen  Stuhle  unterstellt  sind.  Dem  Erzbischöfe
von  Bukarest  steht  ein  aus  6  Kanonikern  zusammengesetztes  Kapitel
zur  Seite.  Die  walachische  Diözese  zählt  22,  die  moldauische
27  Pfarren  mit  zusammen  93  Geistlichen  und  annähernd  90000  Gläubigen. ­
  Neben  den  Kirchen  bestehen  6  katholische  Schulen,  die  von
rund  600  Kindern  besucht  werden.  In  Bukarest  erhält  die  Marienkongregation, ­
  in  Jassy  die  Kongregation  Notre  Dame  de  Sion  je
ein  Mädchenpensionat.  Die  materielle  Lage  des  katholischen  Klerus
ist  wenig  günstig.  Der  Staat  leistet  für  ihn  nichts;  er  lebt  hauptsächlich ­
  von  milden  Gaben  aus  den  übrigen  katholischen  Ländern.
Die  protestantische  Kirche  fand  in  Rumänien  Eingang  anfangs ­
  des  16.  Jahrhunderts,  als  die  Siebenbürger  Sachsen  zum
evangelischen  Glauben  übertraten  und  ihre  in  der  Walachei  ansässigen
Volksgenossen  mitzogen.  Evangelische  Pastoren  tauchten  schon  um
1670  in  Rämnicul-Välcea  und  in  Tärgoviyte,  aber  erst  1730  in
Bukarest  auf.  Doch  kam  die  protestantische  Kirche  bis  zur  Vereinigung ­
  der  Donaufürstentümer  zu  keiner  rechten  Entwicklung.
Gegenwärtig  besteht  sie  aus  10  voneinander  ganz  unabhängigen ­
  Kultusgemeinden,  die  annähernd  15000  Mitglieder  zählen  und
von  denen  3,  und  zwar  eine  deutsch-lutheranische,  eine  ungarischkalvinische
  und  eine  anglikanische  in  Bukarest  ihren  Sitz  haben.  Die
lutheranischen  Gemeinden  sind  dem  Oberkirchenrate  in  Berlin  untergeordnet. ­
  Verwaltet  werden  alle  evangelischen  Pfarrgemeinden
von  eigenen  Vorständen,  welche  aus  den  Pastoren,  den  Schulleitern ­
  und  gewählten  Mitgliedern  bestehen.  Jede  Gemeinde
unterhält  neben  der  Kirche  auch  eine  Schule  mit  konfessionellem
Charakter,  welche  bei  den  Lutheranern  deutsch,  bei  den  Kalvinern
        <pb n="57" />
        4*

Schule

51

ungarisch  ist.  Besucht  wurden  die  evangelischen  Schulen  von  beiläufig ­
  1800  Kindern.  Die  Mittel  zur  Bestreitung  der  Kultus-  und
Schulausgaben  werden  durch  Beiträge  der  Glaubensgenossen,  durch
Gebühren  für  gottesdienstliche  Handlungen,  durch  Spenden  aus
Deutschland  und  Österreich  und  schließlich  durch  Unterstützungen
vom  Eustav-Adolf-Verein  aufgebracht.
Die  Sorge  für  die  mosaischen  Kultusbedürfnisse  ist  vollständig ­
  der  privaten  Initiative  der  in  Rumänien  ansässigen  Juden
überlassen.  Der  Staat  kümmert  sich  um  sie  nicht  und  hat  auch  die
Rechtsverhältnisse  des  jüdischen  Glaubensbekenntnisses  bisher  einer
Regelung  nicht  unterzogen.  Die  Juden  richten  ihre  Kultusgemeinden
nach  ihrem  Gutdünken  ein  und  erhalten  sie  aus  den  eigenen  Mitteln.*)

2.  Schule
In  den  Donaufürstentümern  wurde  Unterricht  in  fürstlichen
und  Klosterschulen  erteilt.  Er  beschränkte  sich  auf  Religion,  Lesen
und  Schreiben  und  slavische  Sprache.  Mitte  des  siebzehnten  Jahrhunderts ­
  trat  an  die  Stelle  der  letzteren  die  rumänische  Sprache,
um  bald  immer  mehr  der  griechischen  Sprache  Platz  zu  machen,
neben  welcher  in  den  höchstorganisierten  fürstlichen  Schulen  zu
St.  Sava  in  Bukarest  und  Trei  Jerarchi  in  Jassy  die  lateinische  und
die  französische  Sprache  mitunterrichtet  wurden.  Erst  anfangs  des
19.  Jahrhunderts  eröffneten  Georg  Lazar  in  Bukarest  und  Georg
Asachi  in  Jassy  Privatschulen  mit  rumänischer  Unterrichtssprache.
Doch  war  das  gesamte  Schulwesen  nur  für  die  Bedürfnisse  der  höheren
Klassen  der  Bevölkerung  eingerichtet;  das  Volk  entbehrte  vollständig ­
  jedes  Unterrichts.
Eine  Änderung  trat  erst  nach  der  Vereinigung  der  Donaufürstentümer ­
  ein,  indem  1866  der  Schulzwang  eingeführt  und  durch
die  Gesetze  von  1893,  1896  und  1898  das  Volks-,  Mittel-  und
Hochschulwesen  geregelt  wurde.
Der  Volksschulunterricht  ist  obligatorisch  für  alle  Kinder  im
Alter  von  7  bis  14  Jahren;  doch  wird  der  Schulzwang  nur  in  den
städtischen  Schulen  voll  ausgenützt.  Auf  dem  flachen  Lande  genügt ­
  ein  nur  fünfjähriger  Schulbesuch,  und  sowohl  in  der  Stadt
als  auch  auf  dem  Lande  steht  die  allgemeine  Schulpflicht  bloß  auf
dem  Papiere,  indem  von  rund  1200000  schulpflichtigen  Kindern
im  Jahre  1912/13  nur  616570  oder  61  %  in  den  Schulen  eingeschrieben ­
  waren,  während  der  Rest  eine  Schule  überhaupt  nicht
besuchte.  Der  Grund  für  diese  ungenügende  Frequenz  liegt  weniger

*)  Dgl.  Enciclopedia  romanä  S.  483ff.  und  829ff.
        <pb n="58" />
        52

Kulturelle  Verhältnisse

in  der  Schulfeindlichkeit  der  Bevölkerung  als  in  der  ungenügenden
Anzahl  von  Schulen  und  in  der  Unzulänglichkeit  der  Schulbaulichkeiten. ­
  In  den  9052  Ortschaften  Rumäniens  bestanden  nämlich
insgesamt  bloß  6066  Volksschulen,  von  denen  nur  2088  mit  3721
Klassen  in  eigenen  zweckentsprechenden  Gebäuden  untergebracht
waren,  während  der  Rest  sich  teils  mit  älteren,  meist  einzimmerigen
Häusern,  teils  sogar  mit  gemieteten  Räumen  begnügen  mutzte.
Zwar  wurde  durch  ein  Gesetz  vom  Jahre  1906  eine  vom  Staate  mit
30000000  Lei  dotierte  Schulkasse  errichtet,  welche  den  Schulgemeinden ­
  die  zum  Baue  geeigneter  Schulhäuser  erforderlichen  Mittel
vorstreckt.  Doch  konnte  sie,  obwohl  sie  bis  1910  Vorschüsse  von
8491057  Lei  gewährte,  die  vorhandenen  Mängel  bisher  noch  lange
nicht  vollständig  beseitigen.
Unzulänglich,  wie  die  Unterbringung,  ist  auch  die  Anzahl  der
Lehrer.  An  allen  Volksschulen  Rumäniens  wirkten  1912/13  insgesamt ­
  8240  Lehrkräfte.  Sie  werden  aus  Staatsmitteln  ärmlich
entlohnt  und  leisten  wenig.  Von  616570  eingeschriebenen  Kindern
erreichten  nur  49180  das  Lehrziel  der  Volksschule.  Datz  unter
solchen  Umständen  die  Zahl  der  Analphabeten  in  Rumänien  eine
bedeutende  ist,  kann  nichftWunder  nehmen.  Bei  der  letzten,  1912
vorgenommenen  Volkszählung  wurde  konstatiert,  datz  von  den  über
7  Jahre  alten  männlichen  Einheimischen  46,5  %  und  von  den  weiblichen ­
  79,5  %  weder  lesen  noch  schreiben  konnten.
Neben  den  öffentlichen  Volksschulen  bestehen  noch  261
private,  und  zwar  168  mit  staatlichem  und  93  mit  eigenem  Lehrplane, ­
  ferner  30  Kindergärten  und  88  konfessionelle  Kinderasyle,
welche  von  zusammen  29076  Kindern  in  Anspruch  genommen
werden.
An  die  Volksschule  schlietzt  sich  der  Mittelschulunterricht
an,  welcher  teils  fachlich,  teils  allgemein  ist.  Der  fachliche
Unterricht  wird  in  Rumänien  sehr  gepflegt,  um  den  Zuflutz  der
Jugend  von  den  akademischen  Studien  möglichst  ab-  und  den  praktischen ­
  Berufen  zuzulenken.  Die  Fachschulen  bezwecken  die  Vorbereitung ­
  für  die  Land-  und  Forstwirtschaft,  für  die  verschiedenen
Gewerbe  und  für  den  Handel  und  unterscheiden  sich  einerseits  in
Knaben-  und  Mädchenschulen,  andererseits  in  elementare,  niedere
und  höhere  Kurse.  Für  Knaben  bestanden  1908  8  elementare  und
9  niedere  Ackerbauschulen  mit  632  Schülern,  13  elementare,  13  niedere ­
  und  2  höhere  Gewerbeschulen  mit  2084  Schülern,  und  12  Handelsschulen ­
  mit  624  Schülern,  für  Mädchen  7  Haushaltungsschulen
mit  70  Schülerinnen  und  30  gewerbliche  Schulen  mit  4187  Schülerinnen. ­
  Alle  diese  Anstalten  werden  vom  Staate  erhalten  und
verwenden  zusammen  704  Lehrkräfte.
        <pb n="59" />
        Schule

53

Dem  allgemeinen  Mittelschulunterrichte  dienen  23  viertlassige
  Gymnasien  mit  4116  Schülern,  20  achtklassige  Lyzeen  mit
9105  Schülern,  6  Lehrerbildungsanstalten  mit  1166  Schülern  und
4  Seminare  mit  840  Zöglingen,  ferner  10  Mädchenmittelschulen
mit  1810  Schülerinnen  und  2  Lehrerinnenbildungsanstalten  mit
280  Schülerinnen.  Außerdem  wirken  noch  121  Privatmittelschulen,
und  zwar  67  mit  staatlichem  und  64  mit  eigenem  Lehrplane,  welche
von  2187  Knaben  und  4240  Mädchen  besucht  werden.
Im  unmittelbaren  Anschlüsse  an  die  Mittelschulen  bestehen
mehrere  hohe  Fachschulen,  und  zwar  für  Tierarznei,  für  Architektur ­
  und  für  Straßen-  und  Brückenbau,  endlich  für  bildende  Kunst
und  Musik.  Die  Tierarzneischule  zählte  1908  9  definitive  Professoren
und  13  provisorische  und  supplierende  Lehrkräfte  und  wurde  von
62  Hörern  besucht,  die  Architekturschule  hatte  9  Lehrkräfte  und
31  Hörer,  die  Schule  für  Straßen  und  Brückenbau  29  Lehrkräfte
mit  69  Hörern.  Hohe  Schulen  für  bildende  Kunst  sind  in  Bukarest
und  Jassy.  Sie  verwendeten  zusammen  7  definitive  und  10  provisorische ­
  und  supplierende  Lehrkräfte  und  zählten  133  Hörer  und
140  Hörerinnen.  An  den  beiden  Konservatorien  zu  Bukarest  und
Jassy  waren  16  definitive  und  27  provisorische  und  supplierende
Lehrpersonen  beschäftigt  und  studierten  658  Hörer  und  587  Hörerinnen. ­

Dem  Hochschulstudium  endlich  dienen  die  zwei  Universitäten
in  Bukarest  und  Jassy,  welche  beide  vom  Fürsten  Cuza  gegründet
wurden.  Bon  ihnen  hat  sich  die  Bukarester  Universität  zur  größten
und  zumindest  auf  dem  Gebiete  der  Medizin  bedeutendsten  Universität ­
  auf  dem  Balkan  entwickelt,  und  beide  haben  schon  selbständige,
wissenschaftliche  Schulen  hervorgebracht.  Die  Bukarester  Universität ­
  umfaßt  6  Fakultäten,  und  zwar  eine  theologische,  eine  juristische,
eine  literarische,  eine  naturwissenschaftliche,  eine  medizinische  und
eine  pharmazeutische,  die  Jassyer  bloß  4;  die  theologische  und  die
pharmazeutische  Fakultät  fehlen  ihr.  Die  Bukarester  Universität
zählte  1908  243  Lehrkräfte  und  4393  Hörer,  die  Jassyer  Universität
123  Lehrkräfte  und  619  Hörer.  Bon  der  Hörerschaft  widmeten  sich
267  Studenten  den  theologischen,  2485  Studenten  und  4  Studentinnen ­
  den  juristischen,  267  Studenten  und  146  Studentinnen  den
literarischen,  259  Studenten  und  48  Studentinnen  den  naturwissenschaftlichen, ­
  717  Studenten  und  168  Studentinnen  den  medizinischen, ­
  endlich  98  Studenten  und  47  Studentinnen  den  pharmazeutischen ­
  Studien.*)

*)  Vgl.  Anuarul  statistic  a!  Romaniei,  1909  V,  S.  82ff.
        <pb n="60" />
        3.  Kulturinstitute,  Wissenschaft,  Literatur,  Kunst
An  Kulturinstituten  besitzt  Rumänien  die  Stiftung  Carol
und  die  Akademie  der  Wissenschaften.
Die  Stiftung  Carol  wurde  vom  König  Carol  zur  Erinnerung
an  sein  23jähriges  Regierungsjubiläum  errichtet  und  mit  einem
Prachtgebäude  sowie  mit  einem  Kapital  von  200000  Lei  bedacht,
welches  sich  seither  durch  Privatspenden  auf  496913  Lei  erhöht  hat.
Die  Stiftung  bezweckt  die  Anlage  einer  Bibliothek,  die  Drucklegung
wertvoller  Arbeiten  armer  Autoren  und  die  Unterstützung  bedürftiger
Studenten.
Die  Akademie  der  Wissenschaften  (Academia  romänä)
wurde  1866  von  der  Regentschaft  zur  Regelung  der  offiziellen
Rechtschreibung  sowie  zur  Ausarbeitung  einer  rumänischen  Grammatik ­
  und  eines  Lexikons  des  rumänischen  Sprachschatzes  errichtet
und  durch  das  Gesetz  vom  29.  März  1879  als  nationales  Institut
mit  dem  erweiterten  Zwecke  der  Pflege  der  Sprache  und  der  nationalen ­
  Geschichte  sowie  der  nationalen  Wissenschaft,  Literatur  und
Kunst  anerkannt.  Sie  erhält  vom  Staate  eine  Jahresdotation  von
30000  Lei,  hat  aus  Spenden  ein  Vermögen  von  über  23  Millionen
Lei  angesammelt  und  gibt  jährlich  über  1000000  Lei  aus.  In  den
letzten  7  Jahren  allein  hat  sie  Stipendien  von  916389  Lei  gewährt.
Die  Akademie  ist  nicht  bloß  höchste  Instanz  in  Fragen  der  Sprachgestaltung
  (Sprachreinigung,  Orthographie,  Anregung  und  Auswahl ­
  von  Lehrmitteln),  sondern  auch  bemüht,  aufstrebenden  begabten ­
  Kräften  pekuniäre  Förderung  angedeihen  zu  lassen,  indem
sie  Mittellose  studieren,  wissenschaftliche,  von  ihr  angeregte  Arbeiten
drucken  sowie  Studenten  und  Forscher  zu  allgemeiner  Ausbildung
und  für  besondere  wissenschaftliche  Untersuchungen  in  das  Ausland
reisen  läßt.
Die  Wissenschaft  wurde  in  der  Walachei  und  in  der  Moldau
ausschließlich  aus  der  Fremde  bezogen.  Zu  ihrem  Betriebe  fehlte
es  an  Bildungs-  und  Forschungsinstituten,  sowie  auch  an  Forschungs-
  und  Sammeltrieb.  Seit  der  Vereinigung  der  Donaufürstentümer ­
  war  man  bemüht,  auf  dem  Umwege  über  die  Aneignung
der  besten  fremden  Methoden  zu  bodenständigen  wissenschaftlichen
Methoden  zu  gelangen,  die  allein  den  besonderen  Erfordernissen
des  Landes  gerecht  zu  werden  vermochten.  Die  Frucht  dieser  Bemühungen ­
  war  die  Veröffentlichung  zahlreicher  gründlicher  wissenschaftlicher ­
  Arbeiten  über  das  Land  und  das  rumänische  Volk.  Insbesondere ­
  auf  dem  Gebiete  der  rumänischen  Geschichte  wurden  namhafte ­
  Erfolge  erzielt.  Seit  1880  hat  die  Akademie  die  rumänischen
        <pb n="61" />
        Kulturinstilute,  Wissenschaft,  Literatur,  Kunst  56

,

Geschichtsquellen  sammeln  und  drucken  lassen.  Das  Hauptwerk
hierfür  bildet  die  Sammlung  des  Bukowiners  E.  v.  Hormuzaki.
Auch  ein  sprachwissenschaftliches  Sammelwerk  ist  in  der  Ausarbeitung ­
  begriffen.  Endlich  ist  man  in  Rumänien  auch  um  die  Archäologie ­
  im  eigenen  Lande  eifrig  bemüht.
Die  rumänische  Literatur  ist  teils  Volks-,  teils  Buchliteratur. ­
  Die  Volksliteratur  ist  weitaus  die  ältere  und  enthält ­
  einen  ganzen  Schatz  wundervoller  Volkslieder  und  Märchen.
Sie  wurden  erst  seit  1840,  hauptsächlich  von  V.  Alerandri,  Jsprirescu
  und  Creanga,  gesammelt.
Die  Buchliteratur  beginnt  im  sechzehnten  Jahrhunderte  mit
Kirchenbüchern  und  Chroniken.  Seit  1640  kommen  rumänische
Übersetzungen  slavischer  Kirchenbücher  teils  im  Manuskript,  teils  in
Druck  vor.  Die  ältesten  Manuskripte  sind:  der  „Codicele  vorone^ean"
ein  im  Bukowiner  Kloster  Voroneh  gefundenes  Fragment  aus  dem
Apostol,  welches  als  das  älteste  rumänische  Sprachdenkmal  gilt  und
eine  archaische  Sprache  ausweist;  die  fast  ebenso  alte  „Psaltirea
§cheianä",  der,,  Leviticul",  ein  Fragment  aus  dem  Jahre  1660,  der
„Evangeliar"  des  Radu  Gramaticul  und  der  „Codex  sturdzanus".
Besondere  Bedeutung  kommt  der  von  Hajdäu  unter  dem  Titel
„Ouveute  den  batrani"  publizierten  Sammlung  uralter  Urkunden
zu,  aus  denen  besser  als  aus  den  übersetzten  Kirchenbüchern  die
Phonetik,  die  Morphologie  und  derWortschatz  der  rumänischen  Sprache
zu  erkennen  sind.  Im  siebzehnten  Jahrhundert  dringt  die  rumänische
Sprache  in  den  Staats-  und  Kirchendienst  ein,  werden  die  ersten  rumänischen ­
  Druckereien  errichtet  und  die  ersten  Gesetzsammlungen  in
rumänischer  Sprache  veröffentlicht.  Aus  derselben  Zeit  datieren
auch  die  ersten  Chroniken.  Die  älteren  sind  anonym,  die  jüngeren  stammen ­
  von  Urechie,  Miron  und  Neculai  Costin,  Arente  Uricariul,
R.  Ereceanu,  M.  Mora  und  Constantin  Capitanul  und  behandeln
die  Geschichte  der  Donaufürstentümer  von  der  Zeit  ihrer  Entstehung ­
  an  meist  bis  zu  den  Tagen  des  betreffenden  Geschichtschreibers. ­
  Im  achtzehnten  Jahrhunderte  bleibt  die  Literatur  in
den  Fürstentümern  wegen  des  immermehr  überwiegenden  griechischen ­
  Einflusses  so  gut  wie  unfruchtbar;  einen  desto  größeren  Aufschwung ­
  nimmt  sie  in  Siebenbürgen  infolge  der  Vereinigung  der
dortigen  rumänischen  Kirche  mit  der  römischen.  Die  in  Rom  erzogenen ­
  rumänischen  Prälaten  Jnoncenciu  Micul-Klein,  P.  P.  Aron,
Erigori  Maior,  in  deren  Spuren  die  Schriftsteller  S.  Micul,  Hincai
und  P.  Maior  treten,  verbreiten  und  vertiefen  durch  zahlreiche
Schriften  die  Kenntnis  der  rumänischen  Sprache  und  fördern  das
Studium  der  rumänischen  Geschichte.  Anfangs  des  neunzehnten
Jahrhunderts  greift  die  von  ihnen  ins  Leben  gerufene  Bewegung
        <pb n="62" />
        56

Kulturelle  Verhältnisse

auch  auf  die  Donaufürstentümer  über  und  gibt  dort  den  Anstoß  zu
fruchtbarer  literarischer  Betätigung.  In  der  weiteren  Entwicklung  der
rumänischen  Literaturlassen  sich  dreiAbschnitte  unterscheiden;  der  erste
(1830—66)  kennzeichnet  sich  durch  große  Begeisterung,  aber  durch  eine
gewisse  Oberflächlichkeit  und  vollständigen  Mangel  an  kritischem  Geist.
Die  betreffende  Richtung  führte  zu  einem  leeren  Wortschwall  und
zur  Verunreinigung  der  Sprache  mit  lateinischen,  französischen  und
italienischen  Floskeln.  Dem  zweiten  Abschnitte  eignet  größere  Objektivität ­
  und  Wissenschaftlichkeit  sowie  das  Bemühen,  zur  Volkssprache
zurückzukehren.  Im  dritten,  neuesten  Abschnitte  endlich  fixiert  sich  die
Sprache,  wird  volkstümlich,  fließend  und  biegsam,  und  der  Inhalt  paßt
sich  vollständig  dem  Zeitgeiste  an.  Das  Produkt  dieser  Periode  ist
eine  zwar  nicht  umfangreiche,  aber  gediegene  Literatur.  Namentlich ­
  auf  dem  Gebiete  der  Lyrik  und  des  Romans  braucht  sie
rücksichtlich  der  Qualität  den  Vergleich  mit  der  modernen  Literatur ­
  aller  anderen  Kulturvölker  nicht  zu  scheuen;  auf  dem  Gebiete ­
  der  Dramatik  allerdings  sind  die  Leistungen  minder  vorkommen.*) ­

In  der  Architektur  ist  es  eine  eigentümliche  Verbindung  von
Holz-  und  Steinbau,  die  den  rumänischen  Stil  charakterisiert.
Dieser  ist  in  neuester  Zeit  durch  rumänische  Architekten  auf  das
glücklichste  in  ländlichen  und  sogar  in  reichen  städtischen  Villenbauten
ausgestaltet  worden.  Weniger  Eigenart  weisen  die  neuen  Monumentalbauten ­
  auf.  Sie  haben  westeuropäische  Prunkfassaden  meist
in  französischem  Geschmack.  Dagegen  hat  sich  die  Kirchenbaukunst  in
wenigen  alten  Bauten  zu  besonderer  Originalität  entwickelt.  Berühmt ­
  vor  allem  ist  die  Kirche  von  Curtea  de  Arge?,  die  mit  großer
Verschwendung  von  feinsten  asiatischen  und  griechischen  Marmororten, ­
  reichster  Bildhauerarbeit  und  prachtvollen  Mosaiken  ausgestattet ­
  ist  und  als  eines  der  schönsten  Bauwerke  des  Orients  gilt.
Die  Skulptur  und  Malerei  in  Rumänien  hat  sich  von  der
alten  kirchlichen  Tradition  losgesagt,  in  der  französischen  Schule
Tüchtiges  gelernt  und  mehrere  Künstler  von  bedeutender  Eigenart
hervorgebracht.
Die  rumänische  Musik  endlich  hat  ihre  charakteristische  nationale ­
  Note.  Sie  bewegt  sich  meist  in  Moll  und  ist  außerordentlich
melodiös,  bald  todtraurig  (wie  in  der  „Doina"),  bald  ausgelassen
lustig.  Gepflegt  wird  sie  nicht  bloß  in  den  Konservatorien,  sondern
vom  ganzen  überaus  musikliebenden  Volke.  Ihre  Hauptträger
sind  die  in  Rumänien  sehr  verbreiteten  „läutari".

*)  Bgl.  Enciclopedia  rom&amp;amp;na,  S.  791  ff.
        <pb n="63" />
        V  e  rw  a  ltung  ss  y  sie  in

57

V.  Die  politischen  Verhältnisse
A.  Verwaltung
1.  Verwaltungssystem
Die  rumänische  Verwaltung  ist  der  französischen  nachgebildet.
Nach  französischer  Auffassung  ist  die  Verwaltung  nicht  eine  selbständige, ­
  auf  die  Verwirklichung  der  staatlichen  Zwecke  gerichtete
Tätigkeit  des  Staates,  sondern  lediglich  die  Dienerin  der  Gesetzgebung, ­
  die  Vollstreckerin  ihres  Willens.  In  diesem  Geiste  verfügt
auch  der  8  93  der  rumänischen  Verfassung,  daß  der  König,  der  Träger
der  Erekutivgewalt,  nur  „die  zur  Durchführung  der  Gesetze  erforderlichen ­
  Verordnungen"  erlassen  darf.  Die  aus  der  französischen  konstitutionellen ­
  Auffassung  resultierende  Abhängigkeit  der  Verwaltung
von  der  Gesetzgebung  hat  jedoch  nicht  bloß  die  Folge,  den  Wirkungskreis ­
  der  Verwaltung  einzuschränken  und  ihr  jede  Betätigung,  welche
zwar  innerhalb  des  Rahmens  der  Gesetze  liegt,  aber  über  die  nackte
Durchführung  ihrer  Weisungen  hinausgeht,  zu  verbieten,  sondern
beeinflußt  nachhaltig  auch  das  Wesen  der  Verwaltung.
Vorerst  bewirkt  sie,  daß  die  Verwaltungsgesetze  auf  diesen
Gesichtswinkel  eingestellt  werden  und  lediglich  Aufträge  enthalten,
welche  die  Verwaltung  auszuführen  hat.  Die  Aufstellung  gewisser
Schranken  für  die  Durchführung  dieser  Aufträge  wird  angesichts
der  Abhängigkeit  der  Verwaltung  von  der  Gesetzgebung,  der  parlamentarischen ­
  Kontrolle  und  der  Verantwortlichkeit  der  Minister  für
überflüssig  gehalten,  und  demgemäß  unternehmen  die  rumänischen
Verwaltungsgesetze,  von  wenigen  Ausnahmen  auf  dem  Gebiete  des
Wahlrechts,  der  Zollgebühren  und  der  Steuerbemessung  abgesehen,
gar  nicht  den  Versuch,  eine  Grenze  zwischen  der  staatlichen  Allmacht
und  der  Freiheit  des  Staatsbürgers  zu  ziehen  und  zugunsten  des
Letzteren  subjektive  Verwaltungsrechte  vorzusehen.  Der  Mangel
solcher  Rechte  aber  schließt  eine  Verwaltungsgerichtsbarkeit,  welche
über  die  Beschwerde  des  Staatsbürgers  zu  erkennen  hat,  inwiefern
die  Verwaltung  bei  der  Ausführung  ihrer  Aufgaben  die  gesetzlich
geschützte  Rechtssphäre  des  Individuums  überschritten  hat,  vollständig ­
  aus.  Rumänien  hat  sich  daher  noch  nicht  zur  Höhe  eines
Rechtsstaates  aufgeschwungen,  unddasJndividuum  ist  aufdenmeisten
Gebieten  des  öffentlichen  Lebens  schutzlos  der  Willkür  der  Verwaltung ­
  preisgegeben.
Eine  Abhilfe  schaffen  nur  die  in  Rumänien  so  beliebten,  meist
telegraphisch  eingebrachten  Beschwerden  an  den  Minister.  Dieser
Vorgang  hat  jedoch  einen  doppelten  Nachteil.  Da  nämlich  der-
        <pb n="64" />
        58

Politische  Verhältnisse

artige  Beschwerden  dort  überaus  zahlreich  sind,  devolviertderweitaus
größte  Teil  der  Verwaltung  an  die  Minister.  Die  Zentralstellen
Hypertrophieren,  während  die  Lotalverwaltung  nahezu  ohne  Wirkungskreis ­
  bleibt.  Andererseits  fällt  der  unter  dem  parlamentarischer!
Drucke  stehende  Minister  seine  Entscheidungen  meist  nicht  nach  der
Gerechtigkeit  der  gestellten  Forderung,  sondern  nach  dem  Maße  des
Einflusses  des  Beschwerdeführers.  Ist  dieser  halbwegs  ausreichend,
so  erfolgt  die  Entscheidung,  in  der  Regel  telegraphisch,  ohne  weitere
Erhebungen  zugunsten  des  Beschwerdeführers  und  hat  in  der
Mehrzahl  der  Fälle  die  Enthebung  desselben  von  einer  ihm  durch
das  Gesetz  auferlegten  unbequemen  Pflicht  zum  Gegenstände.
Die  Folge  der  fortgesetzten  Anwendung  dieses  Systems  ist  die  Tatsache, ­
  daß  in  Rumänien  die  Mehrzahl  selbst  der  bestgemeinten  Verwaltungsgesetze ­
  den  Mächtigen  gegenüber  auf  dem  Papiere  bleibt
und  nicht  durchgeführt  wird.  Mit  um  so  größerer  Rücksichtslosigkeit
werden  sie  den  Schwachen  gegenüber  angewendet.
Ward  schon  durch  das  geschilderte  System,  welches  die  Verwaltung ­
  dem  parlamentarischen  Einflüsse  ausliefert  und  planmäßig  zur
Außerachtlassung  der  Gesetze  erzieht,  der  Verwaltungsapparat  ungünstig ­
  beeinflußt,  so  wuchsen  die  Adelstände  ins  Grenzenlose  durch
die  in  Rumänien  bestandene  Übung,  daß  mit  dem  Wechsel  der  Regierung ­
  auch  das  Personal  der  Verwaltung  wechselt.  Zwar  wurde
in  der  letzten  Zeit  von  dieser  Übung  abgegangen;  doch  kann  sie
mangels  eines  gesetzlichen  Verbotes  jederzeit  wieder  aufgenommen
werden.  Die  Angestellten  sahen  sich  daher  stets  der  Gefahr  gegenüber, ­
  über  Nacht  stellen-  und  daher  brotlos  zu  werden.  Begreiflicherweise ­
  suchten  sie  die  Dauer  ihres  aktiven  Dienstes  dazu  zu  benützen, ­
  um  sich  für  die  Zeit  der  Stellenlosigkeit  zu  sichern,  und  mißbrauchten ­
  ihre  Amtsgewalt  zu  ihrer  persönlichen  Bereicherung.  Die
Bestechlichkeit  in  der  rumänischen  Verwaltung  ist  weit  verbreitet
und  reicht  aus  dem  Kreise  der  Finanz-  und  Zollbeamten  hinaus
durch  die  Präfekten  bis  selbst  zu  den  Ministern  hinauf.
Unter  diesen  Umständen  ist  es  kein  Wunder,  daß  in  Rumänien
die  ganze  Welt  über  die  schlechte  Verwaltung  klagt.  Ihre  Reform
ist  stets  die  Parole  der  Opposition.  Zur  Regierung  gelangt,  hütet
sie  sich  aber  wohlweislich,  dieses  Programm  durchzuführen,  weil
sie,  solange  sie  an  der  Macht  ist,  von  den  Mängeln  der  Verwaltung
für  ihre  Partei  Vorteile  zieht.  Verliert  sie  endlich  die  Macht,  dann
wiederholt  sich  dasselbe  Spiel  auf  der  Gegenleite.  Statt  besser  zu
werden,  wird  die  Verwaltung  immer  schlechter.  Seit  dem  Beginne  des
Weltkrieges  aber  hat  sie  den  Gipfelpunkt  der  Korruption  erstiegen.*)

*)  Vgl.  N.  Onciul,  !.  c.  S.  23  ff.
        <pb n="65" />
        Gemeinde

59

2.  Verwaltungseinrichtungen
a)  Gemeinde
Die  Grundlage  der  Verwaltung  bildet,  wie  überall,  lo  auch  in
Rumänien,  die  Gemeinde.  Die  Errichtung,  Vereinigung,  Trennung
und  Abgrenzung  der  Gemeinden  erfolgt  im  Eeseheswege.  Nach
dem  Gesetze  bestanden  vor  dem  Kriege  2702  Gemeinden,  welche
9500  Ortschaften  umfaßten.  Die  Gemeinden  unterscheiden  sich  in
Land-  und  in  Stadtgemeinden.  Die  Erhebung  zur  Stadt  erfolgt ­
  ohne  Rücksicht  aus  den  Charakter  der  betreffenden  Örtlichkeit
durch  das  Gesetz.  Gesetzlich  wurden  als  Städte  bisher  71  Ortschaften
erklärt  und  zwar  als  Hauptstädte,  in  denen  Behörden  ihren  Sitz
haben,  32  (Bacau  mit  18846  Einwohnern,  Barlad  mit  25288,
Boto?ani  mit  37574,  Bräila  mit  65052,  Bukarest  mit  341321,
Buzäu  mit  28807,  Calara?i  mit  21959,  Cämpulung  mit  16090,
Caracal  mit  15048,  Constanfa  mit  27701,  Craiova  mit  51404,
Dorohoi  mit  13951,  Fälticeni  mit  8637,  Foc?ani  mit  25066,  Galati
mit  71641,  Eiurgiu  mit  20629,  Hu?imit  15662,  Jassy  mit  75229,
Piatra-Neamfu  mit  18965,  Pite?ti  mit  19722,  Ploe?ti  mit  56460,
Rämnicu-Sarat  mit  14496,  Rämnicu-Välcea  mit  9628,  Roman  mit
18128,  Slatina  mit  9825,  Tärgooiyte  mit  13041,  Tärgu-Jiul  mit
9763,  Tecuciu  mit  14927,  Tulcea  mit  21727,  Turnu-Magurele  mit
10169,  Turn-Severin  mit  23643,  Väslui  mit  10397)  und  als  gewöhnliche ­
  Städte  39  (Alerandria  mit  16786  Einwohnern,  Babadag
mit  4686,  Baia  de  Arama  mit  1496,  Calafat  mit  7608,  Eämpina
mit  8625,  Cernavoda  mit  6743,  Chilia  vechie  mit  2946,  Corabia  mit
9124,  Curtea  de  Arge?  mit  6297,  Cuzgun  mit  1604,  Dragasani  mit
6710,  Filipeyti  mit  1572.  Eae?ti  mit  3990,  Harlau  mit  4368,  Har-?ova
  mit  3990,  Herfa  mit  2849,  Jsaccea  mit  4112,  Marin  mit  5286,
Mahmuida  mit  2018,  Mangalia  mit  1929,  Medgidia  mit  6252,
Mihaileni  mit  3202,  Mizil  mit  6368,  Neamtu  mit  9095,  Ocnele  mari
mit  5120,  Odobeyti  mit  6744,  Oltenita  mit  6574,  Ostrov  mit  3409,
Panciu  mit  2737,  Ro?iorii  de  Vede  mit  10960,  Sinaia  mit  3919,
Slanic  mit  5512,  Slobozia  mit4868,  Sulina  mit  2347,  Targu-Frumos
mit  4986,  Tärgu-Ocna  mit  7989,  Urlati  mit  4441,  Urziceni  mit
3437,  Valenii  de  munte  mit3704,  Zimnicea  mit  7663  Einwohnern).
Die  Gemeinden  sind  autonom,  wobei  der  Wirkungskreis  der
städtischen  Gemeinden  weiter  gezogen  ist.  Beschließendes  Organ
der  Gemeinde  ist  der  Eemeindeausschutz,  welcher  aus  7  bis  31
auf  die  Dauer  von  4  Jahren  gewählten  Mitgliedern  besteht.  Der
Gemeindeausschutz  tritt  in  den  Stadtgemeinden  jährlich  viermal,
im  Januar,  Mai,  September  und  November,  in  den  Landgemeinden
aber  monatlich  mindestens  einmal  auf  schriftliche  Einladung  des
        <pb n="66" />
        60

Politische  Verhältnisse

Bürgermeisters  zusammen  und  ist  beschlußfähig,  sobald  mehr  als
die  Hälfte  der  Ausschußmitglieder  anwesend  ist.  Die  Sitzungen  sind
öffentlich,  können  aber  im  Bedarfsfälle  für  geheim  erklärt  werden.
Die  Leitung  der  Verhandlung  obliegt  dem  Bürgermeister  oder
seinem  Stellvertreter.  In  Verhandlung  können  nur  die  auf  der
Tagesordnung  stehenden  Gegenstände  gezogen  werden.  Die  Beschlüsse ­
  werden  mit  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt;  bei  gleichgeteilten
  Stimmen  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.  Die  gefaßten
Beschlüsse  sind  in  ein  Protokoll  einzutragen  und  in  Abschrift  dem
Kreisvorsteher  (Präfekten),  in  Bukarest  aber  demMinister  des  Innern
mitzuteilen.  Der  Eemeindeausschuß  seht  selbst  seine  Geschäftsordnung ­
  fest  und  kann  auf  dem  Gebiete  der  Gemeindeverwaltung
und  Polizei  Verordnungen  erlassen  und  Strafen  androhen;  doch
bedürfen  diese  Verordnungen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  königlichen
Bestätigung  und  der  Bekanntmachung  im  Amtsblatte.
Der  Wirkungskreis  des  Eemeindeausschusses  umfaßt  alle  Angelegenheiten, ­
  welche  das  Interesse  der  Gemeinde  betreffen  und
mit  ihren  Mitteln  besorgt  werden  können.  Der  Eemeindeausschuß
regelt  die  Benützung  des  Gemeindevermögens,  entscheidet  über
seine  Veräußerung  und  Verpfändung,  über  den  Ankauf  liegenden
Gutes  und  die  Annahme  von  Erbschaften  und  Vermächtnissen,  über
die  Einleitung  von  Prozessen  und  den  Abschluß  von  Vergleichen,
seht  die  Bauordnung  fest,  bestimmt  den  Bau  der  öffentlichen  Gebäude ­
  und  Straßen,  gestattet  die  Eröffnung  privater  Wege  und
nimmt  die  Bezeichnung  der  Straßen  und  Plätze  vor.  Er  erstattet
namens  der  Gemeinde  alle  von  ihr  geforderten  Äußerungen  und
ist  befugt,  Wünsche  in  allen  Angelegenheiten  von  örtlichem  Interesse
zu  äußern.  Der  Gemeindeausschuß  überwacht  ferner  die  gesamte
Geschäftsführung  derGemeinde,  überprüft  die  Gemeinderechnungen,
welche  spätestens  binnen  einem  Monate  nach  deren  Abschluß  vorgelegt ­
  werden  müssen,  und  genehmigt  den  vom  Bürgermeister  aufzustellenden ­
  Eemeindevoranschlag,  in  welchen  alle  Einnahmen  und
Ausgaben  der  Gemeinde  aufzunehmen  sind.
Die  Einnahmen  werden  in  ordentliche  und  außerordentliche
unterschieden.  Die  ordentlichen  Einnahmen  umfassen  den  Ertrag
des  Gemeindegutes,  die  Weide-,  Friedhofs-  und  Wassergebühren,
die  Geldstrafen  und  die  in  Gemäßheit  des  Marimumgesetzes  beschlossenen ­
  Gemeinde-Umlagen  und  -Abgaben,  die  außerordentlichen
den  Erlös  der  verkauften  Immobilien,  den  Betrag  der  Erbschaften
und  Vermächtnisse,  wie  überhaupt  alle  unvorhergesehenen  Einnahmen. ­
  Die  Aufnahme  von  Darlehen  bedarf  der  ausdrücklichen
Zustimmung  des  Eemeindeausschusses.
Die  Ausgaben  zerfallen  in  obligatorische  und  fakultative.  Obli-
        <pb n="67" />
        Gemeinde

61

gatorisch  sind  die  Ausgaben  für  die  Instandhaltung  des  Gemeindehauses, ­
  der  Schule  und  der  Kirche,  für  den  Unterhalt  der  Findlinge,
der  mittellosen  Kranken  und  Irren,  für  die  Beerdigung  der  Armen,
für  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit,  für  das  Gesundheitswesen, ­
  für  die  Abwehr  von  Unfällen  und  elementaren  Gefahren
und  für  das  Kommunikationswesen,  bei  Landgemeinden  ferner  auch
für  die  Hebung  der  Viehzucht  und  für  die  Anlage  und  Erhaltung  von
Baumschulen.  Ferner  obliegen  den  Gemeinden  noch  die  Kosten  für
die  Einrichtung  und  die  Führung  der  Eemeindekanzlei,  für  die  erforderlichen ­
  Drucksachen  und  Bekanntmachungen,  für  die  Volkszählung,
den  Unterricht,  den  Kirchendienst,  die  Eemeindekrankenanstalten
usw.  sowie  für  die  Entlohnung  des  Bürgermeisters,  seiner  Stellvertreter ­
  und  der  Gemeindebediensteten.  Fakultativ  sind  die  Ausgaben ­
  für  die  den  Gemeinden  nicht  gesetzlich  auferlegten  Zwecke.
Der  Haushalt  der  Gemeinden  des  gesamten  rumänischen
Territoriums  nach  dem  Stande  vom  Jahre  1909/10  ist  aus  der  nachstehenden ­
  Tabelle  ersichtlich:

Posten

Hauptstädte ­

Lei

Städte
Lei

Landgemeinden ­

L-i

Strahenfonds

Lei

Direkte  Steuern

6  816  743
17  881719
5  720  104

678  795
1  988  477
436  505
672  229
5  350
355  644

7  164825

e

Indirekte  Steuern

s

Gemeindegebühren

vG'
Ö
£

Besondere  Einnahmen....
Subventionen

4  282  077
410  892

145  665

r-Sonstige

  Einnahmen

2  948  969

7  683  193

ö

Autzerordentl.  Einnahmen.

3  952  836

1  716  199

1  897  194

Gesamteinnahmen...

42  013  340

5  583  099

20  143  861

11  890  875

Schuldendienst

12  123  100

498  121

1  810  148

156  383

Allgemeine  Verwaltungsausgaben ­


7  417  723

1  232  727

5  099  448

3  692  981

Gesundheitswesen

2  916  014

423  039

1  882  095

Tierseuchen

136  001

tt

Kultus  und  Unterricht....
Marktwesen

1  694  582
6  571  817
1  131209

396  308
365  068

2  657  025

■vQ
ö

Feuerlöschwesen

238  555

Stratzenerhaltung

4  975  639

cn

P.sltthpnjthtertji

684  366

3

ÜBpTeurfjtimg

2  143  978

288  941

4  010  376

373  628

38  662
205  298
435  717
1  635  693

Bemessung  und  Einhebung

1  393  651
2  167  581

3  286118

446  442
597  559
1  867  022

Auszerordenrl.Ausgaben...

3  933  376

Gesamtauslagen...

41  866  654

5  758  129

19  465  577

11726  026
        <pb n="68" />
        62  Politische  Verh  ältnisse

Der  Eesamthaushalt  der  Gemeinden  beziffert  sich  daher  in  den
Einnahmen  auf  79901175  Lei  und  in  den  Ausgaben  auf  78806386
Lei.  Im  Mittel  stellt  sich  das  Ausgabebudget  einer  Hauptstadt  auf
rund  1300000  Lei,  einer  Stadt  auf  143000  Lei,  einer  Landgemeinde
auf  7200  Lei  und  einer  Ortschaft  gar  auf  2000  Lei.  Daß  mit  so  geringen ­
  Mitteln  die  den  Gemeinden  und  namentlich  den  Landgemeinden ­
  auferlegten  umfangreichen  Aufgaben  (Gesundheitspflege,  Kultus,
Unterricht,  Volkszählung,  Abwehr  von  Tierseuchen,  Landpost  usw.)
nicht  erfüllt  werden  können,  liegt  auf  der  Hand.  Tatsächlich  befindet
sich  die  Mehrzahl  dieser  Aufgaben  lediglich  auf  dem  Papiere.
Im  Rahmen  der  ihnen  gestellten  Aufgaben  dürfen  die  Gemeinden ­
  nur  nach  Maßgabe  des  Voranschlages  Einnahmen  einheben ­
  und  Ausgaben  machen;  doch  mutz  in  jedem  Voranschläge  eine
Summe  für  unvorhergesehene  Ausgaben  und  Nachtragskredite  vorgesehen ­
  sein.  Uber  diese  Posten  verfügt  der  Gemeindeausschutz.
Die  Voranschläge  der  Hauptstädte  unterliegen  der  königlichen
Genehmigung,  jene  der  übrigen  Gemeinden  der  Genehmigung  der
Kreisbehörden,  wobei  die  genehmigende  Stelle  die  Befugnis  besitzt,
den  Voranschlag  abzuändern  und  ihn  zu  erhöhen  oder  zu  ermäßigen.
Darüber  hinaus  stehen  die  Gemeinden  unter  weitgehender  Aufsicht.
In  den  Landgemeinden  bedürfen  alle  Veräußerungen  im  Werte
bis  zu  1000  Lei  und  Verpfändungen  von  mehr  als  600  Lei,  die  Annahme ­
  von  Verlassenschaften  bis  zu  10000  Lei,  die  Einleitung  von
Prozessen,  der  Abschluß  von  Vergleichen  über  Werte  bis  zu  1000  Lei,
alle  Miet-  und  Pachtverträge  sowie  die  Lieferungsverträge  über
Werte  von  mehr  als  6  %  der  ordentlichen  Einnahmen,  endlich  alle
Hoch-  und  Stratzenbauten  der  vorhergehenden  Bewilligung  der
Kreisbehörde.  Der  Genehmigung  der  Zentralstellen  unterliegen  in
den  Städten,  beziehungsweise  in  den  Hauptstädten,  alle  Veräußerungen ­
  und  Käufe  von  Immobilien  im  Werte  von  mehr  als
5000,  beziehungsweise  10000  Lei,  die  Annahme  von  Verlassenschaften ­
  von  mehr  als  5000  Lei,  beziehungsweise  20000  Lei,  der
Abschluß  von  Vergleichen  über  Werte  von  mehr  als  6000  Lei,  beziehungsweise ­
  20000  Lei,  der  Vau  von  Gebäuden  mit  einem  Erfordernisse ­
  von  mehr  als  10000  Lei,  beziehungsweise  40000  Lei
und  die  Aufnahme  von  Darlehen,  welche  5  %  der  ordentlichen
Einnahmen  nicht  überschreiten.  Der  königlichen  Genehmigung  endlich ­
  vorbehalten  sind  alle  Veräußerungen  und  Immobilienkäufe  im
Werte  von  mehr  als  1000  Lei  in  den  Landgemeinden  oder  von  mehr
als  6  %  der  jährlichen  Einnahmen  in  den  Stadtgemeinden,  die  Annahme ­
  der  Verlassenschaften  von  mehr  als  10000  Lei  in  den  Landgemeinden, ­
  die  Aufnahme  von  Darlehen  bis  zu  100000  Lei  in
den  Landgemeinden  und  jener  auf  mehr  als  zehn  Jahre  oder  mit
        <pb n="69" />
        Gemeinde

63

einer  bis  zu  10  %  der  ordentlichen  Jahreseinnahmen  reichenden
Annuität  in  den  Städten,  der  Abschluß  von  Vergleichen  über  Werte
von  10000  bis  20000  Lei  in  den  Landgemeinden,  beziehungsweise
von  20000  Lei  in  den  Städten  und  von  50000  Lei  in  den  Hauptstädten, ­
  die  Lieferungsverträge  über  Arbeiten  mit  einem  Erfordernisse ­
  von  weniger  als  5  %  der  Jahreseinnahmen  und  einer  Dauer
von  weniger  als  10  Jahren  in  den  Landgemeinden  und  von  20  Jahren
in  den  Städten,  endlich  die  Bewilligung  zur  Einhebung  der  im  Marimumgesetze
  vorgesehenen  Gebühren  sowie  aller  anderen  Umlagen
und  Abgaben.  Die  Zustimmung  der  gesetzgebenden  Körperschaften
endlich  wird  gefordert  für  100000  Lei  überschreitende  Anlehen  der
Landgemeinden,  für  Vergleiche  über  Werte  von  mehr  als  10000  Lei,
für  die  Errichtung  oder  Auflassung  von  Eemeindewohltätigkeitsanstalten,
  sowie  für  Schenkungen.  Die  einer  höheren  Genehmigung
vorbehaltenen  Beschlüsse  der  Gemeindeausschüsse  sind  nichtig,  wenn
diese  Genehmigung  nicht  erfolgt.  Desgleichen  sind  nichtig  die  Beschlüsse, ­
  die  außerhalb  der  gesetzlichen  Versammlung  gefaßt  werden
oder  den  Wirkungskreis  der  Gemeinde  überschreiten,  oder  gegen  bestehende ­
  Gesetze  verstoßen.  Beschlüsse  endlich,  an  denen  Mitglieder
teilnehmen,  die  persönlich  oder  durch  ihre  Verwandten  interessiert
sind,  können  für  nichtig  erklärt  werden.  Die  Feststellung  oder  Erklärung ­
  der  Nichtigkeit  erfolgt  bei  Landgemeinden  durch  die  Kreisbehörde, ­
  bei  Stadtgemeinden  durch  die  Zentralstelle.
Wenn  der  Gemeindeausschuß  seine  Pflichten  dauernd  nicht  erfüllt ­
  oder  die  öffentliche  Ordnung  stört  oder  die  Interessen  der
Gemeinde  gefährdet,  kann  er  durch  königliche  Verfügung  aufgelöst
werden.  Binnen  zwei  Monaten  nach  der  Auflösung  finden  Neuwahlen ­
  statt.  In  der  Zwischenzeit  werden  die  Befugnisse  des  Eemeindeausschusses
  von  einer  aus  3  bis  7  den  Höchstbesteuerten  entnommenen ­
  Mitgliedern  bestehenden  interimistischen  Kommission
ausgeübt,  welche  die  dringenden  Verwaltungsangelegenheiten  zu
besorgen  hat,  aber  den  geltenden  Voranschlag  nicht  überschreiten
und  einen  neuen  Voranschlag  nicht  aufstellen  darf.
Ausführendes  Organ  des  Eemeindeausschusses  ist  der  von  ihm
gewählte  B  ürg  erm  e  i  ster,  welcher  unter  der  Aufsicht  des  Eemeindeausschusses ­
  und  der  vorgesetzten  Behörden  das  Eemeindevermögen
verwaltet  und  die  Rechte  der  Gemeinde  geltend  macht,  die  Einnahmen ­
  eintreibt,  den  Voranschlag  zusammenstellt,  die  Gemeindeanstalten
  überwacht,  die  Arbeiten  leitet,  die  Offertverhandlungen
vornimmt,  die  Verträge  der  Gemeinde  abschließt,  die  Gemeinde
den  Gerichten  und  Dritten  gegenüber  vertritt  und  die  Beschlüsse  des
Gemeindeausschusses  durchführt.  Er  hat  über  das  Vermögen  der
Gemeinde  ein  Inventar  aufzunehmen,  über  seine  Geschäftsführung
        <pb n="70" />
        64

Politische  Verhältnisse

Rechnung  zu  legen  und  über  den  Vermögensstand  der  Gemeinde
Aufschluß  zu  geben.
Der  Bürgermeister  fungiert  jedoch  nicht  bloß  als  ausführendes
Organ  des  Gemeindeausschusses,  sondern  im  übertragenen  Wirkungskreise ­
  auch  als  solches  der  Staatsverwaltung.  In  dieser  Eigenschaft
obliegt  ihm  in  Unterordnung  unter  die  staatlichen  Verwaltungsbehörden ­
  die  Bekanntmachung  und  der  Vollzug  der  Gesetze,  die  Sorge
für  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit  und  die  Handhabung  der
Staatspolizei.  Insbesondere  hat  er  die  Zivilstandesregister  zu
führen,  das  Gesundheitswesen  zu  überwachen,  Infektionsgefahren
zu  beseitigen,  die  Spitäler  zu  besichtigen,  für  die  Irren  zu  sorgen,
die  Beerdigung  der  Toten  und  die  Wegschaffung  der  Kadaver  zu
regeln,  das  Prostitutionswesen  zu  kontrollieren,  die  Schaustellungen
und  Gasthäuser  zu  beaufsichtigen,  die  Ordnung  auf  Straßen,  Märkten ­
  und  öffentlichen  Plätzen  aufrechtzuerhalten,  die  Lebensmittelpolizei ­
  zu  handhaben,  Maß  und  Gewicht  zu  überprüfen,  den  Verkehr
sicherzustellen,  die  Bauaufsicht  auszuüben,  die  Abtragung  der  baufälligen, ­
  gefahrdrohenden  Baulichkeiten  zu  verfügen,  Vorkehrungen
gegen  die  Gefahr  herabfallender  Gegenstände  sowie  gegen  Elementarunfälle ­
  zu  treffen,  die  Wähler-  und  Stellungslisten  zu  verfassen
u.  dgl.  In  den  Angelegenheiten  seines  Wirkungskreises  kann  der
Bürgermeister  Verordnungen  erlassen,  die  erst  durch  die  Bekanntmachung ­
  allgemein  verbindlich  werden.
Im  Falle  einer  Verhinderung  des  Bürgermeisters  werden  seine
Befugnisse  durch  seinen  Stellvertreter  ausgeübt.  Auch  außer
diesem  Falle  hat  der  Bürgermeister  das  Recht,  mit  Zustimmung  des
Eemeindeausschusses  einzelne  Befugnisse  den  Stellvertretern,  anderen ­
  Eemeindeausschußmitgliedern  oder  selbst  Eemeindebeamten
zu  übertragen.
Der  Bürgermeister  und  seine  Stellvertreter  können  in  den  Landgemeinden ­
  von  der  Kreisbehörde,  in  den  Städten  von  der  Zentralstelle ­
  suspendiert  werden.  Die  Suspendierung  erfolgt  auf  die  Dauer
von  2  Monaten.  Die  Absetzung  kann  nur  stattfinden,  wenn  der
Betreffende  seine  Pflichten  dauernd  nicht  erfüllt,  die  öffentliche
Ordnung  stört,  oder  bewußt  die  Interessen  der  Gemeinde  gefährdet.
Die  Absetzung  wird  auf  begründeten  Antrag  mittels  königlichen
Dekrets  vorgenommen  und  in  der  Amtszeitung  veröffentlicht.  Der
Abgesetzte  kann  während  Jahresfrist  nicht  wieder  gewählt  werden.
Die  Absetzung  kommt  sehr  häufig  vor,  wie  denn  überhaupt  die  meist
analphabeten  Bürgermeister  der  Landgemeinden  ihren  allzu  zahlreichen ­
  Pflichten  nur  in  den  seltensten  Fällen  entsprechen.
Als  Gehilfen  des  Bürgermeisters  fungieren  die  Eemeindebeamten. ­
  Sie  bilden  unter  seiner  Leitung  das  Gemeindeamt
        <pb n="71" />
        Kreis

65

(primäria)  und  werden  in  den  Städten  vom  Bürgermeister,  in  den
Landgemeinden  vom  Eemeindeausschusse  ernannt.  Jede  Stadt
mutz  mindestens  einen  Sekretär,  einen  Kassier  und  einen  Manipulationsbeamten, ­
  jede  Landgemeinde  einen  Notar  und  einen
Kassier  haben.  Der  Sekretär,  beziehungsweise  der  Notar  ist  Vorstand ­
  der  Gemeindekanzlei  und  zeichnet  deren  Ausfertigungen.  Der
Kassier  hat  unter  eigener  Verantwortung  die  Gemeindeeinkünfte
einzutreiben  und  die  angewiesenen  Gelder  bis  zur  Höhe  der  im
Voranschlag  bewilligten  Kredite  auszuzahlen.  Die  Stadtgemeinden
müssen  überdies  die  nötigen  Arzte  und  Tierärzte  bestellen  und  ein
Dienstvermittelungsbureau  unterhalten.  In  den  Hauptstädten  werden ­
  eigene,  aus  allen  städtischen  Ärzten  und  Tierärzten,  einem  Gemeindeausschutzmitgliede,
  einem  Architekten,  einem  Ingenieur  und
einem  Apotheker  bestehende  Sanitätsräte  unter  dem  Vorsitze  des
Bürgermeisters  eingerichtet.  Für  das  Bauwesen,  das  Stellungsgeschäft
  und  die  Steuerbemessung  bestehen  eigene  Kommissionen.
Die  Baukommission  seht  sich  aus  dem  Bürgermeister,  dem  Notar,
dem  Pfarrer,  dem  Lehrer  und  3  Steuerträgern,  die  Stellungskommission ­
  aus  dem  Bürgermeister  und  je  einem  Vertreter  des
Ministeriums  des  Innern  und  des  Kriegsministeriums,  die  Steuerbemessungskommission ­
  endlich  aus  einem  Vertreter  des  Staates  und
einem  Mitglieds  des  Kreisausschusses,  beziehungsweise  in  den  Hauptstädten ­
  des  Eemeindeausschusses,  zusammen.*)

b)  Kreis
Mehrere  Gemeinden  werden  zu  Kreisen  zusammengefaßt.
Die  Kreiseinteilung  ist  in  Rumänien  althergebracht.  Ihr  gegenwärtiger ­
  Stand  ist  aus  der  Tabelle  Seite  66  ersichtlich:
Nach  dem  geltenden,  unter  dem  31.  Mai  1894  teilweise  geänderten ­
  Gesetze  vom  2.  April  1864  ist  der  Kreis  (juftof)  sowohl
Korporation  als  auch  Behörde.
Als  Korporation  wird  der  Kreis  durch  den  Kreisausschutz
(vousiliu  judetean)  vertreten,  welcher  aus  18  auf  die  Dauer  von
4  Jahren  gewählten  Mitgliedern  besteht  und  auf  königliche  Einberufung ­
  alljährlich  am  15.  Oktober  für  20  Tage  zusammentritt;
doch  kann  die  Session  verkürzt  oder  für  weitere  15  Tage  verlängert
werden.  Außerordentliche  Tagungen  finden  auf  königliches  Dekret
nach  Bedarf  statt.

*)  Dgl.  A.  Onciul,  I.  S.  55  ff.
Onciul,  Rumänien

5
        <pb n="72" />
        66

Politische  Verhältnisse

Z

Kreise

Flächeninhalt ­

qkm

Gesamtbevölke-



JQ  ^
Ö  CJ
s*

Anzahl  der  Gemeinden

SL
ZÄ

2
§

£
£  -S
&amp;lt;3  &amp;amp;
g
er.

C

1

Asge?

4216

242  917

10

1

1

126

574

2

Bacäu

4410

232  954

7

1

l

77

456

3

Botosam

3077

197  404

6

1

1

42

240

4

Bräila

4286

181  533

4

1

52

136

ö

Buzäu

4936

277  977

9

1

i

97

572

6

Constanta

6907

209  571

6

1

6

74

229

7

Covurlui

2662

171  799

4

1

39

105

8

Dämbovita

3440

258  378

8

1

1

109

371

9

Dolj

6538

436  449

13

1

1

141

429

10

Dorohoi

2846

184  382

6

1

2

42

221

11

Fälciu

2120

108  396

5

1

50

177

12

Gorj

4579

200  371

8

1

121

437

13

Jalomiha

7095

242  848

7

1

1

90

193

14

Jasi

3227

212  669

5

1

1

47

266

IS

Jlfov

5176

681  759

10

1

1

109

476

16

Mehed'.nti

5320

295  474

9

1

1

168

483

17

Muscel

3058

135  216

6

1

59

219

18

Neamtu

3977

169  849

5

1

1

49

273

19

Olt

2863

171086

5

1

83

303

20

Prahova

5040

389  914

10

1

6

133

409

21

Putna

3340

181  382

7

1

2

79

220

22

Ramnicu  Särat  ...

3324

163  937

6

1

73

231

23

Roman

1880

128  165

4

1

48

223

24

Romanali

3560

248  600

5

1

1

115

258

25

Suceava

3363

151  147

6

1

46

206

26

Tecuci

2408

142  384

4

1

47

245

27

Teleorman

4577

297  470

6

1

3

121

206

28

Tulcea

8626

170  859

6

1

6

60

147

29

Tutooa

2498

129  819

6

1

63

232

30

Bäslui

2260

128  804

5

1

53

249

31

VLlcea

4081

232  011

8

1

2

110

456

32

Vla?ca

4494

259  395

6

1

108

258

Die  Konstituierung  des  Kreisausschusses  erfolgt  unter  der
Leitung  des  ältesten  Mitgliedes  durch  die  Wahl  eines  Vorsitzenden,
zweier  Stellvertreter  und  zweier  Schriftführer.  Die  Sitzungen  sind
öffentlich,  können  aber  auf  Antrag  des  Vorsitzenden  oder  von  6  Mitgliedern ­
  für  geheim  erklärt  werden;  doch  mutz  die  Verhandlung  und
Abstimmung  über  den  Voranschlag,  die  Jahresrechnung  und  die
Feststellung  der  Umlagen  stets  in  öffentlicher  Sitzung  stattfinden.
Die  Sitzungen  werden  vom  Vorsitzenden  einberufen  und  geschlossen
und  beginnen  stets  mit  der  Verlesung  des  Protokolls  der  vorhergegangenen ­
  Sitzung,  worauf  iu  die  vom  Vorsitzenden  tags  vorher
        <pb n="73" />
        Kreis

67

5*

festgesetzte  Tagesordnung  eingegangen  wird;  nur  durch  einen  mit
Zweidrittelmehrheit  gefaßten  Beschluß  kann  ein  Gegenstand  im
Dringlichkeitswege  außerhalb  der  Tagesordnung  in  Verhandlung
gezogen  werden.  Die  Verhandlung  leitet  der  Vorsitzende,  der  das
Wort  erteilt  und  entzieht.  Anträge  müssen  von  zwei  weiteren  Mitgliedern ­
  unterstützt  werden,  um  zur  Verhandlung  gelangen  zu
können.  Die  Beschlüsse  werden  entweder  durch  Erheben  von  den
Sitzen,  durch  namentliche  oder  durch  geheime  Abstimmung  gefaßt.
Die  namentliche  Abstimmung  ist  für  die  endgiltige  Annahme  in
dritter  Lesung,  die  geheime  in  allen  Personalangelegenheiten  vorgesehen. ­
  Zur  gültigen  Beschlußfassung  ist  die  Mehrheit  der  abgegebenen ­
  Stimmen  erforderlich;  bei  gleichgeteilten  Stimmen  gilt  der
Antrag  als  abgelehnt.  Der  Kreisausschuß  ist  berufen,  sich  mit  allen
Gegenständen,  die  die  lokalen  Interessen  des  Kreises  betreffen,  zu
befassen  und  sich  über  dieselben  auf  Verlangen  der  Regierung  oder
der  gesetzgebenden  Körper  zu  äußern.  Er  kann  auch  aus  eigener
Initiative  Beschwerden  vorbringen  und  ist  befugt,  Verordnungen  in
Kreisangelegenheiten  zu  erlassen.  Er  begutachtet  allfällige  Änderungen ­
  der  administrativen  Einteilung,  entsendet  Mitglieder  in
die  verschiedenen  Kommissionen  und  kann  Beisitzer  zur  Untersuchung
einer  Angelegenheit  an  Ort  und  Stelle  entsenden.  Ihm  ist  die  Entscheidung ­
  über  die  Führung  von  Prozessen  seitens  des  Kreises,  über
den  Abschluß  von  Vergleichen  und  über  die  Veräußerung  des  Immobiliarvermögens ­
  desKreises  vorbehalten  ;dochbedürfen  Vergleiche
über  Werte  von  mehr  als  20000  Lei  der  königlichen  Bestätigung.
Der  Kreisausschuß  bestimmt  ferner  die  auszuführenden  Bauten,
vrüft  die  betreffenden  Pläne  und  Kostenvoranschläge  und  erstattet
sein  Gutachten  über  die  mehrere  Gemeinden  betreffenden  Anlagen,
wobei  alle  von  ihm  in  diesen  Angelegenheiten  gefaßten  Beschlüsse
der  königlichen  Sanktion  unterliegen.  Er  verfügt  über  das  Vermögen
des  Kreises  und  beschließt  die  aufzunehmenden  Darlehen.  Darlehen ­
  dürfen  nur  mit  Zustimmung  von  zwei  Dritteln  der  Mitglieder
des  Kreisausschusses  für  außerordentliche,  genau  bestimmte  Zwecke
und  bloß  bei  sichergestellter  Verzinsung  und  Tilgung  aufgenommen
werden.  Sofern  sie  den  Betrag  von  100000  Lei  überschreiten,
bedürfen  sie  der  Zustimmung  der  gesetzgebenden  Körper.  Endlich
prüft  der  Kreisausschuß  die  Rechnungen  des  Kreises  und  seht  vorbehaltlich ­
  der  Sanktion  des  Königs,  welcher  einzelne  Posten  genehmigen, ­
  erhöhen,  ermäßigen,  ausscheiden  oder  neueinführen  kann,
den  Voranschlag  der  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Kreises  fest.
Die  Einnahmen  bestehen  aus  den  vom  Kreisausschusse  beschlossenen ­
  Umlagen,  und  die  Ausgaben  sind  teils  obligatorische,  teils
fakultative.  Obligatorisch  sind  die  Ausgaben  für  die  Amtsräume
        <pb n="74" />
        ■SHE

Emm

68  Politische  Verhältnisse

des  Kreises  und  des  Kreisgerichtes  sowie  für  die  Unterbringung  der
Landwehrtruppen,  für  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Kreisausschußmitglieder,
  für  die  Instandhaltung  der  Krankenhäuser,
Wohltätigkeitsanstalten,  Gefängnisse,  Straßen  und  Brücken,  für
den  Postdienst,  für  die  Entlohnung  der  Kreisbeamten  u.  dgl.,
fakultativ  sind  jene  für  die  vom  Kreisausschusse  über  die  gesetzliche
Verpflichtung  hinaus  ins  Leben  gerufenen  gemeinnützigen  Anstalten.
Uber  den  Eesamthaushalt  der  Kreise  im  Jahre  1909/10  gibt  die
nachstehende  Tabelle  Aufschluß:

Einnahmen.

Ausgaben.

Lei

Lei

Allgemeine  Einnahmen

8220868

Schuldendienst

1567105

Besondere  „

363508

Allgemeine  Verwaltung

2334017

Sonstige  „

866835

Gesundheitswesen  ....

2872274

Beiträge  d.  Gemeinden

617810

Unterrichtswesen

500351

Außerordentl.Einnahmen

1692385

Post  und  Telegraph  .  -

998989

/

Gefängniswesen

346440

/

Landwehr-Unterkunft  .

57980

/

Hebung  der  Viehzucht.

23387

/

Betriebskosten

26460

/

Bemessung  u.  Einhebung

323681

/

Sonstige  Ausgaben  ...

925577

/

Autzerordentl.  Ausgaben

1685571

Zusammen

11761406

11561732

Die  von  den  Kreisen  aufgewendeten  Mittel  sind  daher  recht
bescheiden,  und  ihnen  entsprechen  auch  die  Erfolge  der  Tätigkeit  der
Kreisausschüsse.
Als  Aufsichtsbehörde  über  die  Gemeinden  überwacht  der
Kreisausschuß  die  Verwaltung  derselben,  prüft  deren  Rechnungen ­
  und  genehmigt  deren  Voranschläge  und  bestätigt  die  Wahlen
der  Eemeindeausschußmitglieder.  Die  betreffenden  Befugnisse  übt
er  durch  eine  ständige,  aus  drei  von  ihm  aus  seiner  Mitte  gewählten ­
  Mitgliedern  bestehende  Kommission  aus,  die  nach  Bedarf
zusammentritt.
Ausführendes  Organ  des  Kreisausschusses  ist  der  Kreisvorsteher
  (prefect),  der  vom  Könige  ernannt  wird.  Als  Organ
des  Kreises  leitet  er  die  Kreisverwaltung,  führt  im  Namen  des
Kreises  die  Prozesse  desselben  und  vertritt  während  der  Abwesenheit ­
  des  Kreisausschusses  den  Kreis.  Er  führt  alle  Beschlüsse  des
Kreisausschusses  durch  und  zeichnet  alle  Ausfertigungen  des  Kreises.
In  dringenden  Fällen,  wenn  der  Kreisausschuß  nicht  versammelt
ist,  trifft  er  nach  Anhörung  der  ständigen  Kommission  auch  Ver-
        <pb n="75" />
        Kreis

69

fügungen  im  Namen  des  Kreises.  Ist  der  Kreisausschuß  aufgelöst,
so  übt  der  Präfekt  bis  zur  Neuwahl  alle  Befugnisse  des  Kreisausschusses ­
  aus.  Hilfsorgan  des  Präfekten  in  Kreisangelegenheiten
ist  der  Kreissekretär,  dem  in  erster  Linie  das  Schriftführeramt
obliegt.
Der  Präfekt  ist  zugleich  aber  auch  der  Träger  der  staatlichen ­
  Verwaltung  in  seinem  Kreise.  Als  solcher  übt  er  vorerst
eine  gewisse  Aufsicht  über  die  Tätigkeit  der  Kreisvertretung  aus.
In  Handhabung  dieser  Aufsicht  kann  er  allen  Sitzungen  des  Kreisausschusses ­
  beiwohnen  und  in  denselben  des  Wort  ergreifen.  Wenn
der  Kreisausschuß  Beschlüsse  faßt,  welche  die  Interessen  des  Kreises
verletzen,  ist  der  Präfekt  befugt,  gegen  sie  binnen  10  Tagen  Einspruch
bei  der  Zentralstelle  zu  erheben.  Der  Einspruch  hat  aufschiebende
Wirkung  und  muß  von  der  Zentralstelle  binnen  20  Tagen  erledigt
werden.  Wird  ihm  Folge  gegeben,  dann  verliert  der  angefochtene
Beschluß  seine  Gültigkeit.
Als  Organ  der  Staatsverwaltung  übt  der  Präfekt
ferner  im  Kreise  die  staatliche  Vollzugsgewalt  aus.  In  dieser  Beziehung ­
  untersteht  er  direkt  dem  Minister  des  Innern,  hat  jedoch  die
ihm  zukommenden  Weisungen  aller  Minister  zu  befolgen.  Als
Vollzugsorgan  obliegt  ihm  die  Bekanntmachung  aller  Gesetze  und
Verordnungen  und  ihre  Durchführung  nach  Maßgabe  der  erhaltenen
Aufträge.  Ohne  Auftrag  darf  er  nur  in  dringenden  Fällen  unter
gleichzeitiger  Berichterstattung  an  den  berufenen  Minister  vorgehen. ­
  Ferner  vertritt  er  die  Regierung  bei  allen  Feierlichkeiten
und  offiziellen  Kundgebungen  im  Kreise.  Nur  dort,  wo  militärische
Abteilungskommandos  ihren  Sitz  haben,  kommt  die  Vertretung  der
Regierung  dem  Kommandanten  zu.  Das  äußerliche  Abzeichen  des
Präfekten  ist  die  dreifarbige  Schärpe.
Endlich  ist  der  Präfekt  administrative  Instanz  und  übt  in
dieser  Eigenschaft  alle  durch  Gesetze  und  Verordnungen  ihm  vorbehaltenen ­
  Befugnisse  aus.  Er  wahrt  die  Rechte  des  Staates  gegenüber ­
  den  Kreisen,  den  Gemeinden  sowie  den  juristischen  und  physischen ­
  Personen,  sorgt  für  die  Sicherheit  und  öffentliche  Ordnung
und  ist  befugt,  bei  Aufstand,  Aufruhr  und  Zusammenrottungen,
welche  die  öffentliche  Ordnung  oder  die  Sicherheit  von  Person  und
Eigentum  bedrohen,  unter  gleichzeitiger  Berichterstattung  an  den
Minister  des  Innern  Waffengewalt  anzuwenden.  Ihm  obliegt  die
Handhabung  der  Staats-  und  Präventiv-Polizei  und  steht  das
Recht  zu,  im  Rahmen  der  Gesetze  Verordnungen  zu  erlassen!  doch
bedürfen  diese  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Genehmigung  desMinisteriums.
Der  Präfekt  sorgt  für  die  Verhinderung  strafbarer  Handlungen  und
        <pb n="76" />
        70

Politische  Verhältnisse

fertigt  in  Gemäßheit  der  vom  Ministerium  des  Äußeren  erhaltenen
Weisungen  die  Reisepässe  aus.  Er  überwacht  alle  juristischen  Personen ­
  und  alle  Wohlfahrtsanstalten  seines  Kreises,  kann  jedoch
ihnen  gegenüber  nicht  direkt  vorgehen,  sondern  hat  seine  Wahrnehmungen ­
  und  Ausstellungen  der  berufenen  Behörde  mitzuteilen.
Er  inspiziert  die  Kranken-,  Irren-  und  Siechenhäuser,  die  Gefängnisse, ­
  sowie  die  Reichs-  und  Kreisstraßen,  sofern  aber  Anstalten
ein  eigenes  von  der  Regierung  genehmigtes  Statut  besitzen,  bedarf
er  zur  Besichtigung  einer  besonderen  Ermächtigung  des  Ministeriums.
Bei  Elementarereignissen,  bei  Epidemien  und  Viehseuchen  hat  sich
der  Präfekt  an  Ort  und  Stelle  persönlich  von  den  getroffenen  Abwehrmaßregeln
  zu  überzeugen.  Er  trifft  die  nötigen  sanitären  und
veterinären  Verfügungen,  stellt  die  Listen  der  für  den  Eeschworenendienst
  tauglichen  Personen  zusammen  und  wacht  über  die  Gesetzlichkeit ­
  der  Gemeindeverwaltung.  Endlich  hat  der  Präfekt  alljährlich
dem  Ministerium  des  Innern  einen  ausführlichen  Bericht  über
den  Zustand  des  seiner  Verwaltung  anvertrauten  Kreises  zu  erstatten. ­

Hilfsorgane  des  Präfekten  in  der  Ausübung  seines
Dienstes  sind  die  ihm  unterstellten  Beamten,  welche  zusammen
mit  ihm  die  Präfektur  bilden,  ferner  die  Subpräfekten  und  deren
Gehilfen,  die  Sanitätsorgane,  die  Revisionskommissionen,
die  Polizeiorgane  und  die  Gendarmerie.
Die  Präfektur  besteht  unter  der  Leitung  des  Präfekten  aus
einem  Direktor,  einem  Bureauchef  und  den  nötigen  Hilfskräften.
Dem  Direktor  obliegt  die  Erledigung  der  Akten  und  in  Abwesenheit ­
  des  Präfekten  die  Vertretung  desselben.  Der  Bureauchef
unterstützt  den  Direktor  bei  der  Erledigung  der  Akten,  und  die
Hilfskräfte  besorgen  die  Ausfertigung  und  Verwahrung  der  einzelnen ­
  Akten.
Die  Subpräfekten  sind  detachierte  Gehilfen  des  Präfekten,
welche  im  Aufträge  desselben  und  unter  seiner  Kontrolle  die  Befugnisse ­
  des  Präfekten  in  einem  bestimmten  Bezirke  ausüben.  Ihre
Gehilfen  haben  unter  der  Leitung  des  Subpräfekten  denselben
Wirkungskreis  und  vertreten  ihn  im  Verhinderungsfälle.
Als  Sanitätsorgane  fungieren  im  Kreise  die  Sanitätsräte,
die  Primärärzte,  die  Tierseuchenkommissionen  und  die  Kreistierärzte, ­
  in  den  Bezirken  aber  die  Bezirksärzte  und  die  Bezirkstierärzte.
Der  Sanitätsrat  besteht  unter  dem  Vorsitze  des  Präfekten  aus  dem
Primarärzte,  den  Eemeindeärzten  der  Hauptstadt,  dem  Leiter  des
Kreisspitals  und  den  Ärzten  des  Spitals  der  Hauptstadt,  dem  Earnisonschefarzte,
  dem  Bürgermeister  der  Hauptstadt,  zwei  Mit-
        <pb n="77" />
        Kreis

71

gliedern  des  Kreisausschusses,  einem  Architekten,  einem  Ingenieur,
einem  Apotheker,  dem  Kreistierarzte  und  dem  Tierarzte  der  Hauptstadt, ­
  und  die  Tierseuchenkommission  setzt  sich  aus  dem  Subpräfekten
oder  einem  Polizeikommissär,  dem  Bürgermeister  und  dem  Gemeind ­
  etierarzt  zusammen.  Der  Primararzt  ist  der  Chef  des  Sanitätsdienstes ­
  im  Kreise  mit  Ausnahme  der  Hauptstadt  und  hat  in
allen  ärztlichen  Angelegenheiten  dem  Präfekten,  dem  Kreisausschusse ­
  und  der  ständigen  Kommission  desselben  beizustehen.  Der
Bezirksarzt  untersteht  dem  Kreisärzte,  und  den  Tierärzten  obliegt
die  Veterinärpolizei  und  das  Eingreifen  bei  Tierseuchen.
Die  Revisionskommission  besteht  unter  dem  Vorsitze  des
Präfekten  aus  einem  Mitglieds  des  Kreisausschusses  und  einem
Oberoffizier  unter  Zuziehung  eines  Militärarztes  und  des  Ergänzungs-Bezirks-Kommandanten.
  Die  Revisionskommission  überprüft ­
  die  Stellungsgeschäfte,  nimmt  Reklamationen  entgegen
und  entscheidet  über  Befreiungen  und  Enthebungen  vom  Militärdienste. ­

Der  Polizeichef  mit  den  ihm  untergeordneten  Polizeikommissären ­
  und  Unterkommissären  besorgt  den  Polizeidienst  in  der
Hauptstadt.  In  Bukarest  und  Jassy  ist  der  Polizeidienst  Polizeipräfekten
  anvertraut.
Die  Gendarmerie  ist  ein  militärisch  organisierter  Körper,
welchem  die  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Sicherheit ­
  sowie  der  Vollzug  der  Gesetze  obliegt.  Ihr  Dienst  wird  in
einen  ordentlichen  und  einen  außerordentlichen  unterschieden.
Der  ordentliche  Dienst  erfolgt  täglich  oder  in  wiederkehrenden
Zeiträumen  ohne  besonderen  Auftrag  der  Verwaltungsbehörden,
umfaßt  die  Staats-,  Sicherheits-,  Kriminal-,  Straßen-  und  Feldpolizei ­
  sowie  die  Überführung  der  Zivil-  und  Militärsträflinge  und
wird  gelegentlich  der  gewöhnlichen  Patrouillengänge  besorgt;  der
außerordentliche  Dienst  besteht  in  der  Gewährung  der  nötigen
Assistenz  an  die  Zoll-,  Forst-,  Kassen-Beamten,  an  die  Gerichtsvollzieher. ­
  Stationsbeamten  und  Bahnwächter,  ferner  in  der  Vornahme ­
  von  Requisitionen  im  Kriegsfälle  und  in  der  Beistellung  von
Eskorten.  Er  findet  nur  auf  besondere  schriftliche  Aufforderung
der  Verwaltungsbehörden  statt.  Nur  in  dringenden  Fällen  kann
auch  eine  telegraphische  oder  telephonische  Aufforderung  plahgreifen;
  doch  muß  ihr  eine  schriftliche  Bestätigung  folgen.
Die  Gendarmen  üben  ihre  Befugnisse  ausschließlich  in  ihrem
Sprengel  aus;  nur  bei  frischer  Tat  und  in  der  Verfolgung  von  Verbrechern ­
  können  sie  ihre  Tätigkeit  auch  auf  den  unmittelbar  angrenzenden ­
  Sprengel  ausdehnen.  Außer  zu  ihrem  ordentlichen  oder
        <pb n="78" />
        72

Politische  Verhältnisse

außerordentlichen  Dienste  sind  sie  auf  Verlangen  auch  zum  Schutze
jeder  Person  im  Falle  einer  Gefahr  verpflichtet;  doch  dürfen  sie
hierbei  die  persönliche  Freiheit  der  Staatsbürger  bei  sonstiger
Ahndung  wegen  Mißbrauchs  der  Amtsgewalt  nicht  verletzen.  Es
ist  ihnen  verboten,  Verhaftungen  außer  dem  Falle  der  Ergreifung
auf  frischer  Tat  oder  eines  gerichtlichen  Auftrags  vorzunehmen
oder  Häuser  gegen  den  Willen  der  Partei  außer  in  den  vom  Gesetze
vorgesehenen  Fällen  sowie  bei  Feuersbrünsten,  Überschwemmungen,
Hilferufen  aus  dem  Innern  des  Hauses  oder  frischer  Tat  zu  betreten.
In  Abwesenheit  eines  Organs  der  Verwaltung  oder  der  Justiz  dürfen
die  Gendarmen  von  der  Waffe  keinen  Gebrauch  machen,  es  sei  denn
in  Ausübung  gerechter  Notwehr,  zur  Abweisung  eines  gegen  sie  gerichteten ­
  gewaltsamen  Angriffs,  oder  wenn  sie  anders  die  ihnen  anvertrauten ­
  Posten  und  Personen  nicht  festhalten  können.  Als  gewaltsamen ­
  Angriff  gilt  schon  das  Richten  der  Waffe  auf  einen  Gendarmen ­
  mit  der  Möglichkeit  des  Abfeuerns,  der  Versuch  eines  tätigen
Widerstandes  oder  der  Entwaffnung  sowie  jeder  Schlag.  Über  jede
Amtshandlung  der  Gendarmerie  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  dem
bei  Gericht  bis  zum  Beweise  des  Gegenteils  Glauben  beizumessen
ist.  Überdies  ist  der  Fall  im  Dienstbuchs  einzutragen.
Die  Gendarmerie  ergänzt  sich  aus  gewesenen  Angehörigen  der
Armee.  Die  Offiziere  werden  vom  König  auf  Vorschlag  des  Ministers ­
  des  Innern  im  Einvernehmen  mit  dem  Kriegsminister,  die
Unteroffiziere  vom  Generalinspektor  der  Gendarmerie  und  die
Mannschaften  vom  Kompagniekommandanten  im  Einvernehmen
mit  dem  Präfekten  ernannt.  Vor  dem  Dienstantritt  ist  der  Gendarmerieeid ­
  zu  leisten.  Die  Gendarmen  werden  in  Abteilungen,
Züge  und  Kompagnien  vereinigt.  Die  von  Postenführern  befehligten ­
  Abteilungen  umfassen  die  einzelnen  Posten;  die  Züge  bestehen
aus  den  Posten  eines  Bezirkes,  werden  nach  dem  Bezirke  benannt
und  von  einem  Bezirkswachtmeister  befehligt;  alle  Züge  eines
Kreises  bilden  die  nach  dem  Kreise  benannte  Kompagnie  und  stehen
unter  dem  Befehle  eines  Hauptmanns,  dem  die  Rechte  eines  selbständigen ­
  Abteilungskommandanten  zukommen  und  dem  ein  Leutnant ­
  beigegeben  ist.
Die  dienstliche  Unterordnung  der  Gendarmerie  ist  eine  dreifache. ­
  Rücksichtlich  des  Schuhes  der  öffentlichen  Ordnung  und
Sicherheit  untersteht  sie  den  zivilen  Verwaltungsbehörden.  Im
Bezirke  sind  die  Posten-  und  Zugskommandanten  dem  Unterpräfekten, ­
  im  Kreise  die  Kompagnien  dem  Präfekten  untergeordnet.
Oberster  Vorgesetzter  in  diesen  Angelegenheiten  ist  der  Minister  des
Innern,  der  allein  die  Befugnis  besitzt,  die  Eendarmerieabteilungen
zu  konzentrieren  und  allgemeine  Weisungen  über  den  Schuh  der
        <pb n="79" />
        Kreis

73

öffentlichen  Ordnung  und  zur  Sicherheit  des  Staates  zu  erteilen.
Soweit  die  Gendarmerie  als  Organ  der  Kriminalpolizei  gemäß  den
Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung  oder  auf  Grund  besonderer
Requisition  der  Gerichte  auftritt,  ist  sie  an  die  Untersuchungsrichter
und  Staatsanwälte  und  in  letzter  Linie  an  den  Justizminister  gewiesen. ­
  In  allen  Angelegenheiten  endlich,  welche  die  Befehlsgebung, ­
  die  Disziplin  und  die  militärische  Ausbildung  betreffen,
untersteht  die  Gendarmerie  dem  Kriegsministerium,  welchem  die
Sorge  für  die  Bewaffnung,  Ausrüstung  und  Equipierung  obliegt.
Militärischer  Kommandant  der  Gendarmerie  ist  der  Eeneral-Gendarmerie-Jnspektor.
  Er  hat  seinen  Sitz  in  Bukarest  und  überwacht
teils  persönlich,  teils  durch  seine  Hilfsorgane  den  Dienst,  die  Ausbildung, ­
  die  Verwaltung  und  die  Rechnungslegung  der  Gendarmerie. ­
  Zu  diesem  Zwecke  soll  er  jede  Kompagnie  mindestens  einmal ­
  jährlich  besichtigen.
Die  Gendarmerie  ist  verpflichtet,  allen  Aufforderungen  der
Verwaltungs-  und  Gerichtsbehörden  zu  entsprechen.  Die  Aufforderungen ­
  müssen  schriftlich  verfaßt  sein,  den  Sprengel  der
requirierenden  Behörde  betreffen,  an  die  zur  Durchführung  berufene ­
  Abteilung  gerichtet  werden  und  in  den  Wirkungskreis  der
Gendarmerie  fallen.  Bei  mißbräuchlichen  Aufforderungen  kann  der
Kompagniekommandant  die  Entscheidung  des  kompetenten  Ministeriums ­
  anrufen.  Ferner  obliegt  der  Gendarmerie  die  Pflicht,  den
Verwaltungsbehörden  ihre  die  öffentliche  Ordnung  und  Sicherheit
betreffenden  Wahrnehmungen  mitzuteilen.  Zu  diesem  Zwecke  hat
der  Kompagniekommandant  von  3  zu  3  Tagen,  im  Bedarfsfalls
jedoch  auch  täglich,  einen  ausführlichen  Bericht  über  alle  maßgebenden
Vorfälle  an  den  Präfekten  zu  richten  und  überdies  den  Oberstaatsanwälten ­
  und  Kreisgerichtsvorständen  jene  Ereignisse  zu  melden,
welche  eine  gerichtliche  Verfolgung  veranlassen.  Geben  diese  Berichte ­
  Grund  zur  Befürchtung  aufrührerischer  Treibereien  und  gewaltsamer ­
  Zusammenrottungen,  so  kann  der  Präfekt  im  Einvernehmen
mit  dem  Gendarmeriekommandanten  beim  Ministerium  des  Innern
und  beim  Kriegsministerium  die  Zusammenziehung  mehrerer  Eendarmerieabteilungen
  an  den  gefährdeten  Orten  fordern.  Auf  Grund
der  erhaltenen  Informationen  haben  die  Zivilbehörden  an  die  Gendarmerie ­
  ganz  bestimmte  Forderungen  zu  stellen.  Eine  Überprüfung ­
  der  Opportunität  und  Zweckmäßigkeit  dieser  Forderungen
steht  der  Gendarmerie  nicht  zu;  dagegen  sind  die  Zivilbehörden  nach
Stellung  ihrer  Forderungen  nicht  befugt,  sich  in  die  militärischen
Ausführungshandlungen  einzumengen.  Für  diese  sind  die  Gendarmeriekommandanten ­
  allein  verantwortlich.  Im  allgemeinen  haben
sich  die  Zivilbehörden  in  ihrem  Verkehre  mit  der  Gendarmerie  aller
        <pb n="80" />
        74

Politische  Verhältnisse

Handlungen  zu  enthalten,  die  eine  ausschließliche  Gewalt  über  dieselbe ­
  zum  Inhalt  haben  oder  eine  Einmischung  in  die  Details  des
Dienstes  bedeuten,  wogegen  das  Eendarmeriepersonal  den  Zivilbehörden ­
  die  ihnen  zukommende  Achtung  zu  zollen  und  in  den
Grenzen  seiner  Befugnisse  zu  bleiben  hat.*)

c)  Besondere  Territorialverwaltung
Neben  der  allgemeinen  staatlichen  Verwaltung,  deren  Trägerin
im  Kreise  die  Präfektur  ist,  bestehen  noch  besondere  Territorialverwaltungen ­
  für  die  Finanzen,  die  Justiz  und  die  Armee.
Die  Finanzverwaltung  besitzt  in  den  Kreisen  eigene  Organe
einerseits  für  die  Bemessung,  andererseits  für  die  Einhebung.  Organe ­
  für  die  Bemessung  der  direkten  Steuern  sind  die  Generalkommissionen,
  die  sich  in  Eemeindekommissionen  und  in  die  Berufungskommissionen ­
  gliedern.  Die  letztere  setzt  sich  aus  dem  Kreisgerichtsvorsteher, ­
  dem  Obmann  des  Kreisausschusses  als  gesetzlichem
Vertreter  der  Steuerträger  und  einem  Vertreter  des  Fiskus  zusammen ­
  und  hat  über  die  Berufungen  gegen  die  Beschlüsse  aller
Eemeinde-Bemessungs-Kommissionen  des  Kreises  zu  entscheiden.
Die  Bemessung  der  Gebühren  erfolgt  durch  den  Vorsteher  des  die
Urkunden  legalisierenden  Kreisgerichtes,  jene  aller  übrigen  Steuern
und  Abgaben  durch  den  Hauptkassier  des  Kreises,  welcher  auch  für
die  Vereinigung  der  Bemessungen  und  für  die  Ausfertigung  der
Steuerlisten  zu  sorgen  hat.  Die  Aufsicht  zugunsten  des  Fiskus  obliegt ­
  unter  der  Leitung  des  Hauptkassiers  dem  Kontrolleur  und  den
ihm  zugewiesenen  Hilfsorganen.  Mit  der  Einhebung  und  Eintreibung ­
  aller  Steuern  und  Gebühren  sowie  der  Umlagen  für  die
Kreise,  Gemeinden  und  Straßenfonds  ist  unter  der  Leitung  des
Hauptkassiers  des  Kreises  eine  Anzahl  von  Steuereinnehmern  betraut, ­
  welche  auf  Vorschlag  des  Hauptkassiers  vom  Finanzminister
  ernannt  werden.  Die  Einhebung  der  Zölle  endlich  besorgen ­
  unter  der  Kontrolle  von  Zollinspektoren  die  Zollämter.  Eine
Übersicht  über  die  Einteilung  der  Finanzverwaltung  bietet  die  Tabelle ­
  auf  Seite  76.
Territoriale  Organe  der  Justizverwaltung  sind  die  Präsidenten ­
  und  Oberstaatsanwälte  der  vier  Appellationsgerichte  in
Bukarest,  Ja?i,  Galati  und  Craiova  sowie  die  Ersten  Präsidenten
und  Ersten  Staatsanwälte  der  in  den  Kreishauptstädten  befindlichen
Kreisgerichte.  Ihnen  obliegt  die  Verwaltung  der  Gerichtshöfe  und

*)  Vgl.  A.  Onciul,  I.  c.  S.  45  ff.
        <pb n="81" />
        Bes  andere  Territorialverwaltung

75

Z

Kreise

Steuerdienst

Zolldienjt

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2

Bacäu

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7

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1

3

Botosani

i

5

18

1

4

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i

6

20

5

Buzäu

i

6

38

6

Constanha

i

5

25

5

7

Covurlui

i

ö

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1

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i

6

36

9

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i

8

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3

10

Dorohoi

i

4

14

2

11

Fälciu

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4

17

2

12

Gorj  -  &amp;gt;

i

6

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13

Jalomita

i

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40

1

14

Ja?i

i

6

17

1

15

Jlfov  (Bukarest)

2

24

35

3

16

Mehedinst

■  10

1

7

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2

17

Muscel

1

4

21

1

18

Neamtu

1

4

21

1

19

Olt

1

4

23

20

Prahova

1

11

38

3

21

Putna

1

6

24

22

RLmniru-Sürat

1

5

34

23

Roman

1

4

19

24

Romanafi

1

5

37

1

25

Suceava

1

4

15

2

26

Tecuci

1

4

16

27

Teleorman

1

6

32

2

28

Tulcea

1

4

21

2

29

Tutova

1

4

20

30

Väslui

1

4

16

31

Välcea

1

6

34

i

32

Vlasca

1

6

27

i

Zusammen  ...

10

33

191

864

4

32

der  ihnen  unterstehenden  Friedensgerichie  sowohl  als  auch  der
Staatsanwalischasten,  ihre  Inspektion  und  die  Mitteilung  der
wahrgenommenen  Adelstände  an  den  Justizminister.  Sie  kontrollieren ­
  dieTätigkeit  sämtlicher  Richter,  Justizbeamten  und  Angestellten
und  überwachen  deren  dienstliches  und  austerdienstliches  Verhalten.
Jnsbesonders  der  Präsident  des  Appellationsgerichtes  und  der  Oberstaatsanwalt ­
  üben  das  Disziplinarrecht  aus  und  sind  befugt,  Richter
vor  den  Disziplinargerichtshof  zu  weisen.  Unter  ihrer  Aufsicht
stehen  die  sonst  unabhängigen  Richter,  die  abhängigen  Gerichtsvollzieher ­
  und  indirekt  auch  die  Advokaten.
        <pb n="82" />
        76

Politische  Verhältnisse

Die  Gerichtsvollzieher  sind  Hilfsorgane  der  Gerichte,  denen  die
Ladung,  die  Ausführung  der  Gerichtsbeschlüsse,  die  Vorführung,
Verhaftung  und  Einschließung  der  Personen,  die  Aufnahme  der
Proteste,  die  Vollstreckung  der  Urteile  usw.  obliegt.  Bei  jedem  Gerichtshöfe ­
  wird  durch  königliches  Dekret  eine  ausreichende  Anzahl  von
Gerichtsvollziehern  bestellt,  von  denen  einer  als  Vorstand  fungiert
und  unter  der  Aufsichtdes  Eerichtsvorstehers  dasKontroll-  und  Disziplinarrecht ­
  über  die  übrigen  ausübt.
Die  Advokaten  bilden  eine  eigene,  aus  den  in  der  Advokatenliste ­
  eingetragenen  Personen  zusammengesetzte  Körperschaft.  Berechtigt, ­
  sich  in  die  Liste  einzutragen,  sind  alle  Personen,  welche  die
rumänische  Staatsbürgerschaft  besitzen,  die  Nechtsstudien  an  einer
heimischen  oder  fremden  Fakultät  zurückgelegt  und  sich  einer  zweijährigen ­
  Praris  bei  einem  Gerichtshöfe  unterzogen  haben.  Die
Standesangelegenheiten  der  Advokaten  werden  vom  Disziplinarrate
  oder  den  Gerichtshöfen  verwaltet.  Ein  Disziplinarrat  wird
in  jedem  Kreisgerichtssprengel  bestellt,  in  welchem  mindestens
10  Advokaten  wirken.  Er  beaufsichtigt  unter  der  Leitung  des  von
ihm  gewählten  Dekans  das  standesgemäße  Verhalten  der  Advokaten
und  übt  über  sie  die  Disziplinargewalt  aus.  Wo  ein  Disziplinarrat
nicht  besteht,  gehen  die  Befugnisse  auf  den  Gerichtshof  über,  welcher
bei  Anwendung  derselben  einen  Advokaten  beizuziehen  hat.
Die  in  Rumänien  bestehende  Eerichtsorganisation  zeigt  die
Tabelle  auf  Seite  77.
Für  die  Zwecke  der  Armeeverwaltung  ist  Rumänien  in
5  Korpsbereiche  mit  dem  Sitze  in  Bukarest,  Jayi,  Ealatzi,  Craiova
und  Constanta  eingeteilt.  Jeder  Korpsbereich  zerfällt  in  Divisions-,
Brigade-,  Regiments-,  Bataillons-  und  Eskadronsbereiche.  Verwaltungsorgane ­
  der  Armeeverwaltung  sind  in  erster  Linie  die  Korpskommandanten. ­
  Unter  ihrer  Verantwortung  werden  die  Verwaltungsgeschäfte ­
  von  Abteilungsvorständen  besorgt,  die  in  zwei  Kategorien ­
  zerfallen,  in  die  aktive,  welche  im  Mobilisierungsfalle  mit
der  Truppe  mitzieht,  und  in  die  stabile,  welche  zurückbleibt  und  an
Ort  und  Stelle  den  Dienst  weiter  versieht.  Die  Korpskommandos
haben  rechtzeitig  beim  Kriegsministerium  alle  Bedürfnisse  anzufordern ­
  und  sind  befugt,  innerhalb  des  Rahmens  der  Gesetze  und
Verordnungen  über  alle  ihnen  zugewiesenen  Gelder  und  Materialien
zu  verfügen.  In  dringenden  Fällen  kann  der  Korpskommandant
über  schriftliche  Anweisung  bei  gleichzeitiger  Berichterstattung  an
das  Kriegsministerium  auch  nicht  bewilligte  Ausgaben  machen,  haftet
jedoch  für  deren  Rückerstattung,  wenn  sie  nachträglich  nicht  genehmigt ­
  werden.  Er  überwacht  schließlich  in  allen  Dienstzweigen
        <pb n="83" />
        &amp;gt;

Besondere  Territorialverwaltung

77

Kreise

App.-Eerichte

Kreisgerichte

Friedcnsgerichte

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Abteilungen ­


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Asges

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1

1

10

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2

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i

2

8

30

3

Botosani

i

1

1

5

22

4

Bräila

i

2

1

4

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5

Buzäu

i

2

1

8

32

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2

2

1

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7

Lovurlui

i

2

1

2

2

4

45

8

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1

1

10

31

9

Soli

i

2

1

3

1

13

69

10

Dorohoi

1

1

5

19

11

ffälciu

1

1

5

19

12

Gorj

1

1

9

28

13

Jalomiia

1

1

8

27

14

Jasi

i

2

1

3

2

7

59

15

Jljoo

i

4

1

6

6

9

160

16

Mehedinti

1

2

1

14

45

17

Muscel

1

1

7

24

18

Neamlu

1

1

6

21

19

Olt

1

1

6

21

20

Prahova

1

2

2

12

47

21

Putna

1

2

1

7

30

22

Roman

1

1

7

23

23

Romanati

1

1

1

5

21

24

RLmnicu-Särat....

1

1

11

22

25

Suceava

1

1

6

21

26

Tecuci

1

1

5

19

27

Teleorman

1

1

11

32

28

Tulcea

2

2

7

24

29

Tutooa

1

1

1

5

21

30

Vaslui

1

1

7

23

31

Välcea

1

2

11

36

32

Blasca

1

1

10

30

Zusammen....

4

10

34

51

22

250

1097

die  Beobachtung  der  bestehenden  Gesetze,  Verordnungen  und  Vorschriften. ­
  Die  Divisionskommandanten  üben  unter  dem  Befehle
des  Korpskommandanten  dieselben  Befugnisse  rücksichtlich  der  ihnen
unterstellten  Divisionen  aus.  Die  innere  Verwaltung  der  einzelnen
Truppenkörper  endlich  obliegt  den  Kommandanten  derselben.  Sie
haben  rechtzeitig  alle  Bedürfnisse  der  Truppen  anzufordern  und
haften  auch  vermögensrechtlich  für  ihre  Verwaltung  und  für  die
Beobachtung  der  bestehenden  Vorschriften.  Für  die  Besorgung  der
Verwaltungsgeschäfte  ist  ihnen  eine  Verwaltungskommission  bei-
        <pb n="84" />
        78

apolitische  Verhältnisse

gegeben,  welche  unter  dem  Vorsitze  des  Stellvertreters  des  Kommandanten ­
  aus  zwei  Offizieren  besteht.  Die  Erledigung  der  Geschäfte
obliegt  den  Rechnungsoffizieren,  welche  der  Verwaltungstommission
nicht  angehören  dürfen.  Im  Mobilisierungsfalle  bleibt  die  Verwaltungskommission ­
  beim  Kadre,  besteht  aus  dem  Kadre-Kommandanten
und  den  zurückgebliebenen  Rechnungsoffizieren  und  übt  alle  sonst
dem  Truppentommandanten  vorbehaltenen  Befugnisse  aus.  Selbständige ­
  Kompagnien,  Eskadronen  und  Bakterien  werden  von  ihren
Kommandanten  ohne  Mitwirkung  einer  Verwaltungskommission
verwaltet.  Für  die  Geschäftsführung  sind  die  Kommandanten  persönlich ­
  verantwortlich.
Eine  Ergänzung  der  besonderen  staatlichen  Verwaltungen  bildet
die  autonome  Territorialverwaltung  der  Handelskammern ­
  und  der  Börsen.
Die  Handelskammern  sind  Vertretungskörper  der  Kaufleute ­
  und  Gewerbetreibenden,  haben  ihren  Sitz  in  Boto^ani,  Bukarest, ­
  Braila,  Eonstanta,  Craiova,  Focyani,  Galati,  Ja  ft,  Pitefti,
Ploiefti  und  Tulcea  und  bestehen  aus  13  bis  35  von  den  Handelsund ­
  Gewerbetreibenden  ihres  Sprengels  auf  die  Dauer  von  4  Jahren
gewählten  Mitgliedern.  Reben  den  ordentlichen  Mitgliedern  können
auch  korrespondierende  bestellt  werden.  Die  Handelskammern  sind
berufen,  der  Regierung  Informationen  über  die  Entwicklung  des  Handels ­
  und  Gewerbes  in  ihrem  Sprengel,  über  die  Bedürfnisse  desselben ­
  Gwie  über  die  Leistungsfähigkeit  für  öffentliche  Lieferungen
zu  erteilen  und  Gutachten  über  diese  Gegenstände  zu  erstatten.  Bei
Änderungen  der  Handelsgesetze,  Errichtung  neuer  Kammern,  Börsen
und  Banken,  Einführung  neuer  Zoll-  und  Transportgebühren  sowie
beim  Abschlüsse  von  Handelsverträgen  hat  die  Regierung  vorher
das  Gutachten  der  Handelskammern  einzuholen.  Ferner  obliegt
den  Kammern  die  Sammlung  der  notwendigen  Daten  über  den
Handelsverkehr.  Alljährlich  im  Januar  haben  sie  dem  Handelsminister ­
  eine  ausführliche  Mitteilung  über  die  kommerzielle,  industrielle ­
  und  ökonomische  Entwicklung  in  ihrem  Sprengel  zu  erstatten
und  überdies  einen  Rechenschaftsbericht  zu  veröffentlichen.  Die
Handelskammern  stellen  selbständig  ihre  Geschäftsordnung  fest;
doch  ist  ihre  Gültigkeit  von  der  Genehmigung  des  Handelsministers
abhängig.  Alljährlich  im  Februar  haben  sie  ihren  Voranschlag  zu
verfassen  und  dem  Handelsminister  unter  Anschluß  einer  Rechnung
über  die  Einnahmen  und  Ausgaben  vorzulegen.  Ihre  Einnahmen
bestehen  aus  einem  Zuschlage  zur  Erwerbsteuer  ihrer  Mitglieder.
Ausgaben  dürfen  sowohl  für  die  allgemeinen  Zwecke  der  Kammer,
als  auch  für  die  besonderen  von  ihr  ins  Leben  gerufenen  Anstalten,
        <pb n="85" />
        Zentralverwaltung

79

wie  Fachschulen  und  Lagerhäuser,  gemacht  werden.  Die  Kammern
fassen  ihre  Beschlüsse  in  Sitzungen,  welche  beschlußfähig  sind,  wenn
die  absolute  Mehrheit  der  Mitglieder  anwesend  ist.  Die  Beschlüsse
werden  mit  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ihre  Ausführung  obliegt
dem  Bureau,  welches  aus  dem  auf  die  Dauer  von  3  Jahren  aus  der
Mitte  der  Kammer  gewählten  Präsidenten  und  Vizepräsidenten
sowie  einem  von  der  Regierung  ernannten  Sekretär  besteht.  Der
Präsident  und  in  seiner  Verhinderung  der  Vizepräsident  leitet  die
Verhandlungen  der  Kammer,  und  der  Sekretär,  der  zugleich  auch
als  Kassier  fungiert,  besorgt  die  Korrespondenz,  hebt  die  Einnahmen ­
  ein  und  bestreitet  die  Ausgaben.
Die  Börsen  sind  Anstalten  für  den  Handel  und  in  erster  Linie
für  den  Handel  mit  öffentlichen  und  privaten  Wertpapieren,  mit
Pfandbriefen  und  Aktien,  mit  edlen  Metallen  und  Münzen.  Sie
werden  mittels  Dekret  für  die  Bedürfnisse  der  Kaufleute,
Makler  und  Schiffskapitäne  errichtet.  Es  bestehen  ihrer  6,  und
zwar  in  Bukarest,  Jayi,  Galati,  Braila  und  Craiova.  Die  Börsen
besitzen  eigene  Einkünfte  und'werden  durch  Ausschüsse  verwaltet,
welche  aus  dem  Vorsteher  der  Sensale,  einem  Vertreter  des  Handelsministeriums, ­
  je  einem  Delegierten  der  Handelskammer  und  der
Nationalbank  und  einem  von  den  Erwerbsteuerpflichtigen  gewählten
Mitglieds  bestehen.  Als  Sekretär  her  Börse  fungiert  der  jeweilige
Sekretär  der  in  derselben  Stadt  gelegenen  Handelskammer.  Der
Börsenausschuß  unter  dem  Vorsitze  des  Vorstehers  der  Sensale
überwacht  die  Tätigkeit  der  Effekten-  und  Waren-Makler  und  ist
befugt,  sie  zu  rügen,  mit  Geldstrafen  zu  belegen  und  abzusetzen.
Das  Absetzungserkenntnis  muß  jedoch  den:  Handelsgerichte  vorgelegt ­
  werden,  welches  hierüber  auf  Erund  eines  kontradiktorischen
Verfahrens  entscheidet.  Nach  dem  Stande  vom  Jahre  1911  sind
im  ganzen  92  beeidete  Makler  tätig.*)

6)  Zentralverwaltung
Die  Zentralverwaltung  ist  nach  Verwaltungszweigen  geteilt
und  obliegt  unter  der  Autorität  des  Königs  als  obersten  Chefs  der
Verwaltung  den  Ministern.  Die  Minister  müssen  rumänische
Staatsbürger  sein  und  dürfen  nicht  der  königlichen  Familie  angehören. ­
  Sie  werden  vom  Könige  ernannt  und  entlassen.  Dem
Könige  gegenüber  haben  sie  nicht  die  Stellung  untergeordneter  Behörden, ­
  sondern  jene  von  Dienern  gegenüber  dem  Gebieter.  Dem-*)

  Vgl.  A.  Onciul,  I.  c.  S.  58  ff.  und  76  ff
        <pb n="86" />
        *ü

80  Politische  Verhältnisse

gemäß  schulden  sie  dem  Könige  unbedingten  Gehorsam,  welcher
sichergestellt  ist  durch  die  Befugnis  des  Königs,  sie  nach  Gutdünken
zu  entlassen,  aber  beschränkt  wird  durch  die  Freiheit  der  Minister,
jederzeit  ihre  Entlassung  zu  nehmen.  Diesem  Verhältnisse  zufolge
erhalten  die  Minister  vom  Könige  nicht  Befehle,  sondern  bloß  Winke.
Der  König  hebt  ihre  Verfügungen  nicht  auf,  sondern  veranlaßt  sie,
selbst  die  nötigen  Änderungen  zu  treffen.  Er  ist  daher  den  Ministern
gegenüber  nicht  Instanz;  vielmehr  erscheinen  die  Minister  vorbehaltlich ­
  des  erwähnten  Einflusses  des  Königs  direkt  als  Träger  der  Vollzugsgewalt
  und  als  Chefs  der  ihnen  anvertrauten  Verwaltungszweige.
  In  dieser  Eigenschaft  entwerfen  sie  die  einzelnen  Vorlagen
und  vertreten  sie  in  den  gesetzgebenden  Körperschaften.  Zu  dem
letzteren  Zwecke  dürfen  sie,  auch  wenn  sie  diesen  Körperschaften
nicht  angehören,  in  ihnen  erscheinen  und  das  Wort  ergreifen.  Sie
müssen  sogar  erscheinen,  sobald  es  diese  Körperschaften  fordern.
Ferner  obliegt  ihnen  die  Durchführung  der  Gesetze  und  die  Erlassung
der  betreffenden  Verordnungen,  die  Einrichtung  und  Leitung  des
ihnen  untergeordneten  Verwaltungsapparates,  das  Recht,  die  Beamten ­
  desselben  vorzuschlagen  oder  zu  ernennen,  die  Verfügung  über
die  ihnen  bewilligten  Gelder,  die  Veranstaltung  von  Erhebungen
und  die  Entsendung  besonderer  Kommissionen.  Ihre  Befugnisse
üben  die  Minister  teils  zusammen,  teils  einzeln  aus.  Ihre  Gesamtheit ­
  bildet  den  Ministerrat,  der  unter  dem  Vorsitze  des  Ministerpräsidenten ­
  gewisse  Akte  der  Verwaltungsgerichtsbarkeit  vollzieht,
über  eine  Reihe  von  Verwaltungsmaßnahmen  die  Aufsicht  führt
und  die  Herstellung  eines  Einklangs  zwischen  der  Tätigkeit  aller
Minister  bezweckt.  Einzeln  verfügen  die  Minister  in  ihren  Ressorts,
aber  auch  in  diesen  treffen  die  Minister  nicht  persönlich  alle  Verfügungen; ­
  in  der  Regel  ist  ihnen  nur  die  Berichterstattung  an  den
König,  die  Verfassung  der  königlichen  Botschaften  und  Dekrete
sowie  der  Gesetzentwürfe  und  Verordnungen,  die  Ernennung  der
Beamten  und  die  Entscheidung  in  den  wichtigeren  Verwaltungsangelegenheiten ­
  vorbehalten.  Alle  übrigen  Angelegenheiten  werden
von  Hilfsorganen,  und  zwar  von  Bureaus,  Beiräten  und  Kommissionen ­
  sowie  vom  Personal  für  den  auswärtigen
Dienst  besorgt.  Die  Bureaus  setzten  sich  aus  einer  Anzahl  von
Angestellten  unter  der  Leitung  eines  Bureauchefs  zusammen.  Ihre
Tätigkeit  ist  mannigfaltig.  Die  einen  stellen  maßgebende  Tatsachen
fest,  informieren  den  Minister  und  bereiten  seine  Entscheidungen  und
Verfügungen  vor;  die  anderen  befassen  sich  mit  technischen  Fragen
oder  mit  dem  Rechnungsdienste;  wieder  andere  besorgen  die  Ausfertigung ­
  und  Aufbewahrung  der  Schriftstücke.  Mehrere  Bureaus
werden  zu  einer  Direktion  unter  der  Leitung  eines  Direktors  ver-
        <pb n="87" />
        Zentralverwaltung

81

einigt,  welcher  die  Ausfertigungen  nritzeichnet  und  vom  Minister
mit  der  selbständigen  Erledigung  bestimmter  Angelegenheiten  betraut ­
  werden  kann.  Den  Direktoren  übergeordnet  und  zur  Unterstützung ­
  des  Ministers  in  allen  Arbeiten  des  Ressorts  berufen  ist  der
Generalsekretär.  Er  entscheidet  in  allen  nicht  dem  Minister  vorbehaltenen ­
  oder  den  Direktoren  anvertrauten  Verwaltungsangelegenheiten, ­
  überwacht  die  Tätigkeit  aller  Bureaus  und  zeichnet  im  Namen
des  Ministers  alle  Ausfertigungen;  doch  mutz  die  betreffende  Ermächtigung ­
  schriftlich  erteilt  und  im  Amtsblatts  bekanntgemacht  werden. ­
  Die  Beiräte  und  Kommissionen  sind  Kollegien  zur  Unterstützung ­
  des  Ministers  in  bestimmten  Fachfragen.  Die  Beiräte  sind
meist  bloß  begutachtende  Organe;  die  Kommissionen  haben  in  der
Regel  ein  gewisses  Verfügungsrecht.  Dem  Personal  für  den
auswärtigen  Dienst  endlich  obliegt  die  Inspektion  und  Kontrolle ­
  der  untergeordneten  Behörden  oder  der  Vollzug  spezieller
Verrichtungen.  Die  Gesamtheit  der  Hilfsorgane  eines  Ressorts
unter  der  Leitung  des  Ministers  bildet  das  Ressortministerium.
Zuletzt  bestanden  neun  Ministerien  und  zwar:  das  Ministerium  des
Innern,  das  Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht,  das  Ministerium ­
  für  Domänen  und  Ackerbau,  das  Ministerium  für  Handel
und  Industrie,  das  Ministerium  für  öffentliche  Arbeiten,  das  Justizministerium, ­
  das  Finanzministerium,  das  Ministerium  des  Austern
und  das  Kriegsministerium.
Der  Wirkungskreis  des  Ministeriums  des  Innern  umfaßt ­
  die  allgemeine  Verwaltung  und  die  Verwaltung  der  besonderen, ­
  diesem  Ministerium  zugewiesenen  Zweige.  Der  allgemeinen
Verwaltung  dient  die  Direktion  der  politischen  Verwaltung
und  Sicherheitspolizei,  die  Direktion  der  Kreis-  und
Gemeindeverwaltung,  das  Bauamt  und  das  Rechnungsamt. ­
  Ihre  Tätigkeit  erstreckt  sich  auf  alle  Verwaltungsangelegenheiten, ­
  welche  nicht  der  Fachverwaltung  oder  anderen  Ressorts  zugewiesen ­
  sind.  Die  Kontrolle  der  allgemeinen  Verwaltung  erfolgt
durch  4  Eeneralinspektoren  mit  dem  Sitz  in  Bukarest,  welche
die  untergeordneten  Behörden  besichtigen  und  im  Aufträge  des
Ministers  notwendige  Erhebungen  pflegen  und  besondere  Aufgaben ­
  erfüllen.  Für  die  besonderen,  dem  Ministerium  des  Innern
zugewiesenen  Dienstzweige  bestehen:  die  Eeneraldirektion  der
Telegraphen  und  Posten,  die  Generaldirektion  des  zivilen
Gesundheitswesens,  die  Generaldirektion  des  Eefängnismesens
  und  die  Direktion  des  Amtsblattes  und  der  Staatsdruckerei. ­

Die  Generaldirektion  der  Telegraphen  und  Posten
verwaltet  unter  der  Leitung  des  Generaldirektors  und  der  Mit-Onciul,
  Rumänien  g
        <pb n="88" />
        Wirkung  eines  aus  dem  Stellvertreter  des  Generaldirektors,  dem
Bukarester  Inspektor  und  den  Abteilungsvorständen  bestehenden
Beirates  das  gesamte  Telegraphen-,  Telephon-  und  Postwesen.  Der
Dienst  gliedert  sich  in  eine  Postambulanz  und  5  territoriale  Sprengel
unter  je  einem  Inspektor,  umfaßt  Telegraphen-  und  Postämter  mit
permanenter,  vollständiger  oder  beschränkter  Wirksamkeit,  Bahnpostämter ­
  und  Landposterpeditionen  und  wird  von  Telegraphen-  und
Postbeamten,  Hilfsbeamten,  Postagenten  und  Landbriefträgern
besorgt.
Die  Eeneraldirektion  des  zivilen  Gesundheitswesens ­
  besorgt  alle  den  Sanitäts-  und  Veterinärdienst  betreffenden ­
  Angelegenheiten.  Der  innere  Dienst  wird  von  6  Bureaus
(für  ärztliche,  tierärztliche,  Verwaltungs-,  statistische,  Spitals-  und
Archiv-Angelegenheiten),  der  äußere  von  4  Sanitäts-  und  4  Veterinär-Inspektoren
  versehen.  Neben  der  Eeneraldirektion  des  zivilen  Gesundheitswesens ­
  wirken  mit  beratender  Stimme  der  Oberste
Sanitätsrat,  der  Oberste  Veterinärrat  und  zwei  Kommissionen ­
  für  Apotheker-  und  Veterinärangelegenheiten. ­

Der  Oberste  Sanitätsrat  besteht  unter  dem  Vorsitze  des
Ministers  des  Innern  aus  11  vom  Könige  auf  Vorschlag  des  Ministers ­
  auf  die  Dauer  von  3  Jahren  ernannten  ordentlichen  Mitgliedern ­
  und  überwacht  alle  Maßnahmen  des  Gesundheitswesens
sowie  die  Ausübung  des  ärztlichen,  tierärztlichen  und  Apothekerberufs. ­

Der  Oberste  Veterinärrat  setzt  sich  unter  dem  Vorsitze  des
Generaldirektors  des  zivilen  Gesundheitswesens  aus  zwei  Mitgliedern ­
  des  Obersten  Sanitätsrates,  einem  Juristen,  einem  Landwirt, ­
  einem  Großgrundbesitzer,  einem  Militärtierarzt  und  6  Ziviltierärzten ­
  zusammen  und  ist  berufen,  Gutachten  über  Gesetz-  und
Verordnungsentwürfe  zu  erstatten,  welche  die  Hebung  der  Viehzucht ­
  und  den  Schutz  der  Gesundheit  des  Viehs,  die  Organisation
des  Veterinärdienstes  und  die  Verbesserung  der  Veterinärpolizei
bezwecken.
Die  aus  einem  Chemiker  und  4  Apothekern  bestehende  Apothekerkommission ­
  und  die  aus  den  6  Ziviltierärzten  des  Obersten
Veterinärrates  zusammengesetzte  Veterinär-Kommission  fungieren ­
  als  beratende  Organe  in  allen  Apotheker-  und  Veterinärangelegenheiten. ­
  Neben  ihnen  wirken  als  Hilfsorgane  die  Institute
für  Chemie,  Bakteriologie  und  Jmpfstofferzeugung.
Ferner  ressortieren  vom  Ministerium  des  Innern  auch  die  Verwaltungen ­
  der  Stiftungsspitäler.  Solche  Verwaltungen
        <pb n="89" />
        6*

83

Zentralverwaltung

sind  die  Ephorie  der  Zivilspitälerin  Bukarest  und  die  Eeneral-Epitropie
  des  St.  Spiridon-Spitals  in  Jassy.  Beide  beruhen ­
  auf  den  Anordnungen  der  Stifter,  bestehen  aus  je  3  vom
Könige  auf  Vorschlag  des  Ministers  des  Innern  ernannten  Mitgliedern ­
  und  besorgen  unter  der  Aufsicht  des  Ministers  sämtliche
Geschäfte  dieser  Wohlfahrtsanstalten.
Von  der  Generaldirektion  des  Gefängniswesens  ressortieren
  alle  Gefangenhäuser.  Sie  zerfallen  in  Anstalten  für
Untersuchungshäftlinge  und  in  Strafanstalten,  und  die  letzteren
unterscheiden  sich  in  Korrektionsanstalten,  Zuchthäuser,  Gefängnisse ­
  und  Arreste.  Alle  Gefangenhäuser  haben  besondere,  voneinander ­
  getrennte  Abteilungen  für  Männer  und  Frauen,  Volljährige ­
  und  Jugendliche  und  sind  nach  dem  gemischten  Zellensystem ­
  eingerichtet.  Bei  jeder  Strafanstalt  besteht  eine  Aufsichtskommission, ­
  und  können  Sträflings-Unterstützungs-Vereine  errichtet
werden.  Jede  Strafanstalt  hat  eine  eigene,  direkt  der  Generaldirektion
  unterstellte  Verwaltung,  welche  die  Regie  besorgt,  die  Arbeiten ­
  der  Sträflinge  überwacht  und  die  nötigen  Maßnahmen  zur
Hebung  der  Moral  und  Bildung  der  Sträflinge  trifft.  Die  Verwaltung ­
  besteht  aus  einem  Direktor,  einem  Inspektor  für  die  Sträflingsarbeiten, ­
  für  die  Aufsicht  und  für  die  Behandlung  der  Sträflinge, ­
  aus  einem  Intendanten  für  die  Wirtschaft,  einem  Rechnungsbeamten ­
  und  der  nötigen  Anzahl  von  Aufsehern.  Den  ärztlichen
Dienst  versieht  der  Anstaltsarzt,  die  Seelsorge  ein  Priester,  den
Unterricht  erteilt  ein  Lehrer.  Alle  Angestellten  werden  vom  Minister
des  Innern  ernannt  und  entlassen.
Die  Direktion  des  Amtsblattes  und  der  Staatsdruckerei ­
  leitet  die  Staatsdruckerei  und  besorgt  den  Druck  und  die
Herausgabe  des  Amtsblattes.
Dem  Ministerium  des  Innern  ist  endlich  auch  die  Bauernunterstützungsanstalt
  Carol-Elisaveta  unterstellt.  Sie  wird  von
einem  aus  dem  Minister  des  Innern,  dem  Finanz-,  Ackerbau-  und
Handels-Minister  gebildeten  Ausschüsse  verwaltet  und  hat  ihren  Sitz
im  Ministerium  des  Innern.
Zum  Wirkungskreise  des  Kultus-  und  Unterrichts-Ministeriums
  gehört  das  Kultus-  und  das  gesamte  Unterrichtswesen.

In  Kultusangelegenheiten  ressortiert  von  diesem  Minister
die  heilige  Synode  der  autokephalen  rumänischen  Kirche,  welche  alle
rein  kirchlichen  spirituellen,  disziplinären  und  gerichtlichen  Angelegenheiten ­
  besorgt  und  einerseits  die  administrative»  disziplinäre
und  nationale  Einheit  der  rumänischen  Kirche,  andererseits  die  Ee-
        <pb n="90" />
        84

Politische  V  erhältniss  e

meinsamteit  der  Dogmen  und  ökumenischen  Kanones  mit  den
übrigen  orthodoren  Kirchen  Zu  wahren  hat.  Unter  der  Aufsicht  der
h.  Synode  verwalten  in  den  Diözesen  die  Metropoliten,  beziehungsweise ­
  die  Bischöfe  unter  Mitwirkung  ihrer  Konsistorien,  in  den
Pfarreien  aber  die  aus  dem  Pfarrer,  einem  von  den  Eingepfarrten
gewählten  Vertreter  und  einem  in  den  Städten  vom  Bürgermeister
und  in  den  Landgemeinden  vom  Präfekten  ernannten  Mitgliede
zusammengesetzten  Epitropien  die  Kultusangelegenheiten.
In  Unterrichtsangelegenheiten  leitet  und  überwacht  der
Minister  das  gesamte  Volks-,  Mittel-,  Hoch-  und  Fachschulwesen.
Als  Beiräte  auf  diesem  Gebiete  fungieren  der  General-Schulrat
und  der  permanente  Unterrichts-Ausschuß.
Der  Eeneralschulrat  zerfällt  in  mehrere  Fachsektionen,  besteht ­
  aus  Schulinspektoren  und  Vertretern  der  verschiedenen  Arten
von  Schulen,  die  vom  König  auf  die  Dauer  von  6  Jahren  berufen
werden,  und  begutachtet  die  Lehrpläne  und  ihre  Anwendung.
Der  aus  drei  vom  Könige  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren  ernannten ­
  Mitgliedern  gebildete  permanente  Unterrichts-Ausschuß
  äußert  sich  über  Schulerrichtungen,  Schulordnungen,
Schulbücher  und  über  die  vom  Unterrichtsminister  an  ihn  gestellten
besonderen  Fragen.
Die  Kontrolle  des  Unterrichts  erfolgt  durch  eine  Anzahl
von  General-  und  Territorial-Jnspektoren  sowie  von  Schul-Revisoren
  und  Unter-Revisoren,  und  die  Verwaltung  der  einzelnen
Schulen  durch  ihren  Rektor  oder  Direktor.
Dem  Unterrichtsministerium  ist  endlich  die  rumänische
Akademie  der  Wissenschaften  undderDienst  derErhaltung
der  historischen  Denkmäler  unterstellt.  Als  Hilfsorgan  in
letzterer  Beziehung  fungiert  die  Kommission  der  öffentlichen
Denkmäler,  welche  aus  einem  Architekten,  dem  Direktor  des  Museums ­
  in  Bukarest  und  drei  vom  Minister  ernannten  Historikern  oder
Archäologen  besteht,  von  denen  zwei  der  Akademie  der  Wissenschaften ­
  angehören  müssen.
In  den  Wirkungskreis  des  Ministeriums  für  Domänen
und  Ackerbau  fällt  die  Vorbereitung  der  die  Landwirtschaft  betreffenden ­
  Gesetze  und  Verordnungen,  die  Errichtung  und  Verwaltung
der  die  Hebung  der  Viehzucht  bezweckenden  Anstalten,  die  Durchführung ­
  von  Entwässerungsarbeiten  und  Drainagen,  die  Förderung
der  Landwirtschaft  durch  Ausstellungen  und  Preisausschreiben,  Genossenschaften ­
  und  landwirtschaftliche  Versammlungen,  die  Gründung
landwirtschaftlicher  Versuchsanstalten  und  meteorologischer  Institute, ­
  die  Beaufsichtigung  der  landwirtschaftlichen  Kreditorganisationen, ­
  die  Sammlung  und  Veröffentlichung  der  Materialien
        <pb n="91" />
        Zentralverwaltung

85

über  die  land-  und  forstwirtschaftliche  Gesetzgebung,  die  landwirtschaftliche ­
  Statistit  sowie  die  Verwaltung,  Ameliorierung  und  Veräußerung ­
  der  Staats-Domänen.  Für  den  letzteren  Zweck  besteht
eine  eigene  Abteilung.  Sonst  umfaßt  das  Domänen-  und  Ackerbauministerium
  noch  das  Eeneralsekretariat,  die  Direktion
der  Domänen  und  Staatsforste,  eine  Ackerbauabteilung,
eine  Rechnungs-  und  eine  statistische  Abteilung.  Von  ihm
ressortiert  auch  der  Forstaufbesserungsfonds,  welcher  aus
2^igen  Rücklagen  von  allen  staatlichen  Holzverkäufen  gebildet
wird  und  zur  Einrichtung  der  Forste,  zum  Baue  neuer  Waldwege
und  zur  Erhöhung  der  Bezüge  der  Forstorgane  bestimmt  ist.  Der
auswärtige  Dienst  des  Ministeriums  wird  von  Forst-  und  Domänen-Jnspektoren,
  Geometern  und  dem  Forstpersonale
versehen.
Dem  Ministerium  für  Handel  und  Industrie  obliegt
die  Vorbereitung  der  den  Handel  und  die  Industrie  betreffenden
Gesetze  und  Verordnungen,  die  Sammlung  und  Veröffentlichung
der  Materialien  über  die  Handels-  und  Eewerbegesehgebung,  die
Förderung  des  Handels  und  der  Industrie,  die  Überwachung  der
gewerblichen  Genossenschaften,  der  Aktiengesellschaften,  der  Banken
und  der  Sparkassen  und  die  Regelung  des  Maß-  und  Eewichtswesens.
Als  Beirat  in  Jndustrieangelegenheiten  fungiert  die  aus  7  Mitgliedern
bestehende  Jndustriekommission.  Der  auswärtige  Dienst  wird
von  Handels-  und  Gewerbe-Inspektoren  versehen.  Vom
Handels-  und  Industrie-Ministerium  refsortieren  auch  die  Handelskammern ­
  und  die  Börsen.
Der  Wirkungskreis  des  Ministeriums  für  öffentliche  Arbeiten ­
  umfaßt  das  Straßen-,  Brücken-,  Eisenbahn-,  Schiffahrtsund ­
  Bauwesen.  Zu  ihm  gehört  der  Verwaltungsrat,  die
Eeneraldirektion  der  Eisenbahnen  und  das  technische
Korps.
Der  Verwaltungsrat  besteht  aus  fünf  vom  Könige  berufenen
Fachleuten  auf  dem  Gebiete  der  Technik,  des  Handels  und  der
Industrie  und  ist  zur  Prüfung  und  Kontrolle  aller  Arbeiten  der
Eeneraldirektion  der  Eisenbahnen  berufen.
An  der  Spitze  der  Eeneraldirektion  der  Eisenbahnen  steht
der  Generaldirektor  und  sein  Stellvertreter.  Die  Eeneraldirektion
umfaßt  das  Sekretariat  und  Abteilungen  für  das  Personal,  die  Streitsachen, ­
  den  ärztlichen  Dienst,  den  Rechnungsdienst,  den  kommerziellen
Dienst,  den  Verkehrsdienst,  den  Zugförderungs-  und  Werkstätten-Dienst,
  den  Bahnerhaltungsdienst  und  dasOkonomat.  Ihr  obliegt  die
Leitung  des  gesamten  Eisenbahnverkehrs  und  die  Ausführung  der
Beschlüsse  des  Verwaltungsrates  sowie  der  Aufträge  des  Ministers.
        <pb n="92" />
        MW

P  olitis  ch  e  Verhältnisse

Das  technische  Korps  des  Ministeriums  für  öffentliche  Arbeiten ­
  gliedert  sich  in  das  Ingenieur-  und  das  Kondukteur-Korps  und
ist  berufen,  Pläne  und  Projekte  zu  verfassen,  alle  Staats-,  Kreisund
  Eemeindebauten  auszuführen,  diese  Bauten  zu  erhalten,  alle
Kommunikationen,  Docks  und  Lagerhäuser  zu  betreiben  und  alle
im  Offertwege  vergebenen  öffentlichen  Arbeiten  zu  überwachen.
Das  Justizministerium  verwaltet  die  Justiz  und  überwacht
ihren  regelmäßigen  Gang.
Das  Finanzministerium  gliedert  sich  in  die  Direktion
für  Steuern  und  Gebühren,  die  Zoll-Direktion,  den
Kassen-  und  Rechnungs-  sowie  den  Überwachungs-  und
Kontrollsdienst  und  umfaßt  als  besondere  Dienstzweige  die
Regie  der  Staatsmonopole,  die  Münze,  das  Stempelwesen, ­
  die  Zivil-  und  Kirchen-Pensions-Kasse,  den
tlrsäit  ÄZrioolunddieDepositenbank.  Vom  Finanzministerium
ressortieren  ferner  für  den  Dienst  der  direkten  Steuern  die  General-Kassiere ­
  und  Steuereinnehmer  mit  ihrem  Hilfspersonal,
für  den  Dienst  der  indirekten  Abgaben  die  Kontrollore  und  Subkontrollore ­
  und  für  den  Zolldienst  die  Zollbezirke  und  Zollämter ­
  mit  ihrem  Personal  von  Bezirksvorstehern,  Angestellten  und
Zollwächtern.  Als  Hilfsorgan  des  Finanzministeriums  in  Zollsachen ­
  fungiert  die  Sachverständigenkommission,  welche
aus  drei  vom  Finanzminister  über  Vorschlag  des  Handelsgerichts
in  Bukarest  ernannten  Mitgliedern  besteht  und  im  Falle  von  Zolldifferenzen ­
  zu  intervenieren  hat.
Das  Ministerium  des  Äußeren  leitet  und  überwacht  die
auswärtigen  Beziehungen.  Der  Minister  des  Äußeren  verhandelt
und  interpretiert  die  internationalen  Verträge  und  regelt  das  Verhältnis ­
  Rumäniens  zu  den  übrigen  Staaten.  Er  übt  auch  die  Aufsicht ­
  über  die  Hafen-,  die  Fluß-  und  die  Seepolizei  aus.  Der  Flottenkommandant ­
  ist  ihm  untergeordnet.  Als  Ordenskanzler  verwaltet
er  die  Orden  und  die  Medaillen.  Von  ihm  ressortiert  der  diplomatische ­
  und  Konsular-Dienst.  Der  diplomatische  Dienst
wird  von  zehn  Gesandtschaften  in  den  europäischen  Hauptstädten,
der  Konsulardienst  von  einer  Anzahl  von  Berufs-  und  Honorarkonsuln
  versehen.
Dem  Kriegsministerium  endlich  obliegt  die  Verwaltung
des  Heeres  und  der  Gendarmerie.  Die  Heeresverwaltung  umfaßt
den  Intendantur-,  Artillerie-,  Genie-,  Flotten-,  Sanitäts-
  und  Kassendienst  und  gliedert  sich  in  Leitung,  Geschäftsführung ­
  und  Kontrolle.  Die  Leitung  hat  keinen  Teil  an  der  Geschäftsführung, ­
  und  die  Kontrolle  ist  weder  an  der  Leitung  noch  an
der  Geschäftsführung  beteiligt  und  untersteht  direkt  dem  Minister.
        <pb n="93" />
        Zentralverwaltung

87

Für  ihre  Tätigkeit  sind  sowohl  die  Minister,  als  auch  ihre  Unter&amp;gt;
gebenen  verantwortlich.
Die  Verantwortlichkeit  der  Minister  ist  eine  dreifache,
eine  zivile,  eine  strafrechtliche  und  eine  politische.
Die  zivile  Verantwortlichkeit  des  Ministers  für  Handlungen ­
  außerhalb  der  Ausübung  seines  Amtes  unterscheidet  sich  in
nichts  von  der  Verantwortlichkeit  anderer  Staatsbürger.  Für
Handlungen  in  Ausübung  seines  Amtes  wird  der  Minister  zivilrechtlich
  verantwortlich,  wenn  er  bewußt  dem  Staate  einen
Schaden  verursacht  oder  ihn  der  Gefahr  der  Schädigung  durch
Dritte  ausseht.  Die  Haftung  richtet  sich  nach  den  allgemeinen
Gesetzen,  kann  jedoch  ohne  die  vorhergehende  Ermächtigung  der
gesetzgebenden  Körper  nicht  geltend  gemacht  werden.
Strafrechtlich  verantwortlich  wird  der  Minister,  der
gegen  die  Bestimmungen  des  allgemeinen  Strafgesetzes  verstößt.
Die  außerhalb  des  Amtes  begangenen  strafbaren  Handlungen  werden ­
  von  den  gewöhnlichen  Strafgerichten  geahndet;  die  Untersuchung ­
  und  Verfolgung  kann  jedoch  nicht  ohne  Zustimmung  des
gesetzgebenden  Körpers  erfolgen,  dem  der  Minister  angehört,  und
der  sie  auch  von  amtswegen  erteilen  kann.  Die  von  einem  Minister
in  Ausübung  seines  Amtes  begangenen  Vergehen  und  Verbrechen
werden  in  Gemäßheit  des  Strafgesetzes  vom  Obersten  Gerichtshöfe
abgeurteilt,  welcher  auch  das  Forum  für  die  politische  Verantwortung ­
  des  Ministers  ist.
Politisch  haftbar  wird  der  Minister,  der  Dekrete  zeichnet
oder  mitzeichnet  oder  Maßregeln  trifft,  welche  die  Verfassung  oder
ein  geltendes  Gesetz  verletzen,  mit  Gewalt  oder  List  die  freie  Ausübung ­
  des  Wahlrechts  der  Staatsbürger  hindert  oder  zu  hindern
versucht  oder  im  schlechten  Glauben  und  zum  Nachteil  des  Staates
die  gesetzgebenden  Körper  über  den  Stand  öffentlicher  Angelegenheiten ­
  täuscht.  Diese  Delikte  können  durch  Handlungen  oder  auch
durch  Unterlassungen  begangen  werden;  böse  Absicht  ist  nur  bei  der
Hinderung  der  Ausübung  des  Wahlrechts  und  bei  der  Täuschung
der  gesetzgebenden  Körper  erforderlich.  Dagegen  bedürfen  die  Delikte ­
  durch  Zeichnung  oder  Eegenfertigung  verfassungs-  oder  gesetzwidriger ­
  Verfügung  nicht  des  Kriteriums  der  bösen  Absicht.  Es
genügt  Nachlässigkeit,  doch  muß  ouipg.  lata  vorliegen,  weil  nur  diese
strafbar  ist.  Auch  erstreckt  sich  die  Verantwortung  des  Ministers  bloß
auf  Verwaltungsakte.  Für  Akte  der  Gesetzgebung  und  die  Gegenzeichnung ­
  der  Sanktion  ordnungsmäßig  beschlossener  Gesetze  haftet
er  nicht.  Die  politische  Haftung  des  Ministers  und  die  strafrechtliche ­
  Verantwortung  für  die  in  Ausübung  seines  Amtes  begangenen
Delikte  erstreckt  sich  auf  alle  Handlungen  von  seiner  Beeidigung  an
        <pb n="94" />
        88

Politische  Verhältnisse

bis  zur  faktischen  Einstellung  seiner  Funktion,  umfaßt  sowohl  die
von  ihm  allein,  als  auch  die  in  Gemeinschaft  mit  anderen  Ministern
vollzogenen  Akte  und  kann  durch  die  Berufung  auf  einen  mündlichen ­
  oder  schriftlichen  Auftrag  des  Königs  niemals  abgelehnt
werden.
Für  die  politischen  und  die  in  Ausübung  des  Amtes  begangenen
strafrechtlichen  Delikte  können  die  Minister  nur  vom  Könige  oder
von  den  gesetzgebendenKörpern  zur  Verantwortung  gezogen  werden.
Im  letzteren  Falle  muß  ein  schriftlicher,  von  20  Abgeordneten  oder
10  Senatoren  gezeichneter  Antrag  eingebracht  werden.  Der  Präsident ­
  der  betreffenden  Körperschaft  ist  verpflichtet,  diesen  Antrag
binnen  5  Tagen,  bei  Ergreifung  auf  frischer  Tat  aber  sofort  auf  die
Tagesordnung  zu  stellen,  und  die  Körperschaft  entscheidet  mit  einfacher ­
  Stimmenmehrheit,  ob  sie  den  Antrag  ablehnt  oder  an  eine
aus  7  in  geheimer  Abstimmung  gewählten  Mitgliedern  bestehende
Vorerhebungs-Kommission  verweist.  Die  Kommission  erhebt  die
vorgebrachten  Beschuldigungen  und  erstattet  binnen  10  Tagen  ihren
Bericht,  der  binnen  weiteren  6  Tagen  irt  Verhandlung  zu  nehmen  ist.
Damit  der  Minister  in  den  Anklagezustand  versetzt  werde,  muß  der
betreffende  Beschluß  mit  einer  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  gefaßt
werden.  Sind  mehrere  Minister  beschuldigt,  so  muß  über  jeden
gesondert  abgestimmt  werden.  Wird  die  Anklage  beschlossen,  so  ist
der  Minister,  sofern  er  noch  im  Amte  war,  eo  ipso  suspendiert,  und
das  Haus  hat  einen  aus  mindestens  7  Mitgliedern  bestehenden  Untersuchungsausschuß ­
  zu  entsenden,  welcher  aus  seiner  Mitte  einen  Obmann
  und  zwei  Schriftführer  wählt.  Dieser  Ausschuß  übt  alle  dem
Untersuchungsrichter  und  dem  Präsidenten  des  Geschworenengerichts ­
  eingeräumten  Befugnisse  aus,  mit  Ausnahme  jener  der
Verhängung  der  Untersuchungshaft.  Die  Befugnisse  dieses  Ausschusses ­
  dauern  über  die  Session  und  selbst  über  die  Legislaturperiode
hinaus  ohne  Rücksicht  auf  etwaige  Vertagungen  und  Auflösungen
des  entsendenden  Hauses.  Nach  Beendigung  der  Untersuchung
unterbreitet  der  Ausschuß  seinen  Bericht  dem  Hause.  Sind  die  von
ihm  gestellten  Anträge  dem  Minister  günstig,  dann  können  sie  nur
mit  Zweidrittelmehrheit  zum  Beschlusse  erhoben  werden;  lauten
sie  aus  Anklage,  dann  bleibt  diese  ohne  weitere  Abstimmung  aufrecht. ­
  Sollte  inzwischen  das  Haus  aufgelöst  worden  sein,  dann  hat
der  Ausschuß  seine  Anklage  unmittelbar  vor  den  Kassationshof  zu
bringen.  Anderenfalls  wählt  das  Haus  einen  eigenen  Anklageausschuß, ­
  welcher  die  Anklage  vor  den  Kassationshof  bringt  und  vertritt.
Der  Kassationshof  urteilt  in  Vollversammlung  bei  gerader  Anzahl
der  Mitglieder;  bei  gleichgeteilten  Stimmen  gilt  der  Angeklagte
als  freigesprochen.
        <pb n="95" />
        Verwaltungshaushalt

89

Das  Verfahren  wird  vom  Kassationshofe°in  sinngemäßer
Anwendung  der  Strafprozeßordnung  festgesetzt.  Wird  der  Minister
für  schuldig  befunden,  so  verhängt  der  Gerichtshof  und  zwar  bei
Verstößen  gegen  das  Strafgesetz  die  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen
Strafen,  bei  der  Unterzeichnung  einer  verfassungswidrigen  Verfügung ­
  oder  der  Behinderung  des  Wahlrechtes  Haft  und  Verlust
der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Ämter  auf  die  Dauer  von
drei  Jahren  bis  zum  Lebensende,  bei  Unterzeichnung  einer  bloß
gesetzwidrigen  Verfügung  und  bei  Täuschung  der  gesetzgebenden
Körper  aber  Verlust  der  Amtsfähigkeit  von  drei  Jahren  bis  zum
Lebensende.  Der  König  ist  nicht  befugt,  die  über  den  Minister
verhängte  Strafe  zu  ermäßigen  oder  ganz  zu  erlassen,  außer  auf
Antrag  des  Hauses,  das  die  Anklage  erhoben  hat.
Die  Beamten  sind  verfassungsrechtlich  nach  dem  Strafgesetze
verantwortlich  und  werden  Mitschuldige  des  Ministers,  wenn  sie
einen  Auftrag  oder  eine  Verfügung  desselben  ausführen,  welche
nicht  in  seine  Kompetenz  fällt,  oder  deren  Gesetzwidrigkeit  offenbar
ist.  Das  Verfahren  erfolgt  vor  dem  Kassationshofe  in  Gemäßheit
der  im  Strafgesetze  für  die  Mitschuld  vorgesehenen  Bestimmungen.*)

o)  Verwaltungshaushalt
Die  Grundlage  für  den  Haushalt  der  Verwaltung  bildet  der
Voranschlag  der  Einnahmen  und  Ausgaben  (Budget).
Voranschläge  müssen  nach  dem  Gesetze  von  den  Gemeinden,  von
den  Kreisen,  von  den  Handelskammern  und  vom  Staate  alljährlich
aufgestellt  werden.  Die  Aufstellung  der  Gemeindevoranschläge  erfolgt ­
  nach  den  Bestimmungen  des  Eemeindegesetzes  seitens  der
Eemeindeausschüsse,  jene  der  Kreise  nach  den  Bestimmungen  der
Kreisordnung  seitens  der  Kreisausschüsse.  Die  Voranschläge  der
Handelskammern  bedürfender  Genehmigung  des  Handelsministers,
und  jene  der  Wohltätigkeitsanstalten  mit  eigener  Verwaltung  werden
in  den  Staatsvoranschlag  einbezogen.
Beim  Staate  haben  die  Minister  alljährlich  den  Voranschlag
der  Ausgaben  ihres  Ressorts  für  das  nächste  Verwaltungsjahr  vorzubereiten. ­
  Der  Finanzminister  faßt  alle  Ressortvoranschläge  zusammen ­
  und  fügt  den  Voranschlag  der  Einnahmen  hinzu.  Rach  erfolgter ­
  Genehmigung  durch  den  Ministerrat  gelangt  die  Vorlage,
welche  alle  Staats-  Einnahmen  und  Ausgaben  vorsehen  muß,  im

)  Vgl.  A.  Onciul,  S.Msf.
        <pb n="96" />
        90

Politische  Verhältnisse

Wege  königlicher'  Botschaft  an  das  Abgeordnetenhaus.  Zu  ihrem
Inkrafttreten  bedarf  es  der  Zustimmung  dieses  Körpers,  der  Sanktion ­
  des  Königs  und  der  Veröffentlichung  durch  das  Finanzgesetz.
Kommt  dieses  Gesetz  nicht  rechtzeitig  zustande,  so  kann  die  Negierung
über  königliche  Ermächtigung  den  Dienst  auf  Grund  des  Voranschlags ­
  des  Vorjahres  fortsetzen,  ohne  jedoch  diesen  Voranschlag
überschreiten  und  das  Provisorium  über  ein  Jahr  hinausziehen  zu
dürfen.
Den  Gegenstand  jedes  Voranschlages  bildet  der  laufende
Dienst,  nämlich  die  Gesamtheit  der  Einnahmen  und  Ausgaben
im  Laufe  eines  Finanzjahres.  Das  Finanzjahr  beginnt  am  1.  April
und  endet  am  31.  März;  doch  reicht  die  Verwendungsdauer  aller
Ausgabekredite  bis  zum  I.Mai,  jene  der  Kredite  für  begonnene  und
noch  nicht  vollendete  Arbeiten  bis  zum  1.  Juli  und  jene  der  Kredite
für  Nachtrags-  und  außerordentliche  Erfordernisse  sowie  zur  Bezahlung ­
  bestehender  Schulden  bis  zum  1.  Oktober.  Innerhalb  des
laufenden  Dienstes  werden  nach  Kapiteln  und  Artikeln,  welche  die
einzelnen  Dienstzweige  betreffen,  die  Einnahmen  und  die  Ausgaben ­
  gesondert  vorgesehen.
Die  Einnahmen  gehen  insgesamt  auf  Rechnung  des  Finanzministeriums ­
  und  werden  in  Ressort-  und  in  allgemeine  Einnahmen
unterschieden.  AIs  Ressorteinnahmen  gelten  jene,  welche  den  Gesetzen ­
  gemäß  aus  der  Verwaltungstätigkeit  der  einzelnen  Ressortministerien
  hervorgehen.  Die  allgemeinen  Einnahmen  umfassen  den
Ertrag  der  direkten  und  indirekten  Steuern,  der
Stempel  und  Gebühren,  der  Staatsmonopole,  der
staatlichen  Betriebe,  der  Staatsdomänen,  ferner  die
Subventionen  und  verschiedene  Einkünfte.
Direkte  Steuern  waren  zuletzt:  die  Grundsteuer  fkunciara),
  die  Kopfsteuer  (cäi  de  comuncia|ie),  die  Schanksteuer
(licenta  bäuturilor  spirituoase),  die  Erwerbsteuer  (patentele),  die
Besoldungssteuer  (taxaasupra  salariilor)  und  die  Einhebungszuschläge.

DieErundsteuer,  welche  1914/15  20  Millionen  Lei  einbrachte,
wird  von  allen  städtischen  und  ländlichen  Realitäten  mit  Ausnahmeder
Kirchen,  Pfarrhäuser,  Schulen,  Wohltätigkeitsanstalten,  öffentlichen ­
  Gebäude  und  Straßen  sowie  der  unproduktiven  Flächen  und
der  nicht  in  Forstbetrieb  genommenen  Wälder  entrichtet.  Zeitlich
befreit  von  der  Grundsteuer  sind  Neubauten  für  drei  Jahre  von
ihrer  Bewohnbarkeit  an,  Wein-  und  Baumgärten  für  fünf  Jahre
von  ihrer  Anlage  an  und  künstlich  entwässerte  Sümpfe  für  tO  Jahre  von
ihrer  Trockenlegung  an.  Die  Grundlage  der  Bemessung  bildet  der
Reinertrag,  das  heißt  der  Gesamtertrag  nach  Abzug  der  Betriebs ­
        <pb n="97" />
        91

Verwaltungshaushalt

und  Erhaltungskosten.  Als  Kosten  der  Erhaltung  gelten  bei  Wohngebäuden ­
  25%,  bei  Fabrikgebäuden  33%  und  bei  Wäldern  10  %
des  Rohertrages.  Bei  vermieteten  und  verpachteten  Liegenschaften
wird  als  Ertrag  der  vereinbarte  Miet-  oder  Pachtschilling  angesehen,
welchem  die  eventuell  bestehenden  Realnuhungen  und  die  vereinbarten ­
  Naturalleistungen  zuzurechnen  sind,  bei  nicht  in  Bestand  gegebenen ­
  Liegenschaften  jener  Zins,  welcher  nach  dem  Maßstabe  der
Nachbarobjekte  gleicher  Art  im  Falle  einer  Vermietung  oder  Verpachtung ­
  zu  erzielen  wäre.  Bei  inBetrieb  gesetztenWäldernbestehtder
Ertrag,  je  nachdem  ein  Abstockungsvertrag  abgeschlossen  wurde  oder
nicht,  in  der  vereinbarten  Summe  oder  im  Werte  des  gefällten
Holzes,  und  bei  Weingärten  endlich  bestimmt  das  Gesetz  den  Reinertrag ­
  mit  4  Lei  pro  ha.  Der  Steuerfuß  beträgt:  Bei  allen  Gebäuden ­
  6%,  bei  den  landwirtschaftlichen  Liegenschaften,  wenn  sie
von  dem  Eigentümer  selbst  bearbeitet  werden,  6%,  wenn  sie  in
Pacht  gegeben  sind  und  der  Eigentümer  im  Lande  wohnt,  6%,  wenn
er  aber  sich  im  Auslande  aufhält,  12%  des  Reinertrages;  doch  gilt
als  Aufenthalt  im  Auslande  nicht  das  Verweilen  außerhalb  des
Landes  zu  Studienzwecken  oder  aus  Gründen  des  Staatsdienstes.
Der  Kopfsteuerunterliegen  alle  volljährigen,  erwerbsfähigen
Staatsbürger  ohne  Unterschied  des  Berufes  und  Standes  mit  Ausnahme ­
  der  Geistlichen,  der  Soldaten  des  Mannschaftsstandes,  der
mittellosen  Kranken  und  der  Eltern  aktiv  dienender  Soldaten.  Die
Kopfsteuer  beträgt  jährlich  4  Lei  mit  einem  progressiven  Zuschlage
von  2  bis  350/g  Und  trug  1914/15  im  ganzen  6,2  Millionen  Lei  ein.
Die  Schanksteuer  wird  von  den  Verkäufern  geistiger  Getränke ­
  eingehoben  und  besteht  aus  einer  firen  Gebühr  und  einer
prozentuellen  Leistung  vom  Mietzinse  für  das  Schanklokal.  Die  letztere
Leistung  beträgt  20  %,  die  fixe  jährliche  Gebühr  für  den  Eroßverkauf
  von  Wein  allein  600  und  von  allen  geistigen  Getränken
1200  Lei,  für  den  Kleinverkauf  aber  auf  dem  Lande  100  Lei,
in  den  Bahnhöfen  und  in  den  Städten  mit  einer  Bevölkerung  bis
zu  3000  Einwohnern  120,  mit  einer  solchen  von  3000  bis  zu
13000  Einwohnern  160  und  mit  mit  einer  Bevölkerung  von  mehr
als  15000  Einwohnern  200  Lei.  Die  Schanksteuer  ist  vierteljährlich ­
  zu  zahlen;  die  Nichtzahlung  hat  den  Verlust  der  Schankkonzession ­
  zur  Folge.  Eine  Ergänzung  der  Schanksteuer  bilden  die
für  Übertretungen  des  Schanksteuergesetzes  verhängten  Geldstrafen. ­
  Aus  beiden  Quellen  flössen  1914/15  rund  8,6  Millionen
Lei  ein.
Der  Erwerbsteuer  sind  ohne  Unterschied  der  Staatsbürgerschaft ­
  alle  Personen  unterworfen,  welche  in  Rumänien  Handel
oder  Gewerbe  treiben  oder  einem  Erwerbe  nachgehen,  mit  Aus-
        <pb n="98" />
        92

Politische  Verhältnisse

nähme  der  Künstler  (Maler,  Bildhauer,  Graveure,  Zeichner,
Musiker,  Schauspieler),  der  Journalisten  und  Zeitungsherausgeber,
der  Lehrer  jeder  Art,  der  Hebammen,  der  Landwirte,  die  nur  ihre
eigenen  Erzeugnisse  verkaufen,  des  im  Dienste  eines  Erwerbsteuerpflichtigen ­
  stehenden  Personals  und  der  Hausierer  mit  Lebensmitteln
und  Gegenständen  des  täglichen  Bedarfs.  Hausierer  mit  anderen
Gegenständen  und  Handlungsreisende  haben  die  Hälfte  der  Erwerbsteuer ­
  der  stabilen  Kaufleute  gleicher  Art  zu  entrichten.  Die  Erwerbsteuer ­
  wird  für  jeden  einzelnen  Betrieb  bemessen.  Abt  ein  Erwerbsteuerpflichtiger
  mehrere  Betriebe  aus,  so  hat  er,  wenn  die  Betriebe
in  demselben  Lokal  erfolgen,  die  auf  den  höchstbesteuerten  Betrieb
entfallende  Steuer,  wenn  die  Betriebe  sich  auf  mehrere  Lokale  in
derselben  Gemeinde  verteilen,  nebst  der  Steuer  für  den  höchstbesteuerten ­
  Betrieb  auch  noch  die  halbe  Steuer  für  die  übrigen  Betriebe, ­
  wenn  aber  die  Betriebe  in  verschiedenen  Gemeinden  liegen,
die  auf  jeden  Betrieb  entfallende  Steuer  zu  zahlen.  Die  Bemessungsgrundlage ­
  für  die  Erwerbsteuer  bildet  der  Ertrag  des  Betriebes,  der
jedoch  weder  erhoben,  noch  individuell  geschätzt,  sondern  nach  Maßgabe ­
  der  Größe  der  Betriebsstätte,  der  Zahl  des  verwendeten  Personals, ­
  der  Bevölkerungsziffer  des  Standortes  usw.  supponiert
wird.  Als  Behelf  für  diese  Supposition  dient  ein  Tarif,  welcher
in  drei  mit  A,  L,  0  bezeichneten  Gruppen  alle  erwerbsteuerpflichtigen
Betriebe  aufzählt,  in  jeder  Gruppe  mehrere  Klassen  unterscheidet
und  für  jede  Klasse  den  Steuersatz  feststellt,  der  bald  fix  ist,  bald  in
einem  Prozentsätze  des  Mietzinses  besteht,  in  der  Gruppe  A  aber
sich  sowohl  aus  einer  firen  Tare,  als  auch  aus  einer  veränderlichen,
2,5  bis  10  %  des  Mietzinses  betragenden  Leistung  zusammensetzt.
Lediglich  für  Wechselstuben,  Banken  und  Kreditunternehmungen
wurde  an  Stelle  der  prozentuellen  Leistung  eine  fixe  Tare  eingeführt, ­
  welche  für  Wechselstuben  in  der  IV.  Klasse  1000,  in  der  III.
2000,  in  der  II.  3000  und  in  der  I.  4000,  für  Banken  und  Kreditunternehmungen ­
  aber  in  der  IV.  5000,  in  der  III.  10000,  in  der
II.  16000  und  in  der  I.  25000  Lei  jährlich  umfaßt  und  die  Prozentualleistung ­
  der  Aktiengesellschaften  vom  Mietzinse  durch  eine  solche
von  6  %  vom  Reingewinne  ersetzt,  wobei  die  Bilanz  vom  Staate
überprüft  und  als  Reingewinn  alles  dasjenige  angesehen  wird,  was
den  Aktionären,  dem  Reservefonds,  dem  Verwaltungsrate  oder  der
Direktion  zukommt.  Die  Bemessung,  beziehungsweise  die  Klassifikation ­
  erfolgt  für  je  ein  Jahr  und  obliegt  den  Eeneralbemessungskommissionen.
  Die  bemessene  Steuer  ist  in  12  Monatsraten  zu
entrichten.  Wird  der  Betrieb  eingestellt,  so  ist  nichtsdestoweniger
die  Erwerbsteuer  für  das  letzte  Vierteljahr  zu  bezahlen.  Der  Ertrag
der  Erwerbsteuer  stellte  sich  1914/15  auf  7,4  Millionen  Lei.
        <pb n="99" />
        Verwaltungs  Haushalt

93

Als  B  e  so  ld  un  gs  st  euer  werden  5  der  Aktivitäts-  und  Nuhebezüge
  aller  öffentlichen  und  privaten  Angestellten  mit  Ausnahme
derArbeiter,  Gewerbe-  und  Zandelsgehilfen  und  jener  höheren  Angestellten ­
  eingehoben,  deren  Monatsbezüge  120  Lei  nicht  überschreiten. ­
  Bei  den  öffentlichen  Angestellten  wird  die  Besoldungssteuer ­
  von  den  Bezügen  monatlich  vorweg  abgezogen,  bei  den  privaten ­
  vierteljährlich  eingehoben,  wobei  die  Dienstherren  zur  Mitteilung ­
  der  Namen  und  Bezüge  ihrer  Angestellten  an  die  Steuerbehörden ­
  verpflichtet  sind.  Die  Besoldungssteuer  brachte  1914/16
3,8  Millionen  Lei  ein.
Die  Einhebungszuschläge  betragen  10  %  aller  direkten
Steuern,  sind  zur  Deckung  der  Einhebungskosten  bestimmt  und  werden ­
  zugleich  mit  den  direkten  Steuern  eingehoben.
Indirekte  Steuern  sind  die  Steuer  auf  geistige  Getränke, ­
  die  Zuckersteuer,  die  Petroleumsteuer  und  die
Zollgebühren.
Die  Steuer  auf  geistige  Getränke  belastet  den  Konsum,
ist  von  den  Erzeugern  in  dem  Zeitpunkt  zu  entrichten,  in  welchem
sie  das  Produkt  in  den  Verkehr  sehen,  und  betrügt  bei  Spiritus
1,2  Lei  pro  Hektolitergrad,  bei  Likören  6  Lei,  bei  Bier  1,6  Lei  und
bei  Wein  2  Lei  pro  Hektoliter./Sie  brachte  1914/15  19,2  Millionen
Lei  ein.
Die  Zuckersteuer  wird  von  dem  eingeführten  oder  im  Lande
erzeugten  Zucker  eingehoben,  beträgt  30Bani  pro  i&amp;lt;2  und  ist  bei  der
Einfuhr,  beziehungsweise  beim  Eintritte  in  den  Verkehr  zu  bezahlen;
bei  der  Ausfuhr  wird  sie  rückvergütet.  Die  Zuckercrzeuger  sind  verpflichtet, ­
  die  vorgeschriebenen  Register  zu  führen  und  den  Organen
der  Finanzverwaltung  auf  Verlangen  jederzeit  vorzuweisen.  Der
Ertrag  der  Zuckersteller  stellte  sich  auf  rund  10,7  Millionen  Lei.
Die  Petroleumsteuer  beträgt  7  Lei  für  den  Meterzentner
aller  Petroleumderivate,  wie  destilliertes  und  raffiniertes  Leuchtöl,
Schmieröl  von  einer  bei  16°  0,920  nicht  überschreitenden  Dichte
und  Benzin  und  wird  bei  der  Einfuhr,  beziehungsweise  im  Inlands
bei  dem  Eintritt  in  den  Verkehr,  eingehoben.  Das  ausgeführte
Petroleum  ist  steuerfrei.  Die  Petroleumerzeuger  sind  verpflichtet,  alle
vorgeschriebenen  Kontrollmetzapparate  im  Stande  zu  erhalten  und
unterliegen  der  gefällsamtlichen  Kontrolle  sowohl  bei  der  Erzeugung,
als  auch  beim  Verkehr.  Die  Petroleumsteuer  brachte  im  Jahre
1914/16  rund  4,6  Millionen  Lei  ein.
Die  Zollgebühren  treffen  den  Warenverkehr  mit  dem  Auslande, ­
  beruhen  auf  dem  jeweilig  in  Geltung  stehenden  Zolltarif  und
den  Bestimmungen  der  Handelsverträge,  richten  sich  nach  der  Art,
        <pb n="100" />
        94

Politische  Verhält  nisse

der  Zahl,  dem  Maße,  dem  Gewichte  und  bisweilen  auch  nach  dem
Werte  der  Waren  und  werden  beim  Abertritt  der  Waren  über  die
Landesgrenze  von  eigenen  Organen  eingehoben,  welche  die  Gebühren ­
  nach  dem  Tarife,  oder,  soweit  der  Tarif  keine  Bestimmungen
enthält,  in  analoger  Anwendung  des  Tarifs  bemessen.  Je  nach  der
Richtung,  die  der  Warenverkehr  nimmt,  unterscheidet  er  sich  in  den
Einfuhr-,  Ausfuhr-,  und  Durchfuhr-Verkehr.  Belastet
mit  Zollgebühren  ist  in  erster  Linie  die  Einfuhr,  die  Ausfuhr  nur
rücksichtlich  weniger  Artikel,  während  die  Durchfuhr  meist  zollfrei
und  unbeschränkt  zulässig  ist,  soweit  nicht  die  Landesverteidigung,
wie  bei  der  Durchfuhr  von  Waffen  und  Munition,  oder  sanitäre
Rücksichten  in  Betracht  kommen.  Zur  Erleichterung  des  Zollverkehrs
bestehen  in  Rumänien  Zollfreilager  iintreposito),  welche  unter  gewissen ­
  Lautelen  und  für  die  Dauer  von  längstens  zwei  Jahren  die
Aufbewahrung  unverzollter  Waren  bis  zu  ihrem  Eintritte  in  den
Verkehr  und  der  damit  verbundenen  Verzollung  oder  bis  zu  ihrer
Wiederausfuhr  ermöglichen.  Die  Zolleinnahmen  stellten  sich
1914/15  auf  65  Millionen  Lei.
Der  Stempel-  und  Gebührenpflicht  unterliegen  die  Erbschaften, ­
  alle  gerichtlichen  und  privaten  Rechtsurkunden  sowie  gewisse ­
  Verträge.  Die  Stempel  sind  teils  fir,  teils  prozentuell;
die  firen  Stempel  zerfallen  in  8  von  10  Bani  bis  25  Lei  reichende
Klassen,  die  Prozentualstempel  in  3  Kategorien  von  6,  10  und  60
Bani  pro  100  Lei;  die  Gebühren  endlich  sind  prozentuell,  umfassen
4  Abstufungen  von  0,25,  0,60,  2  und  3  Lei  pro  100  Lei  und
steigen  bei  Erbschaften  bis  zu  12°/ 0 -  Die  Entrichtung  der  Stempel
erfolgt  stets  bei  der  Abfassung  der  betreffenden  Urkunden  und  zwar
durch  Aufkleben  von  Marken  oder  durch  Verwendung  von  Bogen
mit  aufgedruckten  Marken,  jene  der  Gebühren  beim  Anfalle  der
Erbschaft  oder  beim  Abschlüsse  der  gebührenpflichtigen  Verträge
durch  direkte  Zahlung  an  die  Staatskassen  in  der  im  Eebührentarife
vorgesehenen  Höhe.  Befreit  von  der  Stempel-  und  Eebührenpflicht
  sind  alle  Schriftstücke  der  öffentlichen  Behörden  in  Verwaltungs-,
  Wahl-,  Straf-  und  Militärangelegenheiten  sowie  die
Armutszeugnisse.  Die  Übertretungen  der  Stempel-  und  Eebührenvorschriften
  sind  mit  Geldstrafen  bedroht.  Die  einfließenden  Geldstrafen ­
  bilden  eine  Ergänzung  der  Stempel-  und  Eebühren-Einnahmen.
  Aus  beiden  Quellen  wurden  1916/17  mehr  als  34,9
Millionen  Lei  erzielt.
Staatsmonopole  bestehen  in  Rumänien  für  Salz,  Tabak,
Zigarettenpapier,  Zündhölzer,  Schießpulver  und  Spielkarten  und
brachten  zusammen  1916/17  rund  101  Millionen  Lei  ein.
Die  staatlichen  Betriebe  haben  die  Schiffahrt  und  Fischerei,
        <pb n="101" />
        Verwaltungshaushalt

95

die  Eisenbahnen,  die  Post,  die  Telegraphen,  die  Telephonämter  und
verschiedene  Anstalten  und  Laboratorien  zum  Gegenstände  und
erzielten  1901/7  Nettoeinnahmen  von  rund  41  Millionen  Lei.
Die  Staatsdomänen,  welche  nach  der  Säkularisierung  der
Klostergüter  eine  gewaltige  Ausdehnung  besaßen,  in  der  Folge  aber
durch  die  Errichtung  eines  Krondominimus  von  12  großen  Gütern
im  Ausmaße  von  132112  Im  und  durch  zahlreiche  Parzellierungen
zugunsten  der  Bauernschaft  bedeutend  zurückgegangen  sind,  umfaßten ­
  zuletzt  1403298  da,  und  zwar  177099  Im  Ackerland,  7461  da
Weiden,  812384  ha  Wald,  26972  ha  Waldanpflanzung,  101449  ha
Lichtungen  und  Kahlschläge,  173332  ha  Sumpsland,  72713  ha
Seen  und  Teiche,  6618  Im  lose  Parzellen,  4382  ha  Straßen  und
unproduktive  Flächen,  13427  ha  Erbpacht-,  6420  ha  ungeteilten
Genossenschasts-  und  2261  Im  strittigen  Boden.  Hiervon  waren
497824  ha  in  Pacht  gegeben,  während  der  Rest  in  eigener  Regie
bewirtschaftet  wurde.  Ihr  Ertrag  stellte  sich  1916/7  auf  über  33  Millionen ­
  Lei.
Subventionen  erhielt  der  Staat  1916/17  in  Gesamthöhe
von  rund  22  Millionen  Lei  von  den  Kreisen  für  die  Landpost,  die
Gemeinde-Inspektoren,  das  Straßenpersonal,  für  die  Einhebung  der
Kreisumlagen,  für  die  Ackerbau-  und  Handwerkerschulen  sowie  für
die  Lyzeen,  von  den  Städten  für  die  Polizei,  für  den  Feuerwehrdienst ­
  und  für  den  Volksschulunterricht,  von  den  Landgemeinden
für  die  Gendarmerie  und  das  Schulwesen,  endlich  von  zahlreichen
Körperschaften  für  mannigfaltige  Zwecke.
Die  verschiedenen  Einkünfte  endlich  stammen  aus  Entschädigungen,
  Dividenden,  Gewinnbeteiligungen,  Petroleumbetrieben, ­
  Eichungs-  mih  Punzierungsgebühren  und  dgl.
Eine  summarische  Übersicht  über  die  Höhe  der  vorerwähnten
Einnahmen  nach  dem  Stande  vom  Jahre  1916/17  bietet  die  nachstehende ­
  Tabelle.
I.  Ressort-Einnahmen:

Ministerium  des  Innern  9397000  Lei
Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  8187000  „
Ministerium  für  Domänen  und  Ackerbau  ....  90000  „
Ministerium  für  Handel  und  Industrie  3378000  „
Ministerium  für  öffentliche  Arbeiten  37000  ,,
Justizministerium  2734000  „
Finanzministerium  81023000  „
Ministerium  des  Äußeren  100000  „
Kriegsministerium  558000  „
Zusammen  105604000  Lei
        <pb n="102" />
        96

Politische  Verhältnisse

Albertrag

105  804000  Lei

II.  Allgemeine  Einnahmen:

Direkte  Steuern  57235000  „
Indirekte  Steuern  134600000  „
Stempel  und  Gebühren  34900000  „
Staatsmonopole  101185000  „
Staatliche  Betriebe  156015000  „
S  taatsdomänen  33351000  „
Zusammen  622790000  Lei

Die  Ausgaben  gehen  auf  Rechnung  der  einzelnen  Ressorts
und  werden  Posten  für  Posten  in  den  Voranschlag  eingestellt.  Die  Behörden, ­
  denen  die  einzelnen  Posten  zur  Verfügung  gestellt  werden,
sind  unter  keinen  Umständen  befugt,  diese  Kredite  zu  überschreiten,
auf  Rechnung  derselben  größere  als  die  bewilligten  Beträge  anzuweisen ­
  oder  höhere  Verpflichtungen  einzugehen.  Desgleichen
dürfen  die  für  ein  Ressort  bewilligten  Kredite  nicht  für  ein  anderes
Ressort  und  ebensowenig  die  innerhalb  desselben  Ressorts  bei  den
einzelnen  Kapiteln  und  Artikeln  vorgesehenen  Summen  für  den
Dienst  eines  anderen  Kapitels  oder  Artikels  verwendet  werden.
Wenn  die  bewilligten  Kredite  zur  Bestreitung  der  Diensterfordernisse ­
  nicht  ausreichen,  müssen  Nachtragskredite,  und  wenn  für  einen
Zweck  überhaupt  kein  Kredit  eröffnet  wurde,  außerordentliche  Kredite ­
  angefordert  werden.  Beide  haben  ihre  Grenzen  in  dem  zu
einem  besonderen  Artikel  bewilligten  Kredite  für  Nachtrags-  und
außerordentliche  Erfordernisse,  wobei  jeder  außerordentliche  Kredit
ein  besonderes  Kapitel  des  betreffenden  Ressorts  zu  bilden  hat.  Die
Eröffnung  von  Krediten  auf  Rechnung  der  allgemeinen  Einnahmen
des  Voranschlages  oder  der  im  Vorjahre  nicht  verwendeten  Summen
ist  grundsätzlich  ausgeschlossen.  Die  Nachtrags-  und  außerordentlichen ­
  Kredite  werden  in  der  Regel  von  den  zur  Bewilligung  des
gesamten  Voranschlages  berufenen  Faktoren  in  den  hierfür  festgesetzten ­
  Formen  bewilligt.  Nur  wenn  diese  Faktoren  nicht  tagen,
und  die  betreffenden  Erfordernisse  keinen  Aufschub  dulden,  kann  der
König  im  Rahmen  des  für  Nachtrags-  und  außerordentliche  Kredite
bewilligten  Fonds  solche  Kredite  eröffnen;  doch  müssen  alle  derartigen ­
  Kredite  durch  einen  Gesetzentwurf  der  kompetenten  Körperschaft ­
  in  der  nächsten  Session  zur  nachträglichen  verfassungsmäßigen
Genehmigung  vorgelegt  werden.
Die  erste  Rolle  unter  den  Ausgabeposten  des  Staates  spielt
der  Zinsendienst  der  Staatsschuld.  Der  Stand  der  Staatsschuld ­
  gestaltete  sich  Ende  1916  folgendermaßen:
        <pb n="103" />
        Verwaltungshaushalt

97

An!  eben

k
£

Nominalbetrag ­

Lei

Erlös
Lei

.2  52
BS
%

Amortisierter ­

Betrag
Lei

Restbetrag
Lei

Eisenbahn-Anlehen
Suceava-Ja?i  -  •  ■

1871

51  535  640

51  535  640

100,00

1  654  700

49  880  940

4%tges  Hypothekaranlehen


1889

32  500  000

25  898  348

79,68

11  302  400

21  197  600

Auswärtiges  4°/,iges
Anlehen

1889

50000  000

41  095  039

82,19

16  839  500

33  160  500

4°/ 0 tges  Anlehen  für
Konvertierungszwecke


1890

274  375  000

231  160  938

84,25

132  732  000

141  643  000

4°/ 0 iges  Rentenanlehen
  v.  I.  1891.

1891

45  000  000

37  600  082

83,55

13  730  500

31  269  600

5%iges  inländ.  Rentenanl.
  v.  1.1894.

1894

6  500  000

6  500  000

100,00

1300000

5  200  000

S"/oiges  ausw.  Rentenanl.
  v.  I.  1894.

1894

120  000  000

98  052234

81,71

27  519  500

92  480  500

4",'iges  Rentenanlehen
  v.  I.  1896.

1896

90  000  000

75  405  904

83,78

16  893  500

73  106  500

4°/giges  Rentenanlehen
  v.  I.  1898.

1898

180  000  000

162058  325

90,00

13  836  000

166  164  000

4°/ 0 ige  nicht  zurückzahlbare
  Rente
Kronstadt

1900

962  500

962  500

100,00

962  600

S°/oige  Rente  1903..

1903

185  000  000

177  066  678

95,71

17  836  000

167  164  000

4°/ 0 tge  Rente  1905
Serie  A  und  B..

1905

100  000  000

94  319  576

94,32

8  243  500

91  756  500

4°/ 0 ige  konvertierte
Rente  1905

1905

424  613  000

424  613  000

100,00

35  003  500

389  609  500

4°/ 0 tge  Rente  1908  .

1908

70  000  000

60  861  402

86,94

4  841  000

65  159  000

4°/ 0 tges  auswärtiges
Rentenanl.  1910.

1910

128  000  000

109  353  086

85,43

4  272  000

123  728  000

4°/ 0 tges  inländisches
Rentenanl.  1910.

1910

44  199  000

40  000  095

90,50

1216  500

42  982  500

4°/ 0 tge  Waldanleihe
5°/gigeWeideanIeihe
4 » 5 %ige  Eisenbahn-Einlösungsanleihe

4%ige  Rente
4 ,5%i(je  Rente....

1910
1910
1911
1912
1913

13  000  000
23  000  000
34  490  000
1  981  600
250  000  000

228  750  000

91,50

13  000  000
23  000  000
34  490  000
1  981  600
250  000  000

Eisenbahnanleihe...

1914

408  415  481

408  415  481

Zusammen  .  -.

2  533  572  221

307  220  600

2  226  351  621

Bis  zu  welchem  Betrage  sich  die  Staatsschuld  während  des  Krieges
erhöht  hat,  ist  unbekannt.
Onciul,  Rumänien  7
        <pb n="104" />
        98

Politische  Verhältnisse

Die  übrigen  Posten  richten  sich  nach  dem  jedesmaligen  Bedarfe.
  Ihre  Höhe  im  Jahre  1916/17  ist  aus  der  nachstehenden

summarischen  Zusammenstellung  ersichtlich:
Ministerrat  74000  Lei
Ministerium  des  Innern  62285000  „
Ministerium  für  Kultus  und  Unterricht  61712000  „
Ministerium  für  Domänen  und  Ackerbau  ....  11685000  „
Ministerium  für  Handel  und  Industrie  4831000
Ministerium  für  öffentliche  Arbeiten  115405000  „
Justizministerium  14965000  „
Finanzministerium  250891000  „
Ministerium  des  Äußeren  3  417000  „
.Kriegsministerium  115  000  000  „
Fonds  für  nachträgliche  und  außerordentliche  Kredite  6463000  „
Zusammen  645718000  Lei

Auf  Grund  bewilligter  Voranschläge  werden  die  Einnahmen
in  ihrer  vollen  Höhe  eingehoben,  da  die  Einhebungs-  und  Regiekosten
im  Ausgabe-Voranschlag  vorgesehen  sind.  Bei  jeder  Einhebung
hat  das  einhebende  Organ  aus  einer  Stammliste  eine  Quittung
auszufertigen,  welche  die  gezahlte  Summe  in  Ziffern  und  Buchstaben ­
  angibt.  Für  Geldzahlungen  und  -Sendungen  an  die  Staatskassen ­
  bestehen  Empfangsbescheinigungen  mit  einem  Abschnitt,  in
welchen  die  empfangene  Summe  in  Ziffern  und  Buchstaben  sowie
der  Titel  der  Zahlung  eingetragen  wird.  Diese  Bescheinigung  entlastet ­
  den  Empfänger  dem  Staatsschätze  gegenüber,  wenn  sie  binnen
24  Stunden  nach  erfolgter  Zahlung  von  dem  berufenen  Organe
unterschrieben  und  vom  Abschnitte  abgetrennt  wird.
Die  Ausgaben  müssen  vor  ihrem  Vollzüge  liquidiert  und  angewiesen ­
  werden.  Die  Liquidation  erfolgt  seitens  des  zur  Verfügung ­
  über  den  betreffenden  Kredit  befugten  Organs  und  setzt  den
Nachweis  der  Bezugsberechtigung  voraus.  Die  Liquidierung  der
Gehälter  und  laufenden  Bezüge  findet  monatlich  statt,  jene  der
Steuerrückerstattungen  auf  Grund  der  Rückforderungseingaben  und
Zahlungsbestätigungen  und  jene  der  vereinbarten  Zahlungen  auf
Grund  des  betreffenden  Vertrages.  Die  Verträge  werden  entweder
aus  freier  Hand  oder  im  Offertwege  abgeschlossen.  Verträge  aus
freier  Hand  dürfen  nur  über  Lieferungen,  Transporte  und  Arbeiten
abgeschlossen  werden,  die  geheim  zu  bleiben  haben  oder  den  Wert
von  10000  Lei  Kapital  oder  3000  Lei  Annuität  nicht  überschreiten,
ferner  über  den  Ankauf  von  Privilegien,  über  Kunst-  und  Präzisionsarbeiten, ­
  über  Versuche,  über  direkt,  ohne  Vermittlung  von
Zwischenhändlern,  gekaufte  Nahrungsmittel,  über  Verkäufe  von
        <pb n="105" />
        Verwaltungshaushalt

99

7  *

Mobilien  im  Werte  von  weniger  als  500  Lei,  über  die  Miete  von
Amtslokalitäten,  über  den  Ankauf  von  Remonten,  über  die  Beschaffung ­
  von  Rohmaterialien  für  die  staatlichen  Betriebe,  über
unaufschiebbare  Arbeiten  und  schliehlich  über  Leistungen,  für  welche
sich  bei  zwei  vorangegangenen  Offertverhandlungen  ein  Bewerber
nicht  gemeldet  hat.  Alle  übrigen  Verträge,  welche  eine  Einnahme
oder  Ausgabe  zur  Folge  haben,  müssen  im  Wege  öffentlicher,  allgemein ­
  oder  für  alle  konkurrenzfähigen  Personen  zugänglicherOffertverhandlungen
  abgeschlossen  werden.  Die  Offertverhandlung
erfolgt  auf  Grund  von  Voranschlägen  und  Bedingungen,  aus  welchen ­
  die  Art  und  die  Höhe  der  in  Betracht  kommenden  Leistung,
die  von  dem  Unternehmer  geforderten  Garantien  und  die  den  Behörden ­
  vorbehaltenen  Befugnisse  ersichtlich  zu  sein  haben.  Die  Offertverhandlungen ­
  sind  mindestens  30  Tage  vorher  durch  die  Amtszeitungen ­
  unter  Angabe  des  Ortes  und  der  Zeit  der  Verhandlung,
der  vermittelnden  Behörde  und  der  Stelle,  bei  welcher  die  Voranschläge ­
  und  Bedingungen  eingesehen  werden  können,  bekanntzumachen. ­
  Die  Offerten  werden  entweder  versiegelt  oder  durch  Zuruf
gemacht,  der  Zuschlag  erfolgt  an  den  Bestbieter.  Haben  mehrere
Konkurrenten  das  gleiche  Meistgebot  gemacht,  so  findet  Zwischen
ihnen  eine  engere  Meistgebotsverhandlung  statt.  Binnen  der  in
den  Bedingungen  angegebenen  Zeit  sind  auch  llbergebote  zulässig:
doch  darf  ein  neuer  Zuschlag  an  den  Überbietenden  nur  vorgenommen ­
  werden,  wenn  das  llbergebot  mit  mindestens  5%  das
Bestgebot  überschreitet,  und  der  ursprüngliche  Ersteher  sein  Bestgebot ­
  nicht  ergänzt.  Bleibt  eine  Offertverhandlung  erfolglos,  so  ist
eine  zweite  auszuschreiben:  der  Erfolg  jeder  Verhandlung  ist  in
einem  Protokolle  festzuhalten  und  bedarf  zum  Abschlüsse  des  Vertrages ­
  der  Genehmigung  der  zuständigen  Behörde.  Vorschüsse
werden  nur  für  geleistete  Arbeiten  und  bereits  gelieferte  Materialien
gegeben.
Ist  eine  Zahlung  anerkannt  worden,  so  wird  sie  von  der  zur
Verfügung  über  den  betreffenden  Kredit  befugten  Behörde  angewiesen. ­
  Die  Anweisungen  werden  inZahlungs-  und  Ermächtigungsanweisungen ­
  unterschieden.  Zahlungsanweisungen  beauftragen
direkt  zur  Zahlung  der  liquidierten  Summe,  durch  Ermächtigungsanweisungen
  wird  erst  eine  untergeordnete  Behörde  ermächtigt,
den  Zahlungauftrag  auszustellen.  Die  Anweisungen  müssen  datiert
und  mit  einer  Ordnungszahl  versehen  und  vom  Anweisenden  gezeichnet ­
  sein,  sich  auf  einen  bewilligten  Kredit  beziehen  und  den  betreffenden ­
  Artikel  des  Voranschlages  angeben.  Ein  Zahlungsauftrag ­
  darf  nicht  an  mehrere  Kassen  gerichtet  sein  und  Zahlungen
auf  Rechnung  verschiedener  Artikel  des  Voranschlages  zum  Eegen-
        <pb n="106" />
        100

Politische  Verhältnisse

stände  haben.  Ermächtigungsanweisungen  dagegen  unterliegen
nicht  diesen  Beschränkungen,  müssen  jedoch  die  zur  Zahlung  anzuweisenden ­
  Kassen  und  die  in  Anspruch  genommenen  Kredite  genau ­
  bezeichnen.  Die  auf  Grund  der  Ermächtigungsanweisungen
ausgefertigten  Zahlungsaufträge  haben  nebst  dem  Dienste  und  dem
Artikel  des  Voranschlages  auch  die  Ermächtigungsanweisung  anzugeben. ­
  Allen  Anweisungen  sind  auch  die  erforderlichen  Belege  anzuschließen. ­
  Vor  der  Erpedition  gehen  die  Anweisungen  noch  an
die  Rechnungsabteilungen  der  anweisenden  Behörden,  welche  nach
vorgenommener  Feststellung,  daß  der  in  Anspruch  genommene
Kredit  noch  nicht  erschöpft  ist,  sie  mit  ihrem  Visum  zu  versehen  und
an  die  Kassen  abzusenden  haben.  Die  Kassen  sind  unter  persönlicher ­
  Haftung  der  Kassiere  verpflichtet,  sich  vor  der  Auszahlung  zu
überzeugen,  daß  ein  Zahlungsauftrag  vorliegt,  der  Kredit  nicht  erschöpft ­
  ist,  die  Belege  in  Ordnung  sind,  und  der  Inhaber  seine  Identität ­
  mit  dem  Adressaten  nachweisen  kann,  weil  die  Zahlung  gültig
nur  an  den  Adressaten  erfolgen  darf.  Ist  dieser  schreibunkundig,
so  hat  er  einen  Bekannten  mitzubringen,  der  als  Zeuge  mitfertigt,
und,  wenn  der  Betrag  600  Lei  überschreitet,  eine  authentifizierte
Quittung  zu  überreichen.
Die  Auszahlungen  sowie  die  Einnahmen  sind  täglich  zu
buchen.  Die  Gesamtheit  der  Buchungen  bildet  das  Konto,  welches
mit  dem  Finanzjahre  beginnt  und  endet.  Der  Abschluß  erfolgt
nach  denselben  Kapiteln  und  Artikeln  wie  der  Voranschlag,  außer
bei  den  durch  außerordentliche  Kredite  gedeckten  Ausgaben,  für
welche  besondere  Ergänzungskapitel  zu  eröffnen  sind.  Aus  den
Abschlüssen  aller  Ressorts  setzt  der  Finanzminister  spätestens  binnen
6  Monaten  nach  Ablauf  des  Finanzjahres  den  Eeneralrechnungsabschluß
  zusammen  und  legt  ihn  dem  Abgeordnetenhause  vor.  Der
Eeneralrechnungsabschluß  hat  alle  auf  die  Einhebung  und  Auszahlung ­
  bezüglichen  Posten  zu  enthalten  und  den  Stand  aller  Einnahmen ­
  und  Ausgaben  zu  Beginn  und  am  Ende  des  Finanzjahres
auszuweisen.  Zu  seiner  Erläuterung  dienen  die  Konten  der  Einnahmen, ­
  der  Ausgaben,  des  Schatzes,  der  Voranschläge  und  der
besonderen  Einkünfte.  Das  Einnahmenkonto  weist  nach  Jahren,
Dienstzweigen  und  Arten  die  bemessenen,  eingehobenen  und  rückständigen ­
  Gebühren  nach;  das  Ausgabenkonto  spezifiziert  nach
Jahren,  Ressorts  und  Kapiteln  die  bestehenden  Forderungen  der
Anspruchsberechtigten,  die  auf  ihre  Rechnung  bewirkten  Zahlungen
und  die  unbeglichenen  Schulden.  Das  Schahkonto  macht  die  Geldbewegung,
  die  Ausgabe  und  Rückziehung  von  Schatzanweisungen,
die  aus  Rechnung  nichtstaatlicher  Verwaltungen  eingenommenen  und
ausgegebenen  Summen,  die  etwa  stattgefundenen  Schulden-
        <pb n="107" />
        Verwaltungshaushalt

101

'

Konversionen  und  alle  nicht  mit  dem  Budget  in  Zusammenhang
stehenden  Operationen  ersichtlich.  Das  Voranschlagskonto  zeigt
den  definitiven  Stand  des  vorjährigen  und  den  provisorischen  Stand
des  laufenden  Dienstes  und  vergleicht  einerseits  die  faktischen  Einnahmen ­
  mit  den  veranschlagten,  andererseits  die  vollzogenen  Zahlungen ­
  mit  den  bewilligten  Krediten.  Diesem  Konto  werden  auch
die  Konten  der  einzelnen  Ressorts  angeschlossen.  Das  Konto  der  besonderen ­
  Einkünfte  endlich  stellt  den  Stand  der  besonderen  Fonds
dar,  wie  jenen  der  Anleihen,  der  Rentenrückkäufe,  der  Amortisation
der  Staatsschuld  usw.  Das  Staatsschuldenkonto  bildet  den  Gegenstand ­
  einer  besonderen  Rubrik  des  Generalabrechnungsabschlusses,
welche  den  Stand  der  Staatsschuld  am  Beginne  jedes  Finanzjahres, ­
  die  im  Laufe  desselben  aufgenommenen  konsolidierten  Schulden, ­
  alle  Konversionen,  Rentenrückkäufe  und  Tilgungen,  sowie  den
Stand  der  Staatsschulden  am  Ende  des  Jahres  ausweist.  Zur
Ergänzung  des  Generalrechnungsabschlusses  dienen  die  Spezialrechnungsabschlüsse ­
  der  mit  eigenen  Verwaltungen  ausgestatteten
Stiftungen.
Alle  budgetären  Operationen  erfolgen  mit  Hilfe  des  Rechnungsdienstes, ­
  welcher  sich  in  den  Geld-  und  denAnweisungsdienst
  gliedert.
Der  Geld  dien  st  obliegt  den  Kassenangestellten.  Diese  haften
für  die  Einhebung  der  ihnen  überwiesenen  Gelder  und  für  die  Vollständigkeit ­
  der  Summen,  welche  in  den  Kassen  vorhanden  sein
sollen.  Von  der  Haftung  für  die  bei  ihnen  konstatierten  Abgänge
können  sie  sich  nur  im  Falle  höherer  Gewalt  oder  des  Nachweises,
daß  die  Einhebung  ohne  ihr  Verschulden  erfolglos  geblieben  ist,  befreien. ­
  Zur  Sicherstellung  ihrer  Haftung  müssen  die  zivilen  Kassenangestellten ­
  Kautionen  erlegen;  außerdem  stehen  den  beteiligten
öffentlichen  Körperschaften  Vorzugsrechte  auf  ihr  Vermögen  zu.
Im  Falle  eines  Abganges  kann  der  Kassenangestellte  im  Wege  der
politischen  Erekution  angehalten  werden,  noch  vor  der  gerichtlichen
Entscheidung  den  Schaden  provisorisch  gutzumachen.  Der  Kassendienst ­
  ist  unvereinbar  mit  dem  Anweisungsdienste,  mit  der  Ausübung ­
  eines  anderen  Berufes  oder  mit  der  Beteiligung  an  öffentlichen ­
  Lieferungen.  Er  wird  in  den  Landgemeinden  von  Steuereinnehmern, ­
  in  den  Städten  von  Kassieren,  in  den  Kreisen  von
Hauptkassieren  und  bei  den  Zentralstellen  vom  Zentralkassier  mit
dem  ihm  zugewiesenen  Personal  besorgt.  Alle  diese  Personen
haben  die  nötigen,  meist  jurtierten  Journale,  die  Parteien-Saldoskonten
  und  die  erforderlichen  Hilfsbücher  nach  den  vorgeschriebenen
Mustern  zu  führen.
Mitdem  An  w  ei  su  n  g  sdi  en  ste  sind  die  Rechnungsabteilungen
        <pb n="108" />
        102

Politische  Verhältnisse

betraut,  welche  jeder  anweisungsberechtigten  Behörde  zugewiesen
werden.  Bei  den  Zentralstellen  besteht  für  jedes  Ressort  eine
Zentralrechnungsabteilung,  und  in  oberster  Instanz  konzentriert  sich
der  Anweisungsdienst  in  der  Rechnungs-Eeneral-Direktion  des
Finanzministeriums.  Nebst  der  Prüfung  der  Anweisungen  obliegt ­
  ihnen  auch  die  Führung  der  Bücher,  die  einheitlich  und  nach
vorgeschriebenen  Mustern  eingerichtet  sind.*)

k)  Kontrolle  der  Verwaltung
Die  Verwaltung  untersteht  in  Rumänien  einer  dreifachen  Aufsicht, ­
  und  zwar  der  geschäftlichen,  der  rechtlichen  und  der  parlamentarischen. ­

Die  Eeschäftskontrolle  übt  der  Oberste  Rechnungshof
  aus.  Zu  diesem  Zwecke  überprüft  er  die  ihm  vom  Generaldirektor ­
  des  Rechnungsdienstes  übermittelten  Rechnungen  aller
Kassen  und  Rechnungsabteilungen.  Er  fungiert  auch  gleichzeitig
als  Gerichtshof  in  Rechnungsangelegenheiten  und  entscheidet  in
erster  Instanz  über  alle  ihm  vorgelegten  Rechnungen,  in  letzter  Instanz ­
  aber  über  alle  von  den  untergeordneten  Rechnungsorganen
gegen  die  Entscheidungen  der  vorgesetzten  Behörden  in  Rechnungsangelegenheiten ­
  eingelegten  Berufungen.
Der  Oberste  Rechnungshof  besteht  aus  dem  Präsidenten,
6  Räten  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Referendaren.  Als
Vertreter  des  Staates  fungiert  ein  Anwalt,  die  Kanzlei  leitet  ein
Greffier.  Der  Präsident  und  die  Räte  sind  unabsetzbar.  Sie  werden
vom  Könige  auf  Vorschlag  des  Finanzministers  ernannt.  Der
Präsident  überwacht  alle  Arbeiten,  teilt  die  eingelaufenen  Rechnungen ­
  den  Referendaren  zu  und  leitet  die  Verhandlungen.  Die
Verhandlungen  finden  in  zwei  Senaten  von  je  drei  Mitgliedern
statt,  deren  Kompetenz  die  gleiche  ist.  Die  Senate  treten  nach  Bedarf ­
  zusammen  und  entscheiden  mit  Stimmenmehrheit.  Den  Referendaren ­
  obliegt  die  Überprüfung  der  Rechnungen.  Zu  diesem
Zwecke  können  sie  mit  den  Rechnungslegern  korrespondieren  und
sie  auch  vernehmen.  Der  Anwalt  wohnt  den  Sitzungen  des
Rechnungshofes  bei  und  wacht  über  die  Gesetzlichkeit  des  Vorganges. ­
  Er  kann  in  alle  Akten  Einsicht  nehmen  und  berichtet  den
Ministern  über  die  Entscheidungen  des  Rechnungshofes.  Alle
Rückforderungs-  und  Kautionsrückerstattungsbegehren  müssen  ihm
zur  Äußerung  und  Antragstellung  mitgeteilt  werden.  Desgleichen
ist  er  zu  hören,  so  oft  es  sich  um  eine  Fälschung  oder  Veruntreuung
*)  Vgl.  A&amp;gt;  Onciul,  L  c.  S.  79  ff.
        <pb n="109" />
        Gesetzgebende  Gewalt

103

handelt.  Er  hält  die  Liste  aller  Rechnungsleger  auf  dem  Laufenden
und  überwacht  die  Vorlage  ihrer  Abrechnungen.  Der  Greffier
führt  das  Protokoll  der  Sitzungen,  besorgt  die  Ausfertigungen,  verwahrt ­
  die  erledigten  Akten  und  führt  die  erforderlichen  Register.
Die  rechtliche  Kontrolle  wird,  jedoch  nur  in  den  wenigen
vom  Gesetze  bestimmten  Fällen,  von  den  ordentlichen  Gerichten
gehandhabt.  Berufen  hiezu  sind  alle  Arten  von  Gerichten,
und  zwar  die  Eemeindevermittlungsämter,  die  Friedensgerichte, ­
  die  Kreisgerichte,  die  Appellationsgerichte  und
der  Oberste  Gerichtshof.  Die  aus  dem  Bürgermeister  und
zwei  gewählten  Beisitzern  bestehenden  Eemeindevermittlungs-Smter
  entscheiden  über  Berufungen  gegen  die  Schätzungen  der
Bürgermeister  in  Angelegenheit  der  landwirtschaftlichen  Verträge.
Die  Friedensgerichte  überprüfen  die  verwaltungsrechtlichen
Verfügungen  und  Strafen  in  Verzehrungssteuerangelegenheiten  und
erkennen  über  Berufungen  gegen  die  Entscheidungen  der  Gemeindeausschüsse
  in  Straßenangelegenheiten.  Die  Kreisgerichte  üben
die  Verwaltungsgerichtsbarkeit  in  Wahlrechts-,  Hausierer-,  Erpropriations-,
  Stellungs-,  Dienstvermittlungs-,  Gebühren-  und  politischen ­
  Erekutionsangelegenheiten  sowie  in  allen  Gefällsstrafsachen.
Die  Appellaiionsgerichte  entscheiden  als  Verwaltungsgerichte
über  Einwendungen  gegen  Namensänderungen,  Streichungen
aus  der  Advokatenliste,  Beschwerden  gegen  die  Entscheidungen  der
Pensionsbemessungskommissionen  und  Berufungen  gegen  die  Erkenntnisse ­
  der  Kreisgerichte  in  Verwaltungsangelegenheiten.  Der
Verwaltungsgerichtsbarkeit  des  Obersten  Gerichtshofes  endlich ­
  unterliegen  alle  Rekurse  gegen  die  verwaltungsrechtlichen  Entscheidungen ­
  der  unteren  Instanzen  sowie  gegen  die  Erkenntnisse  des
Obersten  Rechnungshofes.  Eine  allgemeine  Verwaltungsgerichtsbarkeit ­
  zum  Schutze  der  den  Staatsbürgern  gesetzlich  eingeräumten ­
  subjektiven  Verwaltungsrechte  besteht  in  Rumänien  bisher  nicht.
Die  parlamentarische  Kontrolle  schließlich  wird  durch  die
gesetzgebenden  Körper  im  Wege  von  Interpellationen  und  Enqueten
geübt.  Berechtigt,  Interpellationen  einzubringen  und  Enqueten
zu  beantragen,  ist  jedes  Mitglied.

B.  Gesetzgebung
1.  Gesetzgebende  Gewalt
Nach  der  geltenden  Verfassung  vom  1.  Juli  1866  ist  die  gesetzgebende ­
  Gewalt  in  Rumänien  zwischen  dem  Könige,  dem  Senat
        <pb n="110" />
        104

Politische  Verhältnisse

und  dem  Abgeordnetenhause  geteilt.  Jedes  Gesetz  bedarf  zu
seiner  Gültigkeit  der  Zustimmung  aller  dieser  drei  Faktoren.
Die  Königswürde  ist  erblich  im  Hause  Hohenzollern-Sigmaringen ­
  nach  dem  Grundsätze  der  Primogenitur  und  unter  Ausschluß ­
  aller  Frauen.  Beim  Aussterben  dieser  Dynastie  haben  Senat
und  Kammer  in  gemeinsamer  Versammlung  den  König  aus  einer
souveränen  Familie  Westeuropas  zu  wählen.  Der  König  übt  fein
Eesetzgebungsrecht  durch  die  Sanktion  der  Beschlüsse  der  gesetzgebenden ­
  Körper  aus  und  promulgiert  die  Zustandegekommenen
Gesetze.
Der  Senat  besteht  aus  dem  Thronfolger,  den  Metropoliten  und
Bischöfen  des  Landes,  je  einem  Vertreter  der  Universitäten  in
Bukarest  und  Jassy  und  110  auf  die  Dauer  von  8  Jahren  gewählten
Senatoren,  von  denen  stets  die  Hälfte  nach  je  4  Jahren  ausscheidet.
Die  Wahl  erfolgt  in  2  Wahlkörpern.  Wahlberechtigt  im  ersten  Wahlkörper ­
  sind  die  Staatsbürger,  welche  ein  jährliches  Jmmobiliareinkommen
  von  mindestens  2000  Lei  beziehen,  ferner  ohne  Rücksicht
auf  den  Zensus  die  Präsidenten  und  Vizepräsidenten  einer  der
beiden  Kammern,  die  Senatoren  und  Abgeordneten,  die  durch  zwei
Legislaturperioden  fungiert  haben,  die  Generale,  Obersten  und
die  ihnen  im  Range  gleichstehenden  Militärs,  die  aktiven  und  gewesenen ­
  Minister  und  Gesandten,  die  Oberstaatsanwälte  und
die  Mitglieder  aller  Gerichtshöfe,  die  Mitglieder  der  Akademie  der
Wissenschaften  sowie  alle  Doktoren  und  Hochschulabsolventen,  die
seit  mindestens  6  Jahren  ihren  Beruf  ausüben.  Dem  zweiten  Wahlkörper ­
  gehören  die  Erundsteuerzensiten  mit  einem  jährlichen  Jmmobiliareinkommen
  von  800  bis  2000  Lei,  die  Doktoren  der  Fachschulen, ­
  die  nicht  im  ersten  Wahlkörper  wahlberechtigten  Absolventen ­
  aller  höheren  Schulen,  die  diplomierten  Architekten,  Ingenieure, ­
  Apotheker  und  Tierärzte,  die  richterlichen  Beamten,  die
Mittel-  und  Stadtschullehrer,  und  die  Pensionisten  mit  1000  Lei
jährlich  überschreitenden  Pensionsbezügen  an.  Der  erste  Wahlkörper ­
  wählt  für  jeden  Kreis  je  zwei,  zusammen  daher  60  Senatoren,
der  zweite  für  jeden  Kreis  je  einen  und  nur  für  Jlfov  5,  für  Jassy  3,
für  Bräila,  Covurlui,  Dolj,  Prahova,  Boto^ani,  Tutova,  Teleorman,
Mehedinhi,  Buzau,  Bacau  Putna,  DLmbovifa,  Romanajü  und
Reamhu  je  2,  zusammen  mithin  50  Senatoren.  Die  Gesamtzahl
der  Senatswähler  in  allen  Kreisen  betrug  bei  den  letzten  Wahlen
im  ersten  Wahlkörper  11160  oder  im  Mittel  pro  Kreis  186,  und  im
zweiten  Wahlkörper  13812  oder  pro  Mandat  276.  Innerhalb  der
Wähler  beider  Wahlkörper  überwiegt  die  Anzahl  der  Eigentümer  von
Immobilien  bedeutend.  Der  Senat  ist  daher  seiner  Zusammen-
        <pb n="111" />
        Gesetzgebende  ffietoalt

105

setzung  nach  eine  ausgesprochene  Vertretung  des  Grundbesitzes  und,
mit  Rücksicht  auf  das  Überwiegen  des  ersten  Wahlkörpers,  speziell
des  Großgrundbesitzes.
Das  Abgeordnetenhaus  setzt  sich  aus  183  auf  die  Dauer  von
4  Jahren  gewählten  Abgeordneten  zusammen.  Die  Wahl  wird
nach  Kreisen  und  innerhalb  der  Kreise  in  drei  Wahltörpern  vorgenommen. ­
  Wahlberechtigt  im  I.  Wahlkörper  sind  alle  Staatsbürger, ­
  welche  ein  jährliches  Jmmobiliareintommen  von  mindestens
1200  Lei  beziehen,  im  II.  diejenigen,  welche  in  einer  Stadt  wohnen
und  eine  direkte  Staatssteuer  von  mindestens  20  Lei  entrichten  oder
Angehörige  freier  Berufe,  pensionierte  Offiziere,  Staatspensionäre
oder  Absolventen  mindestens  einer  Volksschule  sind,  im  III.  Wahlkörper ­
  endlich  diejenigen,  welche  irgend  eine  Staatssteuer  entrichten
und  weder  dem  I.  noch  dem  II.  Wahlkörper  angehören.  Sofern
sie  ein  Jmmobiliareinkommen  von  300  Lei  aufwärts  beziehen  und
des  Lesens  und  Schreibens  kundig  sind,  können  sie  nach  ihrem  Belieben ­
  entweder  direkt  wählen  oder  sich  an  den  Wahlmännerwahlen
beteiligen.  Das  gleiche  Recht  steht  den  Landgeistlichen,  Lehrern
und  jenen  Pächtern  zu,  die  einen  Pachtschilling  von  mindestens
1000  Lei  jährlich  entrichten.  Alle  übrigen  Wähler  des  III.  Wahlkörpers ­
  wählen  indirekt,  wobei  ein  Wahlmann  auf  je  50  Wähler  entfällt. ­
  Der  I.  Wahlkörper  entsendet  insgesamt  75,  der  II.  70  und  der
III.  38  Abgeordnete.  Bei  den  letzten  Wahlen  zählte  im  ganzen
Lande  der  I.  Wahlkörper  16298,  der  II.  33199,  der  III.  62768
Wähler.  Stimmberechtigt  waren  daher  insgesamt  101265  Personen
oder  110126500:  7234919  =)  rund  1,4  %  der  Eesamtbevölkerung.
Schon  diese  Ziffer  zeigt,  wie  beschränkt  und  rückständig  das  Wahlrecht ­
  im  angeblich  freien  und  demokratischen  Rumänien  ist.  Hiezu
kommt  noch  die  schreiend  ungerechte  Verteilung  der  Mandate.  Den
wenigen  größeren  Grundbesitzern  und  den  von  ihnen  abhängigen  und
daher  stets  mit  ihnen  verbundenen  Intellektuellen  in  der  Gesamtzahl
von  höchstens  50000  Wähler  sind  146,  den  rund  900000  Bauern  bloß
38  Mandate  zugewiesen.  Dazu  werden  bei  der  Vergebung  dieser
38  Mandate  die  Stimmen  der  Bauern,  die  in  ihrer  weitaus  überwiegenden ­
  Mehrzahl  weder  ein  jährliches  Jmmobiliareinkommen
von  mehr  als  300  Lei  beziehen,  noch  des  Lesens  und  Schreibens
kundig  sind,  durch  das  Institut  der  indirekten  Wahlen  und  die  hieraus
fließende  Teilung  durch  60  auf  2  %  reduziert  und  den  Stimmen
der  ländlichen  Intellektuellen  gegenüber  künstlich  in  die  Minorität
gebracht.  Aber  auch  dieser  letzte  Rest  von  Wahlrecht  geht  ihnen  verloren, ­
  weil  die  Regierung  die  Wahlen  des  III.  Wahlkörpers  in  gewohnter ­
  Weise  stets  beeinflußt  und  den  bäuerlichen  Wählern  ihre
Kandidaten  mit  List  und  Gewalt  aufzudrängen  pflegt.  Unter  diesen
        <pb n="112" />
        106

Politische  Verhältnisse

Umständen  gelangt  nur  hie  und  da  ein  mit  dem  Plazet  der  Negierung
versehener  Renommierbauer  in  das  Abgeordnetenhaus.  Die  großen
Massen  der  Bauern,  das  sind  82%  und  nach  Hinzurechnung  der
eher  noch  schlechter  gestellten  Vorstadtbauern  mehr  als  90  %  der
Eesamtbevölkerung,  bleiben  außerhalb  des  Rahmens  der  Verfassung ­
  und  sind  politisch  vollkommen  rechtlos.
Für  die  Wahlen  in  die  gesetzgebenden  Körper  teilt  sich  die
herrschende  Klasse  in  zwei  Parteien,  in  die  liberale  und  die
konservative,  die  bisweilen  in  weitere  Fraktionen  zerfallen.
Beide  Parteien  entstammen  demselben  Milieu  von  Großgrundbesitzern ­
  und  ihnen  dienenden  Intellektuellen  und  beide  haben
daher  auch  denselben  Fonds  von  Ideen.  Selbst  mit  der  Lupe  läßt
sich  —  von  Kleinigkeiten  abgesehen  —  ein  Unterschied  zwischen  den
Anschauungen  und  Zielen  der  Liberalen  und  jenen  der  Konservativen
nicht  entdecken.  Übereinstimmend  dienen  sie  den  Interessen  derselben ­
  Kaste,  und  oft  sind  die  Liberalen  rückständiger  als  die  Konservativen, ­
  und  die  Konservativen  —  wie  die  Fraktion  Take  Jonescu
  —  radikaler  als  die  Liberalen.  Maßgebend  für  die  Parteibildung ­
  und  den  Parteianschluß  sind  nicht  Programme—stimmen  doch
diese  im  wesentlichen  überein  —  sondern  Familienbande,  persönliche
Verbindungen  und  Aussichten  auf  eine  Laufbahn  usw.  In  Rumänien
bestehen  daher  nicht  politische  Interessenvertretungen,  am  wenigsten
„historische  Parteien",  wie  man  dort  mit  Vorliebe  zu  sagen  pflegt,
sondern  einfache  Personencliguen,  die  um  die  Macht  im  Staate
ringen.  Demgemäß  ist  auch  der  Kampf  der  Parteien  kein  sachlicher,
der  mit  Argumenten  geführt  wird,  sondern  fast  ausschließlich  ein
persönlicher,  mit  Jnvektiven  gefiihrter.  In  den  Kammern  zwar
wird  der  sozialen  Stellung  der  Mitglieder  gemäß  ein  gewisser  konventioneller ­
  Ton  gewahrt;  desto  stärkererAusdrücke  befleißigt  sich
die  Presse.  Alte,  konsolidierte  Blätter,  die  eine  bestimmte  Richtung
verfolgen  und  eine  gewisse  Tradition  besitzen,  gibt  es  nicht.  Alle
Jahre  tauchen  neue  Zeitungen  auf,  um  bald  wieder  zu  verschwinden.
Jeder  halbwegs  hervorragende  Politiker  läßt  ein  Leibjournal  erscheinen, ­
  und  diese  Eintagsblätter  überbieten  sich  in  Beschimpfungen
des  Gegners.  Begünstigt  durch  ein  allzu  freies  Preßgesetz  ist  die
Presse  völlig  ausgeartet  und  beinahe  anarchisch  geworden.  In
ihrem  Kampfe  macht  sie  auch  vor  der  Krone  nicht  Halt.  Weil  einem
Wunsche  des  Königs  Carol  gemäß  die  Staatsanwälte  den  Majestätsbeleidigungsparagraphen ­
  grundsätzlich  nicht  geltend  machen,  gehören ­
  in  Rumänien  Beschimpfungen  des  Königs,  Eingriffe  in  sein
Familienleben,  Drohungen  mit  der  Verjagung  u.  dgl.  zur  Tagesordnung. ­
  Unterstützt  werden  sie  noch  durch  allerlei  Straßenkrawalle ­
  und  Demonstrationen.  Und  von  diesen  unwürdigen  Mit ­
        <pb n="113" />
        Gesetzgebende  Gewalt

107

teln  machen  in  gleicher  Weise  sowohl  die  Liberalen,  als  auch  die  Konservativen ­
  Gebrauch,  sobald  sie  in  der  Opposition  sind.  Ihr  ausschließlicher ­
  Zweck  ist,  den  König  zu  zwingen,  das  am  Ruder  befindliche ­
  Kabinett  zu  entlassen  und  die  Opposition  zur  Regierung  zu
berufen.  Denn  diese  Berufung  und  durchaus  nicht  die  Wahlen
entscheiden  über  die  Macht;  die  letzteren  sind  nur  eine  Formalität.
Die  zur  Regierung  berufene  Partei  löst  sofort  die  Kammern  auf
und  „macht"  die  Neuwahlen.  Von  den  60000  ausschlaggebenden
Wählern  gehören  30  %  oder  15000  der  liberalen,  20  %  oder  10000
der  konservativen  Partei  an.  Der  Rest  von  50%  bildet  die  „zestrea
guvernului",  die  Mitgift  der  Regierung,  die  grundsätzlich  für  die
am  Ruder  befindliche  Partei  stimmt  und  ihr  nahezu  in  allen  Wahlkreisen ­
  die  Majorität  verschafft.  Nur  hie  und  da  werden  auf  Wunsch
der  Negierung  einige  Führer  der  Gegenpartei  gewählt,  um  die
Fiktion  einer  Opposition  aufrechtzuerhalten.  Diesem  Systeme  gemäß ­
  weisen  die  Kammern  in  Rumänien  nicht  die  übliche  Zusammensetzung ­
  aus  mindestens  zwei  sich  dauernd  gegenüberstehenden  Elementen ­
  auf,  deren  Zahlenverhältnis  bloß  sich  nach  Maßgabe  des
Ausfalles  der  Wahlen  verschiebt  und  eine  Majorität  und  Minorität
ergibt;  vielmehr  verfügt  die  Regierung  immer  über  die  Unanimität
der  Kammern,  weil  die  zwei  bis  drei  Renommieroppositionellen
garnichtin  Betracht  kommen,  weshalb  liberale  und  konservative  Kammern, ­
  und  nicht  bloß  liberale  und  konservative  Majoritäten  unterschieden ­
  werden.  Innerhalb  dieser  unanimen  Kammern  wirken
nicht  freigewählte  Volksvertreter,  sondern  von  Regierungsgnaden
oktroyierte  Diener,  die  vom  Kabinett  und  in  letzter  Linie  vom  Kabinettschef ­
  abhängen.  Dieser  aber  ist  hier  wie  dort  stets  ein  reicher
Bojar,  der  mit  einem  Dutzend  anderer  Bojaren  und  ihrem  Anhange
liiert  ist.  In  der  Hand  dieser  wenigen  Personen  konzentriert  sich
geradeso,  wie  zur  Zeit  der  nationalen  Fürsten,  der  Fanarioten  und
des  Ksglswent  organique  in  der  Hand  der  Großbojaren,  die  gesamte ­
  Gesetzgebung  und  mit  ihr  auch  die  von  ihr  durchaus  abhängige
Verwaltung,  mithin  die  gesamte  Macht  des  Staates.  Rur  der  Einfluß ­
  des  Staatsoberhauptes  ist  gesunken,  da  dem  Könige  —  im
Gegensatze  zum  früheren  absoluten  Fürsten  —  bloß  das  Veto  und
die  Befugnis  übriggeblieben  ist,  die  Kabinette  zu  wechseln.  Hat  er
einmal  das  Kabinett  ernannt,  dann  verfügt  weiter  der  Ministerpräsident. ­
  Dieser  ist  der  tatsächliche  Herr  des  Landes.  Das  Regime
in  Rumänien  ist  daher  ein  ausgesprochenes  Parteiregime  und  trotz
der  demokratischen  Maske  eine  e.rllusive  Oligarchie  oder  mit  einem
andern  Worte  die  alte  Bojarenherrschaft.*)

)  Vgl.  A.  Onciul,  Privitorul,  Nr.  2.
        <pb n="114" />
        108

Politische  Verhältnisse

2.  Gesetze
Der  Zusammensetzung  der  Kammern  entsprechend  sind  auch
die  von  ihnen  geschaffenen  Gesetze.  Sie  tragen  meist  dem  Stempel
der  Klassengesetzgebung  an  sich,  gleichgiltig  ob  sie  von  einer  liberalen
oder  einer  konservativen  Kammer  stammen.  Im  Wesen  entspringensie
stets  demselben  Gedanken-  und  Jnteressenkreise.  Nur  in  unwesentlichen ­
  Details  bestehen  Abweichungen  und  Rivalitäten.  Bei  den
persönlichen  Gegensätzen  in  Rumänien  haben  diese  Rivalitäten  zur
Folge,  daß  im  Rahmen  eines  bestimmten  Kreises  von  Gesetzen
immer  die  eine  Partei  die  von  der  andern  festgesetzten  Details  beseitigt ­
  oder  mindestens  ändert.  Ein  großer  Teil  der  Tätigkeit  der
Kammern  erschöpft  sich  in  derartigen  faktiösen  llmknetungen;  doch
hat  dieses  geistreiche  Spiel  in  der  letzten  Zeit  einigermaßen  nachgelassen. ­
  Im  übrigen  sind  sowohl  die  liberalen  als  auch  die  konservativen ­
  Kammern  äußerst  flink  und  produktiv  im  Baue  von  Straßen,
Eisenbahnen,  Häfen  und  Lagerhäusern,  in  der  Errichtung  von
Schiffahrts-  und  Petroleum-Linien,  sowie  in  allen  technischen  Vorkehrungen, ­
  welche  eine  möglichst  rationelle  Verwertung  der  Bodenprodukte ­
  ermöglichen.  Auf  diesem  Gebiete  ist  das  Land  gewaltig
vorgeschritten  und  kann  sich  mit  jedem  andern  Kulturstaate  messen.
Dagegen  besitzt  es  wenig  Sinn  für  innere  Konsolidierung,  für  die
Hebung  des  Wohlstandes  und  der  Kultur  der  breiten  Schichten  der
Bevölkerung  sowie  für  die  Verwirklichung  des  Rechtsgedankens.
In  dieser  Beziehung  hat  es  seit  der  Gründung  der  Donaufürstentümer ­
  nur  recht  mäßige  Fortschritte  gemacht  und  ist  größtenteils
unfertig.  Wohl  ist  es  ein  konstitutioneller  Staat  geworden,  doch
noch  lange  kein  Rechtsstaat,  geschweige  denn  ein  sozialer  Staat.
Soziale  Gesetze  bestehen  so  gut  wie  gar  nicht;  die  Durchbildung  des
Verwaltungsrechtes  ist  noch  sehr  mangelhaft,  das  vorhandene  Gesetzmaterial
  recht  mager.  Es  umfaßt  außer  den  unerläßlichen  Privatrechtsgesetzen, ­
  die  fast  durchweg  von  den  französischen  abgeschrieben
sind,  gerade  nur  die  notwendigsten  Gesetze  für  die  Befriedigung  der
dringendsten  Bedürfnisse  des  Staates.  Eine  nach  Materien  geordnete
Aufzählung  derselben  enthält  die  nachstehende  Zusammenstellung:
I.  Berfassungsrecht
Staatsverfassung  vom  1.  Juli  1886,  M.  o.  Nr.  142,  mit  den  Abänderungen ­
  vom  13.  Oktober  1879  und  vom  8.  Juni  1884.
Wahlordnung  für  die  Kammern  vom  9.  Januar  1884,  M.  o.  Nr.  52.
Gesetz  betreffend  die  Diäten  der  Abgeordneten  und  Senatoren  vom
9.  Dezember  1884,  M.  o.  Nr.  198.
        <pb n="115" />
        Gesetze

109

Verordnung  betreffend  die  Bekanntmachung  der  Gesetze  vom  3.  Dezember ­
  1866,  M.  o.  Nr.  266.
Gesetz  betreffend  die  Verhängung  des  Belagerungszustandes  vom
10.  Dezember  1864,  M.  o.  Nr.  276,  mit  der  Abänderung  vom
10.  Dezember  1894,  M.  o.  Nr.  276.
Gesetz  betreffend  die  Ministerverantwortlichkeit  vom  2.  Mai  1879
M.  o.  Nr.  98.
Verordnung  betreffend  die  Dezentralisation  des  Zentraldienstes  vom
23.  Februar  1859,  M.  o.  Nr.  17.
Gesetz  betreffend  das  Landeswappen  vom  8.  März  1872.
Pretzgesetz  vom  13.  April  1862,  M.  o.  Nr.  81  mit  der  Durchführungsvorschrift ­
  vom  4.  Mai  1862,  M.  o.  Nr.  97.
Erpropriationsgesetz  vom  20.  August  1864,  M.  o.  Nr.  276,  mit  den
Abänderungen  und  Ergänzungen  vom  5.  Juli  1892,  M.  o.
Nr.  60,  und  vom  6.  Juli  1897,  M.  o.  Nr.  60.
Kreisverfassung  vom  2.  April  1864,  M.  o.  Nr.  76,  mit  den  Abänderungen ­
  vom  6.  Mai  1864,  M.  o.  Nr.  199,  13.  Juli  1866,
M.  o.  Nr.  162,  31.  März  1872,  M.  o.  Nr.  73,  1.  März  1883,
M.  o.  Nr.  269,  und  vom  12.  April  1886,  M.  o.  Nr.  11.
Eemeindeverfassung  vom  7.  Mai  1887,  M.  o.  Nr.  28,  mit  der  Abänderung ­
  vom  31.  Juli  1894,  M.  o.  Nr.  96.
Gemeindewahlordnung  vom  15.  Juni  1886,  M.  o.  Nr.  68.
Gesetz  betreffend  das  Marimum  der  Gemeinde-Steuern  und  Abgaben ­
  vom  26.  November  1871,  M.  o.  Nr.  262,  mit  der  Ergänzung ­
  vom  3.  April  884,  M.  o.  Nr.  2.
Handelskammernverfassung  vom  10.  Mai  1885,  M.  o.  Nr.  31,  mit
der  Durchführungsvorschrift  vom  2.  August  1887,  M.  o.  Nr.  97.
Börsenverfassung,  Verordnung  vom  26.  Februar  1887,  M.  o.  Nr.  260.
II.  Verwaltungsrecht
1.  Außere  Angelegenheiten
Gesetz  betreffend  die  Organisation  des  auswärtigen  Dienstes  vom
13.  Februar  1894,  M.  o.  Nr.  226.
2.  Krieg
Gesetz  betreffend  die  Verwaltung  des  Heeres  vom  6.  März  1883,
M.  o.  Nr.  273,  mit  der  Durchführungsvorschrift  vom  17.  Mai
1883,  M.  o.  Nr.  35.
Gesetz  betreffend  die  Befehlgebung  im  Heere  vom  11.  Juni  1882,
M.  o.  Nr.  69,  mit  den  Nachträgen  vom  4.  Dezember  1883,
M.  o.  Nr.  248,  20.  Dezember  1887,  M.  o.  Nr.  208,  und  vom
5.  Juli  1891,  M.  o.  Nr.  74.
        <pb n="116" />
        110

Politische  Verhältnisse

Gesetz  betreffend  den  Generalstabsdienst  vom  17.  März  1883,
M.  o.  Nr.  283,  mit  dem  Nachtrage  vom  17.  Januar  1884,
M.  o.  Nr.  59,  und  den  Durchführungsvorschriften  vom  21.  Januar ­
  1884,  M.  o.  Nr.  229.
Gesetz  betreffend  die  Organisation  des  Heeres  vom  17.  Juli  1868,
M.  o.  Nr.  162,  mit  den  Nachträgen  vom  7.  April  1872,  M.  o.
Nr.  79,  19.  März  1874,  6.  März  1876,  11.  März  1877,
Wehrgesetz  vom  5.  März  1876,  M.  o.  Nr.  51,  mit  den  Nachträgen
vom  11.  Februar  1881,  M.  o.  Nr.  32,  21.  November  1882,
M.  o.  Nr.  191,  12.  März  1883,  M.  o.  Nr.  279,  30.  Mai  1884,
M.  o.  Nr.  43,18.  April  1887,  M.  o.  Nr.  14,  23.  Dezember  1887,
M.  o.  Nr.  216,  5.  Juli  1891.  M.  o.  Nr.  74.
Gesetz  betreffend  den  militärärztlichen  Dienst  vom  4.  Juni  1892,
M.  o.  Nr.  49.
Gesetz  betreffend  die  Militär-Dotations-Kasse  vom  5.  April  1862,
M.  o.  Nr.  77.
Gesetz  betreffend  die  Militär-Pensions-Kasse  vom  1.  Juli  1889,
M.  o.  Nr.  70,  mit  dem  Nachtrage  vom  18.  Juli  1891,  M.  o.
Nr.  85,  und  der  Durchführungsvorschrift  vom  24.  Dezember
1891,  M.  o.  Nr.  212.
Gesetz  betreffend  die  Pensionen  der  im  Kriege  gefallenen  und
invalid  gewordenen  Militärpersonen  vom  4.  Januar  1878,
M.  o.  Nr.  3.
3.  Finanzen
Gesetz  betreffend  die  Organisation  der  Finanzbehörden  vom
27.  März  1893,  M.  o.  Nr.  286.
Gesetz  betreffend  den  Rechnungsdienst  vom  14.  April  1864,  M.  o.
Nr.  86,  mit  den  Nachträgen  vom  3.  Dezember  1864,  Nr.  270,
vom  12.  Februar  1870,  M.  o.  Nr.  30,  vom  30.  März  1873,
M.  o.  Nr.  72,  vom  2.  Juni  1874,  M.  o.  Nr.  122,  vom  12.  Februar ­
  1880,  M.  o.  Nr.  39,  und  vom  3.  Oktober  1893,  M.  o.
Nr.  164.
Gesetz  betreffend  den  Obersten  Rechnungshof  vom  24.  Januar  1864,
M.  o.  Nr.  18,  mit  den  Nachträgen  vom  14.  März  1874,  M.  o.
Nr.  60,  1.  April  1886,  M.  o.  Nr.  1,  und  vom  29.  Januar  1895,
M.  o.  Nr.  238.
Gesetz  betreffend  die  Kumulierung  besoldeter  öffentlicher  Ämter
vom  1.  Juli  1890,  M.  o.  Nr.  73,  mit  den  Nachtrügen  vom
4.  Juli  1891,  M.  o.  Nr.  73,  und  vom  22.  Juli  1893,  M.  o.
Nr.  62.
Gesetz  betreffend  die  Pensionsrechte  der  Zivil-  und  Kirchen-Angestellten
  vom  10.  Mai  1890,  M.  o.  Nr.  30,  mit  dem  Nachtrage
        <pb n="117" />
        Gesetze

111

vom  30.  Mai  1892,  M.  o.  Nr.  46,  und  der  Durchführungs-Vorschrift
  vom  31.  Ottober  1890,  M.  o.  Nr.  171.
Gruudsteuergeseh  vom  31.  März  1886,  M.  o.  Nr.  286.
Erwerbsteuergesetz  vom  27.  März  1863,  M.  o.  Nr.  62,  mit  den
Nachträgen  vom  23.  März  1877,  M.  o.  Nr.  66,  10.  Mai  1882,
und  vom  17.  März  1884.
Schantsteuergesetz  vom  1.  April  1873,  M.  o.  Nr.  74,  mit  dem  Nachtrage ­
  vom  30.  März  1886,  M.  o.  Nr.  286.
Kopfsteuergesetz  (cäile  de  comunicatie)  vom  18.  März  1887,  M.  o.
Nr.  62.
Besoldungssteuergesetz  vom  16.  Dezember  1899.
Spiritussteuergesetz  vom  14.  Februar  1882,  M.  o.  Nr.  254,  mit
Nachträgen  vom  6.  März  1883,  M.  o.  Nr.  274,  vom  2.  März
1884,  M.  o.  Nr.  277,  vom  28.  März  1885,  M.  o.  Nr.  282,
vom  30.  März  1886,  M.  o.  Nr.  286,  vom  1.  April  1887,  M.  o.
Nr.  1,  und  vom  2.  März  1889,  M.  o.  Nr.  286.
Zuckersteuergesetz  vom  22.  Dezember  1899.
Petroleumsteuergesetz  vom  29.  März  1887,  M.  o.  Nr.  287,  mit  dem
Nachtrag  vom  10.  Februar  1900.
Zollgesetz  vom  16.  Juni  1874,  M.  o.  Nr.  130,  mit  den  Nachträgen
vom  4.  April  1875,  M.  o.  Nr.  76,  17.  Mürz  1882,  M.  o.  Nr.  284.
3.  Juni  1884,  M.  o.  Nr.  51,  und  dem  Zolltarif.
Stempel-  und  Eebührengesetz  vom  31.  Juli  1887,  M.  o.  Nr.  97,
mit  den  Nachträgen  vom  23.  Dezember  1881,  M.  o.  Nr.  214,
vom  20.  März  1884,  M.  o.  Nr.  277,  vom  24.  März  1884,  M.  o.
Nr.  281,  vom  21.  März  1886,  M.  o.  Nr.  279,  und  vom  1.
November  1888,  M.  o.  Nr.  217.
Lotteriegeseh  vom  26.  Februar  1883,  M.  o.  Nr.  267.
Salzverordnung  vom  Jahre  1866.
Tabatmonopolsgesetz  vom  28.  Februar  1887,  M.  o.  Nr.  268.
Schießpulververordnung  vom  Jahre  1870.
Zigarettenpapier-,  Zündhölzchen-  und  Spielkarten-Monopols-Eesetz
vom  31.'März  1886,  M.  o.  Nr.  287,  mit  Nachträgen  vom
31.  Mai  1887,  M.  o.  Nr.  46,  1.  Juli  1889,  M.  o.  Nr.  70,  und
Durchführungsvorschrift  von:  14.  Mai  1886,  M.  o.  Nr.  33.
Gesetz  betreffend  die  Tilgung  der  Staatsschuld  vom  30.  Mai  1892,
M.  o.  Nr.  46.
Gesetze  betreffend  die  Bemessung,  Ausschreibung  und  Einhebung
der  Steuern  und  öffentlichen  Abgaben  vom  24.  Mürz  1887,
M.  o.  Nr.  67,  30.  März  1882,  M.  o.  Nr.  274,  20.  März  1886,
M.  o.  Nr.  271,  21.  März  1886,  20.  Februar  1887,  22.  Februar ­
  1887,  M.  o.  Nr.  256,29.  April  1889,  M.  o.  Nr.  8,  und  vom
29.  Mai  1893.
        <pb n="118" />
        112

ißolitifdje  Verhältnisse

4.  Innere  Angelegenheiten
Gesetz  betreffend  die  Organisation  des  Ministeriums  des  Innern
vom  19.  April  1892,  M.  o.  Nr.  16.
Gesetz  betreffend  die  Organisaton  der  allgemeinen  Verwaltung
vom  1.  November  1892,  M.  o.  Nr.  169,  mit  der  Durchführungsvorschrift ­
  vom  1.  November  1897.
Gendarmerie-Gesetz  vom  29.  September  1893  mit  der  Durchführungsvorschrift ­
  vom  29.  September  1893.
Landpolizei-Gesetz  vom  26.  Dezember  1868,  M.  o.  Nr.  290,  mit
dem  Nachtrage  vom  9.  März  1879.
Sanitätsgesetz  vom  16.  Juni  1874,  M.  o.  Nr.  131,  mit  den  Nachträgen ­
  vom  1.  April  1877,  M.  o.  Nr.  71,  26.  Juni  1881,  M.  o.
Nr.  69,  3.  April  1886,  M.  o.  Nr.  2,  31.  Mai  1892,  M.  o.  Nr.  46,
22.  Juni  1893,  M.  o.  Nr.  62,  und  den  Verordnungen  betreffend
die  Hafensanitätspolizei  vom  26.  Oktober  1879,  M.  o.  Nr.  243
und  vom  2.  Juli  1882,  M.  o.  Nr.  76.
Tierseuchengesetz  vom  28.  Mai  1882,  M.  o.  Nr.  47.
Namensgesetz  vom  18.  März  1895,  M.  o.  Nr.  277.
Fremdengeseh  vom  7.  April  1881,  M.  o.  Nr.  47,  mit  dem  Nachtrage
vom  Jahre  1914.
Zivilstandsregistergesetz  vom  2.  Juni  1865,  M.  o.  Nr.  118,  mit  den
Nachträgen  vom  3.  Dezember  1886,  M.  o.  Nr.  266,  24.  Dezember ­
  1869,  6.  August  1871,  M.  o.  Nr.  172,  30.  März  1882
und  vom  17.  Dezember  1887,  M.  o.  Nr.  206.
Gesetz  betreffend  die  Feststellung  der  Grenzen  vom  28.  Februar  1868,
M.  o.  Nr.  47.
5.  Kultus  und  Unterricht
Gesetz  betreffend  die  Organisation  des  Ministeriums  für  Kultus
und  Unterricht  vom  4.  September  1892,  M.  o.  Nr.  123,  mit
Nachtrag  vom  21.  März  1886,  M.  o.  Nr.  279.
Säkularisationsgesetz  vom  17.  Dezember  1863.
Kirchenverfassungsgesetz  vom  14.  Dezember  1872  mit  Durchführungsvorschrift ­
  vom  23.  November  1874.
Klerusgesetz  vom  29.  Mai  1893.
Volksschul-  und  Lehrerbildungsgeseh  vom  23.  Mai  1893  mit
Nachträgen  vom  Jahre  1896  und  vom  Jahre  1897.
Volksschul-Bau-Kasse-Gesetz  vom  10.  März  1896.
Mittel-  und  Hochschulgeseh  vom  24.  März  1898.
Gesetz  betreffend  die  theologische  Fakultät  vom  25.  September  1898.
Gesetz  betreffend  die  Anstellung  der  Gymnasial-,  Lyzeal-  und  Hochschullehrer ­
  vom  24.  März  1879,  M.  o.  Nr.  68.
        <pb n="119" />
        Gesetze

113

Gesetz  betreffend  die  Akademie  der  Wissenschaften  vom  30.  März
1879,  M.  o.  Nr.  74.
Gesetz  betreffend  die  Bibliotheksstiftung  Carol  vom  Jahre  1891.
Gesetz  betreffend  die  Erhaltung  der  historischen  Denkmäler  vom
24.  November  1892.

6.  Volkswirtschaft
a)  Urproduktion
Gesetz  betreffend  die  Organisation  des  Domänen-  und  Ackerbauministeriums
  vom  30.  März  1883,  M.  o.  Nr.  293,  mit  den
Nachträgen  vom  2.  Juli  1886,  M.  o.  Nr.  71,  28.  März  1889,
M.  o.  Nr.  225,  14.  Mai,  1892  M.  o.  Nr.  34,  und  der  Durchführungsvorschrift ­
  vom  18.  Mai  1883,  M.  o.  Nr.  36.
Gesetz  betreffend  die  Verwaltung  der  Staatsdomänen  vom  28.  März
1872,  M.  o.  Nr.  70,  mit  den  Nachträgen  vom  16.  Juli  1876,
M.  o.  Nr.  153,  und  vom  30.  März  1883,  M.  o.  Nr.  3.
Gesetz  betreffend  den  Verkauf  der  Staatsdomänen  und  die  Ablösung ­
  der  Erbpachten  vom  7.  April  1889,  M.  o.  Nr.  6,  mit
dem  Nachtrage  vom  3.  April  1892,  M.  o.  Nr.  3.
Gesetz  betreffend  die  Errichtung  eines  Krondominiums  vom  10.  Juni
1884,  M.  o.  Nr.  63.
Gesetz  betreffend  die  Bewirtschaft  und  Verpachtung  der  Staatsdomänen ­
  vom  Jahre  1909.
Gesetz  betreffend  die  Errichtung  bäuerlicher  Pachtgenossenschaften.
Agrargesetz  vom  15.  August  1864,  M.  o.  Nr.  181.
Gesetz  betreffend  den  Bauernunterstützungsfonds  Carol-Elisaveta
vom  8.  Februar  1895,  M.  o.  Nr.  244.
Gesetz  betreffend  die  landwirtschaftlichen  Verträge  vom  14.  Mai  1882.
M.  o.  Nr.  36,  mit  dem  Nachtrage  vom  Jahre  1912.
Dienstbotengesetz  vom  16.  Juli  1892,  M.  o.  59.
Forstgesetz  vom  24.  Juni  1881,  M.  o.  Nr.  67,  und  dem  Nachtrage
vom  4.  Juni  1892,  M.  o.  Nr.  49.
Gesetz  betreffend  den  Forstbetrieb  vom  17.  Mai  1892,  M.  o.  Nr.  36.
Gesetz  betreffend  die  Hebung  der  Pferdezucht  vom  5.  Juni  1892,
M.  o.  Nr.  60.
Jagdgesetz  vom  2.  November  1891,  M.  o.  Nr.  170,  mit  der  Durchführungsvorschrift ­
  vom  28.  Januar  1892,  M.  o.  Nr.  236.
Fischereigesetz  vom  7.  Oktober  1896.
Onciul,  Rumänien

8
        <pb n="120" />
        114

Politische  Verhältnisse

Berggesetz  vom  20.  April  1895,  mit  dem  Nachtragsgesetze  vom
6.  April  1900  und  den  Durchführungsvorschriften  vom  10.  Mai
1895  und  15.  Oktober  1903.
Petroleumausbeutungsgesetz  vom  8.  Mai  1904  mit  der  Durchführungsvorschrift ­
  vom  10.  Mai  1896.
b)  Gewerbe  und  Handel
Gesetz  betreffend  die  Organisation  des  Ministeriums  für  Handel
und  Gewerbe.
Gesetz  betreffend  die  Förderung  der  Industrie  vom  21.  April  1887.
Gesetz  betreffend  die  gesundheitsschädlichen  Betriebsanlagen.
Marken-  und  Musterschutzgeseh  vom  16.  April  1879,  M.  o.  Nr.  86,
mit  der  Durchführungsvorschrift  vom  30.  Mai  1879,  M.  o.
Nr.  121.
c)  Handel  und  Kreditwesen
Gesetz  betreffend  die  Firmen-Registrierung  vom  18.  März  1884,
M.  o.  Nr.  276.
Gesetz  betreffend  die  Waren-  und  Effekten-Makler  vom  4.  Juli  1881,
M.  o.  Nr.  75,  mit  Nachträgen  vom  13.  Juni  1886  und  vom
24.  Juni  1886,  M.  o.  Nr.  65.
Zausiergesetz  vom  17.  März  1884,  M.  o.  Nr.  276,  mit  Durchführungsvorschrift ­
  vom  11.  Juni  1888,  M.  o.  Nr.  66.
Maß-  und  Gewichtsgesetz  vom  21.  September  1864,  M.  o.  Nr.  210,
mit  Nachträgen  vom  21.  September  1864,  28.  Februar  1875,
M.  o.  Nr.  47,14.  Februar  1880  und  vom  22.  März  1884.
Münzgesetz  vom  17.  Januar  1890,  M.  o.  Nr.  276.
Gesetz  betreffend  die  Errichtung  der  Nationalbank  vom  17.  April
1880,  M.  o.  Nr.  90,  mit  Nachträgen  vom  21.  März  1882,
M.  o.  Nr.  285,  und  vom  16.  Juni  1890,  M.  o.  Nr.  46.
Gesetz  betreffend  die  Errichtung  der  Depositen-  und  Sparkasse  vom
8.  August  1876,  M.  o.  Nr.  114,  mit  Nachtrügen  vom  28.Januar
1877,  M.  o.  Nr.  21,  16.  Januar  1880,  5.  Juni  1881,  M.  o.
Nr.  60,  4.  Februar  1883,  M.  o.  Nr.  248,  und  der  Durchführungsvorschrift ­
  vom  30.  November  1876,  M.  o.  Nr.  276.
Gesetz  betreffend  die  Errichtung  von  Bodenkredit-Anstalten  vom
6.  April  1873,  M.  o.  Nr.  78,  und  Verordnungen  vom  21.  Dezember ­
  1874,  M.  o.  Nr.  279,  3.  Juni  1881,  M.  o.  Nr.  48,
und  4.  Juni  1882,  M.  o.  Nr.  63.
Gesetz  betreffend  die  Errichtung  einer  Agrarbank  fbauoa  agricola)
vom  1.  April  1894.
        <pb n="121" />
        Gesetze

115

Gesetz  betreffend  die  Errichtung  einer  Parzellierungsbank  (casa
ruralä)  vom  4.  April  1908.
Gesetz  betreffend  die  Errichtung  einer  landwirtschaftlichen  Vorschutzbank ­
  (credit  agricol)  vom  2.  Juni  1892,  M.  o.  Nr.  47.
Gesetz  betreffend  die  Errichtung  landwirtschaftlicher  Vorschutzkassen
vom  28.  März  1903.
d)  Verkehr
Gesetz  betreffend  die  Organisation  des  Ministeriums  für  öffentliche ­
  Arbeiten  vom  19.  März  1883,  M.  o.  Nr.  285.
Gesetz  betreffend  die  technischen  Angestellten  vom  15.  Juni  1894,
M.  o.  Nr.  68.
Gesetz  betreffend  die  Organisation  des  Post-  und  Telegraphendienstes
vom  1.  Mai  1892,  M.  o.  Nr.  24,  mit  den  Nachträgen  vom
19.  Juli  1892,  M.  o.  Nr.  9,  22.  Juli  1892,  M.  o.  Nr.  88,  und
vom  10.  April  1894,  M.  o.  Nr.  9.
Gesetz  betreffend  die  Organisation  des  Telephondienstes  vom  30.  Mai
1892,  M.  o.  Nr.  45.
Schiffahrtsgesehe  vom  3.  Mai  1896  und  vom  Jahre  1887.
Stratzengesetz  vom  30.  März  1866,  M.  o.  Nr.  75,  mit  Nachträgen
vom  19.  März  1872,  M.  o.  Nr.  64,11.  April  1880,  M.  o.  Nr.  85,
4.  Juli  1881,  M.  o.  Nr.  76,1.  Juni  1882,  M.  o.  Nr.  60,13.  Juni
1886  und  vom  23.  November  1886,  M.  o.  Nr.  189.
Eisenbahnbetriebsgesetz  vom  19.  März  1883,  M.  o.  Nr.  285,  mit
Nachträgen  vom  27.  März  1886,  M.  o.  Nr.  283,  9.  Dezember
1884,  9.  April  1889,  M.  o.  Nr.  8,  25.  Mai  1883,  M.  o.  Nr.  41,
23.  März  1884,  M.  o.  Nr.  280,  6.  Juni  1890,  M.  o.  Nr.  50,
4.  April  1884,  M.  o.  Nr.  3,  4.  Juli  1886,  M.  o.  Nr.  73,11.  August
1888,  M.  o.  Nr.  103,6.Januar  1887,  M.  o.Nr.  3,  6.August  1891,
M.  o.  Nr.  100,  13.  August  1891,  M.  o.  Nr.  105.
Lagerhausgesetz  vom  28.  Juli  1881,  M.  o.  Nr.  71,  mit  dem  Nachtrage ­
  vom  4.  Juni  1892,  M.  o.  Nr.  49.
III.  Strafrecht
Eerichtsorganisationsgesetz  vom  1.  September  1890,  M.  o.  Nr.  123,
mit  den  Nachträgen  vom  1.  März  1891,  M.  o.  Nr.  271,  und
1.  Dezember  1894,  M.  o.  Nr.  192.
Gesetz  betreffend  die  Errichtung  eines  Kassationshofes  vom  24.  Januar ­
  1861,  M.  o.  Nr.  18.
Gesetz  betreffend  die  Einteilung  der  Gerichtshöfe  vom  22.  April  1886,
M.  o.  Nr.  17,  mit  dem  Nachtrage  vom  10.  Juni  1886.
        <pb n="122" />
        116

Politische  Verhältnisse

Verordnung,  betreffend  die  Geschworenengerichte  vom  25.  Juli  1876,
M.  o.  Nr.  162,  mit  den  Nachträgen  vom  8.  Februar  1876,
M.  o.  Nr.  29,  3.  August  1876,  M.  o.  Nr.  70,  12.  Dezember  1877,
18.  Oktober  1878,  30.  März  1886,  und  vom  22.  April  1886.
Gesetz  betreffend  die  Staatsanwaltschaften  vom  29.  Oktober  1877,
M.  o.  Nr.  243.
Verordnung  betreffend  die  Eerichtskanzleien  vom  9.  August  1886,
M.  o.  Nr.  178,  mit  dem  Nachtrage  vom  1.  September  1890.
Verordnungen  über  die  Gerichtsvollzieher  vom  28.  November  1866,
M.  o.  Nr.  264,  und  vom  22.  März  1866,  M.  o.  Nr.  66.
Advokatengesetz  vom  6.  Dezember  1869,  M.  o.  Nr.  273,  mit  dem
Nachtrage  vom  8.  Juni  1884,  M.  o.  Nr.  61.
Verordnung  betreffend  die  Amtstracht  der  Advokaten  und  Richter
vom  29.  Dezember  1864,  M.  o.  Nr.  289.
Strafgesetzbuch  vom  30.  Oktober  1864,  M.  o.  Nr.  242.
Militärstrafgesetzbuch  vom  24.  Mai  1881,  M.  o.  Nr.  40.
Marinestrafgesehbuch  vom  6.  Januar  1884,  M.  o.  Nr.  218.
Strafprozeßordnung  vom  2.  Dezember  1864,  M.  o.  Nr.  269.
Verordnungen  betreffend  die  Kosten  des  Strafverfahrens  sowie  der
Sachverständigen  und  Zeugen  vom  24.  Dezember  1876,  M.  o.
Nr.  287,  und  vom  28.  März  1868,  M.  o.  Nr.  73.
Gesetz  betreffend  das  Eefängniswesen  vom  1.  Februar  1874,
M.  o.  Nr.  26,  mit  der  Durchsührungsvorschrift  vom  24.  Mai
1874,  M.  o.  Nr.  111.
Verordnung  für  die  Untersuchungshaft  und  die  Hast  Minderjähriger
vom  14.  April  1874,  M.  o.  Nr.  104.
IV.  Privatrecht
Bürgerliches  Gesetzbuch  vom  4.  Dezember  1864,  M.  o.  Nr.  271.
Handelsgesetzbuch  vom  16.  April  1887,  M.  o.  Nr.  31,  mit  der  Durchführungsvorschrift ­
  vom  10.  September  1887,  M.  o.  Nr.  126.
Zivilprozeßordnung  vom  9.  März  1879,  M.  o.  Nr.  66,  mit  den
Nachträgen  vom  1.  März  1881  und  vom  19.  Juni  1892,  M.  o.
Nr.  60.
Gesetz  betreffend  die  Authentifizierung  der  Akten  vom  1.  September ­
  1886,  M.  o.  Nr.  121,  mit  dem  Nachtrage  vom  1.  Januar ­
  1887.
Verordnung  betreffend  die  Gebühren  für  Bekanntmachungen  in
der  Amtszeitung  vom  5.  Januar  1880,  M.  o.  Nr.  4.*)

*)  Vgl.  Ghefu,  Codicele  de  ^edin^S  al  Romaniei,  Ploie^ti.
        <pb n="123" />
        Anfänglicher  Stand

117

VI.  Die  sozialen  Verhältnisse
1.  Anfänglicher  Stand
Die  sozialen  Verhältnisse  sind  das  Produkt  geschichtlicher  Entwicklung. ­
  Die  Rumänen  führen  ihre  Geschichte  bis  auf  die  Eroberung ­
  Daciens  durch  Trajan  (101—106  n.  Chr.)  zurück.  Tatsache ­
  ist,  daß  Dacien  270  Jahre  hindurch  unter  römischer  Herrschaft
stand  und  während  dieser  Zeit  organisiert,  stark  kolonisiert  und  romanisiert
  wurde.  Doch  fegten  die  Stürme  der  Völkerwanderung
die  römischen  Einrichtungen  bald  hinweg  und  verhüllten  wie  mit
einer  tiefen  Schneedecke  die  weiteren  Schicksale  dieses  Landes  sowie
insbesondere  die  Umbildung  der  dacischen  Romanen  in  die  späteren
Rumänen.  Rach  dem  Aufhören  der  Völkerwanderung,  an  der
Schwelle  ihrer  Geschichte,  erscheinen  im  9.  Jahrhunderte  die  Rumänen ­
  Daciens  als  eine  fertige  ethnische  Individualität,  als  ein
Volk  von  seßhaften  Bauern  und  Hirten.  Sie  bewohnten  das  Innere
Siebenbürgens  sowie  die  nördlichen  und  westlichen  Vorberge  von
der  Marmarosch  an  bis  zur  Donau  und  waren  in  weit  voneinander
liegenden  Dörfern  (säte  vom  lateinischen  satnm)  angesiedelt.  Jedes
Dorf  umfaßte  meist  die  Mitglieder  einer  und  derselben  Familie,
nach  welcher  es  auch  den  Namen  erhielt.  Die  Dorfflur  war  zwischen
den  einzelnen  Insassen  geteilt,  die  Mark  (Weide,  Wald  und  Wasser)
gemeinsam.  Wegen  dieser  Gemeinschaft  konnte  der  Anteil  an  der
Dorfflur  —  genannt  „bäträn“  vom  lateinischen  veteranus  oder
„frate“  von  frater  —  nicht  frei  veräußert  werden,  sondern  setzte
die  Aufnahme  des  Kaufwerbers  in  die  Dorffamilie  durch  „rnkrahire"
(Verbrüderung)  voraus.  Jeder  im  Dorfe  konnte  die  Aufnahme
dadurch  vermeiden,  daß  er  selbst  den  zumKaufe  angebotenen  Anteil
kaufte,  und  der  Verkäufer  mußte  vor  dem  Verkaufe  den  Anteil
erst  den  Dorfgenossen  zum  Kaufe  anbieten.  Auch  dem  Richter
gegenüber  präsentierte  sich  die  Dorfgenossenschaft  als  eine  Einheit;
sie  erschien  stets  vollzählig  vor  Gericht;  alle  Urkunden  wurden  an
ihre  Adresse  gerichtet  und  dem  Ältesten  eingehändigt.  Im  Nahmen
dieser  Beschränkungen  war  jedoch  jeder  Anteilsinhaber  vollständiger
Eigentümer  seines  Anteils,  freier  Bauer  auf  seinem  Grund  und
Boden.  Ihm  oblag  bloß  die  Pflicht,  die  „dir"  genannte  Kopfsteuer ­
  zu  bezahlen  und  im  Kriege  Dienste  als  Soldat  zu  leisten.
An  der  Spitze  des  Dorfes  stand  der  „jndioe"  (vom  lateinischen
judex)  oder  „kinez“  (vom  slawischen  knez,  der  Fürst)  genannte
Häuptling.  Er  war  ebenso  Bauer,  wie  alle  anderen,  erhielt  aber
einen  größeren,  ausgeschiedenen  Anteil  an  der  Mark,  welcher  mit
dem  slawischen  Namen  „jtrabie“  bezeichnet  wurde.  Ferner  stand
        <pb n="124" />
        118

Soziale  Verhältnisse

ihm  das  ausschließliche  Recht  zu,  Getreide  zu  vermahlen  und  Getränke ­
  auszuschünken.  Mühle  und  Wirtshaus  gehörten  ihm.  AIs
„judice“  übte  er  die  Gerichtsbarkeit  im  Dorfe  aus,  hob  die  Steuer
ein  und  führte  seine  Dorfgenossen  im  Kriege.  Zum  Häuptling
wurde  stets  der  Reichste  und  Mächtigste  in  der  Gemeinde  gewählt.
Da  dies  in  der  Regel  der  Sohn  des  früheren  „judice“  war,  wurde
die  Häuptlingswürde  mit  der  Zeit  erblich.  Die  „Judice“»  oder
„Liu626u"-Familien  hoben  sich  über  die  übrigen  empor  und  bildeten
eine  besondere,  „boieri“  (Krieger,  vom  slawischen  boj  der  Krieggenannte
  Adelsklasse.
Mehrere  Dörfer  oder  Kinezate  waren  zu  einem  „Wojewodate"
vereinigt,  an  dessen  Spitze  der  „Wojewode"  (slaw.  Heerführerstand.
  Solcher  Wojewodate  gab  es  eine  ganze  Reihe.  In  den
Urkunden  wird  ein  solches  des  Menumorot  am  Flusse  Szämos  in
der  Marmarosch,  des  Elad  im  Temescher  Banat,  des  Eelu  im  nördlichen ­
  und  des  Kean  im  südlichen  Siebenbürgen  erwähnt.  Auch
in  der  Folge,  bis  ins  14.  Jahrhundert  hinein,  kommen  die  Namen
zahlreicher  rumänischer  Wojewoden  in  den  Aufzeichnungen  vor.
Die  Wojewoden  übten  die  Gerichtsbarkeit  über  die  Kinezen  und
in  Grundstreitigkeiten  aus,  bezogen  die  Steuer  und  führten  das
Volk  im  Kriege.
In  dieser  Verfassung  wurden  die  Rumänen  898  von  den  einbrechenden ­
  Ungarn  angetroffen.  Die  Ungarn  kamen  über  den
Tartarenpaß  vom  Norden  her,  zogen  an  den  Wohnsitzen  der
Rumänen  vorbei  und  siedelten  sich  westlich  der  Theiß  an.  Sie
lagerten  sich  daher  nicht  über  die  Rumänen,  sondern  neben  dieselben. ­
  Wohl  dehnten  sie  im  Laufe  eines  Jahrhunderts  und  namentlich ­
  unter  König  Stefan  dem  Heiligen  ihre  Herrschaft  —  wenngleich
nach  schweren  Kämpfen  —  auch  über  die  rumänischen  Wojewodate
aus;  doch  kam  es  zu  keiner  völligen  Unterjochung,  sondern  bloß  zur
Aufrichtung  der  ungarischen  Oberhoheit.  Die  Rumänen  blieben
bei  ihren  früheren  Einrichtungen  und  lebten  weiter  nach  ihrem
althergebrachten  Gewohnheitsrechte,  dem  „jus  valachicum“.  Sogar ­
  die  Zollgrenze  zwischen  den  rumänischen  Wojewodaten  und  dem
übrigen  Ungarn  ward  aufrechterhalten.  Nur  wurden  die  rumänischen
Wojewoden  Vasallen  des  ungarischen  Königs  und  hatten  in  dieser
Eigenschaft  ihm  Heerfolge  zu  leisten  und  gewisse  Abgaben  zu  entrichten. ­

Das  einmal  begründete  Lehensverhältnis  benützten  die  ungarischen ­
  Könige,  um  eine  straffere  Verbindung  der  unterworfenen
Gebiete  mit  ihrem  Reiche  herbeizuführen  und  die  rumänischen
Wojewodate  in  den  ungarischen  Staatsorganismus  einzugliedern.
Zu  diesem  Zwecke  waren  sie  bemüht,  die  Machtvollkommenheit
        <pb n="125" />
        Anfänglicher  Stand

119

der  Wojewoden  nach  Möglichkeit  zu  beschränken.  Die  Siebenbürger ­
  Wojewoden  wurden  schon  unter  König  Stefan  einem
ungarischen  Ober-Wojewoden,  dem  Großfürsten  von  Siebenbürgen, ­
  untergeordnet.  Von  Landesherren  sanken  sie  zu  Beamten
herab  und  wurden  palatini,  später  comites  genannt.  Wo  es  nur
immer  anging,  so  beim  Erlöschen  einer  Wojewodenfamilie  oder
bei  der  Niederwerfung  eines  ihrer  zahlreichen  Aufstände,  beseitigte
der  König  die  Wojewodenwürde  ganz.  Die  „boieri"  wurden
in  den  ungarischen  Adel  einbezogen  und  nahmen  an  den
Kongregationen,  ja  selbst  am  Reichstage  teil.  Gleichwie  die
ungarischen  Edlen  erlangten  sie  die  Steuerfreiheit  und  wachsende
Rechte  gegen  ihre  ehemaligen  Dorfgenossen.  Ihr  Anteil  an  der
Mark,  die  jirabia,  wurde  immer  größer,  bis  sie  das  ganze  Dorf  umfaßte, ­
  und  die  Bearbeitung  derselben  erforderte  stets  weitergehende
Frohndienste  seitens  der  Dorfbewohner.  Parallel  mit  dieser  Erweiterung ­
  ihrer  Machtbefugnisse  aber  verstärkte  sich,  seitdem  König
Stefan  der  Heilige  den  katholischen  Glauben  angenommen  hatte,
auch  der  auf  sie  geübte  Druck,  ihren  angestammten  Glauben  zu  verlassen ­
  und  zum  katholischen  überzutreten.  Die  Bauern  endlich
kamen  infolge  des  Wachstums  der  Macht  des  Adels  und  ihrer
Heranziehung  zum  Kriegsdienste  als  iobaZioiws  oastrsnses  in  immer
größere  Abhängigkeit  von  ihrem  zum  Gutsherrn  gewordenen  „judice“
und  verloren  allmählich  ihre  Freiheit  und  mit  ihr  auch  das  Eigentum.
Diesem  Umwand  lungsprozesse  gegenüber  verhielten  sich  die
Rumänen  auf  zweifache  Weise.  Die  Einen  fügten  sich  in  ihr  Schicksal, ­
  traten,  soweit  sie  Wojewoden  und  Bojaren  waren,  zum  katholischen ­
  Glauben  über  und  gingen  mit  der  Zeit  im  Stande  der  ungarischen ­
  Magnaten  (wie  die  Hunyadi-Corvin,  die  Majläth,  Ropcea,
Bethlen  usw.)  oder  des  niederen  ungarischen  Adels  auf,  während
die  Bauern,  die  auf  ihrer  Scholle  blieben,  langsam  zu  Hörigen  und
Leibeigenen  herabsanken.  Die  anderen,  die  sich  nicht  fügen  wollten,
verließen  das  Land  und  gingen  über  die  Berge,  um  sich  neue,  günstigere ­
  Wohnsitze  zu  suchen.  Vorerst  zogen  Scharen  von  Bauern  aus
und  ließen  sich  jenseits  des  Kammes  der  Karpathen  im  Gebirge
und  dem  ihm  vorgelagerten  Hügellande  nieder,  von  Kimpolung  in
der  Bukowina  an  über  die  Vrancea  (bei  der  Wendung  der  transilvanischen
  Alpen  von  Nord-Süd  nach  Ost-West)  hinüber  bis  jenseits
der  Aluta  in  der  kleinen  Walachei,  wo  sie  freie  Bauerngemeinden
bildeten  und  nach  ihrem  althergebrachten  Rechte  lebten.  Ihnen
folgten  bald  auch  einzelne  Bojaren,  die  sich  hauptsächlich  im  Alutalande
  ansiedelten  und  dort  ein  Banat  erstehen  ließen.  Endlich  sehten
sich  auch  Wojewoden  mit  ihrem  ganzen  Gefolge  von  Bojaren  und
Bauern  in  Bewegung,  überschritten  die  Berge  und  gründeten  jen-
        <pb n="126" />
        120

Soziale  Verhältnisse

Jetts  derselben  neue  Fürstentümer.  So  soll  der  Sage  nach  ein  Radu
negru,  Herzog  von  Almas  und  Fogaras,  durch  seinen  Einbruch  in
die  große  Walachei  und  die  Angliederung  des  schon  bestehenden
Aluta-Banats  1290  das  Fürstentum  Walachei  errichtet  haben,
während  1360  der  aufrührerische  Marmaroscher  Wojewode  Bogdan
von  der  Moldau  Besitz  nahm  und  dort  ein  Fürstentum  ins  Leben
rief.  Allmählich  drangen  die  Rumänen  in  der  Walachei  bis  zur
Donau  und  zum  Meere,  in  der  Moldau  bis  zum  Dniester  vor  und
unterjochten  die  dort  zurückgebliebene  dünne  slawische  Bevölkerung,
die  ihre  Freiheit  verlor.  Beide  neubegründeten  Staaten  standen
zuerst  in  einem  losen  Abhängigkeitsverhältnisse  zu  Ungarn,  doch  vermochten ­
  sie  bald,  sich  so  gut  wie  unabhängig  zu  stellen  und  ihr
eigenes  staatliches  Leben  zu  beginnen,  das  in  beiden  Fürstentümern
nahezu  die  gleiche  Entwicklung  nahm.*)
2.  Entwicklung  in  den  Donaufürstentürnern
An  der  Spitze  des  Staates  stand  der  Fürst,  welcher  auf  Grund
einer  eigenartigen  Vereinigung  slawisch-byzantinischer  Autokratenund
  ungarischer  Lehens-Traditionen  eine  unbeschränkte  Macht  in
seiner  Hand  vereinigte.  Vorerst  war  er  nach  slawisch-byzantinischer
Auffassung  oberster  Richter  in  seinem  Lande  und  ausschließlicher
Herr  über  Leben  und  Tod  aller  seiner  Untertanen.  Zwar  pflegte
er  bei  der  Rechtsprechung  zumeist  seinen  Hofstaat,  „divan“  genannt,
zu  befragen;  doch  hatte  dieser  nur  eine  beratende  Stimme.  Die
Entscheidung  traf  der  Fürst  allein  und  vollzog  sie  bisweilen  in  Strafsachen ­
  eigenhändig  mit  dem  Streitkolben,  dem  „brmduZan".  Er
entschied  ferner  über  Krieg  und  Frieden,  bot  nach  seinem  Ermessen
das  Heer  auf  und  führte  es  zumeist  persönlich.  Ebenso  setzte  er  die
Steuern  fest  und  hob  sie  ein,  so  oft  es  ihm  beliebte.  Die  Haupteinnahme ­
  bildete  der  „dir",  die  althergebrachteKopfsteuer,  die  ihrer
Höhe  nach  nicht  begrenzt  war  und  in  der  Folge  in  4  Quartalsraten
(§ferturi)  gezahlt  werden  sollte.  Sie  oblag  bloß  dem  gemeinen
Volke  und  wurde  pauschalmäßig  dem  ganzen  Dorfe  vorgeschrieben.
Rur  den  Freibauern  wurde  die  Kopfsteuer  unter  solidarischer
Haftung  aller  individuell  bemessen.  Zu  dieser  direkten  Steuer
kamen  im  Laufe  der  Zeit  immer  mehrere  indirekte  Abgaben  hinzu,
wie  Zehnten  von  den  Rindern,  Schafen,  Schweinen  und  Bienen
sowie  Verzehrungssteuern  auf  Korn  und  Wein,  die  von  der  gesamten ­
  Bevölkerung  ohne  Unterschied  des  Standes  zu  leisten  waren.

*)  Vgl.  A.  D.  Tenopol,  Istoria  Romänilor,  Ja§i,  1896  und  D.  Jonescu,
Die  Agrarverfassung  Rumäniens,  Leipzig,  1909.
        <pb n="127" />
        Entwicklung  in  den  D  on  au  fürste  nt  üm  e  rn  12t

Außerdem  bezog  der  Fürst  die  Zölle  und  den  Ertrag  des  Salzgefälles. ­
  Dann  war  er  nach  ungarischer  Lehenstradition  ideeller
Eigentümer  des  gesamten  Grundes  und  Bodens  des  Landes.  Das
unbewohnte  Land  gehörte  ihm  ganz.  Bei  dem  von  den  Unfreien  bewohnten ­
  Lande  war  das  Eigentum  geteilt.  Die  Bewohner  übten  das
Nuhungseigentum  aus;  das  Obereigentum  mit  dem  Rechte  auf
Zehnten  und  Frohndienst  dagegen  stand  dem  Fürsten  zu,  weshalb  die
betreffenden  Territorien  fürstliche  Dörfer  „säte  ckowns^ti"  genannt
wurden.  Das  von  den  Freien  benutzte  Land  endlich  war  ihr  Allod,
„otcinä“,  doch  nur  von  des  Fürsten  Gnaden.  Jede  Übertragung
desselben  bedurfte  zu  ihrer  Gültigkeit  der  fürstlichen  Bestätigung,
und  im  Falle  von  Hochverrat  (hiclenie)  war  der  Fürst  berechtigt,
es  einzuziehen.
Dem  Fürsten  zur  Seite  standen  die  Bojaren.  Sie  waren
anfangs  seine  Hauptleute  bei  der  Führung  des  Heeres  und  wurden
für  ihre  Kriegstaten  durch  Schenkungen  unbewohnten  Landes  oder
fürstlicher  Dörfer  belohnt.  Im  letzteren  Falle  ging  das  Obereigentum ­
  samt  dem  Rechte  auf  Zehnten  und  Frohndienst  auf  sie  über.  Sie
bildeten  ferner  den  Rat  des  Fürsten,  aus  dem  allmählich  sich  ein
aus  14  bis  20  Würdenträgern  mit  dem  Metropoliten  an  der  Spitze
bestehender  Hofstaat  entwickelte,  der  den  Fürsten  auch  bei  der  Verwaltung ­
  und  Rechtsprechung  unterstützte.  Die  Mitglieder  des  Hofstaates ­
  wurden  Großbojaren,  ,,boisri  muri"  genannt,  während  das
ihnen  zugeteilte  und  das  auswärtige  Personal  zur  Klasse  der  kleinen
Bojaren  („boieri  mici“)  gehörte.  Mit  der  Zeit  wurde  die  Bojarenwürde ­
  von  der  Bekleidung  eines  Hofamtes  abhängig.  Die  Adeligen
ohne  Amt  sanken  in  den  Stand  der  Mazilen  (arabisch:  entfernt,  verabschiedet) ­
  herab.
Die  nächste  Stufe  nahmen  die  Freibauern  ein,  welche  in
der  Walachei  „mo^neni“  (von  ,,mo§ie“  Erbeigentum)  und  in  der
Moldau  „rorosi"  (vom  ungarischen  resz,  Anteil)  genannt  wurden.
Sie  behielten,  auch  soweit  sie  vor  der  Begründung  der  Fürstentümer ­
  sich  im  Lande  niedergelassen  hatten,  ihr  Eigentum  bei  und
waren  lediglich  zur  Zahlung  der  Kopfsteuer  und  zum  Kriegsdienste
als  Reiter  verpflichtet.
Die  unterste  Stufe  endlich  bildeten  die  unfreien  Hörigen,
welche  in  der  Walachei  „rumäni“  (wohl  weil  sie  in  dem  okkupierten
Lande,  der  toara,  rumäneascä,  vorgefunden  wurden)  und  in  der
Moldau  „vsoini"  (Nachbarn,  Anfassen  des  Gutsherrn)  hießen.  Sie
waren  Nutzungseigentümer  der  von  ihnen  bearbeiteten  Grundstücke,
leisteten  Kriegsdienste  als  Fußvolk  und  hatten  außer  der  Kopfsteuer
noch  den  Zehnt  an  den  Gutsherrn  sowie  2  Tage  im  Monat  Frohndienste
  zu  leisten,  durften  sich  aber  im  übrigen  frei  bewegen.
        <pb n="128" />
        122

Soziale  Verhältnisse

In  dieser  Verfassung  erwiesen  sich  die  Donaufürstentümer  als
überaus  kräftige  Staatengebilde.  In  zahllosen  Kriegen  behaupteten
sie  sich  gegen  ihre  Nachbarn,  die  Ungarn  und  die  Polen,  und  leisteten ­
  durch  geraume  Zeit  selbst  der  gewaltigen  Übermacht  der
Osmanen  heroischen  und  erfolgreichen  Widerstand.  Doch  lag  schon
in  diesen  Kriegen  und  namentlich  in  der  eigenartigen  Erbfolge  in
die  Fürstenwürde  der  Keim  des  Verfalles.
Anerkannter  und  durch  das  Herkommen  geheiligter  Grundsatz
in  den  Donaufürstentümern  war  nämlich,  daß  zur  Herrschaft  nur
ein  „kiu  de  dornn“,  ein  Fürstensohn,  berufen  sei.  Als  Fürstensöhne
jedoch  wurden  nicht  bloß  die  legitimen,  sondern  auch  die  natürlichen
Söhne  aller  gewesenen  Fürsten  betrachtet;  es  genügte,  daß  sechs  Bojaren ­
  —  und  solcher  fanden  sich  stets  genug  —  mit  ihrem  Eide  die
Abkunft  des  Prätendenten  von  einem  Fürsten  bekräftigten,  um
ihn  sukzessionsfähig  zu  machen.  Unter  mehreren  Fürstensöhnen
aber  stand  die  Wahl  frei,  die  anfangs  vom  ganzen  Volke,  später
aber  von  den  Eroßbojaren  allein  ohne  irgend  ein  geregeltes  Verfahren ­
  durch  bloße  Akklamation  vorgenommen  wurde.  Da  eine
Einstimmigkeit  niemals  zu  erzielen  war,  jeder  Prätendent  stets
einen  gewissen  Anhang  besäst,  und  das  Resultat  daher  immer  anfechtbar ­
  war,  erstand  jedem  gewählten  Fürsten  regelmäßig  ein
Gegenfürst,  und  über  die  Frage,  wer  von  ihnen  die  Herrschaft  auszuüben ­
  habe,  entschied  in  der  überwiegenden  Mehrzahl  der  Fülle
nicht  die  Wahl,  sondern  die  Gewalt  der  Waffen.  Gegen  den  im
Besitze  der  Macht  befindlichen  Herrscher  rief  sein  Gegner  die  Unterstützung ­
  der  Nachbarn,  der  Ungarn,  Polen,  Kosaken  und  später  der
Türken  an,  und  stets  waren  sowohl  Ungarn  und  Polen,  die  seit  der
Errichtung  der  Donaufürstentümer  lehnsherrliche  Rechte  über  sie
in  Anspruch  nahmen,  als  auch  die  allzeit  beutegierigen  Kosaken  und
die  auf  die  Ausdehnung  ihres  Reiches  bedachten  Türken  bereit,  sich
in  die  inneren  Angelegenheiten  der  Fürstentümer  zu  mengen  und
unternehmenden  Prätendenten  Hilfe  zu  leisten.  Die  Türkei  hielt
sich  sogar  in  den  Schlössern  Syriens  und  auf  den  griechischen  Inseln
rumänische  Fürstensöhne  —  und  ihrer  gab  es  immer  eine  ganze
Auswahl  —  geradezu  auf  Lager,  um  bei  jedem  sich  bietenden  Anlasse
—  und  zu  einem  solchen  genügte  das  Verlangen  einiger  Bojaren  —
ihren  Schützling  mit  Waffengewalt  auf  den  Thron  zu  erheben.  Nach
der  Unterwerfung  Ungarns  im  Jahre  1626  und  dem  Niedergangs
Polens  wurde  die  Einsetzung  der  walachischen  und  moldauischen
Fürsten  sogar  zu  einem  ausschließlichen  Rechte  der  übermächtigen
Türkei.  Sie  liest  keinen  gelten,  der  nicht  den  „Sandschak",  eine
große  breite  Fahne,  das  Zeichen  der  Herrschberechtigung,  vom  Sultan
empfangen  hatte.  Der  Weg  zur  kaiserlichen  Fahne  aber  mußte
        <pb n="129" />
        Entwicklung  in  den  Donaufürstentümern  123

mit  Goldstücken  gepflastert  werden.  Reiche  Geschenke  an  den  Sultan
und  an  die  Sultanin-Valide,  sowie  die  Zahlung  großer  Bestechungssummen ­
  an  die  kaiserlichen  Funktionäre  vom  Eroßwesir  an  bis
zu  den  Türstehern  der  Pforte  hinab  waren  unerläßlich  zu
ihrer  Erlangung.  An  die  Stelle  des  Kampfes  um  den  Thron  trat
schon  im  Laufe  des  16.  Jahrhunderts  die  Lizitation.  Die  große
Schar  der  Thronbewerber  überbot  sich  in  Erhöhungen  des  Tributs
und  in  der  Darreichung  von  Gold,  Geschmeide  und  kostbarem  Pelzwerk.
  Und  diese  Opfer  mußten  nicht  bloß  für  die  Erwerbung,  sondern ­
  auch  für  die  Erhaltung  des  Thrones  gebracht  werden.  Um
nämlich  die  aus  der  Besetzung  des  walachischen  und  moldauischen
Fürstenstuhles  fließende  Einnahmequelle  noch  reichlicher  zu  machen,
führten  die  Türken  die  Sitte  der  Erneuerung  der  Bestallung  nach
je  drei  Jahren  ein.  Sie  war  mit  denselben  Taren  verbunden,  wie
die  Bestallung  und  die  Weiterbelassung  im  Falle  etwaiger  Beschwerden ­
  einzelner  Bojaren  und  der  nie  rastenden,  ebenfalls  mit
viel  Geld  unterstützten  Bemühungen  anderer  Thronbewerber.
Die  Schröpfungen  nahmen  kein  Ende.  Zur  Befriedigung  der  unersättlichen ­
  Türken  reichten  die  Barmittel  der  Prätendenten  in  der
Regel  nicht  aus.  Sie  mußten  daher  Geld  aufnehmen,  und  Geld
fanden  sie  nur  bei  den  großen  griechischen  Kaufleuten  des  Konstantinopoler
  Viertels  Fanar.  Die  Fanarioten  gaben  es  gerne
gegen  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  einer  größeren,  meist  der
fünffachen  Summe.  Hierdurch  wurden  sie  am  Erfolge  der  Bewerbung ­
  interessiert,  von  welchem  allein  die  Rückerstattung  der  Schuld
zu  gewärtigen  war,  und  dieses  Interesse  erwies  sich  als  außerordentlich ­
  vorteilhaft  für  den  Bewerber.  Denn  die  griechischen  Großkaufleute ­
  kannten  alle  Wege  und  erfreuten  sich  des  größten  Einflusses ­
  bei  der  Pforte.  Durch  ihre  Handelsbeziehungen  hatten  sie
sich  nämlich  die  Kenntnis  fremder  Sprachen  und  namentlich  des
Französischen  angeeignet,  und  die  sprachunkundigen  Türken  waren
daher,  als  sie  mit  den  westeuropäischen  Staaten  in  diplomatische
Berührung  traten,  auf  die  Fanarioten  geradezu  angewiesen.
Formell  fungierte  der  Grieche  als  „Dragoman",  als  Dolmetsch;  in
Wirklichkeit  war  er  der  faktische  Minister  des  Äußeren  und  bei  der
Pforte  nahezu  allmächtig.  Seine  Protektion  gewährleistete  in  demselben ­
  Grade  den  Erfolg,  wie  die  Bestechung.  Nachdem  diese  beiden
Umstände  für  die  Fürstenernennung  entscheidend  geworden  waren,
verlor  die  Bedingung,  daß  der  Prätendent  Fürstensohn  sein  müsse,
ihre  Bedeutung.  Es  wurden  vom  17.  Jahrhunderte  an  auch  Bewerber, ­
  die  diese  Eigenschaft  nicht  besaßen,  ernannt,  wenn  sie  nur
genügend  Geld  und  Protektion  hatten.  Bald  kamen  die  Protektoren
zur  Erkenntnis,  daß  sie  ihren  Einfluß  ebenso  gut,  wie  für  Dritte,  auch
        <pb n="130" />
        124

Soziale  Verhältnisse

für  die  eigene  Person  benützen  könnten,  und  wurden  selbst  Thronbewerber. ­
  Schon  Ende  des  17.  Jahrhunderts  kamen  die  ersten
Fanarioten  auf  den  Thron  der  Walachei  und  der  Moldau.  Vom  Beginne ­
  des  18.  Jahrhunderts  an  aber,  nachdem  die  einheimischen
Fürsten  in  den  beginnenden  Kämpfen  zwischen  der  Türkei  und
Rußland  sich  als  durchaus  unzuverlässig  erwiesen  hatten,  werden
sie  nahezu  ausschließlich  zu  diesen  Würden  berufen.  Unter  ihnen
nahmen  Lizitation  und  Korruption  noch  viel  größere  Dimensionen
an.  Das  Gold  floß  in  Strömen  nach  der  Türkei,  und  der  Wechsel
der  Fürsten  wurde  immer  häufiger.  Kennzeichnend  für  die  Thronfolgeverhältnisse ­
  in  den  Donaufürstentümern  ist  die  Tatsache,  daß
in  der  Walachei  von  ihrer  Errichtung  (1290)  an  bis  zu  ihrer  Vereinigung ­
  mit  der  Moldau  (1859),  also  im  Zeitraume  von  669  Jahren
die  Regierung  nicht  weniger  als  133  mal.  mithin  im  Durchschnitte
alle  (669:133---)  vier  Jahre,  und  in  der  Moldau  von  ihrer  Errichtung ­
  (1360)  an  bis  zur  Vereinigung  mit  der  Walachei  (1859),  also
im  Zeitraume  von  499  Jahren  sogar  145  mal,  mithin  alle  drei
Jahre  gewechselt  hat.
Dieser  stetige  Regierungswechsel  übte  den  nachhaltigsten  Einfluß ­
  auch  auf  die  Entwicklung  der  privilegierten  Klasse  der  Bojaren
aus.  Solange  die  Erbfolge  durch  die  Gewalt  der  Waffen  entschieden ­
  wurde,  mußten  die  Bojaren,  ob  sie  wollten  oder  nicht,  für
einen  der  beiden  Prätendenten  Partei  ergreifen,  und  jede  Parteinahme ­
  war  mit  dem  Risiko  der  Stellung  und  des  Lebens  verbunden.
Blieben  sie  dem  auf  dem  Throne  befindlichen  Fürsten  treu,  und
siegte  der  Gegenfürst,  dann  verloren  sie  nebst  der  Hofstellung  ihre
Güter,  die  eingezogen  wurden,  und,  wenn  sie  sich  nicht  rechtzeitig
über  die  Grenze  flüchteten,  auch  das  Leben.  Dasselbe  Los  drohte
ihnen,  wenn  sie  sich  dem  Gegenfürsten  anschlossen,  und  der  Fürst
sich  behauptete.  Ihr  Schicksal  hing  unter  diesen  Umständen  stets
davon  ab,  ob  sie  den  Sieger  im  vornhinein  zu  erraten  vermochten,  und
da  auf  die  Dauer  keiner  dieses  Kunststück  zustande  brachte,  wechselte
ihr  Dasein  beständig  zwischen  hoher  Würde  und  elender  Flüchtlingseristenz,
  wenn  sie  nicht  überhaupt  zugrunde  gingen,  wie  denn  die
Abschlachtung  ganzer  Scharen  von  Bojaren  eine  in  der  älteren  Geschichte ­
  der  Donaufürstentümer  häufige  Erscheinung  ist.  Die  durch
diese  Verhältnisse  bewirkte  Unzuverlässigkeit  der  Bojaren,  die  mit  der
Zeit  in  eine  systematische  Perfidie  ausartete,  veranlaßte  ihrerseits
die  Fürsten,  ihre  Stütze  nicht  in  den  Bojaren,  sondern  in  geworbenen,
von  ihnen  bezahlten  und  daher  ihnen  ergebenen  Truppen  zu  suchen.
Die  Bojaren  entfremdeten  sich  dem  Kriegsdienste,  verloren  aber
hierdurch  auch  die  Aussicht  auf  Beute  und  auf  Landschenkungen
als  Lohn  für  hervorragende  Kriegstaten,  zumal  durch  die  üblichen,
        <pb n="131" />
        Entwicklung  in  den  Donaufürstentümern  125

allzu  häufigen  Zuwendungen  ausgedehnter  Güter  an  Klöster  —
deren  es  beispielsweise  in  der  Walachei  allein  schon  anfangs  des
16.  Jahrhunderts  über  400  gab  —  der  Landbesitz  des  Fürsten  beinahe ­
  erschöpft  war.  Um  bei  den  unvermeidlichen  Erbteilungen  und
ewigen  Brandschatzungen  das  Vermögen  und  damit  die  Vorzugsstellung ­
  trotzdem  zu  behaupten,  blieben  ihnen  nur  die  Hofämter
übrig,  deren  Sporteln  reichlich  flössen  und  durch  Mißbrauch  willtürlich
  erhöht  werden  konnten.  Allgemein  drängten  sie  sich  daher
zu  den  Ämtern.  Da  aber  die  üblichen  14  bis  20  Hofwürden  für
die  Fülle  der  Bewerber  nicht  ausreichten,  mußten  weitaus  die  meisten
unbefriedigt  bleiben.  Selbstverständlich  erregte  dies  ihren  größten
Unwillen;  drohte  ihnen  doch  die  Gefahr,  daß  bei  längerer  Entfernung ­
  von  den  Ämtern  sie  und  ihre  Nachkommen  zu  Mazilen,
und  die  letzteren,  wenn  sie  endlich  zur  Teilung  eines  Gutes  würden
schreiten  müssen,  zu  Rezeschen  herabsinken  und  die  Anwartschaft
auf  Hofämter  verlieren  würden.  Mit  dem  Momente  ihrer  Übergehung ­
  wurden  sie  daher  zu  Feinden  des  Fürsten,  arbeiteten,  um
sich  die  Aussicht  einer  Wiederernennung  zu  eröffnen,  auf  seinen
Sturz  hin  und  führten  insbesondere  Beschwerde  bei  der  zur  Entgegennahme ­
  von  Klagen  stets  bereiten  Pforte,  die  diesen  Anlaß
zu  erneuerter  Schröpfung  des  Fürsten  ausnützte.  Statt  Abhilfe
zu  schaffen,  verschlechterten  die  Bojaren  durch  diesen  Vorgang  nur
ihre  Lage  und  schufen  sich  eine  unwillkommene  Konkurrenz.  Denn
der  ausgesogene  und  verschuldete  Fürst  mußte  neue  Schulden  machen,
zur  Sicherstellung  seiner  griechischen  Eläubigersich  Vertrauensmänner
derselben  in  seiner  Umgebung  gefallen  lassen  und  sie  mit  den  wichtigsten ­
  Ämtern,  insbesondere  mit  jenem  des  Schatzmeisters  (vistiernio)
bekleiden.  Diese  Vertrauensmänner  zogen  wieder  eine  ganze  Schar
weiterer  Griechen  als  Unterorgane  zu  Steuereinhebungszwecken  nach
sich,  die  sich  einnisteten  und  ihrerseits  Ämter  erstrebten  und  auch
erlangten,  zumal  sie  sich  auf  rücksichtslose  Steuereintreibung  viel
besser  verstanden,  als  die  Einheimischen.  Schon  zu  Beginn  des
17.  Jahrhunderts  war  die  Zahl  der  griechischen  Eindringlinge  so
groß  und  ihre  Konkurrenz  so  unleidlich,  daß  die  Bojaren  in  beiden
Fürstentümern  einen  förmlichen  Aufstand  gegen  sie  veranstalteten
und  die  Ernennung  griechenfeindlicher  Fürsten  durchsetzten.  Doch
gerieten  gerade  diese  Fürsten  (Matei  Basarab  in  der  Walachei  und
Vasile  Lupu  in  der  Moldau),  um  sich  behaupten  zu  können,  in
womöglich  noch  größere  Abhängigkeit  von  den  Griechen.  Seitdem
endlich  nur  Fanarioten  zu  Fürsten  ernannt  wurden,  überfluteten
die  Griechen  förmlich  beide  Fürstenhöfe  und  rissen  alle  Hofämter
an  sich.  Um  sie  wiederzuerlangen,  waren  die  Bojaren  bereit,  sogar
ihr  Vaterland  zu  opfern.  AIs  1768  der  russisch-türkische  Krieg  aus-
        <pb n="132" />
        126

Soziale  Verhältnisse

brach,  sandten  sie  1770  eine  Deputation  nach  Petersburg,  welche
die  Kaiserin  Katharina  II.  bat,  die  Fürstentümer  „mit  den  anderen
Provinzen,  die  das  allmächtige  Rußland  beherrscht,  zu  vereinigen".
In  diesen  Ländern  mögen  „überall  die  russischen  Gesetze  und
Einrichtungen  eingeführt  und  die  Steuern  nach  Petersburg  gesendet ­
  werden."  Dafür  baten  sich  die  walachischen  Bojaren  aus,
daß  an  die  Spitze  der  Walachei  unter  dem  Befehle  eines  russischen
Generals  4  einheimische  Bojaren  gestellt  und  ermächtigt  werden,
zu  richten,  zu  verwalten,  Steuern  einzuheben  und  Beamte  in  den
Bezirken  zu  bestallen.  „Die  Eroßbojaren  erster  und  zweiter  Klasse
sollen  ihre  Privilegien  wiedererhalten  und  überdies  der  kaiserlichen
Gnade  teilhaftig  werden."  Und  die  moldauischen  Bojaren  forderten,
„daß  die  Regierung  des  Landes  12  inländischen  Eroßbojaren  erster
Klasse  übertragen  werde",  „von  denen  6  zu  richten,  und  6  die  Steuern
einzuheben  hätten"  (Punkte  1  und  2  der  Petition).  In  den  Bezirken
seien  je  nach  der  Größe  2  bis  4  Bezirksbeamte  (ispravmoi)  aus  den
Reihen  der  Bojaren  zweiter  Klasse,  und  die  nötigen  Vollzugsorgane
aus  den  Bojaren  dritter  Klasse  zu  bestallen,  die  dann  in  die  höheren
Würden  vorzurücken  hätten.  „Doch  dürfe  die  Bestallung  aller  Bojaren ­
  —  wohl  damit  sich  viele  bereichern  könnten  —  nur  für
ein  Jahr,  längstens  für  drei  Jahre  erfolgen,  worauf  sie  zurückzutreten ­
  und  anderen  Bojaren  Platz  zu  machen  hätten,  damit
mit  der  Zeit  sämtliche  Bojaren,  selbst  die  Mitglieder  verarmter
Familien,  an  die  Reihe  kommen  (P.  6  der  Petition).  Die  jeweils
bestallten  Bojaren  hätte  der  mit  der  Statthalterschaft  betraute
russische  General  „mit  Kaftanen"  zu  bekleiden  (P.  12).  Als  sie
im  Frieden  von  Kudschuk-Kainardschi  (1774)  diese  Wünsche  nicht
durchsetzen  konnten,  forderten  sie  mindestens  die  Ernennung  nationaler ­
  Fürsten.  Ähnliche  Wünsche  wurden  bei  jedem  sich  darbietenden ­
  Anlasse,  insbesondere  gelegentlich  der  folgenden  Kriege
zwischen  Rußland  und  der  Türkei  wiederholt,  doch  gelangten  sie
nicht  zur  Erfüllung.  Wohl  stärkte  Rußland,  das  seit  dem  Frieden
von  Adrianopel  (1829)  einen  maßgebenden  Einfluß  auf  die  Geschicke ­
  der  Donaufürstentümer  erlangt  hatte,  im  Wege  konstitutioneller ­
  Formen  durch  das  1831  für  die  Walachei  und  1832  auch  für
die  Moldau  erlassene  Reglement  organique  die  Stellung  der  Bojaren
im  allgemeinen,  indem  es  von  150  Mandaten  in  der  zur  Wahl  des
Fürsten  berufenen  Versammlung  123  und  in  der  normalen  gesetzgebenden ­
  Versammlung  alle  42  Mandate  dem  Klerus  und  den
Bojaren  vorbehielt;  dagegen  förderte  es  innerhalb  der  Bojarenklasse ­
  vor  allem  die  griechischen  Familien,  weil  diese  sich  stets  den
russischen  Zwecken  am  willfährigsten  erwiesen.  Angesichts  dieser
Umstände  fügten  sich  die  rumänischen  Bojaren,  soweit  sie  nicht  schon
        <pb n="133" />
        l

i

Entwicklung  in  den  Donaufürstentümern  127

zugrunde  gegangen  waren,  in  ihr  Schicksal  und  suchten  den  Rest  ihrer
ehemaligen  Herrlichkeit  durch  Verschwägerungen  mit  den  mächtigen
Emporkömmlingen  zu  retten.  Zahlreiche  Heiraten  zwischen  den
übriggebliebenen,  immer  mehr  dahinschwindenden  Bojarenfamilien
und  jenen  der  griechischen  Eindringlinge  verschnwlzen  endlich  diese
beiden  Elemente  zu  einem  einheitlichen  Ganzen  mit  ausgesprochen
levantinischem  Charakter.  Über  den  letzteren  äußerte  sich  der  in
russischen  Diensten  stehende  französische  General  Graf  Langeron
aus  eigener  Wahrnehmung  folgendermaßen:  „Die  Verkommenheit
der  in  den  Donaufürstentümern  herrschenden  Klassen  spottet  jeder
Beschreibung.  Das  Übermaß  ihrer  Unmoralität  und  ihrer  Schandtaten ­
  ist  ebenso  ungeheuerlich,  als  abstoßend.  Unter  dem  Einflüsse
der  Griechen  aus  dem  Fanar,  von  denen  eine  Menge  sich  in  den
Fürstentümern  aufhält,  haben  sich  viele  der  dortigen  Bojaren  niedrige
Gesinnung,  Habgier,  Grausamkeit  und  Kriecherei  den  Türken
gegenüber  zu  eigen  gemacht.  Für  sie  gelten  Ordnung,  Gerechtigkeit,
Ehre  und  Anstand  nicht  mehr.  Alle  Ämter  sind  käuflich  und  verleihen ­
  das  Recht,  jedwedes  Verbrechen  straflos  zu  begehen.  Jedes
Amt  bereichert  in  kürzester  Zeit  den  Inhaber,  muß  aber  nach  einem
Jahre  einem  neuen  Ausbeuter  überlassen  werden.  Der  Abtretende
begibt  sich  sofort  in  die  Hauptstadt  und  vergeudet  dort  durch  einen
ebenso  übertriebenen,  als  geschmacklosen  Aufwand  die  Frucht  seiner
Räubereien,  bis  er  nach  zwei  Jahren  ein  neues  Amt  kauft  und  fein
Treiben  vom  frischen  beginnt.  In  diesem  viroulus  vioiosus  bewegt
sich  das  Leben  der  Bojaren.  Ihre  Unterschleife,  Räubereien  und
Grausamkeiten  sind  weder  geheim,  noch  werden  sie  irgendwie  verhüllt; ­
  offen  und  am  hellichten  Tage  werden  sie  begangen.  Das  Land
ist  in  Bezirke  eingeteilt,  die  von  einem  ebenso  wie  in  Rußland
„isxravnicr"  genannten  Beamten  verwaltet  werden.  Für  diese
Ämter  wird  je  nach  ihrer  Einträglichkeit  eine  größere  oder  geringere
Tare  entrichtet.  Die  Jspravnics  nun  sind  schrankenlose  Despoten,
die  sich  vor  keiner  Verantwortung  scheuen,  weil  sie  wissen,  daß  sie
ihr  stets  durch  die  Bestechung  ihrer  Vorgesetzten  zu  entgehen  vermögen. ­
  Sie  nehmen  schamlos  und  öffentlich  von  jedem  Bauern,
was  sie  erraffen  können:  Geld,  Schmuck  und  Vieh.  Jede  Familie
muß  dem  Fürsten  eine  bestimmte  Kopfsteuer  zahlen.  Der  Jspravnic
verdoppelt,  vervierfacht,  verzehnfacht  sie  wider  alles  Recht  und  teilt
den  Ertrag  mit  den  Mitgliedern  des  fürstlichen  Diwans.  Wenn
der  Bauer  es  wagt,  sich  diesen  unmenschlichen  Erpressungen  zu
widersetzen  oder  über  sie  Klage  zu  führen,  wird  er  eingesperrt,  geschlagen, ­
  gemartert,  oder  muß  zusehen,  wie  vor  seinen  Augen  Frau
und  Kinder  einer  raffinierten  Tortur  unterzogen  werden.  Der
geringste  Jspravnic-Posten  bringt  7000—8000  Dukaten  irrt  Jahre
        <pb n="134" />
        128

Soziale  Verh  ältnisse

ein.  Der  Chef  der  Polizei  der  Hauptstadt  heißt  Aga.  In  der  Regel
ist  er  der  Schirmer  der  Diebe  und  Hehler,  und  dieser  edle  Beruf
trägt  ihm  jährlich  15000—20000  Dukaten  ein.  Der  Spatar  (Schwertträger) ­
  unterhält  eine  Truppe  von  Albanesen,  um  Räuber  und  Wegelagerer ­
  zu  verfolgen.  Die  Albanesen  selbst  aber  üben  das  Räuberhandwerk ­
  aus  und  teilen  ihren  Raub  mit  dem  Spatar,  der  auf
diese  Weise  jährlich  16000  Dukaten  verdient.  Schließlich  nimmt
der  Diwan,  die  oberste  Behörde,  öffentlich  eine  Zahlung  von  jedem
Beamten  entgegen,  und  auf  diese  Weise  erzielt  der  „vistiernic“
(der  Schatzmeister)  eine  jährliche  Einnahme  von  30000  bis  40000
Dukaten.  Darum  wird  dieser  Posten  so  begehrt."  And  der  österreichische ­
  Konsul  Raicevich  vervollständigt  das  Bild  nach  der  Seite
des  Privatlebens  hin,  indem  er  berichtet:  „Die  Großmannssucht
hat  die  ganze  Bojarenklasse  ergriffen.  Jeder  Bojar  sucht  den  anderen
in  den  Schatten  zu  stellen,  und  der  kleine  bemüht  sich,  dem  großen
wenigstens  gleichzukommen.  Der  Glanz  zeigt  sich  nicht  bloß  in
dem  Äußeren  und  der  Einrichtung  der  Häuser,  sondern  ganz  besonders ­
  in  dem  Reichtum  der  Kleider,  der  Pracht  der  Juwelen,  der
Eleganz  der  von  Wien  gebrachten  Equipagen,  der  edlen  Rasse  der
Pferde»  der  kostbaren  Livree  der  Kutscher  und  der  übergroßen  Anzahl
der  Dienerschaft.  Dieser  Lurus  fördert  die  Trägheit,  zersetzt  das
Familienleben  und  begünstigt  die  leichten  Sitten;  andererseits  erregt ­
  er  ein  brennendes  Verlangen  nach  Geld  und  wieder  Geld,
das  nur  durch  Mißbrauch  des  Amtes  zu  stillen  ist."  Aber  die  Erwerbung ­
  der  Ämter  und  Würden  endlich  berichtet  die  Chronik  des
Zilot  Romänul  aus  der  Zeit  des  fanariotischen  Fürsten  Alerander
Suhu:  „Eigenartig  war  sein  Vorgang,  Bojaren  auch  durch  Urkunden ­
  zu  ernennen,  die  schließlich  feil  gehalten  und  auch  von  allerlei
Gesindel  gekauft  wurden,  wenn  es  nur  Geld  hatte.  So  kam  es,
daß  Lastträger  und  Stallknechte  zu  Bojaren  vorrückten  und  zum  allgemeinen ­
  Ärgernisse  sich  mit  dem  Titel  „Euer  Gnaden"  bedachten."
Viel  besser  wurde  es  auch  dann  nicht,  als  einige  Bojarensöhne  infolge ­
  der  besseren  Verkehrseinrichtungen  in  die  Lage  kamen,  sich
zu  ihrer  höheren  Ausbildung  nach  Paris  zu  begeben.  Die  besondere
Vorliebe  für  Paris  stammte  von  den  fanariotischen  Fürsten  her.
Fast  alle  hatten  ihre  fürstliche  Laufbahn  als  Dragomane  der  Pforte
begonnen,  und  Dragomane  waren  sie  nur  wegen  ihrer  Kenntnis
der  französischen  Sprache  geworden.  Begreiflicherweise  schätzten
sie  die  Kenntnis  dieser  Sprache  sehr  hoch  und  suchten  sie  auch  ihren
Kindern  beizubringen.  Zu  diesem  Zwecke  hielten  sie  ihnen  französische ­
  Lehrer  und  schickten  sie,  als  die  Möglichkeit  geboten  war,
auch  nach  Frankreich.  Das  Beispiel  der  Fürsten  aber  wurde,  wie
in  allem,  so  auch  in  dieser  Beziehung  von  den  Bojaren  befolgt  und
        <pb n="135" />
        E  ntwicklung  in  den  Donaufür  st  entü  in  ern  129

erzeugte  die  auch  heute  noch  andauernde  Vorliebe  für  französisches
Wesen.  In  Paris  nahmen  die  jungen  Bojaren  die  Ideen  der  französischen ­
  Revolution  in  sich  auf  und  kehrten,  voll  feuriger  Begeisterungfür ­
  „libsrtö,  sgaltts  und  kratsrrüts",  dagegen  aber  mit  recht
oberflächlichen  Kenntnissen  und  geringem  sittlichen  Ernste  zurück.
Sie  eigneten  sich  den  französischen  Phrasenschwall,  aber  durchaus
nicht  die  französische  Arbeitsfreudigkeit  an.  An  dem  Geiste  der
Bojarenklasse  änderten  sie  wenig.
Noch  schlimmer  als  den  Bojaren  erging  es  den  Freibauern,
den  „mo$neni“  unb  „reze^i“.  Schon  die  endlosen  Sukzessionskriege
der  alten  Zeit,  an  denen  sie  mit  eigenen  Waffen  und  Pferden  und
auf  eigene  Kosten  teilzunehmen  verpflichtet  waren,  stellten  übergroße ­
  Ansprüche  an  ihre  materielle  Leistungsfähigkeit.  Als  aber
die  Fürsten  Söldner  zu  halten  begannen,  nahmen  die  Zahlungen
kein  Ende.  Geradezu  unerschwinglich  wurden  sie  zur  Zeit  der  Lizitation ­
  der  Fürstenwürde  und  der  periodisch  wiederkehrenden  Erhöhung ­
  des  Tributs.  Zur  Deckung  desselben  war  die  Kopfsteuer
(bir)  bestimmt,  die  mit  der  Zeit  auf  1  Dukaten  jährlich  pro  Familie
anwuchs  und  —wie  erwähnt  —  in  vier  Quartalsraten  ,,$ferturi“
zu  bezahlen  war.  Die  Fürsten  hoben  jedoch  die  Quartalsraten
zweimal  im  Monate,  also  24  mal  im  Jahre,  ein  und  preßten  auf  diese
Weise  im  Jahre  6  Dukaten,  eine  für  die  damalige  Zeit  unerschwingliche ­
  Summe  heraus.  Dazu  mußte  der  „bitt'  in  barem  Gelde  gezahlt ­
  werden,  und  das  Bargeld  war  bei  der  bestehenden  Naturalwirtschaft ­
  und  der  Unmöglichkeit  jedes  Handels  mit  Bodenprodukten
infolge  ihrer  Beschlagnahme  durch  die  Türken  eine  seltene  Sache.
Konnte  esabernichtrechtzeitigbeschafftwerden,dannverfielwegender
althergebrachten  Solidarhaftung  das  ganze  Dorf  dem  Fürsten  und
wurde  ihm  hörig.  Um  diese  nachteilige  Folge  zu  vermeiden,  liehen  die
Freibauern  das  nötige  Geld  vomnächstenBojarenausundverschrieben
sich  ihmdafür.  Da  sie  fastimmer  die  Schuld  der  neuenSteuern  wegen
nicht  rückzuzahlen  vermochten,  wurden  sie  samt  ihrem  Eigentums
ihm  untertan.  Immer  zahlreicher  werden  vom  Anfange  des  siebzehnten ­
  Jahrhunderts  an  die  Urkunden,  welche  die  Hörigkeit  der
Freibauern  begründen.  Manche  Bojaren  erwarben  auf  diese  Weise
Hunderte  von  Gütern,  so  die  heute  ausgestorbene  Familie  Buzescu
ihrer  300.  Die  Freibauern,  der  ehemalige  Kern  der  tapferen  Heere
Mircea  des  Alten  und  Stefan  des  Großen,  die  die  Türken  wiederholt ­
  geschlagen  hatten,  verschwanden  —  von  wenigen  Ausnahmen
in  den  Bergen  der  Vrancea  und  am  Rande  Beßarabiens  abgesehen
—  und  mit  ihnen  sanken  in  die  Knechtschaft  herab  auch  die  zu  Rezeschen
  gewordenen  Nachkommen  der  in  Ungnade  gefallenen  Bojaren. ­
  Die  Urenkel  der  tapferen  Häuptlinge,  die  mit  ihrem  Blute
Onciul,  Rumänien  g
        <pb n="136" />
        130

Soziale  Verhältnisse

die  Donaufürstentümer  begründet  und  verteidigt  hatten,  die  Träger
der  ältesten  und  glorreichsten  rumänischen  Namen,  wurden  Hörige
der  eingeschmuggelten  griechischen  Wucherer.
Das  SchicksalderHörigen  aber  gestaltete  sich  immertrauriger.  Die
Habgier  der  Bojaren  steigerte  die  Frohndienste  von  24  Tagen  im
Jahr  allmählich  auf  66,  72  und  sogar  120,  und  die  unerschwinglichen
Steuern  ließen  von  dem  durch  die  restliche  Arbeitskraft  Erworbenen
kaum  das  zur  Notdurft  des  Lebens  Ausreichende  zurück.  Dem  unerträglichen ­
  Drucke  suchten  sich  die  hörigen  Bauern,  wie  ihre  Vorfahren
zur  Zeit  der  Völkerwanderung,  durch  die  Flucht  in  die  Wälder  und
Berge  zu  entziehen.  Da  erwirkten  die  Bojaren  von  den  Fürsten
Verordnungen,  denen  zufolge  sie  ihre  Hörigen  mit  Gewalt  zurückzubringen ­
  ermächtigt  waren.  So  wurden  die  Hörigen  glebae  adscripti,
Leibeigene.  Die  zur  Milderung  dieses  Herrschaftsverhältnisses  vom
Fürsten  Konstantin  Maurocordato  1743  in  der  Moldau  und  1746
in  der  Walachei  unternommene  Agrarreform  hatte  zwar  den  Erfolg,
das  Joch  zu  erleichtern,  indem  die  Diwans  anerkannten,  daß  die
„vsoini",  beziehungsweise  ,,ruwauü°  keine  Leibeigenen  (robi)  wären
und  nicht  ohne  Scholle  verkauft  werden  dürften,  sondern  als  freie
Dorfbewohner  zu  gelten  hätten.  Dafür  jedoch  wurde  ihnen  die  ererbte
Scholle  und  das  Recht  abgesprochen,  das  Dorf  ohne  Wissen  des
Herren  zu  verlassen.  So  verloren  die  Bauern  gegen  einen  Schein
von  Freiheit  ihren  Grund  und  Boden  und  wurden  zu  Zwangspächtern ­
  der  Gutsbesitzer.  Das  von  den  Russen  erlassene  Reglement
organique  endlich  sanktionierte  diesen  Zustand  und  engte  eher  die
Freiheit  der  Bauern  noch  mehr  ein.*)

3.  Gestaltung  in  Rumänien
In  der  eben  geschilderten  Verfassung  traten  die  Donaufürstentümer ­
  in  die  Wirren  der  1848er  Revolution  und  in  den  neuen
durch  den  Krimkrieg  und  den  Pariser  Vertrag  geschaffenen  Zustand
ein.  Die  brennendste  Frage  nach  der  Vereinigung  der  Donaufürstentümer
  war  die  Bauernfrage.  Um  sie  zu  lösen,  ließ  der  erste
Fürst  Rumäniens,  Alexander  Joan  l.,  der  frühere  Oberst  Cuza,  den
Kammern  eine  die  Erundentlastung  der  Bauern  betreffende  Vorlage ­
  unterbreiten.  Die  überwiegend  aus  Bojaren  zusammengesetzten ­
  Kammern  lehnten  jedoch  nicht  nur  diese  Vorlage  ab,  sondern
beschlossen  direkt  die  vollständige  Enteignung  der  Bauern.  Der

*)  Vgl.  N.  Jorga,  Geschichte  des  rumänischen  Volkes  im  Rahmen
seiner  StaaUnbildung,  Gotha  1905,  und  A.  D-  Lenopol  I.  o.
        <pb n="137" />
        Gestaltung  in  Rumänien

131

9*

Fürst  verweigerte  die  Durchführung  dieses  Beschlusses,  befreite  die
Bauern  durch  einen  Staatsstreich  und  erliest  ohne  Zustimmung  der
Kammern  am  24.  August  1864  ein  Gesetz,  durch  welches  die  Bauern
Eigentümer  der  von  ihnen  bebauten  Scholle  wurden.  463564
Bauern  erhielten,  je  nachdem  sie  mit  4  oder  2  Ochsen  spannfähig
oder  nicht  spannfähig  waren,  in  der  Walachei  je  5,5,  3,9  beziehungsweise ­
  2,3,  und  in  der  Moldau  7,9,  5,7,  beziehungsweise  3,6  ha  im
Gesamtausmatze  von  1737714  ha  gegen  eine  an  den  Grundbesitzer
binnen  15  Jahren  in  Raten  zu  zahlende  Entschädigung  von  je  663,
426,  beziehungsweise  302  Lei  als  freies,  jedoch  durch  30  Jahre  unveräutzerliches
  und  unverpfändbares  Eigentum.  Die  letztere  Frist
wurde  in  der  Folge  verlängert.  Durch  spätere  Gesetze  aus  den  Jahren
1878,1881,1884,1886,1892  und  1896  erlangten  im  Wege  der  Parzellierung ­
  der  Staatsdomänen  noch  163995  Bauern  Anteile  von  je
6  ha  im  Gesamtausmatze  von  764363  ha;  doch  Hielt  das  Wachstum
der  Bodenfläche  mit  der  Vermehrung  der  Bauern  nicht  gleichen
Schritt.  Zuletzt  gehörten,  wie  oben  erwähnt  wurde,  920939  Bauern
3163646  ha  an,  so  dast  im  Mittel  auf  eine  Bauernwirtschaft  nur
3,3  ha,  also  das  Minimum  der  ehemaligen  Cuzaschen  Dotation
entfiel,  und  die  Lage  der  Bauern  sich  noch  ungünstiger  gestaltete,
als  nach  der  allgemein  als  unzulänglich  anerkannten  Agrarreform
des  Jahres  1864.  Das  ungenügende  Ackerland  und  der  gänzliche
Mangel  an  Weide  und  Wald,  an  denen  die  Bauern  kein  Nutzungsrecht, ­
  geschweige  denn  einen  Anteil  erhielten,  verursachten  wiederholte ­
  Bauernaufstände,  die  alle  blutig  niedergeschlagen  wurden.
Der  letzte  Aufstand  vom  Jahre  1907  veranlatzte  den  König  Carol,
durch  eine  Botschaft  einschneidende  agrarische  Reformen  in  Aussicht ­
  zu  stellen.  Von  ihnen  ist  bisher  nur  eine,  zum  Teil  allerdings
auf  dem  Papier  gebliebene,  Änderung  des  Gesetzes  über  die  landwirtschaftlichen ­
  Verträge,  welche  die  Bauern  vor  Auswucherung,
Ausbeutung  und  Vergewaltigung  schützen  soll,  sowie  die  Errichtung
einer  Parzellierungsbank  verwirklicht,  welche  mit  einem  Gewinne  von
nahezu  700000  Lei  den  Bauernbesitz  um  1902  Parzellen  von  je  5  ha
vermehrt  hat.  Die  wichtigste  Reform,  die  teilweise  Expropriierung
der  Latifundien,  die  eine  Änderung  der  Verfassung  erheischt  und
der  zuliebe  eine  Konstituante  zusammentrat,  ist  nicht  einmal  zu
einem  Entwürfe  gediehen.  Der  Ausbruch  des  Krieges  hat  sie  wohl
auf  unbestimmte  Zeit  aufgeschoben.  Mangels  ihrer  Durchführung
verbleibt  der  rumänische  Bauer  in  seinem  bisherigen  Elend.  Trotz
60jähriger  verfassungsmäßiger  Freiheit  führt  die  rumänische  Landbevölkerung, ­
  und  sie  macht  82  %  der  gesamten  Volkszahl  aus,
dieselbe  Eristenz,  wie  zur  Zeit  der  türkischen  Herrschaft,  ja  der
römischen  Eroberung  Daciens.  Schlecht  untergebracht,  mangel-
        <pb n="138" />
        132

Soziale  Verhältnisse

haft  ernährt,  primitiv  bekleidet,  ungenügend  unterrichtet,  willkürlich
verwaltet  und  aller  politischen  Rechte  beraubt,  wird  der  rumänische
Bauer,  die  größte,  wichtigste  und  auch  bestveranlagte  Gesellschaftsklasse ­
  Rumäniens,  künstlich  niedergehalten  und  gegen  seinen  bewaffneten ­
  Widerstand  durch  die  Folgen  einer  vielhundertjährigen
Entwicklung  zu  einer  Art  Menschentier  degradiert.
Einen  Mittelstand  gibt  es  in  Rumänien  nur  in  sehr  bescheidenem
Umfange.  Der  mittlere  Grundbesitz  ist  äußerst  gering  vertreten.
Die  städtische  Bevölkerung  ist  in  den  Vorstädten  überwiegend  bäuerlich ­
  und  eher  schlechter  daran,  als  das  Landvolk.  Gewerbe  und
Handel  befinden  sich  meist  in  ausländischen  Händen.  Lediglich  die
Intellektuellen  erreichen  die  Zahl  von  zirka  140000  und  stellen  mit
ihren  Familienangehörigen  zusammen  rund  700  000  Köpfe  oder  10%
der  Eesamtbevölkerung  dar;  doch  sind  von  ihnen  mehr  als  120000
öffentliche  Bedienstete  und  infolgedessen  von  der  herrschenden  Klasse
durchaus  abhängig.  Eben  infolge  dieser  Abhängigkeit  passen  sie  sich,
ohne  sich  dessen  recht  bewußt  zu  werden,  den  Anschauungen  dieser
Klasse  vollständig  an.  Selbst  wenn  sie  aus  der  Bauernschaft  hervorgehen, ­
  haben  sie,  mit  recht  wenigen  Ausnahmen,  dieselbe  Mentalität
und  denselben  Jdeenkreis,  wie  die  herrschende  Klasse.  Auch  bei
den  Intellektuellen  überwiegt  weitaus  die  levantinische  Art.
Die  oberste  und  zugleich  die  herrschende  soziale  Schicht  bildet
in  Rumänien  der  Großgrundbesitz.  Trotz  des  demokratischen  Anscheins, ­
  den  er  sich  infolge  der  Formen  der  Verfassung  gibt,  ist  er
nichts  anderes,  als  die  frühere  Bojarenklasse  in  veränderter  Gestalt.
Er  umfaßt  nur  mehr  zum  geringen  Teile  die  Nachkommen  der  alten
walachischen  und  moldauischen  Bojaren.  Diese  Familien  haben,
soweit  sie  nicht  ganz  zugrunde  gegangen  sind,  seit  dem  Vorherrschen
der  (Feldwirtschaft  ihre  Güter  und  mit  ihnen  ihren  Einfluß  verloren.
In  der  nicht  ganz  2000  Personen  umfassenden  Liste  der  Besitzer  der
6385  rumänischen  Domänen  kommen  kaum  30  Namen  walachischer
und  kaum  20  Namen  moldauischer  alter  Bojarenfamilien  vor.  Desto
zahlreicher  sind  die  Namen  der  ehemaligen  fanariotischen  Thronnutznießer ­
  und  ihrer  Hofbeamten,  von  denen  es  notorisch  feststeht,
daß  ihre  Träger  vor  kürzerer  oder  längerer  Zeit  ins  Land  gekommen
und  fremden  Ursprungs  find.  Infolge  ihrer  fremden  Abstammung
blieben  sie,  mochte  ihr  Aufenthalt  im  Lande  noch  so  lange  währen,
der  rumänischen  Seele  fremd.  Sie  verstehen  ihre  Regungen  nicht.
Wenn  sie  auch  die  rumänische  Sprache  sich  angeeignet  haben  und
sie  neben  dem  im  Privatleben  ausschließlich  gebrauchten  Französisch
in  den  Vertretungskörpern  nebenbei  sprechen,  klafft  doch  ein  Abgrund ­
  zwischen  dem  Bauer,  dem  eigentlichen  rumänischen  Element,
und  ihnen.  Es  sind  in  Wirklichkeit  zwei  verschiedene  Völker,  die
        <pb n="139" />
        Gestaltung  in  Rumänien

133

in  Rumänien  gesondert  nebeneinander  fortbestehen,  ein  übergroßes
einheimisches  und  ein  verschwindend  Heines  fremdes  Volk.  In  den
Händen  des  letzteren  aber  konzentriert  sich  aller  Reichtum  und  alle
Macht.  Die  soziale  Schichtung  Rumäniens  ist  derart,  daß  man,  so
parador  es  auch  klingen  mag,  mit  vollem  Rechte  behaupten  kann,
das  „freie,  demokratische  Rumänien"  stehe  unter  der  Herrschaft
einer  fremden  Oligarchie.*)

*)  Vgl-  C.  Stere  in  der  Via^a  romaneascä,  ©.  D-  Lreangä,  Erundbesitzverteilung
  und  Bauernfrage  in  Rumänien,  Leipzig,  1807,  und  C.  Dobrogeanu-Gherea,
  Neoiobagia,  Bukarest  1910.
        <pb n="140" />
        Einfuhr  aus

Waren-Gattung

Österreich-Ungarn

Großbritannien

Belgien

Bulgarien

Ägypten

Schweiz

Frankreich

Deutschland

Griechenland

Italien

Norwegen

Niederlande

t

Franken

t

Franken

t

Franken

t

Franken

t

Franken

t

Franken

‘  I

Franien

t

Franke

t

Franken

t  1

Franken

t

Franken

t

Franken

Lebende  Tiere

1614

2665900

1

2245

1

1000

7

10085

35

8

10065

10

16894

3

16

0

_

2

145

1

1400

Tierische  Produkte  zu  Nah-1224



49568

47

100103

165

299

542373

30

64106

11

16587

62

30626

1295

206

474349

265

497803

1531

!7

56

190877

210

191520

Tierische  Produkte,  nicht  zu

9

28556

25

203

450947

948
387

742341
1265148

11
109

20996
229408

2

7480
6665

731

23

63646

561

486
10489

1

8626

35

87978

Felle  und  Waren  daraus

2160

7011311

i

1

1572

4

74291

107

1013890

1602

2

—

51

393

850475

—

13ll

304754

Rauhwaren

3

97859

1

8103

7004

i

8300

896

4

100906

48

1421

&amp;gt;3

800

1480

—

2423

Wolle,  Haare  und  Waren

256

2023948

daraus
Abfälle  und  verschiedene

1309

9483627

507

4309226

29

243448

9

67404

1

10070

13

68847

234

1683362

2342

14056

50

36

114
19

1

7137

32784

158621

tierische  Produkte

713

781103

45

112951

62

52874

264

33503

122

—

4233

241

563643

94

449  56

—

90

177

182000

Seide  und  Seidenwaren.

57

3149829

20

685216

1

35900

1

11175

130

28

2140918

81

4442704

95

462&amp;amp;S9

—

350

25

1015431

—

—

—

—

Getreide  u.  Mahlvrodukte

1505

398203

154

167607

262

134377

1026

169663

659

180296

22

40463

187

214753

347

291972

—

58

444

140109

—

—

2360

708345

Gemüse,  Blumen,  Samen

173

214562

und  Pilanzenteile

12125

2053831

105

173  305

26

16825

627

229748

507

54785

4

3728

1198

785367

1035

2221100

91

71502

—

—

136

287839

Vegetabilische  öle
Getränke
Früchte,  Kolonialwaren  ..

549
43
1893

349805
75615
1797157

51
39
224

36748
82309
227167

3
47

1802
80094

3
32
22

2335
18728
12147

7
6
54

4448
7671
23943

1
135

339
1818
435665

737
399
1678

784420
969684
1563600

60
143
653

4$95
280*34
1197201

830
396
3319

747677
486529
854665

45
144
8409

38275
182597
1854129

—

57

29
2
460

22050
3004
935000

Zucker  und  Zuckerwaren..

969

370128

84

41106

39

19506

17

7680

5

2535

7

14927

51

87973

51

3 #45

8

4156

9

3924

—

—

165

84260

Holz-  und  Holzwaren

267063

13149288

437

414061

17

31702

315

38161

9

6682

11

100105

3101

2202082

3113

3821374

145

59  652

533

525208

—

14

62

21211

Vegetabilische  Spinnstoffe

204

1534007

3820

3730

und  Waren  daraus....

6927

17174871

6364

18562508

537

1469146

81

243375

24

1478745

614

3837

1309*70

2

9828039

3

16682

184

381019

Konfektion

2747

8  418365

1952

2116810

84

469264

27

154527

2

3736

40

870782

165

2857428

597

5197112

6

4749

545

858220

—

141

29

118915

Papier

4072

2873716

110

157271

63

95557

4

44090

189

17

40965

451

1379964

1596

260 i875

1

6178

32

71425

—

272

19

25203

Zelluloid

14

124310

586

188

374

10

—

1430

10

131216

11

n$ ü4

*

30

1

5710

—

—

30

Kautschuk,  Guttapercha,

75863

249

1089395

1077

241068

Pflanzensäfte

925

1683370

75

389251

61

43977

1181

1

624

6

950

37#11

19

116685

—

—

50

36532

Mineralwasser  und  Salze.

1267

517283

2

978

—

—

1

400

—

4

2375

950619

70

3)662

1

298

5

2472

—

—

3

1100

Ton,  Steine  und  Waren

151

24851

daraus

23393

2645317

660

141456

676

86667

5692

167595

18

110

14215

864

280413

9480

26Z6606

2118

221844

—

—

48

9189

Glaswaren

7833

3049271

199

223238

836

304209

14

8502

3603

1

7168

194

316576

1753

1959635

254

22

74622

—

—

272

72433

Petroleum  und  Bitumen

856

324384

1554

253412

307

47797

1

1374

1

7

2142

10O

39597

4400

1111513

1

1135

3365

289874

—

—

23

6546

Metalle,  Metallwaren  und

101752

1404

6

4268

Bergwerkprodukte

97570

29781863

244920

19148280

21598

8213995

71

91506

3604

58

1962491

287843

8963160°

7972

1835368

17

27670

29160

1422159

Maschinen

5375

7566031

2053

3061535

467

597792

110

109420

52

46800

372

385977

564

996297

22203

35215635

25

278

466485

—

8

15

22860

Fahrzeuge

2098

2694977

75

830041

3323

3475990

2

14792

—

—

7

82286

988

4730480

9202

14341133

84

944596

2

1440

4

44204

Wasserfahrzeuge

6

1620

18

4500

5

920

—

—

1270717

3

880

65

1,050

—

—

—

—

—

•

Uhren

16

221155

2

16152

1

13419

766

—

200

10

10

98831

164

1375 44 3

—

5886

—

—

3

43897

Musikinstrumente

25

115407

2

2985

135

1

2143

—

—

515
1172

1

8618

237

64030'

50

1

24777

—

—

—

SO

16

104839

1

3797

1781

36

36

30

181988

206

102

409

30

92

Chemische  Produkte  und
Medikamente

9591

4715005

5453

2231041

2600

582860

2

11126

62

11

110980

457

1146116

8144

4489336

—

2123

165

113680

11041

202

56070

Parfümerien

21

162331

4

40344

3

13225

132

14

69367

1

20560

117

1178620

54

459601

59

1

10660

—

10

—

549

Farben  und  Firnisse

776

793089

309

204071

249

109244

7

3916

—

—

1

3605
1914

933
1

269286

704

1290643

2

2670

11

14436

—

—

92

71930

Sprengstoffe

2885

12847896

4

17813

18

76019

—

—

*

4350

3801

182)7166

1

6834

—

—

Gesamtsumme...

456908  1

138192076  |

266790

55737728  |

31421  |

16492788]

8307  |

1509875  |

1318  |

421858  |

1284  |

7842167  |

17836  I
I

34135788  |

366995  23781S 140

6210

2742780

28632  j  21886525

212

259381

33863

5149316

Rußland

t  Franken

1334

2221739

7997

5132154

1

206

28

51577

760

21

50764

1

4794

—

5449

8022

1060343

2451

779551

166

100130

81

49521

402

183557

23

12187

851

225323

119

160708

81

110145

13

65025

—

10

374

1742746

380

29001

12

24250

1190

301948

8380

356413

153

177175

3

28300

—

40

—

894

1

1516

1

4472

41

18806

—

4325

1

836

32127

12904665

Serbien

Spanien

Vereinigte  Staaten
von  Amerika

Schweden

Türkei

Andere  Länder

Summe  1913

t

Franken

t

Franken

t

Franken

t

Franken

t

Franken

t

Franken

*

Franken

—

—

—

—

—

—

—

—

1

2214

2

2602

2982

4950186

2

3956

115

65976

—

—

3

7682

800

1006255

314

575582

12113

10175439

_

86

31542

27

9623

1931

1938772

10

14140

1

19113

10

253329

5940

24

53276

32

71976

5000

21716308

70

—

—

—

—

—

210

—

2723

—

211

57

1653068

—

300

—

2106

—

879

—

—

56

1056481

—

5427

4636

33069452

20

_

10

10999

750

608

121636

—

1892

2260

2511171

35

—

—

2140

—

—

17851

—

13870

308

16147587

—

14

—

15

—

—

—

136

695

158569

13062

2361790

28725

6026713

115

38749

1

1708

174

145

3323

2361878

30

16012

21847

9310809

—

1164

699157

—

1802

1622690

107

95924

5553

4549452

7

78

93312

—

—

—

62

74713

—

394

1426

2332436

47

194

107810

15

14474

1054

13724

4876919

4061

1295364

35290

15459993

3

—

47

99

28690

3

3986

2202472

4

2759

5507

2920401

7494

98794

20

79588

98

72390

1

1195

4037

348533

558

1825011

287865

23026374

2

1462

2

4129

805

814987

32

78

101501

71

33357

23560

64901982

2242

1

1067

2

37342

216

77

265620

369

224225

6724

21  710906

299

—

181

8

28685

780

7

27207

1

6093

6394

7424995

—

—

—

—

28

—

—

—

748

—

30

36

384394

_

15

93102

10

298

44777

41

33328

4141

9311210

—

—

—

—

—

—

—

—

—

50

—

—

3724

1504866

1025

5788

532

26877

47

1175

219

33540

430

26178

45815

6350730

216

—

34

—

576

845

1

3500

—

34

11137

6048966

—

1

—

—

314

68548

—

—

268

40657

30

2719

12416

2491648

1958

96612

5

72271

29367

19470564

182

141771

20379

678273

52

31080

750942

173074548

440

—

—

8579

10226547

93

146748

1

3039

25

30431

40340

59053245

—

—

7

70480

664

—

228

—

276

15795

27260303

1

200

—

—

3

2400

10

2240

—

—

111

29850

12

—

9

—

500

36

—

9371

—

12

206

3057306

—

—

—

1

2719

—

—

269

805262

—

48

—

—

—

-

—

—

1

1627

—

6

255

1285118

540

3

575

33

10137

10

7000

1

19485

3

25758

26716

13550791

5

—

—

—

2028

265

16

83359

—

8

231

2045448

—

2550

8

2334

180

—

102

1

1863

3094

2760755

—

—

—

—

—

—

144

—

18

6710

31172156

10607

264000

420

450491

41069

31937367

|  336

316837

|  50561

15255999

|  19220

6693853

1374116

590012640
        <pb n="141" />
        Ausfuhr  nach

Waren-Gattung

Österreich-Ungarn

Großbritannien

Belgien

Bulgarien

Ägypten

Schweiz

Frankreich

Deutschland

Gibraltar

Griechenland

Italien

Norwegen

Niederlande

Rußland

Serbien

Spanien

Ver.  Staaten
v.  Amerika

Schweden

Türkei

Andere  Länder

Summe  1913

t

Franken

t

Franken

t

Franken

t

Franken

t

Franken

t

Franken

t

Franken

t

Franken

t

Franken

t

Franken

t

Franken

t

Franken

t

|  Franken

t

Franken

t

i  Franken

t

|  Franken

t

[  Franken

t

|  Franken

t

Franken

t

Franken

t

Franken

321

275465

44

31750

320

264260

1

1000

100

66

42966

799

665770

1556

1285699

1500

223

159115

206

171500

3538

Tierische  Produkte  zu  Nah-2



2899125

6336

5737702

10

8000

82

65940

56

56502

69

69635

59

311

5749

4680739

38

44034

43

38723

275

277164

ii

14950

10

10000

216

241895

12940

11245654

Tierische  Produkte,  nicht  zu

Nahrungszwecken

1

3074

—

—

—

—

3

4694

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

7768
3253450

Felle  und  Waren  daraus

639

1197266

—

—

—

—

403

890662

—

—

—

—

—

—

396

765435

—

—

—

550

—

—

53

74238

202

315512

i

6525

—

—

—

3272

1694

Ra  umwaren

25

165024

7

17360

294

2

20206

300

203184

Wolle,  Haare  und  Waren

~

34

daraus

1260

1935660

7

8874

362

435518

3443

1386

56

246760

95

113877

42

25200

82

98068

52

64900

1956

2933686

Abfälle  und  verschiedene

tierische  Produkte

335

638841

5

3656

30

18060

31

21702

47

32844

35

24869

102

62632

6

4409

178

113526

334

227897

76

19244

31

19602

1  210

1187282

Seide  und  Seidenwaren  ■

17409

—

2500

—

—

—

—

—

—

—

3

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

3

19009

Getreide  u.  Mahlprodukie
Gemüse,  Blumen,  Samen

516020

63223594

148895

19822285

1074335

166929962

11119

1988357

33487

8821973

~

_

162055

26646290

128020

17579280

21482

3096221

18737

4236896

341136

54338569

5292

633982

217170

30305899

4340

724451

10945

1735874

66582

11728240

—

—

844

100243

112180

24720754

92308

11779399

2964947

448412269

und  Pflanzenieile

24059

4953105

4357

937005

63297

12414833

669

263337

837

190948

1

4424

26717

6029534

13106

2766450

—

—

1144

246350

8797

1847977

70

15309

16213

3284605

83

9170

1

230

—

—

—

—

5303

1100964

273

59328

164927

34123569

Vegetabilische  £&amp;gt;Ie

25

17473

—

—

—

1

944

—

—

—

—

—

1

390

—

—

—

—

—

—

37
43

1

721

—

—

—

—

28

19565

Getränke

204

95985

15

36

22417

1

703

250

2

2752

295

17

25

8040

8

4153

Früchte,  Kolonialwaren  ..

1477

134731

2545

1188466

—

—

—

—

18

7501

2

607

—

—

—

—

738589

—

—

—

—

—

—-1



286

146

—

—

—

—

125

4043

1  035  7*20

Zucker  und  Zuckerwaren  ..

6

2504

—

—

—

—

7

1785

—

—

—

—

—

68

—

129

—

—

—

270

—

96

8

139

—

—

—

—

2

784

15
283359

5  783

Holz  und  Holzwcren
Vegetabilische  Spinnstoffe

128725

5970843

—

—

182

22017

9957

974429

39973

4676864

364

11286

1341403

650

79168

1698

231683

14530

1714778

—

—

30165

3559449

5408

144908

6

4747

—

—

—

—

—

—

22555

2853827

18224

2143292

23717  772

und  Waren  daraus....

267

160224

—

—

—

—

11

16469

—

—

—

—

—

—

106

59872

—

—

—

—

—

—

5

11428
23200

—

640

—

—

—

—

—

389

248633
294564

38695

1

420

22

13026

299

184831

8

4770

20

12178

1

600

42

1

720

37

16072

Papier

162

1993

470

152069

466
3833

102333

348

86240

336

96250

26

94583

105

550

167152

342

1290

348897

70

24675

878

18

10902

292

83212

8

4507

264

90110

1264948

Zelluloid

8204

280

—

1108

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

280

Kautschuk,  Guttapercha,

Pflanzenläfte

668275

—

—

59

4751

4

33539

—

—

—

—

—

—

93970

—

—

—

—

—

58

643

59650

5

794

—

1020

—

—

30

15173

—

—

—

—

10053

877230

Mineralwasser  und  Salze  .
Ton,  Steine  und  Waren

2

695

—

—

8

14271

428214

'

—

1671
10

50200

35

28

—

2

—

—

—

4

1157

34716

14850

445500

—

—

1

138

—

—

31952

959540

daraus

642

17256

1464

3000

288

1

10735

80830

99

13126

214295

Glaswaren

Jo

89

9513

—

—

—

—

48

30961

—

—

—

—

—

—-—



—

1

141

—

—

—

147

—

—

—

—

—

150

—

—

138

40912

Petroleum  und  Bitumen
Metalle,  Metallwaren  und

78002

8470743

239629

23924923

23479

2391761

18902

2684474

121709

9885236

1368

247067

157913

29075669

127865

24921422

—

6957

610621

118859

12221997

8187

1052958

46457

7327100

10123

695944

3758

416215

111

7143

—

-

9189

737695

61594

5382541

22095

1427328

1056197

131480837

Bergwerksprodukte  ....

7739

554177

14

1929

295

61739

849

615621

11

8079

1

31

88

35055

646

184281

—

106

106463

9

9200

393

121349

4

558
25222

1

1549

—

—

—

—

2261

2256127

—

12417

3956158
354823

22

28545

291589

100

2

2168

28

Fahrzeuge

282

—

—

—

—

—

12

73333

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

2

17708

—

—

—

1

10850

—

—

—

—

—

—

—

—

15

101891

Wasserfahrzeuge

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

Uhren

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

1

15840

—

—

—

—

—

—

—

—

—

1

15840

Musikinstrumente

—

—

—

—

—

—

2

3470

—

—

—

—

—

—

—

—

—

1

700

—

—

—

360

—

—

—

—

—

1

2962

—

—

4

7492

Spielwaren
Chemische  Produkte  und  .

1112

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

75

—

—

—

—

—

—

—

75

Medikamente

384629

10

23428

—

—

47

148112

—

197

1

635

10

168193

28

26007

—

1

950

—

8640

—

2

1108

—

—

—

,—

—

1

1025

1

3000

1213

765924

Parfümerien

—

—

—

—

680

—

276

—

—

—

—

—

—

—

—

—

•

—

—

—

—

-

—

—

—

—

—

1766

—

116

2837

Farben  und  Firnisse

6

7040

—

—

—

—

5

2511

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

11

9551

Sprenastoffe

4

8608

—

—

—

—

1

1440

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

—

ö|

10048

Gesamtsumme...

l76  817'

95858235  |

3933131

44  840336|

1162123  i

182027916]

59154  !

9  650346  |l96194

23695258

13751

276228  j

360255

635258791

279930  52407563}

21482  30962211

28856  5676891)

485704  1

71307688

13549

17022491

311542145024405|

34035  |

3650827  |

29684  2  7527211

36693  |

11735383  |

332

108385]

10033  837938]

104626  !

36  852  6401

133379  15678226  |

4569076

670705335
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i

Der  Wegweiser
für  unsere  künftige  Auslandsarbeit!
Perthes'  Kleine  Völker-  und  Länderkunde
zum  Gebrauch  im  praktischen  Leben
Band  II
Rumänien
Von  Professor  Dr.  Otto  Freiherr  von  Düngern
Preis  gebunden  drei  Mark
„In  diesem  Buch  findet  der  Gelehrte,  der  Kaufmann,  der  Politiker,  der  Journalist  und
viele  andere  Wißbegierige  reife  Früchte  streng  wissenschaftlicher  Arbeit  nebst  gewissenhafter ­
  Beobachtung  im  Lande  selbst."  Vossische  Zeitung.
......  in  ansprechender  Form  eine  große  Fülle  von  Angaben  und  Darstellungen,
die  zu  einer  angenehmen  und  schnellen  Unterrichtung  über  dieses  Land  dienen  können."
Reichsbote.
„Ein  ernstes  Buch  m  ernster  Zeit;  ein  Werk,  gründlich,  vollständig  in  der  Mitteilung
der  Tatsachen  und  doch  ohne  unnütze  Ueberladung;  die  Arbeit  nicht  nur  eines  Kenners,
sondern  auch  eines  Beobachters,  der  mit  lebendigem  Blick  das  Wirkliche  fleht.  Prof,
v.  Düngern  kennt  Rumänien  wie  kaum  ein  anderer  im  Auslande."
Deutsche  Levantergeitung.
„Es  sei  wegen  seiner  Reichhaltigkeit,  seiner  gedrängten  Kürze  und  eindrucksvollen
Ueberlegenhett  seines  historisch-politischen  Standpunktes  als  Musterleisiung,  wie  wir
von  der  vielversprechend  angelegten  neuen  Sammlung  auf  diese  Probe  hin  noch  manche
erhoffen  wollen,  allen  dringend  empfohlen."
Europäische  Staats-  und  WirtschaftS-Zeitung.
„Oer  Wurf  scheint  ausgezeichnet  gelungen."  Reichspost,  Wien.
Außer  dem  obigen  Bande  sind  erschienen:
Avlnnd  Dr.  Julius  Pokorny,  Wien
Echtveden  Dr.  Fritz  Arnheim,  Berlin
Polen  Dr.  E.  Zivier,  Pleß  O.-S.
Es  werden,  vom  Herbst  1917  ab,  weiterhin  erscheinen:
Türkei,  Bulgarien,  Schweiz,  Argentinien,  Ungarn,
Japan,  Griechenland,  England,  China,  Frankreich.
Preis  der  Bände  je  nach  Umfang  drei  bis  sechs  Mark
Verlag  Friedrich  Andreas  Perthes  A.-G.  Gotha
(sxsyzs  &amp;lt;5?fra  sy^&amp;gt;  (Stcq  gxzq  ©

Preis
3  Mark
Preis
4  Mark
Preis
6  Mark

H

.

Bas.
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        <pb n="143" />
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1

.  .  Sie  erste  wissenschaftliche  unö  ausführliche  Geschichte
Rumäniens."  Noröö.  flllg.  Ztg.
Allgemeine  Staatengeschichte  l.  Abteilung:
Geschichte  der  europäischen  Staaten  34.  Werk
Herausgegeben  von  Herren,  Ukert,  v.  Giesebrecht,  Lamprecht
und  Hermann  Oncken
Geschichte
des  Rumänischen  Volkes
im  Rahmen  seiner  Staatsbildungen
Von  N.  Jorga
Professor  an  der  Universität  Bukarest
2  Bände.  Oktav.  Geheftet  M.  20.—
1.  Bd.  (bis  ca.  1550).  XIV,  402  S.  1905.  M.  10,—
2.  Bd.  (bis  1905).  XIII,  541  S.  1905.  M-  10.—
„  .  .  Oer  Derf..  Professor  an  der  Universität  Bukarest  und  einer  der  tätigsten  Arbeiter
auf  dem  Gebiet  der  rumänischen  Geschichtsforschung,  hat  in  dem  vorliegenden  Werk
die  erste  umfassende  Geschichte  der  Rumänen  in  deutscher  Sprache  geschrieben ­
  und  zugleich  wohl  die  beste,  die  heute  überhaupt  besteht,  da  ste
nicht  nur  in  der  ganzen  Anlage  dem  Werke  Xenopols  überlegen  ist,  von  dem  übrigens
nur  ein  Auszug  in  französischer  Sprache  erschienen  ist,  sondern  auch  &amp;lt;da  seit  dem  Erscheinen ­
  von  Xenopols  Geschichte  die  Forschung  sehr  eifrig  am  Werke  war)  viel  neues
Material  bringt.  .  Mitteil.  a.  d.  histor.  Literatur
„  .  .  JorgaS  Werk  ist  durchaus  ernst  zu  nehmen  und  um  so  mehr  willkommen'
zu  heißen,  als  es  nicht  nur  die  äußere  politische,  sondern  auch  die  innere,  die  soziale,
wirtschaftliche  und  geistige  Entwicklung  des  rumänischen  Volkes  eingehend  darstellt.  ."
Byzantinische  Zeitschrift.
„.  .  Das  Werk  macht  durchaus  benEindruck  strenger  wisse  nschaftlicher
Arbeit,  sorgfältiger  und  kritischer  Benutzung  der  Quellen  und  der  einschlä  gigen  Literatur,
und  ist  dabei  flott  geschrieben.  Es  ist  nicht  bloß  für  den  Fachmann  bestimmt,  sondern
auch  für  den  Geschichtsfreund,  es  ist  jedem  zu  empfehle»,  der  sich  mit  Problemen  der
Balkanhalbinsel  so  »der  so  zu  beschäftigen  hak.  Oie  Brauchbarkeit  des  Buches  wird
wesentlich  erhöht  durch  ein  ausführliches  Namen-  und  genaues  Sachregister  .  ."
Leipziger  Zeitung.
„.  .  Professor  Jorga  zählt  unstreitig  zu  den  tüchtigsten  und  frucht^
barsten  rumänischen  Historikern  .  ."  Wiener  Zeitung.
„Es  ist  das  erste  Buch  in  deutscher  Sprache,  das  die  Geschichte  des  rumänisch  en  Volkes
bis  zur  Gegenwart,  zusammenfassend,  in  moderner  Weise  darstellt;  das  Buch
N.  Jorgas  wird  in  den  nächsten  Dezennien  die  einzige  Quelle  sein,
aus  der  man  über  rumänische  Geschichte  wird  Belehrung  schöpfen
können,  es  wird  also  maßgebenö  werden  .  ."  Bukarester  Ta  geblatt.
Verlag  Friedrich  Andreas  Perthes,  A-.G.  Gotha

ß

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©  (5^e)  &amp;lt;2£?Te)  (SuVTc)  &amp;lt;5T?Cc)  (äuVTc)  GTTTT©  (sXc)  (STVIB  S^Tle)  (57Plc)  &amp;lt;5^c)  ©
        <pb n="144" />
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Verwaltn  ngssy  st  em

57

V.  Die  politischen  Verhältnisse
A.  Verwaltung
1.  Verwaltungssystem
Die  rumänische  Verwaltung  ist  der  französischen  nachgebildet,
französischer  Auffassung  ist  die  Verwaltung  nicht  eine  selbige, ­
  auf  die  Verwirklichung  der  staatlichen  Zwecke  gerichtete
;keit  des  Staates,  sondern  lediglich  die  Dienerin  der  Eesehng,
  die  Vollstreckerin  ihres  Willens.  In  diesem  Geiste  verfügt
ver  8  93  der  rumänischen  Verfassung,  daß  der  König,  der  Träger
irekutivgewalt,  nur  „die  zur  Durchführung  der  Gesetze  erforderl
  Verordnungen"  erlassen  darf.  Die  aus  der  französischen  tonlonellen
  Auffassung  resultierende  Abhängigkeit  der  Verwaltung
.«er  Gesetzgebung  hat  jedoch  nicht  blotz  die  Folge,  den  Wirkungsder
  Verwaltung  einzuschränken  und  ihr  jede  Betätigung,  welche
innerhalb  des  Rahmens  der  Gesetze  liegt,  aber  über  die  nackte
Mhrung  ihrer  Weisungen  hinausgeht,  zu  verbieten,  sondern
stützt  nachhaltig  auch  das  Wesen  der  Verwaltung.
Vorerst  bewirkt  sie,  datz  die  Verwaltungsgesetze  auf  diesen
htswinkel  eingestellt  werden  und  lediglich  Aufträge  enthalten,
-e  die  Verwaltung  auszuführen  hat.  Die  Aufstellung  gewisser
inken  für  die  Durchführung  dieser  Aufträge  wird  angesichts
chhängigkeit  der  Verwaltung  von  der  Gesetzgebung,  der  parlarrischen
  Kontrolle  und  der  Verantwortlichkeit  der  Minister  für
lüssig  gehalten,  und  demgemätz  unternehmen  die  rumänischen
&amp;gt;altungsgesetze,  von  wenigen  Ausnahmen  auf  dem  Gebiete  des
rechts,  der  Zollgebühren  und  der  Steuerbemessung  abgesehen,
^icht  den  Versuch,  eine  Grenze  zwischen  der  staatlichen  Allmacht
»er  Freiheit  des  Staatsbürgers  zu  ziehen  und  zugunsten  des
ren  subjektive  Verwaltungsrechte  vorzusehen.  Der  Mangel
r  Rechte  aber  schlietzt  eine  Verwaltungsgerichtsbarkeit,  welche
)ie  Beschwerde  des  Staatsbürgers  zu  erkennen  hat,  inwiefern
!erwaltung  bei  der  Ausführung  ihrer  Aufgaben  die  gesetzlich
chte  Rechtssphäre  des  Individuums  überschritten  hat,  vollg
  aus.  Rumänien  hat  sich  daher  noch  nicht  zur  Höhe  eines
^  sstaates  aufgeschwungen,  und  das  Individuum  ist  aufdenmeisten
ten  des  öffentlichen  Lebens  schutzlos  der  Willkür  der  Verng
  preisgegeben.
nne  Abhilfe  schaffen  nur  die  in  Rumänien  so  beliebten,  meist
iphisch  eingebrachten  Beschwerden  an  den  Minister.  Dieser
mg  hat  jedoch  einen  doppelten  Nachteil.  Da  nämlich  der-
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