624 .Freiheit vom Worte 1 Zeit, auch nur auf eine andere Interessenlage, hätte das Urteil ver mutlich ganz anders ausfallen müssen. Der Urteilende war also in der Gewalt seines zufälligen Stand punktes; darin war sein Denken unfrei I Er glaubte so das letzte Wort über die Sache des „Freihandels“ zu sprechen, ohne zu ahnen, wie viel dazu fehlte. Mittelbar hatten alle diese „klassischen“ Urteile einen vor eilig dogmatischen Charakter. Das „Relativitätsprinzip“ entlastete unsere Wissenschaft auf einen Schlag von zahllosen solcher Quasi- Dogmen. Die „klassische“ Schule, nebenbei gesagt, hätte sich von Rechts wegen gleich damals die Gänsefüßchen zugezogen. Denn auch dieser Fortschritt zur Wissenschaft vollzog sich hauptsächlich auf ihre Kosten. Das sollte man nicht übersehen. Man verleiht doch auch in anderen, z. B. den Naturwissenschaften, den Ehrentitel der „Klassiker“ nicht gerade an jene, von denen man überwiegend nur lernt, wie man es nicht machen soll. Ihre literarischen Verdienste dabei in allen Ehren. Die ganze alte Nationalökonomie sündigte also in Stumpfheit des Urteils, da ihr die Abhängigkeit jedes Urteils vom Standpunkt des Ur teilenden entgangen war. Allein, selbst wenn man diesen plumpen Fehler vermeidet, im Geiste des „Relativitätsprinzips“, droht erst noch eine weitere schwere Gefahr, der „Absolutismus der Zielsetzung“! Jener Zielsetzung, die hier letzten Endes über das Urteil entscheidet. Auch das bereits differenzierte Urteil über die „Richtigkeit des Frei handels“ ist immer nur bedingt von wahrhaft allgemeiner Geltung; eben nur so weit, als es möglich ist, daß man diese „Richtigkeit“ ge mäß der Beziehung auf klar hervorgestellte Zwecke verficht, mithin ausgesprochen als „Zweckrichtigkeit“. Aber diese Hervorhebung wird in der Regel bloß näheren Zwecken gegenüber möglich sein, so etwa: Belebung des Verkehrs, Ausgleich der Deckungsmöglichkeiten des Bedarfs usw. Geht man aber darüber hinaus und pflichtet dem „Frei handel“, der mancherlei Zweckrichtigkeit halber, die man darzulegen wüßte, gleich schlechthin bei, um ihn daraufhin zu fordern, oder lehnt ihn in einem anderen Falle schlechthin ab und bekämpft ihn, so schließt dies unbestreitbar in sich, daß man die betreffenden Zwecke dadurch selber bejaht oder im Gegenfall verneint. Es ist dabei gleich gültig, ob man diese Zwecke nun bejaht, im anderen Falle verneint, je nachdem sie, selber als Mittel aufgefaßt, fernere Zwecke und schließ lich einen Endzweck erfüllen helfen, der dem Urteilenden vorschwebt; oder weil sich das, was dabei vorgeht, in einer Richtung bewegt, die dem Urteilenden für schlechthin richtig gilt, indem ein an letzter Stelle Richtunggebendes, ein „letzter Wert“, dahinaus verweist. Das Urteil