Begriffsbestimmungen. 3 Wenn eine gewisse Quantität irgendwelcher Art von Reichtum gegen eine gewisse Quantität einer anderen Art umgetauscht wird, so können wir die eine der beiden Quantitäten durch die andere dividieren und erhalten damit den Preis der letzteren. Wenn z. B. zwei Dollar in Gold in drei Scheffel Weizen umgetauscht werden sollen, so ist der Preis des Weizens in Gold zwei Drittel eines Dollar per Scheffel, und der Preis des Goldes, in Weizen ausgedrückt, ist ein und ein halb Scheffel pro Dollar. Es ist zu beachten, daß dies die Verhältnisse zwischen zwei physischen Quantitäten sind, deren Messungseinheiten voneinander ganz verschieden sind. Die eine Ware wird in Scheffeln oder Einheiten der Weizenmenge, die andere in Dollar oder Einheiten des Goldgewichtes gemessen. Im allgemeinen ist der Preis irgendwelcher ­ Spezies eines Reichtums bloß das Verhältnis zweier materieller Quantitäten, in welcher Weise eine jede von beiden ursprünglich auch gemessen ­ werden mag. Wir kommen nun schließlich zum Wertbegriff. Der Geldwert (value) irgendwelches Postens von Reichtum ist dessen Preis multipliziert mit seiner Quantität. Wenn daher ein halber Dollar per Scheffel der Preis des Weizens ist, so beträgt der Geldwert von hundert Scheffeln Weizen fünfzig Dollar. § 2. Wir haben bisher unsere Betrachtung auf einige Ableitungen aus dem ersten der Begriffsmerkmale des Reichtums, dem seiner Stofflichkeit, beschränkt. ­ Wir wenden uns nun dem zweiten Grundmerkmale, seiner Aneignung, ­ zu. Reichtum eignen (own) bedeutet einfach das Recht, von ihm Nutzen zu ziehen, d. h. die Dienst- und Nutzleistungen (services and benefits) des Reichtums zu genießen. So kann der Eigentümer eines Laibes Brot aus ihm dadurch Nutzen ziehen, daß er es ißt, es verkauft oder anderweitia: darüber verfügt. Der Besitzer eines Hauses hat das Nutzungsrecht, das ihm dadurch gebotene Obdach selbst zu genießen, es zu verkaufen oder es zu vermieten. Dieses Recht, das Recht an oder auf die Nutzleistungen des Reichtums — oder kurz das Recht auf den oder an dem Reichtum selbst — wird hier „Eigentumsrecht“ oder kurzweg „EigentumP genannt. Wenn die Objekte des Reichtums stets in vollem ungeteilten Eigentum ­ stünden, d. h. wenn keine Teilung des Eigentums — keine Teilhaberrechte, ­ keine Gewinnanteile damit verbunden wären, ferner, wenn es keine Aktiengesellschaften gäbe, so wäre es ziemlich irrelevant, zwischen Eigentum ­ und Reichtum zu unterscheiden. Aber das Eigentumsrecht auf ein Vermögen ist häufig geteilt, und durch diese Tatsache wird eine sorgfältige 1*