9. Arzte, Hebammen und Krankenpflegerinnen. A. Die Koi- oder halbbeamteten Ärzte. ie Formosachinesen standen in ihrer Mehrzahl auf einer so niedrigen Kulturstufe, daß sie bei Erkrankungen ärztliche S Hilfe nur in sehr geringem Maße in Anspruch nahmen. Zudem herrschte unter ihnen schon seit Jahrhunderten die ver derbliche Unsitte des Opiumrauchens. Daher wurde beschlossen, an allen bedeutenderen Orten halbbeamtete Ärzte oder Kö-i zu stationieren — halbbeamtet, weil sie keinen reinen Beamten charakter haben, sondern auch Privatpraxis zu treiben verpflichtet sein sollten — , und so kam es, daß schon zwei Monate nach Einführung der Zivilverwaltung, also im Juni 1896, eine Bestimmung über Einsetzung und Pflichten der halbbeamteten Ärzte erlassen wurde. Diese Kö-i hatten sich gemäß den Vorschriften des neuen Opiumgesetzes mit der Feststellung der gewohnheitsmäßigen Opiumraucher zu befassen. Außerdem wollte man durch sie auch die ins Gebiet der Gesundheitspflege fallenden allgemeinen Maßnahmen in exakter Weise zur Ausführung bringen und überhaupt den Gesundheitssinn der Eingeborenen heben. In der Tat bildete diese Einrichtung der Kö-i zusammen mit den auf Staatskosten errichteten Hospitälern eines der wichtigsten Hilfsmittel bei der Verwirklichung zivilisa torischer Gedanken auf Formosa. Die Kö-i nehmen an den ihnen zugewiesenen Orten Aufenthalt und stehen unter Aufsicht der Distriktvorsteher und Sanitätsräte. Ihnen liegt es ob, die anstecken den Krankheiten nach Möglichkeit zu verhüten und als Gerichts ärzte zu fungieren. Ferner müssen sie Studien über die hygienischen und medizinischen Verhältnisse der ihnen zugewiesenen Bezirke anstellen und allmonatlich dem Distriktvorsteher hierüber berichten. Diese Berichte umfassen alle ins Gebiet der Medizin und Hygiene fallenden Gegenstände und sind daher wichtige Grundlagen für die