61 Die Ausgaben für die Kö-i wurden anfangs vom Staate be stritten, bis sie seit 1898 von den Distrikten übernommen wurden. Für die Tatsache, daß sich in der letzten Zeit die Sitten und Gebräuche der Eingeborenen gebessert haben und daß sie insbesondere die Vor züge der modernen Heilkunde zu verstehen und eine mit jedem Tage wachsende Hochachtung vor ihr zu zeigen beginnen, ist besonders charakteristisch, daß selbst Frauen, die gemäß der alten Sitte gewohnt waren, ihre Wohnung nie zu verlassen, und es für Schande hielten, sich mit fremden Männern zu unterhalten, aus freiem Entschlüsse die halbbeamteten Arzte aufsuchten; sie brachten auch wohl kleine Kinder mit und scheuten oft selbst lange Wege nicht. Übrigens sind jetzt auch schon 14 Kö-i aus den Formosachinesen selbst hervor gegangen. B. Praktische Ärzte, l-se'i und Zahnärzte. Im Jahre 1895 gab es etwa 2000 I-sei, d. h. Heilkundige aus der altchinesischen Schule. Ein Teil von ihnen war in der chinesischen medizinischen und schönen Literatur wohl bewandert, ein Teil durch ausländische Missionare mit den Anfangsgründen der modernen Medizin bekannt gemacht worden, die große Mehrzahl jedoch ent behrte nicht nur der wissenschaftlichen Ausbildung, sondern auch der allgemeinen Schulbildung. Daher rief das Generalgouvernement, wie erwähnt, die Hospitäler, die medizinische Schule und die In stitution der Kö-i ins Leben. Sodann siedelten, seitdem 1896 die Freizügigkeit auf Formosa eingeführt worden war, eine Anzahl Ärzte aus Japan nach Formosa über, um hier ihre Praxis auszuüben. Unter Ärzten und Zahnärzten werden jetzt solche Personen verstanden, die entweder auf Grund der Ärzteverordnung für Formosa vom Generalgouverneur zugelassen oder gemäß dem Gesetz betreffend die Ausübung der ärztlichen und zahnärztlichen Praxis in Japan registriert sind. Die Voraussetzungen hierzu werden erfüllt durch erfolgreiches Studium auf einer Universität oder medizinischen Hochschule oder durch das Bestehen des Staatsexamens für Ärzte. Ausländische Ärzte, die in ihrer Heimat approbiert sind, können nach Ermessen des Generalgouverneurs zugelassen werden. Die I-sei wurden zunächst ohne jede Beschränkung stillschwei gend geduldet. Doch wurde mit der Zeit für geboten erachtet, sie